B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1964/2023
Urteil vom 18. März 2024 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.
Parteien
A._______, (...), vertreten durch lic. iur. LL.M. Michael Barrot, Rechtsan- walt,und Dr. iur. Markus Huber, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-DK).
A-1964/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 17. März 2022 richtete die «Danish Tax Agency» (nachfolgend: DTA) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend: ESTV oder Vorinstanz). Die DTA stützte sich dabei auf Art. 27 des Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der Schweiz und Däne- mark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-DK; SR 0.672.931.41). Als vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen nannte die DTA mutmass- lich, namentlich nicht bekannte, in Dänemark steuerpflichtige Personen, welche anhand einer dem Ersuchen beigelegten Liste identifizierbar seien. Dabei äusserte die DTA den Verdacht, bezüglich der in der Liste enthalten- den Konten könnten innerstaatliche Meldepflichten verletzt worden sein. Die im Amtshilfeersuchen angegebenen Steuerzwecke sind die Erhebung der Einkommenssteuer natürlicher Personen («Personal income tax»), die Kapitalertragssteuer («Capital gains tax») und die Rentenbesteuerung («Pension taxes»). Das Ersuchen betrifft die Jahre 2011 bis 2020. Als Informationsinhaberin in der Schweiz wird die Bank UBS (nachfolgend: Bank) genannt. B. Mit Editionsverfügung vom 6. Mai 2022 forderte die Vorinstanz die Bank auf, die verlangten Informationen einzureichen. Zudem ersuchte sie die Bank, die betroffenen bzw. die beschwerdeberechtigten Personen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. C. Die Bank kam der Aufforderung der Vorinstanz zur Einreichung der ersuch- ten Informationen am 29. Juni 2022 fristgerecht nach. Im Weiteren liess die Bank an alle betroffenen bzw. beschwerdeberechtigten Personen – soweit deren Adresse der Bank bekannt war – ein Informationsschreiben über das Amtshilfeverfahren zukommen. Im Weiteren informierte die ESTV zudem via Bundesblatt (BBl 2022 1786) über das laufende Amtshilfeverfahren. D. Am 15. Juli 2022 meldete sich A._______ (nachfolgend: betroffene Person) bei der Vorinstanz und verlangte Akteneinsicht.
A-1964/2023 Seite 3 E. Am 2. Dezember 2022 gewährte die ESTV der betroffenen Person Akten- einsicht. F. Die Vorinstanz erliess am 8. März 2023 eine Schlussverfügung gegenüber der betroffenen Person. Die Vorinstanz kam darin zum Schluss, dass die ersuchte Amtshilfe zu gewähren sei. G. Am 11. April 2023 reichte die betroffene Person (nachfolgend auch: Be- schwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Schlussverfügung ein. Der Beschwerdeführer beantragt, (1) die Schluss- verfügung vom 8. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. (2) Die von der Bank bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens an die Vo- rinstanz gelieferten Bankunterlangen und Informationen seien von der Vo- rinstanz unverzüglich an die Bank zurückzugeben. (3) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. (4) Dem Beschwer- deführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es liege eine «Fishing Expedition» vor. Die DTA habe nicht konkret und rechts- genügend vorgebracht, dass die durch die dem Amtshilfeersuchen beilie- gende Liste identifizierbaren Personen (und insbesondere der Beschwer- deführer) ihre allfälligen Steuerpflichten in Dänemark nicht erfüllt hätten. Im Weitern enthalte die beabsichtigte Datenlieferung Daten, die über die an- gefragte Zeitperiode hinausgingen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2023 schliesst die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird – sofern sie entscheid- wesentlich sind – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
A-1964/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der DTA zu- grunde. Dieses stützt sich auf Art. 27 DBA CH-DK. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internati- onale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-DK (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü- gungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der inter- nationalen Amtshilfe, so auch der Amtshilfe im Rahmen des DBA CH-DK (Art. 32 VGG e contrario; Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit ge- geben. 1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat und Person, über die Amtshilfe verlangt wird, die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet- zung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rü- gen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Die ersuchende Behörde stützt ihr Amtshilfeersuchen auf Art. 27 DBA CH-DK. Dieser entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusam- menarbeit und Entwicklung OECD. 2.1.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DK tauschen die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung die-
