B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1910/2021

Urteil vom 15. März 2024 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______,
  3. C._______,
  4. D._______, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Fatih Aslantas, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Aslantas, Beschwerdeführende,

gegen

Politische Gemeinde Eschenz, vertreten durch Dr. iur. Mike Gessner, Rechtsanwalt, Fürer Partner Advocaten KIG, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Hochspannungsleitungen; Plangenehmigung Neubau Transformatorenstation Mettlen.

A-1910/2021 Seite 3 Sachverhalt: A. Am 29. Mai 2018 beantragte die X._______ AG im Auftrag der politischen Gemeinde Eschenz (nachfolgend: Gesuchstellerin) dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) die Erteilung der Plangenehmi- gung für den Neubau der Transformatorenstation Mettlen in der Gemeinde Eschenz und eine neue 17 kV-Kabelleitung ab der Transformatorenstation Unterdorf zur neuen Transformatorenstation Mettlen. Die neue Transfor- matorenstation soll zur Abdeckung des erhöhten Leistungsbedarfs im Ge- biet Mettlen, einem Ortsteil der Gemeinde Eschenz, dienen und über die neue Kabelleitung, die in eine grösstenteils bestehende Rohranlage einge- zogen würde, an das bestehende Verteilnetz angeschlossen werden. Die Gesuchstellerin sieht vor, die Transformatorenstation im nordöstlichen Be- reich des Grundstücks Nr. 427 an der (Strasse) zu erstellen. B. B.a Das ESTI leitete in der Folge ein ordentliches Plangenehmigungsver- fahren ein und beauftragte den Kanton Thurgau damit, für die Publikation und die öffentliche Auflage des Gesuchs besorgt zu sein. B.b Während der öffentlichen Auflage bis zum 17. September 2018 gingen beim ESTI vier Einsprachen ein, darunter eine Sammeleinsprache vom 17. September 2018, die unter anderem von A., B., C._______ und D._______ (nachfolgend: Einsprechende) unterzeichnet worden war. Die Einsprechenden erhoben insbesondere umweltrechtliche Rügen und verlangten (sinngemäss), es sei die Transformatorenstation an- statt am vorgesehenen Standort im nordwestlichen Bereich des Grund- stücks zu erstellen. Eventualiter seien alternative Standorte für die ge- plante Transformatorenstation zu prüfen. Die Gesuchstellerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 22. März 2019 zum Bedarf für die geplante Transformatorenstation und zur durchgeführ- ten Prüfung alternativer Standorte. Demnach waren drei alternative Stand- orte auf demselben Grundstück in Betracht gezogen, jedoch aufgrund der Nähe zu Wohnbauten beziehungsweise aufgrund höherer Kosten nicht weiterverfolgt worden. Die Gesuchstellerin hielt aus diesen Gründen an ih- rem Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung fest. B.c Mit Schreiben vom 27. September 2019 überwies das ESTI das Ge- such um Erteilung der Plangenehmigung an das Bundesamt für Energie

A-1910/2021 Seite 4 (nachfolgend: BFE); das ESTI hatte es als aussichtslos erachtet, zwischen den Einsprechenden und der Gesuchstellerin eine Einigung herbeizufüh- ren. C. C.a Das BFE führte am 22. Juni 2020 an Ort und Stelle eine Einsprache- verhandlung durch. Anlässlich dieser äusserte sich die Gesuchstellerin ins- besondere zum Bedarf nach einer zusätzlichen Transformatorenstation; sie erläuterte, der Versorgungsbereich einer Transformatorenstation sei grundsätzlich auf einen Radius von 300 bis 400 m um die Transformato- renstation beschränkt und der Bedarf im Gebiet Mettlen aufgrund dessen ausgewiesen. Eine Einigung konnte gleichwohl nicht erzielt werden; der Bedarf nach einer zusätzlichen Transformatorenstation blieb ebenso strittig wie deren Standort. Es wurde vereinbart, hinsichtlich des Standorts weitere Varianten zu prüfen. C.b Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 reichte die Gesuchstellerin zusätzliche Unterlagen ein, darunter unter anderem einen ergänzten Variantenver- gleich vom 2. Juli 2020. Demnach wurden zusätzlich drei alternative Stand- orte entlang der Hauptstrasse geprüft. Die Standorte wurden jedoch nicht weiterverfolgt, da der Versorgungsbereich von Transformatorenstationen an den betreffenden Standorten zu einem Grossteil ausserhalb des Ver- sorgungsgebiets der Gesuchstellerin zu liegen käme. Die Gesuchstellerin hielt daher weiterhin an ihrem Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung für den Neubau der Transformatorenstation am geplanten Standort – der Variante 3 gemäss dem Variantenvergleich vom 2. Juli 2020 – fest. Die Einsprechenden reichten am 3. September 2020 eine Stellungnahme zu den ergänzenden Unterlagen der Gesuchstellerin ein. Sie erachteten die Variantenprüfung (im Ergebnis) nach wie vor als unzureichend und hiel- ten aus diesem Grund an ihrer Einsprache und an ihrer Forderung fest, es sei die Transformatorenstation im nordwestlichen Bereich von Grundstück Nr. 427 – der Variante 4a beziehungsweise Variante 4b gemäss dem Vari- antenvergleich vom 2. Juli 2020 – zu realisieren, sofern daran ein Bedarf bestehe. C.c Am 5. März 2021 erteilte das BFE der Gesuchstellerin die nachge- suchte Plangenehmigung unter Auflagen. Die gegen das Plangenehmi- gungsgesuch erhobenen Einsprachen wies es sinngemäss ab.

A-1910/2021 Seite 5 Das BFE erwog, die Gesuchstellerin sei als Netzbetreiberin verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die Endverbraucher an das Elektrizitätsnetz anzuschlies- sen und mit elektrischer Energie in der erforderlichen Qualität zu beliefern. Hierfür seien Transformatorenstationen zur Umwandlung der Mittelspan- nung auf die in Haushalten und Gewerbebetrieben notwendige Nieder- spannung erforderlich, wobei Transformatorenstationen gemäss den aner- kannten Regeln der Technik im Umkreis von wenigen hundert Metern ver- fügbar sein müssten, um übermässige Schwankungen der Spannung zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund sei für das Gebiet Mettlen, das aktuell nicht im Versorgungsbereich einer Transformatorenstation liege, der Be- darf am geplanten Bau einer Transformatorenstation ausgewiesen. Dem Gesuch liege zudem ein Vergleich verschiedener Varianten beziehungs- weise Standorte zu Grunde, wobei die weiteren in Betracht gezogenen Standorte mit erheblichen Nachteilen verbunden und daher zu Recht nicht weiterverfolgt worden seien. Schliesslich seien auch die Anforderungen des Umweltrechts, insbesondere jene zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Lärm, erfüllt und daher die nachgesuchte Plangenehmigung zu erteilen. D. Mit Schreiben vom 22. April 2021 liessen die Einsprechenden (nachfol- gend: Beschwerdeführende) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Plangenehmigung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) vom 5. März 2021 erheben. Sie beantragen (sinngemäss), es sei die Plange- nehmigung vom 5. März 2021 aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung für den Neubau der Transformatorenstation Mettlen und eine neue 17 kV-Kabelleitung ab der Transformatorenstation Unterdorf zur neuen Transformatorenstation Mettlen abzuweisen. Eventualiter sei die Plangenehmigung vom 5. März 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines korrekten Plangenehmigungsverfahrens bezie- hungsweise zur Genehmigung der Variante 4b an die Vorinstanz zurück- zuweisen und die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, angemessene Massnahmen zum Schutz vor nichtionisieren- der Strahlung zu treffen. Zur Begründung erheben die Beschwerdeführenden zunächst (sinnge- mäss) formelle Rügen. Sie führen aus, die Profile, mit denen die geplante Transformatorenstation im Gelände kenntlich gemacht worden sei, seien im Anschluss an die öffentliche Auflage entfernt worden. Damit sei gegen die für das Plangenehmigungsverfahren geltenden Vorgaben verstossen worden; gemäss den kantonalen bau- und planungsrechtlichen

A-1910/2021 Seite 6 Bestimmungen hätten die Profile für die Dauer des gesamten Verfahrens belassen werden müssen. Dieser Verfahrensfehler wiege schwer und es sei die Plangenehmigung bereits aus diesem Grund aufzuheben. Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden, dass die von der Beschwerdegegne- rin zum Bedarfsnachweis beigebrachten Unterlagen ohne besondere Fachkenntnisse nicht lesbar seien. Aus diesem Grund hätten sie im Ver- fahren vor der Vorinstanz den Beizug einer unabhängigen Fachperson be- antragt. Die Vorinstanz habe dies mit Verweis auf ihr eigenes Fachwissen abgelehnt, ohne jedoch die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen und letztlich ihren Entscheid über das Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung für die Beschwerdeführenden verständlich zu machen. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und mithin den An- spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. In der Sache machen die Beschwerdeführenden geltend, der Bedarf an der Transformatorenstation und damit die neue 17 KV-Kabelleitung sei nicht ausgewiesen. Schliesslich rügen sie den Entscheid über den Standort der Transformatorenstation beziehungsweise die in diesem Zusammenhang durchgeführte Interessenabwägung als rechtsfehlerhaft. Konkret sei in Be- zug auf die nichtionisierende Strahlung das umweltrechtliche Vorsorgeprin- zip nicht (hinreichend) berücksichtigt worden, während dem Aspekt des Versorgungsbereichs der Transformatorenstation beziehungsweise dem Umstand, dass je nach Standort ein unterschiedlich grosser Teil des Ver- sorgungsbereichs nicht im Versorgungsgebiet der Beschwerdegegnerin liege, zu hohes Gewicht beigemessen worden sei. Bei richtiger Gewichtung der berührten Interessen sei die Variante 4b der Variante 3 vorzuziehen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass keine südlich von Grundstück Nr. 427 gelegene alternative Standorte in Betracht gezogen worden seien, obschon sich gerade mit Blick auf den Versorgungsbereich von Transfor- matorenstationen ein solcher Standort aufgedrängt hätte; ein solcher Standort würde weiter weg von der Gemeinde- und Kantonsgrenze liegen und es könnte daher ein grösserer Bereich des eigenen Versorgungsge- biets abgedeckt werden. Die Interessenabwägung sei daher insgesamt rechtsfehlerhaft und die Plangenehmigung vom 5. März 2021 aus diesem Grund aufzuheben. E. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2021 auf Ab- weisung der Beschwerde.

A-1910/2021 Seite 7 Zur Begründung verweist sie auf die Plangenehmigung vom 5. März 2021. Ergänzend führt sie aus, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baurechts zur Profilierung fänden im Plange- nehmigungsverfahren keine Anwendung und ohnehin sei den Beschwer- deführenden aus der Entfernung der Profile kein Rechtsnachteil entstan- den, hätten sie doch rechtzeitig Einsprache erheben können. Die Vor- instanz weist zudem darauf hin, dass am Standort gemäss der Variante 3 die massgeblichen Grenzwerte zum Schutz vor nichtionisierender Strah- lung eingehalten würden und auf weitergehende Massnahmen aus Grün- den der Vorsorge daher kein Anspruch bestehe. F. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. Sep- tember 2021, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden könne. Auch die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die verfahrens- rechtlichen Bestimmungen des kantonalen Planung- und Baurechts im Plangenehmigungsverfahren keine Anwendung finden. Vielmehr seien – soweit überhaupt erforderlich – die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Plangenehmigungsverfahren in anderen Sachbereichen analog anzuwen- den, wobei diese eine Profilierung nur während der Dauer der öffentlichen Auflage eines Vorhabens vorschreiben würden. Ohnehin sei den Be- schwerdeführenden aus einer allfälligen rechtswidrigen Entfernung der Profile kein Rechtsnachteil entstanden und daher auch kein gewichtiger Verfahrensfehler auszumachen, der eine Aufhebung der Plangenehmi- gung rechtfertigen würde. Aus der Belastungsberechnung für das Verteil- netz im Gebiet Mettlen gehe sodann hervor, dass dieses stark belastet sei und Spannungsänderungen aufträten, die das gemäss den anerkannten Regeln der Technik zulässige Mass übersteigen würden. Mit den bestehen- den Transformatorenstationen könne daher das Gebiet nicht mehr in der geforderten Qualität versorgt werden. Schliesslich sei auch die Interessen- abwägung beziehungsweise die Variantenprüfung nicht zu beanstanden, da am geplanten Standort die massgebenden Grenzwerte zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten würden und daher weitergehende Massnahmen oder eine Verschiebung der Anlage an einen anderen Stand- ort gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden könnten. G. Die Beschwerdeführenden halten mit Schlussbemerkungen vom 12. No- vember 2021 an ihren Rechtsbegehren und an ihren Ausführungen

