B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 13.12.2022 (2C_547/2022)

Abteilung I A-1754/2021

Urteil vom 2. Juni 2022 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.

Gegenstand

Haushaltsabgabe.

A-1754/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachfolgend: Serafe AG) stellte A._______ drei Rechnungen zur Beglei- chung der Radio- und Fernsehabgabe (sog. Haushaltsabgabe) zu (vom

  1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2019 in der Höhe von Fr. 212.90 [...], vom
  2. August 2019 bis 31. Juli 2020 in der Höhe von Fr. 365.– [...] und vom
  3. August 2020 bis 31. Juli 2021 in der Höhe von Fr. 347.50 [...]). Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 und 3. Juli 2019 verlangte A._______ von der Serafe AG eine anfechtbare Verfügung. Die Abgabe pro Haushalt sei für ihn als alleinstehende Person diskriminierend. B. Mit Verfügung vom 26. November 2020 stellte die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) fest, dass A._______ der Haushaltsabgabe unterliegt und diese für die Zeit ab 1. Januar 2019 schuldet. C. Dagegen erhob A._______ mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 Be- schwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Er beantragte insbesondere die Annullierung der Rechnungen sowie die Befreiung von der Zahlungspflicht bis zur Schaffung einer neuen, diskriminierungsfreien Gesetzesgrundlage. D. Mit Verfügung vom 11. März 2021 wies das BAKOM die Beschwerde von A._______ ab. In seiner Begründung kommt es zum Schluss, dass der Haushalt von A._______ die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung nicht erfüllt. Zudem verstosse die Abgabe weder gegen das Rechtsgleich- heitsgebot noch sei sie diskriminierend. E. Mit Eingabe vom 17. April 2021 erhebt A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) gegen die Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vor- instanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinn- gemäss deren Aufhebung sowie die Befreiung von der Abgabe.

A-1754/2021 Seite 3 F. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2021 schliesst die Vorinstanz auf Abwei- sung der Beschwerde. Diesem Antrag schliesst sich die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2021 an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Sie stammt von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und kann nach Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40] beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten werden. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Überprüfung des Inhalts von re- daktionellen Publikationen oder den Zugang zum publizistischen Angebot der SRG nicht zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 5 Schweizerische Bundesver- fassung [BV, SR 101] i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG). Soweit der Be- schwerdeführer vorbringt, die Programmauswahl der Schweizerischen Ge- sellschaft für Radio und Fernsehen SRG entspreche nicht dem gesetzli- chen Leistungsauftrag, ist darauf nicht einzutreten. Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist auch zur Beschwerde legitimiert. Er hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefoch- tenen Entscheids, mit welchem sein Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen – einzutreten.

A-1754/2021 Seite 4 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Bund erhebt zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leis- tungsauftrags von Radio und Fernsehen eine Abgabe (Art. 93 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 68 Abs. 1 RTVG). Mit Gesetzesänderung vom 26. Septem- ber 2014, welche in der Referendumsabstimmung vom 14. Juni 2015 von der Bevölkerung angenommen wurde und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist (AS 2016 2131), wurde die Abgabe neugestaltet (Art. 68–70d RTVG). 3.2 Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Unter Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner zu verstehen, die in der gleichen Wohnung leben. Die Mitglieder eines Haushalts haften solidarisch (Art. 69a RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Ein- wohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 [SR 431.02]). Die Höhe der Haushaltsabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 der Radio- und Fern- sehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Auf Gesuch hin werden insbeson- dere Personen befreit, die jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (SR 831.30) erhalten (vgl. Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Abgabe pro Haushalt diskriminiere alleinstehende und alleinwohnende Personen. Er fordert, die Abgabe sei pro Kopf zu erheben. Die Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die in einem Mehrpersonenhaushalt lebten, sei offensichtlich. So sei seine Rech- nung gleich hoch wie jene für ein Paar, eine Zweier- oder Mehrwohnge-

