B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-184/2014

U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 4 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.

Gegenstand

Mehrwertsteuer (1/2008 - 4/2009).

A-184/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Kommanditgesellschaft A._______ (nachfolgend: die Steuerpflichti- ge), welche gemäss Handelsregisterauszug insbesondere die Beratung von Unternehmen sowie deren Mitarbeiter im Bereich von Mitarbeiterbe- teiligungsplänen sowie die Vermögensverwaltung bezweckt, ist seit dem

  1. Juli 2004 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Nach einer Kontrolle zu Beginn des Jahres 2013 erliess die ESTV am 20. März 2013 die «Ein- schätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung». Damit belastete sie für die Steuerperioden 1. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 (Zeitraum vom
  2. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009) einen Steuerbetrag von Fr. 15'703.- zuzüglich Verzugszins seit dem 15. April 2009 (mittlerer Ver- fall) nach. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Steuerpflich- tige habe zu Unrecht den steuerpflichtigen Verkauf eines Fahrzeuges des Typs Porsche Boxter S sowie die teilweise private Verwendung eines an- deren Fahrzeuges (des Typs Porsche 911 Coupé 3.6) nicht deklariert und verschiedene nicht zulässige Vorsteuerabzüge vorgenommen. B. B.a Mit einem als «Einsprache» bezeichneten Schreiben vom 19. April 2013 beantragte die Steuerpflichtige bei der ESTV sinngemäss, die Nachbelastung gemäss der «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfü- gung» sei auf Fr. 781.34 (nebst Verzugszins) zu reduzieren. B.b Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben mit der Bezeichnung «Ergänzung zu den Einsprachen» vom 10. September 2013 machte die Beschwerdeführerin unter Einreichung verschiedener Unterlagen weitere Ausführungen zur «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» der ESTV vom 20. März 2013. C. Mit «Einspracheentscheid» vom 10. Dezember 2013 hielt die ESTV (im Folgenden auch: Vorinstanz) zunächst fest, ihre «Verfügung [...] vom
  3. März 2013 (Einschätzungsmitteilung Nr. [...])» sei im Umfang von Fr. 781.35 zuzüglich Verzugszins seit dem 15. April 2009 in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziff. 1 des «Einspracheentscheids»). Die «Einspra- che» der Steuerpflichtigen hiess die ESTV teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 2 des «Einspracheentscheids»). Ferner verfügte die Vorinstanz, die Steu- erpflichtige schulde ihr für die Steuerperioden 1. Quartal 2008 bis
  4. Quartal 2009 nebst den für diese Perioden schon deklarierten Beträ-

A-184/2014 Seite 3 gen «und über den in Rechtskraft erwachsenen Betrag der Verfügung der ESTV vom 20. März 2013 (gemäss [Dispositiv-]Ziffer 1 [des 'Einsprache- entscheids']) hinaus» Fr. 5'207.65 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins seit dem 15. April 2009 (mittlerer Verfall) (Dispositiv-Ziff. 3 des «Einspra- cheentscheids»). Gemäss Dispositiv-Ziff. 4 des «Einspracheentscheids» wird an die erwähnte Steuerschuld (gemäss Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des «Einspracheentscheids») eine am 19. April 2013 geleistete Zahlung in der Höhe von Fr. 2'043.01 angerechnet. Die ESTV ordnete ferner an, dass die Steuerpflichtige ihr die nach dieser Anrechnung verbleibende Steuer- nachforderung zu bezahlen habe (vgl. Dispositiv-Ziff. 5 des «Einsprache- entscheids»). D. Gegen den genannten «Einspracheentscheid» erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Januar 2014 unter Einrei- chung neuer Unterlagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, unter teilweiser Aufhebung des «Einsprache- entscheids» sei die nach diesem «Einspracheentscheid» verbleibende Steuernachforderung auf Fr. 637.89 (nebst Verzugszins) zu reduzieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht fordert sie sinngemäss, das Verfahren sei mit einem anderen Beschwerdeverfahren zu vereinigen, welches einen an die Beschwerdeführerin adressierten «Einspracheentscheid» der ESTV vom 10. Dezember 2013 hinsichtlich der Steuerperioden 2010 und 2011 betrifft. Sodann verlangt sie, ihre «Ergänzung vom 12. [rec- te: 10.] September 2013» sei zusammen mit ihrer «Einsprache» bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. E. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2014 beantragt die ESTV, die Be- schwerde sei unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 13.30 gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. F. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

A-184/2014 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Vorliegend stellt jeden- falls der angefochtene «Einspracheentscheid» vom 10. Dezember 2013 eine solche Verfügung dar (vgl. dazu ausführlich die neuere Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts zu seiner funktionalen Zuständig- keit zur Behandlung von Beschwerden gegen «Einspracheentscheide» der ESTV, die im Zuge von «Einsprachen» gegen Einschätzungsmittei- lungen ergangen sind: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2.3, A-3779/2013 vom 9. Janu- ar 2014 E. 1.2.2 und 1.2.3, je mit zahlreichen Hinweisen, sowie [erstmals] A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2.3 und 4.2 f.; zur grundsätzlichen Unzulässigkeit, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung im Sin- ne von Art. 5 VwVG auszugestalten, vgl. BGE 140 II 202 E. 5 f.). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem ei- ne Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführe- rin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss recht- zeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss, das vorliegende Ver- fahren sei mit einem anderen Beschwerdeverfahren zu vereinigen, das einen an die Beschwerdeführerin adressierten «Einspracheentscheid» vom 10. Dezember 2013 hinsichtlich der Steuerperioden 2010 und 2011 betrifft. Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist zwischenzeitlich vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil A-187/2014 vom 10. April 2014 mit ei- nem Nichteintretensentscheid erledigt worden, weil die Beschwerdeführe- rin den in jenem Verfahren einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat. Die Frage nach einer Verfahrensvereinigung stellt sich vor diesem Hintergrund nicht mehr.

A-184/2014 Seite 5 1.3 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Dessen Verfah- rensbestimmungen finden auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren sofort Anwendung (Art. 113 Abs. 3 MWSTG). In mate- rieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhältnis- se und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt betrifft Steuerperioden vor dem

  1. Januar 2010, aber nach dem 1. Januar 2001. Er untersteht damit in materieller Hinsicht dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bundes- gesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347). 1.4 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfah- ren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen von sich aus beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären so- wie darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Der Untersuchungsgrund- satz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass dem Steuerpflichtigen spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten aufer- legt werden (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.1 f.). Insbesondere gilt es zu be- achten, dass für die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer das Selbstveranlagungsprinzip gilt (Art. 46 f. aMWSTG; BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). 1.5 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Dem- gegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsa- chen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1). Eine von der steuerpflich- tigen Person zu beweisende steuermindernde Tatsache stellt etwa die Er- füllung der Voraussetzungen für das Recht zum Vorsteuerabzug dar (Ur- teil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4; Urteile

A-184/2014 Seite 6 des Bundesverwaltungsgerichts A-3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.4, A-1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.7). 1.6 Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind nur, aber immerhin, Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Pra- xis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 4.1; MI- CHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005 S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als ei- gentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen In- halt aufweisen (MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 102 N 15 ff.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entschei- dung denn auch mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (BGE 126 II 275 E. 4c, 123 II 16 E. 7a; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3). 2. Der Besteuerung im Inland unterliegen nach Art. 5 aMWSTG die entgelt- lich erbrachten Lieferungen von Gegenständen (Bst. a), die entgeltlich erbrachten Dienstleistungen (Bst. b), der Eigenverbrauch (Bst. c) sowie der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland (Bst. d), sofern die entsprechenden Umsätze nicht nach Art. 18 aMWSTG aus- drücklich von der Steuer ausgenommen sind. 2.1 Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im ei- genen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1 aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Liefe- rung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). 2.2 Eigenverbrauch liegt vor, wenn die mehrwertsteuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände dauernd oder vorübergehend ent- nimmt, die oder deren Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vor-

