B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 20.02.2024 (1C_548/2022)

Abteilung I A-1822/2021

Urteil vom 7. September 2022 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

Parteien

A._______, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Michèle Hurter, AsyLex, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenschutz; Akteneinsichtsgesuch betreffend eine LINGUA-Analyse.

A-1822/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ reiste am (...) in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Da Zweifel an der von A._______ geltend gemachten Herkunft (Tibet) bestanden, liess das Staatssekretariat für Migration SEM (damals noch Bundesamt für Migration BFM) eine Sprach- und Herkunftsanalyse (sog. LINGUA-Analyse) erstellen. Gestützt auf ein telefonisches Interview kam die sachverständige Person mit dem Pseudonym (...) in ihrem Bericht vom (...) (nachfolgend: LINGUA-Analyse) zum Schluss, dass A._______ sehr wahrscheinlich nicht in der von ihr behaupteten Gemeinde sozialisiert worden sei, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Im Rahmen der Anhörung vom 3. Juni 2014 wurde A._______ das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gewährt. Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, verbunden mit der Einschränkung, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3754/2014 vom 26. März 2015 ab. B. Am 8. März 2021 ersuchte A._______ das SEM um vollständige Einsicht in die Akten ihres Asylverfahrens, insbesondere in die LINGUA-Analyse. C. Mit Verfügung vom 19. März 2021 hiess das SEM das Einsichtsgesuch teilweise gut, verweigerte jedoch die Einsicht u.a. in die LINGUA-Analyse. Zur Begründung führte es aus, die LINGUA-Analyse würde Angaben ent- halten, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Der wesentliche Inhalt der Analyse sei ihr im Rahmen der Anhö- rung vom 3. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht worden und sie habe Gele- genheit erhalten, sich dazu zu äussern. Mit Schreiben vom 11. September 2020 sei ihr zudem der anonymisierte Werdegang der sachverständigen Person zugestellt worden. D. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) liess A._______ mit Eingabe vom 21. April 2021 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht erheben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei

A-1822/2021 Seite 3 aufzuheben und ihr Einsicht in die LINGUA-Analyse zu gewähren. In pro- zessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2021 hiess das Bundesverwaltung das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2021 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 28. Okto- ber 2021 an ihren Anträgen und Standpunkten fest. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Nachdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr die Einsicht in die LINGUA-Analyse verweigert wurde, sowohl formell als auch

A-1822/2021 Seite 4 materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung der Begrün- dungspflicht. Sie habe in ihrem Akteneinsichtsgesuch explizit eine Verlet- zung von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) geltend gemacht. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen, sondern habe lediglich auf die gesetzlichen Bestimmungen des VwVG verwiesen. Der alleinige Verweis auf das Bestehen von wesent- lichen öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung der LINGUA-Analyse genüge der Begründungspflicht offensichtlich nicht. Vielmehr müsse dar- gelegt werden, aus welchen Gründen die Interessenabwägung zwischen ihrem Anspruch auf Einsicht und den entgegenstehenden öffentlichen In- teressen zur Einschränkung des Auskunftsrechts führe. 3.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, der Beschwerdeführerin sei beizu- pflichten, dass in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise lediglich auf die Bestimmungen des VwVG verwiesen worden sei und dies für eine Geheimhaltung der LINGUA-Analyse nicht genüge. Ob ein Verweigerungs- grund vorliege, müsse im Einzelfall konkret geprüft werden, sei vorliegend aber zu bejahen. 3.3 Nach der Rechtsprechung folgt die Begründungspflicht aus dem ver- fassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehör- den unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hin- weisen auf die Rechtsprechung; Urteil des BGer 2A.587/2003 vom 1. Ok-

