B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 12.10.2022 (2C_724/2022)

Abteilung I A-1821/2022

Zwischenentscheid vom 26. Juli 2022 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch Charles Tarcali, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstandsbegehren.

A-1821/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Beschwerde vom 20. April 2021 gelangte die A._______ AG (fortan: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids der ESTV vom 4. März 2021 in Sa- chen Mehrwertsteuer betreffend die Steuerperioden 2012 bis 2016 sei eine Korrektur von insgesamt CHF 733.20 vorzunehmen und darüber hinaus festzustellen, dass sie für die streitbetroffenen Steuerperioden lediglich die deklarierte Mehrwertsteuer schulde. B. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde unter der Verfah- rensnummer A-1838/2021 anhand und forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. April 2021 dazu auf, sich zur Frage der Rechtzeitig- keit der Beschwerde zu äussern. Die Steuerpflichtige antwortete am 6. Mai 2021 dahingehend, dass ihr Rechtsvertreter am 6. März 2021 in den Besitz des Einspracheentscheids gelangt sei. Die Beschwerde sei somit innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt. Die ESTV beantragte in ihrer Vernehmlas- sung vom 20. Mai 2021, auf die Beschwerde sei (infolge Fristversäumnis) nicht einzutreten. C. Mit Urteil A-1838/2021 vom 8. Juni 2021 trat das Bundesverwaltungsge- richt, handelnd durch Richter Keita Mutombo als Einzelrichter und Monique Schnell Luchsinger als Gerichtsschreiberin, infolge Fristversäumnis im ein- zelrichterlichen Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des BVGer A-1838/2021 vom 8. Juni 2021 beim Bundesgericht Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, in Auf- hebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass sie die Be- schwerdefrist im vorinstanzlichen Verfahren gewahrt habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Sache materiell an die Hand zu nehmen. Die Be- schwerdeführerin rügte insbesondere, dass das Bundesverwaltungsge- richt ihr verfassungsmässiges Individualrecht auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es entschieden habe, ohne ihr die Vernehmlassung der ESTV vom 20. Mai 2021 zuzustellen.

A-1821/2022 Seite 3 E. Mit Stellungnahme an das Bundesgericht vom 11. November 2021 räumte das Bundesverwaltungsgericht ein, der Beschwerdeführerin die Vernehm- lassung der ESTV vom 20. Mai 2021 irrtümlicherweise weder vor Erlass des Urteils vom 8. Juni 2021 noch als Beilage zu diesem Urteil zugestellt zu haben. Mit Urteil 2C_551/2021 vom 24. Januar 2022 hiess das Bundes- gericht die Beschwerde gut, hob das Urteil A-1838/2021 des Bundesver- waltungsgerichts 8. Juni 2021 auf und wies die Sache im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurück. Im Rahmen der Erwägungen hielt das Bundesgericht unter anderem fest, dass offenbleiben könne, ob eine «be- sonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliege, denn ent- scheidend sei hier einzig, dass es nicht Sache des Bundesgerichts sein könne, den Sachverhalt abschliessend zu überprüfen, zumal ihm in diesem Bereich keine volle Kognition zustehe. Darüber hinaus sei auch keine zeit- liche Notwendigkeit ersichtlich, die zu einem unmittelbaren höchstrichterli- chen Entscheid zu führen hätte. Mit Blick auf die zu klärenden Rechtsfra- gen sollte es möglich sein, dass die Vorinstanz – nach erfolgter vollständi- ger Gewährung des rechtlichen Gehörs – bald einen neuen Endentscheid treffen könne (vgl. Urteil des BGer 2C_551/2021 vom 24. Januar 2022 E. 2.3.2). F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 nahm das Bundesverwal- tungsgericht – handelnd durch Richter Keita Mutombo als Instruktionsrich- ter – das Verfahren unter der neuen Verfahrensnummer A-620/2022 wieder auf und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, zur Vernehmlas- sung der ESTV vom 20. Mai 2021 innert Frist Stellung zu nehmen. G. Nach mehrmaliger Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2022 eine Stellungnahme ein und hielt eingangs unter anderem fest, dass an den Anträgen zur Beschwerde vom 20. April 2021 und deren Be- gründung vollumfänglich festgehalten werde. Weiter stellte die Beschwer- deführerin (fortan auch: Gesuchstellerin) unter anderem den Verfahrens- antrag, «es sei im vorliegenden Verfahren ein unbefangener Bundesver- waltungsrichter einzusetzen». Konkret sei Richter Keita Mutombo durch eine unvoreingenommene Person, die unparteiisch an den Fall herangehe, zu ersetzen.