A-1910/2021 Seite 8 gemäss der Beschwerde vom 22. April 2021 fest. Ergänzend führen sie aus, dass gemäss den vom ESTI kompetenzgemäss erlassenen Richtli- nien für die Aussteckung Gebäude von elektrischen Anlagen gemäss den örtlichen Vorschriften durch das Aufstellen von Profilen kenntlich zu ma- chen seien. Folglich seien hier die Bestimmungen des kantonalen Pla- nungs- und Baurechts anwendbar und hätten die Profile bis zum rechts- kräftigen Entscheid über das Gesuch der Beschwerdegegnerin belassen werden müssen. Zwar seien die Profile anlässlich der Einspracheverhand- lung wieder aufgestellt worden, es sei jedoch anhand der Profile die Höhe der Anlage nicht (korrekt) zu erkennen gewesen. Ferner sei auch weiterhin der Bedarf an der Transformatorenstation am geplanten Standort nicht ausgewiesen. So lege die von der Beschwerdegegnerin zu den Akten ge- gebene Belastungsberechnung vielmehr nahe, dass über die geplante Transformatorenstation auch Liegenschaften versorgt werden sollen, die in östlicher Richtung weiter als 300 bis 400 m von der Transformatorenstation entfernt liegen. Für den allfälligen Bau einer neuen Transformatorenstation sei daher ein Standort südlich oder südöstlich des Standorts gemäss der Variante 3 besser geeignet, ohne dass jedoch entsprechende Standorte in Betracht gezogen worden wären. Vor diesem Hintergrund erweise sich auch die Interessenabwägung als rechtsfehlerhaft, weshalb die Plange- nehmigung vom 5. März 2021 aufzuheben sei. H. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den vorliegenden Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Plangenehmigung des BFE für eine elektrische Starkstromanlage. Mit dem BFE hat eine Vorinstanz im

A-1910/2021 Seite 9 Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt und die Plangenehmigung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG und somit ein taugliches An- fechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be- schwerde sachlich und funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts abweichendes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdebefugnis beschränkt sich nicht auf den materiellen Verfü- gungsadressaten. Zur Beschwerde können auch Dritte berechtigt sein, wenn sie stärker als jedermann berührt sind und (insoweit) in einer beson- deren Beziehung zur Streitsache stehen. Diese Nähe der Beziehung zur Streitsache muss bei Anlagen mit Auswirkungen auf Raum und Umwelt insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Die Beschwerdebefug- nis von Nachbarn wird von der Rechtsprechung in der Regel bejaht, wenn ihre Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m um das Bauvorhaben befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beein- trächtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbeson- dere Distanzwerte) abgestellt werden, sondern es ist eine Gesamtwürdi- gung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich. Ein schutzwürdiges Interesse liegt sodann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerde führenden Person durch den Ausgang des Verfahrens be- einflusst werden kann, ihr im Falle eines Obsiegens also ein praktischer Nutzen entsteht (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 50 E. 2.1 und Urteil des BGer 1C_67/2022 vom 9. Januar 2023 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5705/2018 vom 6. Februar 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprecher am Verfahren vor dem ESTI beziehungsweise vor der Vorinstanz beteiligt und sind mit ihren Begehren nicht durchgedrungen. Sie sind daher durch die angefochtene Plangenehmigung formell beschwert. Die Beschwerdeführenden wohnen zudem in einer Distanz von deutlich weniger als 100 m und teilweise in direkter Nachbarschaft zur geplanten Transformatorenstation. Die gefor- derte besondere Beziehungsnähe ist damit gegeben. Im Falle einer

A-1910/2021 Seite 10 Gutheissung der Beschwerde würde die Transformatorenstation jedenfalls nicht ohne Weiteres am geplanten Standort erstellt, womit den Beschwer- deführenden auch ein praktischer Vorteil entstünde. Das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist daher ebenfalls zu bejahen und die Be- schwerdeführenden sind als zur Beschwerdeerhebung berechtigt anzuse- hen. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten, wobei die im Rubrum zunächst als Beschwerdegegnerin aufgeführte X._______ AG die nicht in eigenem Namen auftritt, aus dem Rubrum zu streichen ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Plangenehmi- gung auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Unangemes- senheit hin (Art. 49 VwVG). Im letzten Punkt auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vor- instanz gestützt auf eigene Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Die Zurückhaltung setzt al- lerdings voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist und die Vorinstanz die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (Urteile des BGer 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 2.6 und 2C_388/2020 vom 20. Ok- tober 2020 E. 5.4.5, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 2 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann den rechtserheblichen Sach- verhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes we- gen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Recht von Amtes we- gen an, ohne an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dabei würdigt es die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 8 mit Hinweisen).

A-1910/2021 Seite 11 3.1 Die Beschwerdeführenden erheben verschiedene formelle und materi- elle Rügen. Sie sind zunächst der Ansicht, die Vorinstanz habe das Plan- genehmigungsverfahren nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem machen sie in der Sache geltend, es seien die be- rührten Interessen nicht vollständig und richtig gegeneinander abgewogen worden. Aus diesen Gründen sie die Plangenehmigung vom 5. März 2021 aufzuheben und entweder die Plangenehmigung zu verweigern oder die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz sind demgegenüber der Auf- fassung, dass Verfahren sei korrekt durchgeführt und die angefochtene Plangenehmigung hinreichend begründet worden. Das Vorhaben sei zu- dem konform mit Bundesumweltrecht und die Interessenabwägung sei kor- rekt sowie unter Berücksichtigung möglicher alternativer Standorte für die geplante Transformatorenstation durchgeführt worden. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Zum Verständnis und zur Prüfung der Rügen der Beschwerdeführenden ist im Folgenden zunächst auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen und auf die materiellrechtlichen Vorgaben für den Bau von Starkstromanlagen einzugehen (nachfolgend E. 3.2 f.). Anschliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Verfahrensbestimmungen verletzt hat (nachfolgend E. 4) und die angefochtene Plangenehmigung den materiellrechtlichen Anforderun- gen genügt (nachfolgend E. 5 f.). Die Frage, ob die Vorinstanz ihre Begrün- dungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf recht- liches Gehör verletzt hat, steht in engem Zusammenhang mit der materiel- len Beurteilung des Vorhabens und ist daher trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör an dortiger Stelle zu beurteilen (nachfol- gend E. 5.4). 3.2 Wer eine Starkstromanlage wie die im Streit liegende Transformatoren- station und die zu dieser hinführende 17 kV-Kabelleitung erstellen oder än- dern will, benötigt hierfür eine Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1 des Elekt- rizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0]). Die Plangenehmigung wird auf Gesuch hin erteilt. Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 16b EleG). Die Unterlagen müssen gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verord- nung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des

