B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 27.01.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_56/2022)

Abteilung I A-186/2021

Urteil vom 21. Dezember 2021 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Matthias Gartenmann.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Reto Gygax und lic. iur. Nathalie Wirch, VIALEX Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-KR).

A-186/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Am (Datum) richtete der National Tax Service der Republik Korea (nachfol- gend: NTS) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwal- tung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). Der NTS stützte sich dabei auf Art. 25 des Abkommens vom 12. Februar 1980 zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge- biet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.928.11, nachfolgend: DBA CH-KR).

Als vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen nannte der NTS mut- masslich, namentlich nicht bekannte, in Korea steuerpflichtige Personen, welche anhand von zwei dem Ersuchen beigelegten Listen mit Kunden- nummern und weiteren Angaben identifizierbar seien. Dabei äusserte der NTS den Verdacht, bezüglich der in der Liste enthaltenen Konten könnten innerstaatliche Meldepflichten verletzt worden sein. Der im Amtshilfeersuchen angegebene Steuerzweck ist die Veranlagung und Erhebung von den koreanischen Einkommenssteuern sowie die Er- mittlung und Verfolgung in Steuerangelegenheiten. Das Ersuchen betrifft die Steuerjahre 2011 bis 2019. Als Informationsinhaberin in der Schweiz wird die Bank B._______ AG (nachfolgend: Bank) genannt. B. Am 19. August 2020 erliess die Vorinstanz eine Editionsverfügung, mit der sie die Bank aufforderte, die verlangten Informationen zu edieren. Zudem bat sie die Bank darum, die betroffenen bzw. die beschwerdeberechtigten Personen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. C. Die Bank edierte die Unterlagen am 14. September 2020 und teilte der Vorinstanz mit, dass nicht alle betroffenen bzw. beschwerdeberechtigten Personen über das Amtshilfeverfahren informiert werden konnten. D. Die Vorinstanz informierte die betroffenen bzw. beschwerdeberechtigten Personen am 22. September 2020 via Bundesblatt über das laufende Amtshilfeverfahren und setzte ihnen eine Frist von zehn Tagen ab Publika-

A-186/2021 Seite 3 tion, um einen Vertreter in der Schweiz oder in der Republik Korea zu be- zeichnen, der legitimiert sei, Zustellungen entgegenzunehmen, oder der ESTV eine aktuelle Adresse in der Schweiz oder in der Republik Korea mitzuteilen. E. Am 15. Dezember 2020 erliess die Vorinstanz eine Schlussverfügung ge- genüber A._______ (nachfolgend: betroffene Person), welche sie posta- lisch dem Rechtsvertreter der betroffenen Person am gleichen Datum er- öffnete. Die Vorinstanz kommt darin zum Schluss, dass Amtshilfe zu leisten sei. F. Am 14. Januar 2021 reichte die betroffene Person (nachfolgend auch: Be- schwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Schlussverfügungen ein. Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Schlussverfügung aufzuheben und keine Amtshilfe zu leisten sei. Eventu- aliter sei die Schlussverfügung aufzuheben und zwecks Einholung weiterer Informationen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs und neuerlichen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Mit dem prozessualen Antrag verlangt der Beschwerdeführer, dass sein Name insbesondere im zu veröffentlichenden Entscheid vollumfäng- lich zu anonymisieren sei. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu Lasten der Vorinstanz zu sprechen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2021 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Schluss- verfügung. H. Mit seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird – sofern sie entscheid- wesentlich sind – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

A-186/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des NTS zu- grunde. Dieses stützt sich auf Art. 25 DBA CH-KR. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die inter- nationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1). Vorbehalten blei- ben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-KR (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).

1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü- gungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der inter- nationalen Amtshilfe, so auch der Amtshilfe im Rahmen des DBA CH-KR (Art. 32 VGG e contrario; Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit ge- geben.