A-184/2014 Seite 7 steuerabzug berechtigt haben, und die sie unter anderem für unterneh- mensfremde Zwecke, insbesondere für ihren privaten Bedarf oder für den Bedarf ihres Personals verwendet (Art. 9 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Eigen- verbrauch ist ferner unter anderem dann gegeben, wenn die steuerpflich- tige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände, die oder deren Be- standteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt ha- ben, unentgeltlich abgibt; mit Ausnahme von Geschenken bis Fr. 300.- pro Empfänger und pro Jahr und Warenmustern zu Zwecken des Unter- nehmens (Art. 9 Abs. 1 Bst. c aMWSTG). 2.3 Von der Steuer ausgenommen sind unter anderem gemäss Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG «die Lieferungen gebrauchter Gegenstände, die ausschliesslich für eine nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet wurden, sofern diese Gegenstände mit der Warenumsatzsteuer belastet sind oder deren Bezug nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte, sowie die Liefe- rungen im Betrieb gebrauchter Gegenstände, deren Bezug vom Vorsteuer- abzug ausgeschlossen war». 2.3.1 Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG will die Mehrfachbesteuerung der im Be- trieb gebrauchten Gegenstände (Betriebsmittel) vermeiden. Sofern für diese Gegenstände bei der Anschaffung und beim Unterhalt kein Vor- steuerabzug geltend gemacht werden konnte oder diese Gegenstände noch mit der Warenumsatzsteuer belastet sind, wird die Steuer nicht er- hoben, wenn sie aus dem Betrieb ausgeschieden und veräussert werden. Von dieser Regelung betroffen sind in erster Linie Gegenstände (Be- triebsmittel), die zur Erzielung der nach Art. 18 aMWSTG von der Steuer ausgenommenen Umsätze verwendet werden, weil diese Gegenstände ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug angeschafft und unterhalten werden müssen (vgl. Art. 17 und Art. 38 Abs. 4 aMWSTG; IVO P. BAUM- GARTNER, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Ba- sel/Genf/München 2000 [nachfolgend: mwst.com], Rz. 3 und 14 zu Art. 18 Bst. W; vgl. zum früheren Recht ferner Urteil des Bundesgerichts 2A.416/1999 vom 22. Februar 2011 E. 7). Nach der Lehre sollen diesen Betriebsmitteln im Sinne von Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG Gegenstände gleichgestellt sein, welche nebst der Verwendung für von der Steuer aus- genommene Tätigkeiten in untergeordnetem Umfang für eine besteuerte Unternehmenstätigkeit eingesetzt wurden. In welchem Umfang eine sol- che Verwendung für nicht von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten zu- lässig sein bzw. der Anwendung von Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG nicht ent-

A-184/2014 Seite 8 gegenstehen soll, ist jedoch umstritten: So ist nach einer Autorenmeinung eine Verwendung für steuerbare Tätigkeiten im Umfang von bis zu 20 % tolerierbar (so ALOIS CAMENZIND et al., Handbuch zum Mehrwertsteuerge- setz [MWSTG], 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz. 876); während nach anderer Auffassung die entsprechende Toleranzgrenze bei 5-10 % anzusetzen sei (so BAUMGARTNER, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 18 Bst. W). 2.3.2 Die Steuerausnahme von Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG greift unter an- derem bei Lieferungen von gebrauchten Gegenständen, die aus dem Be- trieb herausgenommen und veräussert werden, wenn bei deren Bezug ein Vorsteuerabzug infolge Erwerbes von einem Nichtsteuerpflichtigen nicht möglich war (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 18 Bst. W). 2.3.3 Aufgrund von Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG steuerausgenommen ist auch der Verkauf von Gegenständen, welche zwar zum Geschäftsvermö- gen gehören, deren Nutzung aber nicht im Sinne von Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG geschäftsmässig begründet war und mit Bezug auf deren Lie- ferung deshalb kein Vorsteuersteuerabzugsrecht gegeben war (vgl. CA- MENZIND et al., a.a.O., Rz. 877; s. ferner zum Ausschluss des Vorsteuer- abzugsrechts mangels geschäftlich begründeten Zwecks sogleich E. 3). 2.3.4 Nach der Verwaltungspraxis zum aMWSTG sind Verkäufe von Ge- genständen, welche im Betrieb gebraucht wurden, ohne Rücksicht auf Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG zu versteuern, wenn an diesen Gegenständen vorsteuerabzugsberechtigte Arbeiten bewirkt bzw. wenn für diese Ge- genstände vorsteuerabzugsberechtigte Dienstleistungen bezogen wurden (Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer [herausgegeben von der ESTV im Dezember 2007; gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009], Rz. 682; ebenso Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [herausgegeben von der ESTV im Sommer 2000], Rz. 682). Das Bundesgericht hat die entsprechende Verwaltungspraxis zur Steuerausnahme von Art. 14 Ziff. 20 der früheren Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (aMWSTV), deren Formulierung in Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG unver- ändert übernommen wurde, mit Bezug auf Gegenstände, welche von ei- nem Nichtsteuerpflichtigen erworben wurden, für rechtskonform befunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.416/1999 vom 22. Februar 2011 E. 9). 3. Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistun- gen für einen in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten geschäftlich begrün- deten Zweck, kann sie in ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen

A-184/2014 Seite 9 Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für Lieferungen und Dienstleistungen als Vorsteuer in Abzug bringen (sog. Vorsteuerab- zug; Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). 3.1 Nach Art. 38 Abs. 2 Bst. a und b aMWSTG berechtigt namentlich die Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen für steuerbare Lie- ferungen oder Dienstleistungen zum Vorsteuerabzug (vgl. ferner für Um- sätze, für deren Versteuerung optiert wurde, Art. 38 Abs. 2 Bst. c aMWSTG). Verwendet die steuerpflichtige Person in diesem Sinn die Eingangsleistung für eine steuerbare Ausgangsleistung, kann sie die auf der Eingangsleistung lastende Steuer als Vorsteuer in Abzug bringen (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 8 und 10; Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2010 vom 23. September 2011 E. 5.2; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.5.1). Zum Vorsteuer- abzug berechtigt ferner die Verwendung von Gegenständen für unentgelt- liche Zuwendungen von Geschenken bis zum Wert von Fr. 300.- pro Empfänger und Jahr und von Warenmustern zu Zwecken des Unterneh- mens (vgl. Art. 38 Abs. 2 Bst. d aMWSTG). 3.2 Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG sieht vor, dass zum Vorsteuerabzug nur berechtigt ist, wer die geltend gemachten Beträge mit Belegen nach Art. 37 Abs. 1 und 3 aMWSTG nachweisen kann. Die Rechnung des Leis- tungserbringers muss enthalten: seinen Namen und seine Adresse sowie seine Mehrwertsteuernummer; Namen und Adresse des Leistungsemp- fängers; Datum oder Zeitraum der Leistung; Art, Gegenstand und Umfang der Leistung; das Entgelt; den Steuersatz und den geschuldeten Steuer- betrag, wobei die Angabe des Steuersatzes genügt, wenn das Entgelt die Steuer einschliesst (Art. 37 Abs. 1 aMWSTG). Von der Rechtsprechung wurde anerkannt, dass die im vorstehenden Ab- satz dargestellte Regelung verfassungsmässig ist und die Verwaltung und die Gerichte im Prinzip an diesen gesetzlichen Formalismus gebunden sind. Wenn die Rechnungen die im aMWSTG aufgestellten Vorausset- zungen für die Vornahme des Vorsteuerabzugs nicht kumulativ erfüllen, muss die ESTV den Abzug verweigern (Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-5800/2012 vom 19. November 2013 E. 2.2, A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.1, A-607/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.4.1, je mit Hinweisen; keine Rolle spielt im vorliegenden Verfahren die Relativie- rung dieser Formstrenge gemäss Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zu den Formularen 1310 bzw. 1550 sowie Art. 15a bzw. 45a aMWSTGV).