A-1964/2023 Seite 5 ses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatli- chen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern vo- raussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Be- steuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch wird dabei durch Art. 1 DBA CH-DK (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt. 2.1.2 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit be- steht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen. Der er- suchte Staat hat nur diejenigen Informationen von der Amtshilfe auszu- schliessen, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie für den ersuchenden Staat erheblich sein können. In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StA- hiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht er- heblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszuson- dern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. Urteile des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5, A-2327/2017 vom 22. Januar 2019 E. 5.3.1). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informatio- nen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen darge- stellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat hat also in diesem Sinne nur eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Gemäss dem Bundesgericht bildet der Begriff der «voraussichtlichen Erheblichkeit» denn auch «eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen» (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1). Keine Rolle für die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit spielt, ob sich die Informationen nach deren Erhebung als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). 2.1.3 Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DK enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. So muss der ersuchte Vertragsstaat we- der Verwaltungsmassnahmen durchführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen (Bst. a), noch Informationen erteilen, die nach den Gesetzen oder im übli- chen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können (Bst. b). Ebenso wenig muss er Informationen
A-1964/2023 Seite 6 erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe-, oder Berufs- geheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Er- teilung dem Ordre Public widerspräche (Bst. c). 2.1.4 Die genannten Einschränkungen werden wiederum durch die Be- stimmung von Art. 27 Abs. 5 DBA CH-DK relativiert. Gemäss dieser ist Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DK nämlich in keinem Fall so auszulegen, als er- laube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder be- finden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen (Satz 1). Ungeachtet des Abs. 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates – sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist – über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen (Satz 2). Dies be- deutet, dass Informationen zu Bankbeziehungen vollumfänglich erhältlich sind (BGE 142 II 161 E. 4.5.2 in Bezug auf den im Wesentlichen gleichlau- tenden neuen Art. 28 Abs. 5 des Abkommens vom 9. September 1966 zwi- schen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht [SR 0.672.934.91, DBA CH-FR]). 2.2 2.2.1 Der gemäss DBA CH-DK erforderliche Inhalt eines Amtshilfegesuchs ist in Art. X Ziffer 3 Buchstabe c des Protokolls zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Änderung des Übereinkommens zum DBA CH-DK, unterzeichnet am 21. August 2009 und in Kraft getreten am 22. November 2010 (AS 2010 5939; nach- folgend: Protokoll 2009) aufgeführt. Die ersuchenden Behörden haben den Behörden des ersuchten Staats u.a. folgende Informationen zu liefern: den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung ein- bezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zi- vilstand oder die Steuernummer (Buchstabe c [i]). Gemäss Art. XI Buch- stabe d des Protokolls 2009 gilt dieses für die Steuerjahre ab dem 1. Ja- nuar 2011.