A-1822/2021 Seite 5 tober 2004 E. 10.2). Die Begründung einer Verfügung entspricht den An- forderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich dazu, dass im Beschwerdeverfahren der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittel- verfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Ge- hörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Unter dieser Voraus- setzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.110 ff.). Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Ver- säumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, indem entweder die Vorinstanz eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in ihrer Ver- nehmlassung, oder aber die Rechtsmittelinstanz der beschwerdeführen- den Partei vor Erlass ihres Entscheids Gelegenheit einräumt, zu der in Aus- sicht genommenen Begründung Stellung zu nehmen (BGE 125 I 209 E. 9a; Urteil des BGer 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2012/24 E. 3.4; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29

A-1822/2021 Seite 6 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 2010, S. 502). 3.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht wird von der Vorinstanz zu Recht nicht bestritten. Der blosse Hinweis darauf, dass an der Geheimhal- tung der LINGUA-Analyse ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG bestehe, genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht. Es muss vielmehr dargelegt werden, aus welchen Grün- den die Güterabwägung zwischen dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsicht und den entgegenstehenden Interessen zum betreffenden Er- gebnis führt (vgl. Urteil des BVGer A-3764/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 8.2). Die Vorinstanz hat das Versäumte jedoch in ihrer Vernehmlassung nachgeholt und eingehend dargelegt, weshalb die Einsicht in die LINGUA- Analyse aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG) und überwiegender Interessen Dritter (Art. 9 Abs. 1 Bst. b DSG) zu verweigern sei. Da die Beschwerdeführerin hierzu in ihren Schlussbemerkungen Stellung nehmen konnte und das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden mit voller Kognition überprüft (vgl. vorstehend E. 2), ist der ursprüngliche Mangel in der Begründung als geheilt anzuse- hen, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch ein unzumutbarer Nachteil entstehen könnte. 4. 4.1 Die LINGUA-Analyse wurde im bereits abgeschlossenen Asylverfahren erstellt. Nach abgeschlossenem Asylverfahren sind die Bestimmungen des DSG uneingeschränkt anwendbar und gehen den Regeln von Art. 26–28 VwVG, die das Akteneinsichtsrecht während des materiellen Verfahrens regeln, vor (vgl. Urteile des BVGer 3764/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 6.1 und A-1711/2007 vom 8. November 2007 E. 3). Die Beschwerdefüh- rerin stützt ihr Einsichtsgesuch daher folgerichtig auf das DSG. 4.2 Gemäss Art. 8 DSG kann jede Person von der Inhaberin einer Daten- sammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet wer- den (Abs. 1). Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Aus- drucks oder einer Fotokopie zu erteilen (Abs. 5). 4.3 Das Auskunftsrecht gilt nicht uneingeschränkt. Nach Art. 9 Abs. 1 DSG kann der Inhaber der Datensammlung die Auskunft verweigern, einschrän- ken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht (Bst. a) oder es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist

A-1822/2021 Seite 7 (Bst. b). Ein Bundesorgan kann dies ausserdem tun, soweit es wegen über- wiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusse- ren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG) oder die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt (Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG). Eine Einschränkung des Auskunftsrechts muss in jedem Fall verhältnis- mässig sein. Angesichts der grossen Bedeutung des Auskunftsrechts für den Datenschutz ist die Auskunftsverweigerung auf das zeitlich und sach- lich unbedingt Notwendige zu begrenzen (BGE 147 II 408 E. 2.3 und 125 II 473 E. 4c). 4.4 Obschon die Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG grundsätzlich keinen Interessennachweis voraussetzt, kann die nach Art. 9 DSG gebotene Abwägung der gegenseitigen Interessen erfordern, dass der um Auskunft Ersuchende seine Interessen darlegt (BGE 138 III 425 E. 5.4; Urteile des BVGer A-6603/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 5.2.2 und A-5176/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.3). 5. Die LINGUA-Analyse beinhaltet ohne Zweifel Personendaten der Be- schwerdeführerin im Sinne des DSG (vgl. zum Begriff Art. 3 Bst. a DSG). So enthält sie Informationen betreffend die sprachlichen, geschichtlichen, geographischen und politischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihr angebliches Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin hat deshalb ge- stützt auf Art. 8 DSG grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in dieses Akten- stück. Das ist unbestritten. Streitig und nachfolgend zu prüfen gilt es hin- gegen, ob die Vorinstanz die Einsicht gestützt auf Art. 9 DSG zu Recht verweigerte. Hierfür ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Ein- sicht gegenüber dem Interesse der Vorinstanz an der Geheimhaltung ab- zuwägen. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei davon auszugehen, dass die in der LINGUA-Analyse enthaltenen Personendaten falsch seien, weshalb ihr gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DSG ein Anspruch auf deren Berichtigung zu- komme. In einem von einer Gruppe von Tibetologie-Professorinnen und - Professoren sowie Lehrbeauftragten an Universitäten in Bern, Leipzig und Paris erstellten Bericht werde auf massive fachliche und qualitative Mängel in LINGUA-Analysen aufmerksam gemacht. Insbesondere Analysen der sachverständigen Person (...) würden wissenschaftlichen Ansprüchen in keiner Weise standhalten. Die Expertinnen und Experten würden sogar noch weiter gehen und sagen, dass diese sachverständige Person auf dem

A-1822/2021 Seite 8 Forschungsstand der achtziger Jahre stehen geblieben sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim publik gewordenen Fall um keinen Einzel- fall handle und auch ihre Begutachtung höchstwahrscheinlich mangelhaft sei. Um ihrem Anspruch auf Berichtigung allenfalls falscher Daten gerecht zu werden, sei die Gewährung des Auskunftsrechts im Sinne von Art. 8 DSG und damit die vollständige Offenlegung der LINGUA-Analyse unab- dingbar. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ge- heimhaltung. Das Argument, wonach sich Asylsuchende mittels der Ana- lyse auf ihre Gespräche vorbereiten könnten, sei vorliegend nicht einschlä- gig. Andernfalls müsste dies für fast alle Unterlagen des Asylverfahrens gelten, insbesondere auch für die Befragung zur Person. Diese diene ebenfalls der Erhebung von Informationen über das Leben, die Identität und die Fluchtgründe und werde als wesentliche Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung der Asylwürdigkeit herangezogen. Auch sei der Auffassung der Vorinstanz, die Offenlegung der LINGUA-Analyse würde einen Lernef- fekt in Bezug auf landeskundliche und sprachliche Aspekte ermöglichen, zu widersprechen. Landeskundliche Aspekte könnten mittels Internet und Erfahrungsberichten von Einheimischen vorbereitet werden. Darüber hin- aus könne die betroffene Person schon beim Telefoninterview oder beim erneuten Anhören des aufgezeichneten Interviews die gestellten Fragen notieren und diese Notizen anderen Betroffenen zur Verfügung stellen. Es sei auch möglich, dass andere Asylbewerber das Telefoninterview mithör- ten. Die Geheimhaltung vermöge daher einen Lerneffekt nicht zu verhin- dern. Auch hinsichtlich der sprachlichen Aspekte sei ein Lerneffekt nahezu ausgeschlossen, da die Merkmale eines Sprachgebiets nicht allgemeiner, sondern individueller Natur seien. Es würde einer erheblichen Sprachbe- gabung bedürfen, seinen Akzent entsprechend zu modifizieren, sich alle Merkmale einzuprägen und diese in der Alltagssprache allgemein anzu- wenden. Personen könnten ihr sprachliches Profil zudem durch das Hören von lokalen Medien oder durch direkten Kontakt mit Muttersprachlern un- bewusst verändern. Schliesslich sei es möglich, in einer bestimmten Re- gion sozialisiert zu werden, ohne deren sprachliche Besonderheiten zu er- werben. Aber selbst wenn ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehen sollte, würde dieses das erwähnte private Interesse an der Of- fenlegung nicht überwiegen. Auch wesentliche Interessen von Drittperso- nen seien nicht ersichtlich, da weder die Offenlegung des Namens gefor- dert werde, noch sich die Identität dieser Person aus der LINGUA-Analyse ergebe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die von der sachverständigen Person gestellten Fragen zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin Auf- schluss über die Identität der sachverständigen Person geben sollte. Es sei zudem durchaus möglich, dass jemand die sachverständige Person

