Abt ei l un g I A-19 6 0 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 1 0 Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Keita Mutombo. X._______ AG, Technische Apparate, ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 3. Quartal 2001); Privatanteile an Fahrzeugen, Ermessenseinschätzung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 19 60 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. Die X._______ AG mit Sitz in ... bezweckt laut kantonalem Han- delsregisterauszug namentlich die Entwicklung, Herstellung, Vermark- tung sowie den Unterhalt von technischen Apparaten (automatische ...-Systeme). Die Gesellschaft wurde aufgrund ihres Umsatzes per 1. Januar 1997 in das von der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) geführte Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen. B. Die ESTV führte am 13. bis 15. März 2002 bei der X._______ AG eine Mehrwertsteuerkontrolle über die Steuerperioden 1. Quartal 1997 bis 3. Quartal 2001 (Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. September 2001) durch. Dabei stellte sie fest, dass Vorsteuern geltend gemacht wurden, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht kontinuierlich gegeben waren. Nach den Feststellungen der ESTV hatte es die X._______ AG zudem unterlassen, die getätigten Betriebsmittelverkäufe lückenlos zu dekla- rieren und die Privatanteile wegen privater Verwendung der Geschäfts- fahrzeuge vollumfänglich zu versteuern. Namentlich aufgrund dieser Ungereimtheiten nahm die ESTV in Anwendung des Umlageverfah- rens eine Ermessenseinschätzung vor. Gestützt darauf forderte sie von der X._______ AG für die kontrollierten Steuerperioden mit Ergän- zungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 15. März 2002 einen Mehr- wertsteuerbetrag von Fr. 9'287.-- zuzüglich Verzugszins ab 29. Februar 2000 (mittlerer Verfall) nach. C. Mit Schreiben vom 28. März 2002 bestritt die X._______ AG namentlich die von der ESTV in der EA vorgenommenen Vorsteuerkor- rekturen sowie die Aufrechnung von Privatanteilen an Geschäftsfahr- zeugen und verlangte diesbezüglich einen anfechtbaren Entscheid. Gleichzeitig machte sie von der ihr anlässlich der Kontrolle eingeräum- ten Möglichkeit Gebrauch, betreffend geltend gemachten Vorsteuern das (Bestätigungs-)Formular 1310 nachzureichen. Gestützt darauf an- erkannte die ESTV schliesslich die Berechtigung der X._______ AG zum Vorsteuerabzug und korrigierte die mittels Umlageverfahren ermittelte Steuer mit Gutschriftsanzeige (GS) Nr. ... vom 26. August 2002 um Fr. 627.--. Indes hielt die ESTV an der übrigen Nachbelastung fest. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 forderte sie unter Berücksichtigung der besagten GS sowie der am 11. August Se ite 2

A- 19 60 /2 0 0 7 2003 von der X._______ AG geleisteten Zahlung von Fr. 1'310.90 noch einen (gerundeten) Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 7'349.-- zuzüg- lich Verzugszins nach. D. Gegen den vorerwähnten Entscheid erhob die X._______ AG am 17. November 2004 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die darin verfügte Nachforderung aufgrund von Vorsteuerkürzungen im Betrag von Fr. 5'200.-- auf Investitionen bzw. im Betrag von Fr. 607.-- auf dem allgemeinen Betriebsaufwand sowie Aufrechnungen von Privatanteilen an Geschäftsfahrzeugen in der Höhe von Fr. 1'542.-- sei aufzuheben. Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2007 hiess die ESTV die Ein- sprache der X._______ AG in Bezug auf die geltend gemachten Vorsteuern im Gesamtbetrag von Fr. 5'807 (Fr. 5'200.-- + Fr. 607.--) teilweise gut. Hingegen hielt sie an der entsprechenden Aufrechnung von Privatanteilen an Geschäftsfahrzeugen fest und forderte von der X._______ AG für die betreffenden Abrechnungsperioden noch Fr. 1'542.-- Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins seit 29. Februar 2000 (mittlerer Verfall). E. Mit Beschwerde vom 15. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht stellte die X._______ AG (Beschwerdeführerin) den sinngemässen An- trag, der Einspracheentscheid der ESTV vom 6. März 2007 sei "betref- fend Privatanteil Auto" aufzuheben und die fälschlich eingeforderte Mehrwertsteuer gutzuschreiben; ihr sei zudem eine angemessene Un- kostenentschädigung zuzusprechen. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 schloss die ESTV ihrerseits auf kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde bzw. Bestätigung des angefochtenen Ent- scheids. Auf die Begründung der Anträge wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Se ite 3