A-1964/2023 Seite 7 2.2.1.1 Das DBA CH-DK i.V.m. dem Protokoll 2009 und Ziffer 2 Buchstabe a des Briefwechsels vom 14./21. Juni 2012 zwischen dem Schweizeri- schem Bundesrat und der Regierung des Königreichs Dänemark (AS 2012 5757; nachfolgend: Briefwechsel 2012) erlaubt zudem Amtshilfe auch für Ersuchen ohne Identifikation durch Namen. Die Identifikation kann auf eine andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen (Ziff. 2 des Briefwechsels; vgl. auch BGE 143 II 136 E. 5.4 zum DBA CH- NL). Der Briefwechsel 2012 gilt als Verständigungsvereinbarung zwischen der schweizerischen und der dänischen Regierung. Die Bestimmungen sind verfahrensrechtlicher Natur und damit sofort anwendbar. Die sofortige Anwendbarkeit der in einem DBA festgelegten Verfahrensregeln für Amts- hilfeersuchen ist jedoch nicht mit der Frage der erfassten Steuerzeiträume zu verwechseln (BGE 143 II 628 E. 4.3). Gleich wie das Protokoll 2009 kommen die Bestimmungen des Briefwechsels 2012 für die Steuerperio- den ab dem 1. Januar 2011 zur Anwendung. 2.2.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ersuchen, die eine Mehrzahl von Personen betreffen und welche die betroffenen Perso- nen namentlich oder mittels einer Liste mit Nummern – etwa Kreditkarten- oder Bankkontonummern – identifizieren, als eine Sammlung einzelner Er- suchen zu betrachten. Die ersuchende Behörde fasst diese einzelnen Er- suchen aus Gründen der Verfahrensökonomie in einem gemeinsamen Ge- such zusammen, könnte sie aber grundsätzlich auch einzeln stellen. Für solche Ersuchen verwendet das Bundesgericht den Begriff «Listenersu- chen» («demande collective»; vgl. BGE 146 II 150 E. 4.3, 143 II 628 E. 4.4 und 5.1; Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.4, ver- öffentlich in: Der Steuerentscheid [StE] 2019 A 31.1 Nr. 14; Urteil des BGer 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017 E. 12.1, nicht publ. in: BGE 143 II 202, aber in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 2017 II S. 336, StE 2017 A 31.2 Nr. 14, SteuerRevue [StR] 72/2017 S. 612; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.2.5.1). 2.2.1.3 Um bei Amtshilfeersuchen, welche die betroffenen Personen nicht namentlich identifizieren, unzulässige Beweisausforschungen, d.h. «fishing expeditions», auszuschliessen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 II 136 E. 6.1.2) verlangt, dass die ersuchende Behörde in ihrem Ersuchen (i) eine detaillierte Beschreibung der Gruppe gibt, welche die spezifi- schen Tatsachen und Umstände beschreibt, die zum Ersuchen geführt haben;
A-1964/2023 Seite 8 (ii) das anwendbare (Steuer-)Recht erläutert und aufzeigt, weshalb Gründe vorliegen, welche annehmen lassen, die Steuerpflichtigen in der Gruppe hätten ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, d.h. das Steuer- recht verletzt; und (iii) aufzeigt, dass die eingeforderten Informationen zur Erfüllung der Ver- pflichtungen der Steuerpflichtigen der Gruppe führen können. Diese Kriterien gelten aus Kohärenzgründen nicht nur für die ursprünglich ins Auge gefassten Gruppenersuchen nach Art. 3 Bst. c StAhiG, sondern finden nach der Rechtsprechung ebenfalls auf «Listenersuchen» Anwen- dung (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.3, 143 II 628 E. 5.1; Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 3.3.2.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.2.5.2). 2.3 Im Rahmen der internationalen Behördenzusammenarbeit besteht grundsätzlich kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; statt vieler: Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 2.2). Die ESTV ist an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen sofort entkräftet werden kann. Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der er- suchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.2). Es liegt an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klar und entscheidend zu wider- legen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3, mit Hinweisen). 