Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A1776/2011 Urteil vom 7. September 2011 Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richterin Marianne Ryter Sauvant, Gerichtsschreiber Stephan Metzger. Parteien Renato Bossi, Alte Poststrasse 4, 8166 Niederweningen, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Bischofberger, Anwaltsbüro Bischofberger + Bisegger, Mellingerstrasse 6, 5402 Baden, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis.
A1776/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 wies das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) Renato Bossi an, bis zum 2. Mai 2011 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen seiner Liegenschaft an der Ringstrasse 14 in Neuenhof einzureichen. Die Gebühr für den Erlass dieser Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600. fest und drohte Renato Bossi eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000. an für den Fall, dass er diese Anordnung missachten werde. B. Renato Bossi (Beschwerdeführer) führt am 21. März 2011 Beschwerde gegen diese Verfügung. Sein Rechtsmittel enthält keine Begründung, doch liegen ihm ein Schreiben des Beschwerdeführers an das ESTI (Vorinstanz) sowie der angefochtene Entscheid bei. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, bis zum 31. März 2011 eine Begründung nachzureichen und erhob zugleich einen Kostenvorschuss. C. Am 31. März 2011 teilte der Anwalt des Beschwerdeführers dem Gericht mit, sein Mandant sei an Leukämie erkrankt, habe wegen eines Rückfalls am 21. März 2011 notfallmässig ins Spital eingeliefert werden müssen und sei weder in der Lage, die Beschwerde zu ergänzen, noch ihn zu instruieren. Der Anwalt ersuchte um Erstreckung der seinem Mandanten angesetzten Frist bis zum 20. April 2011. Dem Schreiben lagen ein ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals Zürich sowie eine alte Anwaltsvollmacht bei. Das Fristerstreckungsgesuch wurde am 1. April 2011 gutgeheissen. D. Am 20. April 2011 ersuchte der Anwalt des Beschwerdeführers um eine weitere Fristerstreckung – bis zum 2. Mai 2011 –, da er sich noch nicht mit seinem Mandanten habe besprechen können. Auch dieses Erstreckungsgesuch wurde gutgeheissen, wobei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine weitere Erstreckung nur bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses in Frage komme, das dem Beschwerdeführer fehlende Handlungsfähigkeit bescheinige. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 teilte der Anwalt des Beschwerdeführers mit, sein Mandant sei am heutigen Tag aus dem Spital entlassen worden und eine Besprechung habe noch nicht erfolgen können. In der Eingabe stellt
A1776/2011 Seite 3 er den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers kurz dar und ersucht ausserdem um Zustellung der Beschwerdeakten sowie eine weitere Fristerstreckung um fünf Tage. Dieses Gesuch wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. Mai 2011 ab, da der Kostenvorschuss in der Zwischenzeit entrichtet worden war und das Schreiben vom 2. Mai 2011 eine summarische Begründung enthielt. Stattdessen holte er bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Einreichen einer gültigen Vollmacht auf; Letztere traf am 31. Mai 2011 – nach nochmaliger Fristerstreckung – beim Gericht ein. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat seinerseits auf Schlussbemerkungen verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 und 34 VGG als Vorinstanzen gelten und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Mit der hier zu beurteilenden Beschwerde wird eine Verfügung des Eidgenössischen Starkstominspektorats angefochten. Dieses ist Vorinstanz im Sinne von Art. 33 f. VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Die Beschwerdeschrift hat neben anderen Erfordernissen eine Begründung zu enthalten; fehlt eine solche, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat dem Gericht innert mehrfach erstreckter Frist eine sehr knapp gehaltene Darstellung der Gründe vorgelegt, weshalb er den vorinstanzlichen Entscheid anficht. Da die formellen Anforderungen an die Beschwerde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
A1776/2011 Seite 4 praxisgemäss gering sind (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 97 Rz. 2.219), kann die Beschwerdebegründung vorliegend als genügend erachtet werden. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und wird durch diesen belastet. Er ist somit formell und materiell beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Firma Voser + Eichmann beauftragt, die elektrischen Installationen zu prüfen und soweit nötig Verbesserungen vorzunehmen. Dieser Auftrag sei ausgeführt worden und die Firma habe erklärt, die Angelegenheit sei abgeschlossen. Weiter führt er aus, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung habe der Sicherheitsnachweis bereits vorgelegen. 2.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI die Angelegenheit zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). 2.3. Aufgrund dieser Rechtslage erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet: Als Eigentümer der Liegenschaft Ringstrasse 14 in Neuenhof ist er für die Instandhaltung der elektrischen
A1776/2011 Seite 5 Installationen verantwortlich und hat den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen. Dies ist aufgrund der vorinstanzlichen Akten nicht erfolgt. Seiner Verantwortung kann sich der Beschwerdeführer als Grundeigentümer auch nicht mit Verweis auf ein angebliches Fehlverhalten des ElektroInstallateurs, der die periodische Kontrolle durchführt, entziehen. Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführer begründen, vermag aber an seiner öffentlichrechtlichen Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7151/2008 vom 10. Februar 2009 E. 3.2 und 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ist eine allfällige Unterlassung seitens der Voser + Eichmann AG nicht massgeblich, ist der Beweisantrag des Beschwerdeführers abzuweisen, einen Vertreter dieses Unternehmens als Zeugen einzuvernehmen. 2.4. Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung habe der Sicherheitsnachweis bereits vorgelegen. Hinsichtlich der Beweislast gilt im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jede Partei das Vorhandensein jener Tatsachen zu beweisen, aus denen sie Rechte ableitet (BGE 114 Ia E. 8c, 130 II 482 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_267/2007 vom 4. September 2007 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 166 Rz. 3.150). Somit obläge es dem Beschwerdeführer, das Vorliegen eines Sicherheitsnachweises zu beweisen. Stattdessen belässt er es bei der blossen Behauptung. Die Vorinstanz bestreitet dieses Vorbringen und in ihren Akten findet sich kein Sicherheitsnachweis. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keinen Sicherheitsnachweis eingereicht hat. 3. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung zu Recht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Prozessausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden auf Fr. 500. festgesetzt
A1776/2011 Seite 6 und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat der Anordnung des ESTI gemäss Ziff. 1 der Verfügung vom 28. Februar 2011 innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils nachzukommen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. W13835; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Lorenz KneubühlerStephan Metzger
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A1776/2011 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: