B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1747/2015
Urteil vom 10. November 2015 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung zum Ausführungsprojekt des Bundesam- tes für Strassen (ASTRA): N02, Erhaltungsprojekt Schänzli, Provisorischer Autobahnanschluss Areal Beton Christen AG Rampe und Hilfsbrücke.
A-1747/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 genehmigte das Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu- nikation UVEK, das Plangenehmigungsgesuch des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) betreffend das Ausführungsprojekt zur Nationalstrasse N02 "Erhaltungsprojekt Schänzli". Im Mittelpunkt dieses Gesamtprojektes steht die bauliche Sanierung der Autobahn A2 im Bereich der Verzweigung "Hagnau", insbesondere die Instandstellung des Tunnels "Schänzli" sowie die aus verkehrstechnischer Sicht notwendige Verbreiterung des Tunnels "Hagnau". Im gesamten Projektabschnitt werden rund 90 Bauobjekte er- neuert, die Autobahn lärmtechnisch saniert sowie die Entwässerung ge- mäss den neuesten Richtlinien und Normen angepasst. Um den Verkehrs- fluss während der Bauarbeiten aufrechterhalten zu können, ist ein proviso- rischer Anschluss geplant. Gegenstand der betreffenden Plangenehmi- gungsverfügung gleichen Datums ist dieser provisorische Anschluss über das Areal der Beton Christen AG inkl. einer Rampe und der dazu notwen- digen Hilfsbrücken, wobei die beiden Baustellen-Zufahrten A und C deren Betriebsgelände queren resp. tangieren. B. Gegen diese Plangenehmigungsverfügung "N02/Erhaltungsprojekt Schänzli, Provisorischer Autobahnanschluss Areal Beton Christen, Rampe und Hilfsbrücke" führen die Beton Christen AG (Beschwerdeführerin 1) so- wie die HRS Investment AG (Beschwerdeführerin 2; beide zusammen nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 18. März 2015 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen im Wesentli- chen, es seien die über die in der Plangenehmigungsverfügung hinaus ver- fügten Beschränkungen der Betriebszeiten für die Baustellenzufahrt A auch für die Baustellenzufahrt C anzuwenden, und zwar bis zum 30. Juni 2016. Im Weiteren sei für die Sanierung und Demontage keine Zufahrt über die Baustellenzufahrten A und C resp. generell über die Parzellen Nr. 989 und 5044 zu gewähren. Ausserdem sei die in der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 (Nr. 622.2-00043/jul) zugesprochene Parteientschä- digung angemessen, mindestens aber auf Fr. 29'886.00 zu erhöhen. Even- tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A-1747/2015 Seite 3 Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, die Beschränkung der Zufahrten auf die Nachtstunden sei notwendig, da- mit die Beschwerdeführende 1 nicht in ihrem Betrieb auf dem Areal behin- dert werde. Die zeitliche Begrenzung der Benutzung ab dem 30. Juni 2016 hingegen betreffe die Beschwerdeführerin 2, welche ab diesem Zeitpunkt mit einer Zufahrt über die Parzellen Nr. 989 und 5044 in der Umsetzung ihres Bauprojektes auf den beiden Parzellen behindert werde. Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz verstosse ge- gen das Enteignungsrecht und habe den Sachverhalt unrichtig sowie un- vollständig festgestellt. Im Weiteren begründen die Beschwerdeführenden, es seien detaillierte Leistungsabrechnungen vorgelegt worden und die Wahrung ihrer Interessen durch Rechtsvertreter sei notwendig und ange- messen gewesen. Die im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene Par- teientschädigung sei deshalb zu erhöhen. C. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2015 hält das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr und Energie (UVEK; nachfolgend: Vorinstanz) an seiner Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 uneinge- schränkt fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden könne. Sie begründet dies im Wesentlichen mit dem Schutz der Anwohner vor Lärm und der Notwendigkeit eines jederzei- tigen Zugangs zur Baustelle. Die Vorinstanz äussert sich nicht zum Antrag der Beschwerdeführenden betreffend die Erhöhung der Parteientschädi- gung. D. Das ASTRA beantragt in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2015 die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde und begründet dies im Wesentli- chen mit der Notwendigkeit eines Zugangs zur Baustelle auch während des Tages für die Anlieferung von Material. Im Übrigen liege weder ein Quartierplan noch eine rechtskräftige Baubewilligung für die beiden Grund- stücke vor. E. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2015 legen die Beschwerdeführenden dar, dass die Gegenparteien bis anhin in keiner Weise begründet hätten, weshalb eine Zufahrt über die Baustellenzufahrt C auch tagsüber zwingend notwendig sei und weshalb die Arbeiten, insbesondere das Zu- und Weg- fahren und das kurzzeitige Verladen von Material und Maschinen nicht
A-1747/2015 Seite 4 auch nachts erfolgen könnten. Die Vorinstanz bringe sodann in ihrer Ver- nehmlassung vom 24. April 2015 erstmals vor, dass aus Lärmschutzgrün- den nicht alle Arbeiten und Anlieferungen in der Nacht ausgeführt werden könnten. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies und halten fest, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nie mit dem ASTRA auf eine Ausweitung der Transportzeiten auf den Tag geeinigt hätte. Im Weiteren bestätigt die Be- schwerdeführerin 2, dass sie durch die Bautätigkeit in ihrem allerdings noch nicht konkretisierten Projekt behindert werde. F. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vereinigung der Verfahren A-1524/2015, A-1747/2015 und A- 1804/2015 und gibt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, Schlussbemer- kungen einzureichen. G. Am 7. August 2015 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Ver- fahrensbeteiligten keine Schlussbemerkungen eingereicht haben. H. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist sowie ob die weiteren Ein- tretensvoraussetzungen erfüllt sind. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Ein- zelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und unter ande- rem die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf sol- che Begehren zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG). Das