2.4 Die ESTV kann im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, welches ein blosses Hilfsverfahren darstellt, keine eigenen Untersuchungen darüber anstellen, ob und inwieweit der in einem Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt der Realität entspricht. Der ersuchte Staat hat sich nicht dar- über auszusprechen, ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen effektiv zutreffen oder nicht. Er hat weder Tat-, noch Schuldfragen zu prüfen noch seinerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.4 m.w.H.). Das Amtshilfeverfahren betrifft somit nicht die materielle Seite des Steuerverfahrens. Es ist Sache des ersuchenden Staates, seine eigene Gesetzgebung auszulegen und deren Anwendung zu prüfen. Dies gilt auch für Fragen bezüglich des Ver- fahrensrechts des ersuchenden Staates (Urteile des BGer 2C_954/2015
A-1964/2023 Seite 9 vom 13. Februar 2017 E. 5.5, 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7; Urteil des BVGer A-2407/2023 vom 29. Januar 2024 E. 3.4.2 m.w.H.). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die DTA am 17. März 2022 eine Sammlung von Einzelersuchen ohne Namensangabe im Rahmen einer Listenanfrage für die Steuerjahre 2011 bis 2020 bei der ESTV gestellt. Im Anwendungs- bereich des DBA CH-DK sind solche Listenersuchen für die Steuerjahre ab 2011 grundsätzlich zulässig (E. 2.2.1.1). Durch die von der DTA gemachten Angaben betreffend die Bankkonten ist das Erfordernis der Identifizierung des Beschwerdeführers gemäss Ziffer 2 Buchstabe a Briefwechsel 2012 erfüllt (E. 2.2.1.1). 3.2 Zur Prüfung der Frage, ob eine unzulässige Beweisausforschung bzw. eine «fishing expedition» gegeben ist, sind diejenigen Kriterien heranzu- ziehen, welche das Bundesgericht im Zusammenhang mit Gruppenersu- chen entwickelt hat (E. 2.2.1.3). 3.2.1 Erforderlich ist erstens, dass das Ersuchen eine detaillierte Beschrei- bung der Gruppe enthält, welche die Tatsachen und speziellen Umstände nennt, die zum Ersuchen geführt haben. Das vorliegende Ersuchen identi- fiziert die betroffenen Personen mittels eindeutig zuordenbaren Kunden- stammnummern. Eine hinreichend detaillierte Beschreibung der Gruppe ist damit vorliegend zu bejahen. 3.2.2 Gemäss der dritten Voraussetzung hat die ersuchende Behörde auf- zuzeigen, dass die verlangten Informationen geeignet sind, für die Erfül- lung der steuerlichen Verpflichtungen der Steuerpflichtigen zu sorgen. Auch dieses Kriterium ist vorliegend erfüllt. Mit der Aufdeckung eines bis- her im Rahmen der Steuererklärung nicht deklarierten Kontos – sofern ein solches besteht – erhält der ersuchende Staat die Möglichkeit, allfällige von Steuerpflichtigen zu Unrecht nicht entrichtete Steuern nachzufordern. 3.2.3 Was die verbleibende zweite Voraussetzung betrifft, so muss das Amtshilfeersuchen das anwendbare Steuerrecht und die Motive darlegen, die es erlauben, davon auszugehen, dass die vom Ersuchen betroffenen Steuerpflichtigen ihre steuerlichen Verpflichtungen nicht erfüllt haben. Die DTA macht in ihrem Ersuchen Ausführungen zum anwendbaren Steuer- recht. So folgt gemäss dem dänischen Recht aus der Ansässigkeit die Ver- pflichtung, im Ausland gehaltenes Vermögen bzw. dort erzieltes Einkom- men in Dänemark zu deklarieren. Bis zum 31. Dezember 2018 mussten
A-1964/2023 Seite 10 unbeschränkt in Dänemark Steuerpflichtige ausländische Bankkonten je- des Jahr deklarieren, unabhängig von dessen Saldo. Die DTA legte ihrem Amtshilfeersuchen die betreffenden Formulare bei. Die Voraussetzung be- treffend Darlegung des anwendbaren Steuerrechts ist demnach erfüllt. Fraglich und zu prüfen bleibt, ob auch hinreichende Motive für die An- nahme von Steuerpflichtverletzungen genannt werden. 