1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat und Person, über die Amtshilfe verlangt wird, die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die ersuchende Behörde stützt ihr Amtshilfeersuchen auf Art. 25 DBA CH-KR. Dieser entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusam- menarbeit und Entwicklung OECD. 2.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-KR tauschen die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entspre- chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informations- austausch wird dabei durch Art. 1 DBA CH-KR (persönlicher Geltungsbe- reich) nicht eingeschränkt.

A-186/2021 Seite 5 2.1.2 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit be- steht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen. Der er- suchte Staat hat nur diejenigen Informationen von der Amtshilfe auszu- schliessen, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie für den ersuchenden Staat erheblich sein können (im Gegensatz zu einigen anderen Doppelbe- steuerungsabkommen enthält das zum DBA CH-KR gehörige Protokoll [ebenfalls publiziert unter SR 0.672.928.11] zwar mit Ausnahme des Ver- bots der «fishing expedition» keine weitere Definition der voraussichtlichen Erheblichkeit; das Gesagte gilt jedoch auch hier, vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 sowie Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu ma- chen sind (vgl. Urteile des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5, A-2327/2017 vom 22. Januar 2019 E. 5.3.1). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätz- lich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt ha- ben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Ver- fahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat hat also in diesem Sinne nur eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Gemäss dem Bundesgericht bildet der Begriff der «voraussichtlichen Er- heblichkeit» denn auch «eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersu- chen» (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1). Keine Rolle für die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit spielt, ob sich die Infor- mationen nach deren Erhebung als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). 2.1.3 Art. 25 Abs. 3 DBA CH-KR enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. So muss der ersuchte Vertragsstaat we- der Verwaltungsmassnahmen durchführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen (Bst. a), noch Informationen erteilen, die nach den Gesetzen oder im übli- chen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können (Bst. b). Ebenso wenig muss er Informationen

A-186/2021 Seite 6 erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe-, oder Berufs- geheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Er- teilung dem Ordre Public widerspräche (Bst. c). 2.1.4 Die genannten Einschränkungen werden wiederum durch die Be- stimmung von Art. 25 Abs. 5 DBA CH-KR relativiert. Gemäss dieser ist Art. 25 Abs. 3 DBA CH-KR nämlich in keinem Fall so auszulegen, als er- laube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder be- finden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen (Satz 1). Ungeachtet des Abs. 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates – sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist – über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen (Satz 2). Dies be- deutet, dass Informationen zu Bankbeziehungen vollumfänglich erhältlich sind (BGE 142 II 161 E. 4.5.2 in Bezug auf den im Wesentlichen gleichlau- tenden neuen Art. 28 Abs. 5 des Abkommens vom 9. September 1966 zwi- schen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht [SR 0.672.934.91, DBA CH-FR]). 2.2 2.2.1 In Zusammenhang mit Art. 25 DBA CH-KR ist sodann Ziff. 2 des zu- gehörigen Protokolls, welches wie Art. 25 DBA CH-KR per 25. Juli 2012 in Kraft trat (AS 2012 4069) sowie die Verständigungsvereinbarung mit In- krafttreten am 3. Juli 2012 (AS 2012 4219) zu beachten. 2.2.2 Ziff. 2 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-KR enthält formelle Anfor- derungen an ein Amtshilfeersuchen. Bst. a bestimmt, dass ein Ersuchen erst gestellt werden darf, wenn der ersuchende Staat die üblichen inner- staatlichen Mittel zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft hat. Bst. c schliesst «fishing expeditions» aus und Bst. d hält fest, dass zwar keine Verpflichtung für einen automatischen oder spontanen Informationsaus- tausch besteht, die Vertragsstaaten aber voneinander erwarten, sich ge- genseitig die zur Durchführung des Abkommens nötigen Informationen zu liefern.