A-1747/2015 Seite 5 UVEK ist eine Vorinstanz nach Art. 33 lit. d VGG. Es entschied über das Gesuch des ASTRA vom 26. Juli 2013 im Plangenehmigungsverfahren nach Art. 27 ff. des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG, SR 725.11) mittels Verfügung im Sinne des VwVG. Eine Aus- nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht ersichtlich (Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. 1.2 Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt mit Blick auf die allgemeine Beschwer- debefugnis drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Da- nach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). 1.2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG). Als Eigentümerin – resp. zu- künftige Eigentümerin – der unmittelbar an das Ausführungsprojekt an- grenzenden Parzellen Nr. 989 und Nr. 5044 sind die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen (Art. 48 Abs. 1 lit. b VwVG). Die durch sie geltend gemachten privaten Interessen am unbe- einträchtigten Betrieb auf dem Grundstück resp. dessen ungehinderte Nut- zung zur Umsetzung eines Bauprojektes stellen ein schutzwürdiges Inte- resse i.S. von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG dar. 1.2.2 In ihrer während der öffentlichen Planauflage gemäss Art. 27d NSG erhobenen Einsprache vom 5. November 2013 stellten die Beschwerde- führenden u.a. sinngemäss den Antrag, es seien die Baustellenzufahrten A und C für die Montage der Hilfsbrücke und Rampe nur von montags bis freitags in der Nacht und morgens bis 06.00 Uhr zu befahren und für die Sanierung der Nationalstrasse und die Demontage der Hilfsbrücke sowie der Rampe seien die Baustellen-Zufahrten A und C nicht zu benutzen. Die- sen Antrag hiess die Vorinstanz mit Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 betreffend die Benutzung der Baustellen-Zufahrt A während der Montage der Hilfsbrücke/Rampe gut, wies ihn im Übrigen jedoch mit der Begründung ab, das ASTRA sei unbestrittenermassen auf die Benut- zung der Zufahrten sowohl für die Montage und Demontage als auch für die Instandstellungsarbeiten angewiesen.
A-1747/2015 Seite 6 1.2.3 Die von den Beschwerdeführenden vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren bildeten demnach bereits Gegenstand des vorinstanz- lichen Plangenehmigungsverfahrens, in welchem sie mit ihrer Einsprache in entsprechendem Umfang unterlegen waren. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit hin und ent- scheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter an- derem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder in- nere Widersprüche, gegeben sind (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRIS- TINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Pro- zessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1130 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446c f.; BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 9 ff., [nachfolgend: Kommentar VwVG]; BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6594/2010 vom 29. April 2011 E. 2). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Ge- richt auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beru- hen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne weiteres zuläs- sig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vor- zunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts
A-1747/2015 Seite 7 1E.1/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1; Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 5 und A-5306/2009 vom 26. Juni 2009 E. 1.4). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen vorab, der rechtserhebliche Sachver- halt sei sowohl unrichtig als auch unvollständig erhoben worden. So führe die Vorinstanz aus, das ASTRA sei unbestrittenermassen auf die Baustel- len-Zufahrten sowohl für die Montage/Demontage als auch für die In- standstellung angewiesen. Sie rügen, dies entspreche nicht den Tatsa- chen, hätten sie doch bei jeder Gelegenheit auf ihr Anliegen hingewiesen und sich gegen das Projekt des ASTRA zur Wehr gesetzt. Im Weiteren werde durch die Vorinstanz nicht begründet, weshalb ihr Antrag lediglich teilweise gutgeheissen bzw. abgewiesen werde. So habe sie denn auch nicht begründet, weshalb die Baustellen-Zufahrt C tagsüber benutzt wer- den müsse und weshalb die Baustellen-Zufahrten überhaupt über die Par- zellen Nr. 989 bzw. 5044 zu erfolgen hätten. Insofern machen die Be- schwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 3.2 Dem entgegnet das ASTRA in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2015, es habe im Rahmen des Einspracheverfahrens (Stellungnahme des ASTRA vom 14. März 2014, Begründung zum Einsprachepunkt 1, Antrag 1.3) mehrfach festgehalten, dass ohne Zufahrt unter die Galerie über die Baustellen-Zufahrt C die Instandsetzung des Bauwerks und die Montage bzw. Demontage der Hilfsbrücke technisch nicht möglich seien. Ebenso ergebe sich aus dem Protokoll zur Einspracheverhandlung vom 12. Mai 2014, dass das ASTRA anlässlich der Verhandlung und demzufolge in An- wesenheit der Beschwerdeführenden erläutert habe, weshalb zwei Bau- stellen-Zufahrten benötigt würden (Ziff. 3, S. 4 – recte S. 2 – des Proto- kolls). Im Übrigen führt das ASTRA aus, die Ausführungen der Vorinstanz seien offensichtlich falsch interpretiert worden. Wenn sie den Ausdruck "un- bestrittenermassen" verwendet habe, so habe sie nicht zum Ausdruck brin- gen wollen, dass die Beschwerdeführenden die Notwendigkeit der Baustel- len-Zufahrten nicht bestreiten würden, sondern dass das ASTRA im Sinne von "offensichtlich" oder "erwiesenermassen" auf die Zufahrten angewie- sen sei. 3.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 fest, dass sich die Beschwerdeführenden zum Protokoll zur Einsprachever-