3.2.3.1 Wie im Sachverhalt, der dem BGE 146 II 150 zugrunde liegt, stützt sich auch das vorliegende Amtshilfeersuchen auf (von den deutschen Be- hörden zur Verfügung gestellte) Listen mit Banknummern und Vermögens- daten der Jahre 2006 und 2008, die anlässlich einer Hausdurchsuchung der deutschen Strafverfolgungsbehörden bei einer Niederlassung der UBS in Frankfurt aufgefunden wurden. Es ist zwischenzeitlich gerichtsnotorisch, dass sich diese «Listen» mutmasslich auf einer verborgenen Datei auf dem PC einer Bankmitarbeiterin befanden (siehe Urteil des BVGer A-1534/2018 vom 3. August 2020 E. 3.6; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.61 und BB.2019.63 vom 20. November 2019). Weiter fand die spontane Übermittlung der erwähnten «Listen» von Deutschland nach Dä- nemark – wie sich aus dem Ersuchen ergibt – gestützt auf die europäische Richtlinie 2011/16 vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64/1 vom 11. März 2011) statt. Ein solcher spontaner Informationsaustausch ist u. a. vorgesehen, wenn die zustän- dige Behörde eines Mitgliedstaats Gründe für die Vermutung einer Steuer- verkürzung im anderen Mitgliedstaat hat (s. Abschn. II Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2011/16; vgl. Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezem- ber 2021 E. 4.4.3.2). Das vorliegende Amtshilfegesuch stützt sich wie er- wähnt auf Daten aus den Jahren 2006 bzw. 2008, währenddem um Infor- mationen für den Zeitraum 2011 bis 2020 ersucht wird. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist es jedoch nicht erforderlich, dass der er- suchende Staat für jede vom Ersuchen betroffene Zeitperiode ein konkre- tes Verdachtselement darlegen kann (Urteil des BGer 2C_1162/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 6.4). 3.2.3.2 Das DTA führt aus, dass es sich bei den vom Ersuchen betroffe- nen Personen um mutmasslich in Dänemark steuerpflichtige Personen handelt. Die Annahme der DTA stützt sich auf die Domizilcodierung mit «[Nummer]» des betreffenden Kontos. Dieser Code wurde von der Bank für ein Domizil in Dänemark vergeben. Aufgrund des Domizilcodes ist eine dänische Steuerpflicht der betreffenden Personen naheliegend. Im Weite- ren hat die DTA von den [über tausend] Konten immerhin [über 110] Kon-
A-1964/2023 Seite 11 toinhaber identifizieren können. Diese hat die DTA auf eine Steuerpflicht in Dänemark untersucht. Das Resultat war, dass von diesen [über 110] Kon- toinhaber [über 100] (d.h. [rund 97] %) in den Jahren 2006 bis 2020 in Dä- nemark steuerpflichtig waren. Von diesen [über 100] steuerpflichtigen Kon- toinhabern kamen indessen bloss [kleine zweistellige Zahl] ihren Melde- pflichten nach. [hohe zweistellige Zahl] Kontoinhaber (bzw. [über 80] %) hatten das betreffende Einkommen nicht deklariert. In einer zusätzlichen Analyse untersuchte das DTA wie viele der insgesamt [über Tausend] Bankkonten bei den dänischen Steuerbehörden bis 2018 «by [Art der Mel- dung]» gemeldet worden sind. Es waren deren [mittlere einstellige Zahl] (bzw. [über 0.4] %). Die von der DTA vorgenommene Analyse ist nachvoll- ziehbar und ausreichend. Aufgrund des Domizilcodes der Bank und der Überprüfung von [über 110] Kontoinhabern liegen hinreichende Anhalts- punkte für eine Ansässigkeit der betroffenen Personen und damit auch des Beschwerdeführers in Dänemark vor. Aufgrund der aufgezeigten Analyse, dass [hohe zweistellige Zahl] (bzw. [über 80] %) das betreffende Einkom- men nicht deklariert hatten und dass nur [über 0.4] % der [über tausend] Bankkonten in Dänemark «by [Art der Meldung]» gemeldet worden sind, muss davon ausgegangen werden, dass eine grosse Anzahl der Kontoin- haber, welche in Dänemark steuerpflichtig sind, ihrer Meldepflicht nicht nachkam. 3.2.3.3 Im Übrigen würde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Vermutung von Steuerpflichtverletzungen ohnehin bereits genügen, dass die dem Amtshilfeersuchen zugrundeliegenden Daten nicht regulär im Systembackup der Bank vorhanden waren und ein Ermittlungsverfahren bei der Bank mit anschliessender Beschlagnahmung der Daten sowie eine hohe Summe von Vermögenswerten betroffen sind (Urteil 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5.3.1; Urteil des BVGer 6532/2020 vom 21. De- zember 2021 E. 4.4.3.2). Dies deckt sich mit der vorliegenden Ausgangs- lage und es kommt hinzu, dass die vorliegenden Daten aus derselben Quelle stammen, die auch dem vom Bundesgericht als zulässig qualifizier- ten Listenersuchen Frankreichs zugrunde lag. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die ESTV habe in Rz. 3.4 ihrer Schlussverfügung ausgeführt, das Amtshilfeersuchen betreffe den Zeitraum von 2011 bis 2014, gewähre dann aber fälschlicherweise Amtshilfe für die Jahre 2011 bis 2020.
