B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1749/2019
Urteil vom 17. Januar 2020 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-1749/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ war seit dem 14. Dezember 2010, rückwirkend per 1. Juni 2010, bei der Billag AG, die bis Ende 2018 im Auftrag des Bundes die Ra- dio- und Fernsehempfangsgebühren erhob, für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet. Am 4. September 2015 hatte A._______ der Billag AG ein Gesuch um Be- freiung von den Radio- und Fernsehempfangsgebühren eingereicht, weil sie ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt habe. Ab dem 1. Februar 2016 blieben die Rechnungen unbezahlt und konnten A._______ nicht mehr zugestellt werden. B. Am 29. Januar 2018 meldete sich A._______ bei der Billag AG und teilte ihre korrekte Wohnadresse (...strasse Nummer 108A statt 105A) mit. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 bestätigte die Billag AG die Adressände- rung und sandte A._______ ein Informationsschreiben über den Gebüh- rennachbezug für die Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Die entspre- chende Gebührenrechnung für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 28. Feb- ruar 2018 wurde A._______ am 17. April 2018 zugestellt. C. Am 17. Mai 2018 teilte A._______ der Billag AG mit, ihr Sohn, der eine IV- Rente beziehe, habe bis und mit dem 28. Februar 2018 bei ihr gewohnt. Zudem sei sie nie umgezogen, sie habe immer an der (Adresse) gewohnt. Ab dem 1. März 2018 habe sie die Empfangsgebühren korrekt bezahlt. D. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 verfügte die Billag AG, dass A._______ seit dem 1. Juni 2010 ununterbrochen für den privaten Radio- und Fern- sehempfang gebührenpflichtig sei. Die offenen Rechnungen für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 28. Februar 2018 seien zu bezahlen. Zur Begründung macht die Billag AG geltend, gemäss ihren Angaben sei B._______ seit mindestens August 2012 für eine andere Wohnadresse ge- bührenbefreit. Die Gebührenpflicht bestehe ohne Unterbruch, solange keine Mitteilung vorliege, dass meldepflichtige Sachverhalte geändert hät- ten. Eine solche Meldung sei nicht eingegangen und die Gebühren seien auch zu bezahlen, wenn die Rechnung nicht zugestellt werden konnte.
A-1749/2019 Seite 3 E. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 1. Juli bzw. 21. September 2018 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM. Ihr behin- derter Sohn beziehe eine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen und habe ab dem 1./12. August 2015 bis und mit 28. Februar 2018 bei ihr gewohnt. Während dieser Zeit müsse sie keine Gebühren bezahlen. F. Mit Verfügung vom 13. März 2019 wies das BAKOM die Beschwerde von A._______ ab und verpflichtete sie zur Bezahlung der ausstehenden Emp- fangsgebühren. Zwar erfülle der Sohn von A._______ die Voraussetzun- gen für die Befreiung von der Gebührenpflicht. Sie würden jedoch keinen gemeinsamen Haushalt führen, weshalb A._______ die ausstehenden Empfangsgebühren zu bezahlen habe. G. Gegen diesen Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinnge- mäss die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Befreiung von der Gebührenpflicht vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2017. Ihr Sohn sei am 12. August 2015 wieder zu ihr gezogen. Weil ihr Sohn anschliessend nach (Wohnort X) in eine eigene Wohnung gezogen sei, habe sie sich am 29. Januar 2018 wieder bei der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) angemeldet. Der Sohn habe sich am 27. Juni 2017 in (Woh- nort X) angemeldet, weshalb sie in (Wohnort Y) vom 1. August 2015 bis zum 30. Juni 2017 keine Gebühren bezahlten müsse. Für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015 müsse eine Gutschrift erfolgen, da diese Gebühren bezahlt worden seien. Ab dem 1. Juli 2017 bis zum 28. Februar 2018 sei sie gebührenpflichtig. H. Die Erstinstanz verzichtet mit Stellungnahme vom 15. Mai 2019 auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren und die Verfügung der Vorinstanz. I. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde und verweist auf ihre Verfügung vom 13. März 2019.
