Abt ei l un g I A-17 4 7 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 8 Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Urban Broger. A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, 3003 Bern Vorinstanz. LSVA. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 17 47 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Innertkirchen, Kanton Bern, bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentli- chen den Betrieb einer Autogarage mit Reparaturwerkstatt und Spen- glerei sowie den Handel mit und die Vermietung von Fahrzeugen. B. Die Beschwerdeführerin war Halterin des Lastwagens 4043 Mercedes- Benz 2535 6x4, Stammnummer X., vormals eingelöst auf das Kontrollschild AG Y.. Mit Brief vom 18. Mai 2006 teilte ihr die Oberzolldirektion (OZD) mit, das Fahrzeug weise für die Zeit vom 8. März 2002 bis 4. Februar 2004 eine Fahrleistung von 14'083.8 Kilo- metern auf. Während dieser Zeit sei das Fahrzeug aber nicht immatri- kuliert gewesen. Die OZD forderte die Beschwerdeführerin auf, diese Fahrleistung zu erklären. Sollte sich eine Abgabepflicht herausstellen, würden Abgaben von Fr. 7'051.05 nachgefordert. Mit Brief vom 24. Mai 2006 liess die Beschwerdeführerin wissen, sie habe das Fahrzeug am 21. November 2003 an Herrn B., Transportunternehmung, 3714 Frutigen, verkauft. Sie verlange um Mitteilung des Kilometerstan- des per 21. November 2003 und per 4. Februar 2004. C. Mit Brief vom 1. Juni 2006 berichtigte die OZD ihre im Schreiben vom 18. Mai 2006 gemachten Angaben. Die vorgehaltenen 14'083.8 Kilo- meter beträfen nicht die Zeitspanne vom 8. März 2002 bis 4. Februar 2004; vielmehr handle es sich dabei um die während den verschiede- nen Deponierungen der Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt gefahrenen Kilometer. Die von der Beschwerdeführerin nachgefragte Fahrleistung betreffend die Zeit vom 21. November 2003 bis 4. Februar 2006 (recte: 2004) betrage 288.2 Kilometer. Die OZD bat erneut um Stellungnahme. D. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Brief vom 8. Juni 2006 und be- stritt die Angaben der OZD. So sei der Lastwagen in der Zeit vom 12. Februar 2001 bis 20. Januar 2002 eingelöst gewesen. Ein Fax- schreiben der Versicherungs-Gesellschaft Z. möge dies be- stätigen. Sie gehe davon aus, dass über die in dieser Zeit gefahrenen Kilometer bereits abgerechnet worden sei. Die Suche nach weiteren Se ite 2

A- 17 47 /2 0 0 6 Unterlagen, wie von der OZD verlangt, sei umständlich und kostenin- tensiv. Ausserdem befinde sich ein Teil davon beim Buchhalter. Schliesslich seien "einige Kilometer für betriebsinterne Fahrten mit un- serem Händlerschild" erfolgt. E. Am 14. Juli 2006 erliess die OZD eine Nachbezugsverfügung über leistungsabhängige Schwerverkehrsabgaben (LSVA) von Fr. 6'966.55. Hinsichtlich der Zeitpunkte der In- und Ausserverkehrsetzung stützte sie sich auf die Meldungen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau. Für die Erhebung der Abgabe für die Zeiträume vom 20. Feb- ruar 2001 bis 15. Januar 2002 und vom 20. Januar 2002 bis 28. Feb- ruar 2002 nannte die OZD insbesondere den Brief der Beschwerde- führerin vom 8. Juni 2006 und den Versicherungsnachweis der Z._______ vom 2. Juni 2006 als relevant. Weil die Beschwerdeführerin bezüglich des dritten Zeitraumes (8. März 2002 bis 4. Februar 2004) keine Angaben gemacht und weder einen Kaufvertrag noch andere Unterlagen beigebracht habe, sei die Abgabe auch hier geschuldet und nachzubeziehen. Zusammenfassend ergäbe dies folgendes Bild: In- und Ausser- verkehrsetzung Kontrollschild deponiert Abgabe- periode Fahrleistung/ Betrag LSVA 22.12.2000 15.01.2001 01.01.2001 14.01.2001 15.01.2001 31.01.2001 15.01.2001 31.01.2001 ordentlich veranlagt 31.01.2001 13.02.2001 01.02.2001 12.02.2001 keine Fahrleistung 13.02.2001 19.02.2001 13.02.2001 19.02.2001 ordentlich veranlagt 19.02.2001 16.01.2002 20.02.2001 15.01.2002 7'489.6 km Fr. 3'752.90 16.01.2002 19.01.2002 16.01.2002 19.01.2002 keine Fahrleistung 19.01.2002 01.03.2002 20.01.2002 28.02.2002 3'127.0 km Fr. 1'563.50 01.03.2002 07.03.2002 01.03.2002 07.03.2002 ordentlich veranlagt ab 07.03.200208.03.2002 04.02.2004 3'298.2 km Fr. 1'650.15 Se ite 3