A-1964/2023 Seite 12 3.3.2 Die ESTV legt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2023 dar, das betreffende Schlussdatum von Ende 2014 sei ein Fehler. In derselben Schlussverfügung sei an mehreren Stellen die korrekte ersuchte Zeitperi- ode angegeben. 3.3.3 Den Ausführungen der ESTV kann gefolgt werden. Das Amtshilfeer- suchen vom 17. März 2022 legt klar die Zeitperioden von 2011 bis 2020 dar (vgl. Ziffer 9 des Ersuchens). Im Weiteren ist es zutreffend, dass in der Schlussverfügung an zahlreichen Stellen die – entsprechend dem Amtshil- feersuchen – korrekte Zeitperiode genannt wird. Aus dem offensichtlichen Fehler in Rz. 3.4 der Erwägungen der Schlussverfügung kann der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die dänische Steuerbehörde habe im Amtshilfegesuch nicht konkret und rechtsgenügend substantiiert vorgebracht, dass die durch die dem Ersuchen beiliegende Liste identifi- zierbaren Personen (und insbesondere der Beschwerdeführer) ihre allfälli- gen Steuerpflichten in Dänemark nicht erfüllt hätten. Das zweite vom Bun- desgericht verlangte Kriterium an ein Listenersuchen (vgl. E. 2.2.1.3) sei deshalb nicht erfüllt. Im Nachfolgenden wird auf die entsprechenden Ein- wendungen des Beschwerdeführers näher eingegangen. 3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die allermeisten der auf den Listen von 2006 und 2008 geführten Konten in den Jahren 2013 oder 2014 geschlossen worden seien. Selbstverständlich hätten diese Konten per Ende 2018 von den Steuerpflichtigen nicht mehr deklariert werden müs- sen, weshalb die Überprüfung der dänischen Behörden eine derart nied- rige Rücklaufquote ergeben haben muss. Der Einwand ist nicht stichhaltig. Die Untersuchung der DTA, welche die gesamten [über tausend] Bankkon- ten mit Domizilcode Dänemark einbezog, wurde hinsichtlich einer allfälli- gen Deklaration bis und mit dem Jahr 2018 durchgeführt («The analysis shows that [über 0.4] % out of [über tausend] bank accounts had been dec- lared to the Danish tax authorities up to and including 2018»). Eine allfällige Kontoschliessung in den Jahren 2013 oder 2014 wäre hier also wenig re- levant, weil die Untersuchung die Jahre zuvor miteinbezog und die Daten ab 2011 verlangt werden. Selbst unter der Annahme, dass eine grössere Zahl von Konten in den Jahren 2013 oder 2014 geschlossen worden wä- ren, hätte eine Deklaration in den Jahren zuvor erfolgt sein müssen. Die Untersuchung zeigt indessen, dass dies nur bei [über 0.4] % der [über tau-
A-1964/2023 Seite 13 send] Bankkonten der Fall war. Zudem liegen für die Behauptung des Be- schwerdeführers, dass ein Grossteil der Konten in den Jahren 2013/2014 geschlossen wurden, keine Belege vor. Im Weiteren bestehen keine Gründe, den von der DTA gemachten statisti- schen Angaben bzw. Analysen nicht zu vertrauen (vgl. E. 2.3 zum völker- rechtlichen Vertrauensprinzip). Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers hatte die ESTV auch keinen Anlass bei der ersuchenden Behörde Nachfragen betreffend die statistische Auswertung zu stellen, denn diese ist nachvollziehbar und für vorliegende Zwecke genügend. 