A-186/2021 Seite 7 2.2.3 Gemäss Ziff. 2 Bst. e des Protokolls zum DBA CH-KR besteht Ein- vernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- rechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Einig sind sich die Vertragsparteien auch darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern. 2.3 Im innerstaatlichen Recht richtet sich das Verfahren nach dem StAhiG (E. 1.1). Das StAhiG regelt den Vollzug der Amtshilfe nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und anderen internationalen Ab- kommen, die einen Informationsaustausch in Steuersachen vorsehen. Ab- weichende Bestimmungen des jeweiligen Abkommens sind vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Es regelt den verfahrensrechtlichen Vollzug, um den Konventionsbestimmungen zur Durchsetzung zu verhelfen. Seine materi- ellen Definitionen sind nur von Interesse, soweit sie die Bestimmungen ge- mäss den anwendbaren internationalen Abkommen erläutern (BGE 143 II 224 E. 6.1, 143 II 136 E. 4.1 ff.). Insbesondere in Bezug auf Art. 7 Bst. c StAhiG hat das Bundesgericht festgehalten, der Gesetzgeber habe sich mit der entsprechenden Formulierung nicht seinen internationalen Verpflich- tungen entziehen wollen (BGE 143 II 224 E. 6.2). Diese Aussage lässt sich auf sämtliche Bestimmungen des StAhiG übertragen. 2.4 Laut Art. 7 Bst. c StAhiG wird auf ein Amtshilfegesuch nicht eingetreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, welche nach schweizerischem Recht in strafrechtlich relevanter Art und Weise erlangt worden sind (Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch nur dann in jedem Fall von einem treuwidrigen Verhalten auszugehen, wenn ein Staat schweizerische Bankdaten kauft, um sie danach für ein Amtshilfegesuch zu verwenden. Ansonsten ist die Frage, ob ein Staat den Grundsatz von Treu und Glauben bei von Art. 7 Bst. c StAhiG erfassten Konstellationen verletzt hat, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 143 II 224 E. 6.4). Die blosse Verwen- dung bzw. Auswertung von Daten illegaler Herkunft stellt für sich allein noch keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, solange sie der ersu- chende Staat nicht gekauft hat, um sie anschliessend für ein Amtshilfege- such zu nutzen (Urteile des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3.5, 2C_819/2017 vom 2. August 2018 E. 4, 2C_648/2017 vom 17. Juli

A-186/2021 Seite 8 2018 E. 2.3.3 und 3.3). Für die Treuwidrigkeit bedarf es in solchen Fällen eines zusätzlichen Elements, beispielsweise einer vertraglichen Zusiche- rung des ersuchenden Staates (Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.3). Eine solche Zusicherung muss sich auf einen entsprechen- den Verweis im bilateralen Abkommen oder in einem Protokoll dazu abstüt- zen lassen. Der ersuchende Staat muss somit diesen Vorbehalt akzeptiert haben oder der Vorbehalt muss sich aus einer sonstigen gegenseitigen Zusicherung ergeben (Urteile des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3.2 und 2.3.5, 2C_819/2017 vom 2. August 2018 E. 4, 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.3). 2.5 Im Rahmen der internationalen Behördenzusammenarbeit besteht grundsätzlich kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; statt vieler: Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 2.2). Die ESTV ist an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen sofort entkräftet werden kann. Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der er- suchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.2). Es liegt an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klar und entscheidend zu wider- legen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3, mit Hinweisen). 3. 3.1 3.1.1 Sofern – wie im vorliegenden Fall – ein Einzelersuchen ohne Na- mensangabe im Rahmen einer Listenanfrage eingereicht wird (vgl. zu de- ren Zulässigkeit Art. 25 DBA CH-KR und Ziff. 2 des zugehörigen Protokolls sowie insbesondere die dazugehörige Verständigungsvereinbarung [s. E. 2.2.1] sowie auch BGE 143 II 136 E. 5.3.4), sind nach bundesgericht- licher Rechtsprechung für die Frage der unzulässigen Beweisausfor- schung diejenigen Kriterien heranzuziehen, welche das Bundesgericht im Zusammenhang mit Gruppenersuchen entwickelt hat (BGE 143 II 628 E. 5.1). Somit muss der ersuchende Staat eine detaillierte Umschreibung vorlegen und darin müssen die spezifischen Tatsachen und Umstände, welche zu der Anfrage geführt haben, dargestellt sein (Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5.2). Im Ersuchen müssen auch die anwendbaren steuerrechtlichen Bestimmungen dargelegt sein sowie