A- 19 60 /2 0 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Ver- waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Am 1. Januar 2010 sind das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) sowie die dazugehörige Verordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft getreten. Die bis- herigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlas- senen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsver- hältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Die materielle Be- urteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich deshalb für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2001 nach dem (alten) Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300). Soweit sich hingegen der Sachverhalt vor Inkrafttreten des aMWSTG zugetragen hat (1. Januar 1997 bis 31. De- zember 2000), ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch die (alte) Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) anwendbar (Art. 93 und 94 aMWSTG). 1.3Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra- cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be- schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich aller- Se ite 4

A- 19 60 /2 0 0 7 dings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessens- veranlagungen eine gewisse Zurückhaltung. Diese Praxis wurde am 22. November 2007 höchstrichterlich bestätigt (Urteil des Bundesge- richts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3). Ob indessen die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung ge- geben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4360/2007 vom 3. Juli 2009 E. 5.1, A-1596/2006 vom 2. April 2009 E. 2.5.3, A- 1523/2006 vom 10. Dezember 2008 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen; vgl. PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 557). 1.4Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darü- ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser- hebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1576/2006 vom 6. November 2008 mit weiteren Hinweisen). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Steu- erbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 1.5, A-1561/2006 vom 5. Januar 2009 E. 2.7, A- 1576/2006 vom 6. November 2008 E. 5, je mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen, der Bezug von Dienstleistungen aus dem Aus- land (Art. 4 Bst. a, b, d aMWSTV bzw. Art. 5 Bst. a, b, d aMWSTG) sowie der Eigenverbrauch (Art. 4 Bst. c aMWSTV bzw. Art. 5 Bst. c aMWSTG). Zu den Eigenverbrauchstatbeständen gehört namentlich der Entnahmeeigenverbrauch gemäss Art. 8 Abs. 1 aMWSTV bzw. Art. 9 Abs. 1 aMWSTG, dessen Ziel es ist, Gegenstände, deren Bezug Se ite 5

A- 19 60 /2 0 0 7 den Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, wieder mit der Mehrwertsteuer zu belasten, wenn er sie entgegen seiner ursprünglichen Absicht beim Erwerb nun für einen Zweck verwendet, der den Vorsteuerabzug ausschliesst. Die Bestimmung strebt die Rückgängigmachung des sich im Nachhinein als unzulässig erwei- senden Vorsteuerabzugs an; es handelt sich um eine "Vorsteuerkorrek- turregel" (IVO GUT, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 2 zu Art. 9, B; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 159; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2A.125/2003 vom 10. September 2003 E. 3.1, 2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 121 II 257 E. 4c/aa; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1410/2006 vom 17. März 2008 E. 4.1 mit Hinweis). Die Eigenverbrauchsteuer wird für den vorliegend einzig interessie- renden Fall der vorübergehenden Verwendung für den privaten Bedarf bzw. für den Bedarf des Personals berechnet von der Miete, die einem unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde (Art. 26 Abs. 3 Bst. b aMWSTV, in der Fassung vom 18. September 1995 [AS 1995 4669] bzw. Art. 34 Abs. 3 aMWSTG). Quantitativ Gleiches gilt für den Fall, in dem eine Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person erfolgt ist; dann gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhän- gigen Dritten vereinbart worden wäre (Art. 26 Abs. 2 aMWSTV bzw. Art. 33 Abs. 1 aMWSTG, jeweils letzter Satz; vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1.1). 2.2Die ESTV hat diese rechtlichen Grundlagen im Merkblatt Nr. 4a "Privatanteil an den Autokosten" vom 31. Januar 1997 (gültig ab 1. Ja- nuar 1997, nachfolgend: Merkblatt 4a) bzw. mit Gültigkeit ab Einfüh- rung des aMWSTG im Merkblatt Nr. 03 "Vereinfachungen bei Privatan- teilen/Naturalbezügen/Personalverpflegung" (nachfolgend: Merkblatt 03) konkretisiert. Im vorliegend interessierenden Zusammenhang wird in den vorerwähnten Merkblättern im Wesentlichen festgelegt, wie und unter welchen Voraussetzungen der Privatanteil an den Autokosten pauschal oder effektiv zu ermitteln sei. So beispielsweise weist die ESTV darin unter anderem darauf hin, dass die Ingebrauchnahme von Geschäftsfahrzeugen durch das Personal und/oder den Geschäftsin- haber für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort grundsätzlich als Verwendung für einen nicht steuerbaren Zweck gelte; sie sei demnach als Privatanteil zu behandeln. Gleich verhalte es sich beim Einsatz Se ite 6