A-1747/2015 Seite 8 handlung, in welcher das ASTRA die Umstände und Gründe für die Benut- zung der Baustellen-Zufahrten dargelegt habe, nicht gegenteilig hätte ver- nehmen lassen (Protokoll zur Einspracheverhandlung vom 12. Mai 2014, S. 3). 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 12 VwVG gilt – wie im Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht – der Untersuchungsgrundsatz. Demnach hat die Vo- rinstanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wobei eine Verletzung dieser Pflicht gemäss Art. 49 Bst. b VwVG einen Beschwerdegrund darstellt (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidre- levante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; ALFRED KÖLZ/I- SABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. Basel 2013, Rz. 2.189, JÉRÔME CAN- DRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöp- fen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1027; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153). 3.4.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grundrecht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung für das Bun- desverwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG ergibt sich das Recht bzw. die Pflicht, dass die verfügende Behörde von den Äusserungen der Parteien
A-1747/2015 Seite 9 Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Ver- fügung begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf Berücksichti- gung gebietet, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Be- troffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Ob im konkreten Fall die Äusserung einer Partei zur Kenntnis genommen worden ist, lässt sich regelmässig nur an- hand der Verfügungsbegründung beurteilen, weshalb sich eine allfällige Missachtung von Art. 32 VwVG häufig in einer Verletzung der Begrün- dungspflicht gemäss Art. 35 VwVG äussert (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, Art. 32, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Rz 18 und 21). 3.4.3 Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat, hält Art. 35 VwVG nicht fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichts muss die Begründung jedoch zumindest so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei hat stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt zu erfolgen, da Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall nicht genügend sind (LORENZ KNEU- BÜHLER, Art. 35, in: Kommentar VwVG, Rz. 8). 3.4.4 Was die Rüge des unrichtig festgestellten Sachverhaltes betrifft, so ist im Sinne der Argumentation des ASTRA die Ursache für die Interpreta- tion der Beschwerdeführenden in der Begriffswahl der Vorinstanz zu su- chen. Jedenfalls kann den Akten in keiner Weise entnommen werden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschwerdeführenden die Notwen- digkeit der Baustellen-Zufahrten nicht bestreiten würden. Wenn die Be- schwerdeführenden die Feststellung der Vorinstanz bemängeln, das ASTRA sei unbestrittenermassen auf die Baustellen-Zufahrten angewie- sen, ist somit nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegen sollte. 3.4.5 Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt.
A-1747/2015 Seite 10 Die Begründung des Entscheides der Vorinstanz betreffend die Baustellen- Zufahrten A und C in der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 ist äusserst kurz gehalten. Betreffend die Abweisung des Antrags, die Baustellen-Zufahrt C sei nur in der Nacht zu benutzen und ab 30. Juni 2016 sei auf die Benutzung der Baustellen-Zufahrten A und C gänzlich zu ver- zichten, wird einzig auf das Bedürfnis des ASTRA verwiesen, wonach die- ses auf die Benutzung der Zufahrten in allen Bauphasen angewiesen sei. Einzelne Überlegungen, welche die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, legt diese nicht offen, wobei sie sich auch mit der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5. November 2013 in keiner Weise auseinan- dergesetzt hat. Zumindest hätte die Vorinstanz kurz konkretisieren und da- raufhin detailliert darlegen müssen, aus welchen Gründen eine Benützung der Baustellen-Zufahrt C während der Nacht nicht in Frage kommt. Auch zur Verhältnismässigkeit der vorübergehenden Enteignung und zur erst später vorgebrachten Lärmproblematik hätte sich die Vorinstanz in ihrer Plangenehmigungsverfügung äussern müssen. Folglich hat die Vorinstanz die Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführen- den auf rechtliches Gehör verletzt. 3.4.6 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formel- ler Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaus- sichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfah- rensmangel behafteten Entscheids führt (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 135 I 187 E. 2.2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3, BVGE 2009/36 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Bei Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Ge- hörs stellt sich deshalb regelmässig die Frage nach dessen Heilung. Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre kann eine Verletzung des Gehörs- anspruchs nur geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entschei- det wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte han- delt. Zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesge- richts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; BVGE 2009/53; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2601/2012 vom 3. Januar 2013 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 20. Oktober 2010 E. 3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1710).