A-186/2021 Seite 9 die Gründe, welche die Annahme rechtfertigen, die steuerpflichtigen Per- sonen seien ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Schliesslich muss der ersuchende Staat aufzeigen, dass die verlangten In- formationen geeignet sind, die Erfüllung dieser Verpflichtungen herbeizu- führen (BGE 146 II 150 E. 6.1.3). Der NTS verlangt vorliegend Aufschluss über die Identität einer bestimm- ten, nach den Bankunterlagen bzw. dem Domizilcode mutmasslich in Süd- korea ansässigen und damit auch steuerpflichtigen Person, deren Kunden- nummer und Domizilcode ihm bereits bekannt sind. Mit dem Amtshilfeer- suchen vom 17. Juli 2020 macht der NTS detailliert Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen und zu den Umständen, welche zum Listenersu- chen geführt haben. Der NTS möchte mit dem Ersuchen insbesondere die Einhaltung der steuerlichen Meldepflichten untersuchen («Korean resi- dents who have accounts in overseas financial institutions with the balance being KKW 500 million [approximately CHF 400’000] or more at any month end during the year must report to the NTS on their accounts»). Denn der NTS hegt nämlich die Vermutung, dass die betroffene Person persönliches Einkommen nicht versteuert hat («that they failed to report to the NTS the incomes in the accounts and the accompanying interest and dividend in- comes»). Im Zusammenhang mit der Vermutung, die betroffene Person habe die steuerlichen Meldepflichten und Einkommen nicht versteuert, nennt der NTS auch die anwendbaren Rechtsgrundlagen («Article 34 of the Adjustment of International Taxes Act of the Republic of Korea», «Un- der Articles 16-18 of the Income Tax Act», «Article 80 of the Income Tax Act»). Im Weiteren hat der NTS von den insgesamt 202 Konten zumindest einige wenige überprüfen können und der Domizilcode hat sich in der bis- herigen Untersuchung offenbar als korrekt erwiesen (vgl. auch Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 6.2.6 f. sowie Urteil des BVGer A- 1562/2018 vom 3. August 2020 E. 4.2). Daran ändert auch das allgemein gehaltene Schreiben der Bank vom 14. September 2020 nichts, denn in diesem wird nicht angeführt, dass im konkret vorliegenden Fall die Domi- zilangaben nicht korrekt seien. Ohnehin ist nicht im Rahmen des vorliegen- den Amtshilfeverfahrens zu klären, ob nach südkoreanischem Recht ein Steuerwohnsitz in Südkorea besteht oder nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 145 II 122 E. 2.2.2 und E. 3.2 sowie BGE 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BVGer A- 1562/2018 vom 3. August 2020 E. 4.2). Schliesslich macht der NTS auch Ausführungen zum vorgeworfenen und gesetzwidrigen Verhalten der be- troffenen Person. Nach den Ausführungen der NTS im Ersuchen sind die betreffenden Kundennummern nicht in den südkoreanischen Datenbanken