A-184/2014 Seite 10 3.3 Verwendet die steuerpflichtige Person vorsteuerbelastete Eingangs- leistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke (sog. gemischte Verwendung), so ist der Vor- steuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 41 Abs. 1 aMWSTG). 4. 4.1 Bei der vorübergehenden Entnahme von Gegenständen oder ihrer Bestandteile zum Eigenverbrauch nach Art. 9 Abs. 1 aMWSTG wird der Mehrwertsteuerbetrag von der Miete berechnet, die einem unabhängigen Dritten dafür in Rechnung gestellt würde (Art. 34 Abs. 3 aMWSTG). Die Eigenverbrauchsbesteuerung erweist sich im Wesentlichen als Vorsteu- erkorrekturregel, da sie den – sich im Nachhinein als ungerechtfertigt er- weisenden – Vorsteuerabzug rückgängig zu machen hat (DANIEL RIEDO, in: mwst.com, Rz. 13 f. zu Art. 9). 4.2 4.2.1 Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist grundsätzlich zu vermuten, dass Geschäftsfahrzeuge auch für private Zwecke benutzt werden, und sei es nur für kurze Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort, die ebenfalls als Privatfahrten gelten, bzw. für private Erledigungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2081/2007 vom 31. August 2009 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat ein Mehrwertsteuer- pflichtiger, der trotz gegenteiliger Anhaltspunkte darauf besteht, dass ein Geschäftsfahrzeug nicht für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, «diese im Ergebnis steuermindernde Tatsache – weil die Steuerbe- hörde anders als etwa die Strafverfolgungsbehörden über keine besonde- ren Sachverhaltsermittlungsbefugnisse verfügt – nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen» (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 3.4, mit Hinweisen). Die Frage, ob es sich hierbei wirk- lich um den Beweis einer steuermindernden Tatsache handelt oder nicht vielmehr um den Gegenbeweis, dass eine steuerbegründende Tatsache nicht vorliegt, kann hier offen bleiben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2081/2007 vom 31. August 2009 E. 4.3). 4.2.2 Gemäss der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 geltenden Verwaltungspraxis ist bei der Verwendung von Geschäftsfahrzeugen für private Zwecke (vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen) ein Privatanteil zu versteuern und kann der Mehrwertsteuerpflichtige diesen

A-184/2014 Seite 11 Anteil effektiv ermitteln (vgl. Wegleitung 2008, Rz. 497; Merkblatt Nr. 3 über die Vereinfachungen bei Privatanteilen / Naturalbezügen / Personal- verpflegung [Nr. 610.545.03] in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 gültigen Fassung, Ziff. 2). Bei der effektiven Ermittlung ist eine Fahr- tenkontrolle zu führen, welche zuverlässig über die Verwendung des Fahrzeuges für geschäftliche bzw. private Fahrten Auskunft gibt (Merk- blatt Nr. 3, Ziff. 2.2.1). Statt einer effektiven Ermittlung können alle Mehrwertsteuerpflichtigen, welche Personenwagen vorwiegend geschäftlich, daneben aber auch pri- vat verwenden, nach der genannten Verwaltungspraxis eine pauschale Ermittlung des Privatanteils vornehmen (auf die Art des Betriebes oder die Rechtsform kommt es für die Zulässigkeit der pauschalen Ermittlung nicht an). Die pauschale Ermittlung ist indes nur bei Personenwagen er- laubt, welche zu höchstens 50 % für Privatfahrten verwendet werden. Be- stand beim Kauf des Fahrzeuges ein Vorsteuerabzugsrecht, gilt pro Mo- nat 0.8 % des Bezugspreises (exkl. Mehrwertsteuer) des Fahrzeuges – mindestens aber der Betrag von Fr. 150.- – als Privatanteil, der zum Normalsatz zu versteuern ist. Bestand beim Kauf des Fahrzeuges kein Vorsteuerabzugsrecht, gilt pro Monat 0.4 % des Bezugspreises des Fahr- zeuges – mindestens aber der Betrag von Fr. 150.- (exkl. Mehrwertsteu- er) – als Privatanteil, der zum Normalsatz zu versteuern ist (vgl. zum Ganzen Merkblatt Nr. 3, Ziff. 2.1). Sonderregeln für die Berechnung des Privatanteils gelten nach der er- wähnten Verwaltungspraxis bei Fahrzeugen der Luxusklasse (vgl. Merk- blatt Nr. 3, Ziff. 2.3.4). Dabei wird bei Fahrzeugen, deren Anschaffungs- kosten exklusive Mehrwertsteuer den Betrag von Fr. 100'000.- überstei- gen, in der Regel von Fahrzeugen der Luxusklasse ausgegangen (Merk- blatt Nr. 3, Ziff. 2.3.1). Soweit hier interessierend, erscheinen die erwähnten, in Verwaltungsver- ordnungen festgehaltenen Regelungen als gesetzeskonform (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.6, A-5078/2008 vom 26. Mai 2010 E. 3.3, A-2081/2007 vom 31. August 2009 E. 3.4). Da sie eine dem vorliegenden Einzelfall angepasste und ge- recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulassen, sind sie im Folgenden zu berücksichtigen (vgl. E. 1.6).

A-184/2014 Seite 12 5. Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin unter anderem im Umfang von Fr. 1'107.95 die Nachbelastung gemäss Position 1 («Umsatzdifferen- zen») der Einschätzungsmitteilung in der Höhe von Fr. 1'144.25. Die ESTV führte zur Begründung dieser Nachbelastung unter Verweisung auf einen aktenkundigen «Verkaufvertrag» vom 31. Dezember 2008 aus, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verkauf eines Fahrzeuges des Typs Porsche Boxter S zum Preis von Fr. 16'200.- an B._______ eine steuerbare Lieferung erbracht habe. 5.1 Zu Recht nicht in Abrede gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verkauf des genannten Fahrzeuges an B._______ eine entgeltli- che Lieferung erbracht hat und damit ein unter Vorbehalt der Anwendbar- keit einer Steuerausnahme im Sinne von Art. 18 aMWSTG steuerbarer Umsatz vorliegt (vgl. E. 2.1). In Frage steht einzig, ob die vorn (E. 2.3) genannte Ausnahme für gebrauchte Gegenstände greift. Da es sich bei den Steuerausnahmen im Sinne von Art. 18 aMWSTG um steuerschuldmindernde bzw. -aufhebende Tatsachen handelt (vgl. E. 1.5), ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Sachumstände, welche für die in Frage stehende Steuerausnahme relevant sind, beweisbelastet. 5.2 5.2.1 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass das fragliche Fahrzeug vor dem Verkauf an B._______ ausschliesslich für steuerausgenommene Tätigkei- ten oder im Sinne der vorn (E. 2.3.1) genannten Lehrmeinungen lediglich in untergeordnetem Umfang für eine besteuerte Unternehmenstätigkeit und im Übrigen für steuerausgenommene Zwecke verwendet wurde. Ein Gegenstand, der im Sinne von Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG ausschliesslich für eine nach Art. 18 aMWSTG von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet wurde, liegt deshalb nicht vor; wobei hier offen bleiben kann, ob die genannten Literaturmeinungen überhaupt mit dem Bundesrecht vereinbar sind. 5.2.2 Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, das Fahrzeug sei ur- sprünglich vom späteren Käufer B._______ «ohne Vorsteuerabzug» in ih- re Gesellschaft eingebracht worden (vgl. dazu S. 2 der – hier gemäss dem entsprechenden Beschwerdeantrag zu berücksichtigenden – «Ein- sprache» vom 19. April 2013). Diese Darstellung ist jedoch nicht hinrei- chend substantiiert. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin das Fahrzeug seinerzeit tatsächlich von einer nicht

A-184/2014 Seite 13 steuerpflichtigen Person erworben hat. Es kann deshalb nicht davon aus- gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund Erwerbs des Fahrzeuges von einem Nichtsteuerpflichtigen nicht vorsteuerabzugsbe- rechtigt war und sie sich deshalb (entsprechend den Ausführungen in E. 2.3.2) mit Recht auf die hier interessierende Steuerausnahmevorschrift berufen kann. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss auch geltend, sie habe den Porsche Boxter S vor dem Verkauf an B._______ für einen das Vor- steuerabzugsrecht ausschliessenden, geschäftlich nicht begründeten Zweck genutzt. Der Verkaufsumsatz sei deshalb als steuerausgenommen zu qualifizieren. Wie aufgezeigt, ist vorliegend nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin das hier in Rede stehende Fahrzeug vor dem Verkauf ausschliesslich für steuerausgenommene Tätigkeiten oder im Sinne der vorn (E. 2.3.1) ge- nannten Lehrmeinungen lediglich in untergeordnetem Umfang für eine besteuerte Unternehmenstätigkeit und im Übrigen für steuerausgenom- mene Zwecke verwendet hat. Insoweit stösst denn auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das Fahrzeug nicht für geschäftlich be- gründete Zwecke im Sinne von Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG verwendet, ins Leere. Auch im Übrigen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die An- nahme, dass die Beschwerdeführerin den Porsche Boxter S vor dem Ver- kauf nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck im Sinne der ein- schlägigen Regelung des Vorsteuerabzuges verwendet hat. Nichts daran ändern kann der Umstand, dass grundsätzlich zu vermuten ist, dass die- ses Fahrzeug auch für private Zwecke benutzt worden ist (vgl. E. 4.2.3). Denn selbst wenn eine solche (teilweise) Privatnutzung vorliegen würde, hätte die Beschwerdeführerin ein der Steuerausnahme von Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG entgegenstehendes Vorsteuerabzugsrecht gehabt (gegebe- nenfalls wäre der Vorsteuerabzug aufgrund gemischter Verwendung zu kürzen gewesen [vgl. E. 3.3]). Ob am fraglichen Fahrzeug vor dem Ver- kauf an B._______ zum Vorsteuerabzug berechtigende Arbeiten vorge- nommen bzw. für dieses vorsteuerabzugsberechtigte Dienstleistungen bezogen wurden und die streitige Steuerausnahme gegebenenfalls auch deshalb nicht greift (vgl. E. 2.3.4), kann hier offen bleiben. Unerheblich ist sodann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der Umstand, dass die Vorinstanz bei einem anderen Fahrzeug der Be-

A-184/2014 Seite 14 schwerdeführerin (der Marke BMW) eine Verwendung für einen geschäft- lich begründeten Zweck ausgeschlossen hat (vgl. Ziff. II/6.2.13 des «Ein- spracheentscheids»). Auch aus dem von der Beschwerdeführerin in die- sem Kontext angerufenen Revisionsbericht der Steuerverwaltung des Kantons C._______ kann nichts zugunsten der Beschwerde abgeleitet werden, zumal darin Kosten für das hier streitbetroffene Fahrzeug (Por- sche Boxter S) als «geschäftsmässig nicht begründet» qualifiziert wurden (vgl. Akten Vorinstanz, act. 4 Ziff. 3.1.2.6.1). Mit ihren Ausführungen, wo- nach sie in der Beschwerde «aus Prozessgründen» argumentiere, «dass das hier diskutierte Fahrzeug nicht geschäftsbegründet ist» (Beschwer- de, S. 3), konzediert die Beschwerdeführerin im Übrigen, dass sie keine in der tatsächlichen Verwendung dieses Fahrzeuges vor dem Verkauf an B._______ liegende Gründe für die Anwendbarkeit der in Frage stehen- den Steuerausnahmevorschrift sieht. Soweit vorliegend im Streit stehend, ist somit die Nachbelastung gemäss Position 1 («Umsatzdifferenzen») der Einschätzungsmitteilung nicht zu beanstanden (betreffend die vorinstanzliche Berechnung der Höhe der Steuernachforderung wurden zu Recht keine Rügen erhoben). 6. Im Streit liegt sodann die Nachbelastung gemäss Position 3 («Privatanteil an den Autokosten») der Einschätzungsmitteilung in der Höhe von Fr. 1'456.30. Die ESTV hat die entsprechende Aufrechnung aufgrund der ihrer Ansicht nach (teilweisen) privaten Verwendung eines Fahrzeuges des Typs Porsche 911 Coupé 3.6 durch den Geschäftsführer der Be- schwerdeführerin (D.) in den Jahren 2008 und 2009 vorgenom- men. 6.1 Das erwähnte Fahrzeug wurde unbestrittenermassen als Geschäfts- fahrzeug verwendet. Grundsätzlich ist indessen nach allgemeiner Le- benserfahrung zu vermuten, dass es auch für private Zwecke benutzt wurde, und sei es nur für kurze Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort (vgl. E. 4.2.1 Abs. 1). Über diese Vermutung hinaus bestehen vorliegend gewichtige Anhaltspunkte, dass das Fahrzeug teilweise für unterneh- mensfremde Zwecke eingesetzt wurde. Denn unbestrittenermassen wur- de es von D. benutzt und auf einem Parkplatz an dessen Wohn- ort – in einer Entfernung zum Geschäftsort von ca. 20 Fahrminuten – ab- gestellt. Vor diesem Hintergrund obliegt es der Beschwerdeführerin pra- xisgemäss, die Behauptung zu belegen, dass das Geschäftsfahrzeug

A-184/2014 Seite 15 nicht für unternehmensfremde Zwecke verwendet wurde (vgl. E. 4.2.1 Abs. 2). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, das Fahrzeug sei in erster Linie für Geschäftsfahrten vom Wohnsitz D._______s zu Kundenbesuchen so- wie Präsentationen und zurück benutzt worden. Es sei nur dann für Fahr- ten vom Wohnort D._______s zum Geschäftsort der Beschwerdeführerin eingesetzt worden, wenn das Fahrzeug gleichzeitig habe retabliert (z.B. gereinigt oder aufgetankt) oder für geschäftlich bedingte Einkäufe einge- setzt werden müssen. Für andere Fahrten zwischen dem Wohnort D._______s und dem Geschäftsort der Beschwerdeführerin sei aus- schliesslich ein privater Personenwagen verwendet worden. Für die An- nahme, dass der Porsche 911 Coupé 3.6 in dieser Weise lediglich für ge- schäftliche Fahrten eingesetzt worden sei, spreche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Parkplatz am Wohnort D._______s von Letzterem gemietet habe. 6.2.2 Die erwähnte Behauptung der Beschwerdeführerin, mit dem streit- betroffenen Fahrzeug des Typs Porsche 911 Coupé 3.6 seien nur dann Fahrten vom Wohnort D._______s zu ihrem Geschäftsort unternommen worden, wenn das Fahrzeug retabliert worden sei oder es für Ge- schäftseinkäufe habe eingesetzt werden müssen, ist nicht belegt. Diese Behauptung ist umso weniger glaubhaft, als auch keine Nachweise für die angeblich mit einem anderen Personenwagen zurückgelegten Fahr- ten zwischen dem Wohnort D._______s und dem Geschäftsort der Be- schwerdeführerin vorliegen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdefüh- rerin den genannten Parkplatz am Wohnort D._______s gemietet hat, lässt sich nicht ableiten, dass der Porsche 911 Coupé 3.6 in der von der Beschwerdeführerin behaupteten Weise grundsätzlich nur für Fahrten von diesem Wohnort zu Kundenbesuchen und Präsentationen sowie zurück verwendet worden ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Fahr- zeug teilweise für – als privat zu qualifizierende – Fahrten zwischen dem Wohnort D.s und dem Arbeitsort bzw. dem Geschäftsort der Be- schwerdeführerin verwendet wurde. Diesem Schluss steht nicht entge- gen, dass D. seine Arbeit für die Beschwerdeführerin nicht aus- schliesslich am Geschäftsort der Beschwerdeführerin, sondern örtlich fle- xibel verrichtete. 6.3 Die ESTV ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Por- sche 911 Coupé 3.6 auch privat genutzt worden ist. Sie hat unter den ge-

A-184/2014 Seite 16 gebenen Umständen – insbesondere auch mangels Fahrtenkontrolle – zulässigerweise den Privatanteil unter Verwendung der pauschalen Me- thode aufgerechnet (vgl. E. 4.2.2). Infolge der Anwendbarkeit der pau- schalen Methode kann hier offen bleiben, ob auch die Fahrten vom Wohnort D._______s zu den Kundenbesuchen und Präsentationen sowie zurück für Steuerzwecke als privat zu behandeln sind und welchen Anteil diese Fahrten an den gesamten Fahrten ausmachten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin zu Recht die zahlenmässige Ermittlung der Aufrechnung nicht beanstandet hat. 7. Die Nachbelastung gemäss Position 4 («Vorsteuer») der Einschätzungs- mitteilung in der Höhe von Fr. 3'389.- wird seitens der Beschwerdeführe- rin im vorliegenden Verfahren im Umfang von Fr. 2'005.51 bestritten. Die genannte Nachbelastung beruht auf der Aufrechnung von nach Auffas- sung der Vorinstanz zu Unrecht vorgenommenen Vorsteuerabzügen be- züglich insgesamt 67 Teilpositionen (vgl. Beilage 3 der Einschätzungsmit- teilung vom 20. März 2013). Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Be- schwerde auf 43 der von der Vorinstanz beanstandeten Teilpositionen ausdrücklich Bezug. 7.1 Bei 14 der in der Beschwerde explizit erwähnten Vorsteuerabzugsteil- positionen beschränkt sich die Beschwerdeführerin in der Begründung ih- res Rechtsmittels darauf, jeweils Folgendes festzuhalten (vgl. etwa Be- schwerde, S. 8): «Aufgrund der Prozessökonomie wird auf die weitere Verteidigung dieses strittigen Punktes verzichtet. Am geschäftsbegründenden Aufwand wird fest- gehalten.» Bei zwei weiteren, in der Beschwerde erwähnten Teilpositionen findet sich in der Beschwerdebegründung jeweils einzig der Hinweis, dass am «ge- schäftsbegründenden» Aufwand festgehalten werde. Da die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Aufrechnung der Vorsteu- erabzüge bezüglich der hier genannten 16 Teilpositionen nicht substanti- iert bestreitet und keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass diese Aufrechnung nicht rechtskonform war, erübrigt es sich hier, weiter auf diese Teilpositionen einzugehen. 7.2 Zu zwei der in Frage stehenden Teilpositionen gemäss Position 4 («Vorsteuer») (bzw. Beilage 3) der Einschätzungsmitteilung enthält die

A-184/2014 Seite 17 Beschwerde zwar Ausführungen. Dabei bestreitet die Beschwerdeführerin aber die Aufrechnung der entsprechenden Vorsteuerbetreffnisse (eben- falls) nicht substantiiert: So konzediert sie in Bezug auf die Teilposition «18.08.08 L.» zu Recht, dass hinsichtlich der ihrer Auffassung nach vorsteuerbelasteten Leistung keine zum Vorsteuerabzug berechti- gende Rechnung vorhanden ist (vgl. Beschwerde, S. 8; s. zum Erforder- nis eines rechtsgenügenden Beleges E. 3.2). Ferner hält sie in der Be- schwerde zwar an ihrem Standpunkt fest, wonach es sich bei dem ge- mäss der Teilposition «19.10.09 M. AG» aufgerechneten Betrag von Fr. 33.88 um «geschäftsbegründenden [recte: geschäftlich begründe- ten] Aufwand» handle (Beschwerde, S. 11). Indes verzichtet sie darauf, diesen Standpunkt zu begründen (die an der entsprechenden Stelle der Beschwerde gemachten Ausführungen zielen einzig darauf ab, die Rechtmässigkeit einer unter einer anderen Teilposition vorgenommenen Aufrechnung zu bestreiten [vgl. Beschwerde, S. 11]). Auch liegt kein be- gründeter Anlass vor, die erwähnte Aufrechnung des Betrages von Fr. 33.88 als nicht rechtskonform zu qualifizieren. Im Folgenden bleibt bezüglich der übrigen 25 bestrittenen Teilpositionen zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Soweit dabei nicht auf die Höhe der seitens der Vorinstanz vorge- nommenen Aufrechnungen eingegangen wird, wird diese zu Recht nicht bestritten. 7.3 7.3.1 Ein Teil der fraglichen Teilpositionen betrifft Vorsteuerabzüge im Zu- sammenhang mit dem Bezug von Mobiliar in den Jahren 2008 und 2009. Bei vier dieser Teilpositionen (Teilpositionen «03.01.08 I._______ AG», «05.12.08 I.», «14.07.09 J. AG» und «19.12.09 K._______» [vgl. Beilage 3 der Einschätzungsmitteilung vom 20. März 2013]) führt die ESTV zur Begründung der Aufrechnung der Vorsteuer- betreffnisse aus, die Beschwerdeführerin habe den ihr obliegenden Be- weis der Verwendung des fraglichen Mobiliars (bestehend aus einem Si- deboard, einem Barhocker, einer Känguru-Statue, zwei Blumenspindeln sowie einem Teppich) für geschäftlich begründete Zwecke nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin habe nämlich seit Ende des Jahres 2010 über keine eigenen Räumlichkeiten und dementsprechend auch über keine ei- genen Möbel (mehr) verfügt. Weil auch keine Hinweise bestünden, dass das Mobiliar von der Beschwerdeführerin mittels steuerbarer Lieferungen veräussert oder im Eigenverbrauch abgerechnet worden sei, müsse da- von ausgegangen werden, dass es für private Zwecke bezogen worden