A-1821/2022 Seite 4 H. Im Rahmen des hierauf neu eröffneten Ausstandsverfahrens A-1821/2022 forderte der Instruktionsrichter Richter Keita Mutombo dazu auf, zu den vorgebrachten Ausstandsgründen Stellung zu nehmen. I. Am 18. Mai 2022 nahm Richter Keita Mutombo schriftlich zum Ausstands- begehren der Beschwerdeführerin im Verfahren A-620/2022 Stellung und schloss damit, dass beim Unterzeichnenden als Instruktionsrichter und vor- sitzender Richter im Verfahren A-620/2022 weder eine objektive noch eine subjektive Voreingenommenheit gegenüber der Gesuchstellerin vorliege. J. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde diese Stellungnahme den Verfah- rensbeteiligten zugestellt. K. Auf die detaillierten Vorbringen der Gesuchstellerin und die Stellungnahme der abgelehnten Gerichtsperson wird in den Erwägungen näher eingegan- gen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge- mäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern in sachlicher Hinsicht keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und es sich bei der Vorinstanz um eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG handelt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im Haupt- verfahren zuständig. 1.2 Im Rahmen des Hauptverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (BVGE 2007/4 E. 1.1). Da- bei gelten gemäss Art. 38 VGG die Bestimmungen des BGG über den Aus- stand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss (zum Ganzen: Zwischenentscheid des BVGer A-1184/2019 vom 23. April 2019 E. 1.2).

A-1821/2022 Seite 5 Nach dem Gesagten ist auf das form- und fristgerecht eingereichte Aus- standsbegehren einzutreten (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG). 1.3 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter bzw. eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entschei- det die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Diese Bestimmung äussert sich nicht darüber, in welcher Besetzung der Entscheid über ein Ausstandsbegehren zu ergehen hat. Die allgemeinen Bestimmungen zur Bildung der Spruch- körper in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sehen in der Regel die Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen vor (Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VGR). Beim Entscheid über ein Aus- standsbegehren handelt es sich zwar um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG). Da aber mit diesem Ent- scheid abschliessend über das Vorliegen von Ausstandsgründen befunden wird, erscheint es auch in diesen Fällen angebracht, den Spruchkörper ge- mäss den allgemeinen Bestimmungen zu bilden. Entsprechend ist auch über Ausstandsbegehren in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen zu entscheiden. Über die Ausstandsfrage kann ohne An- hörung der Gegenpartei entschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: Zwischenentscheid des BVGer A-6185/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 1.2). 2. 2.1 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK An- spruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreinge- nommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Um- stände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch in Art. 34 BGG für die Verfahren vor Bundesgericht und – entsprechend Art. 38 VGG – vor Bundesverwaltungsgericht konkretisiert. Demnach treten Richterin- nen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (Ge- richtspersonen) in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit Verfahrensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft leben (Bst. c), mit die- sen verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen (Bst. e) befangen sein könnten. Die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 1 Bst. b und e BGG, wonach in den Ausstand zu treten hat, wer bereits in der gleichen Sache tätig war bzw. wer aus anderen Gründen befangen sein

A-1821/2022 Seite 6 könnte, haben die Funktion eines Auffangtatbestandes (ANDRÉ MOSER/MI- CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.62). Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befan- genheit nachgewiesen werden. Der Anschein der Befangenheit genügt. Ein solcher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be- trachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Rich- terin bzw. des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der entsprechenden Be- urteilung allerdings nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erschei- nen. Insgesamt muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1, BGE 138 I 1 E. 2.2, BGE 136 I 207 E. 3.1 je mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_1124/2013 vom

  1. Mai 2014 E. 2.2; vgl. zum Ganzen: Zwischenentscheid des BVGer A-3077/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.62). 2.2 Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Um- stände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Recht- sprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebil- det hat (BGE 134 I 238 E. 2.1; BREITENMOSER STEPHAN/SPORI FEDAIL MA- RION, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 10 Rz. 93). 2.3 2.3.1 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Miss- trauen in das Gericht kann bei den Parteien auch dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenann- ter Vorbefassung stellt sich grundsätzlich die Frage, ob sich eine Gerichts- person durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als un- voreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als of- fen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1; Zwischenentscheid des BVGer A-1184/2019 vom 23. April 2019 E. 2.3).