A- 19 60 /2 0 0 7

eines Personalbusses für die Beförderung des Personals zwischen

Wohn- und Arbeitsort (Merkblatt 03, a.a.O., S. 4, Ziff. 2 Bst. f; vgl. auch

Merkblatt 4a, a.a.O., S. 4, Ziff. 5, 3. Punkt).

2.3Sowohl das "Merkblatt 4a" wie auch das "Merkblatt 03" stellen

sog. Verwaltungsverordnungen dar. Diese sollen eine einheitliche,

gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicher-

stellen und sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Ver-

waltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen ver-

fassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (MICHAEL BEUSCH, in:

Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer-

recht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

[DBG], 2. Aufl., Basel 2008, ad Art. 102 Rz. 15 ff.). Nicht verbindlich

sind Verwaltungsverordnungen, welche keine von der gesetzlichen

Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen, dagegen für

die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfas-

sung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,

a.a.O., Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverord-

nungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern

diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle-

gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt

um so mehr, als es nicht ihre Aufgabe ist, als Zweitinterpreten des der

Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweck-

mässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zu-

ständigen Behörde zu setzen (MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben

dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005

  1. 613 ff.; zum Ganzen statt vieler: BGE 126 II 275 E. 4, BGE 123 II 16
  2. 7a; BVGE 2007/41 E. 3.3, Entscheid der Eidgenössischen Steuer-

rekurskommission [SRK] vom 28. Juni 2005, veröffentlicht in Ver-

waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.125 E. 3b mit Hin-

weisen). Von selbst versteht sich angesichts der herausragenden Be-

deutung, welche dem Legalitätsprinzip im Schweizer Steuerrecht zu-

kommt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1592/2006

vom 15. April 2009 E. 2.2), bei alledem, dass eine Verwaltungsver-

ordnung oder gar eine blosse, nicht schriftlich festgehaltene Praxis

unter keinen Umständen alleinige Grundlage für die wie auch immer

ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts darstellen

kann (BVGE 2007/41 E. 4.1 mit Hinweis).

Se ite 7

A- 19 60 /2 0 0 7 2.4 2.4.1Die Mehrwertsteuer beruht auf dem System der Selbstveranla- gung (Art. 37 f. aMWSTV bzw. Art. 46 f. aMWSTG; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Danach hat der Steuerpflichtige über seine Umsätze und Vorsteuern unaufgefordert abzurechnen (Steuer- deklaration) und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrech- nungsperiode den geschuldeten Steuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern (vgl. Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verordnung über die Mehr- wertsteuer vom 22. Juni 1994 [Kommentar EFD], S. 38; ALOIS CAMEN- ZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteu- ergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1579 ff.; XAVIER OBERSON, in: OREF [éditeur], Les procédures en droit fiscal, 2e édition, complé- tée et actualisée, Bern 2005, S. 115). Grundlage der Abrechnungs- pflicht bildet die kaufmännische Buchhaltung. Gemäss Art. 47 Abs. 1 aMWSTV bzw. Art. 58 Abs. 1 aMWSTG sind die Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. 2.4.2Wenn keine oder unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen, hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (Art. 48 aMWSTV bzw. Art. 60 aMWSTG). Deren Ziel ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Es haftet ihr deshalb eine gewisse Unsi- cherheit an, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten hat (PER PROD'HOM, in: OREF, a.a.O., S. 395; MOLLARD, a.a.O., S. 519; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen; ausführlich zur Ermessens- einschätzung statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 4360/2007 vom 3. Juli 2009 E. 2 bis 5, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 3 bis 5, A-1635/2006 vom 27. August 2008 E. 2 und 3, je mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Für das Vorliegen der Voraussetzun- gen zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung ist nach den allge- meinen Regeln die ESTV beweisbelastet (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-4360/2007 vom 3. Juli 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Se ite 8

A- 19 60 /2 0 0 7 3. 3.1 Im vorliegenden Fall schätzte die ESTV den Eigenverbrauch bzw. Pri- vatanteil der Beschwerdeführerin an drei von insgesamt sieben Ge- schäftsfahrzeugen für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. September 2001 auf Fr. 1'695.15. Unter Berücksichtigung der von der Beschwer- deführerin für das Jahr 1997 (selbst) abgerechneten Privatanteile in der Höhe von (gerundet) Fr. 152.60 rechnete sie die geschuldete Steuer im Betrag von (gerundet) Fr. 1'542.-- auf. Bei der Festlegung der Höhe der Aufrechnung ging die ESTV davon aus, dass drei der "zahlreichen" geschäftseigenen Personenfahrzeuge (ein Jeep Cherokee und zwei, als Servicewagen ausgestattete Chrys- ler Voyager) im kontrollierten Zeitraum nicht bloss geschäftlich, son- dern auch privat gebraucht wurden. Nachfolgend ist anhand der ein- zelnen, von der ESTV vorgebrachten Begründungen zunächst darüber zu befinden, ob diese zu Recht die Voraussetzungen zur Schätzung bzw. Aufrechnung der Privatanteile an den Fahrzeugen bejaht hat. Nur falls dies zutrifft, gilt es in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob sich die Ermessensveranlagung in der Höhe als korrekt erweist. 3.2Zur Rechtfertigung ihrer Annahme, dass in den fraglichen Steuer- perioden (mindestens) die drei vorerwähnten Geschäftsfahrzeuge der Beschwerdeführerin auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet wurden, nennt die Vorinstanz folgende Anhaltspunkte: 3.2.1Es sei (zunächst) festzuhalten, dass die Annahme, drei Fahrzeu- ge würden teilweise privat gebraucht, im Einklang stehe mit den An- gaben in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin. Im Jahr 1997 habe diese nämlich selbst über Privatanteile für drei Autos abgerechnet. An- gesichts dessen erscheine das im Schreiben vom 28. März 2002 (s. act. 11) vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin, dass Privat- fahrten auf ihren Geschäftsfahrzeugen aus betrieblichen und familiä- ren Überlegungen untersagt seien, nicht haltbar. Aus den amtlichen Akten lässt sich die massgebende Buchhaltung der Beschwerdeführerin für die hier zu beurteilenden Steuerperioden nicht entnehmen. Damit ist entgegen der Behauptung der ESTV nicht be- legt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 tatsächlich Privat- anteile für drei Fahrzeuge abgerechnet hat. Dieser Umstand wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin bestritten. In ihrer Beschwerde führt diese dazu aus, sie habe für die fragliche Periode über drei Per- Se ite 9

A- 19 60 /2 0 0 7 sonen Privatanteile abgerechnet, welche "in Tat und Wahrheit" ein und dasselbe Fahrzeug (Jeep Cherokee) zeitweilig privat genutzt hätten. Die Natur dieser Privatnutzungen habe in Fahrten nach Feierabend und am Wochenende gelegen. Diese Nutzung des Fahrzeugs habe sie den betroffenen Mitarbeitern mit total Fr. 2'500.-- in Rechnung gestellt und dafür auch Mehrwertsteuern abgeführt. Gemäss Kontrollbericht vom 15. März 2001 (act. 2, S. 2) befand sich die Buchhaltung der Beschwerdeführerin sowohl formell als auch ma- teriell in einem "ordnungsgemässen" (ordentlichen) Zustand. Davon ist im Folgenden mangels belegten gegenteiligen Hinweisen auch auszu- gehen. Wie erwähnt obliegt es der ESTV, die gegebenen Vorausset- zungen zur Vornahme einer Schätzung nachzuweisen (oben E. 2.4.2 in fine). Schon deshalb ist vorliegend im Übrigen nicht wesentlich, ob die Beschwerdeführerin die private Nutzung des besagten Geschäfts- fahrzeugs (für die Zeit ab 1998) – entsprechend ihrer Behauptung – tatsächlich mittels formellem Verwaltungsratsbeschluss untersagt hat (vgl. diesbezüglich namentlich das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2003; act. 15). 3.2.2Zu berücksichtigen sei sodann – so die ESTV weiter –, dass in der gesamten überprüften Zeitspanne mehrere Fahrzeuge (resp. vier Nummernschilder) auf den Namen der Beschwerdeführerin eingelöst gewesen seien und nicht sämtliche Fahrzeuge der Montage hätten dienen können. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar bzw. unwahr- scheinlich, dass einzig im Jahr 1997 drei Mitarbeiter der "Familien AG" lediglich eines der Geschäftsfahrzeuge (Jeep Cherokee) privat ver- wendet hätten und ab 1998 eine private Verwendung überhaupt nicht mehr vorgekommen sei. 3.2.2.1Die ESTV verkennt (auch) in diesem Zusammenhang, dass es (zunächst) ihr obliegt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die schätzungsweise vorgenommene Aufrechnung zu belegen (E. 2.4.2; vgl. dazu bereits E. 3.2.1). Alleine der Umstand, dass sie einen bestimmten Sachverhalt nicht nachvollziehen kann oder als unwahr- scheinlich befindet, rechtfertigt ohne gegenteilige Anhaltspunkte noch keine objektivierten Zweifel an dessen Richtigkeit. Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass unter Um- ständen auch blosse Indizien dazu führen können, dass von einer – zumindest teilweisen – privaten Nutzung auszugehen ist. Indiz für eine (auch) private Nutzung kann beispielsweise sein, dass es sich beim Se it e 10