A-1747/2015 Seite 11 Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht kann der Mangel behoben werden, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung ab- gibt oder wenn die Vorinstanz anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-821/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2.3 f. und A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.114). Es ist im Folgenden deshalb zu prüfen, ob die Gehörsverletzung durch eine nachgereichte Begründung geheilt werden kann. 3.4.7 Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. April 2015 gehen die Überlegungen für ihren Entscheid hervor. Sie legt unter anderem dar, dass zwischen der Phase des Eigentums der Beschwerdeführerin 1 und jener der Beschwerdeführerin 2 unterschieden werde, dass die Galerie ein- zig über die Parzellen Nr. 989 und 5044 der Beschwerdeführenden zu er- reichen sei, weshalb eine Zufahrt über diese Parzellen notwendig sei, und insbesondere nimmt sie Bezug auf den Lärmschutz als Grund für eine Be- nützung der Baustellen-Zufahrt C nur bei Tag sowie auf die mangelnde Pla- nungssicherheit betreffend das Bauprojekt der Beschwerdeführerin 2. Die Vorinstanz führt demnach in ihrer Vernehmlassung aus, welche Gründe nur für eine teilweise Gutheissung des Antrags der Beschwerdeführenden in der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 gesprochen ha- ben und holt damit die Begründung ihres Entscheides nach. Da das Bun- desverwaltungsgericht mit voller Kognition urteilt, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren als ge- heilt gelten. Die von den Beschwerdeführenden geäusserte Rüge erweist sich demzu- folge im Ergebnis als unbegründet, die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde vom 18. März 2015 im Wesentlichen, dass die Baustellen-Zufahrt C bis zum 30. Juni 2016 – ebenso wie die Baustellen-Zufahrt A gemäss dem in der Plan- genehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 gutgeheissenen Antrag – von Montag bis Freitag jeweils nur nachts zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr befahren werden dürfe. Sie begründen ihr Begehren damit, dass die Zufahrten zu ihrem Areal tagsüber, d.h. zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr sowohl von Kunden- als auch von Betriebsfahrzeugen zwingend benötigt
A-1747/2015 Seite 12 würden und dass ein Baustellenverkehr diese Bewegungen behindern würde. Auf die Zeit nach dem 30. Juni 2016 bezieht sich sodann der Antrag der Beschwerdeführenden – im Wesentlichen mit dem Inhalt –, für die Phasen der Sanierung und der Demontage der Rampe und der Hilfsbrücke sei keine Zufahrt über die Baustellen-Zufahrten A und C beziehungsweise ge- nerell über die Parzellen Nr. 989 und 5044 zu gewähren, was sie mit der Umsetzung eines Bauvorhabens auf den beiden Parzellen durch die Be- schwerdeführerin 2 begründen. Die Beschwerdeführenden rügen, indem die Vorinstanz die Baustellen-Zu- fahrt C während des Tages ohne Nachweis einer entsprechenden Notwen- digkeit bewilligt habe, verstosse sie gegen Art. 1 Abs. 2 des Bundesgeset- zes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711). 4.2 In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie begrün- det dies im Wesentlichen damit, dass die Baustelle der Galerie einzig über die beiden Grundstücke Nr. 989 und 5044 der Beschwerdeführenden zu erreichen sei, was von diesen auch nicht bestritten werde. Angrenzend an die Galerie würden sich sodann verschiedene Wohnliegenschaften (Emp- findlichkeitsstufe II [ES] gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV, SR 814.41]) befinden, weshalb aus Gründen des Lärmschutzes nicht alle Arbeiten und Anlieferungen während der Nacht ausgeführt werden könnten. Indem die Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 die Benutzbarkeit der Baustellen-Zufahrt A auf die Nacht- stunden beschränke, jedoch für die Baustellen-Zufahrt C die freie Benütz- barkeit vorsehe, sei unter Berücksichtigung des Ruhebedürfnisses der An- wohner dem Prinzip der möglichst schonenden Ausübung des Enteig- nungsrechts angemessen Rechnung getragen worden. Im Weiteren müsse die Baustellen-Zufahrt C notwendigerweise auch tagsüber befahren werden, um in der Montagephase die Hilfsbrücke zu erstellen und um in den übrigen Bauphasen jederzeit die Zufahrt zur Galerie zu gewährleisten. 4.3 Das ASTRA beantragt in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und führt aus, es sei bereits früher festgehalten worden, dass ohne Zufahrt unter die Galerie über die Baustellen-Zufahrt C weder die Instandsetzung des Bauwerks noch die Montage und Demontage der Hilfsbrücke technisch möglich seien. Auch ergebe sich aus dem Protokoll der Einspracheverhandlung vom 12. Mai
A-1747/2015 Seite 13 2014, weshalb zwei Baustellen-Zufahrten benötigt würden, was von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt worden sei. Eine Zufahrt über die Baustellen-Zufahrt C müsse notwendigerweise auch tagsüber möglich sein, zumal über diese Zufahrt die Baumaterialien angeliefert und Maschi- nenumschläge vorgenommen würden. Eine Zufahrt über die Autobahn als Alternative sei aus bautechnischen Gründen nicht möglich resp. eine dar- aus folgende teilweise Sperrung unverhältnismässig. Da die Zufahrt vo- raussichtlich nicht vor Mitte Februar 2016 genutzt werde, würde sich eine Behinderung des Betriebes der Beschwerdeführerin 1 bis Ende Juni 2016 ohnehin nur noch auf wenige Monate beschränken und den Verkehr von Kunden- und Betriebsfahrzeugen der Beschwerdeführerin 1 nur durch klei- nere Einschränkungen während der Phase der Montage der Hilfsbrücke sowie der Instandstellung der Galerie beeinträchtigen. Was die Beschwerdeführerin 2 betreffe, so lege diese in keiner Weise die Gründe für eine generelle Ablehnung einer Benutzung der Baustellen-Zu- fahrten A und C dar. Es sei in diesem Zusammenhang ausserdem festzu- halten, dass bezüglich deren Projekt weder ein rechtskräftiger Quartierplan noch eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege, weshalb auch nicht von einem realisierbaren Bauvorhaben gesprochen werden könne. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 EntG kann das Enteignungsrecht geltend ge- macht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder ei- nes grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen In- teresse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. Art. 1 Abs. 2 EntG sieht vor, dass das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden kann, wenn und soweit es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist. Eine Enteignung muss somit im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteig- nungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Kommentar zu Art. 1, Rz. 16 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2096 ff.). 4.4.2 Das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau sowie die Sanie- rung dieser Werke geht aus dem NSG hervor und darf im Übrigen als all- gemein anerkannt bezeichnet werden. Vorliegend ist es sodann auch nicht das eigentliche Enteignungsrecht, welches bestritten ist, sondern die Art und Weise dessen Ausübung, d.h. die Beschwerdeführenden rügen eine
A-1747/2015 Seite 14 mangelnde Notwendigkeit der Enteignung von Nutzungsrechten, über wel- che sie kraft ihres Eigentums an den beiden Grundstücken verfügen (Be- schwerdeführerin 1) resp. verfügen werden (Beschwerdeführerin 2). 4.4.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist sowie zumutbar bleibt. Ob die Massnahme dem Erfordernis der Zumutbarkeit genügt, ist durch eine Inte- ressenabwägung zu klären (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM- MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 162 ff., 225 ff.). 4.4.4 Die Baustellen-Zufahrten A und C – bzw. die damit verbundene Inan- spruchnahme der beiden Grundstücke Nr. 989 und 5044 der Beschwerde- führenden sind gemäss den Ausführungen des ASTRA die einzigen Mög- lichkeiten, um die Instand zu stellende Galerie zu erreichen. Über die Bau- stellen-Zufahrt C erfolgen die Materiallieferungen für die Fundationsarbei- ten der Hilfsbrücken sowie für Instandsetzungsarbeiten an der Untersicht der Galerie. Während der Umsetzung der Instandsetzungsmassnahmen muss der Zugang ebenfalls über die Baustellen-Zufahrt C erfolgen, da die Durchführung der Arbeiten sowie die erforderlichen Material- und Maschi- nenumschläge von der Nationalstrasse her aus bautechnischen Gründen nicht möglich sind. Die grundsätzliche Notwendigkeit der Benützung dieser beiden Zufahrten ist deshalb offensichtlich. Die Beschwerdeführenden le- gen denn auch nicht dar, inwiefern ohne Zufahrt unter die Galerie über die Baustellen-Zufahrt C die Instandsetzung des Bauwerks sowie die Montage resp. Demontage der Hilfsbrücke technisch möglich sein soll. Es stellt sich somit die Frage, weshalb die Zufahrt für die Bautransporte tagsüber ge- währleistet sein muss oder gemäss dem Antrag der Beschwerdeführenden nicht in der Nacht stattfinden kann. 4.4.4.1 Die Vorinstanz macht in diesem Zusammenhang geltend, die Mas- snahme, die Baustellen-Zufahrt C tagsüber zu nutzen, sei primär auf den Schutz der Anwohner vor Lärmbelästigungen zurückzuführen. Aus den Ak- ten geht diesbezüglich hervor, dass sich im Nordosten des Areals der Be- schwerdeführerin 1 Wohnbauten (Hagnaustrasse Nr. 12 – 26) befinden. Laut Umweltnotiz des ASTRA vom 31. Mai 2013, S. 37 ff. (nachfolgend: Umweltnotiz ASTRA) liegen diese in der Lärmempfindlichkeitsstufe II, wel- che gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV als Zone definiert wird, in welcher keine störenden Betriebe zugelassen sind, und die namentlich in Wohnzo- nen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen zur Anwendung
