B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1916/2022
U r t e i l v o m 2. A u g u s t 2 0 2 3 Besetzung
Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung; Risikoerklärung.
A-1916/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Vor- instanz) unterzog den Stellungspflichtigen A._______ (geboren [...] 2003; Beschwerdeführer) einer Personensicherheitsprüfung. Da die Vorinstanz den Erlass einer Risikoerklärung in Erwägung zog, gewährte sie ihm am 9. März 2022 das rechtliche Gehör. B. Am 28. März 2022 erliess die Vorinstanz eine Risikoerklärung. Sie beur- teilte das Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe als erhöht. Es würden ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung respektive einen Missbrauch der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Feb- ruar 1995 (MG, SR 510.10) vorliegen. Die Abgabe der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen. C. Gegen diese Risikoerklärung erhob der Beschwerdeführer am 20. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinnge- mäss die Aufhebung der Verfügung. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
A-1916/2022 Seite 3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch ma- teriell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzun- gen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht gesteht der Vorinstanz bei der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, einen gewissen Beurtei- lungsspielraum zu, da sie diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz sachgerecht erscheinen, greift das Bundesverwaltungsgericht nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso we- nig definiert das Gericht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteil des BGer 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2; Ur- teil des BVGer A-4387/2021 vom 11. November 2022 E. 2). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist die Empfehlung der Vorinstanz, dem Be- schwerdeführer keine Waffe abzugeben, da das Gefährdungs- und Miss- brauchspotenzial im Zusammenhang mit der Abgabe einer persönlichen Waffe erhöht sei. 3.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe wiederholt und zum Teil in gleicher Weise gegen Rechtsnormen (insbesondere das Waf- fengesetz) verstossen, weshalb sie an seinem Normbewusstsein zweifle. Ein Strafbefehl vom Dezember 2019 aufgrund eines Vergehens gegen das Waffengesetz habe ihn offenbar nicht abgeschreckt, sei er doch im Jahr 2021 erneut betreffend ein Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt worden. Besonders problematisch sei seine Unempfindlichkeit gegenüber
A-1916/2022 Seite 4 negativen Verhaltenskonsequenzen und seine mangelnde Gesetzestreue. Diese liessen den Schluss zu, dass er nicht in der Lage sei, sich gesetzes- und regelkonform zu verhalten. Insbesondere im Umgang mit Waffen sei die Einhaltung von Regeln von grosser Bedeutung. Deshalb erfülle der Be- schwerdeführer die Erfordernisse bezüglich einwandfreier Integrität, Ver- trauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit nicht. Sein Verhalten zeige eine aus- geprägte Priorisierung der eigenen Interessen. Zudem liege das Gesche- hene noch nicht lange genug zurück, um aus dem seitherigen Verhalten auf einen erfolgreichen Reifeprozess zu schliessen. Die Empfehlung, dem Beschwerdeführer keine persönliche Waffe abzugeben, sei auch verhält- nismässig. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Vorinstanz angeführten, strafrechtlich relevanten Handlungen nicht. Er könne sich seiner Verant- wortung nicht entziehen und bereue sein Verhalten. Er habe sich nichts dabei gedacht, als er das Schmetterlingsmesser und später das Klappmes- ser erworben habe. Da viele seiner Kollegen auch solche Messer beses- sen hätten, habe er gedacht, dass sei in Ordnung. Als die Polizei ihn in Zürich kontrolliert habe, sei er in Panik geraten und weggerannt. Er bereue es, dass er die Polizei so beschäftigt habe. Er werde das nicht wieder ma- chen und er sei sich heute der Konsequenzen von Widerhandlungen ge- gen das Gesetz bewusst. Schusswaffen hätten ihn immer schon interes- siert und er habe wissen wollen, wie eine Waffe funktioniere. Weil er aber immer wieder mit Verboten von seinen Eltern konfrontiert worden sei, sei er auf die Idee gekommen, jemanden zu beauftragen, eine Schrotflinte für ihn zu kaufen. Er habe jedoch in der Zwischenzeit gelernt, dass es diesbe- züglich strenge Gesetze gebe, an die man sich halten müsse. Er sei sich seiner Schuld bewusst und er sei auch bereit, einen waffenlosen Dienst oder Zivilschutz zu leisten. Sein Bewährungshelfer habe ihm Fortschritte attestiert. Er bitte um die Chance, Militärdienst leisten zu dürfen und zu beweisen, dass er keine Gefahr für das Militär sei. Er sei auch bereit, strenge Auflagen zu akzeptieren. 4. 4.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hindernisgründen für die Überlas- sung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefähr- dungs- oder Missbrauchspotenzial einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Angehörigen der Armee darf keine per- sönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen
A-1916/2022 Seite 5 oder Hinweise bestehen, dass sie sich selbst oder Dritte mit der persönli- chen Waffe gefährden oder sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrau- chen könnten (Art. 113 Abs. 1 MG). Die Stellungspflichtigen werden bei ih- rer Rekrutierung auf Antrag des Führungsstabs der Armee einer solchen Prüfung unterzogen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Perso- nensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011, PSPV, SR 120.4). Die Prüfbe- hörde erlässt eine Risikoerklärung, wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV). 4.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen beziehungsweise eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Es liegt in der Natur der Sache, dass es sich bei den Schlussfolgerungen, die aus den erhobenen Daten gezogen werden, teilweise um Annahmen und Vermu- tungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die Erhe- bungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgten, und zum anderen, ob die erhobenen Daten korrekt gewürdigt wurden. Hinsichtlich des Beur- teilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotenzial zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tole- rierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (vgl. bspw. Urteil des BVGer A-4387/2021 vom 11. November 2022 E. 4.2). Nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Eintrag im Strafregister macht eine Person zu einem Sicherheitsrisiko. Massge- bend sind die Umstände des Einzelfalls. Auszugehen ist von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakter- züge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert hat und von einer Wiederho- lungsgefahr auszugehen ist. Straftaten, die mehr als vier bis fünf Jahre zu- rückliegen, kommen für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos grundsätz- lich keine massgebende Bedeutung mehr zu. Unabhängig vom Zeitablauf muss jedoch auch der Frage nachgegangen werden, ob seit den Straftaten Umstände eingetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund tre- ten oder anders beurteilen lassen, das heisst, ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der beurteilten Person geändert hat. In diesem Zusammenhang können die Persönlichkeit, das persönliche Umfeld und die
A-1916/2022 Seite 6 Lebensumstände des Betroffenen von Bedeutung sein (vgl. bspw. Urteil des BVGer A-4387/2021 vom 11. November 2022 E. 4.3). 5. 5.1 Die folgenden Straftaten des Beschwerdeführers sind aktenkundig: 5.1.1 Mit Jugendverfügung der Jugendanwältin des Kantons [...] vom 5. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Brandstiftung und versuchter Brandstiftung (WC-Kabinen und Palletten), begangen im Au- gust und September 2014, mit einer persönlichen Leistung (Arbeitsleis- tung) von vier Halbtagen bestraft. 5.1.2 Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Jugendverfügung der Ju- gendanwältin des Kantons [...] vom 19. Dezember 2019 wegen eines Ver- gehens gegen das Waffengesetz – Einfuhr eines verbotenen Schmetter- lingsmessers am 1. Oktober 2019 – zu einer Busse von Fr. 60.– verurteilt. 5.1.3 Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit Jugendverfügung der Jugendanwältin des Kantons [...] vom 10. März 2021 zu einem Freiheits- entzug von drei Wochen bedingt verurteilt, bei einer Probezeit von einem Jahr. Während der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Die Verurteilung erfolgte aufgrund mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zwischen dem 7. August und dem 29. Oktober 2020. Der Beschwerdeführer habe jemanden beauftragt, eine Schrotflinte für ihn zu kaufen, und diese zusammen mit der Munition zu Hause unsachgemäss aufbewahrt. Dies, obwohl er aufgrund seines Alters weder zum Erwerb noch zum Besitz ermächtigt gewesen sei. Zudem habe er mit der Schrot- flinte an mindestens zwei Tagen auf einem Schiessplatz ausserhalb der Schiesszeiten geschossen. Darüber hinaus habe er sich am 9. Januar 2021 der Hinderung einer Amtshandlung und einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Er habe sich in der Stadt Zürich einer Polizeikontrolle durch Flucht zu Fuss entzogen. Als er schliesslich von der Polizei angehalten und kontrolliert worden sei, sei ein verbotenes Spring- messer gefunden worden. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die angeführten Handlungen nicht. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 dreimal im Zusammenhang mit Vergehen gegen das Waffenrecht durch die Jugendanwaltschaft verurteilt wurde. Besonders schwer wiegt dabei der Kauf, der Besitz und die mehrmalige Verwendung einer