A- 17 47 /2 0 0 6 F. Gegen die Verfügung der OZD erhob die Abgabepflichtige am 18. Au- gust 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) und trug vor, sie könne die Abgabe auf der für die Jahre 2002 bis 2004 vorgehaltenen Fahrleistung nicht akzeptieren. Sie verfüge über das Händlerschild BE U.. Gemäss Rücksprache mit dem Strassenverkehrsamt sei das Fahrzeug vom 20. Januar bis 28. Februar 2002 nicht, wie vormals von ihr behauptet, eingelöst gewesen; ihre Versicherung habe diesbezüglich fehlerhafte Angaben gemacht. Herr C. (Vater des Geschäftsführers der A._______ AG) habe über eine Transport- und Kieswerkfirma verfügt und das Fahrzeug auch für betriebsinterne, nicht LSVA-pflichtige Fahrten eingesetzt. G. Mit Instruktionsmassnahme vom 23. August 2006 forderte die ZRK die Beschwerdeführerin auf, ihre Eingabe zu verbessern, widrigenfalls auf- grund der Akten entschieden werde. Die nachgebesserte Beschwerde ist der ZRK am 8. September 2006 zugegangen. Die Beschwerdefüh- rerin macht darin allgemeine Ausführungen zur Verwendung ihres Händlerschildes und zu ihrem Betrieb und weist erneut darauf hin, dass das Fahrzeug teilweise in einem Kieswerk eingesetzt worden sei. Es sei ihr aber nicht möglich, die Einsätze im einzelnen zu rekonstruie- ren, da diese nicht hätten weiterverrechnet werden können. H. Im Vernehmlassungsverfahren trat die OZD mit Schreiben vom 16. Ok- tober 2006 nochmals an die Beschwerdeführerin heran und stellte ihr die Wiedererwägung in Aussicht. Hierzu bat sie erneut um Auskünfte bezüglich jener Fahrten, welche während den Deponierungen der Kon- trollschilder erfolgt waren. So habe die OZD im Zeitraum vom 13. bis 23. März 2001 eine hohe Fahrleistung festgestellt. Das gleiche gelte für die Zeit zwischen dem 13. und dem 19. Juli 2001, für welche das Logfile Tageseinsätze von durchschnittlich 450 Kilometern ausweise. Ebenso erbat die OZD Angaben zum genauen Standort des Kies- werks, zu dessen Grösse und zum darin transportierten Gut. Auch die angeblich mit Händlerschildern getätigten Fahrten seien zu erläutern. I. Aus der daraufhin erfolgten Eingabe der Beschwerdeführerin an die OZD, datierend vom 27. Oktober 2006, ging hervor, dass sich das Kieswerk in Gadmen im Berner Oberland befunden habe und die Ta- Se ite 4

A- 17 47 /2 0 0 6 choscheiben des Fahrzeuges nicht mehr vorhanden seien. Das von der Beschwerdeführerin beigelegte Schreiben des Strassenverkehrs- amtes des Kantons Aargau bestätigte die der OZD bekannten Daten der In- und Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges (vgl. Tabelle hievor unter Bst. E.). J. Aufgrund dieser Ausführungen der Beschwerdeführerin zog die OZD die Verfügung nicht in Wiedererwägung. Mit Datum vom 8. Januar 2007 reichte sie die Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Be- schwerde unter Kostenfolge abzuweisen. K. Am 17. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfah- rensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren übernommen. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwe- sentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD be- treffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Beschwer- de an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die bei der ZRK bis zu diesem Datum hängigen Rechts- mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver- waltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). So- weit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bun- desverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Nachdem das Verfahren bei der ZRK bzw. beim Bundesverwal- tungsgericht bereits anhängig gemacht worden war, trat die OZD Se ite 5

