B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023

Urteil vom 25. August 2025 Besetzung

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Robert Weyeneth.

Parteien

B._______, (...) vertreten durch Stefan Wiesli, Rechtsanwalt LL.M., und Dr. iur. Jasmin Malla, Rechtsanwältin, Barandun AG, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (MAC).

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 12. Dezember 2021 stellte die Israel Tax Authority (nachfolgend: ITA) gestützt auf das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die ge- genseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 (SR 0.652.1; nachfolgend: MAC), ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: Vorinstanz oder ESTV). Die ITA ersuchte um Informationen über einzelne Bankkonten, die sie in einer Liste aufführt (sog. Listenersuchen). Die nachgesuchten Informatio- nen betreffen in erster Linie die Identität der mit den Konten verbundenen Personen im relevanten Zeitraum ("all the account holder[s], the benefi- cial[s] owner[s] and/or the authorized person[s], signatory[ries]"). Als Zweck des Ersuchens werden die Steuerveranlagung und die Durchführung eines Steuer(straf-)verfahrens ("[criminal] tax proceedings") genannt, als be- troffene Steuer die Einkommenssteuer und als Besteuerungszeitraum der Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020. Die ITA erklärte, sie habe aufgrund einer früheren Amtshilfe der ESTV Kenntnis von in Israel nicht deklarierten Konten (sog. Erstkonten) erhalten. Deren Guthaben seien auf andere Konten (sog. Zweitkonten) transferiert worden. Diese seien ihr gegenüber nicht deklariert worden und Gegen- stand des Ersuchens. A.b Am 23. Dezember 2021 bat die Vorinstanz die ersuchende Behörde um die Erläuterung des Ersuchens in mehreren Punkten. Mit E-Mail vom 3. Januar 2022 führte die ITA unter anderem aus, es bestehe der Verdacht, dass die mit den Zweitkonten verbundenen, in Israel ansässigen Personen Steuerpflichten im ersuchenden Staat verletzt hätten ("[...] there is a gene- ral suspicion that any other Israeli resident linked to the same accounts could also be non-compliant"). A.c Mit Verfügung vom 8. April 2022 forderte die ESTV die L._______ und die M._______ (nachfolgend: [...] oder Informationsinhaberin) auf, die er- suchten Informationen einzureichen. Diese kamen der Aufforderung nach. A.d Die ESTV eröffnete in der Folge die folgenden Verfahren betreffend den Beschwerdeführer:

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 3

  • Nr. (...) betreffend das Konto Nr. (...) bei der S._______;
  • Nr. (...) betreffend das Konto Nr. (...) bei der S._______;
  • Nr. (...) betreffend das Konto Nr. (...) bei der S._______;
  • Nr. (...) betreffend das Konto Nr. (...) bei der S._______;
  • Nr. (...) betreffend das Konto Nr. (...) bei der S._______;
  • Nr. (...) betreffend das Konto Nr. (...) bei der S._______;
  • Nr. (...) betreffend das Konto Nr. (...) bei der S._______;
  • Nr. (...) betreffend das Konto Nr. (...) bei der S._______;
  • Nr. (...) betreffend das Konto Nr. (...) bei der S._______;
  • Nr. (...) betreffend das Konto Nr. (...) bei der S._______;
  • Nr. (...) betreffend das Konto Nr. (...) bei der O._______. A.e Mit Stellungnahmen vom 17. November 2022 und 23. Januar 2023 er- hob der Beschwerdeführer Einwände gegen die Übermittlung der ihn be- treffenden Informationen. B. Am 28. Februar 2023 erliess die Vorinstanz in den oben (Sachverhalt, A.d) genannten Verfahren ihre Schlussverfügung. Sie ordnete im Wesentlichen an, es seien die von der Informationsinhaberin herausgegebenen Unterla- gen über den Beschwerdeführer und das jeweils streitbetroffene Konto an die ITA zu übermitteln. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Voraussetzungen für die Leistung der ersuchten Amtshilfe nach dem MAC seien erfüllt. Insbe- sondere seien die nachgesuchten Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person im ersuchenden Staat voraussicht- lich relevant. C. Am 31. März 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 4 jeweilige Schlussverfügung. Er beantragt im Hauptantrag deren Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bundes. Eventualiter seien bestimmte ihn betreffende Informationen in den zu über- mittelnden Unterlagen zu schwärzen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und zum Erlass einer neuen Schlussverfügung zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es seien sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Amtshilfeverfahren nach Abschluss des Ver- fahrens zu vernichten oder seiner Rechtsvertretung herauszugeben. Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, es seien die Beschwerdeverfahren zu vereinigen, die er und (...) I._______ im Zu- sammenhang mit dem Ersuchen der ITA anhängig gemacht hätten. Zur Begründung seines Hauptbegehrens macht er in erster Linie geltend, im ersuchenden Staat nie steuerpflichtig gewesen zu sein. D. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete darauf die nachfolgenden Be- schwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer:

  • A-1827/2023 betreffend das Verfahren der Vorinstanz Nr. (...) über das Konto Nr. (...) bei der S._______;
  • A-1828/2023 betreffend das Verfahren der Vorinstanz Nr. (...) über das Konto Nr. (...) bei der S._______;
  • A-1829/2023 betreffend das Verfahren der Vorinstanz Nr. (...) über das Konto Nr. (...) bei der S._______;
  • A-1831/2023 betreffend das Verfahren der Vorinstanz Nr. (...) über das Konto Nr. (...) bei der S._______;
  • A-1832/2023 betreffend das Verfahren der Vorinstanz Nr. (...) über das Konto Nr. (...) bei der S._______;
  • A-1834/2023 betreffend das Verfahren der Vorinstanz Nr. (...) über das Konto Nr. (...) bei der S._______;

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 5

  • A-1836/2023 betreffend das Verfahren der Vorinstanz Nr. (...) über das Konto Nr. (...) bei der S._______;
  • A-1838/2023 betreffend das Verfahren der Vorinstanz Nr. (...) über das Konto Nr. (...) bei der S._______;
  • A-1839/2023 betreffend das Verfahren der Vorinstanz Nr. (...) über das Konto Nr. (...) bei der S._______;
  • A-1840/2023 betreffend das Verfahren der Vorinstanz Nr. (...) über das Konto Nr. (...) bei der O._______;
  • A-1841/2023 betreffend das Verfahren der Vorinstanz Nr. (...) über das Konto Nr. (...) bei der S._______. E. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wies die damalige Instruktionsrichterin – nach einem zur Frage der Vereinigung durchgeführten Schriftenwechsel (Stellungnahmen der Vorinstanz vom 7. Juni 2023 und des Beschwerde- führers vom 16. Juni 2023) – den Antrag des Beschwerdeführers auf Ver- einigung der Verfahren ab, weil unterschiedliche Anträge der Verfahrens- beteiligten vorlägen. Sie wies darauf hin, dass eine Vereinigung – sollte sie sich im Verlauf des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen als ge- boten erweisen – auch zu einem späteren Zeitpunkt noch verfügt werden könne. F. Am 30. August 2023 reichte die Vorinstanz in den oben (vgl. Sachverhalt, D) aufgeführten Beschwerdeverfahren ihre Vernehmlassung ein. Sie bean- tragt jeweils, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. G. Auf die weiteren Eingaben und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das innerstaatliche Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28.