A- 19 60 /2 0 0 7 fraglichen Geschäftsfahrzeug um ein Fahrzeug der oberen Preis- kategorie und damit um ein sog. Luxusfahrzeug handelt. Ein weiteres Indiz könnte sodann der Umstand sein, dass den einzelnen Ge- schäftsmitarbeitern neben einem Geschäftsfahrzeug kein (eigenes) Privatfahrzeug zur Verfügung steht. Ferner vermöchte die Tatsache, dass ein alleiniger Verwaltungsrat als "Einmann-Betrieb" über zwei Firmenfahrzeuge verfügt, eine private Nutzung von Geschäftsfahr- zeugen zu indizieren (vgl. dazu Entscheid der SRK 2001-050 vom 17. Juni 2002 E. 3a, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 3.4; vgl. auch Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-1993/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 3.3.4, in welchem zwei Geschäftsführer unbegründet zeitweise über drei Ge- schäftsfahrzeuge verfügten). Namentlich beim Vorliegen solcher Um- stände wäre aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich davon auszugehen, dass die betreffenden Geschäftsfahrzeuge zu- weilen auch für private Zwecke verwendet werden, was im Ergebnis auch eine Umkehr der Beweislast zur Folge hätte (vgl. oben E. 1.4; dies auch in Präzisierung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-2081/2007 vom 31. August 2009 E. 4.2; vgl. ferner MOSER/BEUSCH/- KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141). 3.2.2.2In diesem Zusammenhang macht die ESTV indessen vor- liegend weder geltend noch vermag sie dies zu belegen, dass es sich bei den aufgerechneten Geschäftsfahrzeugen (bspw. dem Jeep Chero- kee) um ein Luxusfahrzeug handelt. Ebenso wird von ihr weder be- hauptet noch nachgewiesen, dass den Mitarbeitern oder der Ge- schäftsleitung der Beschwerdeführerin neben den Geschäftswagen keine (eigenen) Privatfahrzeuge zur Verfügung standen (vgl. soeben E. 3.2.2.1, 2. Absatz). Damit ist (unverändert) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ihren (während der besagten Kon- trollperiode insgesamt gehaltenen) sieben Geschäftsfahrzeugen nur den (einen) Jeep Cherokee (im Jahr 1997) teilweise für private Zwecke verwendet hat. 3.2.2.3Nur am Rande sei bemerkt, dass die ESTV vorliegend nicht argumentiert und – aufgrund der vorgenommenen Aufrechnung von Privatanteilen – auch gar nicht geltend machen könnte, einzelne Fahr- zeuge der Beschwerdeführerin hätten in der fraglichen Periode weder in einem direkten noch mittelbaren Zusammenhang zu deren steuer- baren (Ausgangs-)Leistung gestanden. Denn dies hätte freilich nicht zu einer Aufrechnung von Privatanteilen führen, sondern allenfalls Ein- Se it e 11