A- 17 47 /2 0 0 6 nochmals an die Beschwerdeführerin heran und forderte sie auf, für Zwecke einer allfälligen Wiedererwägung ergänzende Angaben zum Sachverhalt beizubringen. Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde an- gefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (Devolutiveffekt; Art. 54 VwVG). Für das Verwaltungsverfahren gilt insofern eine Sonderregelung, als dass die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfü- gung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Unter diesen Umständen ist es sogar zulässig, dass die Vorinstanz ergän- zende Abklärungen trifft (vgl. Entscheid der Schweizerischen Asylre- kurskommission vom 8. Februar 1995, veröffentlicht in Verwaltungspra- xis der Bundesbehörden [VPB] 60.33 E. 3b mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7018/2006 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2; ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössi- schen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 100 Rz. 3.29). Die Sachverhaltsabklärungen der OZD im Vernehmlas- sungsverfahren sind damit vorliegendenfalls nicht zu beanstanden. 2. 2.1Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängi- ge Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Ko- sten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben ge- deckt sind. Der Gesetzgeber hat von dieser Kompetenz Gebrauch ge- macht und sich für eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe entschieden. Der in Art. 85 BV genannte Zweck wird in Art. 1 SVAG wiederholt und verdeutlicht. Mit der Abgabe soll beim Schwerverkehr vermehrt das Verursacherprinzip zur Anwendung gelangen, wobei nicht nur die Infrastrukturkosten des Schwerverkehrs (Bau, Betrieb und Unterhalt der Strassen), sondern auch dessen externe Kosten wie ungedeckte Gesundheits-, Lärm- und Unfallkosten oder Kosten von Gebäudeschäden berücksichtigt werden (Botschaft vom 11. Septem- ber 1996 zu einem Bundesgesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Botschaft], BBl 1997 VI 521, 524; KLAUS A. VALLENDER, in: Schweizerisches Steuer-Lexikon, Bd. I, Bundessteuern, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 433 f.; ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER, Steuer- recht, Bd. I, 9. Aufl., Bern 2001, § 29 Rz. 21 f.; MICHAEL BEUSCH, Len- kungsabgaben im Strassenverkehr, Zürich 1999, S. 210 ff.). Se ite 6

A- 17 47 /2 0 0 6 2.2Der Bund erhebt die Abgabe seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personen- transport (Art. 3 SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländi- schen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Der Vorgabe von Art. 85 BV folgend, wonach die Abgabe leistungs- oder verbrauchsabhängig auszugestalten sei, hat der Gesetzgeber als Bemessungsgrundlage das höchstzulässige Gesamtgewicht und die gefahrenen Kilometer (Tonnenkilometer) bezeichnet (Art. 6 SVAG). 2.3Der Bundesrat regelt den Vollzug und kann zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung den Einbau spezieller Geräte vorschreiben (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 SVAG). Nach Art. 15 Abs. 1 der Verord- nung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerver- kehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) wird die Abgabe mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elek- tronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und re- gistriert. 