A-184/2014 Seite 18 sei. Bei der Känguru-Statue komme hinzu, dass es sich um ein Produkt für Kinder handle und dieser Gegenstand infolgedessen mit Blick auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin (im Bereich der Unternehmensberatung und Vermögensverwaltung) von vornherein nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck habe verwendet werden können. Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, die Vorinstanz verken- ne mangels Durchführung einer Kontrolle in F., dass das Mobiliar bis Ende 2010 in einem dort unterhaltenen Geschäftslokal für geschäftlich begründete Zwecke verwendet worden sei. Gegenwärtig sei das Mobiliar eingelagert. Die in Frage stehende Känguru-Statue sei kein Produkt für Kinder und habe in F. in der Kundenzone gestanden. Es sei im Übrigen «nachvollziehbar», dass im Geschäft ein Teppich hingelegt wer- de und Blumenspindel (bzw. Blumen) zur Dekoration eingesetzt würden (Beschwerde, S. 10 f.). 7.3.2 Die Beschwerdeführerin hat – soweit aktenkundig – ihren Sitz per 29. Dezember 2010 nach Z._______ verlegt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 2 Ziff. 2.2). Nach den anlässlich der Kontrolle im Jahr 2013 gemachten Feststellungen der ESTV verfügt die Beschwerdeführerin jedoch an der Adresse des Firmensitzes in Z._______ über keine eigenen Räumlichkei- ten. Stattdessen werde dort bei Bedarf ein Sitzungszimmer der H._______ GmbH benutzt (Akten Vorinstanz, act. 6 Beiblatt Nr. 1). Diese Feststellungen der Vorinstanz werden seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Was die Zeit vor der erwähnten Sitzverlegung betrifft, be- hauptet die Beschwerdeführerin indessen wie erwähnt, über Geschäfts- räumlichkeiten in F._______ verfügt und diese entsprechend mit Mobiliar ausgestattet zu haben. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 und 2009 tatsächlich über gemietete Räumlichkeiten in F._______ verfügte (vgl. dazu die Erfolgsrechnungen 2008 und 2009 der Beschwer- deführerin sowie den Kontoauszug der G._______ AG in Akten Vorin- stanz, act. 4 Beilagen C und E). Nichts daran ändern kann der Umstand, dass D._______ nach dem erwähnten Revisionsbericht der Steuerverwal- tung des Kantons C._______ keinen Mietvertrag zur Miete der Räumlich- keiten in F._______ vorlegen konnte und nach diesem Bericht in den Jah- ren 2008 und 2009 kein Mietaufwand für ein Büro in F._______ verbucht worden ist (vgl. Akten Vorinstanz, act. 4 Ziff. 3.1.2.4).

A-184/2014 Seite 19 Freilich ist nicht belegt, dass das hier interessierende Mobiliar tatsächlich – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – in den gemieteten (Ge- schäfts-)Räumen in F._______ verwendet worden ist. Ebenso fehlt es an einem Beleg für die behauptete Einlagerung dieses Mobiliars. Mit der Vor- instanz ist ferner davon auszugehen, dass es an Anhaltspunkten fehlt, welche auf eine steuerbare Veräusserung des Mobiliars oder auf die Ab- rechnung von dessen Eigenverbrauch durch die Beschwerdeführerin schliessen lassen. Vor diesem Hintergrund muss zu Ungunsten der für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beweisbelasteten Be- schwerdeführerin (vgl. E. 1.5) angenommen werden, dass sie das Mobili- ar nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet hat. Dem- entsprechend hat die Vorinstanz die vorgenommenen Vorsteuerabzüge zu Recht mangels Anspruchs auf Vorsteuerabzug aberkannt (vgl. E. 3). Nicht näher geklärt werden muss unter den gegebenen Umständen, ob es sich bei der streitbetroffenen Känguru-Statue um ein zum Einsatz für geschäftlich begründete Zwecke mit Blick auf das Tätigkeitsfeld der Be- schwerdeführerin ungeeignetes Produkt für Kinder handelt. Ebenso wenig ist hier entscheidend, ob grundsätzlich ein Teppich und zwei Blumenspin- del als Ausstattung bzw. Dekoration von Geschäftsräumlichkeiten ge- schäftlich begründet sind. Die im vorliegenden Kontext im Übrigen sinngemäss erhobene Rüge, die Vorinstanz habe durch den Verzicht auf die Durchführung einer Kontrolle in F._______ die Untersuchungsmaxime (vgl. E. 1.4) verletzt, verfängt schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Durch- führung der Kontrolle der ESTV (im Jahr 2013) über keine Geschäfts- räumlichkeiten in F._______ mehr verfügte. 7.3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet unter anderem auch die Aufrech- nung der abgezogenen Vorsteuer bezüglich der Teilposition «26.01.08 I._______ AG» betreffend einen Sessel mit der Bezeichnung «Rocky» (vgl. dazu Beilage 3 der Einschätzungsmitteilung). Die Vorinstanz nahm diese Aufrechnung mit der Begründung vor, auf der Rechnung für diesen Sessel sei statt der Beschwerdeführerin eine Frau «N.» als Leistungsempfängerin ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie sei als Leistungsempfängerin der Lieferung des Sessels vorsteuerab- zugsberechtigt, weil Frau N. den entsprechenden Kauf als ihre Stellvertreterin getätigt habe (Beschwerde, S. 5).

A-184/2014 Seite 20 Wer beim streitigen Kauf des Sessels mehrwertsteuerlich als Leistungs- empfängerin zu gelten hat, kann hier offen gelassen werden. Denn auch mit Bezug auf diesen Sessel ist – wie bei den hiervor erwähnten Gegens- tänden (Sideboard, Barhocker, Känguru-Statue, Blumenspindel und Tep- pich) – weder hinreichend substantiiert, noch aus den Akten ersichtlich, dass eine Verwendung für einen geschäftlich begründeten Zweck erfolgte und damit die entsprechende Voraussetzung für das Vorsteuerabzugs- recht erfüllt ist. Sinngemäss lässt sich diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen verweisen (vgl. E. 7.3.1 f.). 7.4 Acht Teilpositionen, welche zur Nachbelastung gemäss Position 4 («Vorsteuer») der Einschätzungsmitteilung vom 20. März 2013 führten, betreffen Vorsteuerabzüge im Zusammenhang mit tierärztlichen Behand- lungen (Teilpositionen «22.04.08 Tierarztpraxis O.», «13.10.08 Tierarztpraxis O.», «02.06.09 Dr. med. vet. P.», «16.06.09 Dr. med. vet. P.», «03.08.09 Dr. med. vet. P.», «14.08.09 Dr. med. vet. P.», «07.10.09 Dr. med. vet. P.» und «07.12.09 Dr. med. vet. P.» [vgl. Beilage 3 der Einschät- zungsmitteilung]). Nach überzeugender Ansicht der Vorinstanz sind diese Vorsteuerabzüge nicht gerechtfertigt und aufzurechnen, weil die Be- schwerdeführerin den Nachweis nicht erbringt, dass die Leistungsbezüge von Tierärzten für geschäftlich begründete Zwecke im Sinne der ein- schlägigen Regelung des Vorsteuerabzuges erfolgten (vgl. E. 3). Die Beschwerdeführerin hält zwar dieser Beurteilung durch die Vorinstanz entgegen, sie habe mit der Begleichung der Tierarztrechnungen «Image- pflege» betrieben, indem sie damit gegen aussen dokumentiert habe, auch «anderweitige gesellschaftliche Verpflichtungen» ernst zu nehmen (Beschwerde, S. 6). Die Tierarztkosten seien deshalb Werbeaufwand. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin indes den ihr oblie- genden Beweis (vgl. E. 1.5) nicht zu erbringen, dass sie die in Anspruch genommenen tierärztlichen Behandlungen für steuerbare Ausgangsleis- tungen und damit für einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet hat (vgl. E. 3). Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen der Beschwer- deführerin im vorinstanzlichen Verfahren, wonach die Begleichung der Tierarztkosten ein mit der Unterstützung verschiedener Tierschutzorgani- sationen im Zusammenhang stehendes «soziales Engagement» der Be- schwerdeführerin sei («Einsprache» vom 19. April 2013, S. 6). Ein rechtsgenügender Nachweis der Verwendung der tierärztlichen Leistun- gen für einen geschäftlich begründeten Zweck kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil weder substantiiert dargetan, noch aus den

A-184/2014 Seite 21 Akten ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Bezahlung der Tierarztkosten – wie von ihr behauptet – zur Werbung für ihr Unterneh- men publik gemacht hat. 7.5 Die Vorinstanz rechnete sodann Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Bezug einer Uhr und einer Kamera mangels geschäftlich begründe- tem Zweck auf (Teilpositionen «26.04.08 Q.» und «04.08.08 R.» der Nachbelastung gemäss Position 4 [«Vorsteuer»] der Einschätzungsmitteilung [vgl. Beilage 3 der Einschätzungsmitteilung]). Diesbezüglich erklärt die Beschwerdeführerin, es habe sich bei der Uhr und der Kamera um Geschenke im Wert von Fr. 289.- (inkl. Mehr- wertsteuer) bzw. Fr. 249.- (inkl. Mehrwertsteuer) an N._______ und S._______ gehandelt. Diese Gegenstände seien folglich im Sinne der einschlägigen Vorschrift für unentgeltliche Zuwendungen im Wert von je- weils weniger als Fr. 300.- verwendet worden, weshalb hinsichtlich deren Bezuges der Vorsteuerabzug zuzulassen sei (vgl. Beschwerde, S. 6 und 8). Die bezüglich der hier interessierenden Voraussetzungen des Vorsteuer- abzuges beweisbelastete Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.5) legt nicht nä- her dar, ob die von ihr behaupteten Schenkungen im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Bst. d aMWSTG «zu Zwecken des Unternehmens» erfolgten (vgl. zu dieser Bestimmung E. 3.1). Auch findet die Annahme, dass diese Voraussetzung des Vorsteuerabzugsrechtes hinsichtlich der Uhr und der Kamera erfüllt ist, in den Akten keine Stütze. Die in diesem Kontext er- gänzend aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführerin, die Kamera sei S._______, welche regelmässig das Büro der Beschwerdeführerin ge- reinigt und sporadisch kleine Aufträge ausgeführt habe, als Entgelt für ih- re Arbeitsleistung bzw. als Werbung geschenkt worden (vgl. «Einspra- che» vom 19. April 2013, S. 7 f.), ist nicht substantiiert. Selbst wenn die in Frage stehenden unentgeltlichen Zuwendungen tat- sächlich erfolgt wären und die geschenkten Gegenstände für sich allein jeweils einen Wert von nicht mehr als Fr. 300.- aufgewiesen hätten, sind die in Frage stehenden Vorsteuerabzüge somit zu Recht aberkannt wor- den. Es ist an dieser Stelle im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren (im Widerspruch zu ihren Ausführungen in der Beschwerde) noch behauptete, die Uhr habe zu Repräsentationszwecken im Büro für Kundenanlässe gelegen (vgl. «Ein-

A-184/2014 Seite 22 sprache» vom 19. April 2013, S. 6). Diese Behauptung lässt aus den in E. 7.3 – hinsichtlich des angeblich in den Geschäftsräumen verwendeten Mobiliars – erwähnten, hier sinngemäss geltenden Gründen nicht auf eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung der Uhr für geschäftlich begründete Zwecke im Sinne der einschlägigen Regelung (vgl. E. 3) schliessen. 7.6 7.6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet ferner die vorinstanzliche Auf- rechnung von Vorsteuern, welche sie im Zusammenhang mit Leistungs- bezügen betreffend ein Fahrzeug der Marke BMW in Abzug gebracht hat- te (diese Rüge betrifft folgende Teilpositionen der Nachbelastung gemäss Position 4 [«Vorsteuer»] der Einschätzungsmitteilung: «09.06.08 T._______ AG», «30.09.08 U., 3. Quartal 2008», «30.10.08 V.», «31.12.08 U., 4. Quartal 2008», «31.03.09 U., 1. Quartal 2009», «30.06.09 U., 2. Quartal 2009», «30.09.09 U., 3. Quartal 2009» und «31.12.09 U., 4. Quartal 2009» [vgl. Beilage 3 der Einschätzungsmitteilung]). Dabei be- steht unter den Verfahrensbeteiligten wiederum Uneinigkeit bezüglich der (seitens der Vorinstanz verneinten) Frage, ob das Fahrzeug für einen ge- schäftlich begründeten Zweck verwendet wurde und diesbezüglich folg- lich Vorsteuerabzüge beansprucht werden dürfen. 7.6.2 Nach dem aktenkundigen Revisionsbericht der Steuerverwaltung des Kantons C. wurde der genannte BMW von E._______ (Mut- ter von D._______ und Kommanditärin der Beschwerdeführerin) genutzt. Nach diesem Bericht war E._______ nicht «im täglichen Geschäft» der Beschwerdeführerin tätig (vgl. Akten Vorinstanz, act. 4 S. 15). Demge- genüber wird in der Beschwerde behauptet, E., die seit Jahren in die Geschäftsaktivitäten der Beschwerdeführerin involviert sei, und B. (der Vater D.s) hätten für die Beschwerdeführerin «diverse Administrationsarbeiten» verrichtet und dafür den BMW benötigt (vgl. Beschwerde, S. 8). In diesem Zusammenhang verweist die Be- schwerdeführerin auf den Umstand, dass D. seiner Mutter ein anderes, im Jahr 2008 gekauftes neues Fahrzeug (der Marke Toyota) für die private Nutzung zur Verfügung stellte (vgl. Beschwerde, S. 11; vgl. auch Beschwerdebeilage 1). Die für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts beweisbelastete Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.5) benennt keine Beweise für die – soweit ersichtlich erst im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachte –

A-184/2014 Seite 23 geschäftliche Verwendung des streitigen BMWs durch E._______ und/oder B.. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aus der Tatsache, dass E. für ihre privaten Bedürfnisse über ein anderes, von ihrem Sohn zur Verfügung gestelltes Fahrzeug ver- fügte, nicht schliessen, dass der BMW im vorsteuerabzugsberechtigen- den Sinne (vgl. E. 3) durch E._______ und/oder B._______ für Ge- schäftszwecke der Beschwerdeführerin genutzt wurde. Beweise für eine solche Verwendung dieses Fahrzeuges sind auch im Übrigen nicht ak- tenkundig. Vor diesem Hintergrund kann aus der angeblichen Nutzung des Fahrzeuges durch die Mutter und/oder den Vater des Geschäftsfüh- rers der Beschwerdeführerin nichts zugunsten der Beschwerde abgeleitet werden. 7.6.3 Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, der vom Streit betroffene BMW sei auch durch D._______ geschäftlich genutzt worden. Entgegen ihrer Auffassung ist aber der Beweis für diese Sachdarstellung allein durch den Hinweis, dass D._______ für seine private Zwecke über ande- re Fahrzeuge verfügte, nicht erbracht. Auch der Umstand, dass in der Er- folgsrechnung der Beschwerdeführerin Leasingaufwand für den BMW verbucht wurde (vgl. dazu Beschwerde, S. 8; Beschwerdebelage 2), be- legt keine geschäftliche Nutzung dieses Fahrzeuges. 7.6.4 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, der BMW sei im Jahr 2008 im Zusammenhang mit einer von ihr damals verfolgten Ex- pansionsstrategie geleast worden. Es sei geplant gewesen, dass der BMW von N., B. und W._______ zur Umsetzung dieser Expansionsstrategie eingesetzt werde. Diese Strategie habe sich aber in der Folge aufgrund der Finanzkrise im Jahr 2008 als unrealisierbar erwie- sen. Eine Rückgabe des Fahrzeuges sei jedoch mit Blick auf drohende Schadenersatzforderungen nicht möglich gewesen, weshalb beschlossen worden sei, das Fahrzeug anderweitig geschäftlich einzusetzen, nämlich für eine neue Strategie (Outsourcing-Strategie; vgl. zum Ganzen: Be- schwerde, S. 6 f.; «Einsprache» vom 19. April 2013, S. 7; s. ferner S. 2 der – vorliegend gemäss dem entsprechenden Beschwerdeantrag zu be- rücksichtigenden – «Ergänzung zu den Einsprachen vom 10. September 2013»). Mit den Ausführungen zu ihrer Unternehmensstrategie und zur ursprüng- lich geplanten Verwendung des BMWs vermag die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Nachweis, dass sie das Fahrzeug im hier interessie- renden Sinne für einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet hat

