B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 23.09.2015 (1C_454/2015)
Abteilung I A-193/2015
Urteil vom 8. Juli 2015 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Flughafen Zürich AG, Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt, Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, Administration Flughafenfälle, Postfach 1813, 8032 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenverfügung.
A-193/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Bei der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK 10) gingen rund um den Flughafen Zürich zahlreiche Entschädi- gungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Flughafenbetrieb ein. In diesen Verfahren treten die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich als Enteigner auf. B. Für die Durchführung der den Flughafen Zürich betreffenden Enteignungs- verfahren verlangte der ehemalige Präsident der ESchK 10, B., von der Flughafen Zürich AG als Konzessionärin und Enteignerin mit Ver- fügung vom 11. November 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200'000.–; der Betrag wurde am 10. Dezember 2010 bezahlt. Mit Verfügung vom 15. April 2011 traf die damalige Präsidentin der ESchK 10, C., unter anderem die Anordnung, dass vom geleisteten Vor- schuss bis 31. März 2011 Fr. 150'652.85 für Personalkosten eingesetzt worden seien. Mit Bezug auf die nebenrichterliche Tätigkeit des damaligen Kommissionsmitglieds A._______ wurde der Flughafen Zürich AG unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 285.– ein Taggeldan- spruch von total Fr. 31'706.25 verrechnet (Rechnung vom 18. Januar 2011 [053/2010]: Fr. 21'303.75, Rechnung vom 18. Januar 2011 [054/2010]: Fr. 1'781.25, Rechnung vom 25. Februar 2011 [061/2010]: Fr. 8'621.25). Zusätzlich zu diesen Rechnungen wurde zwischen dem 15. April 2011 und dem 15. März 2012 aufgrund von fünf weiteren Rechnungen Nrn. 003/2011, 006/2011, 015/2011, 023/2011, 002/2012 vom Kostenvor- schuss ein Gesamtbetrag von Fr. 38'361.– an A._______ ausbezahlt, in- dessen (noch) nicht gegenüber der Enteignerseite verfügt. C. Mit Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 hiess das Bundesverwaltungs- gericht eine von der Flughafen Zürich AG gegen die Verfügung vom 15. Ap- ril 2011 erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfü- gung auf und wies unter anderem die Angelegenheit zur Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts hinsichtlich der nebenrichterlichen Tä- tigkeit von A._______ an die Vorinstanz zurück. Nach Darlegung der Ge- setzes- und Verfassungskonformität von Art. 7 der Verordnung vom 10. Juli 1968 über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (Kostenverordnung 1968, AS 1968 925) gelangte das Gericht in E. 9.2 zum
A-193/2015 Seite 3 Schluss, dass A._______ als Jurist ungeachtet seiner Fortbildung zum Im- mobilienbewerter CAS FH keinen technischen Beruf ausübe, weshalb die ESchK 10 der Flughafen Zürich AG für seine Tätigkeit lediglich ein Taggeld von Fr. 500.– belasten dürfe. Nachdem aus den Akten nicht hervorging, auf wie viele Verhandlungstage die von A._______ zu einem Ansatz von Fr. 285.– fakturierten 111.25 Stunden entfielen, wies es die Angelegenheit zur Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhalts und Neuberechnung der im strittigen Zeitraum an A._______ zu entrichtenden Taggelder zuzüg- lich der darauf geschuldeten Staatsgebühr an die ESchK 10 zurück (E. 9.3). Bei der Berechnung der fraglichen Taggelder habe die ESchK 10 von einem Taggeldansatz von Fr. 500.– sowie einem Stundenansatz von Fr. 58.80 auszugehen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Schreiben vom 30. April 2013 setzte der Präsident der ESchK 10, D., A. sowie die Flughafen Zürich AG in Kenntnis, dass verschiedene Honorarabrechnungen des ehemaligen Fachmitglieds A._______ für Flughafenfälle noch nicht rechtskräftig der Enteignerseite belastet worden seien. Nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesver- waltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 sei es aus organisatori- schen Gründen sachgerecht, einen einheitlichen Spruchkörper über alle noch nicht rechtkräftigen Honorarabrechnungen von A._______ zu bilden. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 stellte die ESchK 10 den Parteien da- raufhin eine vorläufige Neuberechnung der im Zusammenhang mit den Rechnungen Nrn. 053/2010, 054/2010, 061/2010, 003/2011, 006/2011, 015/2011, 023/2011, 002/2012 geschuldeten Beträge zu. Mit Eingaben vom 30. Oktober 2013 und 27. Februar 2014 nahmen die Flughafen Zürich AG sowie A._______ zur Neuberechnung Stellung. E. Am 26. November 2014 fasste die ESchK 10 Beschluss über sämtliche angesprochenen Honorarrechnungen von A._______ und ersetzte die von ihrer ehemaligen Präsidentin ausgestellten Abrechnungen durch eine neue Rechnung Nr. 017/2014. Das vorliegend massgebliche Dispositiv lautet wie folgt:
A-193/2015 Seite 4 002/2012) als Verfahrenskosten für den Aufwand des ehemaligen Kom- missionsmitglieds Dr. A._______ in Flughafenfällen zu tragen hat. 2. Dr. A._______ wird verpflichtet, der Flughafen Zürich AG innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids Fr. 52'322.50 zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass mit der Zahlung gemäss Dispositiv Ziffer 2 die Nettobezüge aus den Rechnungen Nrn. 053/2010, 054/2010, 061/2010, 003/2011, 006/2011, 015/2011, 023/2011, 002/2012, welche das entschä- digungsberechtigte Nettohonorar von Dr. A._______ aus der Rechnung Nr. 017/2014 übersteigen, zurückerstattet und somit auch die entspre- chende Gutschrift an den Kostenvorschuss der Flughafen Zürich AG inso- weit abgegolten sind. [...] F. Mit Eingabe vom 11. Januar 2015 erhebt A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Rechnungsbeschluss der ESchK 10 (nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. November 2014. Er beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, der Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Fr. 52'322.50 zu bezahlen. Eventuell sei das Eidgenössische Finanzdepar- tement zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin aus Staatshaftung (feh- lerhaftes Verhalten des Präsidenten der Schätzungskommission) Fr. 52'322.50 zu bezahlen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 27. Februar 2014, die er als integrierenden Bestandteil der Beschwerde versteht. G. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2015 verzichtet die Beschwerde- gegnerin auf eine eigene Antragstellung. Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befinden- den Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
A-193/2015 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) unterliegen Entscheide der eidgenössischen Schätzungskommissionen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt. Dieses ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich laut Art. 77 Abs. 2 EntG nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes vorsieht. Das Verwaltungsgerichts- gesetz verweist in Art. 37 VGG seinerseits ergänzend auf das Bundesge- setz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). 1.2 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung der angefochtenen Verfü- gung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so- weit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Ge- nügt eine nicht offensichtlich unzulässige Beschwerde diesen Anforderun- gen nicht, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). 1.2.1 Der Beschwerdeführer verweist auf seine Stellungnahme an die Vorinstanz vom 27. Februar 2014, die er als integrierenden Bestandteil der Beschwerde versteht. Verweise auf andere Eingaben und Schriftstücke im Rahmen einer Beschwerdeschrift sind nur zulässig, wenn der Verweis zu- mindest so genau spezifiziert ist, dass er ein gegen die angefochtene Ver- fügung gerichtetes Vorbringen klar erkennen lässt oder sich auf eindeutig bezeichnete Teile der betreffenden Eingabe bezieht (vgl. FRITZ GYGI, Bun- desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 197; SEETHA- LER/BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 Rz. 72). 1.2.2 Der Verweis ist zwar insofern unsubstantiiert, als sich der Beschwer- deführer mit den Ausführungen seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2014 inhaltlich nicht näher auseinandersetzt. Allerdings bemängelt er in
A-193/2015 Seite 6 seiner Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2015 explizit E. 6.2 des Be- schlusses vom 26. November 2014 und sieht die Vorinstanz, welche vom zahlenden Enteigner abhängig sei, in einem Dilemma. Es liege deshalb an der Beschwerdeinstanz, für Rückendeckung bezüglich der finanziellen Si- cherheit der Fachmitglieder besorgt zu sein. Auch wenn diese Kritik appel- latorischen Charakter hat, bringt der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerdeschrift ein gegen den angefochtenen Beschluss gerichtetes Vor- gehen zum Ausdruck. Unter Berücksichtigung seiner Eingabe vom 27. Februar 2014 erweisen sich seine Ausführungen als hinreichend sachbe- zogen, um den Anforderungen von Art. 52 VwVG zu genügen (vgl. SEETHA- LER/BOCHSLER, a.a.O, Art. 52 Rz. 73). 2. Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Fr. 52'322.50 zu bezahlen. In der Eingabe an die Vorinstanz machte er hingegen noch geltend, er könne nicht Adressat einer Rückzahlungspflicht sein, nachdem der Bund mit der Bezahlung seiner Rechnungen seine Stundenrapporte stillschweigend ge- nehmigt habe. Ein Rückerstattungsbegehren habe die Beschwerdegegne- rin an die Verwaltung der Bevorschussung, d.h. an den Präsidenten der Vorinstanz bzw. den Bund zu stellen. Es fragt sich, wie der Beschwerdeantrag zu verstehen ist und ob der Be- schwerdeführer damit seine Rechtsbegehren im Vergleich zum vorinstanz- lichen Verfahren eingeschränkt hat. 2.1 Als Folge der Dispositionsmaxime (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1620; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge- meines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 30 Rz. 19) wird der Streitgegen- stand im Rechtsmittelverfahren alleine durch die Parteien bestimmt. Dies geschieht durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung (BGE 136 V 268 E. 4.5). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen (Urteil des BGer 1C_751/2013 vom 4. April 2014 E. 1.1). Falls der Wortlaut des Rechtsbegehrens keine abschliessende Gewissheit zum Umfang der strittigen Punkte vermittelt, folgt der mutmassliche Wille der beschwerdeführenden Partei aus der Beschwerdebegründung (Urteil des BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.3; BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; GYGI, a.a.O., S. 45). Ausschlaggebend zur Bestimmung des Streitgegenstands bleibt aber – auch wenn zum Verständnis der Anträge auf die Begründung zurückgegriffen werden muss – das Rechtsbegehren,