2.4 Die Abgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strasse erho- ben (Art. 2 SVAG; Urteil des Bundesverwaltunsgerichts A-1735/2006 vom 31. März 2008 E. 2.5). Eine genaue Umschreibung dessen, was unter den Begriff der öffentlichen Strasse fällt, enthalten weder SVAG noch SVAV. Das Bundesgericht knüpft an den Begriff der öffentlichen Strasse im Strassenverkehrsrecht des Bundes an (Urteil des Bundes- gerichts 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 2). Bereits der Bundesrat hat in der Botschaft hierzu auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]) verwiesen (Botschaft, a.a.O., S. 546). Demnach gelten Strassen dann als öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 der Ver- kehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11]). Dabei ist nicht massgeblich, ob die Strasse in privatem oder öffentli- chem Eigentum steht. Entscheidend ist allein, ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Das trifft zu, wenn die Strasse einem unbestimmten Per- sonenkreis zur Verfügung steht (BGE 104 IV 105 E. 3). Auch der Vor- platz einer Firma fällt unter den Begriff der öffentlichen Strasse; es sei denn, der Verfügungsberechtigte tue seinen Willen, nur dessen priva- ten Gebrauch zu dulden, mittels signalisiertem Verbot oder Abschran- Se ite 7

A- 17 47 /2 0 0 6 kung kund (BGE 104 IV 105 E. 3; zum Begriff der öffentlichen Strasse vgl. HANS GIGER, SVG Kommentar, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 29 f.). 2.5Motorfahrzeuge dürfen in aller Regel nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Da- raus und aus dem Umstand, dass die LSVA für die Benützung der öf- fentlichen Strasse erhoben wird, erklärt sich die gesetzliche Regelung, wonach für inländische Fahrzeuge der Beginn der Abgabepflicht auf den Tag der amtlichen Zulassung fällt und das Ende auf den Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeug- ausweis annulliert wird (Art. 12 Abs. 1 SVAG). 2.6Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der LSVA ganz oder teilweise be- freien oder Sonderregelungen treffen. Dabei hat er den Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten (Art. 4 Abs. 1 SVAG). Gemäss Botschaft zum SVAG (a.a.O., S. 546) rechtfertige es sich, Militärfahrzeuge von der Unterstellung auszuneh- men, da andernfalls nur Zusatzkosten und administrative Umtriebe entstünden. Im gleichen Zusammenhang nennt die Botschaft Fahrzeu- ge von Verkehrsbetrieben des Bundes und konzessionierten Transport- unternehmen im Linienverkehr, landwirtschaftliche Fahrzeuge, elek- trisch betriebene Fahrzeuge und Fahrzeuge für humanitäre Transporte. Würde hier die Abgabe erhoben, nähme der Staat mit der einen Hand, was er mit der anderen gegeben hat. Die Ausnahmebestimmung sei restriktiv zu handhaben; es gelte, den Grundsatz der Kostendeckung zu beachten (Botschaft, a.a.O., S. 546). 2.7Von seiner Kompetenz Gebrauch machend hat der Bundesrat in Art. 3 SVAV eine Reihe von Fahrzeugen bezeichnet, die der Abgabe nicht unterliegen. Aufgeführt sind hier u.a. auch die nicht ordentlich im- matrikulierten Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern (Art. 3 Abs. 1 Bst. f SVAV). Die SVAV verweist hierzu auf Art. 22 ff. der Ver- kehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV, SR 741.31]). Gemäss diesen Bestimmungen werden Kollektiv-Fahr- zeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern nur an Betriebe ab- gegeben, die u.a. Gewähr für die einwandfreie Verwendung bieten (vgl. Art. 22, 23 und Anhang 4 VVV). Der Kollektiv-Fahrzeugausweis be- rechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an ge- prüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften ent- sprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art (Art. 24 Se ite 8

