Abt ei l un g I A-18 4 9 /2 00 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 0 9 Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Lorenz Kneubüh- ler, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Vorinstanz. Gebühr für Musterzulassung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 18 49 /2 0 0 9 Sachverhalt: A. Mit Kostenverfügung vom 24. Februar 2009 stellte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der B.________ AG für eine Musterzulassung des Luftfahrzeuges (...) Fr. 1'000.- in Rechnung. B. Gegen die Kostenverfügung des BAZL (Vorinstanz) erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 23. März 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt eine Reduktion der Gebühr. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Gebühr angesichts des Arbeitsaufwandes unverhältnismässig und willkürlich sei. Im Weiteren reichte er auf Aufforderung des Instruktionsrichters ei- nen Auszug aus dem Luftfahrzeugregister ein. C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Kostenverfügung sei ausgestellt worden, nachdem das BAZL am 9. Januar 2009 einen Triebwerkwechsel am Luftfahrzeug (...) genehmigt hatte. Ein solcher Wechsel sei als grosse Änderung des Luftfahrzeugbaumusters zu qualifizieren. Die Höhe der Gebühr werde innerhalb eines vorgegebe- nen Gebührenrahmens nach dem Zeitaufwand berechnet, wobei die Minimalgebühr Fr. 1'000.- betrage. D. Der Beschwerdeführer verzichtet darauf, zur Vernehmlassung der Vor- instanz Stellung zu nehmen. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Se ite 2
A- 18 49 /2 0 0 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechtswirkun- gen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7991/2008 vom 8. Juni 2009 E. 1.1, A-632/2008 vom 2. September 2008 E. 1.1 sowie B-16/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 1.3). Die angefochtene Rechnung der Vorins- tanz erfüllt im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen ge- mäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit ihr wird nicht lediglich in Aussicht gestellt, dass die Adressatin, sofern sie mit den Rechnun- gen nicht einverstanden ist, eine anfechtbare Verfügung verlangen kann, sondern sie ist gleichzeitig als Kostenverfügung bezeichnet und als solche ausgestaltet, d.h. namentlich mit einer Rechtsmittelbeleh- rung versehen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 1). Es liegt somit ein gültiges Anfechtungsobjekt vor. 1.2Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins- tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach- gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.3Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht formeller Adressat der angefochtenen Verfügung, aber, wie der aktuelle Auszug aus dem Luftfahrzeugregister sowie nachträgliche Abklärungen bei der Vorins- tanz ergeben haben, bereits seit Jahren Halter und Eigentümer des fraglichen Luftfahrzeuges. Die Feststellung der Vorinstanz in der Ver- Se ite 3
A- 18 49 /2 0 0 9 nehmlassung, die B._______ AG sei Eigentümerin, erweist sich damit als unrichtig. Dabei handelt es sich vielmehr um den Unterhaltsbetrieb, der den Antrag auf Genehmigung des Triebwerkwechsels gestellt und die Arbeiten vorgenommen hat. Für die Instandhaltung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ist der Halter des Luftfahrzeuges verantwortlich (Art. 23 der Verordnung des UVEK vom 18. September 1995 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ([VLL, SR 748.215.1]). Genehmigungspflichtige Änderungen des Baumusters von Luftfahrzeugen oder Triebwerken haben eine erneute Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die Vorinstanz zur Folge (vgl. Art. 42 ff. VLL) und erfolgen in der Regel auf Veranlassung des Luftfahrzeughalters bzw. in seinem Auftrag auf Antrag eines Unterhaltsbetriebs hin. Behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Lufttüchtigkeit sind somit an den Halter des Luftfahrzeuges zu richten. Vorliegend hat das BAZL die Kostenverfügung versehentlich an den Unterhaltsbetrieb adressiert. Die unrichtige und unvollständige Be- zeichnung des Verfügungsadressaten führt jedoch nicht zur Nichtigkeit einer Verfügung, wenn sich der ins Recht gefasste Adressat aus dem Sachzusammenhang eindeutig ergibt. Sie kann im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens – im Sinne einer Präzisierung – ohne weiteres korrigiert werden (ebenso Entscheid der Rekurskommission für Heil- mittel vom 16. August 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.94 E. 3). Gemäss Auszug vom 11. August 2009 aus dem Luftfahrzeugregister ist der Beschwerdeführer Eigentü- mer und Halter des von der Musterzulassung betroffenen Luftfahrzeu- ges. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legiti- miert. Festzustellen ist somit, dass der Beschwerdeführer formeller Adressat der angefochtenen Verfügung hätte sein sollen. 1.4Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständi- ger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Se ite 4
A- 18 49 /2 0 0 9 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsge- richt ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1Vorliegend hat das BAZL am 9. Januar 2009 einen Triebwerkwechsel am Luftfahrzeug (...) des Beschwerdeführers genehmigt und dafür die Kosten für die Musterzulassung in Rechnung gestellt. Umstritten ist vorliegend einzig die Höhe der in Rechnung gestellten Gebühren. 3.2Auf den 1. Januar 2008 ist die neue Verordnung über die Gebüh- ren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 28. September 2007 (GebV-BAZL, SR 748.112.11) in Kraft getreten, welche an die Stelle der ehemaligen Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998 2216) getreten ist. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Erhöhung der Tarife und andererseits einen weitgehenden Wechsel von Gebührenpauscha- len hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt wer- den. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die Teuerung auszuglei- chen, da die letzte Gebührenerhöhung 12 Jahre zurückliegt. Der Wechsel von den pauschalen Gebühren hin zu Gebühren nach Zeit- aufwand sollte mehr Transparenz schaffen (als die Jahrespauschale). Gebühren nach Aufwand sind ausserdem gerechter und ausgewoge- ner als Pauschalgebühren, entsprechen sie doch den tatsächlich durch die Vorinstanz erbrachten Leistungen. Bei wiederkehrenden, weitge- hend standardisierten Geschäften wendet die Vorinstanz aber weiter- hin Pauschalgebühren an, da eine Rechnung nach Aufwand in diesen Fällen nicht sachgerecht wäre. Die Gebührenerhöhung deckt zudem die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz, welche zuneh- mend komplexer und umfangreicher wird (vgl. zum Ganzen: Informati- onsblatt "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4773/2008 vom 20. Januar 2009 E. 4., A-3264/2008 und A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3). 4. Umstritten ist vorliegend die Höhe der Gebühren für ergänzende Mus- terzulassungen und grosse Reparaturen von Luftfahrzeugen, Triebwer- ken und Propellern gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. e GebV-BAZL. Se ite 5
A- 18 49 /2 0 0 9 5. Die zu beurteilenden Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und sind das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder die Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 2623 ff.). 5.1Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip. Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermäs- siger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraus- sehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. Ap- ril 1999 [BV, SR 101], BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalab- gaben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort herabgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, ohne weiteres möglich ist (BGE 130 I 113 E. 2.2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003 S. 514 ff.; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 7.2.4.2). Nach dem Kostende- ckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Gesamtkosten des betref- fenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Das Kostendeckungsprinzip greift nur bei kostenabhängigen Kausalab- gaben (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521). Das Äquivalenzprinzip ver- langt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabe- pflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 46 E. 4a). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu be- grenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der Se ite 6
A- 18 49 /2 0 0 9 Exekutive überlassen darf (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7991/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.3.1; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 516). Die Grundzüge der Be- messung der zu erhebenden Gebühren müssen dabei nicht bereits in der formell-gesetzlichen Grundlage enthalten sein (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 5.3). 5.2Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist mit Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0) sowohl der Gegenstand der Abgabe wie auch der Kreis der Abgabepflichtigen genügend in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegt, da sich dieser Bestimmung entnehmen lässt, dass für Tätigkeiten im Rahmen der Aufsicht Gebühren erhoben werden sollen und gebührenpflichtig ist, wer eine staatliche Aufsichts- tätigkeit im Bereich der Luftfahrt beansprucht bzw. erforderlich macht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7991/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.3.2, A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 5.1 und 5.2 und A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 6). Im Übrigen hält Art. 58 Abs. 4 LFG ausdrücklich fest, dass der Antragsteller die Kosten der Prüfung von Luftfahrtgeräten zu tragen hat. Es besteht somit eine hinreichende formellgesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für Musterzulassungen. 6. 6.1Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die gleiche Arbeit schon mehrmals ausgeführt und die Papiere und Unterlagen alle von der B._______ AG vorbereitet worden seien. Die Gebühr von Fr. 1'000.- sei unverhältnismässig und willkürlich. Eine Verrechnung von maximum zwei Stunden Aufwand wäre gerechtfertigt. 6.2Die Vorinstanz führt aus, die Kostenverfügung (Rechnung Nr. _______) sei ausgestellt worden, nachdem das BAZL am 9. Ja- nuar 2009 einen Triebwerkwechsel am Luftfahrzeug (...) genehmigt hätte. Ein solcher Wechsel sei gestützt auf Artikel 44 Absatz 1 VLL in Verbindung mit der Technischen Mitteilung 02.020-60 "Änderungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen" (An- hang 1) als grosse Änderung des Luftfahrzeugbaumusters zu qualifiz- ieren. Die Kriterien, nach welchen die Unterscheidung zwischen einer grossen und kleinen Änderung des Baumusters zu erfolgen habe, sei- en im Anhang 1 der Technischen Mitteilung 02.020-60 beschrieben. In Se ite 7
A- 18 49 /2 0 0 9 diesem Fall seien mindestens drei Kriterien erfüllt, welche auf eine grosse Änderung schliessen liessen, wobei die Erfüllung eines Kriteri- ums bereits genügt hätte. Diese Beurteilung sei durch den Beschwer- deführer nicht angefochten worden. Sie gehe auch klar aus dem am 23. Dezember 2008 gestellten Gesuch auf Genehmigung für den Triebwerkwechsel hervor (Anhang 2). Die Genehmigung einer grossen Änderung des Luftfahrzeugbaumusters entspreche einem ergänzenden Baumusterzeugnis nach Art. 44 Abs. 3 Ziff. 3 Bst. b VLL. Die Berechnung erfolge deshalb gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Ziff. e GebV-BAZL. Die Höhe der Gebühr werde innerhalb eines vorgegebenen Gebührenrahmens nach dem Zeitaufwand berechnet, wobei die Minimalgebühr Fr. 1'000.- betrage. 6.3Die Vorinstanz erhob ihre Gebühren gestützt auf die GebV-BAZL. Gemäss Art. 1 regelt diese die Gebühren für Verfügungen und Dienst- leistungen, welche die Vorinstanz erlässt bzw. erbringt. Art. 3 GebV- BAZL hält fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Dienstleis- tung der Vorinstanz beansprucht. Sofern nicht eine Pauschale festge- legt wird, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL). In den Artikeln 14 ff. GebV-BAZL sind so- dann die Gebühren für Dienstleistungen, welche gestützt auf das LFG und die weiteren Erlasse im Bereich des Luftfahrtrechts ergehen, spe- ziell geregelt. Wie bereits festgehalten (E. 1.3 und 5.2) ist der Beschwerdeführer als Flugzeughalter gebührenpflichtig. Diese Kostenpflicht stellt der Beschwerdeführer vom Grundsatz her nicht in Frage. Die Art. 3 ff. GebV-BAZL regeln die Gebühren für all die Fälle, für wel- che die GebV-BAZL keine besonderen Bestimmungen enthält. Da vor- liegend Kosten für eine Musterzulassung infolge eines Triebwerkwech- sels auferlegt wurden, existiert allerdings eine besondere Bestimmung im 2. Abschnitt der GebV-BAZL. In diesem Abschnitt wird die Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit den Luftfahrtgeräten und in Ver- bindung damit für Musterzulassungen (Art. 14 GebV-BAZL) geregelt. Aus dem Gesuch um Genehmigung des Triebwerkwechsels ("Changes and Repairs for Annex II aircraft", Anhang 2 der Stellungnahme des BAZL) geht klar hervor, dass am Luftfahrzeug des Beschwerdeführers eine grosse Änderung bzw. Reparatur vorgenommen wurde. Aus diesem Grund ist die Gebühr nach Art. 14 Abs. 2 Bst. e GebV-BAZL für Se ite 8
A- 18 49 /2 0 0 9 ergänzende Musterzulassungen und grosse Reparaturen von Luftfahrzeugen, Triebwerken und Propellern zu bemessen. Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 7. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die umstrittene Gebühr für die Musterzulassung vor dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprin- zip standhalten. 7.1Das Kostendeckungsprinzip gibt dem Betroffenen relativ wenig Anhaltspunkte für die einzelfallweise Gebührenbemessung, da das Amt einen umfassenden Verwaltungszweig bildet, der vielfältige Aufga- ben wahrnimmt und insgesamt relative hohe Kosten verursacht. Im Rahmen der Änderung der Gebührenverordnung des BAZL wurde vom Amt verlangt, seinen tiefen Kostendeckungsgrad von 12% zu erhöhen. Mittels der vorgenommenen Gebührenanpassung sollte es dem Amt möglich sein, innerhalb der Legislaturperiode von 2008/2011 einen Kostendeckungsgrad von 15% zu erreichen (vgl. Informationsblatt "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Febru- ar 2008). Daraus folgt, dass die Summe aller Gebühren, die das Amt erhebt, in keiner Weise seinen Gesamtaufwand deckt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7991/2008 vom 8. Juni 2009 E. 7.4 und A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 7.3). 7.2Da das Kostendeckungsprinzip keine Aussagen zur Bemessung der Gebühren im Einzelfall erlaubt, ist weiter zu klären, ob das Äquiva- lenzprinzip geeignet ist, die Berechnung der Gebühren in ausreichen- der Weise überprüfbar zu machen und ob sich die einschlägigen Be- stimmungen an diesen Grundsatz halten. 7.3Wie bereits festgehalten (E. 5.1), verlangt das Äquivalenzprinzip, dass die Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf und sich in ver- nünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inan- spruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dür- fen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sach- Se ite 9