A-193/2015 Seite 7 zumal sich die Begründung regelmässig aus verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Aspekten zusammensetzt (Urteil des BGer 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 131 II 200 E. 3.3 S. 203 f.). Liegt ein klarer, eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem her- vorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, ist die Begründung folglich nicht zur Auslegung heranzuziehen. Der Wille des Beschwerdeführers geht in diesem Fall bereits aus dem Antrag hervor und muss deshalb nicht eruiert werden. Dass der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner Interessen den Antrag besser anders gestellt hätte, kann keine Rolle spielen; es kommt nur darauf an, was sich aus dem Rechtsbegehren selber nach Treu und Glauben herauslesen lässt (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2013.00488 vom 23. Oktober 2013 E. 2.2 m.w.H.). Bei Rechtsanwälten sind überdies höhere Anforderungen an die Formulierung des Beschwerdeantrags zu stellen als bei Laien (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.211). 2.2 Der Hauptantrag des Beschwerdeführers lautet auf eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerdegegnerin den erwähnten Betrag zu bezahlen. Sein Begehren ist insofern klar abgefasst und lässt keinen Interpretationsspielraum. Es ist somit davon auszugehen, dass der rechtskundige Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren gewollt eingeschränkt hat und die angefoch- tene Verfügung lediglich dahingehend abgeändert haben will, als das Bun- desverwaltungsgericht die Rückerstattungspflicht hinsichtlich des von ihm zu viel bezogenen Honorars an seiner Stelle zu übernehmen habe. Die Höhe der ihm zustehenden Vergütung bzw. die Rückerstattungspflicht als solche stellt er im Übrigen nicht (mehr) in Frage. 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Die massgeblichen Rechtsnormen hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen festzustellen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Insofern ist es gehalten, auf den festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Bestimmungen zur An-
A-193/2015 Seite 8 wendung zu bringen, die es als zutreffend erachtet, und ihnen die Ausle- gung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen gutheissen oder den angefochtene Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, THOMAS HÄBERLI, Praxiskommentar, Art. 62 Rz. 40). Je- doch ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, über die tatsäch- lichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen und nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Für ent- sprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Par- teivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52 und 1.55 mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 3.3; zum Ganzen zudem Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 3 und A-287/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2 je mit wei- teren Hinweisen). 4. Am 1. April 2013 ist nach einer Revision die Verordnung vom 13. Februar 2013 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (Kostenverordnung, SR 711.3) in Kraft getreten. Deren Art. 25 Abs. 2 sieht vor, dass nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts alle Gebühren und Ent- schädigungen nach der neuen Kostenverordnung zu bestimmen sind, so- weit dafür nicht bereits Rechnung gestellt wurde. Liegt bereits eine Rech- nung vor, so richten sich die erhobenen Verfahrenskosten nach der vor- mals geltenden Verordnung vom 10. Juli 1968 über die Gebühren und Ent- schädigungen im Enteignungsverfahren (vgl. Urteil des BVGer A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 E. 4). Vorliegend wurde dem Beschwerde- führer gestützt auf die Rechnungen Nrn. 053/2010, 054/2010, 061/2010, 003/2011, 006/2011, 015/2011, 023/2011, 002/2012 ein zu hohes Honorar ausbezahlt. Mit Beschluss vom 26. November 2014 wurden diese Rech- nungen zwar durch eine neue Rechnung Nr. 017/2014 ersetzt. Dies macht die Tatsache jedoch nicht ungeschehen, dass der streitbetroffene Betrag bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts dem Kostenvorschuss belastet, an den Beschwerdeführer ausbezahlt und der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. April 2011 teilweise auferlegt wurde. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kostenverordnung 1968 auf diese Vorgänge zur Anwendung zu bringen. Im Übrigen ist der vorliegende Fall nach der geltenden Kostenverordnung zu beurteilen.