A-1747/2015 Seite 15 kommt. Zwar beinhaltet die Umweltnotiz ASTRA keine detaillierten Anga- ben zum erwarteten Baustellenverkehr auf der Baustellen-Zufahrt C und den dadurch verursachten Lärmimmissionen, doch liegt es auf der Hand, dass die Emissionen schwerer Lastwagen und Baustellenfahrzeuge auf der unmittelbar nördlich der erwähnten Wohnliegenschaften verlaufenden Zufahrt eine – insbesondere nächtliche – Ruhestörung bedeuten. 4.4.4.2 Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01), das u.a. bezweckt, den Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwir- kungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG), sieht vor, dass Emissionen wie Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Gestützt auf das in Art. 11 Abs. 2 USG verankerte Vorsorgeprinzip sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich mög- lich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. ANDRÉ SCHRADE/THEO LORETAN, Art. 11, in: Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Bd. 2, Teil III, Rz. 19 ff.). 4.4.4.3 In seinem im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Fachbericht vom 1. Mai 2014 führt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) aus, in Anbe- tracht der langen Installations- und Rückbaudauer von mehr als einem Jahr sowie der Tatsache, dass es sich bei den betroffenen Liegenschaften um Bauten in einer Wohnzone handle, sei für einen zumutbaren Lärmschutz für die Bewohner zu sorgen. Die Lärmbelastung für die Anwohner sei be- reits ohne Baustelle hoch. Dass sich die im Ausführungsprojekt vorgese- hene Regelung, die Baustellen-Zufahrt C nur tagsüber zu nutzen und wäh- rend der Nachtzeit auf Bautransporte im Bereich der Wohnzone zu verzich- ten, gestützt auf die Forderungen der Umweltgesetzgebung des Bundes und des BAFU als notwendig erweist, bestreiten auch die Beschwerdefüh- renden nicht substantiiert. Zu prüfen bleibt, ob die mit der Nutzung der Bau- stellen-Zufahrt C verbundene vorübergehende Einschränkung des Eigen- tums für die Beschwerdeführenden zumutbar ist. 4.4.4.4 Wenn die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang gel- tend machen, der Verkehr der Baustellenfahrzeuge behindere die Bewe- gungen von Kunden- und Betriebsfahrzeugen auf dem Areal der Be- schwerdeführerin 1, so ist zu berücksichtigen, dass die Baustellen-Zufahrt C entlang dem nördlichen Rand des Areals verläuft. Daraus erschliesst sich, dass die Bautransporte nicht quer über die Betriebsflächen der Be- schwerdeführerin 1 verkehren, sondern auf einem schmalen Streifen nur am Rande des Areals. Dadurch ist die Verstrickung mit dem Verkehr auf
A-1747/2015 Seite 16 dem Areal offensichtlich schwächer und die Beeinträchtigung der Be- triebsabläufe geringer, nicht zuletzt auch deshalb, weil das Areal – wie aus den Akten hervorgeht – durch eine gut ausgebaute Stichstrasse (Hauptein- und ausfahrt zum Gelände) im Zentrum der Aussenlagerfläche erschlossen wird. Wie das ASTRA sodann ausführt, wird die Baustellen-Zufahrt C ledig- lich für Zu- und Wegfahrten sowie für kurzzeitige Verladungen von Material und Maschinen genutzt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Bau- stellen-Zufahrt C erst ab ca. Mitte Februar 2016 benutzt wird, was dazu führt, dass die Beschwerdeführerin 1 gerade noch ca. 4.5 Monate bis zum Eigentumsübergang an die Beschwerdeführerin 2 von den Bautransporten zur Galerie beeinträchtigt wird. In Anbetracht dieser Umstände ist die Zu- mutbarkeit der Eigentumsbeschränkung ebenfalls gegeben. 4.4.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Nutzung der Bau- stellen-Zufahrt C während des Tages bis zum 30. Juni 2016 als verhältnis- mässig erweist. 4.4.4.6 Was die Benützung der Baustellen-Zufahrten A und C ab dem 30. Juni 2016 betrifft ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführen- den machen – im Interesse der Beschwerdeführerin 2 – geltend, dass ab diesem Zeitpunkt jeglicher Verkehr von Baufahrzeugen zur Baustelle an der Galerie, d.h. während der Phasen der Instandstellung sowie der De- montage der Hilfsbrücke, zu unterbleiben habe, zumal die Umsetzung des von der Beschwerdeführerin 2 beabsichtigte Bauprojektes dadurch behin- dert würde. Wie das ASTRA geltend macht – und die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2015 selber bestätigen – besteht betreffend die beiden Parzellen Nr. 989 und 5044 zur Zeit weder ein gültiger Quartierplan noch ein konkret geplantes Bauprojekt, welches vor der Umsetzung steht. Somit ist noch völlig offen – und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert dargelegt – ob und wie die Beschwerdeführerin 2 von Bautransporten überhaupt tangiert werden wird. Angesichts dieser Sachlage erweist sich die von der Vorinstanz in der Plan- genehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 genehmigte Regelung be- treffend die Baustellen-Zufahrten A und C – mangels eines konkretisierten Bauprojektes der Beschwerdeführerin 2 und angesichts des öffentlichen Interesses an der Instandstellung der Nationalstrasse – ebenfalls als ver- hältnismässig i.S. von Art. 1 Abs. 2 EntG. Das Bundesrecht wurde auch
A-1747/2015 Seite 17 insofern nicht verletzt, die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzu- weisen.