A-184/2014 Seite 24 (vgl. E. 1.5 und 3), ebenfalls nicht zu erbringen. Zum einen ist ihr entge- genzuhalten, dass keine Belege für eine Verwendung des Fahrzeuges als Geschäftsfahrzeug vorliegen (dies gilt auch insoweit, als die Beschwerde- führerin mit ihren Ausführungen behaupten sollte, W._______ habe das Fahrzeug geschäftlich genutzt [vgl. Beschwerde, S. 7]; s. auch E. 7.6.2 f.). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass in der hier interes- sierenden Zeitspanne weder eine Veräusserung des Fahrzeuges mittels steuerbarer Lieferung erfolgt ist, noch bezüglich dieses Fahrzeuges eine Versteuerung des Eigenverbrauchs stattgefunden hat. Aus einem be- haupteten Dahinfallen des ursprünglich vorgesehenen geschäftlich be- gründeten Zweckes des Fahrzeuges ergibt sich deshalb nichts, was zu- gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wäre. 7.6.5 Ins Leere stösst die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, die Steuerverwaltung des Kantons C._______ habe sich bei der Veranla- gung der direkten Steuern hinsichtlich des streitbetroffenen BMWs wider- sprüchlich verhalten (vgl. dazu Beschwerde, S. 8; «Ergänzung zu den Einsprachen vom 10. September 2013», S. 2). Es ist nicht erkennbar, weshalb ein allfälliges widersprüchliches Verhalten einer kantonalen Steuerbehörde bei der Veranlagung anderer, nämlich direkter Steuern die vorliegend streitige Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Mehrwertsteuer beeinflussen sollte. 7.6.6 Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz zu Recht die Vorsteuer- abzüge, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem er- wähnten BMW beansprucht hatte, mangels Verwendung des Fahrzeuges zu einem geschäftlich begründeten Zweck im Sinne der einschlägigen Vorsteuerabzugsregelung (vgl. E. 3) aufgerechnet. 7.7 Einen Vorsteuerabzug, welchen die Beschwerdeführerin im Zusam- menhang mit einem angeblichen Leistungsbezug von der Firma X._______ vorgenommen hatte, rechnete die Vorinstanz mit der Begrün- dung auf, es fehle an einem diesbezüglichen Beleg (Teilposition «04.05.09 X._______» der Nachbelastung gemäss Position 4 [«Vorsteu- er»] der Einschätzungsmitteilung; «Einspracheentscheid», Ziff. II./6.2.28). Wie erwähnt (vgl. E. 3.2), ist zum Vorsteuerabzug nur berechtigt, wer die geltend gemachten Beträge mit Belegen nach Art. 37 Abs. 1 und 3 aMWSTG überhaupt nachweisen kann. Trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Einreichung eines solchen Beleges bezüglich der hier in Frage stehenden Leistung(en) der Firma

A-184/2014 Seite 25 X._______ in Aussicht stellte (vgl. Beschwerde, S. 10), liegt bis heute keine entsprechende Rechnung vor. Es muss daher in diesem Punkt bei der seitens der Vorinstanz vorgenommenen Aufrechnung bleiben. 7.8 In Bezug auf einen Leistungsbezug vom Verein Y._______ rechnete die Vorinstanz aufgrund des diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren fehlenden Beleges bzw. der fehlenden Rechnung des Leistungserbrin- gers die in Abzug gebrachte Vorsteuer von Fr. 30.94 auf (Teilposition «01.10.08 Y._______» der Nachbelastung gemäss Position 4 [«Vorsteu- er»] der Einschätzungsmitteilung]; s. zum Erfordernis des Beleges als Voraussetzung der Vorsteuerabzugsberechtigung E. 3.2). Im Beschwer- deverfahren reichte die Beschwerdeführerin den fehlenden Beleg nach (Beschwerdebeilage 3). Auf diesem Beleg wird ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 13.30 ausgewiesen, da die Rechnung lediglich im Umfang von Fr. 175.- der Mehrwertsteuer unterliegende Leistungen betraf. Es ist da- mit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 13.30 zum fraglichen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Beschwerde ist deshalb in- soweit gemäss dem diesbezüglich nunmehr übereinstimmenden Antrag der Verfahrensbeteiligten gutzuheissen. 8. 8.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die in Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen «Einspracheentscheids» bezifferte Mehrwertsteuerschuld um (den recht- mässigen Vorsteuerabzug von) Fr. 13.30 zu reduzieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Ver- fahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei muss als unnötigerweise verursacht ein Verfahren insbesondere dann gelten, wenn eine Beschwerdeführerin ihren Mitwir- kungspflichten nicht nachgekommen ist und sie beispielsweise Beweis- mittel spät eingereicht hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2, A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 7.2, A-1344/2006 vom 11. September 2007 E. 5.1). Indem die Beschwerdeführerin erst im Verfahren vor dem Bun-

A-184/2014 Seite 26 desverwaltungsgericht den Beleg einreichte, aus welchem sich die (teil- weise) Berechtigung zum Vorsteuerabzug bezüglich des Leistungsbezu- ges vom Verein Y._______ ergibt (vgl. E. 7.8), ist ihr eine solche Pflicht- verletzung zum Vorwurf zu machen. Die entsprechende Rechnung hätte sie bereits anlässlich der Kontrolle oder aber im Verfahren vor der Vorin- stanz vorlegen können. Unter diesen Umständen ist das von ihr vor dem Bundesverwaltungsgericht angestrengte Verfahren in demjenigen Um- fang, der zur partiellen Gutheissung der Beschwerde geführt hat, als von ihr unnötig verursacht zu bezeichnen. Trotz der teilweisen Gutheissung der Beschwerde in ohnehin untergeordnetem Umfang ist es folglich ge- rechtfertigt, ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- vollum- fänglich aufzuerlegen und den von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. Eine (teilweise) Parteientschädigung an die (im Übrigen nicht vertretenen) Beschwerdeführerin ist aus den genannten Gründen nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE e contra- rio; s. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-184/2014 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die in Dispositiv-Ziff. 3 des «Einspracheentscheids» vom 10. Dezember 2013 bezifferte Mehr- wertsteuerschuld wird um Fr. 13.30 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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24.07.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026