A-186/2021 Seite 10 geführt («in order to verify whether they fulfilled the obligation, the NTS cross-checked the above CUSTOMER ID NUMBER with reports on overseas financial accounts compiled in its own database for 2011 through 2018», «And it was found out that only two accounts were reported with the rest 200 being unreported»), was einen konkreten Hinweis auf steuerliche Unregelmässigkeiten darstellen könnte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – es liege eine «fishing expedition» vor – ist eine unzulässige Beweisausforschung damit vorliegend zu verneinen. 3.1.2 Die vom NTS im Zusammenhang mit der Besteuerung der betroffe- nen Person ersuchten Informationen erscheinen als geeignet, ihre Einkom- mensbesteuerung und damit ihre Steuersituation in der Republik Korea zu beeinflussen. Die ersuchten Informationen sind demnach dazu geeignet, im ausländischen Verfahren gegen die betroffene Person verwendet zu werden («verify the suspected tax avoidance of overseas incomes»). Die Übermittlung der Bankunterlagen und des Namens der betroffenen Person ermöglicht dem NTS, die Ermittlungen weiterzuführen. Dies ist für das Er- fordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit ausreichend (vgl. Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5.3.2). Damit ist in casu in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der Schlussverfügung der Vo- rinstanz die voraussichtliche Erheblichkeit von grundsätzlich sämtlichen In- formationen gegeben. Entsprechend misslingt es dem Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass ein Zusammenhang zwischen den verlangten Informationen und der Untersu- chung in der Republik Korea wenig wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.1 ff., 141 II 436 E. 4.4.3). Damit ist aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips an der Rich- tigkeit der Ausführungen und Erklärungen der ersuchenden Behörde nicht zu zweifeln (s. E. 2.5). 3.2 Im Ersuchen des NTS steht klar geschrieben, dass die Republik Süd- korea die Daten im Rahmen zwischenstaatlicher Zusammenarbeit Zusam- menarbeit («intelligence collaboration») erlangt hat und es besteht grund- sätzlich wegen dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzips gerade kein An- lass (s. E. 2.5), an der Richtigkeit der Ausführungen und Erklärungen der ersuchenden Behörde zu zweifeln. Im vorliegenden Fall ist entgegen den

A-186/2021 Seite 11 Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erstellt, dass die Informatio- nen über das von ihm genannte «Tax Whistleblower Reward Program» er- worben wurden. Überdies würde die blosse Verwendung bzw. Auswertung von Daten illegaler Herkunft für sich allein nach konstanter bundesgericht- licher Rechtsprechung noch keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar- stellen, solange sie der ersuchende Staat nicht gekauft hat, um sie an- schliessend für ein Amtshilfegesuch zu nutzen (Urteile des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3.5, 2C_819/2017 vom 2. Au- gust 2018 E. 4, 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3.3 und 3.3). Vorlie- gend würde es daher eines zusätzlichen Elementes – wie einer vertragli- chen Zusicherung des ersuchenden Staates – bedürfen (Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.3). In der ergangenen bundesgericht- lichen Rechtsprechung mit Bezug auf Südkorea wurde jedoch eine solche Zusicherung des südkoreanischen Staates, die eine Verwendung von ge- stohlenen Daten ausschliessen würde, stets negiert (Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.3).

Im Sinne dieser Ausführungen erweisen sich somit die Behauptungen und die Rügen des Beschwerdeführers, die sich mit einem Verstoss gegen Treu und Glauben beschäftigen, als unbegründet.

3.3 Unbestritten ist schliesslich, dass die Bank durch die Vorinstanz korrekt aufgefordert wurde, den Beschwerdeführer zu informieren (vgl. Art. 14 Abs. 3 StAhiG bzw. Art. 14a Abs. 3 StAhiG). Diese antwortete mit Schrei- ben vom 14. September 2020, dass eine Information im vorliegenden Fall nicht möglich sei (Sachverhalt Bst. C). Wie der Beschwerdeführer richtig- erweise anerkennt, muss die Vorinstanz lediglich versuchen, die Bank als Inhaber der Informationen dazu zu bewegen, mit der betroffenen Person Kontakt aufzunehmen, um einen zur Entgegennahme der Mitteilungen be- fugten Vertreter zu benennen. Die Vorinstanz kann jedoch die Bank nicht dazu zwingen, dies zu tun (s. BGE 145 II 119 E. 6.2, mit Hinweisen).