A-1910/2021 Seite 12 Projekts notwendig sind. Erforderlich sind insbesondere ein Projektbe- schrieb mit Angaben über den Standort, die Art und die Ausgestaltung der Anlage, die Begründung des Projekts sowie Angaben zu den Auswirkun- gen auf die Umwelt und die Landschaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und e VPeA). Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Ver- änderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen (Art. 16c Abs. 1 EleG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstel- lung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Einsprachen gegen ein Vorhaben sind während der öffentlichen Auflage zu erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Ebenfalls während der öffentlichen Auflage sind die enteig- nungsrechtlichen Begehren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Gehen jedoch gegen ein Vorhaben Einsprachen ein und können diese oder allfällige Differenzen mit beteiligten Fachbehörden nicht ausge- räumt werden, so überweist das ESTI die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens der Vorinstanz zum Entscheid (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG; Art. 6b Abs. 1 VPeA). Mit der Plangenehmigung ent- scheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteig- nungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG). 3.3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erfor- derliche Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufga- ben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt dort, wo das an- wendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interes- senabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu er- mitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich aus- gewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entspre- chend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksich- tigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interes- senabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Re- gelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne

A-1910/2021 Seite 13 Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vor- haben diesen Vorschriften entspricht (vgl. zum Ganzen BVGE 2016/35 E. 3.3 und Urteil des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 4.3 f., je mit Hinweisen). Für die Interessenabwägung sind Alternativen beziehungsweise Varianten in Betracht zu ziehen, da sich regelmässig nur anhand von Alternativen und der damit verbundenen Auswirkungen beurteilen lässt, ob die berührten In- teressen grösstmöglich Beachtung finden. Der Vergleich unterschiedlicher Lösungen ist jedoch grundsätzlich nur dann angezeigt, wenn es sich um echte Alternativen handelt; stellt sich bereits aufgrund einer summarischen Prüfung heraus, dass eine Alternative mit erheblichen Nachteilen belastet ist, so darf sie grundsätzlich aus dem weiteren Auswahlverfahren ausge- schieden werden. Kommt die Genehmigungsbehörde ihren Prüfungspflich- ten nicht nach und zieht sie im Plangenehmigungsverfahren Alternativen nicht in Betracht, so liegt eine fehlerhafte Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor (vgl. Urteil des BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 3.3 unter Hinweis unter anderem auf BGE 139 II 499 E. 7.3.1). Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden auf die Rügen der Beschwerde- führenden einzugehen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst einen Verfahrensfehler. Sie sind der Ansicht, die Profile für die Transformatorenstation hätten nach der öffentlichen Auflage nicht entfernt, sondern während der gesamten Verfah- rensdauer stehen bleiben müssen. Sie berufen sich hierzu auf eine ent- sprechende Vorgabe im kantonalen Planungs- und Baurecht. Die Be- schwerdegegnerin und die Vorinstanz sind demgegenüber der Auffassung, kantonales Verfahrensrecht finde vorliegend keine Anwendung und ohne- hin sei den Beschwerdeführenden aus einer allfälligen unzulässigen Ent- fernung der Profile kein Rechtsnachteil erwachsen. 4.2 Gemäss Art. 16c Abs. 1 EleG muss die Unternehmung die Veränderun- gen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, vor der öffentliche Auflage des Gesuchs sichtbar machen, indem sie diese aussteckt beziehungs- weise bei Hochbauten Profile aufstellt. Das Plangenehmigungsverfahren findet sich auf Verordnungsstufe in der Verordnung über das Plangeneh- migungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) näher geregelt. Gemäss Art. 4 VPeA erlässt das ESTI Richtlinien für die Aussteckung.

A-1910/2021 Seite 14 Das ESTI hat gestützt auf Art. 4 VPeA Richtlinien für die Aussteckung er- lassen (Weisung Nr. 235, Richtlinien gemäss Art. 2 und Art. 4 der Verord- nung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen [VPeA] für die Eingabe von Planvorlagen und deren Anforderungen sowie die Aussteckung, Version 0721 d, gültig ab dem 1. Juli 2021 [nachfol- gend: Richtlinien des ESTI], abrufbar unter < www.esti.admin.ch > Doku- mentation > ESTI-Weisungen, abgerufen am 29. Februar 2024). Gemäss Ziff. 4.4.3 der Richtlinien des ESTI, die im Vergleich zu der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Version unverändert geblieben ist, sind Gebäude von elektrischen Anlagen und Energieerzeugungsanlagen gemäss den örtli- chen Vorschriften durch das Aufstellen von Profilen kenntlich zu machen. Als örtliche Vorschrift fällt vorliegend der auch von den Beschwerdeführen- den genannte § 101 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, Rechtsbuch [RB] 700) in Betracht. Die Bestimmung enthält eine Visierpflicht: Gemäss § 101 Abs. 1 PBG sind vor Einreichung des Baugesuchs Visiere aufzustel- len, die den Standort und die Dimension des Vorhabens bezeichnen. Die Visiere sind bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Baugesuch zu be- lassen (§ 101 Abs. 2 PBG). 4.3 Die Bestimmung von Art. 16c EleG ist mit dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidver- fahren (AS 1999 3071, 3089; nachfolgend: Koordinationsgesetz) in das EleG eingeführt worden. Das Koordinationsgesetz ist ein Sammelerlass, mit welchem die Verfahren für die bundesrechtlich geordneten Infrastruk- turvorhaben neu geregelt wurden. Grundgedanke der Gesetzesänderun- gen war es, in den betreffenden Bereichen ein einheitliches Verfahren vor- zusehen und (hierzu) das Verfahren bei einer Leitbehörde zu konzentrie- ren, die schliesslich einen Gesamtentscheid trifft. Damit sollte eine bessere Koordination der Rechtsanwendung sowie eine Vereinfachung und Be- schleunigung der Bewilligungsverfahren erreicht werden. Die verfahrens- rechtlichen Gesetzesbestimmungen wurden soweit als möglich verein- facht; sachgebietsspezifischen Besonderheiten wurde Rechnung getragen (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Ko- ordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, Bundesblat [BBl] 1998 2591, 2592, 2596 f., 2610 und 2617 [nachfolgend: Botschaft Koordi- nationsgesetz]). Ausgangslage beziehungsweise Anlass für den Erlass des Koordinations- gesetzes waren die Vielzahl der Verfahren und die unterschiedlichen eid- genössischen und kantonalen Verfahrensordnungen, die vormals unter an- derem für Starkstromanlagen durchzuführen waren. Dies hatte zu

