B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1858/2019
Urteil vom 25. Juli 2019 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
Parteien
A. _______, [...], vertreten durch lic. iur. Astrid David Müller, Rechtsanwältin, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS), [...], Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG.
A-1858/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS; nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A. _______ einer Personensicherheitsprüfung. Im Rahmen der Datenerhe- bung nahm die Fachstelle Einsicht in dessen Strafregister sowie die Straf- akten und stellte Folgendes fest: Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 5. März 2019 Staatsanwaltschaft B. _______ 07.02.2019 Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 96/1/A SVG, begangen vom 01.06.2017 – 30.06.2017 Fahren ohne Haftpflichtversicherung i.S. des Strassenver- kehrsgesetzes gemäss Art. 96/2/1 SVG, begangen vom 01.06.2017 – 30.06.2017 Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Mehrfache Begehung) gemäss Art. 93/2/A, begangen vom 01.06.2017 – 30.06.2017; 29.06.2017; 26.02.2017 – 28.07.2017 Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne er- forderlichen Ausweis (Mehrfache Begehung) gemäss Art. 95/1/E, begangen vom 16.04.2017 – 30.06.2017 Überlassen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Mehrfache Begehung) gemäss Art. 93/2/B, begangen vom 16.04.2017 – 30.06.2017 Übertretung der Verordnung über die technischen Anforde- rungen an Strassenfahrzeuge (Mehrfache Begehung) ge- mäss Art. 219 VTS, begangen vom 01.05.2016 – 28.07.2017 Verletzung der Verkehrsregeln (Mehrfache Begehung) ge- mäss Art. 90/1 SVG, begangen vom 01.05.2016 – 15.05.2016; 15.05.2016 – 03.06.2016; 15.05.2016 – 05.06.2016; 16.05.2016; 01.06.2016 – 30.06.2016; 16.07.2016 – 18.08.2016; 01.09.2016 – 15.09.2019 (recte: 01.09.2016 – 15.09.2016); 01.06.2017 – 30.06.2017; 29.06.2017 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Mehrfache Bege- hung) gemäss Art. 90/2 SVG, begangen vom 01.05.2016 – 15.05.2016; 15.05.2016 – 03.06.2016; 16.05.2016; 09.07.2016 – 10.07.2016; 01.09.2016 – 15.09.2016; 01.06.2017 – 30.06.2017; 29.06.2017
A-1858/2019 Seite 3 Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führe- rausweis gemäss Art. 95/1/A, begangen vom 01.09.2016 – 15.09.2016 Strafe: Geldstrafe 75 Tagessätze zu CHF 30.00, bedingt vollziebar, Busse CHF 3'500.00 Akten der Staatsanwaltschaft B. _______ 07.02.2019 Strafbefehl betreffend Widerhandlungen gegen die Stras- senverkehrsgesetzgebung sowohl als Jugendlicher wie auch als Erwachsener; vgl. Beilage 1 (Strafbefehl vom 07.02.2019 der Staatsanwaltschaft B. _______) Strafe: siehe vorstehend Sachverhalt: siehe Beilage 1 B. Am 30. März 2019 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie ging von einem verminderten Gefahrenbewusstsein aus und beurteilte das Gefähr- dungs- und Missbrauchspotential im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe bei A. _______ als erhöht. Es würden ernstzuneh- mende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit respektive einen Missbrauch der persönlichen Waffe vorliegen. Die Abgabe der persönli- chen Waffe sei nicht zu empfehlen. C. Gegen diese Risikoerklärung der Fachstelle erhebt A. _______ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 25. April 2019 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er beantragt unter Kostenfolgen die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung sowie die Zulassung zum Militärdienst; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer Be- fragung mit ihm an die Fachstelle zurückzuweisen, wobei die Fachstelle anzuweisen sei, das Ergebnis der verkehrspsychologischen Abklärung der Fahreignung zu berücksichtigen. D. Am 12. Juni 2019 reicht er die verkehrspsychologische Abklärung der cha- rakterlichen Fahreignung vom 4. Juni 2019 ein. E. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2019 schliesst die Fachstelle (nachfol- gend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