A-1916/2022 Seite 7 Schrotflinte. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer davor bereits wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt worden war, und ihm spätestens damit bewusst geworden sein musste, dass der Er- werb und der Besitz von Waffen strengen rechtlichen Regeln unterliegen. Hinzu kommt der Vorfall im Januar 2021, bei dem er vor der Polizei flüch- tete und schliesslich ein verbotenes Springmesser bei ihm gefunden wurde. Der Beschwerdeführer hat entsprechend wiederholt – und in stei- gender Intensität – gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Waffenge- setzgebung zu halten. Darüber hinaus offenbart die Flucht vor der Polizei, dass er bereit ist, sich gegen konkrete Anweisungen der staatlichen Gewalt zu stellen. Der Bericht des Sozialarbeiters im Rahmen der Bewährungshilfe vom 18. März 2022 attestiert dem Beschwerdeführer zwar, es sei ihm Schritt für Schritt gelungen, Erkenntnisse hinsichtlich der Beweggründe für sein straf- fälliges Verhalten zu gewinnen. Andererseits habe jedoch sein Bemühen, nach Aussen ein positives Bild abzugeben, eine vertieftere Auseinander- setzung mit den Fragen verhindert, wieso er nach dem Lustprinzip lebe oder keine Schwächen zeigen dürfe. Aus dem Bericht kann zwar auf einen gewissen Reifeprozess des Beschwerdeführers seit seiner letzten Verur- teilung im März 2021 geschlossen werden. Gleichzeitig zeigt der Bericht jedoch auch auf, dass dieser Prozess beim Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen ist und er die Tendenz hat, sich selber zu positiv darzustel- len. Seine Beteuerungen, er bereue seine Taten, sei sich der Konsequen- zen von Widerhandlungen gegen das Gesetz nun bewusst und werde so etwas nicht wieder tun, vermögen unter diesen Umständen nicht zu über- zeugen. Hinzu kommt, dass die Verfehlungen des Beschwerdeführers noch nicht weit zurückliegen, so dass sein seitheriges Verhalten die schlechte Prognose für die Zukunft (noch) nicht zu ändern vermag. Schliesslich fallen Straftaten in der Regel erst nach mehr als vier bis fünf Jahren für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht mehr ins Gewicht. Mithin liegen die Straftaten des Beschwerdeführers nicht derart weit zu- rück, dass sie nicht mehr entscheidrelevant wären. 5.3 Insgesamt beruht die Risikoerklärung der Vorinstanz damit auf sachge- rechten Überlegungen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Die Vorinstanz durfte grundsätzlich einen Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe bejahen.
A-1916/2022 Seite 8 5.4 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung. Die Vor- instanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV, SR 101). Die Verfügung muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein. Sie hat zu unter- bleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer aufer- legt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die öffentlichen und pri- vaten Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. bspw. Urteil des BVGer A-4387/2021 vom 11. November 2022 E. 5.6.1). Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete Massnahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. An- derweitige (mildere) oder flankierende Massnahmen, welche das Risiko ei- nes Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten, sind nicht ersichtlich. An der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen besteht ein gros- ses öffentliches Interesse. Demgegenüber dürfte sich der Wunsch des Be- schwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waf- fenlos, bei Abweisung seiner Beschwerde voraussichtlich nicht erfüllen: Eine Rekrutierung des Beschwerdeführers nach einer Risikoerklärung ist faktisch ausgeschlossen, da das Kommando Ausbildung der Empfehlung der Vorinstanz in der Regel folgt (vgl. bspw. Urteil des BVGer A-4387/2021 vom 11. November 2022 E. 5.6.3). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen (Art. 15 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995, ZDG, SR 824.0), sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar und solche wur- den auch nicht vorgebracht. Insgesamt überwiegen deshalb die mit der Ri- sikoerklärung verfolgten öffentlichen die entgegenstehenden privaten Inte- ressen des Beschwerdeführers. Die angefochtene Risikoerklärung ist ihm daher zuzumuten und somit verhältnismässig. 5.5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
A-1916/2022 Seite 9 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 25. Mai 2022 unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist infolge seines Unterliegens keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7. Dieses Urteil ist endgültig. Es kann nicht mit Beschwerde beim Bundesge- richt angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110; vgl. Urteil des BGer 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3).
A-1916/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alexander Misic Tobias Grasdorf
Versand:
A-1916/2022 Seite 11 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)