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 6 September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StA- hiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG). Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das VwVG anwendbar (Art. 5 Abs. 1 StAhiG). Vorbe- halten bleiben abweichende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren MAC (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Behand- lung der Beschwerde zuständig, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG [SR 651.1]). 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der jeweils angefochtenen Schlussverfügung und Person, deren Daten übermittelt werden sollen, be- troffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG und als solche zur Be- schwerde legitimiert (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). 2.3 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Leistung von Amtshilfe richten. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien sämt- liche Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Amtshilfeverfahren nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten oder seiner Rechtsvertretung her- auszugeben, kann darauf nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hat hierüber keine Anordnung getroffen, weshalb der Antrag ausserhalb des Streitgegenstands liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des BVGer A- 6680/2010 vom 27. September 2011 E. 6.2; ZIBUNG/HOFSTETTER, Praxis- kommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N 51). 2.4 Es erscheint aus prozessökonomischen Gründen sachgerecht, die oben (vgl. Sachverhalt, D) aufgeführten Beschwerdeverfahren, die alle- samt den Beschwerdeführer betreffen, zu vereinigen. Diese hängen sach- lich eng zusammen, zumal sie dasselbe Ersuchen sowie dieselben Sach- und Rechtsfragen zum Gegenstand haben (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. b BZP i.V.m Art. 4 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 1). Die Vereinigung der den Beschwerdeführer betreffenden Be- schwerdeverfahren entspricht auch seinem diesbezüglichen Eventualan- trag (vgl. dessen Stellungnahme vom 16. Juni 2023). 3. Einzugehen ist zuerst auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 7 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei ihren Prüf- und Begrün- dungspflichten nicht nachgekommen. Er argumentiert, die Schlussverfü- gung nehme keinen expliziten Bezug auf seine Stellungnahmen. 3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, sie lege in transparenter Weise alle Gründe dar, die sie für ihren Entscheid für relevant halte. Darüber hinaus sei es den Parteien zumutbar, die Schlussverfügung von Anfang bis Ende durchzulesen, um die Antworten auf ihre Argumente zu finden. 3.3 Nach Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen Vorbringen der Parteien. Dies muss sich auch in der Begrün- dung der Verfügung widerspiegeln (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde muss sich dabei nicht mit allen Parteistandpunkten ausdrücklich auseinan- dersetzen. Es genügt, wenn sie darlegt, welches die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung waren (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 2.2.2). 3.4 Die Vorinstanz hat für jedes im Listenersuchen aufgeführte Bankkonto ein eigenes Verfahren eröffnet; insgesamt handelt es sich um elf Verfahren, die sie am 28. Februar 2023 und am 3. März 2023 mit diversen Schluss- verfügungen abgeschlossen hat (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 7. Juni 2023). Dass ihre Erwägungen weitgehend standardisiert sind, ist bei dieser Ausgangslage – auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie – nicht zu be- anstanden (vgl. Urteil des BVGer A-5662/2020 vom 10. Mai 2021 E. 1.5.4). Aus der Schlussverfügung geht hinreichend hervor, weshalb die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Amtshilfe als erfüllt erachtet. Die Verfügung ist klar aufgebaut, womit es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zumutbar war, die für ihn relevanten Erwägungen zu identifizieren. Dass der Beschwerdeführer die Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte, ist denn auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Prüf- und Begründungs- pflicht liegt somit nicht vor. 3.5 Selbst wenn im Übrigen die Vorinstanz ihre Prüf- und Begründungs- pflicht verletzt hätte, wäre ein solcher Verstoss im Verfahren vor Bundes- verwaltungsgericht, das volle Überprüfungsbefugnis hat (Art. 49 VwVG), geheilt worden (vgl. Urteil des BVGer A-5662/2020 vom 10. Mai 2021 E. 1.5.4). Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung zu den wesent- lichen Einwänden des Beschwerdeführers – wenn auch kurz und teilweise durch Verweis auf ihre Verfügung – geäussert, und dieser hatte die Mög- lichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 8 4. In materieller Hinsicht erhebt der Beschwerdeführer Einwände gegen die zeitliche Anwendbarkeit des MAC (vgl. nachfolgend E. 4.2) und die voraus- sichtliche Erheblichkeit der nachgesuchten Bankinformationen (vgl. nach- folgend E. 5 ff.). 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der räumliche und sachliche Geltungsbe- reich des MAC eröffnet ist, weil sowohl Israel als auch die Schweiz Ver- tragsparteien des MAC sind und das Ersuchen die Einkommenssteuer zum Gegenstand hat (vgl. Sachverhalt, A; Art. 2 Abs. 1 Bst. a MAC). 4.2 Umstritten ist, ob das MAC in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das MAC könne, wenn überhaupt, höchstens für Besteuerungsperioden ab dem 1. Januar 2018 anwendbar sein. Denn die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 7 MAC (vgl. zum Wortlaut E. 4.2.4) für eine Amtshilfe über frühere Besteuerungsperioden seien nicht gegeben. So sei die Voraussetzung des vorsätzlichen Handelns bei ihm offensichtlich nicht erfüllt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die ITA ihm ein vorsätzliches Handeln vorwerfen könne, zumal sie im Zeitpunkt des Ersu- chens seine Identität nicht gekannt habe. Ein vorsätzliches HandeIn sei eng mit der betroffenen Person verknüpft und in jedem Einzelfall gesondert zu überprüfen. 4.2.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Schweiz könne Israel gestützt auf Art. 28 Abs. 7 MAC Amtshilfe für den am 1. Januar 2014 beginnenden Steuerzeitraum gewähren. Denn gemäss dem Ersu- chen bestehe der Verdacht, dass die Personen, die mit den auf der Liste der ITA aufgeführten Konten verbunden seien, Einkünfte nicht deklariert hätten, die im ersuchenden Staat steuerbar seien. Ein solches Verhalten sei laut dem Ersuchen in Israel ein vorsätzliches Steuervergehen, das der strafrechtlichen Verfolgung unterliege. Es gebe mit Blick auf den Vertrau- ensgrundsatz keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. 4.2.3 Der zeitliche Geltungsbereich des MAC wird zunächst in dessen Art. 28 Abs. 6 geregelt. Danach gilt das MAC für die Amtshilfe im Zusam- menhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertrags- partei in Kraft getreten ist. Der Zeitraum, für den die Amtshilfe zulässig ist, bestimmt sich dabei für jedes bilaterale Verhältnis separat. Das MAC muss