A-1749/2019 Seite 4 J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 61 VwVG stellt da- mit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Da er von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides, mit welchem ihr Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
A-1749/2019 Seite 5 3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es würdigt dabei die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundes- gesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2 und BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tat- sache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.140a f.). Der Untersuchungsgrundsatz ändert in- des nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast und damit an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Gemäss der allgemeinen Be- weislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], der auch im öffentlichen Recht als all- gemeiner Rechtsgrundsatz gilt; BGE 133 V 216 E. 5.5). Bleibt eine ent- scheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.150). 4. 4.1 Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) und die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Die Än- derungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Neu ist die Erhebung einer "Ab- gabe für Radio und Fernsehen" vorgesehen (vgl. Art. 2 Bst. p RTVG). Die- ser Systemwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV). Bis zum Zeitpunkt, seit dem die neue Abgabe erhoben wird, blieben indes die bisherigen Bestimmungen an-
A-1749/2019 Seite 6 wendbar (Art. 109b Abs. 1 und 2 RTVG) und war auch die bisherige Ge- bührenerhebungsstelle – die Erstinstanz – für die Erhebung der Empfangs- gebühren zuständig (Art. 86 Abs. 2 RTVV). Es ist daher vorliegend auf die bis am 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzustellen, um die Gebüh- renpflicht der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 30. Juni 2017 zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer A-4304/2018 vom 3. Juli 2019 E. 3 und A-2826/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4 m.w.H.). 4.2 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne- tes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG in der Fassung vom 1. April 2007 [aRTVG, AS 2007 737 ff.]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs folgt (Art. 68 Abs. 4 aRTVG) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle ge- meldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 aRTVG). Änderungen der meldepflichti- gen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; Art. 68 Abs. 3 aRTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV in der Fassung vom 1. Januar 2015 (aRTVV, AS 2007 787 ff.). 4.3 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass eine einmal beste- hende Gebührenpflicht ausschliesslich durch eine ordnungsgemässe – zwingend schriftliche – Abmeldung seitens des Gebührenpflichtigen been- det werden kann. Die Praxis stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkungs- pflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfan- gen oder deren Empfang einstellen wollen. Insbesondere ist gemäss bun- desgerichtlicher Praxis nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz die Mit- wirkungspflicht relativ streng handhabt und eine deutliche Mitteilung ver- langt, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht mehr gegeben sind, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um eine Massen- verwaltung handelt (vgl. Urteile des BGer 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des BVGer A-5243/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.1, A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 4.2.1 m.H.). Namentlich wird die Gebührenpflicht nicht bereits durch die blosse Unzustellbarkeit bzw. den blossen Nichterhalt von Rech- nungen beendet oder durch den Antrag auf Änderung einer Rechnungs- adresse (vgl. Art. 68 Abs. 5 aRTVG; vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4304/2018 vom 3. Juli 2019 E. 4.2 und A-4133/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.2.1, je m.H.).
A-1749/2019 Seite 7 4.4 Den gesetzlichen Bestimmungen über die Beendigung der Gebühren- pflicht lässt sich weiter entnehmen, dass diese bestehen bleibt, solange die schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis nicht zugegangen ist (vgl. Art. 68 Abs. 5 aRTVG). Somit kann die schriftli- che Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben. Dies gilt selbst dann, wenn im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine betriebsbereiten Geräte mehr vor- handen waren oder deren Betrieb vollständig eingestellt worden ist. Eine rückwirkende Beendigung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhält- nissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteile des BVGer A-4304/2018 vom 3. Juli 2019 E. 4.3 m.w.H. und A-2826/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5). 4.5 Gemäss Art. 68 Abs. 6 aRTVG kann der Bundesrat bestimmte Katego- rien von Personen von der Gebühren- und Meldepflicht befreien. Die Erst- instanz befreit demnach auf schriftliches Gesuch hin ausschliesslich AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, sofern sie jährliche Leistun- gen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den An- spruch auf Ergänzungsleistung einreichen (Art. 64 Abs. 1 aRTVV). Andere Personen, welche zwar am Existenzminimum leben, aber keine Ergän- zungsleistungen beziehen, sind gemäss konstanter Rechtsprechung nicht von der Gebührenpflicht befreit und können sich auch nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Rechtsgleichheits- gebot bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen (zum Ganzen Urteil des BVGer A-4304/2018 vom 3. Juli 2019 E. 6.2 m.w.H.). Wird das Gesuch gutgeheissen, so endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (Art. 64 Abs. 2 aRTVV). Wer ein Gesuch um Ergänzungsleistungen bei der zustän- digen Behörde einreicht, kann gleichzeitig bei der Gebührenerhebungs- stelle ein Gesuch um Gebührenbefreiung stellen. Die Gebührenerhe- bungsstelle sistiert das Verfahren, bis der rechtskräftige Entscheid über das Gesuch um Ergänzungsleistungen vorliegt (Art. 64 Abs. 3 aRTVV). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen seit dem 1. Juni 2010 bei der Erstinstanz für den privaten Radio- und Fern- sehempfang angemeldet und unterliegt damit seither grundsätzlich der Ge-
A-1749/2019 Seite 8 bührenpflicht. Bis zum 1. Februar 2016 wurden die entsprechenden Emp- fangsgebühren offenbar bezahlt. Die Beschwerdeführerin bestreitet, für die teilweise noch ausstehenden Gebühren für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 30. Juni 2017 zahlungspflichtig zu sein, weil ihr Sohn in die- ser Zeit bei ihr gelebt habe. Die von der Vorinstanz verfügte Gebühren- pflicht für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 28. Februar 2018 und darüber hinaus ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht mehr bestritten (vgl. Sachverhalt Ziff. G). 5.2 Die Erstinstanz macht in der Verfügung vom 7. Juni 2018 geltend, eine Gebührenbefreiung für den Haushalt der Beschwerdeführerin könne nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr Sohn B._______ an der gleichen Ad- resse wohnhaft sei. Dieser sei jedoch seit mindestens August 2012 an der (Adresse) in (Wohnort Y) und seit mindestens Juni 2017 an der (Adresse) in (Wohnort X) wohnhaft. Die Gebührenbefreiung für B._______ gelte so- mit für den Aufenthalt an der (Adresse) bzw. der aktuellen Adresse (...). Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, B._______ erfülle die Voraussetzungen, um von der Gebührenpflicht befreit zu werden. Für ihn würden jedoch eigenständige Gebührenbefreiungsgesuche vom 16. Au- gust 2012 für die (Adresse) n und vom 27. Juni 2017 für die (Adresse) vor- liegen, denen die Erstinstanz entsprochen habe. Die Beschwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben ununterbrochen an der (Adresse im Wohnort Y) gewohnt habe, begründe offensichtlich keinen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn. Die Beschwerdeführerin sei auf die unterschied- lichen Wohnadressen von ihr und ihrem Sohn hingewiesen worden, sie habe jedoch an der Darstellung eines gemeinsamen Wohnsitzes festge- halten, ohne die Widersprüche zu erläutern oder zu widerlegen. Es sei des- halb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eben gerade keinen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn führte, weshalb sie nicht ebenfalls gebührenbefreit werden könne. 5.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der Erst- instanz am 4. September 2015 mittels einsprechendem Formular infolge der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen ein Gesuch um Be- freiung von der Gebührenpflicht gestellt hat. Mit Schreiben vom 28. Okto- ber 2015 hat die Erstinstanz den Eingang dieses Gesuchs bestätigt und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Befreiung von den Radio- und Fernsehgebühren einen positiven Entscheid bzw. eine Bestäti- gung der Ausgleichskasse voraussetzt. Weil diese Bestätigung noch aus- stehend sei, könne die Gebührenbefreiung nicht vorgenommen werden