A-1858/2019 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen ein- gangs gestellten Anträgen fest. G. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG ent- schieden hat. Sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache u.a., zum Militär- dienst zugelassen zu werden. 1.2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen- stand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes- auslegung hätte sein sollen. Dabei kann die Beschwerdeinstanz Streitfra- gen, über welche die Vorinstanz nicht verfügt hat, nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (Urteil des BVGer A-5075/2018 vom 22. März 2019 E. 2.4.1). 1.2.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz einzig fest, dass der Beschwerdeführer ein erhöhtes Gefährdungs- und Missbrauchs- potential im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe auf- weise. Es lägen ernsthafte Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit bzw. den Missbrauch der persönlichen Waffe vor und die Abgabe der
A-1858/2019 Seite 5 persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen. Über die Zuteilung zum Militär- dienst bzw. die Rekrutierung hat die Vorinstanz hingegen zu Recht nicht befunden. Das Begehren des Beschwerdeführers, den Militärdienst leisten zu können, bewegt sich ausserhalb des Streitgegenstandes. Darauf ist nicht einzutreten. 1.3 Weder die Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG) noch die wei- teren formellen Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) geben Anlass zu Bemerkungen. Demnach ist auf die Be- schwerde – vorbehältlich der obigen Ausführungen (E. 1.2) – einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die dies- bezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht er- scheinen, greift es nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (vgl. Urteil des BGer 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2; Urteil A-2154/2018 E. 2.2). 3. 3.1 Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 51.10) re- gelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönli- chen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefährdungs- oder Miss- brauchspotential einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde be- urteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft. Die Prüfbehörde erlässt eine Risikoerklärung, wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV).
A-1858/2019 Seite 6 3.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sa- che, dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schluss- folgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zu- lässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erho- benen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vor- instanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeich- nen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (zum Ganzen: Urteil A-2154/2018 E. 3.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, die im Strafregister verzeichne- ten Straftaten habe er überwiegend in der Zeit vor seiner Mündigkeit ver- übt. Er habe sich seit der letzten Widerhandlung nichts mehr zu Schulden kommen lassen, zumal er sich von seinem damaligen Kollegenkreis gelöst und das Motorrad verkauft habe. Da seine charakterliche Fahreignung po- sitiv beurteilt worden sei, habe ihm das Strassenverkehrsamt den Führe- rausweis belassen. Er fahre täglich mit dem Auto zur Arbeit. Auch nehme er bei der freiwilligen Feuerwehr und in seinem Beruf verschiedene verant- wortungsvolle Aufgaben wahr. 4.2 Die Vorinstanz hält dagegen, dass aufgrund der begangenen Taten von einem erhöhten Gewalt- und Missbrauchspotential des Beschwerdeführers auszugehen sei. Die Delikte, welche der Beschwerdeführer begangen habe, seien nach Erreichen der Volljährigkeit tendenziell gravierender ge- wesen. Zudem liege sein letzter Gesetzesverstoss nur knapp zwei Jahre zurück und die ausgesprochene Probezeit dauere noch bis zum 7. Februar 2022 an. Er habe über einen längeren Zeitraum während über 80 Mal man- gelnde Gesetzestreue sowie mangelndes Gefahrenbewusstsein an den Tag gelegt. Es sei deswegen zum jetzigen Zeitpunkt alles andere als klar, dass er sich auch in Zukunft an die Regeln halten werde. Insgesamt be- stehe darum ein erhöhtes Risiko, dass der Beschwerdeführer durch Beein- flussung von Drittpersonen seine persönliche Waffe missbräuchlich ver- wenden könnte.
