B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1974/2015

Urteil vom 3. Dezember 2015 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Ernst Hauser, LL.M., und/oder Rechtsanwältin Evelyne Toh-Stadelmann, Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausländische Rückwaren.

A-1974/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 19. und 30. April 2012 sowie am 7. Mai 2012 veranlagte die Zollstelle Basel St. Jakob DA Rheinfelden insgesamt drei für die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) bestimmte Sendungen Allanblackia-Saatöl (nachfolgend: AB-Öl) antragsgemäss zur definitiven Einfuhr. Das Gesamt- gewicht (Eigenmasse) dieser drei Sendungen betrug 177'960 kg. Der an- lässlich der Einfuhr erhobene Abgabebetrag (Zollabgaben und Zollbegüns- tigungskontrollgebühren) belief sich auf insgesamt Fr. 274'744.90. Aus den entsprechenden Veranlagungsverfügungen geht hervor, dass die Zoll- pflichtige das AB-Öl zwecks Nachraffinierung und anschliessender Herstel- lung von Speiseölen und -fetten einführen liess. B. Am 4. Februar 2014 meldete die Zollpflichtige sieben Sendungen raffinierte pflanzliche Fette im Gesamtgewicht (Eigenmasse) von 139'100 kg zur Aus- fuhr an. Gleichzeitig ersuchte sie um "Rückerstattung der Einfuhr[zoll]ab- gaben wegen Wiederausfuhr" (so auch in ihrem Schreiben vom 28. März 2014 an das Zollinspektorat Rheinfelden-Autobahn [Beschwerdebeilage 22]). C. Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 wies die Zollkreisdirektion Basel das Ge- such mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Qualifikation der fraglichen Waren als ausländische Rückwaren bzw. für eine entsprechende Rückerstattung der Einfuhrzollabgaben seien nicht er- füllt. D. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Oberzolldirektion (OZD) mit Beschwerdeentscheid vom 23. Februar 2015 ab. E. Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochte- nen Beschwerdeentscheids und die Rückerstattung der Einfuhrzollabga- ben in Höhe von Fr. 274'744.90 (vgl. oben Bst. A) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2014. Eventualiter seien der Beschwerdeführerin die Einfuhr- zollabgaben im Betrag von Fr. 202'105.-- (keine Rückerstattung für Verar-

A-1974/2015 Seite 3 beitungsverluste) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2014 zurückzuer- statten. Ihren Antrag begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Anwendbarkeit von Art. 11 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0). F. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 beantragt die OZD (nachfol- gend: Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Be- schwerdeführerin reichte hierzu mit Datum vom 17. Juli 2015 eine Replik ein. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid der OZD und damit eine Ver- fügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zustän- dige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.3 Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Be- weislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BGer 4C.269/2005 vom 16. November 2006 E. 6.2.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, N 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstanmeldungsprinzips (vgl.

A-1974/2015 Seite 4 Art. 21 ff. ZG) mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet – wie allge- mein im Abgaberecht – folgender Grundsatz: Die Behörde trägt die Be- weislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht begründen oder die Ab- gabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. ab- gabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tat- sachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2 mit Hinweisen). 2. Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Ausnahmen von diesem Grundsatz werden unter anderem für inländische (Art. 10 ZG) und ausländische (Art. 11 ZG) "Rückwaren" vorgesehen. Da es sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen um ausländische Ware handelt, ist im Folgenden in erster Linie auf die Bestimmungen von Art. 11 ZG einzu- gehen. 2.1 Für ausländische Waren, die wegen Annahmeverweigerung oder Rückgängigmachung des Vertrags, auf Grund dessen sie ins Zollgebiet eingeführt worden sind, oder wegen Unverkäuflichkeit innerhalb von drei Jahren unverändert an die Versenderin oder den Versender im Zollausland zurückgesandt werden, werden die erhobenen Einfuhrzollabgaben zurück- erstattet und keine Ausfuhrzollabgaben erhoben (Art. 11 Abs. 1 ZG). 2.2 Für verändert wieder ausgeführte Waren werden Rückerstattung und Zollbefreiung gewährt, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zoll- gebiet entdeckten Mangels zurückgesandt werden (Art. 11. Abs. 2 ZG). 2.3 Sodann wird Rückerstattung der Einfuhrzollabgaben auch für Waren gewährt, die wieder ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 11 Abs. 3 ZG). 2.4 Gemäss Art. 11 Abs. 4 ZG regelt der Bundesrat, in welchem Ausmass Rückerstattung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden. Die Rück- erstattung wird der zollpflichtigen Person auf Gesuch hin gewährt, wenn die ausländische Lieferantin oder der ausländische Lieferant ihr die zu ver- nichtenden Waren vergütet (Art. 39 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]). 3.