A-193/2015 Seite 9 5. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag, wonach das Bundesver- waltungsgericht die Rückerstattung vorzunehmen habe, in seiner Be- schwerdeschrift nicht näher. In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2014 machte er geltend, dass er bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2012 der fes- ten Überzeugung gewesen sei, als Selbständigerwerbender den berufsüb- lichen Ansatz in Rechnung stellen zu können. Dies sei während Jahren von verschiedenen Enteignern und auch von der Beschwerdegegnerin akzep- tiert worden. Kein selbständiger Fachmann könne für Fr. 58.80 pro Stunde arbeiten. Als direkte Folge des zitierten Urteils habe der Bundesrat die Kos- tenverordnung dahingehend geändert, dass Selbständigerwerbende neu auch dann berufsübliche Ansätze in Rechnung stellen dürften, wenn sie nicht einem technischen Beruf angehörten. Bei seiner Wahl in die Vo- rinstanz sei er vom seinerzeitigen Präsidenten instruiert worden, dass er in seiner Funktion Teilzeitangestellter des Bundes sei und den berufsüblichen Ansatz verrechnen dürfe. Bezahlt worden seien die Rechnungen jeweils durch das Konto "BUNDESVERWALTUNGSGERICHT EIDG. SCHÄT- ZUNGSKOMMISSIONEN MONBIJOUSTRASSE 10, 3011 BERN". Mit der Bezahlung seiner Rechnungen habe der Bund stillschweigend seine Stun- denrapporte genehmigt, weshalb er nicht Adressat einer Rückerstattungs- forderung der Beschwerdegegnerin sein könne, zu der er in keinerlei Ab- hängigkeitsverhältnis stehe. Ein Rückerstattungsbegehren habe diese an die Verwaltung der Bevorschussung, d.h. an den Präsidenten der Vo- rinstanz bzw. den Bund zu stellen. Für das Bundesverwaltungsgericht habe es schon immer klar sein müssen, dass er und andere Fachmitglieder nichttechnischer Berufe nur Fr. 58.80 hätten in Rechnung stellen dürfen. Als Aufsichtsbehörde der ESchK hätte dieses daher schon längst eingrei- fen müssen bzw. den Präsidenten der ESchK in einer allgemeinen Wei- sung anhalten müssen, Selbständigerwerbenden nichttechnischer Berufe nur Fr. 58.80 pro Stunde zu bezahlen. Jedenfalls liege ein Staatshaftungs- fall vor, wonach der Bund den Schaden der Beschwerdegegnerin zu erset- zen habe. 6. Soweit der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht vorwirft, als Aufsichtsbehörde über die ESchK nicht früher interveniert zu haben, beruft er sich sinngemäss auf einen vom Gericht geschaffenen Vertrauenstatbe- stand.
A-193/2015 Seite 10 6.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Ver- trauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwar- tungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 126 II 377 E. 3a). Er bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes, d.h. es muss ein Vertrau- enstatbestand, eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst und dessen Bestimmtheitsgrad so gross ist, dass der Private daraus die für seine Dispositionen massge- benden Informationen entnehmen kann (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 631). Im Verkehr zwischen zwei Behörden, der ebenfalls dem Prinzip des Vertrauensschutzes unterliegt, sind in dieser Hinsicht strengere Anforderungen zu stellen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 659). Auf den Vertrauensschutz berufen kann sich ferner nur, wer von der Vertrau- ensgrundlage Kenntnis hatte, ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Ein berechtigtes Vertrauen ist unter anderem auch denjenigen abzusprechen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen. Da- bei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Personen abzustellen (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Bundesverwaltungs- gericht habe der Vorinstanz oder ihm persönlich Auskünfte oder Zusagen zur Höhe seines Vergütungsanspruchs erteilt. Allfällige Zusicherungen des ehemaligen Präsidenten der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer (vgl. E. 6.5.1) können dem Bundesverwaltungsgericht sodann nicht zuge- rechnet werden, zumal die ESchK personell wie organisatorisch vom Bun- desverwaltungsgericht unabhängig sind. Fraglich kann einzig sein, ob die Tatsache, dass das Gericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsinstanz über die ESchK nicht von sich aus gegen die Höhe der von der Vorinstanz an ihre nichttechnischen Mitglieder abgerechneten Vergütungen eingeschrit- ten ist, beim Beschwerdeführer einen Vertrauenstatbestand begründen konnte. 6.3 Grundsätzlich hindert selbst die vorübergehende Duldung eines rechts- widrigen Zustandes die zuständige Behörde nicht an der späteren Behe- bung dieses Mangels. Eine (nachträgliche) Vertrauensbasis, welche der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht, wird durch behördliche Untätigkeit oder Nichtintervention vielmehr nur in