A-1858/2019 Seite 7 4.3 Nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Ein- trag im Strafregister macht eine Person zu einem Sicherheitsrisiko. Auszu- gehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Um- stände Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert hat und ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 4.3). 4.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Risikoerklärung der Vorinstanz – un- ter Berücksichtigung ihres Ermessensspielraums – auf einer korrekten Würdigung der erhobenen Daten basiert (vgl. oben E. 3.2). Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich zunächst aus, die Vorinstanz habe ausschliesslich auf die Einträge im Strafregister vom 07. Februar 2019 sowie die diesbezüglichen Akten der Staatsanwaltschaft B. _______ abgestellt und auf eine persönliche Befragung verzichtet. Soweit er damit sinngemäss geltend macht, die Datenerhebung sei weder rechtskonform noch vollständig, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. Urteil des BVGer A- 6264/2013 vom 17. April 2014 E. 4.2.1). Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist der Sachverhalt aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers be- reits hinreichend erstellt. Die Vorinstanz durfte somit von weiteren Sach- verhaltsabklärungen (z.B. persönliche Befragung) absehen. 4.4.1 Die Vorinstanz schloss aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf ein überdurchschnittliches Gefährdungs- und Missbrauchspotential im Falle der Abgabe der persönlichen Waffe. Im Fol- genden ist auf die diesbezügliche Würdigung näher einzugehen. 4.4.2 4.4.2.1 Über den Beschwerdeführer ist die nachstehende Verurteilung be- treffend grober Verletzung der Regeln des Strassenverkehrs aktenkundig: Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 7. Februar 2019 hat sich der Be- schwerdeführer im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 30. Juni 2017, d.h. während 14 Monaten, jeweils zusammen mit mehreren Kollegen diver- ser Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung schuldig gemacht als sie mit ihren Motorrädern unterwegs waren. Knapp zusam- mengefasst überschritt er als Jugendlicher die signalisierte Höchstge- schwindigkeit diverse Male um teils mehrere Dutzend km/h (u.a. 79 km/h
A-1858/2019 Seite 8 anstatt 50 km/h, 83 km/h anstatt 50 km/h, 82 km/h anstatt 50 km/h, 78 km/h anstatt 40 km/h, 77.7 km/h anstatt 50 km/h, 107.3 km/h anstatt 60 km/h), fuhr mit dem Motorrad auf dem Trottoir, beherrschte das Fahr- zeug nicht (u.a. längeres Anheben der Beine während der Fahrt), unterliess die Richtungsanzeige, fuhr auf dem Radweg, gewährte den Vortritt beim Fussgängerstreifen nicht, telefonierte während der Fahrt, fuhr verbotener- weise links an einer Verkehrsinsel vorbei, ohne die erforderliche Führer- ausweiskategorie und überfuhr vorsätzlich die Sicherheitslinie. Als Erwach- sener, d.h. nach dem [...] 2017, fuhr er ohne Kontrollschild und ohne Haft- pflichtversicherung, passte die Geschwindigkeit nicht den gegebenen Strassen- und Sichtverhältnissen an, überschritt die Höchstgeschwindig- keit teils erheblich (u.a. 52 km/h anstatt 30 km/h, 74 km/h anstatt 50 km/h, 83 km/h anstatt 60 km/h, 74 km/h anstatt 50 km/h, 83 km/h anstatt 60 km/h, 99 km/h anstatt 80 km/h, 80 km/h anstatt 60 km/h), missachtete Vorschriftssignale, überliess sein Motorrad mehrfach einem Führer, der den erforderlichen Führerausweis nicht besass, missachtete polizeiliche Weisungen (u.a. Entziehen der Kontrolle), setzte sich über allgemeine Fahrverbote hinweg, überholte mehrfach in waghalsiger Manier, gefähr- dete überholte Fahrzeuge, missachtete die markierten Richtungspfeile und die Lichtsignale (Überfahren des Rotlichts) und hielt sein Motorrad nicht in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand. 4.4.2.2 Die rechtskräftige Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft B. _______ vom 7. Februar 2019 wegen teils grober Verletzung der Ver- kehrsregeln lag zum Zeitpunkt des Erlasses der Risikoerklärung erst einen Monat zurück. Die Probezeit von drei Jahren für die bedingt ausgespro- chene Geldstrafe in der Höhe von Fr. 2'250.