A-1749/2019 Seite 9 und die Gebührenrechnungen seien weiterhin zu bezahlen. Allfällig zu viel bezahlte Gebühren würden zurückerstattet. Gleichentags hat die Erstin- stanz in ihrem System die Adresse der Beschwerdeführerin geändert, weil diese auf dem Gebührenbefreiungsgesuch vom 4. September 2015 als Ad- resse (...)strasse 105A angegeben hatte. Gemäss Einträgen in der Daten- bank Frontend der Erstinstanz konnten in der Folge diverse Rechnungen und Mahnungen nicht zugestellt werden, was offensichtlich auf die falsche Adresse (...strasse 105A statt 108A) zurückzuführen ist. Erst als sich die Beschwerdeführerin am 25. und 29. Januar 2018 wieder bei der Erstin- stanz meldete, wurde die falsche Adresse bemerkt. Entsprechend teilte die Erstinstanz der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2018 mit, dass Radio- und Fernsehgebühren ausstehend seien und die Adressänderung vorge- nommen worden sei. In einem weiteren Schreiben vom 17. Februar 2018 an die Beschwerdeführerin bezog sich die Erstinstanz auf das Gesuch um Gebührenbefreiung vom 4. September 2015 und bat um die Einreichung einer Bestätigung für den Bezug von Ergänzungsleistungen. Am 8. März 2018 und am 17. Mai 2018 teilte die Beschwerdeführerin der Erstinstanz mit, dass sie nie umgezogen sei und keine Adressänderung bekanntgegeben habe. Im Schreiben vom 17. Mai 2018 erwähnte die Be- schwerdeführerin, dass ihr behinderter Sohn, der eine IV-Rente beziehe, bis zum 28. Februar 2018 bei ihr gewohnt habe. Somit erübrige sich die Mahnung für ausstehende Gebühren. Wie aus dem Auszug aus der Daten- bank Frontend der Erstinstanz hervorgeht, war die Beschwerdeführerin da- von ausgegangen, dass sie nicht mehr gebührenpflichtig gewesen ist. Das ist angesichts der Tatsache, dass sie bereits am 4. September 2015 ein Gebührenbefreiungsgesuch gestellt hatte und in der Folge keine Rechnun- gen mehr erhielt, auch nachvollziehbar. 5.4 In den Akten findet sich keine ausdrückliche Bestätigung dafür, dass der Sohn der Beschwerdeführerin zeitweise mit ihr in einem Haushalt lebte. Am 1. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin der Erstinstanz aber zwei Bestätigungen der Stadt Y vom 29. Dezember 2015 und vom 11. Februar 2016 ein, wonach ihr Sohn B._______ seit dem 1. August 2015 Ergän- zungsleistungen bezieht. Zudem reichte sie einen Schriftenempfangs- schein der Stadt Y vom 25. August 2015 ein, woraus hervorgeht, dass B._______ am 12. August 2015 aus Deutschland nach Y zugezogen ist. Wie der Schriftenempfangsschein vom 25. August 2015 zeigt, hat B._______ offensichtlich entgegen den Erwägungen der Erstinstanz und der Vorinstanz nicht seit mindestens 2012 durchgehend an der (Adresse)
A-1749/2019 Seite 10 in Y gewohnt, ansonsten im Einwohnerregister nicht ein Zuzug aus Deutschland im Jahr 2015 vermerkt wäre. 5.5 Dass B._______ an der gleichen Adresse wie seine Mutter wohnte geht auch aus einer unterzeichneten Vollmacht vom 4. September 2015 von B._______ an seine Mutter A._______ hervor, obwohl dieses Dokument lediglich die Erteilung einer Vollmacht betrifft und nicht dem Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes dient bzw. hierzu grundsätzlich auch nicht ge- eignet ist. Auch der von der Beschwerdeführerin beigebrachte Schriften- empfangsschein der Stadtverwaltung Y vom 25. August 2015 bestätigt le- diglich, dass B._______ am 22. August 2015 aus Deutschland nach Y ge- zogen ist. An welcher Adresse er wohnte, ist daraus nicht ersichtlich bzw. wird nicht bestätigt. Die beiden Verfügungen über die Ausrichtung von Zu- satzleistungen zur AHV/IV an B._______ sind jedoch an B., (...)strasse 108A Y adressiert. Weil seit dem Zuzug aus Deutschland am 12. August 2015 bis zum Wegzug an die (Adresse) in X im Juni 2017 (vgl. die neue Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen vom 1. Juni 2017 so- wie das Gesuch um Gebührenbefreiung für die neue Adresse in X vom 23. Juni 2017) keine andere Adresse von B. bekannt ist und die in dieser Zeit ergangenen Verfügungen bezüglich Ergänzungsleistungen für B._______ an die (...)strasse 108A in Y adressiert sind, darf das Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin, dass B._______ ab dem 12. August 2015 mit ihr im selben Haushalt an der (...)strasse 108A in Y wohnte, insgesamt als belegt betrachtet werden. Dass sich die seit dem 1. September 2012 bei der Erstinstanz hinterlegte Gebührenbefreiung für B._______ auf die Ad- resse in Y bezog, ist nicht geeignet, das Gegenteil zu beweisen, weil wie gesagt in der Zwischenzeit nachweislich ein Wegzug nach Deutschland er- folgte. 5.6 Zwischen den Parteien ist nicht bestritten, dass B._______ die Voraus- setzungen für die Gebührenbefreiung grundsätzlich erfüllt, und dass die Gebührenbefreiung grundsätzlich auch für die Beschwerdeführerin gilt, so- lange sie mit ihm im gleichen Haushalt lebt. Nachdem vorliegend anzuneh- men ist, dass die Beschwerdeführerin mindestens in der Zeit vom 12. Au- gust 2015 bis zum 31. Mai 2017 mit ihrem Sohn im gleichen Haushalt lebte, kann sie gemäss Art. 64 Abs. 1 aRTVV für den gleichen Zeitraum von der Gebührenpflicht befreit werden. 5.7 Die Beschwerdeführerin hat am 4. September 2015, also wenige Tage nach dem Zuzug ihres Sohnes aus Deutschland, ein Gesuch um Gebüh- renbefreiung gestellt. Die entsprechende Bestätigung über den Bezug von
A-1749/2019 Seite 11 Ergänzungsleistungen durch ihren Sohn reichte sie erst am 1. Juli 2018 ein, nachdem sie am 17. Februar 2018 von der Erstinstanz (erneut) dazu aufgefordert worden war. Wie bereits ausgeführt, war die Beschwerdefüh- rerin jedoch in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass sie nicht mehr gebührenpflichtig war bzw. ihrem Gesuch stattgegeben worden war, weil sie nach dem 1. Februar 2016 keine Gebührenrechnungen mehr erhalten hatte (vgl. E. 5.3). Zudem hat die Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 17. Mai 2018 ihr Gesuch vom 4. September 2015, das bis zu diesem Zeitpunkt von der Erstinstanz weder gutgeheissen noch abgelehnt worden war, wiederholt. Folglich ist vom 4. September 2015 als massge- bliches Datum der Gesuchseinreichung auszugehen, auch weil die Erstin- stanz der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2015 mitteilte, dass die Be- freiung von den Radio- und Empfangsgebühren vorgenommen werde, so- bald die Bestätigung der Ausgleichskasse vorliege und allfällig zu viel be- zahlte Gebühren zurückerstattet würden. Gemäss Art. 64 Abs. 2 aRTVV endet bei einer Gutheissung eines Gebüh- renbefreiungsgesuchs die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch eingereicht worden ist. Folglich war die Beschwerdefüh- rerin im vorliegenden Fall ab dem 1. Oktober 2015 bis zum 31. Mai 2017 nicht gebührenpflichtig. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Gesuch der Beschwer- deführerin um Befreiung von der Gebührenpflicht teilweise gutzuheissen ist. Die Beschwerdeführerin ist deshalb für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 1. Juni 2017 von der Bezahlung der Radio- und Fernsehempfangs- gebühren zu befreien. Demzufolge haben die Erstinstanz und die Vo- rinstanz die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin teilweise unzutref- fend festgestellt. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde im Sinne der Er- wägungen teilweise gutzuheissen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil die Beschwer- deführerin für den überwiegenden Teil des von ihr beantragten Zeitraums von den Gebühren zu befreien ist, obsiegt sie praktisch vollständig und sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Erstinstanz und die Vo- rinstanz tragen als Bundesbehörden keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
A-1749/2019 Seite 12 7.2 Da der Beschwerdeführerin nur verhältnismässig geringe Kosten durch das Beschwerdeverfahren entstanden sind und sie nicht anwaltlich vertre- ten ist, steht ihr trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zu (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht weder der Erst- noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zu. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-1749/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin ist für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000446592/bnd; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Laura Bucher
A-1749/2019 Seite 14
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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