A-193/2015 Seite 11 Ausnahmefällen geschaffen. So muss der rechtswidrige Zustand während sehr langer Zeit hingenommen werden und die Verletzung öffentlicher In- teressen darf nicht schwer wiegen. Erforderlich ist in der Regel ein bewuss- tes Hinnehmen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 652 ff. mit darin aufgeführten Beispielen). Ob eine Zeitspanne von gut fünf Jahren zwischen der Übernahme der Auf- sichtsfunktion über die ESchK durch das seit 1. Januar 2007 tätige Bun- desverwaltungsgericht und dessen Urteil vom 15. März 2012 über die Ver- gütung der Kommissionsmitglieder für die Begründung einer Vertrauens- basis ausreicht, kann aufgrund des Nachfolgenden offenbleiben. 6.4 Zusätzlich zu seiner Hauptfunktion der Rechtsprechung übt das Bun- desverwaltungsgericht die Aufsicht über die Geschäftsführung ESchK aus (Art. 63 Abs. 1 EntG). Die Aufsicht wird von der Aufsichtsdelegation ESchK der ersten Kammer der Abteilung I wahrgenommen (Art. 23 Abs. 1 des Ge- schäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; Art. 1 Abs. 2 des Reglements vom 8. Mai 2008 für die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts). Aufsichts- und Rechtspre- chungsfunktion des Bundesverwaltungsgerichts sind dabei strikt auseinan- derzuhalten: Die Aufsichtsbehörde soll nicht Fragen, die Gegenstand einer förmlichen Anfechtung oder eines anderen Verfahrens sein können, in sachwidriger Weise präjudizieren (OLIVER ZIBUNG, Praxiskommentar, Art. 71 Rz. 11 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist auch bei der vorliegend strittigen Vergütung der Kommissionsmitglieder zu beachten. 6.4.1 Für die nicht mit einem Enteignungsfall zusammenhängenden Arbei- ten und Auslagen (Rechenschaftsberichte, Konferenzen usw.) haben die ESchK alljährlich der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu stellen (Art. 11 Abs. 1 Kostenverordnung; Art. 10 Abs. 1 Kostenverordnung 1968). Insofern übt das Gericht eine Aufsichtsfunktion über die ESchK aus. Gestützt auf das ihm insoweit zustehende Weisungsrecht (Art. 11 Abs. 3 Kostenverordnung; vgl. Art. 10 Abs. 3 Kostenverordnung 1968, der infolge unterlassener Anpassung an die Totalrevision der Bundesrechtpflege wei- terhin das Bundesgericht als Aufsichtsorgan vorsah) erliess das Bundes- verwaltungsgericht denn auch mit Beschluss T-2/2010 vom 11. März 2010 diesbezügliche Vorgaben an die Adresse der Vorinstanz. 6.4.2 Anders verhält es sich mit den Personalkosten (Taggeldern). Diese sind der kostenpflichtigen Partei, im Regelfall also dem Enteigner, zu be- lasten (vgl. Art. 114 Abs. 1 EntG; Art. 19 Abs. 1 Kostenverordnung; Art. 18
A-193/2015 Seite 12 Abs. 1 Kostenverordnung 1968). Gegen entsprechende Kostenentscheide kann die kostenpflichtige Partei nach Art. 24 Abs. 2 der Kostenverordnung binnen 30 Tagen seit Empfang der Rechnung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde führen. Trotz abweichendem Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 der Kostenverordnung 1968, der im Widerspruch zu der seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Fassung des EntG eine Beschwerde ans Bundesgericht vorsah, gilt diese Regelung seit der Aufnahme der Tätigkeit durch das Bun- desverwaltungsgericht (vgl. Urteil des BVGer A-3043/2011 E. 1.2.1). Damit steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht bei entsprechenden Strei- tigkeiten in seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz über den Vergütungs- anspruch der Kommissionsmitglieder zu entscheiden hat(te). Nachdem die Vergütung seit jeher in den Kompetenzbereich der Rechts- mittelinstanz fällt, wäre es nicht zulässig gewesen, wenn sich das Gericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde zu dieser Frage geäussert hätte. Ein diesbezügliches Weisungsrecht steht dem Bundesverwaltungs- gericht nicht zu. Damit konnte das Gericht durch das Nichteingreifen in die Vergütungspraxis der Vorinstanz von vornherein keine Vertrauensgrund- lage beim Beschwerdeführer hervorrufen. 6.5 Abgesehen davon kann sich eine Person selbst bei langjähriger Dul- dung des rechtswidrigen Zustands durch eine Behörde dann nicht auf Ver- trauensschutz berufen, wenn sie die Rechtswidrigkeit bei zumutbarer Sorg- falt hätte erkennen können, also insofern bösgläubig war (Urteil des BGer 1P.768/2000 vom 19. September 2001, E. 4c in: ZBl 103/2002, S. 188, 196; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 231). 6.5.1 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 der Kostenverordnung 1968 konnten die Mitglieder der ESchK und der Aktuar für ihre Mitwirkung bei der Verhandlung, für die Vorbereitung dazu und für besondere Arbeiten ein Taggeld von Fr. 400.– beziehen. Freierwerbende Angehörige technischer Berufe wie Architekten, Ingenieure und Geometer hatten Anspruch auf ein berufsübliches Honorar. Dem Beschwerdeführer als rechtskundiges Mit- glied der Vorinstanz musste der Inhalt der Kostenverordnung bei der Über- nahme seiner Funktion bekannt gewesen sein. Ebenfalls musste er davon ausgehen, dass er als Jurist trotz seiner Weiterbildung zum Immobilienbe- werter CAS FH nicht als Inhaber eines technischen Berufs betrachtet würde, und zwar selbst dann nicht, wenn ihm der damalige Präsident der Vorinstanz etwas anderes zugesichert haben sollte. Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine ausserhalb der Verwaltungshierarchie