A- 18 49 /2 0 0 9 lich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). In beschränktem Ausmass ist eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie zulässig (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 2641 mit Hinweis auf BGE 130 III 228 und 120 Ia 177), die auch einer gewissen "Quersubventionierung" als Ausgleich zwischen Geschäften mit geringem und grossem Aufwand dienen kann (vgl. dazu BGE 130 III 225 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4P.280/2003 vom 5. März 2004 E. 3.2). 7.3.1Art. 14 Abs. 2 Ziff. e GebV-BAZL sieht vor, dass für ergänzende Musterzulassungen und grosse Reparaturen von Luftfahrzeugen, Triebwerken und Propellern sowie für die Zulassungen von Luftfahr- zeugteilen und Ausrüstungen Gebühren erhoben werden, wobei die Minimalgebühr Fr. 1'000.- und die Maximalgebühr Fr. 50'000.- beträgt. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall die Minimalgebühr von Fr. 1'000.- in Rechnung gestellt. Zur Begründung führt sie aus, die auf dem Stundenansatz eines BAZL-Inspektors von Fr. 180.- basierende Abrechnung der Anzahl aufgewendeter Stunden sei tiefer als der Mini- malbetrag, weshalb automatisch der Mindestbetrag verrechnet worden sei. Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass die Gebühr für die Musterzulassung nicht dem tatsächlichen Zeitaufwand entspreche. 7.3.2Unbestritten hat die Anwendung der Minimalgebühr zur Folge, dass der Beschwerdeführer Kosten zu bezahlen hat, die über dem konkreten Verwaltungsaufwand liegen. Ein Verstoss gegen das Äquiva- lenzprinzip ist jedoch erst dann anzunehmen, wenn Gebührenhöhe und Leistungswert in einem offensichtlichen Missverhältnis zueinander stehen. Dies ist vorliegend zu verneinen. Denn das hier fragliche Gebühren- system mit Mindest- und Höchstbeträgen dient der Vorinstanz dazu, aus verwaltungsökonomischen Gründen Pauschalen zu erheben, wenn der Verwaltungsaufwand eine gewisse Schwelle unter- oder über- schreitet. Eine Rechnung nach Aufwand wäre in diesen Fällen nicht sachgerecht. Eine solche Schematisierung ist nach Lehre und Recht- sprechung auch im Lichte des Äquivalenzprinzips grundsätzlich zuläs- sig (E. 3.2 und 7.3). Was die Höhe der Mindestgebühr von Fr. 1'000.- angeht, so entspricht diese bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- nicht ganz 6 Stunden. Diesen Stundenansatz für einen Inspektor hat Se it e 10
A- 18 49 /2 0 0 9 das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Fall als angemessen erachtet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7991/2008 vom 8. Juni 2009 E. 7.5). Der fragliche Mindestbetrag kommt nur bei einer grossen Änderung des Luftfahrzeugbaumusters im Sinne von Art. 44 Abs. 3 Ziff. 3 Bst. b VLL zur Anwendung (vgl. zur Unterscheidung der Änderungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen Anhang 1 der Technischen Mitteilung TM 02.020-60 der Vorinstanz vom 31. Januar 2004). Die Prüfung eines Gesuchs um Genehmigung einer solchen grossen Änderung ist offensichtlich in jedem Fall mit einem nicht unbedeutenden Aufwand verbunden. Im hier zu beurteilenden Fall hatten die Änderungsarbeiten nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz nicht nur Einfluss auf die Triebwerkanla- ge selbst, sondern auf Grund einer Leistungssteigerung auch auf die Festigkeit sowie die Flugeigenschaften. Auch angesichts der Tatsache, dass die Gebühr bereits Fr. 200.- für die Prüfung von kleinen Änderun- gen beträgt (Art. 14 Abs. 2 Ziff. f GebV-BAZL), kann die Minimalgebühr von Fr. 1'000.- für die Genehmigung des Triebwerkwechsels jedenfalls im vorliegenden Fall nicht als überhöht oder unverhältnismässig be- zeichnet werden. Weil der Mindestbetrag nach sachlichen Kriterien be- messen ist, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass die Gebühr in seinem Fall nach Zeitaufwand erhoben wird. 7.4Zusammenfassend steht damit fest, dass die erhobene Gebühr dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip nicht widerspricht. Der Antrag, die Kostenverfügung sei herabzusetzen, ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un- terliegend und hat die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.-, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 9. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Se it e 11
A- 18 49 /2 0 0 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Adressat der Kosten- verfügung des BAZL vom 24. Februar 2009 ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Einschreiben) -GS UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Beat ForsterYvonne Wampfler Rohrer Se it e 12
A- 18 49 /2 0 0 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 13