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 9 für beide Parteien anwendbar sein, weshalb der spätere Zeitpunkt mass- gebend ist (vgl. Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Eu- roparats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes] vom 5. Juni 2015 [nachfolgend: Botschaft MAC], BBl 2015 5585, 5619 zu Art. 28 Abs. 6 und 7). Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 und für Israel am 1. Dezember 2016 in Kraft getreten. Die Schweiz kann Israel deshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – für Be- steuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2018 Amtshilfe gewähren. 4.2.4 Die ersuchende Behörde stützt ihr Ersuchen auf Art. 28 Abs. 7 MAC. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme zu Abs. 6 dar und lautet wie folgt: "Ungeachtet des Absatzes 6 gilt dieses Übereinkommen in der durch das Pro- tokoll von 2010 geänderten Fassung für Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertrags- partei der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt, und zwar ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für eine Vertragspartei im Zusammenhang mit früheren Be- steuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten." Demnach kann die Schweiz im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 7 MAC grundsätzlich auch für Besteuerungsperioden, die zeitlich vor der In- kraftsetzung des Abkommens liegen, Amtshilfe leisten (vgl. Botschaft MAC, BBl 2015 5619 zu Art. 28 Abs. 6 und 7; Urteil des BVGer A-6926/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.1.5). Konkret wird der zeitliche Anwendungsbe- reich des Abkommens in jenen Fällen ausgeweitet, in denen dem Ersuchen vorsätzliches Verhalten zu Grunde liegt, das nach dem Strafrecht der ersu- chenden Vertragspartei der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt. Die ITA führt – wie erwähnt (vgl. Sachverhalt, A) – den Verdacht an, dass die Personen, die mit den auf der Liste genannten Konten verbunden sind, in Israel steuerbare Einkünfte nicht deklariert hätten. Sie bezeichnet ein solches Verhalten als vorsätzliches Steuervergehen, das der strafrechtli- chen Verfolgung unterliege. Sie führt diesbezüglich Folgendes aus: "The tax matters involving intentional conduct (failure to report income and assets abroad) are liable to prosecution under the criminal laws of Israel. (...) Income and/or capital derived from income of an Israeli taxpayer, even if de- rived outside of Israel, should be declared and taxed under the Israel Tax Or- dinance. Failure to comply provides a criminal offense under Article 217 of the Israel Tax order 2017, discussing wrongful or incomplete declaration/filing."

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 10 In Erläuterung ihres Ersuchens präzisierte die ITA am 3. Januar 2022, dass mit "Israeli taxpayer" jede Person mit steuerlicher Ansässigkeit in Israel ge- meint sei ("any other Israeli resident"). Der im Ersuchen dargelegte Ver- dacht bezieht sich somit auf Personen, die in Israel beschränkt oder unbe- schränkt steuerlich ansässig sind. 4.2.5 Das Amtshilfeverfahren ist ein Hilfsverfahren zugunsten eines (allfäl- ligen) Hauptverfahrens im ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat hat des- halb keine eigenen Untersuchungen anzustellen, ob der im Ersuchen dar- gestellte Sachverhalt zutrifft; auch ist es Sache des ersuchenden Staats, seine Gesetzgebung auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer A-1964/2022 vom 18. März 2024 E. 2.4). Nach dem völkerrechtlichen Ver- trauensprinzip besteht prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellun- gen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.4). Die ESTV ist deshalb an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sogleich entkräftet werden kann. Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen, deren Richtigkeit vermutet wird (vgl. BGE 142 II 218 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3576/2020 vom

  1. März 2021 E. 2.2.5). Ist die Schwelle eines begründeten Anfangsver- dachts erreicht, so ist die Amtshilfe lediglich dann zu verweigern, wenn es der betroffenen Person gelingt, den Verdacht mit Urkunden klar und ent- scheidend zu widerlegen (vgl. Urteil des BVGer A-1965/2023 vom 18. März 2024 E. 2.3). 4.2.6 Es bestehen vorliegend konkrete Anhaltspunkte, dass die mit den Zweitkonten verbundenen Personen – darunter der Beschwerdeführer – sich in Israel steuerrechtswidrig verhalten haben. Dies wird im Rahmen der Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit näher darzulegen sein (vgl. nachfolgend E. 5.5). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die entsprechenden – nachvollziehbaren und plausibel erscheinenden – Anga- ben der ITA offenkundig unzutreffend sind. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers muss sich der Verdacht auf vorsätzliche Missachtung steuerrechtlicher Verpflichtungen bei einem Listenersuchen nicht auf ein- zelne Individuen beziehen. Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – die betroffene Person der ersuchenden Behörde bei Einreichung ihres Lis- tenersuchens nicht bekannt ist. Vielmehr genügt es, wenn er sich in allge- meiner Weise auf die vom Ersuchen erfassten Personen bezieht (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.2.2; nachfolgend E. 5.3 ff.; Urteil des BVGer vom A- 1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.3.3.1, 4.4.2).