A-193/2015 Seite 13 stehende Milizbehörde. Eine allfällige Zusage der ESchK an ihr eigenes (künftiges) Mitglied konnte bei diesem ohnehin nicht die gleiche Wirkung erzielen, wie dies etwa bei einer behördlichen Auskunft an einen Dritten der Fall wäre. Dass die umstrittene Entschädigungspraxis nach Aussage des Beschwerdeführers während Jahren von der Beschwerdegegnerin und anderen Enteignern hingenommen wurde, ändert hieran nichts. Daraus durfte weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz den Schluss zie- hen, die Beschwerdegegnerin verzichte zukünftig auf die Anfechtung der für nichttechnische Kommissionsmitglieder abgerechneten Honoraran- sätze (vgl. Urteil des BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 9.1.3). 6.5.2 Zwar ist anzuerkennen, dass die von der Vorinstanz im Beschwerde- verfahren A-3043/2011 gegen die vergütungsmässige Ungleichbehand- lung der technischen und nichttechnischen Berufe angeführten Argumente nicht offensichtlich unbegründet waren. Doch auch wenn nicht von vornhe- rein ausgeschlossen werden konnte, dass das Gericht möglicherweise an- ders urteilen und die Verordnungsbestimmung für gesetzeswidrig halten würde, konnte die blosse Hoffnung auf einen entsprechenden Entscheid kein berechtigtes Vertrauen beim Beschwerdeführer begründen. Mit seiner Wahl in die Vorinstanz hat er vielmehr die mit seiner Vergütung zusammen- hängende Rechtsunsicherheit in Kauf genommen. Selbst eine Person, die sich auf eine dem Gesetz widersprechende Ver- ordnungsvorschrift verlassen und entsprechende Dispositionen getroffen hat, kann sich grundsätzlich nicht auf Treu und Glauben berufen, wenn ihr gegenüber das Gesetz in seiner richtigen Auslegung zur Anwendung ge- bracht wird. Der Grundsatz der Legalität geht insoweit dem Vertrauens- schutz des Einzelnen vor (vgl. BGE 101 Ia 116 E. 2a). Gleiches muss umso mehr für die vorliegende Konstellation gelten, wo eine Verordnungsbestim- mung mit klarem Wortlaut in ihrer Rechtmässigkeit bestätigt wird. Unmass- geblich ist daher auch, dass der Bundesrat im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 die Kosten- verordnung revidiert hat und nunmehr sämtliche freierwerbende Fachmit- glieder der ESchK Anspruch auf ein berufsübliches Honorar haben (Art. 7 Kostenverordnung). Dem Bundesverwaltungsgericht oblag es nicht, die sich als gesetzes- und verfassungskonform erweisende Verordnungsbe- stimmung zu korrigieren. Es verhält sich insofern auch anders als bezüglich der Regelung zur Ermittlung der für Behördenmitglieder geltenden Stun- denansätze, die das Bundesverwaltungsgericht mit erwähntem Urteil in
A-193/2015 Seite 14 freier Rechtsfortbildung erschaffen, indessen aus Vertrauensschutzgrün- den nicht rückwirkend auf Sachverhalte angewendet hat, die vor jenem Entscheid bereits abgeschlossen waren (vgl. Urteil A-514/2013 E. 6.5). 6.6 Demzufolge ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die zu viel bezogene Vergütung keinen Vertrauensschutz verdient. 7. 7.1 Eine mögliche Rechtsgrundlage für eine Übernahme der Rückerstat- tungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht erblickt die Vorinstanz of- fenbar im Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012. In E. 7 und 8 habe dieses erwogen, dass das Bundesverwaltungs- gericht die Funktion einer Kasse der ESchK wahrzunehmen und alle Kos- ten zu übernehmen habe, die den Enteignern nicht auferlegt werden könn- ten. 7.2 Eine solche Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts als Aufsichtsin- stanz über die ESchK lässt sich aus dem zitierten Urteil jedoch nicht ablei- ten. In E. 5 stellte das Bundesgericht im Wesentlichen fest, dass die Kos- tenverordnung 1968 auf die Situation der mit Massenverfahren betreffend Fluglärm befassten ESchK 10 nicht zugeschnitten sei und dringend revi- diert werden müsse. Weiter hielt es in E. 6 fest, dass nach Art. 10 der Kos- tenverordnung 1968 nur für die nicht mit einem Enteignungsfall zusammen- hängen Arbeiten und Auslagen alljährlich der Kasse des Bundesgerichts bzw. seit 1. Januar 2007 des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu stellen sei. Zwar gelangte das Bundesgericht in E. 7 schliesslich zum Schluss, dass der Bund alle Kosten übernehmen müsse, die den Enteig- nern nicht auferlegt werden könnten. Doch ist diese Erwägung vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die damalige Geschäftstätigkeit der Vo- rinstanz aufgrund der hohen Geschäftslast gefährdet erschien und das Bundesverwaltungsgericht dem ehemaligen Präsidenten der Vorinstanz aufgetragen hat, zur beförderlichen Erledigung der Fluglärmfälle die benö- tigten Hilfskräfte einzustellen sowie Büroräumlichkeiten zu mieten und ein- zurichten. Dabei wurde dem Präsidenten zugesichert, dass diese Mass- nahmen für ihn keine finanziellen Risiken zur Folge hätten, sondern die Kosten entweder von der Enteignerin oder vom Bund getragen würden (vgl. Beschluss T_2/2010 vom 11. März 2011 E. 5). Es hätte daher Treu und Glauben widersprochen, wenn die betreffenden Aufwendungen ganz oder teilweise vom Präsidenten der ESchK 10 hätten getragen werden müssen (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2012 E. 7).
A-193/2015 Seite 15 Die vom Bundesgericht angesprochene Übernahmepflicht bezog sich da- bei, wie sich auch aus der Formulierung von E. 7 ergibt, nur auf die von der Aufsichtsinstanz zugesicherte Kostenübernahme. Es lässt sich daher nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens verallgemeinern. Nach- dem der Beschwerdeführer, wie dargelegt, keinen Vertrauensschutz für sich beanspruchen kann, fällt eine Rückerstattung des zu viel bezogenen Honorars durch das Bundesverwaltungsgericht ausser Betracht. Die heu- tige Situation lässt sich im Übrigen nicht mit der damaligen vergleichen, als das ordnungsgemässe Funktionieren der Vorinstanz beeinträchtigt war und dringend Abhilfe geschaffen werden musste. 8. 8.1 Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, hätte die Beschwerde selbst dann keinen Erfolg, wenn das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben dahingehend zu verstehen wäre (vgl. dazu Urteil des BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3 m.w.H.), dass die- ser seine Rückerstattungspflicht auch als solche bekämpft und nicht nur beantragt, das Bundesverwaltungsgericht solle diese für ihn übernehmen. 8.2 Es hat sich gezeigt (vgl. E. 6), dass der Beschwerdeführer weder ge- genüber dem Bundesverwaltungsgericht noch gegenüber der Vorinstanz Vertrauensschutz geniesst. Insofern ist keine Grundlage ersichtlich, wo- nach der Beschwerdeführer die erhaltenen Honorarbezüge im vollen Um- fang behalten dürfte. Analog zu den privatrechtlichen Regeln über die un- gerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) gilt auch im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind (BGE 124 II 570 E. 4b m.w.H.). In analoger Anwen- dung von Art. 62 OR hat derjenige, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, die Bereicherung zurück- zuerstatten (Abs. 1). Diese Verbindlichkeit tritt unter anderem dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklich- ten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). 8.2.1 Mit Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 hob das Bundesverwal- tungsgericht die angefochtene Kostenverfügung hinsichtlich der Kosten, welche der Beschwerdegegnerin als Folge der nebenrichterlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers belastet wurden, auf und wies die Angelegenheit zur Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhalts und Neuberechnung
A-193/2015 Seite 16 der Anzahl der im strittigen Zeitraum an den Beschwerdeführer zu entrich- tenden Taggelder zurück. Nachdem die Vergütung mit dem vorliegend an- gefochtenen Beschluss vom 26. November 2014 neu festgelegt wurde und die Berechnung von keiner Seite in Frage gestellt wird, steht rechtsverbind- lich fest, dass die Beschwerdegegnerin im Umfang der Differenz entrei- chert ist. 8.2.2 Die entsprechende Bereicherung trat unmittelbar zugunsten der Vorinstanz ein: Gemäss Art. 20 der Kostenverordnung 1968 stellen die Stellvertreter des Präsidenten und die Mitglieder der ESchK, die beigezo- genen besonderen Sachverständigen und der Aktuar für ihre Bemühungen dem Präsidenten der ESchK Rechnung (Abs. 1). Dieser prüft diese Rech- nungen, erstellt und visiert eine Gesamtrechnung, welche er der kosten- pflichtigen Partei übermittelt (Abs. 2 Satz 1). Letztere hat den gesamten Rechnungsbetrag der ESchK zu überweisen, welche daraufhin die Vertei- lung vornimmt (Abs. 3). Aus dem Konzept von Art. 20 der Kostenverord- nung 1968 erhellt, dass die Kommissionsmitglieder keinen selbständigen Honoraranspruch gegen den kostenpflichtigen Enteigner haben und die Zahlungen vielmehr über den Kommissionspräsidenten abgewickelt wer- den (vgl. Urteil des BVGer A-514/2013 E. 1.3). Dementsprechend sind auch allfällige Ansprüche auf Rückerstattung grundlos erbrachter Leistun- gen im jeweiligen Leistungsverhältnis zu erheben (vgl. Urteil des BGer 4A_135/2007 vom 28. August 2007 E. 3.3; PAUL OBERHAMMER, in: Kurz- kommentar, Obligationenrecht, Art. 1-529, Honsell [Hrsg.], Basel 2008, Art. 62 Rz. 30). Der ausbezahlten Vergütung fehlt es somit in dem von der Vorinstanz festgelegten Umfang von Fr. 52'322.50 an einem gültigen Rechtsgrund. Der Beschwerdegegnerin steht daher gegenüber der Vo- rinstanz ein entsprechender Bereicherungsanspruch analog Art. 62 Abs. 2 OR zu. 8.2.3 Etwas anders präsentiert sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz: Die dem Kontenvorschuss entnom- menen Zahlungen erfolgten aufgrund der vom Beschwerdeführer einge- reichten Rechnungen, welche vom damaligen Präsidenten der Vorinstanz nach Art. 20 Abs. 2 der Kostenverordnung 1968 jeweils geprüft und an die Beschwerdegegnerin übermittelt wurden, wodurch sie letztlich konkludent genehmigt wurden. Obwohl die Rechnungen zu Unrecht bewilligt worden sind, stellten sie anfänglich eine gültige Rechtsgrundlage für die Leistun- gen dar. Hätte sich die Beschwerdegegnerin nämlich nicht gegen die Kos- tenverfügungen gewehrt, so wären diese Zahlungen unanfechtbar gewor-