A- 19 60 /2 0 0 7 fluss auf die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Vorsteuer- abzug haben können (vgl. dazu bzw. zur Thematik "Endverbrauch": Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1479/2006 vom 10. Septem- ber 2008 E. 2.2, insbesondere E. 2.2.1 und zum vorzitierten Begriff E. 2.2.3). Auf diesen Aspekt ist jedoch im vorliegenden Fall mangels Streitgegenstand (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-5899/2008 vom 6. Januar 2009 E. 1.3 mit Hinweisen) nicht weiter einzugehen. 3.2.3Die ESTV weist des Weiteren darauf hin, dass die Beschwerde- führerin im Jahr 1997 mit Fr. 152.60 (genauer Betrag: Fr. 152.58) ohne plausiblen Grund ungenügende Privatanteile an den Autokosten versteuert habe. Denn dieser Betrag würde (bei einem Mehrwert- steuersatz von 6.5 %) einem kapitalisierten Steuerwert von lediglich Fr. 2'347.38 entsprechen. Wenn man davon ausgehe, dass die drei Servicewagen jährlich an 225 Tagen unterwegs seien und laut den ein- schlägigen Bestimmungen in der aMWSTV bzw. im aMWSTG die Mietansätze, um mit dem Personenwagen vom Arbeitsplatz an den Verpflegungsort und wieder zurück zu gelangen, massgebend seien, so erweise sich die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Bewertung auf Fr. 2'347.38 als realitätsfremd. Mangels Vorliegen der beschwerdeführerischen Buchhaltung in den Akten bleibt auch dieses Argument der ESTV unbelegt bzw. bestritten. Deshalb kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Beschwerdeführe- rin die von ihren Mitarbeitern im Jahr 1997 getätigten Privatfahrten – entgegen ihrer Ausführungen in der Beschwerdeschrift – effektiv an- statt mit Fr. 2'500.-- "lediglich" mit Fr. 2'347.38 bewertet hat. Selbst un- ter der Annahme, dass dies zutrifft, würde eine solche geringe Abwei- chung von Fr. 152.62 (was einem MWST-Betrag von ca. Fr. 9.90 ent- spricht) ohnehin noch keine Schätzung (für drei Fahrzeuge) im Umla- geverfahren (d.h. mittels Umlage auf die gesamte Kontrollperiode) rechtfertigen. Als unzulässig erweist sich sodann die völlig unbelegte und deshalb (rein) hypothetische Annahme der ESTV, drei Geschäfts- fahrzeuge der Beschwerdeführerin würden an mindestens 220 Tagen im Jahr für Fahrten zu Restaurants zwecks Mittagsverpflegung be- nutzt. Auf keinen Fall berechtigt eine solche Annahme die ESTV zur schätzungsweise vorgenommenen Aufrechnung. Dies insbesondere auch aus folgenden Gründen: Se it e 12

A- 19 60 /2 0 0 7 3.2.3.1Zunächst ergibt sich nicht einmal aus den vorerwähnten ein- schlägigen Merkblättern, dass die Ingebrauchnahme von Geschäfts- fahrzeugen für "Fahrten zu Restaurants" zwecks Mittagsverpflegung als Verwendung für einen nicht steuerbaren Zweck im Sinn der Mehr- wertsteuergesetzgebung gilt. Dies im Unterschied zu jener für "Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort", die (zumindest) laut den besagten Merkblättern als Privatanteil zu behandeln sei (vgl. oben E. 2.2). Ob diese letztere Verwaltungspraxis den Sinngehalt der einschlägigen Ge- setzesbestimmungen richtig wiedergibt, ist hier nicht zu beurteilen. Hingegen erweist sich die durch die ESTV vorgenommene Aufrech- nung von Privatanteilen an Geschäftsfahrzeugen wegen Fahrten zur Mittagszeit zwecks Verpflegung vor dem Hintergrund des Legalitäts- prinzips ohnehin als äusserst problematisch (vgl. oben E. 2.3 in fine). 3.2.3.2Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die ESTV diesbezüglich in jüngster Präzisierung ihrer eigenen Verwaltungspraxis folgende Aus- nahme festlegt: "Verfügen die Geschäftsfahrzeuge, welche für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort verwendet werden, nebst Fahrer- und Beifahrersitzen nur noch über fest eingebaute Ausstattungen (für die Unterbringung von Maschinen und Werkzeugen [z.B. Werkbank] sowie Reparaturmaterial), die nicht mit wenigen Handgriffen aus- und wieder eingebaut werden können, ist kein Privatanteil zu berücksichtigen. In der Regel dürfte es sich dabei um Kombis und Kastenwagen handeln (z.B. von Heizungs- und Sanitärunternehmen). Diese Regelung ist fer- ner auch für alle derart verwendeten Geschäftsfahrzeuge wie Klein- transporter und Lieferwagen anwendbar. Dies gilt selbst dann, wenn in diesen Fahrzeugen keine der vorstehenden Ausstattungen vorhanden sind" (Merkblatt Nr. 03, in der Fassung Dezember 2007, gültig ab