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 11 Die ITA vermag daher einen begründeten Anfangsverdacht darzutun, dass die vom Ersuchen erfassten Personen, darunter der Beschwerdeführer, Einkünfte im ersuchenden Staat vorsätzlich nicht deklariert haben könnten (vgl. nachfolgend E. 5.5 f.). Weiter ist davon auszugehen, dass ein solches Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staats der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt (vgl. Urteil des BVGer A-1597/2022 vom 14. Juni 2024 E. 5.1.3, Amtshilfe an Israel). Das MAC ist demnach gemäss Art. 28 Abs. 7 rückwirkend anwendbar. Ob tatsächlich eine vorsätzliche und strafbare Steuerrechtsverletzung vor- liegt, ist nicht im vorliegenden Amtshilfevollzugsverfahren, sondern in ei- nem allfälligen Hauptverfahren im ersuchenden Staat zu entscheiden (vgl. Urteil des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 3.9). 4.2.7 Die Schweiz hat einen Vorbehalt nach Art. 30 Abs. 1 Bst. f MAC an- gebracht: Sie hat erklärt, sie wende in Fällen, in denen es einen Besteue- rungszeitraum gebe, Art. 28 Abs. 7 MAC nur auf Amtshilfe im Zusammen- hang mit Besteuerungszeiträumen an, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist (vgl. Urteil des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.1.5). Die Schweiz kann Israel entsprechend ihrem Vorbehalt für Besteuerungs- zeiträume ab dem 1. Januar 2014 Amtshilfe leisten (vgl. Botschaft MAC, BBl 2015 5620 zu Art. 28 Abs. 6 und 7; Urteil des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.1.5). Das Ersuchen bezieht sich auf den Besteu- erungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 (vgl. Sachver- halt, A) und ist damit zeitlich vom MAC erfasst. 4.2.8 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass die streit- betroffenen Konten vor dem 1. Januar 2018 saldiert worden seien, die zeit- liche Anwendbarkeit des MAC bestreitet, ist sein Einwand unbegründet, zumal die Saldierung jeweils nach dem 1. Januar 2014 erfolgte. Die nach- gesuchten Angaben fallen demzufolge in den relevanten und vom MAC er- fassten Besteuerungszeitraum. Dies betrifft die folgenden Konten:

  • Das Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1827/2023), Saldierungsda- tum: 5. Dezember 2018.
  • Das Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1828/2023), Saldierungsda- tum: 30. November 2014.

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 12

  • Das Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1829/2023), Saldierungsda- tum: 28. März 2014.
  • Das Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1831/2023), Saldierungsda- tum: 8. April 2014.
  • Das Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1832/2023), Saldierungsda- tum: 30. November 2014.
  • Das Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1834/2023), Saldierungsda- tum: 30. November 2014.
  • Das Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1836/2023), Saldierungsda- tum: 30. Dezember 2016.
  • Das Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1838/2023), Saldierungsda- tum: 16. Januar 2015.
  • Das Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1839/2023), Saldierungsda- tum: 30. Dezember 2016.
  • Das Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1841/2023), Saldierungsda- tum: 18. August 2015.

Strittig und zu beurteilen ist sodann die Voraussetzung der voraussichtli- chen Erheblichkeit der nachgesuchten Bankinformationen nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 MAC. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen die voraussichtliche Erheblich- keit zunächst ein, er sei während des vom Ersuchen erfassten Zeitraums in Israel nicht steuerlich ansässig gewesen. Vielmehr habe er seinen Le- bensmittelpunkt in (...) gehabt. Im Einzelnen führt er aus, er lebe seit 1998 mit seiner zweiten Ehefrau, die er (...) geheiratet habe, sowie den beiden gemeinsamen, minderjährigen Kindern ([...] geboren) ohne Unterbruch in (...). Beide Söhne seien in (...) geboren und besuchten aktuell dort die Schule. Er sei zudem seit 2010 bei der (...) in (...) angestellt und habe (...) eine Wohnung in (...) erworben, die er seither mit seiner Familie bewohne. Er habe dementsprechend seine Steuererklärungen in (...) eingereicht. Dass er in (...) steuerlich ansässig

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 13 sei, belegten auch die (...) "Tax Residency Certificates". Er habe sich in der vom Ersuchen erfassten Zeitperiode nur wenige Tage in Israel aufgehalten. So habe er sich im Jahr 2014 nachweislich 13 Tage, im Jahr 2015 11 Tage und seit dem Jahr 2016 überhaupt nicht mehr in Israel aufgehalten. Er sei denn auch nachweislich nicht im israelischen Steuerregister registriert. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die in den nachgesuchten Bankunterlagen als seine Domiziladresse vermerkte Adresse in Israel habe ihm ausschliesslich als Korrespondenzadresse für die Banken gedient. Sie werde irrtümlicherweise als Domiziladresse ausgewiesen. Zu dieser Ad- resse sei im israelischen Grundbuch ein Block (...) Parzelle (...) eingetra- gen. Gemäss dem Grundbuchblatt zu dieser Parzelle sei der Grundeigen- tümer der israelische Staat. Hinsichtlich der Parzelle bestehe ein Mietver- hältnis (auf Hebräisch: "Chakira") mit D._______ (Israel ID Nr. [...]), einem Verwandten des Beschwerdeführers. Er selbst habe nicht an dieser Ad- resse gewohnt; auch habe die Liegenschaft nicht in seinem Eigentum ge- standen und sei von ihm auch nicht gemietet worden. Der Beschwerdeführer wendet des Weiteren ein, es bestünden auch sonst- wie keine Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten im ersu- chenden Staat. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine blosse Überweisung von Vermögenswerten von einem (angeblich) der Deklaration in Israel un- terliegenden Konto auf ein Bankkonto, mit dem er in Verbindung gestanden haben soll, die Annahme begründen könnte, dass er Steuerverpflichtungen in Israel nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren zu einzelnen Konten vor, es gebe keinen Konnex zwischen ihm und dem jeweiligen Konto. Im Einzel- nen führt er Folgendes aus:

  • Zum Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1829/2023) bringt der Be- schwerdeführer vor, das "Register of Members der Kontoinhaberin" zeige auf, dass er "zu keinem Zeitpunkt an der Kontoinhaberin beteiligt oder anderweitig wirtschaftlich Berechtigter des Kontos" gewesen sei. Die Unterlagen bezeichneten vielmehr eine Person namens Leonid Bershteyn als einzige an der Kontoinhaberin beteiligte natürliche Per- son.
  • Zum Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1832/2023) bringt der Be- schwerdeführer vor, die Formulare A vom 9. Dezember 2015 und vom
  1. Dezember 2021 zeigten auf, dass er nicht wirtschaftlich

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 14 Berechtigter des Kontos gewesen sei. Die Unterlagen bezeichneten vielmehr R., einen (...) Staatsbürger, als "einzige[n] wirtschaft- lich Berechtigte[n] an den Vermögenswerten". Dass kein Konnex zwi- schen ihm und "dem Konto bzw. der Kontoinhaberin X.." be- stehe oder bestanden habe, gehe auch aus dem "Share Register" her- vor; einzige darin aufgeführte natürliche Person sei S._______.