A-1747/2015 Seite 18 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde vom 18. März 2015 ausserdem, es sei die in der Plangenehmigung für das Aus- führungsprojekt Rampe und Hilfsbrücke (Nr. 622.2-00043/jul) zugespro- chene Parteientschädigung angemessen, mindestens aber auf Fr. 29'886.00 zu erhöhen. Sie führen aus, die Vorinstanz habe ihnen für die drei Plangenehmigungsverfahren betreffend den Tunnel Hagnau, den neuen Kreisel St. Jakobstrasse sowie die Rampe und Hilfsbrücke insge- samt Fr. 12'500.-- an Parteientschädigungen zugesprochen, wobei sie der Gewichtung der Aufwendungen für die Projekte (die vorliegend zu beurtei- lende "Rampe und Hilfsbrücke", gewichtet mit 64%, entschädigt mit Fr. 8'000.--; die "Aufweitung Tunnel Hagnau" gewichtet mit 20%, entschä- digt mit Fr. 2'500.--; den "Kreisel Knoten St. Jakobstrasse", gewichtet mit 16%, entschädigt mit Fr. 2'000.--) grundsätzlich nicht widerspreche. Die be- antragte Entschädigung von maximal Fr. 29'889.-- entspreche einem Anteil von 64% der insgesamt entstandenen Kosten von Fr. 46'696.65. Die Be- schwerdeführenden machen jedoch geltend, die vorgelegten Honorarno- ten seien – entgegen den Behauptungen der Vorinstanz – sehr wohl detail- liert gewesen, d.h. die einzelnen Leistungen seien aufgeführt und die von den beteiligten Rechtsanwälten ausgeführten Arbeiten jeweils einzeln aus- gewiesen worden. Gemäss den enteignungsrechtlichen Bestimmungen Art. 114 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 EntG habe der Enteigner nicht nur die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten, sondern auch für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteig- neten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine an- gemessene Entschädigung zu leisten. Aufgrund des komplexen Sachver- haltes und des umfangreichen Aktenmaterials seien die Beschwerdefüh- renden auf rechtliche Unterstützung angewiesen gewesen, wobei sich die durch die Rechtsvertreter getätigten Aufwendungen als notwendig und an- gemessen erweisen würden. Die Vorinstanz habe sodann auch nicht be- rücksichtigt, dass die Mandatsführung bewusst kosteneffizient aufgeteilt worden sei und es sei nicht begründet worden, weshalb der geltend ge- machte Zeitaufwand sowie der Stundenansatz von Fr. 400.-- eines der drei Rechtsanwälte als übersetzt zu betrachten sei. Mit diesem Verhalten habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie u.a. den Sachverhalt unvoll- ständig festgestellt und einen unangemessenen Entscheid gefällt habe. 5.2 Während sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 nicht zu diesem Antrag äussert, verweist das ASTRA in seiner Stel- lungnahme vom 4. Mai 2015 auf den Ermessensspielraum der Vorinstanz
A-1747/2015 Seite 19 in dieser Sache und erachtet das Ermessen als vorliegend pflichtgemäss ausgeübt, die Höhe der zugesprochenen Entschädigung als vertretbar und angemessen. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Plangenehmigungsentscheid aus, die Ent- schädigungspflicht des Enteigners aufgrund von Art. 115 Abs. 2 EntG um- fasse diejenigen Vorkehren des Einsprechers, welche die Enteignung be- treffen und sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten oder in gu- ten Treuen verantwortbar erweisen würden. Die Entschädigung für eine Rechtsvertretung sei dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand des Ver- treters zu bemessen, wobei der Stundenansatz mind. Fr. 200.-- und höchs- tens Fr. 400.-- betrage. Die Vorinstanz hält im Weiteren fest, dass sie die Entschädigung anhand der Akten festsetze, sofern keine detaillierte Kos- tennote eingereicht werde. Aus einer solchen müsse sodann ersichtlich sein, welche einzelnen Tätigkeiten von welchen Personen zu welchem Tarif erbracht wurden und wieviel Zeit dafür im Einzelnen aufgewendet wurde. Ihren Entscheid, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- in der Sache "Rampe und Hilfsbrücke" zuzusprechen, begrün- det die Vorinstanz damit, dass keine hinreichend detaillierte Leistungsab- rechnung vorgelegt worden sei. So fehle insbesondere eine Aufschlüsse- lung der aufgewendeten Zeit pro Arbeitsschritt. Im Weiteren beanstandet die Vorinstanz, dass sich zeitweise drei Anwälte mit der Sache beschäftigt hätten, wobei jeweils deren zwei an den Einspracheverhandlungen teilge- nommen hätten. Die Sache an sich könne nicht als besonders komplex oder umfangreich bezeichnet werden und deshalb erscheine der perso- nelle und zeitliche Aufwand als unverhältnismässig, sei Letzterer doch mit insgesamt 140 Stunden veranschlagt worden, wobei die Rechtsschriften insgesamt gerade mal ca. 20 Seiten umfasst hätten. 5.4 5.4.1 Das Enteignungsgesetz geht davon aus, dass dem Enteigneten nicht sämtliche entstandenen Kosten zu ersetzen sind. Der Enteignete soll vom Enteigner nur eine angemessene Entschädigung erhalten. Bei der Frage, welche Entschädigung für die entstandenen Kosten als angemessen zu gelten haben, kann die zuständige Behörde auf das Ausmass der erbrach- ten Leistung sowie auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls abstel- len (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.4; HESS/WEIBEL, a.a.O., Kommentar zu Art. 115 EntG, Rz. 4). Der zuständigen Behörde steht bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum zu. Das ihr