A-1910/2021 Seite 15 Doppelspurigkeiten, nicht hinreichend koordinierten Teilgenehmigungen und zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen geführt (Botschaft Koordina- tionsgesetz, BBl 1998 2591, 2593). Mit dem Koordinationsgesetz wurde daher die erwähnte Konzentration der Entscheidverfahren bei einer Leitbe- hörde eingeführt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2596 f.). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind seither nicht mehr erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt, wozu eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Art. 16 Abs. 4 EleG). Aus den Materialien ergibt sich zu letztgenannter Bestimmung was folgt (Bot- schaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2629 unter Verweis auf 2618 [Unterstreichungen nur hier]): Für Bewilligungen von kantonalen oder kommunalen Behörden verbleibt ne- ben der Plangenehmigung des Bundes kein Raum. Dies wird in Absatz 3 [von Art. 126 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10)] klargestellt. Der erste Satz die- ser Bestimmung bringt die formelle Seite zum Ausdruck: Für die Ausführung eines Vorhabens, für das der Bund die Plangenehmigung erteilt, sind keine formellen kantonalen (und inbegriffen auch kommunalen) Akte wie Bewilligun- gen oder Pläne erforderlich. [...] Demgegenüber hält der zweite Satz die ma- terielle Seite fest, wonach das kantonale Recht und darauf gestützte Anträge soweit zu berücksichtigen sind, als dadurch die Erfüllung der bundesrechtli- chen Aufgaben nicht vereitelt oder übermässig erschwert wird. [...] Gestützt auf die Materialien liegt daher nahe, dass sich der Vorbehalt des kantonalen Rechts in Art. 16 Abs. 4 Satz 2 EleG nur auf das materielle Recht bezieht und das Plangenehmigungsverfahren abschliessend durch Bundesrecht geregelt ist; zur Auslegung und Lückenfüllung der Bestim- mungen zum Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen wäre daher auf die Verfahrensordnungen der übrigen unter das Koordinations- gesetz fallenden Sachbereiche zurückzugreifen. Zudem würde es der Zweckrichtung des Koordinationsgesetzes – der Vereinheitlichung der Ent- scheidverfahren – widersprechen, wenn (im Rahmen der Auslegung oder Lückenfüllung) im Bereich des Verfahrensrechts erneut auf das unter- schiedliche kantonale Recht zurückgegriffen werden müsste. Es erscheint daher fraglich, ob Ziff. 4.4.3 der Richtlinien des ESTI, der für das Aufstellen von Profilen auf die «örtlichen Vorschriften» verweist, konform ist mit Bun- desrecht. Letztlich kann die Frage, ob § 101 Abs. 2 PBG im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren anwendbar ist, jedoch offen bleiben. Den Be- schwerdeführenden ist aus der Entfernung der Profile nach Abschluss der öffentlichen Auflage kein rechtserheblicher Nachteil entstanden: Die räum- liche Ausdehnung des Projekts war während der öffentlichen Auflage im Gelände durch Profile sichtbar gemacht und die Beschwerdeführenden

A-1910/2021 Seite 16 konnten in Kenntnis dessen rechtzeitig Einsprache erheben. Zudem wird nicht geltend gemacht, die Profile seien nicht entsprechend den Planunter- lagen aufgestellt worden (vgl. hierzu Art. 16c Abs. 2 EleG). Die Profile ha- ben daher ihre Funktion – das Herstellen von Publizität – erfüllt (vgl. Urteil des BGer 1C_434/2017 vom 27. November 2017 E. 4.3). Die Profile wur- den sodann anlässlich des von der Vorinstanz durchgeführten Augen- scheins wieder aufgestellt, so dass die Vorinstanz sich ein Bild von der geplanten Anlage und ihrer räumlichen Ausdehnung machen konnte. Ein allfälliger Verfahrensfehler fiele daher nicht erheblich ins Gewicht. Die Be- schwerde ist daher, soweit eine Aufhebung der Plangenehmigung und eine Rückweisung der Angelegenheit zur korrekten Durchführung des Plange- nehmigungsverfahrens verlangt wird, abzuweisen. Bei diesem Ergebnis muss nicht entschieden werden, welcher Rechtsnatur die entsprechend Art. 4 VPeA erlassenen Richtlinien des ESTI sind. 4.4 Die Beschwerdeführenden bringen im Rahmen ihrer Schlussbemer- kungen vom 12. November 2021 sodann vor, die Profile seien anlässlich der Einspracheverhandlung nicht korrekt aufgestellt worden, so dass die räumliche Ausdehnung der Transformatorenstation nicht korrekt habe wahrgenommen werden können. Verfahrensrechtliche Einwendungen sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) grundsätzlich so früh wie möglich – nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit – vorzubringen. Es verstösst gegen Treu und Glau- ben, Mängel im Verfahren erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei ers- ter Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spä- tere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschriften (Urteil des BGer 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5705/2018 vom 6. Februar 2020 E. 5 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden rügten anlässlich der Einspracheverhandlung, dass die Profile, mit denen die räumliche Ausdehnung der Transformato- renstation kenntlich gemacht worden war, nach Ablauf der öffentlichen Auf- lage entfernt worden seien. Den Einwand, die Profile seien für die Ein- spracheverhandlung nicht korrekt aufgestellt worden, erhoben sie gemäss dem Protokoll vom 4. August 2020 zur Einsprachverhandlung nicht. Viel- mehr brachten sie diesen erstmals mit ihren Schlussbemerkungen im