  • Zum Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1834/2023) führt der Be- schwerdeführer aus, das Formular A vom 9. Dezember 2015 zeige auf, dass er nicht wirtschaftlich Berechtigter des Kontos gewesen sei. Das Formular bezeichne vielmehr S._______ als einzigen wirtschaftlich Be- rechtigten des Kontos.
  • Zum Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1836/2023) macht der Be- schwerdeführer geltend, das Formular A der S._______ vom 10. Feb- ruar 2010 weise zwei (...) als einzige wirtschaftlich Berechtigte aus.
  • Zum Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1838/2023) bringt er vor, Kon- toinhaberin sei die Q._______ mit Sitz auf (...) gewesen. Als einzige natürliche Person an dieser beteiligt gewesen sei ein gewisser Denis Goldberg. Dies zeige der Auszug aus dem "Register of Members" der Kontoinhaberin vom 13. April 2006.
  • Zum Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1839/2023) bringt er schliess- lich vor, das Formular A der P.vom 10. Februar 2010 weise zwei (...) als einzige wirtschaftlich Berechtigte aus. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf einzelne streitbetroffene Konten bei der S. weiter geltend, die jeweilige Höhe des letzten Endjah- reskontostands sei "mit Blick auf die daraus allfällig resultierenden Steuer- folgen" irrelevant, zumal Israel keine Vermögenssteuer kenne. In Bezug auf das Konto Nr. (...) bei der O._______ (A-1840/2023) führt der Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang an, dieses habe weder Zinsen noch Dividenden generiert; es seien keine der israelischen Einkommens- steuer unterliegenden Erträge erzielt worden. Vielmehr habe sich in den Jahren 2014 bis 2020 "ausschliesslich Cash auf den Subaccounts" befun- den, was die eingereichten Vermögensauszüge belegten. Das Ersuchen sei schliesslich äusserst pauschal gehalten und zeige ledig- lich die angebliche Rechtslage bei Nichteinhaltung bestimmter steuerrecht- licher Vorschriften in den Grundzügen auf. Es lege nicht ansatzweise dar,

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 15 inwiefern diese Vorschriften für den Beschwerdeführer einschlägig sein sollen bzw. mit welchem Verhalten er welchen Tatbestand erfüllt haben soll. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass die einverlangten Unterlagen für die Beurteilung von Steuerangelegenheiten in Israel dienlich seien. 5.2 Die Vorinstanz hält dafür, die nachgesuchten Informationen erfüllten die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit. Es sei erwiesen, dass die mit den Erstkonten verbundenen israelischen Steuerpflichtigen ih- ren Steuerpflichten in Israel nicht nachgekommen seien. Da die nicht de- klarierten Vermögenswerte auf diesen Konten direkt auf Zweitkonten trans- feriert worden seien, bestehe ein konkreter Verdacht auf Steuerverstösse gegenüber allen Personen, die mit den Zweitkonten verbunden seien. Denn jene Personen, die durch ihre Verbindung zu den betroffenen Zweit- konten identifiziert würden, hätten eine nachweisliche Verbindung zu nicht deklarierten Vermögenswerten in Israel und zu Personen, die ihre Steuer- pflicht in Israel nicht erfüllt hätten. Dies reiche aus, um eine Steuerpflicht in Israel plausibel zu machen (vgl. Schlussverfügung, Ziff. 5.5, 5.9, S. 14 f.). Was die Identität der wirtschaftlich Berechtigten am jeweils visierten Konto angehe, seien nur die Informationen verbindlich, die bei der Bank registriert sind. Der Beschwerdeführer sei gemäss den von der Bank erhaltenen In- formationen während des vom Ersuchen erfassten Zeitraums bei der Bank jeweils als wirtschaftlich Berechtigter am visierten Konto registriert gewe- sen. Ein Fehler der Bank in der Verwaltung der persönlichen Daten des Beschwerdeführers gehe aus den von ihm eingereichten Dokumenten nicht hervor. Die ESTV könne die Angaben der Bank deshalb nicht in Frage stellen. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staates diesem alle Informationen, die für die Anwendung oder Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betref- fend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. 5.3.2 Die Rechtsprechung zur Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkom- men kann für das MAC insoweit übernommen werden, als die entsprechen- den Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleich- bar sind (vgl. Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.2). Dies betrifft namentlich die voraussichtliche Erheblichkeit (vgl. Botschaft

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 16 MAC, BBl 2015 5604 zu Art. 5 und 5612 zu Art. 18; Urteil des BVGer A- 4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.2, 6.2). 5.3.3 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn bei Einreichung des Ersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden. Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht er- heblich herausstellen. Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen einen Zusammenhang mit dem im Ersu- chen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu ge- eignet sind, den im Amtshilfegesuch geäusserten Verdacht zu beweisen. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-2763/2019 vom 26. Oktober 2021 E. 7.2 f.). 5.3.4 Die Rechtsprechung hat die Voraussetzung der voraussichtlichen Er- heblichkeit bei Amtshilfeersuchen, die die betroffenen Personen – wie vor- liegend – nicht namentlich identifizieren, konkretisiert. Um unzulässige Be- weisausforschungen, d.h. "fishing expeditions", auszuschliessen, muss die ersuchende Behörde in ihrem Ersuchen (vgl. BGE 143 II 136 E. 6.1.2; Ur- teil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5.2; Urteil des BVGer A-1965/2023 vom 18. März 2024 E. 2.2.1.3): (i) eine detaillierte Beschreibung der Gruppe geben und zudem die spezifischen Umstände aufführen, die zum Ersuchen geführt ha- ben; (ii) das anwendbare (Steuer-)Recht erläutern und die Gründe aufzei- gen, die annehmen lassen, die Steuerpflichtigen in der Gruppe hät- ten ihre steuerrechtlichen Pflichten verletzt, wobei konkrete An- haltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten vorliegen müs- sen, und (iii) aufzeigen, dass die eingeforderten Informationen geeignet sind, die Erfüllung dieser Verpflichtungen herbeizuführen. Diese Kriterien gelten aus Kohärenzgründen nicht nur für die ursprünglich ins Auge gefassten Gruppenersuchen nach Art. 3 Bst. c StAhiG, sondern