A-1822/2021 Seite 9 über das von der Vorinstanz herausgegebene Informationsschreiben zu deren Werdegang und Qualifikation identifizieren könne. Allfällige geheime Informationen betreffend die sachverständige Person könnten ansonsten problemlos geschwärzt werden. 5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung hierzu aus, das in den Schlussfolgerungen in LINGUA-Analysen enthaltene Expertenwissen er- mögliche einen Lerneffekt in Bezug auf landeskundliche und auch sprach- liche Aspekte. Es sei auch für Laien möglich, in LINGUA-Analysen ge- nannte sprachliche Formen im Hinblick auf ein LINGUA-Interview zu ler- nen. Das würde – selbst wenn angelernte Formen nicht konsistent verwen- det würden – die Analyse verfälschen und künftige Abklärungen erschwe- ren. Nach der noch heute gültigen Rechtsprechung sei eine LINGUA-Ana- lyse deshalb als vertraulich zu klassifizieren und dürfe keinesfalls vollstän- dig veröffentlicht werden. LINGUA-Analysen würden sich stark von sonsti- gen Unterlagen aus dem Asylverfahren (z.B. der Befragung zur Person) unterscheiden, aus denen zwar die gestellten Fragen zur Herkunftsregion, nicht aber die korrekten Antworten oder spezifische sprachliche Formen ersichtlich seien. Bei Offenlegung der LINGUA-Analyse könne sodann die Sicherheit der sachverständigen Person nicht garantiert werden. Es be- stehe die realistische Möglichkeit, dass die sachverständige Person auf- grund ihrer verfassten LINGUA-Analyse identifiziert werden könne. Dieser Aspekt sei gerade angesichts der aktuellen Debatte um die sachverstän- dige Person (...), an deren Neutralität und Qualifikation nicht zu zweifeln sei, nicht zu unterschätzen. Bei einer Identifikation sei nicht nur mit einem Reputationsverlust und beruflichen Einschränkungen zu rechnen. Auch konkrete Drohungen gegen die sachverständige Person und ihr Umfeld könnten nicht ausgeschlossen werden. Für viele relevante Herkunftsspra- chen gebe es nur sehr wenige Spezialisten. Das gelte auch für das Tibeti- sche. Spezialisten seien oft miteinander bekannt und für jemanden, der sich auskenne, sei es durchaus möglich, anhand der Argumentation, dem wissenschaftlichen Fokus sowie weiterer inhaltlicher und formaler Merk- male auf die Identität der hinter einem Pseudonym stehenden Person zu schliessen. Dieses Risiko sei real und könne nicht mit einer Schwärzung bestimmter Passagen eliminiert werden. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt mit der Einsicht- nahme in LINGUA-Analysen gestützt auf Art. 26 ff. VwVG und Art. 8 DSG auseinandergesetzt. Nach dessen konstanter Rechtsprechung stehen der vollumfänglichen Einsicht in die LINGUA-Analyse sowie einer vollumfäng- lichen Offenlegung des Fragenkatalogs und der korrekten Antworten auf