A-1910/2021 Seite 17 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Einwendung ist so- mit verspätet vorgebracht worden und aus diesem Grund zurückzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, es bestehe kein Bedarf an der geplanten Transformatorenstation. Zudem habe die Vor- instanz, die trotz entsprechender Einwendung der Beschwerdeführenden von einem Bedarf ausgehe, ihre Begründungspflicht und damit den An- spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin des Verteilnetzes verpflich- tet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzu- schliessen (Art. 5 Abs. 2 des Stromversorgungsgesetzes [StromVG, SR 734.7]). Sie hat zudem die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um den (festen) Endverbrauchern jederzeit die gewünschte Mange an Elektri- zität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern zu können (Art. 6 Abs. 1 StromVG). (Hierzu) obliegt der Betreiberin insbe- sondere die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizien- ten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. b StromVG). Die Betreiber der Verteilnetze sind bei der Erfüllung der genannten Aufga- ben nicht frei. Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen Einrich- tungen müssen nach den Vorschriften der Starkstromverordnung (SR 734.2) sowie den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden (Art. 4 Abs. 1 der Starkstromver- ordnung). Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Nor- men der International Electrotechnical Commission (IEC) und des Comité Européen de Normalisation ELECtrotechnique (CENELEC; Art. 4 Abs. 2 der Starkstromverordnung). Für einen sicheren, leistungsfähigen und effi- zienten Netzbetrieb sind die Regelwerke, Normen und Empfehlungen von anerkannten Fachorganisationen zu berücksichtigen, insbesondere jene der Euopean Network of Transmission System Operators for Electricity (ENTSO-E; Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Stromversorgungsverordnung [StromVV, SR 734.71]). Gesuche um Erteilung der Plangenehmigung für eine Starkstromanlage sind im Kontext dieser Normen und Vorgaben zu begründen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VPeA); gemäss den Richtlinien des ESTI ist die Ausgangssituation zu beschreiben, es sind die Gründe darzulegen, die das Projekt notwendig machen, es ist der Nutzen aufzuzeigen, den das Projekt erzielen kann, und es sind die geprüften Varianten dazustellen

A-1910/2021 Seite 18 (vgl. Anhang 4 Ziff. 2.b der Richtlinien des ESTI; vgl. zum Nachweis der Notwendigkeit bzw. eines Bedarfs bei der Wahrnehmung öffentlicher Auf- gaben Urteil des BVGer A-2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 5.2 mit Hin- weisen; zudem ROBERT BAUMANN, Die nationale Netzgesellschaft Swiss- grid: Wer haftet für die sichere Stromversorgung der Schweiz?, 2023, S. 49–51 mit Hinweisen). Die Betreiberin des Verteilnetzes hat mithin auf- zuzeigen, dass eine geplante Anlage für einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Betrieb des Netzes sowie eine Lieferung von Elektrizität in der erforderlichen Qualität notwendig ist. 5.3 Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin könne derzeit im Ge- biet Mettlen elektrische Energie nicht mehr in der erforderlichen Qualität geliefert werden. Sie verweist dabei auf die Norm EN 50160, herausgege- ben vom CENELEC, die Vorgaben zur Qualität der Spannung in Elektrizi- tätsversorgungsnetzen enthält. Demnach sollten die Spannungsänderun- gen die Nennspannung um nicht mehr als 10 Prozent über- beziehungs- weise unterschreiten. Dies könne im Netzgebiet Mettlen nicht mehr ge- währleistet werden, wie eine Belastungsberechnung für das betreffende Gebiet zeige. Aus diesem Grund bestehe Bedarf nach einer erhöhten Leis- tung und somit einer zusätzliche Transformatorenstation. Dabei sei auch zu beachten, dass eine Transformatorenstation grundsätzlich ein Gebiet im Umkreis von 300 bis 400 m zuverlässig mit elektrischer Energie versorgen könne. Bei einer Versorgung über diese Distanz hinaus könnten die Quali- tätsvorgaben in Bezug auf die Spannung nicht mehr eingehalten werden. Die Vorinstanz erachtete den Bedarf an der geplanten Transformatorensta- tion auf der Grundlage dieser Angaben als nachgewiesen. 5.4 5.4.1 Zunächst ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Vorinstanz im Zu- sammenhang mit der Beurteilung des Bedarfs an der geplanten Transfor- matorenstation die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt hat. 5.4.2 Die Parteien haben im verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise zu begrün- den (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Pflicht zur Begründung des Entscheids dient auch der Selbstkontrolle der Behörde und verhindert, dass diese sich von sachfremden Erwägungen leiten oder entscheidwesentliche Sachver- haltselemente unbeachtet lässt (zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3, Urteil

A-1910/2021 Seite 19 des BGer 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2, je mit Hinweisen). Die Begründung einer Verfügung hat im Allgemeinen den rechtserhebli- chen Sachverhalt sowie die anwendbaren Rechtsnormen zu enthalten und sodann die rechtliche Würdigung (Subsumtion) des Sachverhalts unter die Rechtsnormen aufzuzeigen. In diesem Sinne sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss – im Sinne einer Minimalanforderung – so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite der behördlichen Beurteilung Rechen- schaft geben und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2 mit Hinwei- sen auf die Rechtsprechung). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen zu bestimmen. Die Parteien haben Anspruch auf eine individuelle Begründung und es muss aus der Verfügung selbst zum Ausdruck kommen, wie die Behörde die konkrete Sachlage rechtlich würdigt; ein Verweis etwa auf (amtliche) Dokumente vermag die Begründung in der Regel nicht (vollstän- dig) zu ersetzen. Die Anforderungen an die Begründung sind zudem ab- hängig von der Eingriffsschwere des Entscheids, den Vorbringen der Ver- fahrensbeteiligten sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen. Sie sind umso höher zu stellen, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift. Umgekehrt vermag eine mi- nimale Begründung zu genügen, wenn die Interessen des Betroffenen nur am Rande tangiert sind oder wenn die Gründe für den Entscheid offen- sichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. Septem- ber 2021 E. 14.2, je mit Hinweisen). 5.4.3 Die Beschwerdegegnerin hat – wie vorstehend dargelegt – in ihrem Gesuch unter anderem aufzuzeigen, dass eine geplante Anlage für einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Betrieb des Netzes sowie eine Lieferung von Elektrizität in der erforderlichen Qualität notwendig ist (vgl. vorstehend E. 5.2). Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Beurteilung des Bedarfsnachweises auf die Aus- führungen der Beschwerdegegnerin als Gesuchstellerin abstellt und auch