A-1747/2015 Seite 20 zustehende Ermessen hat sie pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und geset- zeskonform auszuüben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 441 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung einer zugesprochenen Parteientschädigung eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.3 und 5). 5.4.2 Die Beschwerdeführenden haben mit Datum vom 17. Februar 2014 und 11. September 2014 zwei Honorarnoten vorgelegt. Diese führen zwar eine Reihe von ausgeführten Tätigkeiten auf, ohne jedoch Zeitaufwand und Tätigkeit in Zusammenhang zu bringen. Schlussendlich wird allein aufge- führt, welcher Rechtsvertreter sich wie viele Stunden zu welchem Stunden- ansatz mit der Sache befasste. Es ist offensichtlich, dass eine solche Auf- stellung keinerlei Rückschlüsse zulässt, welcher Arbeitsschritt wieviel Zeit beanspruchte. Eine Überprüfung der Plausibilität der Rechnung konnte demzufolge von der Vorinstanz nur beschränkt vorgenommen werden. Un- ter Berücksichtigung der relativ kurzen Beschwerdeschrift sowie der Tatsa- che, dass es sich vorliegend nicht um einen besonders komplexen oder umfangreichen Fall handelt, ist die in der angefochtenen Verfügung zuge- sprochene Parteientschädigung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid nachvollziehbar begründet und ihr Ermessen korrekt aus- geübt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht somit keinen Grund, in das Er- messen der Vorinstanz einzugreifen, die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist voll- umfänglich abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten des Verfahrens in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwach- sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keine Kosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführen- den und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ferner kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der kostenpflichtigen Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr die Kosten aufzuerlegen
A-1747/2015 Seite 21 (Art. 6 Bst. b VGKE). In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in wel- chen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Bestim- mungen des EntG (BGE 119 Ib 458 E. 15; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1231/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 11.1). Gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die im Zusammenhang mit der Geltend- machung des Enteignungsrechts stehenden Kosten vor dem Bundesver- waltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteig- neten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Ein Ab- weichen von der in Art. 116 Abs. 1 EntG vorgesehenen Kostenverteilung kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offen- sichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Be- gehren in guten Treuen vertretbar waren, ist nicht ohne weiteres von der in Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung ab- zuweichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1). 7.2 Die von den Beschwerdeführenden erhobenen Einwände richten sich gegen die vorübergehende Enteignung resp. die Beschränkung von Nut- zungsrechten, sind also enteignungsrechtlicher Natur, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Spezialbestimmungen des EntG fest- zusetzen sind. Die Beschwerde kann nicht als missbräuchlich bezeichnet werden. Den Beschwerdeführenden werden demzufolge gestützt auf das Enteignungsrecht keine Verfahrenskosten auferlegt. Hingegen sind die vom Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 1 ff. VGKE für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrens- kosten dem ASTRA als Enteigner zur Bezahlung nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG). 7.3 Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden steht sodann eine Parteientschädigung zu. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.4.1) sind dem Enteigneten nicht sämtliche entstandenen Kosten zu ersetzen, sondern der Enteigner hat eine angemessene Entschädigung zu entrichten, welche nach Ausmass und Umfang sowie nach Schwierigkeit des Falls bemessen wird. 7.3.1 Im vorliegenden Verfahren legten die Beschwerdeführenden einer- seits mit Datum vom 18. März 2015 eine Kostennote für den Zeitraum vom 30. Januar 2015 bis zum 17. März 2015 in der Höhe von Fr. 11'407.50 (inkl. Auslagen und MwSt.), andererseits mit Datum vom 4. November 2015 eine
A-1747/2015 Seite 22 ergänzende Kostennote in der Höhe von Fr. 5'780.-- (unter Einbezug der MwSt. von 8% einen Betrag von Fr. 6'242.40 ergebend, inkl. Auslagen) vor. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Kosten für ihre Ver- tretung belaufen sich somit insgesamt auf Fr. 17'649.90. Selbst wenn sich der erwähnte Zeitraum der Honorarnote vom 18. März 2015 auf eine Zeit- periode erstreckt, welche vor dem Erlass der angefochtenen Plangeneh- migungsverfügung vom 16. Februar 2015 liegt, so ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine rein administrative Abgrenzung handelt und sämtliche aufgeführten Arbeiten zugunsten des Verfahrens vor dem Bun- desverwaltungsgericht ausgeführt wurden. 7.3.2 Den beiden Honorarnoten sind die ausgeführten Arbeiten und die personelle Beteiligung inkl. totalem Zeitaufwand zu entnehmen. Indessen geht daraus weder hervor, welche ausgeführte Arbeit mit welchem Zeitauf- wand erledigt wurde, noch ist ersichtlich, welcher Rechtsvertreter diese mit welchem Stundenansatz bearbeitete. Eine Überprüfung der Plausibilität der Rechnung ist auf diese Weise nicht möglich. Die Höhe der Parteient- schädigung ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Zeitaufwandes für das nicht ausgesprochen komplexe Ver- fahren, namentlich für das Verfassen der Rechtsschriften, hält das Bundes- verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen. Die Parteientschä- digung ist dem ASTRA (Enteigner) zur Bezahlung nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils an die Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG).
A-1747/2015 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem ASTRA zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihnen vom ASTRA nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 622.2-00043 / jul; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Strassen ASTRA (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Stephan Metzger
A-1747/2015 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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