A-1822/2021 Seite 10 die jeweiligen Fragen samt den entsprechenden Quellen überwiegende öf- fentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das öffentliche Interesse besteht namentlich in der Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs und der Verhinderung eines Lernef- fektes, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, zumal der Analysebericht regelmässig neben den gestellten Fragen und den entsprechenden Antworten der asylsuchen- den Person auch weitergehende Ausführungen beinhaltet (z.B. die korrek- ten Antworten oder Hinweise, weshalb die asylsuchende Person eine kor- rekte Antwort hätte kennen müssen). Das private schützenswerte Interesse an einer Geheimhaltung liegt insbesondere im Sicherheitsanspruch des Sachverständigen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; Urteile des BVGer D-3988/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.4.1, D-4327/2015 vom 5. September 2016 E. 6.9.2, E-6681/2013 vom 11. Februar 2015 E. 5.2, A-3181/2008 vom 8. Juli 2008 E. 3 und A-1711/2007 vom 8. November 2007 E. 6; so auch bereits EMARK 1999/20 E. 3 und EMARK 1998/34 E. 9b). In gleicher Weise hielt auch das Bundesgericht fest, dass Informationen wie der Fra- genkatalog zu allgemeinen Kenntnissen über die Herkunftsregion oder die Beschreibung der als ausschlaggebend erachteten Sprachmerkmale von anderen Asylsuchenden missbraucht werden könnten, um die Identifizie- rung ihrer Herkunft zu erschweren. Die Gefahr einer Weitergabe und eines Lerneffekts könne daher nicht ausgeschlossen werden, wenn ein vollstän- diger Zugang zu den LINGUA-Analysen gewährt werde (Urteil des BGer 1A.279/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2 und 2.3). Die Rechtsprechung hat sodann Mindeststandards definiert, denen die Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. So ist der betroffenen Person vom we- sentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis zu geben. Dazu muss die Behörde in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten offenlegen (BVGE 2015/10 E. 5.1; Urteile des BVGer D-3988/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.4.1 und D-4327/2015 vom 5. September 2016 E. 6.9.2). 5.4 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht – auch unter Berücksichti- gung der Vorbringen der Beschwerdeführerin – kein Anlass, von dieser ge- festigten Rechtsprechung abzuweichen. Auch wenn landeskundliche As- pekte mittels Internet oder anderen Quellen bis zu einem gewissen Grad vorbereitet werden können, so würde die vollständige Offenlegung der LIN- GUA-Analyse doch eine gezieltere Vorbereitung ermöglichen und aufgrund des Lerneffektes und der Bekanntgabe der Analysemethodik ähnliche Ab- klärungen in zukünftigen Verfahren erschweren. Dieselbe Argumentation vermochte denn auch das Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil

A-1822/2021 Seite 11 1A.279/2006 nicht zu überzeugen. Was den Fragenkatalog anbelangt, so wäre es zwar möglich, die Fragen beim Interview oder beim erneuten An- hören des Interviews zu notieren und den Fragenkatalog insofern selbst zu erstellen. Allerdings ist davon auszugehen, dass der hierfür erforderliche Aufwand eine Verbreitung des Fragenkatalogs zumindest eindämmt. Die Beschwerdeführerin führt denn auch selbst aus, dass das Transkribieren des fast 60-minütigen Interviews nicht verlangt werden könne. Auch das mögliche Mithören des Interviews durch andere Asylbewerber hat nicht denselben Lerneffekt zur Folge wie die schriftliche Weitergabe des konkre- ten Fragenkatalogs. Schliesslich ist betreffend den Lerneffekt von sprach- lichen Aspekten der Vorinstanz zuzustimmen. Selbst eine nicht konsistente Verwendung der aufgrund der Offenlegung angelernten Sprachmerkmale ist geeignet, die Analyse zu verfälschen und die Identifizierung der Herkunft zu erschweren. Der vollumfänglichen Einsicht in die LINGUA-Analyse ste- hen daher gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Diese überwiegen das Interesse der Beschwerdeführerin an der Offenlegung. Dabei ist ins- besondere zu berücksichtigen, dass das Asylverfahren bereits abgeschlos- sen ist. Das Interesse der Beschwerdeführerin erschöpft sich in einer all- fälligen Berichtigung unrichtiger Personendaten in der LINGUA-Analyse. Ein darüberhinausgehendes Interesse macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Bei diesem Ergebnis ist unerheblich, ob der beantragten Einsichtnahme auch noch Interessen Dritter, namentlich der sachverstän- digen Person (...), entgegenstehen und ob diese Interessen durch Schwär- zung bestimmter Passagen gewahrt werden können. 5.5 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz die (vollumfängliche) Einsicht in die LINGUA-Analyse bzw. deren Offenle- gung aufgrund überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen zu Recht verweigert hat. Zu klären bleibt allerdings, ob und allenfalls inwieweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zumindest teilweise hätte Einsicht gewähren bzw. Auskunft erteilen müssen, muss eine Einschränkung des Auskunftsrechts doch stets auch verhältnismässig sein (vgl. vorstehend E. 4.3). 5.6 5.6.1 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde, ihr sei gege- benenfalls Einsicht unter Schwärzung der geheim zu haltenden Informati- onen zu gewähren. In ihren Schlussbemerkungen wiederum macht sie gel- tend, ihr seien die von der sachverständigen Person gestellten Fragen, der