A-1910/2021 Seite 20 darauf verweist, zumal die Beschwerdegegnerin die anwendbare Norm nennt und darlegt, dass die erforderliche Spannungsqualität nicht mehr ge- währleistet werden könne. Die Begründung der Vorinstanz beziehungs- weise die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Notwendigkeit der geplanten Transformatorenstation ist sodann überwiegend technischer Na- tur. Dies liegt in der Natur der Sache und ist grundsätzlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, die Vorinstanz hätte sich zu der von der Beschwerdegegnerin ohne weitere Erläuterung zu den Akten gegebene Belastungsberechnung geäussert beziehungs- weise die Beschwerdegegnerin zur Erläuterung aufgefordert. Der Um- stand, dass dies unterblieb, vermag jedoch die Begründung hier nicht als ungenügend erscheinen zu lassen, umso mehr, als die angefochtene Plan- genehmigung nicht (unmittelbar) in die individuellen Rechte der Beschwer- deführenden eingreift; die massgeblichen umweltrechtlichen Grenzwerte werden unstrittig eingehalten und es sind auch keine Enteignungen erfor- derlich. Schliesslich haben die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Verfahren vor der Vorinstanz keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Begründung der Beschwerdegegnerin nicht zutrifft. Ein Anspruch auf wei- tergehende Erläuterung technischer Gegebenheiten im Rahmen der Be- gründung des Entscheids über die Plangenehmigung bestand daher nicht. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Be- gründungspflicht nicht verletzt hat. 5.5 Die Vorinstanz hat den Bedarf nach einer neuen Transformatorensta- tion im Gebiet Mettlen gestützt auf die Begründung der Beschwerdegeg- nerin als ausgewiesen beurteilt (vgl. hierzu vorstehend E. 5.3). Sie stützte sich dabei auf ihre eigenen Erfahrungswerte sowie auf diejenigen des ESTI. Die Vorinstanz ist die Fachbehörde des Bundes für die Energieversorgung und die Energienutzung (Art. 9 Abs. 1 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation [OV-UVEK], SR 172.217.1). Sie verfügt somit über eine besondere Fachkompetenz zur Beurteilung des Bedarfs nach der geplanten Transfor- matorenstation. Die angefochtene Verfügung enthält sodann unter Verweis auf die Begründung der Beschwerdegegnerin die wesentlichen Überlegun- gen, auf die sich der Entscheid stützt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Beurteilung des Bedarfs ab- zuweichen (vgl. vorstehend E. 2), umso mehr, als die

A-1910/2021 Seite 21 Beschwerdeführenden in der Sache nichts vorbringen, was die Beurteilung der Vorinstanz in Frage stellen könnte. Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, das Gebiet Mett- len liege derzeit ausserhalb des Versorgungsgebiets einer Transformato- renstation. Sie scheinen damit sinngemäss vorzubringen, dass eine hinrei- chende Versorgung mit elektrischer Energie auch ausserhalb des Versor- gungsgebiets von Transformatorenstationen und unter Nichteinhaltung der Anforderungen an die Spannungsqualität möglich ist und mithin kein Be- darf an der streitbetroffenen Transformatorenstation besteht. Damit vermi- schen sie den Bedarfsnachweis und die Interessenabwägung. Der Bedarf nach einer Anlage wie der vorliegend geplanten Starkstromanlage beurteilt sich nach den vorgenannten Normen und Anforderungen und ist gerade zu bejahen, wenn diese nicht (mehr) eingehalten beziehungsweise erfüllt sind. Die Frage, ob eine hinreichende Versorgung mit elektrischer Energie auch auf andere Weise beziehungswiese unter Verzicht auf die geplante Anlage gewährleistet werden kann, ist – sofern ein entsprechender Spiel- raum besteht – im Rahmen der Interessenabwägung und damit der Prü- fung möglicher Alternativen beziehungsweise Varianten zu beurteilen. Die Beurteilung des Bedarfs nach der geplanten Anlage durch die Vor- instanz ist daher auch in der Sache nicht zu beanstanden und die betref- fende Rüge der Beschwerdeführenden als unbegründet zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen im Weiteren, die Vorinstanz habe die berührten Interessen rechtsfehlerhaft gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips, das einen wei- tergehenden Schutz vor nichtionisierender Strahlung verlange, und bei richtiger Gewichtung der berührten Interessen sei die Variante 4b der ge- nehmigten Variante 3 vorzuziehen. 6.2 6.2.1 Die Plangenehmigung für Starkstromanlagen wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine im anwendbaren materiellen Recht begründeten Hinder- nisse entgegenstehen. Regelt das anwendbare Recht einzelne Aspekte abschliessend, ist zunächst zu prüfen, ob das Vorhaben diesen Vorschrif- ten entspricht. Dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öff- net, sind die berührten öffentlichen und privaten Interessen anhand von Varianten gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei nur die berührten Interessen, also diejenigen, die durch Verfassung, Gesetz,

A-1910/2021 Seite 22 Verordnung oder andere Planungen anerkannt und durch das Vorhaben aktuell beeinflusst sind (vgl. vorstehend E. 3.3; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 27.2). 6.2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Starkstromverordnung sind bei der Beurtei- lung eines Vorhabens die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu beachten. Der Schutz vor schädlichen und lästigen Einwirkungen in Form unter an- derem von nichtionisierender Strahlung ist im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) geregelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 USG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG sind Einwirkungen in erster Linie durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen. Im Weiteren sieht Art. 11 USG ein zweistufi- ges Konzept zur Begrenzung von Einwirkungen vor. Demnach sind Emis- sionen im Sinne der Vorsorge zunächst unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der beste- henden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissi- onsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissi- onsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unter- halb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes sind unter anderem in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) konkretisiert. Zur Begrenzung der Emissionen ortsfester An- lagen wie hier der Transformatorenstation hat der Verordnungsgeber zu- nächst vorsorgliche Emissionsbegrenzungen festgelegt; Anlagen müssen gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV so erstellt und betrieben werden, dass sie den in Anhang 1 zur NISV festgelegten Emissionsbegrenzungen genügen. Zu- sätzlich sind an allen Orten, an denen sich Menschen aufhalten können, die Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 2 zur NISV einzuhalten (Art. 13 Abs. 1 NISV). 6.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin bei- gebrachten Unterlagen verschiedene Standortvarianten für die geplante Transformatorenstation in Betracht gezogen, darunter die von den