A-1754/2021 Seite 5 meinschaft oder eine Familie. Gründe für die Ungleichheit seien nicht er- sichtlich. Insbesondere könne die Diskriminierung nicht mit dem Verwal- tungsaufwand gerechtfertigt werden. Haushaltsabgaben seien dort sinnvoll und zulässig, wo die Leistung pro Person im Haushalt nicht sinnvoll erho- ben werden könnten oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand, wie bei- spielsweise beim Abwasser oder der Kanalisation. Die Rechnungen für die Radio- und Fernsehabgabe müssten hingegen lediglich um die Zahl der im Haushalt lebenden und solidarisch haftenden Personen, welche auf der Rechnung ohnehin aufgeführt seien, multipliziert oder an diese einzeln ver- sandt werden. Der Aufwand bei einer Abgabe pro Kopf sei damit vergleich- bar mit jenem bei der Abgabe pro Haushalt. Seine Lebensform als «Single» stelle ein geschütztes Merkmal im Sinne der Diskriminierungsnorm dar. So könnten Menschen, die allein lebten, die- sen Bestandteil ihrer Identität etwa als Witwer, als «Single» oder als allein- wohnende Person nicht einfach aufgeben. Indem er die Angebote von SRF und auch anderen Sendern nutze, nehme er sein Recht auf freie Meinungs- und Informationsfreiheit wahr. Durch die diskriminierende Rechnungstel- lung sei er in diesem Recht betroffen, womit nicht nur die Bundesverfas- sung, sondern, im Zusammenhang mit der Meinungsäusserungsfreiheit, auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ver- letzt sei. Da sich der in Rechnung gestellte Betrag im Übrigen auf die Ver- ordnung stütze, könne dieser auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Die steuerähnliche Abgabe sei mit dem Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar. Erst recht sei da- mit die Anknüpfung an einkommensunabhängige Haushalte grundrechts- widrig, wobei solche mit geringem Einkommen sogar doppelt bestraft wür- den. 4.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die revidierte Abgabe unter an- derem mit dem Ziel der Verbilligung eingeführt worden sei. Die Abgabe pro Haushalt führe zu einem geringeren Verwaltungsaufwand. Angesichts der Geringfügigkeit des Betrags wirke die Erhebung der Haushaltsabgabe nicht prohibitiv, weshalb auch keine Verletzung der Informations- oder der Empfangsfreiheit vorliege. Die Gleichbehandlung aller Haushalte im Rah- men einer Abgabe und eines Massengeschäfts verletze das Gleichbehand- lungsgebot nicht. Insbesondere stehe die Individualgerechtigkeit zuguns- ten der Allgemeinheit zurück. Tatsächlichen Unterschieden würden durch Ausnahmeregelungen für bestimmte Kategorien von Haushalten und Un- ternehmen Rechnung getragen. Das Bestreben unterschiedliche Sachver- halte unterschiedlich zu regeln, finde dabei eine Grenze am Erfordernis der