3.4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werde, dass bei den fraglichen [über tausend] Konten aufgrund der konkreten Überprüfung von identifi- zierten [über 110] Konten davon ausgegangen werden kann, dass die mit dem Domizilcode von Dänemark aufgeführten [über tausend] Konten Inha- bern mit potentieller Ansässigkeit in Dänemark gehören. Im Weiteren kann aufgrund der Überprüfung der Deklaration davon ausgegangen werden, dass eine grosse Anzahl der betreffenden Kontoinhaber ihren Deklarati- onspflichten in Dänemark nicht nachgekommen sind. 3.4.4 Der Beschwerdeführer legt weiter dar, die anlässlich der Hausdurch- suchung gefundenen Daten auf einem PC einer Bankmitarbeiterin, habe diese im Rahmen eines Arbeitsplatzwechsels unbeabsichtigt nach Deutschland transferiert. Diese Kundendaten der UBS Schweiz hätten dem Bankkundengeheimnis in der Schweiz unterstanden und seien selbst- verständlich nicht Bestandteil der Geschäftsdaten der UBS Deutschland gewesen und damit auch nicht «verdeckt» geführt worden. Der Beschwer- deführer nimmt damit Bezug auf die bisherige Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.3.3). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Um- stand, dass der PC einer Bankmitarbeiterin Daten enthält, die nicht regulär im Systembackup der Bank vorhanden sind, durchaus als Indiz dafür ge- wertet werden, dass die betreffenden Konten möglicherweise verdeckt ge- führt werden sollten und allenfalls nicht gesetzeskonform deklariert worden sind (Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5.3.1). Im vorliegenden Fall kann die Frage der betreffenden Indizwirkung offenblei- ben, weil es bereits genügende andere Anhaltspunkte für die Annahme gibt (vgl. oben E. 3.2.3.1 und 3.4.3), dass eine grosse Anzahl der anhand der Liste identifizierbaren Kontoinhaber ihrer Meldepflicht in Dänemark nicht nachkam (E. 3.2.3.2). Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen hinrei- chend konkreter Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten der
A-1964/2023 Seite 14 betroffenen Personen – und damit des Beschwerdeführers – im hier streit- betroffenen Amtshilfeersuchen des DTA zu bejahen. Eine verbotene «fishing expedition» liegt daher nicht vor. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die vorliegend vom Amtshil- feersuchen betroffenen Konten bei der UBS seien u.a. von seinen Arbeits- einsätzen für die dänischen Entwicklungshilfeorganisationen und demnach mit Einkommen geäufnet worden, die in Dänemark als von der Steuer aus- genommene bzw. befreite Einkünfte gälten. 3.5.2 Die Argumente des Beschwerdeführers betreffen materielle Fragen der Steuerpflicht des Beschwerdeführers in Dänemark, die vorliegend irre- levant sind, jedoch den zuständigen dänischen Behörden vorgelegt wer- den können (E. 2.4). Zudem spielt es wie gesehen keine Rolle für die Vo- raussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit, ob sich die Informationen nach deren Erhebung als nicht erheblich herausstellen (E. 2.1.2). 3.6 Der Beschwerdeführer ist in Dänemark potentiell steuerpflichtig und die zu übermittelnden Kontoinformationen sind voraussichtlich erheblich zur Anwendung und Durchsetzung des dänischen Rechts im ersuchten Zeit- raum. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der ange- fochtenen Schlussverfügung vom 8. März 2023 vorgesehene Amtshilfeleis- tung gegeben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.- fest- zulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.- ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit
A-1964/2023 Seite 15 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
A-1964/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Kaspar Gerber
A-1964/2023 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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