  1. Januar 2008). Die vorstehende Anmerkung soll lediglich aufzeigen, dass die ESTV selbst in ihrer jüngsten Verwaltungspraxis nicht auf "Fahrten zu Res- taurants" zwecks Mittagsverpflegung abstellt, um von einer Verwen- dung von Geschäftsfahrzeugen zu "privaten Zwecken" auszugehen. Im Gegenteil: Bei (vorerwähnten) gegebenen Voraussetzungen ist (neuer- dings) sogar im Zusammenhang mit "Fahrten zwischen Wohn- und Ar- beitsort" explizit kein Privatanteil (mehr) zu berücksichtigen. 3.2.4Die Beschwerdeführerin widerspreche sich schliesslich selbst, wenn diese im vorerwähnten Schreiben vom 28. März 2002 (act. 11) festhalte, es sei aus ihrer Sicht der Dinge nicht vertretbar, bei Monta- Se it e 13

A- 19 60 /2 0 0 7 gearbeiten auf auswärtigen Baustellen Fahrten mit den Servicefahr- zeugen zum Aufsuchen von Restaurants zwecks Verpflegung als Pri- vatfahrten zu würdigen. Auf Grund ihrer Argumentationsweise lasse die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass Fahrten zu einem Restau- rant zwecks Verpflegung im Hinblick auf den privaten Konsum erfolgt seien und mit der Erbringung betrieblicher Serviceleistungen in keinem direktem Zusammenhang stünden. Einer Aufrechnung stehe auch die nachträglich (d.h. im Einspracheverfahren) eingereichten Bilder der Geschäftsfahrzeuge sowie der darin eingerichteten Ausstattungen für die Unterbringung von Werkzeugen, Maschinen und Ersatzteilen nicht entgegen. Denn es entspreche kaum der allgemeinen Lebenserfah- rung, dass Geschäftsfahrzeuge, selbst wenn diese als Servicefahrzeu- ge ausgestattet seien, nicht für private Zwecke "erlaubter- oder uner- laubterweise" verwendet würden. Da solche Fahrten zu versteuern seien, und die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle auf Grund ihrer Buchhaltung für das Jahr 1997 (selbst) auf die nicht betriebsnot- wendige Verwendung hingewiesen habe und (zudem) keine Fahrten- kontrolle habe vorlegen können, die eine rasche und zuverlässige Er- mittlung der nicht betrieblichen Anteile ermöglicht hätte, sei sie – so die Vorinstanz – verpflichtet gewesen, die Privatanteile schätzungshal- ber selbst festzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auch dieser Ansicht der ESTV bzw. der daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht anschlies- sen. Insbesondere ist die vorerwähnte Argumentationsweise der Be- schwerdeführerin im Schreiben vom 28. März 2002 nicht ohne weite- res als Eingeständnis für Fahrten zwecks Mittagsverpflegung zu quali- fizieren. Davon aber scheint die ESTV ausgehen zu wollen. Zwar ist ihr beizupflichten, dass es (theoretisch) möglich wäre, dass die fraglichen Geschäftsfahrzeuge (selbst als Servicefahrzeuge ausgestattet) "er- laubter- oder unerlaubterweise" für private Zwecke verwendet werden konnten; auch insofern ist es im Ergebnis unwesentlich, ob Privat- fahrten laut Angaben der Beschwerdeführerin (grundsätzlich) verboten waren oder nicht (vgl. so bereits E. 3.2.1, 3. Absatz). Entgegen der An- sicht der ESTV darf sich eine solche Annahme indes nicht einzig und allein auf die "allgemeine Lebenserfahrung" stützen. Vielmehr obliegt es zum wiederholten Mal der ESTV, stichhaltige Anhaltspunkte dafür zu liefern und zu belegen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ge- schäftsfahrzeuge (auch) tatsächlich teilweise bzw. zu einem relevanten Masse für nicht steuerbare Ausgangsleistungen verwendet hat (vgl. oben E. 3.2.2.1). Erst bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte bzw. wenn Se it e 14