– (75 Tagessätze zu je Fr. 30.–) läuft erst im Jahr 2022 ab. Die Höhe der ausgesprochenen Busse beträgt Fr. 3'500.–. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegt mit den genannten Verkehrsregelverletzungen, darunter insbesondere die mehrfache Überschreitung der Höchstgeschwindigkeiten (vgl. E. 4.4.2.1), eine wiederholte grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor, die keinesfalls verharmlost werden darf (vgl. Urteil A-6264/2013 E. 4.2.2, wobei die dor- tige Geschwindigkeitsüberschreitung "nur" 96 km/h anstatt 60 km/h betrug und die Häufigkeit der Deliktsbegehung bedeutend geringer ausfiel als im vorliegend zu beurteilenden Fall). 4.4.2.3 Als Zwischenfazit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf- grund der Akten und des Umfangs der Verkehrsregelverletzungen auf ein deutlich reduziertes Normempfinden und ein mangelndes Gefahrenbe- wusstsein des Beschwerdeführers schloss, das die Abgabe einer Waffe mit
A-1858/2019 Seite 9 einem Gefährdungs- und Missbrauchspotential behafte, und die Abgabe einer persönlichen Waffe darum nicht empfohlen werden könne. Daran ver- mag auch der Verweis der Rechtsvertreterin auf die – allenfalls – damals noch jugendliche Unreife des Beschwerdeführers nichts zu ändern, weil das Geschehene in zeitlicher Hinsicht noch zu nah zurückliegt, um aus dem seitherigen Verhalten des Beschwerdeführers auf das erfolgreiche Durchlaufen eines nachhaltigen Reifeprozesses und eine gegenüber mög- licher Einflussnahme von Drittpersonen gefestigten Persönlichkeit schlies- sen zu können. 4.4.3 Weiter ist zu prüfen, wie lange ein Delikt bzw. eine Verurteilung zu- rückliegen. Praxisgemäss fallen Straftaten in der Regel erst nach mehr als vier bis fünf Jahren für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht mehr ins Gewicht (Urteil des BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 5.3). Die Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung beging der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis am 30. Juni 2017 und damit vor zwei bis drei Jahren. Somit liegen die Straftaten nicht weit genug zurück, als dass sie nicht mehr entscheidrelevant wären. 4.4.4 4.4.4.1 Sodann stellt sich die Frage, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung – unabhängig vom Zeitablauf – in den Hinter- grund treten oder anders beurteilen lassen und sich die Risikobeurteilung zugunsten der beurteilten Person geändert hat. Relevant sind etwa die Per- sönlichkeit, das persönliche Umfeld und die Lebensumstände des Betroffe- nen (vgl. Urteil A-5246/2017 E. 5.3). 4.4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei unterdessen ein er- wachsener, verantwortungsbewusster und gesetzeskonformer Mann ge- worden. Um dies zu verdeutlichen, legt er ein Schreiben seines Arbeitsge- bers vom 25. April 2019 ins Recht. Darin bescheinigt sein Vorgesetzter, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung absolviere und er ihn als sehr zuverlässigen und verantwortungsbewussten Mitarbeiter kennengelernt habe. Er werde als hilfsbereit und loyal wahrgenommen. Sein Verhalten sei immer vorbildlich. Im Übrigen liess der Beschwerdeführer dem Bundesver- waltungsgericht eine vom 4. Juni 2019 datierende verkehrspsychologische Abklärung der charakterlichen Fahreignung zukommen, wonach seine Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt als positiv zu bewerten sei. Ebenfalls legte er die Verfügung betreffend die Weiterbelassung des Führerausweises ohne Auflagen des luzernischen Strassenverkehrsamts vom 27. Juni 2019 ins Recht.