A-193/2015 Seite 17 den, sodass die Vorinstanz die ausbezahlten Beträge nicht mehr vom Be- schwerdeführer hätte zurückfordern können. Erst mit der Aufhebung der betroffenen Rechnungen mit Beschluss vom 26. November 2014 und der Ausstellung der neuen Rechnung 017/2014 fiel der Rechtsgrund für die an den Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen im Umfang des erwähnten Differenzbetrags dahin. Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz insofern eine Zuwendung aus einem nachträglich weggefallenen Grund (Art. 62 Abs. 2 OR). Auf diese findet die Ausschlussbestimmung von Art. 63 Abs. 1 OR keine Anwendung (vgl. OBERHAMMER, a.a.O., Art. 63 Rz. 1; ALF- RED KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht - Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 49 f.; vgl. auch BGE 115 II 28 E. 1a). Damit bleibt es uner- heblich, ob die Vorinstanz bzw. deren damaliger Präsident "irrtümlich" im Sinne der zitierten Bestimmung geleistet hat. Da der Beschwerdeführer zu- dem in Bezug auf die zu viel erhaltenen Vergütungen bösgläubig war (vgl. E. 6.5), könnte er sich auch nicht auf den Einwand nach Art. 64 OR berufen, wonach eine in gutem Glauben entäusserte Bereicherung nicht zurücker- stattet werden muss (vgl. dazu Urteil des BVGer A-1110/2014 vom 27. April 2015 E. 5.2.3.2). 8.2.4 Nach dem Dargelegten hätte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung von Fr. 52'322.50 gegenüber der Vo- rinstanz, die den Fehlbetrag ihrerseits beim Beschwerdeführer geltend ma- chen könnte. Aus praktischen Gründen und unter Verweis auf Art. 166 OR sowie Art. 114 EntG zog es die Vorinstanz jedoch vor, dem Beschwerde- führer die Pflicht aufzuerlegen, den Differenzbetrag direkt an die Beschwer- degegnerin zurückzuerstatten. Ob eine solche Direkt- oder Durchgriffskon- diktion unter den vorliegenden Umständen tatsächlich gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des BGer 4A_135/2007 E. 3.3; kritisch OBERHAMMER, a.a.O., Art. 62 Rz. 28 ff.), kann letztlich offenbleiben. Dem Beschwerdeführer fehlt es nämlich insoweit an einem schutzwürdigen, aktuellen und praktischen Interesse, die Frage gerichtlich zu klären (vgl. Urteil des BVGer A- 1133/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, Praxiskommentar, Art. 48 Rz. 16). Wem er letztlich die Rückleistung schul- det, genügt schon deswegen nicht für eine Legitimation im Sinne von Art. 48 VwVG, weil er sich selbst gegen die Abtretung der Forderung an einen Dritten nicht wehren könnte, zumal diese gemäss Art. 164 Abs. 1 OR nicht die Einwilligung des Schuldners voraussetzt (vgl. zur freien Übertrag- barkeit von Ansprüchen aus Enteignung HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 840).
A-193/2015 Seite 18 9. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, das Eidgenössische Finanz- departement (EFD) zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin aus Staats- haftung Fr. 52'322.50 zu bezahlen. Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung, die aufgrund des Verant- wortlichkeitsgesetzes gegenüber dem Bund erhoben werden, sind nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. De- zember 1958 (SR 170.321) beim EFD einzureichen. Soweit der Beschwer- deführer eine Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Bundesverwaltungs- gerichts geltend macht, wäre das Bundesgericht zur Beurteilung einer ent- sprechenden Klage zuständig (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 Bst. c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG, SR 170.32]). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung des Be- gehrens damit nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Auf eine Weiterleitung der Sache analog Art. 8 Abs. 1 VwVG ist vorliegend zu verzichten, da die Vorinstanz ihren Beschluss aufgrund eines entsprechenden Gesuchs des Beschwerdeführers auch dem EFD eröffnet hat (vgl. Beschluss vom 26. November 2014 E. 6.3 und Dispositiv- Ziffer 9). 10. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 10.1 Gemäss Art. 116 EntG trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädi- gung an den Enteigneten. Auch wenn das vorliegende Verfahren im Zu- sammenhang mit Enteignungsfällen steht, betrifft es einzig die Frage, wer das zu viel bezogene Honorar von A._______ an die Beschwerdegegnerin zurückerstatten muss. Über den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückvergütung des Betrags hat das Gericht bereits mit Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 befunden und dabei die Verfahrenskos- ten nach den allgemeinen Verfahrensregeln des VwVG der teilweise ob- siegenden Beschwerdegegnerin (und damaligen Beschwerdeführerin) nur in reduziertem Umfang auferlegt. Dementsprechend sind die Verfahrens- kosten auch im vorliegenden Verfahren gemäss den allgemeinen Bestim- mungen und damit in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Folglich trägt der Beschwerdeführer die Verfahrens-
A-193/2015 Seite 19 kosten, welche auf Fr. 2'000.– festgesetzt werden (Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Obsiegt eine Partei, so ist ihr von Amtes wegen eine Parteientschädi- gung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Formell be- trachtet obsiegt zwar die Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren. Sie hat allerdings auf eine Antragstellung verzichtet, weil sie sich vom Verfah- rensausgang nicht betroffen fühlt. Damit rechtfertigt es sich nicht, ihr eine Parteientschädigung auszurichten. Die Vorinstanz als Bundesbehörde kann ebenfalls keine Parteientschädigung beanspruchen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– aufer- legt. Diesen Betrag hat er innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu- stellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtskurkunde) – die Aufsichtsdelegation ESchK
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-193/2015 Seite 20 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Robert Lauko
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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