A-1822/2021 Seite 12 wesentliche Inhalt der darauf gegebenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche sich die sachverstän- dige Person gestützt habe, bekannt zu geben. Die Vorinstanz habe im Asyl- verfahren ihr rechtliches Gehör verletzt, da ihr der Inhalt der LINGUA-Ana- lyse nicht in genügender Weise mitgeteilt worden sei. Ihr seien eine "kleine Zusammenfassung", mithin drei Beispiele, sowie das Fazit der Analyse be- kannt gegeben worden. Von einer Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts könne nicht gesprochen werden. Sodann sei sie erst an der Anhörung vom 3. Juni 2014 über die Möglichkeit aufgeklärt worden, das aufgezeichnete Telefongespräch nochmals anhören zu können. Ein solches Anhören sei nicht ausreichend, um die Mängel der Analyse abschliessend beurteilen und rügen zu können. Eine sinnvolle materielle Stellungnahme sei nicht möglich gewesen. 5.6.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dem Auskunftsinteresse der Be- schwerdeführerin sei im Rahmen des Asylverfahrens Genüge getan wor- den. Ihr sei im Rahmen der Anhörung vom 3. Juni 2014 das rechtliche Ge- hör zur LINGUA-Analyse gewährt worden. Einer asylsuchenden Person würden ein anonymisierter Lebenslauf der sachverständigen Person sowie eine Zusammenfassung der Resultate der Analyse vorgelegt. Zudem habe die Person das Recht, ihr Interview anzuhören. 5.6.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Beschwer- deführerin im Asylverfahren das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse in genügender Weise gewährt wurde, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann. Eine solche Rüge hätte die Beschwerdeführerin im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt vorbringen müssen. Das datenschutzrechtliche Verfahren dient nicht dazu, im Asylverfahren nicht geltend gemachte Rechte nachträglich zu be- antragen (Urteil des BVGer A-3764/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 7.2). Auf diese Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit hal- ber kann aber festgehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren feststellte (vgl. Urteil des BVGer D-3754/2014 vom 26. März 2015). 5.6.4 Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Asylverfahrens an- lässlich ihrer Anhörung vom 3. Juni 2014 von der Vorinstanz über den In- halt der LINGUA-Analyse informiert. Im Urteil des Bundesverwaltungsge- richt D-3754/2014 vom 26. März 2015 wurde festgehalten, der Beschwer- deführerin sei von der Vorinstanz Folgendes mitgeteilt worden:

A-1822/2021 Seite 13 "Sie habe insgesamt keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kultu- rellen Bereich nachweisen können, um eine vollumfängliche Sozialisation im tibetischen Gebiet von X._______ annehmen zu können. Die nachgewiesenen Kenntnisse entsprächen nicht vollumfänglich dem, was man von einer einhei- mischen Person im entsprechenden Alter und ihrem sozialen, ethnischen Tä- tigkeitshintergrund erwarten könne. Beispielsweise habe sie den Weg zur Kreisstadt X._______ nicht gekannt, den wichtigsten Pass in der Nähe ihrer Gemeinde nicht erwähnt. Sie habe zwar zwei kleinere Pässe in der Nähe ihres Dorfes erwähnt; diese hätten indessen offiziell nicht gefunden werden können. Zudem träfen ihre Angaben zum Fluss in der Nähe ihres Wohnortes nicht zu. Weiter habe sie die Namen der wichtigsten Klöster in ihrem Kreis nicht gekannt. Das Gegenteil wäre indessen angesichts der Bedeutung dieser Klöster zu er- warten gewesen. Schliesslich habe sie nicht gewusst, was ein eingetragener ständiger Wohnsitz (Tibetisch: [...]) sei. Die Stückelung des O._______ habe sie grösstenteils korrekt angeben können. Demgegenüber seien die Angaben zum P._______ (Währungseinheit unter dem O.) nicht korrekt ausge- fallen. Sie habe gesagt, P. existiere nur als Hartgeld, doch gebe es P._______ heutzutage nur noch in Form von Noten. Die sprachliche Analyse habe ergeben, dass sie viele Laute verwendet habe, welche in dem von ihr angeblich gesprochenen Y.-Dialekt nicht vorkämen, sondern vielmehr typisch seien für die Sprache der Exiltibeter. Hingegen fehlten typische Aspekte des Y.-Dialektes in ihrem Sprachgebrauch. Die Analyse komme des- halb zum Schluss, die Beschwerdeführerin spreche nicht den Y._______-Dia- lekt, sondern einen zentral-exiltibetischen. Es müsse deshalb davon ausgegan- gen werden, sie sei nicht in der geltend gemachten Gemeinde sozialisiert wor- den. Dieses Ergebnis werde auch durch die oben erwähnten landeskundlichen Kenntnisse gestützt." Damit wurde der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt der LINGUA- Analyse mitgeteilt. Zudem konnte die Beschwerdeführerin das der LIN- GUA-Analyse zugrundeliegende Telefoninterview nachträglich anhören. Dadurch konnte sie im Nachgang zum Interview nochmals von den ihr ge- stellten Fragen und den von ihr gegebenen Antworten Kenntnis nehmen. Insgesamt erhielt die Beschwerdeführerin damit – unter Berücksichtigung der erwähnten öffentlichen Geheimhaltungsinteressen – in genügender Weise Auskunft über die in der LINGUA-Analyse erfolgte Datenbearbei- tung und die von der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung de- finierten Grundsätze betreffend die Akteneinsicht bei LINGUA-Analysen (vgl. dazu vorstehend E. 5.3) wurden eingehalten. Die Einschränkung des Auskunftsrechts erweist sich somit als verhältnismässig. Wie aus dem Ur-

A-1822/2021 Seite 14 teil des Bundesverwaltungsgericht D-3754/2014 vom 26. März 2015 her- vorgeht, war die Beschwerdeführerin durch die erhaltene Auskunft durch- aus in der Lage, um zur LINGUA-Analyse Stellung zu nehmen und ihre Einwände dagegen anzubringen. Weder rügte sie im damaligen Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch machte sie geltend, eine sinnvolle Stellungnahme sei aufgrund ungenügender Auskunft nicht mög- lich. Daraus folgt, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, der Beschwerdefüh- rerin auf deren Ersuchen hin weitergehend Auskunft über den Inhalt der LINGUA-Analyse zu erteilen. Die angefochtene Verfügung erweist sich so- mit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 6.1 Verfahrenskosten sind weder der unterliegenden Beschwerdeführerin, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, noch der obsie- genden Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

A-1822/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Gene- ralsekretariat EJPD und den EDÖB.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Marcel Zaugg

A-1822/2021 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-1822/2021 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB (zur Kenntnis)

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Gerichtsentscheide

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Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, A-1822/2021
Entscheidungsdatum
07.09.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026