A-1754/2021 Seite 6 Praktikabilität. Bei der Erhebung der Haushaltsabgabe mit Millionen von Zahlungspflichtigen gelte dies ganz besonders, weshalb sich schemati- sche Regelungen nicht vermeiden liessen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigen- schaft als alleinstehende Person diskriminiert sei. Ein «Single» sei eine Person, die gewollt oder ungewollt ohne Beziehung lebe. Jemand, der al- lein in einer Wohnung lebe, müsse nicht «Single» sein, denn sein Partner oder seine Partnerin könne an einem anderen Ort leben. Beide Arten zu leben, seien – ob gewollt oder nicht – veränderbar und würden damit nicht unter den Diskriminierungsschutz fallen. Die Haushaltsabgabe verstosse im Ergebnis weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch sei sie diskri- minierend. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Hauptsache, die Haushaltsabgabe sei verfassungs- und konventionswidrig (Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 10 i.V.m. Art. 14 EMRK), da sie ihn als alleinigen Inhaber eines Haushalts gegen- über Personen, welche in einem Mehrpersonenhausalt leben, diskrimi- niere. Er fordert deshalb für die in Frage stehenden Abgabeperioden eine Befreiung von der Abgabepflicht. 5.2 Die Anknüpfung der Abgabe an den Haushalt unabhängig von dessen Grösse oder der Anzahl darin lebender Einzelpersonen ergibt sich unmit- telbar aus dem Gesetz (vgl. Art. 68 Abs. 2 und Art. 69a Abs. 1 RTVG). Die Anwendung einer unmissverständlichen Gesetzesbestimmung kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht versagt werden, selbst wenn diese verfas- sungswidrig sein sollte (Art. 190 BV; siehe insbesondere Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.3.2 m.w.H.). Der Gesetzgeber hat bei der Neugestaltung der Haushaltsabgabe im Zuge der Revision von 2014 bewusst an der einheitlichen Haushaltsabgabe fest- gehalten und sich dagegen entschieden, diese nach anderen Kriterien zu bemessen, da ein anderes System zu einem unverhältnismässigen admi- nistrativen Mehraufwand führen würde (vgl. Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975, 4994). Er hat (nebst den aus völkerrechtlichen Gründen befreiten ausländischen Diplomaten) sodann nur die Empfänger von Ergänzungsleistungen von der Abgabe befreit (vgl. Art. 69b Abs. 1 RTVG). Auch dies beruht auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers, wobei alternative Kriterien für die Abgabe-Befreiung

A-1754/2021 Seite 7 von Haushalten explizit verworfen wurden, weil sie sich als nicht sachge- recht oder als zu aufwendig im Vollzug erwiesen (Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4975, 4991; vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 E. 2.3.2 f.). Der Wille des Gesetzgebers ist demnach klar und die Regelungen verbindlich. 5.3 Unabhängig vom Anwendungsgebot nach Art. 190 BV ist von einer grundrechtswidrigen Diskriminierung auszugehen, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder eines von ihr untrennbaren persönlichen Merkmals rechtsungleich behandelt wird. Die Diskriminierung stellt dabei eine qualifizierte Art der Ungleichbehand- lung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Be- nachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Aus- grenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal an- knüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Be- standteil der Identität der betreffenden Person ausmacht. Nicht jede Un- gleichbehandlung ist dabei rechtswidrig. Eine staatliche Massnahme oder Gesetzesregelung ist insbesondere dann nicht diskriminierend, wenn die getroffene Unterscheidung auf einem sachlich nachvollziehbaren Grund beruht (vgl. BGE 135 I 49 E. 4.1 m.w.H; BGE 129 I 392 E. 3.2.2 f. m.w.H.). 5.3.1 Es ist unbestritten, dass eine Einzelperson, welche allein in einem Haushalt lebt, anteilsmässig durch die Abgabe stärker finanziell belastet wird, als mehrere erwachsene Personen, die sich einen Haushalt teilen und den zu leistenden Beitrag aufteilen können. Wie bereits ausgeführt, beruht die Anknüpfung der Abgabe an den Haushalt unabhängig von der Anzahl darin lebenden Personen jedoch auf einem bewussten Entscheid des Ge- setzgebers. Die Vorinstanz hat dabei zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bedeutung der Praktikabilität auf dem Gebiet des Abgaberechts wegen der Masse der zu regelnden Sachverhalte sowie dem sich im Bereich des Rundfunks ergebenden Bedarfs nach einem möglichst einfachen und kos- tengünstigen Verfahren besonders gross ist (vgl. GEORG MÜLLER/PETER LOCHER, Gutachten zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung in der Schweiz aus verfassungsrechtlicher Sicht, 13. November 2009, S. 19 m.w.H.). In diesem Sinne hält auch die Botschaft fest, dass das Bedürfnis, unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich regeln zu können, in Mas- senverfahren eine Grenze am Erfordernis der Praktikabilität findet und schematische Regelungen kaum vermeidbar sind (vgl. Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4975, 5041 m.H.; siehe dazu auch Urteile des BGer 2C_852/2021 E. 2.3.3 und 2C_238/2019 vom 14. März 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-6317/2020 vom 13. Juli 2021 E. 5.5).

A-1754/2021 Seite 8 Mit der Anknüpfung der Abgabe an den Haushalt strebt der Gesetzgeber die Vereinfachung des Verfahrens sowie die Minimierung des Verwaltungs- aufwands an. Der Beschwerdeführer stellt sich zwar auf den Standpunkt, dass dies kein legitimer Grund für die Ungleichbehandlung darstelle, da sich der Aufwand für die Rechnungstellung angesichts der Solidarhaftung der im Haushalt lebenden Einzelpersonen und der damit einhergehenden Erfassung aller Personen nicht unterscheide. Dabei übersieht er, dass sich der erhöhte Verwaltungsaufwand nicht allein aufgrund der Erfassung der im Haushalt lebenden Personen ergibt, sondern insgesamt umso höher ausfällt, je mehr Rechnungen gestellt werden müssen. Mit einer Rech- nungsstellung pro Haushalt lässt sich die Anzahl Rechnungstellungen und damit der Administrativaufwand landesweit reduzieren. Die getroffene Re- gelung erfolgt daher aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund. 5.3.2 Darüber hinaus zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf, in- wiefern er aufgrund der Haushaltsabgabe wegen seiner Eigenschaft als unverheiratete und alleinlebende Person ausgegrenzt oder entwürdigend behandelt wird. Die Abgaberegelung behandelt Haushalte unabhängig von der Anzahl der darin lebenden Personen und deren Eigenschaften als un- verheiratete Einzelperson, Familie, Konkubinatspaar oder Wohngemein- schaft gleich, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dass dies zu Unter- scheidungen führt, welche auf die Herabwürdigung einer spezifischen, von der Diskriminierungsnorm geschützten Gruppe abzielt, ist auch in fakti- scher Hinsicht nicht erkennbar. Zum einen ist es genauso gut möglich, dass etwa ein Konkubinatspaar in getrennten Haushalten lebt, wie es auch al- leinstehende Personen gibt, die in einem Mehrpersonenhaushalt leben. Der Umstand, ob jemand alleine oder zusammen mit anderen Personen in einer Wohnung lebt, sagt zum anderen nichts über die finanzielle Tragfä- higkeit der Abgabe aus. So kann diese beispielsweise für eine einkom- mensschwache Familie finanziell belastender sein als für eine alleinwoh- nende, einkommensstarke Einzelperson. Indem der Gesetzgeber insbe- sondere Empfänger von Ergänzungsleistungen von der Abgabe befreit (vgl. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG), hat er auf wirtschaftlich schlechter ge- stellte Personengruppen Rücksicht genommen. Ein solcher Befreiungs- grund liegt im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, was er auch nicht be- streitet. Wie andere gesetzlich nicht vorgesehene Personengruppen, hat er keine Möglichkeit, sich von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht be- freien zu lassen. Dies zielt nicht darauf ab, ihn in seiner Eigenschaft als alleinstehenden und alleinigen Inhaber einer Wohnung zu benachteiligen. Vielmehr beruht die Anknüpfung der Abgabe an den Haushalt, wie aufge-

A-1754/2021 Seite 9 zeigt, auf einem sachlichen Grund. Eine diskriminierende Ungleichbehand- lung liegt durch die Abgabenregelung nicht vor. Sein Argument, wonach sich der in Rechnung gestellte Betrag auf die Verordnung stützt bzw. die Höhe der Abgabe auf einer Gesetzesdelegation beruht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, durch die Rechnungsstellung werde sein Recht auf Nutzung der Medien in diskriminierender Weise be- einträchtigt. Deshalb sei Art. 14 i.V.m. Art. 10 EMRK verletzt. Die Rüge ist unbegründet. Art. 14 EMRK ist akzessorischer Natur und entfaltet nur im Anwendungsbereich eines anderen Konventionsrechts Wirkung. Ob der Anwendungsbereich von Art. 10 EMRK (Empfangs- bzw. Informationsfrei- heit) vorliegend tangiert ist, kann indessen offenbleiben, denn das «Sin- gle»-Sein stellt kein in Art. 14 EMRK aufgeführter Differenzierungsgrund dar. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es auch kein «sonstiger Sta- tus» (wie z.B. das Alter, die sexuelle Orientierung oder eine Behinderung; vgl. dazu eingehend Guide on Article 14 of the European Convention on Human Rights and Article 1 of Protocol No. 12 to the Convention, Prohibi- tion of Discrimination, Strassburg 2021, Rn. 145 ff.). Letztlich lässt sich die unterschiedliche Behandlung bei der Abgabenerhebung, wie bereits aus- geführt, sachlich und vernünftig rechtfertigen, so dass eine Diskriminierung i.S.v. Art. 14 EMRK ausser Betracht fällt. Im Übrigen kann auf die Erwä- gungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Dort hat die Vo- rinstanz ausgeführt, die Abgabenerhebung beeinträchtige die Empfangs- bzw. Informationsfreiheit des Beschwerdeführers nicht, solange der Betrag nicht prohibitiv hoch angesetzt wird (vgl. auch Urteil des BGer 2C_714/2009 vom 26. November 2009 E. 3.1 m.w.H., BGE 121 II 183 E. 2b/aa). Es liegt dann mit anderen Worten kein Grundrechtseingriff vor. Diese Auffassung ist mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR nicht zu beanstanden (vgl. Nichteintretensentscheid Bruno Antonio Faccio gegen Italien vom 31. März 2009, Nr. 22/04 [«montant raisonnable de l’impôt en question»]). Es war eines der erklärten Ziele im Rahmen der Neugestaltung der Abgabe, diese für die Bevölkerung zu vergünstigen (vgl. Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4975, 4988). Mit einem jährlichen Gesamtbetrag pro Haushalt von Fr. 335.– seit dem 1. Januar 2021 und von Fr. 365.– in den vorangehenden Abgabeperioden (Art. 57 RTVV [Fassung vom 9. März 2007 und vom 16. April 2020, AS 2020 1461]) fällt sie nicht unverhältnis- mässig hoch aus. Auch ein prohibitiver Charakter ist entsprechend zu ver- neinen. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und bringt insoweit auch

A-1754/2021 Seite 10 keine neuen Argumente vor, die zu einem anderen Ergebnis führen könn- ten. 5.4 Die Vorinstanz ist unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegan- gen, dass die Haushaltsabgabe einen alleinigen Inhaber einer Wohnung gegenüber einer Person, die zusammen mit anderen in einer Wohnung lebt, nicht diskriminiert. Es ist weder eine Verletzung des verfassungsrecht- lich gewährleisteten Ungleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbots noch der EMRK ersichtlich. 5.5 Auch mit seinen weiteren Ausführungen legt der Beschwerdeführer keine Gründe dar, welche ihn von der Abgabepflicht befreien. Insoweit er unter Hinweis auf steuerrechtliche Grundsätze fordert, die Abgabe sei pro Kopf zu erheben, wurde bereits festgestellt, dass eine Bemessung nach Anzahl Personen im Haushalt oder eine Differenzierung der Abgabenhöhe nach Einkommen bundesgesetzlich nicht vorgesehen und die getroffene Regelung für die rechtsanwendenden Behörden massgeblich ist (Art. 190 BV). Die vom Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung vorge- nommene Qualifikation der Abgabe als Steuer ändert an dieser Einschät- zung nichts. Sie führt insbesondere nicht dazu, dass die Abgabe pro Kopf oder nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen wäre (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 E. 2.4.3 f.). 5.6 Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un- terliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdefüh- rer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfah- rensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-1754/2021 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vorinstanz und das UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Alexander Misic Sibylle Dischler

A-1754/2021 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-1754/2021 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000474833; Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

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02.06.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026