A-1974/2015 Seite 5 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, dass hinsicht- lich des von ihr im April und Mai 2012 eingeführten AB-Öls die Vorausset- zungen für eine Rückerstattung der Einfuhrzollabgaben nach Art. 11 ZG erfüllt seien. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen: 3.1 Dass die Ware "unverändert" gewesen sein soll, macht die Beschwer- deführerin zu Recht nicht geltend. Damit entfällt die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 ZG auf den vorliegenden Fall, was wiederum bedeutet, dass die Beschwerdeführerin nichts aus der von ihr geltend gemachten "Unverkäuf- lichkeit" der Ware ableiten kann (vgl. E. 2.1). 3.2 Für verändert wieder ausgeführte Waren ist nach Art. 11 Abs. 2 ZG eine Rückerstattung der Einfuhrzollabgaben möglich, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet entdeckten Mangels zurückgesandt wer- den (E. 2.2). 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Ergebnis unter Bezugnahme auf den Mangelbegriff des Kaufvertragsrechts geltend, mit dem fraglichen AB- Öl habe entgegen der Zusicherung der Verkäuferin kein marktfähiges Raf- finat hergestellt werden können. Das fragliche Erzeugnis sei von ihren Kun- den wegen unzureichender Qualität ("gurkiger Geschmack") zurückgewie- sen worden. Die ausländische Verkäuferin habe diesen Mangel ausdrück- lich anerkannt, das eingeführte (und in der Schweiz nachraffinierte) AB-Öl zurückgenommen und der Beschwerdeführerin den vollen Kaufpreis zu- rückerstattet. 3.2.2 Ob das allgemeine Kaufvertragsrecht vorliegend überhaupt alleine massgeblich ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. Festgehalten werden kann aber, dass nach der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung eine Ware mangelhaft ist, wenn sie vom Vertrag abweicht, d.h. wenn ihr eine ausdrücklich zugesicherte oder nach dem Vertrauensprinzip vo- rausgesetzte und voraussetzbare Eigenschaft fehlt. Mithin beurteilt sich ausschliesslich nach Massgabe des konkreten Vertragsinhalts, ob ein (kaufrechtlicher) Mangel vorliegt oder nicht (vgl. BGE 114 II 239 E. 5a/aa; Urteil des BGer 4A_428/2007 vom 2. Dezember 2008 E. 3.1). 3.2.3 Die Beschwerdeführerin hat drei Sendungen AB-Öl im Gesamtge- wicht von 177'960 kg importiert; dies in Kenntnis davon, dass die Ware eine zu hohe Konzentration an freien Fettsäuren (FFA) aufwies und daher (im Zustand anlässlich der Einfuhr) nicht zum Konsum in der Schweiz zugelas- sen war (vgl. E. 3.3). In der Folge hat sie über ein Jahr lang versucht, das

A-1974/2015 Seite 6 AB-Öl in eine für die Schweiz marktfähige Beschaffenheit zu verarbeiten, was ihr letztlich jedoch nicht gelungen ist. Mit der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Verarbeitungsmethode zur Reduzierung der An- teile an freien Fettsäuren ("physikalisches Verfahren") konnte keine für ihre Kunden genügende Qualität des Raffinats erzielt werden (vgl. Schreiben der Abteilung Forschung & Entwicklung der Beschwerdeführerin vom 27. März 2014 [Beschwerdebeilage 28]). Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz und entgegen der impliziten Behauptung der Beschwerdeführe- rin davon auszugehen, dass die gelieferte Ware bzw. Qualität des AB-Öls jener Ware bzw. Qualität entsprach, die vertraglich vereinbart und von der Beschwerdeführerin für eine Weiterverarbeitung in der Schweiz eingekauft worden war. Die Beschwerdeführerin hätte das gelieferte AB-Öl kaum über ein Jahr lang verarbeitet, hätte dieses von Anfang an nicht der vereinbarten bzw. vorausgesetzten und voraussetzbaren Qualität entsprochen. 3.2.4 Weiter ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht anzunehmen, dass die Verkäuferin der Beschwerdeführerin eine explizite oder – nach dem Vertrauensprinzip – implizite Zusicherung abgegeben hat, dass sich mit dem eingekauften AB-Öl und der Verarbeitungsmethode der Beschwerde- führerin ("physikalisches Verfahren") ein für deren Kunden zufriedenstel- lendes Erzeugnis herstellen lasse. Vielmehr handelte es sich beim gelie- ferten AB-Öl offenbar – gemäss Schreiben der Abteilung Forschung & Ent- wicklung der Beschwerdeführerin vom 27. März 2014 (Beschwerdebeilage 28) – um einen "neuartigen Fettstoff", bei dem die Verkäuferin "bislang [nur] mit dem alkalischen Prozess" Erfahrungen habe sammeln können. Da die Beschwerdeführerin jedoch "keine Zentrifugenlinie für die alkalische Neut- ralisation" besitze, habe sie – anders als die Verkäuferin – das "physikali- sche Verfahren" anwenden müssen. Dieses Verfahren habe "leider zu sen- sorisch unstabilen Resultaten" geführt. 3.2.5 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Einfuhrveranlagungs- verfügungen, wonach das fragliche AB-Öl zwecks "Nachraffinierung und anschliessender Herstellung von Speiseölen und -fetten" importiert worden war (Beschwerdebeilagen 4-6), mögen allenfalls nahe legen, dass die Ver- käuferin wusste, dass die Beschwerdeführerin versuchen würde, die frag- liche Ware in eine in der Schweiz marktfähige Beschaffenheit zu verarbei- ten. Allein deshalb lässt sich aber nicht bereits auf eine (explizite oder im- plizite) vertragliche Zusicherung der Verkäuferin schliessen, mit dem frag- lichen AB-Öl und der von der Beschwerdeführerin verwendeten Verarbei- tungsmethode lasse sich ein für deren Kunden zufriedenstellendes Raffinat

A-1974/2015 Seite 7 herstellen. Ein solcher Schluss rechtfertigt sich auch nicht unter zusätzli- cher Berücksichtigung des E-mails der Verkäuferin vom 11. Juli 2012 (Be- schwerdebeilage 37). Darin ist lediglich Folgendes festgehalten: "[...] the findings of A._______ are confirmed by our taste panel, the re- fined AB [AB-Öl] is out of spec on taste, POV and FFA are within specifi- cation. The type of taste is a 'not fully deodorized' greenish bleached oil taste. I assume that the oil after rerefining (normally not advised) will be good in taste." Dass der Geschmack des Raffinats nach Ansicht der Verkäuferin "out of spec[ification]" war, bestätigt insbesondere nicht, dass zwischen der Ver- käuferin und der Beschwerdeführerin vereinbart worden war, mit dem frag- lichen AB-Öl und der fraglichen Verarbeitungsmethode ("physikalisches Verfahren") lasse sich ein Raffinat mit einer bestimmten (vertraglich verein- barten) geschmacklichen Spezifikation herstellen. Aus dem "Einkaufskon- trakt 73" vom 10. April 2012 (Beschwerdebeilage 24) geht dies ebenfalls nicht hervor, und die Beschwerdeführerin macht derlei auch nicht geltend. Anders als die Beschwerdeführerin behauptet, bestätigt die Verkäuferin im betreffenden E-mail auch nicht, "dass das Produkt normalerweise einen guten Geschmack aufweist". Vielmehr wird darin lediglich die Vermutung geäussert, dass das AB-Öl nach einer Nachraffinierung ("rerefining"), wel- che normalerweise nicht zu empfehlen sei ("normally not advised"), einen guten Geschmack aufweisen sollte. 3.2.6 Fraglich ist bei alledem ohnehin, weshalb die Beschwerdeführerin keine ausdrückliche Bestätigung der Mangelhaftigkeit der Ware durch die Verkäuferin ins Recht gelegt hat, obschon die Verkäuferin ihr gegenüber eine solche Bestätigung (zumindest mündlich) abgegeben haben soll. Dem bei den Akten liegenden Rückkaufvertrag vom 19. Dezember 2013 (Be- schwerdebeilage 33) lässt sich jedenfalls keine solche Bestätigung entneh- men. Vielmehr ist dort in Ziff. 1.4 festgehalten, dass die Beschwerdeführe- rin selbst für die Rückerstattung der Einfuhrzollabgaben verantwortlich sei und die Verkäuferin – sollte die Rückerstattung scheitern – die entspre- chenden Kosten nicht übernehmen werde. Die Verkäuferin hätte eine sol- che vertragliche Regelung kaum durchsetzen können, hätte sie die Man- gelhaftigkeit der gelieferten Ware gegenüber der Beschwerdeführerin tat- sächlich anerkannt. 3.2.7 Im Ergebnis ist es dem unternehmerischen Risikobereich der Be- schwerdeführerin zuzuordnen, dass es ihr nicht gelungen ist, mit dem ein-