Art. 14 Abs. 4 und 5 StAhiG bzw. Art. 14a Abs. 3 bis und 4 StAhiG sieht so- dann zur Gewährung des rechtlichen Gehörs von Personen, die von einem Amtshilfeersuchen betroffen oder beschwerdeberechtigt sind und ihren Wohnsitz im Ausland haben, verschiedene Arten der Information vor (BGE 145 II 119 E. 7.2). Einerseits ist eine direkte Information durch die ESTV unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. Art. 14 Abs. 4 StAhiG bzw. Art. 14a Abs. 3 bis StAhiG), anderseits ist die Information durch die ersuchende Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt er- laubt (vgl. Art. 14 Abs. 5 StAhiG bzw. Art. 14a Abs. 4 StAhiG).

A-186/2021 Seite 12

Ebenfalls unbestritten ist vorliegend, dass die Schweiz und die Republik Korea keinen Staatsvertrag kennen, welcher eine unmittelbare Zustellung nach Art. 14 Abs. 4 Bst. a StAhiG bzw. Art. 14a Abs. 3 bis Bst. a StAhiG erlauben würde. Wie der Beschwerdeführer zurecht vorträgt, kann die Vor- instanz im vorliegenden Fall auch nicht den ersuchenden Staat um eine ausdrückliche Zustimmung anfragen (s. Urteil des BGer 2C_54/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3 sowie Art. 14 Abs. 4 StAhiG Bst. b bzw. Art. 14 Abs. 3 bis Bst. b StAhiG). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers («Erst wenn sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft seien, sei die Vorinstanz dazu ermächtigt, eine Veröffentlichung im Bundesblatt vorzunehmen») konnte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Information des Be- schwerdeführers im vorliegenden Fall durch die Veröffentlichung im Bun- desblatt erfolgen. Denn die Information nach Art. 14 Abs. 5 StAhiG bzw. Art. 14a Abs. 4 StAhiG setzt lediglich voraus, dass die betroffene Person nicht direkt kontaktiert werden kann, da die Meldung nach Art. 14 Abs. 5 StAhiG bzw. Art. 14a Abs. 4 StAhiG nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung als subsidiär zu den in Art. 14 Abs. 4 StAhiG bzw. Art. 14a Abs. 3 bis StAhiG vorgesehenen Möglichkeiten gilt (s. BGE 145 II 119 E. 7.2). Ohne- hin hätte – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Be- schwerde und seiner Stellungnahme – eine nicht korrekte Zustellung nicht einfach schlechthin die Aufhebung der Schlussverfügung zur Folge (s. hierzu Urteil des BVGer A-5579/2020 vom 23. August 2021 E. 3.1 f. und E. 4).

Insofern können die Argumente und Vorbringen des Beschwerdeführers – es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine fehlende Infor- mation im Sinne von Art. 14 StAhiG sowie eine unrechtmässige Zustellung der Schlussverfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 StAhiG vor – nicht über- zeugen.

3.4 Schliesslich entspricht die Anonymisierung von Urteilen im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen der Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts (Urteil des BVGer A-4876/2019, A-4877/2019 vom 27. Okto- ber 2020 E. 2.10 und E. 3.1.3), weshalb das vorliegende Urteil entspre- chend in anonymisierter Form aufzulegen und auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu publizieren sein wird (s. Art. 8 Abs. 1 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb- ruar 2008 [SR 173.320.4]). Die diesbezüglichen Ausführungen des Be- schwerdeführers erweisen sich insoweit als gegenstandslos.

A-186/2021 Seite 13 3.5 Andere Gründe, die im vorliegenden Fall gegen eine Gewährung von Amtshilfe sprechen würden, sind weder geltend gemacht noch sonst er- sichtlich.

Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

4.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegenden Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

A-186/2021 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5’000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Matthias Gartenmann

A-186/2021 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

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Schweiz
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Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-186/2021
Entscheidungsdatum
21.12.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026