A- 19 60 /2 0 0 7 der Steuerpflichtige trotzt gegenteiliger Anhaltspunkte darauf besteht, dass seine Fahrzeuge nicht (oder nicht in relevantem Ausmass) für un- ternehmensfremde Zwecke verwendet wurden, so hat er diese im Er- gebnis steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern (in geeigneter Form) auch zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 3.4, 4. Absatz). Dieser Nachweis kann dabei in der Regel nur gelingen, wenn eine Fahrtenkontrolle ge- führt wird, welche zuverlässig über die geschäftlich und privat ge- fahrenen Kilometer Auskunft gibt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 3.3.3). Im Übrigen ist vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips wie erwähnt ohnehin äusserst fraglich, ob "Fahrten zu Restaurants" zwecks Mit- tagsverpflegung überhaupt einen Privatanteil an den Autokosten zu begründen vermocht hätten. Auf die vorstehenden Ausführungen dazu kann verwiesen werden (vgl. oben E. 3.2.3.1). 3.3In abschliessender Würdigung ist es der ESTV somit nicht gelun- gen, entsprechende Anhaltspunkte vorzulegen und zu belegen, die eine schätzungsweise Aufrechnung der Privatanteile an Geschäftsfahr- zeugen zu rechtfertigen vermocht hätten: Namentlich hat die ESTV vorliegend zum einen weder vorgetragen noch belegt, dass es sich beim aufgerechneten Jeep Cherokee um ein Luxusfahrzeug handelt (E. 3.2.2.2). Zum anderen befinden sich die entsprechenden Bücher- auszüge der Beschwerdeführerin nicht in den Akten, weshalb sämt- liche übrige, von der ESTV behaupteten Umstände (vgl. oben E. 3.2.1, 3.2.3) zu deren Lasten nicht belegt sind (E. 3.2.1 und 3.2.3, jeweils 2. Absatz). Mit anderen Worten sind die notwendigen objektivierten Zweifel in Bezug auf eine – mit Ausnahme des besagten Jeeps Cherokee (vgl. dazu oben E. 3.2.3) – rein geschäftliche Nutzung der Geschäftsfahrzeuge der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Mangels gegebenen Voraussetzungen war die ESTV im vorliegenden Fall nicht berechtigt, bei der Beschwerdeführerin eine ermessensweise Auf- rechnung der Privatanteile an Fahrzeugen vorzunehmen. 4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheis- sen und Ziffer 3 des Einspracheentscheids vom 6. März 2007 betref- fend geschuldeter Mehrwertsteuer aufzuheben. Insofern schuldet die Beschwerdeführerin die ihr im angefochtenen Entscheid für die streiti- Se it e 15

A- 19 60 /2 0 0 7 ge Abrechnungsperiode auferlegte Mehrwertsteuer von Fr. 1'542.-- (zuzüglich Verzugszins) nicht. 4.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder der Beschwerde- führerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 550.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Partei- entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei- tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 i.V.m. Art. 9 ff. und Art. 13 VGKE). Zu den weiteren notwendigen Auslagen gehören die Spesen der Partei, soweit sie 100 Franken übersteigen, sowie der Verdienst- ausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (Art. 13 VGKE). Darunter fallen allerdings lediglich die tatsächlichen Auslagen für un- umgänglichen Aufwand. Der reine Zeitaufwand einer Partei selber wird dagegen in der Regel nicht entschädigt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.83). Die Beschwerdeführerin hat keinen Vertreter beige- zogen, sodass ihr hieraus keine Kosten entstanden sind. Weitere not- wendige Auslagen (Spesen oder Verdienstausfall; vgl. Art. 13 VGKE) wurden nicht konkret geltend gemacht und substantiiert. Vorliegend ist zudem nicht davon auszugehen, dass allfällige Unkosten den regle- mentarisch geforderten Minimalbetrag von Fr. 100.-- übersteigen. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht auszurichten. Se it e 16

A- 19 60 /2 0 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 des Einspracheent- scheids vom 6. März 2007 betreffend geschuldeter Mehrwertsteuer aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 550.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Thomas StadelmannKeita Mutombo Se it e 17

A- 19 60 /2 0 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 18

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24.03.2026