A-1974/2015 Seite 8 geführten AB-Öl ein für ihre Kunden zufriedenstellendes Raffinat zu erzeu- gen. Ein kaufvertragsrechtlicher Warenmangel ist – soweit relevant (E. 3.2.2) – nicht nachgewiesen. Auch sonst ist weder ersichtlich noch dar- getan, inwiefern ein Mangel im Sinn von Art. 11 Abs. 2 ZG vorliegen sollte. Die Folgen dieses Umstandes hat die Beschwerdeführerin zu tragen (E. 1.3). Trifft all dies für die gesamte importierte Warenmenge zu, dann ohne wei- teres auch für die darin enthaltenen Verarbeitungsverluste (Eventualan- trag; vgl. Sachverhalt Bst. E). 3.2.8 Nach dem Gesagten fällt auch eine Rückerstattung der Einfuhrzoll- abgaben gestützt auf Art. 11 Abs. 2 ZG ausser Betracht. 3.3 Es bleibt zu prüfen, ob eine Rückerstattung der Einfuhrzollabgaben ge- stützt auf Art. 11 Abs. 3 ZG zu erfolgen hätte. Gemäss dieser Bestimmung werden Rückerstattung und Zollbefreiung für Waren gewährt, welche wie- der ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Ver- kehr gebracht werden dürfen (E. 2.3; vgl. auch IVO GUT, in: Martin Ko- cher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, N. 11 zu Art. 11). 3.3.1 Zwar war das im April 2012 eingeführte AB-Öl bis zum 31. Dezember 2013 in der Schweiz nicht zum Verkehr zugelassen. Dies änderte sich je- doch per 1. Januar 2014. Seither ist raffiniertes AB-Öl in der Schweiz zum Verkehr zugelassen, sofern es (u.a.) einen Anteil an freien Fettsäuren von höchstens 0,1% aufweist (Art. 5f Abs. 2 i.V.m. Anhang 6 der Verordnung vom 23. November 2005 des Eidgenössischen Departements des Innern über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse [SR 817.022.105]). Die fragliche Änderung wurde am 17. Dezember 2013 in der Amtlichen Sammlung (AS) Nr. 49 publiziert (AS 2013 4943). Nun macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend, es sei im Rah- men der von ihr durchgeführten Raffinierung "nur teilweise" gelungen, den für ein Inverkehrbringen in der Schweiz rechtlich vorausgesetzten Grenz- wert von 0,1 % FFA zu erreichen. 3.3.2 Ob Art. 11 Abs. 3 ZG überhaupt auf Fälle anwendbar ist, in welchen ein Produkt, bewusst in einer Form, welche in der Schweiz nicht zugelas- sen ist, eingeführt wird, um es in der Folge in eine zugelassene Form zu verarbeiten, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Die Anwendung von Art. 11 Abs. 3 ZG scheitert nämlich vorliegend bereits daran, dass nicht

A-1974/2015 Seite 9 erstellt ist, dass der für eine Zulassung von AB-Öl in der Schweiz vorge- schriebene Grenzwert von höchstens 0,1% FFA zum Zeitpunkt der Wieder- ausfuhr des Öls im Februar 2014 immer noch überschritten wurde. Wie in E. 1.3 ausgeführt, trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast für behaup- tete Tatsachen, aus denen sie Rechte (hier: die Rückerstattung der Ein- fuhrzollabgaben) ableitet. Der Nachweis, dass die zurückgesandte Ware den Grenzwert von 0,1% FFA zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr überschritt und somit in der Schweiz nicht hätte in Verkehr gebracht werden dürfen, gelingt der Beschwerdeführerin vorliegend nicht. Im Gegenteil: Mit ihrer Aussage, eine Reduktion des FFA auf den nötigen Grenzwert sei "nur teil- weise" gelungen, bestätigt die Beschwerdeführerin gerade, dass die für ein rechtskonformes Inverkehrbringen des Öls in der Schweiz nötige Reduk- tion des FFA eben zum Teil gelungen ist. Wie gross oder klein dieser Teil effektiv war, wird nicht dargelegt und kann im Nachhinein auch nicht mehr eruiert werden, zumal die Ware bereits wieder ausgeführt worden ist. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. E. 1.3). 3.3.3 Inwiefern bei der ausgeführten Ware die übrigen Zulassungsvoraus- setzungen gemäss den erwähnten Vorschriften (vgl. E. 3.3.1) nicht erfüllt gewesen sein könnten, geht weder aus den Akten hervor, noch macht die Beschwerdeführerin dergleichen geltend. 3.3.4 Nach dem Dargelegten ist auch keine Rückerstattung der Einfuhrzoll- abgaben gestützt auf Art. 11 Abs. 3 ZG angezeigt. 4. 4.1 Nach dem Vorstehenden ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 7'000.-- festzuset- zen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

A-1974/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 7'000.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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