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 17 auch für Listenersuchen (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.3; Urteil des BVGer A- 1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.2.5.2). 5.4 5.4.1 Was den steuerlichen Bezug der betroffenen Person zum ersuchen- den Staat anbelangt, hat der um Amtshilfe ersuchte Staat bloss zu prüfen, ob das Ersuchen Anhaltspunkte nennt, die im ersuchenden Staat eine – beschränkte oder unbeschränkte – Steuerpflicht begründen könnten. Lie- gen solche Anhaltspunkte vor, ist zu beurteilen, ob die betroffene Person diese sogleich entkräften kann (vgl. Urteil des BVGer A-1762/2018 vom 15. Mai 2019 E. 4.2). Führt ein Bankdokument in Bezug auf eine mit einem Konto verbundene Person einen Domizilcode auf, stellt dies einen hinrei- chenden Anknüpfungspunkt für eine potenzielle Steuerpflicht im betreffen- den Staat dar (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.2.5 f.; Urteile des BVGer A- 5680/2023 vom 18. November 2024 E. 3.3.2; A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 4.2, m.w.H.). Ob die betroffene Person im ersuchenden Staat tat- sächlich steuerlich ansässig ist, ist eine materielle Frage, die von dessen Behörden zu beurteilen ist (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2; Urteil vom A- 5680/2023 vom 18. November 2024 E. 3.3.2). Der Zweck eines Ersuchens um Amtshilfe kann denn auch gerade darin bestehen, abzuklären, ob die betroffene Person im ersuchenden Staat steuerpflichtig ist. Es ist dabei möglich, dass mehrere nationale Rechtsordnungen die Steuerpflicht einer Person beanspruchen. Dies steht einer Amtshilfeleistung der Schweiz je- doch nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer A-3072/2020 vom 14. Dezem- ber 2021 E. 2.9). Ein zwischenstaatlicher Streit über die steuerliche Ansäs- sigkeit einer Person ist in einem Verständigungsverfahren unter den direkt beteiligten Ländern – zu denen die Schweiz vorliegend soweit ersichtlich nicht gehört – zu entscheiden (vgl. BGE 142 II 218 E. 3.1, 3.6 f.; Urteil des BVGer A-1948/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.3 f.). 5.4.2 Wie dargelegt (vgl. nachfolgend E. 5.1), wendet der Beschwerdefüh- rer gegen die voraussichtliche Erheblichkeit ein, er sei während der rele- vanten Besteuerungsperiode im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtig gewesen. Es bestehen indes genügende Anknüpfungspunkte für eine potentielle Steuerpflicht des Beschwerdeführers im ersuchenden Staat: Die vorlie- gend nachgesuchten Bankunterlagen führen als Domiziladresse ("Domi- cile Address") des Beschwerdeführers eine Adresse in Israel auf. Im Amts- hilfeverfahren ist die Richtigkeit dieser Angaben zu vermuten (vgl. Urteil

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 18 des BVGer A-1597/2022 vom 14. Juni 2024 E. 7.2.2). Der Beschwerdefüh- rer kann weder stichhaltig dartun noch ist sonstwie ersichtlich, dass die in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen angegebene Domi- ziladresse auf einem offensichtlichen Fehler der Informationsinhaberin be- ruht. Zudem war der Beschwerdeführer, der neben der (...) auch über die israe- lische Staatsbürgerschaft verfügt, mit Konten verbunden, auf die Guthaben von in Israel steuerbaren und nicht deklarierten Konten überwiesen wurden (vgl. nachfolgend E. 5.5). 5.4.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers und die von ihm einge- reichten Unterlagen sind nicht geeignet, die vorhandenen Anhaltspunkte für eine steuerliche Ansässigkeit in Israel sogleich zu entkräften. Die ins Recht gelegten amtlichen Bescheinigungen über die steuerliche Ansässig- keit in Russland und der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Steu- ererklärung im relevanten Zeitraum jeweils in Russland eingereicht hat, schliessen nicht von vornherein aus, dass eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat bestanden hat (vgl. BGE 142 II 218 E. 3.6 f.; Urteil des BVGer B-3072/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 2.9). Hieran ändert im Lichte der aufgezeigten Praxis (vgl. vorstehend E. 5.4.1) auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht im Steuerregister des ersuchenden Staats eingetragen ist. An diesem Ergebnis vermag auch die Bescheinigung des israelischen In- nenministeriums vom (...) über Ein- und Ausreisedaten nichts zu ändern. Diese weist für den Beschwerdeführer die folgenden Ein- und Ausreiseda- ten auf: Date departed Date entered (...) –––––––– (...) (...) (...) (...) (...) (...) (...) (...)

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 19

Demnach hat sich der Beschwerdeführer in der vom Ersuchen erfassten Periode lediglich wenige Male und jeweils für relativ kurze Zeit im ersu- chenden Staat aufgehalten. Die Bescheinigung ist jedoch mit der – nicht näher erläuterten – Bemerkung versehen, dass nicht alle Aufenthalte er- fasst seien ("The above has additional historical travels that were not printed on this certificate"). Dies ist dahingehend zu verstehen, dass wei- tere Ein- und Ausreisen erfolgt sind. Es bestehen daher Zweifel an der Voll- ständigkeit der in der Bescheinigung aufgelisteten Daten. Der Beschwerdeführer wendet an anderer Stelle seiner Beschwerde ein, sich im relevanten Besteuerungszeitraum kein einziges Mal in Israel auf- gehalten zu haben. Diese Aussage steht im Widerspruch zu seinem vor- stehend erwähnten Vorbringen. Die eingereichten Kopien seines israelischen und russischen Passes ent- halten zwar – soweit ersichtlich – keine relevanten Ein- und Ausreisestem- pel. Dies vermag jedoch die Anhaltspunkte für einen steuerlichen Bezug zum ersuchenden Staat nicht sogleich zu entkräften, umso mehr als der Pass nicht bei jeder Ein- und Ausreise von den israelischen Behörden ab- gestempelt werden muss (vgl. Deutsche Botschaft in Israel, > Service > Hinweise zur Einreise nach Israel, abgerufen am 25.8.2025). 5.4.4 Aufgrund der erwähnten Anhaltspunkte besteht deshalb gesamthaft betrachtet eine vernünftige Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer wäh- rend der relevanten Besteuerungsperiode im ersuchenden Staat – unbe- schränkt oder beschränkt – steuerlich ansässig war. Ob seine steuerliche Ansässigkeit im relevanten Zeitraum tatsächlich in Israel gelegen hat, ist – wie aufgezeigt – nicht im Rahmen dieses Amtshilfeverfahrens zu klären. 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen die voraussichtliche Erheblich- keit weiter ein, er sei an einzelnen streitbetroffenen Konten nie wirtschaft- lich berechtigt gewesen. 5.5.2 Die nachgesuchten Bankunterlagen weisen den Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigten am jeweils streitbetroffenen Konto im rele- vanten Besteuerungszeitraum aus. Was der Beschwerdeführer dagegen