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Seite 7

2.3.2 Nach Art. 34 Abs. 2 BGG stellt jedoch die Mitwirkung an einem frühe-

ren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund dar. Dies gilt auch für

Fälle, in welchen das Gericht aufgrund eines Rückweisungsentscheids des

Bundesgerichts über ein Verfahren ein zweites Mal zu befinden hat (MO-

SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.65). Es wird angenommen und er-

wartet, dass die Gerichtspersonen die Streitsache objektiv und unpartei-

isch behandeln und so die erforderliche Offenheit des Verfahrens gewähr-

leistet ist. Allein der Umstand, dass sich ein vorgesehener Spruchkörper

bereits mit der Sache befasst hat, führt mithin nicht dazu, dass die beteilig-

ten Gerichtspersonen unter dem Anschein der Befangenheit stehen. Hier-

für müssten weitere konkrete für die Befangenheit sprechende Gesichts-

punkte hinzutreten (statt vieler: BGE 142 III 732 E. 4.2.2; Urteil des BGer

5A_203/2017 vom 11. September 2017 E. 3; Zwischenentscheid des

BVGer A-6592/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3; vgl. ISABELLE HÄNER,

in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 34 N. 19;

REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 61, 67, 138 ff.; vgl.

auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.64).

2.3.3 Richterliche Verfahrensfehler oder auch ein möglicherweise falscher

materieller Entscheid können nur ausnahmsweise die Unabhängigkeit bzw.

die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen

objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in

Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Dis-

tanz und Neutralität beruht. Die Annahme einer Befangenheit ist nur ge-

rechtfertigt, wenn besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vor-

liegen, welche eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten darstel-

len und die auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei

schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e mit Hinweisen; Urteile des BGer

4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2, 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018

  1. 2.1; vgl. auch Urteil des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016
  2. 6.4.2 mit Hinweisen; HÄNER, a.a.O., Art. 34 N. 19; vgl. ferner: BGE 141

IV 178 E. 3.2.3).

2.3.4 Zur Beantwortung der Frage, ob eine Gerichtsperson in einem kon-

kreten Fall vorbefasst ist, sind mehrere Kriterien zu beachten: Entschei-

dend ist in erster Linie, ob das Verfahren trotz deren nachgewiesenen bzw.

offenkundigen Vorbefassung bezüglich des konkreten Sachverhalts und

der konkreten Rechtsfragen als nach wie vor offen und nicht vorbestimmt

erscheint (Offenheit des Verfahrensausgangs). Dabei spielen wiederum

der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in

den verschiedenen Verfahrensabschnitten stellenden Rechtsfragen sowie

A-1821/2022 Seite 8 die Bedeutung der Entscheidungen auf den Fortgang des Verfahrens eine Rolle. Weitere Elemente sind, unter welchen tatsächlichen und verfahrens- rechtlichen Umständen sich die betroffene Amtsperson im früheren Zeit- punkt mit der Sache befasste bzw. sich später befassen wird sowie welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und in- wiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1, 114 Ia 50 E. 3d; Zwischenentscheid des BVGer A-1184/2019 vom 23. April 2019 E. 2.3.3; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 Rz. 74). 3. In der vorliegenden Sache ist streitig, ob Richter Keita Mutombo aufgrund seiner Mitwirkung beim Urteil A-1838/2021 vom 8. Juni 2021 befangen ist und dementsprechend für das Verfahren A-620/2022 in den Ausstand tre- ten müsste. 3.1 Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsbegehren im Wesentli- chen damit, dass im Verfahren A-1838/2021 ihr rechtliches Gehör in ele- mentarer Art und Weise verletzt worden sei, indem ihr das Bundesverwal- tungsgericht durch Keita Mutombo als Instruktionsrichter keine Gelegen- heit gegeben habe, zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Mai 2021 Stellung zu nehmen. Im Anschluss daran habe das Bundesverwaltungsge- richt in seinem Urteil A-1838/2021 vom 8. Juni 2021, welches durch Keita Mutombo als Einzelrichter gefällt worden sei, einseitig, das heisst nur ge- stützt auf die Vorbringen der Vorinstanz, zu deren Gunsten entschieden. Diese Vorgehensweise des Richters Keita Mutombo im Verfahren A-1838/2021 sei – wie die Gesuchstellerin weiter ausführt – objektiv so zu verstehen, dass für ihn im Verfahren bzw. im Urteil A-1838/2021 das Er- gebnis des Prozesses bereits festgestanden habe. Damit sei ihr Anspruch auf Beurteilung der vorliegenden Streitsache A-620/2022 durch eine unvor- eingenommene Person, so dass der Ausgang des Verfahrens offen und nicht vorbestimmt erscheine, nicht mehr garantiert. 3.2 In seiner Stellungnahme zum Ausstandsbegehren führte Richter Keita Mutombo im Wesentlichen aus, im Verfahren A-1838/2021 habe er als Ein- zelrichter über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu Ungunsten der Ge- suchstellerin entschieden, ohne die diesbezügliche Vernehmlassung der Vorinstanz vorgängig der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme und für eine allfällige Stellungnahme zuzustellen. Diese Unterlassung sei offensichtlich aus reinem Versehen erfolgt.