A-1858/2019 Seite 10 4.4.4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Ar- beitszeugnisse und andere Beurteilungen der überprüften Person zu be- rücksichtigen, um etwa bei länger zurückliegenden Vorfällen die Persön- lichkeit zu erfassen und die seitherige Entwicklung angemessen zu würdi- gen (Urteil des BVGer A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.2). 4.4.4.4 Der Beschwerdeführer hat wie erwähnt mehrfach grobe Verkehrs- regelverletzungen begangen (vgl. oben E. 4.4.2.1). Die in diesem Kontext begangenen Taten im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis am 30. Juni 2017 lie- gen noch nicht hinreichend lange zurück. Auch wenn sich der Beschwer- deführer seither positiv entwickelt, sich seine Persönlichkeit gefestigt ha- ben mag und seine Fahreignung zum aktuellen Zeitpunkt als positiv beur- teilt wird, kann – jedenfalls im heutigen Zeitpunkt – auch angesichts der bis ins Jahr 2022 laufenden Probezeit noch nicht auf eine längerfristige und vor allem nachhaltige Bewährung geschlossen werden. In der Summe war das Geschehene dafür sowohl hinsichtlich der Schwere als auch mit Blick auf die Häufigkeit der verübten Straftaten und der potentiellen Gefährdung von Drittpersonen zu gravierend. Die Überlegungen der Vorinstanz, welche sich spezifisch im Zusammenhang mit der Abgabe einer persönlichen Waffe stellen, und in diesem Sinn nicht direkt mit der Beurteilung der Fahr- eignung bzw. des automobilistischen Leumunds vergleichbar sind (vgl. Ur- teil des BVGer 1124/2019 vom 3. Juli 2019 E. 4.4.5), erweisen sich als sachgerecht und sind nicht zu beanstanden. 4.4.5 Zusammengefasst sind die Feststellungen der Vorinstanz bezüglich des erhöhten Gefährdungs- und Missbrauchspotentials des Beschwerde- führers im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe nicht zu beanstan- den. 4.5 Es bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu prüfen. 4.5.1 Die Verfügung muss mit Blick auf das im öffentlichen Interesse ange- strebte Ziel geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Aus- serdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Urteil A-5246/2017 E. 5.5.1).
A-1858/2019 Seite 11 4.5.2 Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete Massnahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. Fer- ner sind anderweitige (mildere) oder flankierende Massnahmen, die das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten, im konkreten Fall nicht ersichtlich. Im Rahmen der Interessenabwägung ist seitens des Beschwerdeführers zu beachten, dass eine Rekrutierung im Falle einer Risikoerklärung fak- tisch ausgeschlossen ist, da das Kommando Ausbildung (früher: Führungs- stab der Armee) den Empfehlungen der Vorinstanz in der Regel folgt (Ur- teil A-5246/2017 E. 5.5.3). Damit erfüllt sich der Wunsch des Beschwerde- führers, ohne Einschränkung der Wehrpflicht nachkommen zu können, beim Weiterbestand der Risikoerklärung nicht. Mit Ausnahme der Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar und wurden auch nicht vorge- bracht. Demgegenüber fallen die mit der Risikoerklärung verfolgten, öffent- lichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen erheblich ins Gewicht. Diese überwiegen die entgegenstehenden Interes- sen des Beschwerdeführers deutlich. Die angefochtene Risikoerklärung ist diesem daher zuzumuten und somit verhältnismässig. 4.6 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer voll- ständig. Er hat deshalb die auf Fr. 800.– festgesetzten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 ff. des Reglements über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 5.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) haben Anspruch auf eine Partei- entschädigung.
A-1858/2019 Seite 12 6. Das vorliegende Urteil ist endgültig. Es kann nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); vgl. Urteil des BGer 1C_590/2018 vom 26. November 2018 E. 3).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Basil Cupa
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