A-1910/2021 Seite 23 Beschwerdeführenden geforderten Variante 4b. Kriterien zum Vergleich der verschiedenen Varianten waren die Kosten, die Grundeigentumsver- hältnisse, die Distanz zur nächsten bewohnten Liegenschaft und das Mass, in dem der Versorgungsbereich der Transformatorenstation eigenes Versorgungsgebiet abdeckt. Nach Auffassung der Vorinstanz und auch der Beschwerdegegnerin erwies sich die Variante 3 im Vergleich mit der Vari- ante 4b als vorteilhafter, weil die nächste bewohnte Liegenschaft weiter entfernt sei und zudem ein grösserer Teil des eigenen Versorgungsgebiets abgedeckt werden könne; Variante 4b liege näher an der Gemeinde- und Kantonsgrenze und decke daher zu noch einem grösseren Teil als Vari- ante 3 ein Gebiet ausserhalb des eigenen Versorgungsgebiets ab. 6.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe im Vergleich der verschiedenen Varianten vor dem Hintergrund der von der geplanten Anlage ausgehenden nichtionisierenden Strahlung dem umwelt- rechtlichen Vorsorgeprinzip nicht (hinreichend) Beachtung geschenkt und die berührten Interessen zudem nicht richtig gewichtet. Unbestritten ist, dass sowohl bei der schliesslich genehmigten Variante 3 wie auch bei der Variante 4b die zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der NISV festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Unter diesen Umständen kann gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip kein weitergehen- der Schutz vor nichtionisierender Strahlung verlangt werden; die Regelung gemäss Art. 4 NISV zum vorsorglichen Immissionsschutz konkretisiert das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip in generell-abstrakter Weise und ist ab- schliessend (vgl. Urteile des BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5 und 1C_152/2017 vom 28. August 2018 E. 4.7 mit Hinweis auf BGE 133 II 64 E. 5.2). Regelt das anwendbare Recht einen Aspekt wie hier den vorsorglichen Schutz vor nichtionisierender Strahlung abschliessend, verbleibt auch für eine Berücksichtigung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips im Rahmen der Interessenabwägung kein Raum (vgl. Urteile des BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.6 und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 14.5.4 mit Hinwiesen); es besteht kein rechtlich geschütztes Interesse an einem über den in der NISV festgelegten vorsorglichen Immissions- schutz hinausgehenden Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Da an beiden Standorten die massgeblichen Grenzwerte gemäss der NISV ein- gehalten werden können, erweisen sich diese aus umweltrechtlicher Sicht als gleichwertig. Vor diesem Hintergrund ist schliesslich nicht zu beanstan- den, dass die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz die Variante 3 zur Ge- nehmigung eingereicht hat, nachdem diese das Versorgungsgebiet der

A-1910/2021 Seite 24 Beschwerdegegnerin besser abzudecken vermag als eine Transformato- renstation am Standort gemäss der Variante 4b und auch sonst nicht mit (gewichtigen) Nachteilen behaftet ist. Die fachkundige Vorinstanz hat die- sen sodann vor dem Hintergrund der Versorgungsbereiche der weiteren Transformatorenstationen auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin als ge- eignet erachtet und nicht verlangt, es seien weitere Alternativen in Betracht zu ziehen. Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist daher im Ergebnis nicht zu be- anstanden und die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden zu- rückzuweisen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend begründet hat. Die Frage, ob die Profile nicht nur während der öffentlichen Auflage, sondern während des gesamten Verfahrens hätten stehen bleiben müssen, konnte offen gelassen werden, da den Beschwer- deführenden aus einer allfälligen Verletzung von Verfahrensrecht kein Rechtsnachteil entstanden ist. Schliesslich erweist sich in der Sache der Bedarf für die geplante Transformatorenstation als hinreichend dargetan und für einen weitergehenden vorsorglichen Schutz vor nichtionisierender Strahlung besteht aufgrund der abschliessenden Regelung im Umwelt- schutzrecht kein Raum. Die angefochtene Plangenehmigung erweist sich daher als bundesrechtskonform, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Be- schwerdeverfahren zu entscheiden. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwer- deverfahren in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise kön- nen sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden un- abhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt. Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Kosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 2'000.– festzusetzen und den unterliegenden Beschwerdeführenden zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen. Der Betrag wird

A-1910/2021 Seite 25 dem von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 2'000.– geleiste- ten Kostenvorschuss entnommen. 8.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Höhe der Parteientschädigung aufgrund einer detaillierten Kosten- note oder, wenn keine Kostennote beigebracht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Die Entschädigung für die anwaltliche Vertretung wird nach dem zeitlichen Aufwand bemessen, wobei bei der Beurteilung des notwendigen und verhältnismässigen Aufwands nebst der Komplexität der Streitsache auch zu berücksichtigen ist, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war (vgl. Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.5.2 und 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6). Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin gilt als obsiegend. Zudem handelt es bei der Beschwerdegegnerin um eine kleinere Gemeinde ohne eigenen Rechtsdienst. Sie hat daher Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. Da sie keine Kostennote eingereicht hat, ist die Höhe der Parteient- schädigung auf der Grundlage der Akten zu bestimmen. Das Bundesver- waltungsgericht erachtet in Anbetracht des mutmasslichen Zeitaufwands, namentlich für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerdeant- wort, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– für angemes- sen. Die Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführen- den zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zur Bezahlung aufzuer- legen (Art. 7 Abs. 5 VGKE i.V.m. Art. 6a VGKE). Die unterliegenden Be- schwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-1910/2021 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.– werden den Beschwer- deführenden zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt. Der Betrag wird dem von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 2'000.– geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– zugesprochen. Diese ist ihr von den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Benjamin Strässle

A-1910/2021 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizi- tätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

A-1910/2021 Seite 28 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

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CH_BVGE_001
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Entscheidungsdatum
15.03.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026