A-1821/2022 Seite 9 Demgegenüber müssten im Falle einer Ausstandspflicht wegen richterli- chen Verfahrensfehlern oder eines falschen Entscheids in der Sache ob- jektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiere, welche auf fehlende Distanz und Neutralität hinweise (mit Verweis auf das Urteil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sei dies nur dann anzunehmen, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen würden, die einer schweren Amtspflichtver- letzung gleichkämen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozesspar- teien auswirken könnten (mit Verweis auf BGE 125 I 119 E. 3e, 115 Ia 400 E. 3b und 116 Ia 135 E. 3a sowie die Urteile des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4 und 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2). Davon könne vorliegend mit Bezug auf das besagte irrtümliche Versäumnis nicht die Rede sein, weshalb der erfolgte Verfahrensfehler nicht ausstandsbegrün- dend wirke. 3.3 Zu Recht begründet vorliegend die Gesuchstellerin ihr Ausstandsbe- gehren nicht allein damit, dass Richter Keita Mutombo in einem früheren, sie betreffenden Entscheid in derselben Sache als Einzelrichter fungierte (vgl. Sachverhalt), zumal dies nach dem klaren Gesetzeswortlaut und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung per se keinen Ausstandsgrund bildet (E. 2.3.2). Vielmehr versucht die Gesuchstellerin durch Aufzählung zweier ihrer An- sicht nach in jenem Verfahren begangener Rechtsverletzungen aufzuzei- gen, dass Richter Keita Mutombo im hier zur Diskussion stehenden Ver- fahren A-620/2022 nicht mehr als unbefangen und neutral erscheint. Die Annahme einer Befangenheit würde vorliegend voraussetzen, dass im Ver- fahren A-1838/2021 besonders krasse oder wiederholte Irrtümer begangen wurden, die als schwere Verletzung der Richterpflichten zu qualifizieren sind und die auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (E. 2.3.3). 3.4 3.4.1 Unbestritten ist, dass Keita Mutombo im Verfahren A-1838/2021 als Einzelrichter über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde entschieden hat, ohne die diesbezügliche Vernehmlassung der Vorinstanz vorgängig der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme und für eine allfällige Stellungnahme zugestellt zu haben.

A-1821/2022 Seite 10 3.4.2 Nicht gefolgt werden kann der Gesuchstellerin indes, wenn sie aus- führt, das Urteil A-1838/2021 vom 8. Juni 2021 sei einseitig, das heisst nur gestützt auf die Vorbringen der Vorinstanz, entschieden worden. Vielmehr geht aus dem Urteil A-1838/2021 vom 8. Juni 2021 – insbesondere aus der Erwägung 3 – eindeutig hervor, dass sich das Gericht bzw. der Einzelrichter sehr wohl mit den Argumenten der Gesuchstellerin befasst hat. Die seitens der Gesuchstellerin aufgeworfene Rechtsverletzung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden, auch wenn letztlich zu ihren Ungunsten entschieden worden ist. 3.4.3 Dem Gesagten nach hat das Gericht zwar das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzt, indem es ihr im Verfahren A-1838/2021 die Ver- nehmlassung der Vorinstanz nicht zugestellt hat (vgl. Urteil des BGer 2C_551/2021 vom 24. Januar 2022 E. 2.3.2). Darin kann jedoch weder eine krasse Verletzung der Richterpflichten erblickt werden noch wurden im besagten Verfahren wiederholt solche Verfahrensfehler begangen. Ins- besondere ist nicht ersichtlich, dass sich aus dem genannten Versehen eine Haltung fehlender Distanz und Neutralität manifestieren würde (E. 2.3.3). Vielmehr erscheint der Verfahrensausgang nach wie vor offen, zumal der Gesuchstellerin inzwischen Gelegenheit eingeräumt wurde zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, womit das Gericht in voller Kenntnis sämtlicher Stellungnahmen der Prozessparteien über den Fall wird befinden können. 3.5 Insgesamt vermag die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe nicht aufzuzei- gen, inwiefern sich Richter Keita Mutombo im Verfahren A-1838/2021 in einer Art festgelegt haben soll, dass er einer unvoreingenommenen Beur- teilung der Sach- und Rechtslage im hier zur Diskussion stehenden Ver- fahren A-620/2022 nicht mehr zugänglich sein sollte. Damit ist das Aus- standsbegehren als unbegründet abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Gesuchstellerin die Kosten für das vorliegende Ausstandsverfahren zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 800.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4 bis Bst. a VwVG i.V.m. Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Gesuchstellerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

A-1821/2022 Seite 11

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid von CHF 800.- wer- den der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids der Gerichts- kasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung für Aufwendungen in Zusammenhang mit dem hier beurteilten Ausstandsbegehren zugesprochen. 4. Dieser Zwischenentscheid geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

A-1821/2022 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-1821/2022 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

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Bvger
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Entscheidungsdatum
26.07.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026