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 20 vorbringt, ist – wie nachfolgend in Bezug auf die einzelnen Konten näher darzulegen ist – nicht geeignet, um ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben zu begründen. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Informationsinhaberin als in der Schweiz zugelas- sene und beaufsichtigte Bank die entsprechenden Informationen geprüft hat. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass insoweit ein offenkundiger Fehler besteht. Es ist deshalb die Richtigkeit dieser Informa- tionen zu vermuten (vgl. Urteil des BVGer A-1597/2022 vom 14. Juni 2024 E. 7.2.2). 5.5.3 Was das Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1828/2023) anbelangt, hat der Beschwerdeführer je ein Formular A der P._______ über die wirt- schaftlich berechtigten Personen ("Declaration of identity of the beneficial owner") vom 14. April 2016 und vom 18. Februar 2022 eingereicht. Diese Formulare betreffen nicht näher spezifizierte Vermögenswerte der Eden- bury Holdings Limited mit Sitz in Zypern bei der P.. Gemäss den nachgesuchten Kontounterlagen war diese Gesellschaft Inhaberin des streitbetroffenen Kontos bei der S.. Dieses wurde am 30. Novem- ber 2014 saldiert und das Guthaben auf ein Konto der P._______ überwie- sen. Das jeweilige Formular A weist zwar als an den Vermögenswerten bei der P._______ wirtschaftlich berechtigte Person einen (...) Staatsangehö- rigen namens R._______ aus. Ein entsprechendes Formular über das streitbetroffene Konto bei der S._______ hat der Beschwerdeführer jedoch nicht eingereicht. 5.5.4 Was das Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1829/2023) angeht, hat der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem "Register of Members" über die Caravan Group Holdings Ltd. eingereicht. Diese Gesellschaft war ge- mäss den nachgesuchten Kontounterlagen im relevanten Besteuerungs- zeitraum Inhaberin des Kontos. Der Auszug betrifft jedoch die Beteiligungs- verhältnisse an der Kontoinhaberin und nicht die wirtschaftliche Berechti- gung am Konto. 5.5.5 Was das Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1832/2023) anbelangt, hat der Beschwerdeführer je ein Formular A der P._______ über die wirt- schaftlich berechtigten Personen vom 9. Dezember 2015 und vom 22. De- zember 2021 eingereicht. Diese Formulare betreffen jeweils nicht näher spezifizierte Vermögenswerte der X._______ mit Sitz auf (...) bei der P.. Gemäss den nachgesuchten Kontounterlagen war diese Ge- sellschaft Inhaberin des streitbetroffenen Kontos bei der S.. Die- ses wurde am 30. November 2014 saldiert und das Guthaben auf ein Konto

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 21 bei der P._______ überwiesen. Das jeweilige Formular A weist als an den Vermögenswerten bei der P._______ wirtschaftlich berechtigte Person R._______ aus. Ein entsprechendes Formular über das streitbetroffene Konto bei der S._______ hat der Beschwerdeführer jedoch nicht einge- reicht. Der Beschwerdeführer hat des Weiteren einen (undatierten) Auszug aus dem "Share Register" über die Kontoinhaberin und ein "Certificate of Incumbency" vom 21. März 2022 eingereicht. Danach war R._______ als einzige natürliche Person an der Kontoinhaberin als Aktionär beteiligt. Diese Unterlagen betreffen jedoch die Beteiligungsverhältnisse an der Kontoinhaberin und nicht die wirtschaftliche Berechtigung am Konto. 5.5.6 Was das Konto Nr. (...) bei der S._______ (A-1834/2023) angeht, hat der Beschwerdeführer ein Formular A der P._______ über die wirtschaftlich berechtigten Personen vom 9. Dezember 2015 eingereicht. Dieses betrifft nicht näher spezifizierte Vermögenswerte der A & R Holdings & Invest- ments Corp. mit Sitz auf den (...) bei der P.. Gemäss den nachge- suchten Kontounterlagen war diese Gesellschaft Inhaberin des streitbe- troffenen Kontos bei der S.. Dieses wurde am 30. November 2014 saldiert und das Guthaben auf ein Konto bei der P._______ überwiesen. Das Formular A weist als an den Vermögenswerten bei der P._______ wirt- schaftlich berechtigte Person wiederum R._______ aus. Ein entsprechen- des Formular über das streitbetroffene Konto hat der Beschwerdeführer jedoch nicht eingereicht. 5.5.7 Was die Konten Nr. (...) (A-1836/2023) und Nr. (...) (A-1839/2023) bei der S._______ betrifft, weist das jeweils eingereichte Formular A der S._______ vom 10. Februar 2010 zwei (...) als wirtschaftlich Berechtigte an nicht näher spezifizierten Vermögenswerten der Weismar Finance Inc. mit Sitz auf (...) aus. Diese war gemäss den zur Übermittlung vorgesehe- nen Unterlagen Inhaberin des in Frage stehenden Kontos bei der S.. Das Formular wurde jedoch vier Jahre vor Beginn des relevan- ten Besteuerungszeitraums erstellt. 5.5.8 Was das Konto Nr. (...) bei der S. (A-1838/2023) angeht, hat der Beschwerdeführer einen – undatierten – Auszug aus dem "Register of Members" über die I._______ eingereicht. Diese Gesellschaft war gemäss den nachgesuchten Kontounterlagen im relevanten Besteuerungszeitraum Inhaberin des Kontos. Der eingereichte Auszug weist per 27. November 2013 einen gewissen Denis Goldberg als einzigen Aktionär der Kontoinha- berin aus. Er betrifft jedoch ebenfalls die Beteiligungsverhältnisse an der Kontoinhaberin und nicht die wirtschaftliche Berechtigung am Konto.

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 22 5.5.9 Keine spezifischen Einwände gegen die wirtschaftliche Berechtigung erhebt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Konten Nr. (...) bei der S._______ (A-1827/2023), Nr. (...) bei der S._______ (A-1831/2023), Nr. (...) bei der P._______ (A-1840/2023) und Nr. 2088347 bei der S._______ (A-1841/2023). 5.6 Es ist des Weiteren zu prüfen, ob die von der Rechtsprechung entwi- ckelten Kriterien zur Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit bei Listenersuchen (vgl. vorstehend E. 5.3.4) vorliegend erfüllt sind. 5.6.1 Das Ersuchen beschreibt die anvisierte Gruppe hinreichend detail- liert. So können die zur umschriebenen Gruppe gehörenden Personen, da- runter der Beschwerdeführer, anhand ihrer Verbindung mit einem bestimm- ten, im Listenersuchen aufgeführten Konto identifiziert werden (vgl. vorste- hend E. 5.5). Konkret weisen die nachgesuchten Bankunterlagen – wie aufgezeigt – den Beschwerdeführer als wirtschaftlich berechtigte Person am jeweils streitbetroffenen Konto aus. Die Darstellung der Umstände, die zum Ersuchen geführt haben, erscheint ebenfalls genügend (vgl. Sachverhalt, A.a, sowie nachfolgend). Die erste Voraussetzung ist damit erfüllt. 5.6.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch die zweite Voraussetzung erfüllt. Die zur umschriebenen Gruppe gehörenden Perso- nen waren im relevanten Zeitraum mit (Zweit-)Konten verbunden, auf die Vermögenswerte von in Israel steuerrechtswidrig nicht deklarierten (Erst-) Konten transferiert worden waren. Die Zweitkonten sind im ersuchenden Staat ebenfalls nicht deklariert worden. Diese Umstände begründen kon- krete Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten der mit den Zweitkonten verbundenen Personen in Israel (vgl. mutatis mutandis BGE 146 II 150 E. 6.2.5 f.; Urteile des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 6.8; A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.3.3.1; vorstehend E. 4.2.5). Es bestehen zudem, wie dargelegt, hinreichende Anhaltspunkte für eine steuerliche Ansässigkeit des Beschwerdeführers im ersuchenden Staat (vgl. vorstehend E. 5.4). Die ITA legt sodann – unter Hinweis auf die anwendbaren Bestimmungen des israelischen Steuerrechts (vgl. vorstehend E. 4.2.4) – rechtsgenüglich dar, dass das weltweite Einkommen einer in Israel steuerlich ansässigen Person in Israel steuerbar ist.

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 23 5.6.3 Die dritte Voraussetzung ist ebenfalls gegeben. Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 5.5), war der Beschwerdeführer während des relevanten Besteuerungszeitraums am jeweils streitbetroffenen (Zweit-)Konto wirt- schaftlich berechtigt. Die nachgesuchten Informationen ermöglichen es der ITA zu beurteilen, ob er allfällige Steuerpflichten in Israel missachtet hat. Für diese Beurteilung erscheinen die nachgesuchten Bankunterlagen dem- nach als potentiell geeignet. 5.6.4 Nicht stichhaltig ist das Vorbringen, die jeweilige Höhe des letzten Endjahreskontostandes sei "mit Blick auf die daraus allfällig resultierenden Steuerfolgen" irrelevant, zumal Israel keine Vermögenssteuer kenne. So- weit der Beschwerdeführer damit geltend macht, dass die streitbetroffenen Konten keine in Israel steuerbaren Einkünfte generiert hätten, ist darauf nicht näher einzugehen. Denn ob die Übermittlung der nachgesuchten Da- ten letzten Endes zur Nach- oder Strafsteuerpflicht des Beschwerdeführers führt, ist eine Frage des israelischen Steuerrechts. Materielle Fragen sind jedoch – unter Vorbehalt offenkundiger Fehler und Mängel – nicht im Amts- hilfevollzugsverfahren zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer A-2360/2023 vom 29. Januar 2024 E. 3.4.2; vorstehend E. 4.2.5). Dass die nachgesuch- ten Angaben für die Beurteilung seiner Steuersituation in Israel offenkundig irrelevant sind, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Er hat seinen Ein- wand deshalb in einem allfälligen Hauptverfahren im ersuchenden Staat zu erheben. Dies gilt auch für die – mit Vermögensauszügen ("Statement of assets") der P._______ unterlegten – Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Konto Nr. (...) bei der P._______ (A-1840/2023) keine Erträge gehabt habe. 5.6.5 Dass im ersuchenden Staat kein steuerrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist, steht der nachgesuchten Amtshilfe ebenfalls nicht entgegen. Es ergibt sich weder aus dem MAC noch aus dem innerstaatlichen Recht, dass die Leistung von Amtshilfe ein bereits hängiges Steuerverfahren im ersuchenden Staat voraussetzt. Wollte man eine solche Voraussetzung aufstellen, dürfte dies die – gemäss Rechtspre- chung grundsätzlich zulässige (vgl. Urteil des BVGer A-1965/2023 vom 18. März 2024 E. 2.2.1.2) – Stellung eines Listenersuchens, bei dem die betroffenen Personen auf andere Weise als durch ihren Namen identifiziert werden, regelmässig verunmöglichen. Dies wäre jedoch nicht im Sinne des MAC, das einen wirksamen Informationsaustausch bezweckt (vgl. Bot- schaft MAC, 5612 zu Art. 18; vgl. auch den OECD-Kommentar zu Art. 26 Abs. 1, Ziff. 5: "The standard of 'foreseeable relevance' is intended to pro- vide for exchange of information in tax matters to the widest possible

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 24 extent"). Es sieht denn auch in Art. 18 Abs. 1 Bst. b MAC vor, dass die jeweils betroffene Person auch anderweitig als durch ihren Namen identifi- ziert werden kann. 5.7 Es besteht demzufolge eine vernünftige Möglichkeit, dass die nachge- suchten Informationen für die Beurteilung der Steuerbelange des Be- schwerdeführers in Israel erheblich sind. Gegenteiliges legt dieser nicht überzeugend dar. Eine unzulässige Beweisausforschung liegt nicht vor. 6. Dass weitere Voraussetzungen der Amtshilfe nicht erfüllt wären, macht der Beschwerdeführer nicht stichhaltig geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die weiteren formellen Anforderungen an den Inhalt eines Ersuchens nach Art. 18 Abs. 1 MAC. Die angefochtene Schlussverfügung ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerden dagegen sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis ist auf das Eventualbe- gehren auf Schwärzung bestimmter Informationen nicht weiter einzuge- hen. 7. Die Verfahrenskosten werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessfüh- rung und finanzieller Lage der Parteien und betragen bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse Fr. 200.– bis Fr. 5'000.– (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind – unter Berücksichtigung von Synergien bei der Behandlung der Parallelverfahren – auf Fr. 10'000.– festzusetzen. Der Betrag ist den ge- leisteten Kostenvorschüssen zu entnehmen. Der Restbetrag ist zurückzu- erstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann innerhalb von zehn Tagen nur dann mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 25 bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundes- gericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023 und A-1841/2023 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 15'400.– werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 5'400.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Robert Weyeneth

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-1827/2023, A-1828/2023, A-1829/2023, A-1831/2023, A-1832/2023, A-1834/2023, A-1836/2023, A-1838/2023, A-1839/2023, A-1840/2023, A-1841/2023 Seite 28 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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Zuletzt aktualisiert
24.03.2026