A- 17 47 /2 0 0 6 Abs. 1 VVV). So dürfen Händlerschilder etwa verwendet werden für Fahrten zur Behebung von Pannen, für das Abschleppen, für Probe- fahrten, die amtliche Fahrzeugprüfung, die Fahrt zu dieser Prüfung so- wie für gewisse unentgeltliche Fahrten (Art. 24 Abs. 3 VVV). Für Sachtransporte dürfen mit Händlerschildern versehne schwere Motor- fahrzeuge nur in sehr engem Rahmen eingesetzt werden, zum Bei- spiel, wenn für Probe- oder Prüfungsfahrten Ballast mitgeführt werden muss (Art. 24 Abs. 4 VVV). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts ist die Regelung betreffend die zulässigen Sachtransporte auch deshalb restriktiv, weil nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern nicht der LSVA unterliegen (Urteile des Bundesgerichts 6S.223/2004 vom 23. September 2004 E. 2.4 und 6S.22/2005 vom 4. Mai 2005 E. 1.3). 2.8Die Erhebung der LSVA basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Dies bedeutet, dass das Gesetz dem Abgabepflichtigen die volle Ver- antwortung für die korrekte Deklaration und damit weitgehend auch für die spätere Veranlagung überbindet sowie hohe Anforderungen an sei- ne Sorgfaltspflicht stellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3409/2007 vom 29. November 2007 E. 2.2; Entscheid der ZRK vom 27. Juni 2006, veröffentlicht in VPB 70.101 E. 2c mit weiteren Hinwei- sen). Zu deklarieren hat der Abgabepflichtige also sämtliche abgabe- erheblichen Daten, im Wesentlichen die Angaben über die Art des Fahrzeuges, dessen Verwendung und die durch das Erfassungsgerät ermittelten und registrierten gefahrenen Kilometer (E. 2.2 und 2.3 hie- vor). Selbstredend umfasst die Deklarationspflicht auch die Meldung, dass das Fahrzeug für abgabepflichtige Fahrten auf öffentlichen Stras- sen eingesetzt werde (vgl. E. 2.2 und 2.4 hievor). Hierbei handelt es sich indes nicht um eine durch den Abgabepflichtigen selbständig zu erstattende Meldung; vielmehr genügt er diesbezüglich seinen abga- berechtlichen Obliegenheiten bereits dann in rechtsgenügender Weise, wenn er das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt vorschriftsgemäss ein- bzw. auslöst oder dessen amtliche Zulassung erwirkt etc. Denn die eigentliche Meldung der daraus folgenden abgabeerheblichen Da- ten an die OZD erfolgt im Nachgang automatisch durch das Strassen- verkehrsamt (vgl. Art. 45 Abs. 1 SVAV). 2.9Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemäs- sem Ermessen vor (Art. 11 Abs. 3 SVAG; Art. 23 Abs. 3 SVAV). Sind Se ite 9

A- 17 47 /2 0 0 6 die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung erfüllt, hat die Ver- waltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuel- len Verhältnissen des Abgabepflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirkli- chen Situation möglichst nahe kommt. Ein Abgabepflichtiger kann im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die gemäss Art. 23 Abs. 3 SVAV vorgenommene Schätzung bestreiten. Dabei obliegt es ihm, den Beweis für deren Unrichtigkeit zu erbringen. Erst wenn der Abgabepflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass die Verwaltung mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesver- waltungsgericht eine Korrektur der Schätzung vor. Dem Bundesverwal- tungsgericht kommt bei der Überprüfung von Ermessensveranlagun- gen volle Kognition zu. Demnach kann es nicht nur die Überschreitung oder den Missbrauch des Ermessens der Verwaltung überprüfen (Art. 49 Bst. a VwVG), sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG). Dennoch auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zu- rückhaltung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht (vgl. Entscheid der ZRK vom 27. Juni 2006, a.a.O., E. 2d). 3. 3.1Im vorliegenden Fall nicht bestritten sind die im Logfile ausgewie- senen Fahrleistungen. Auch die Daten, an welchen die Beschwerde- führerin das Fahrzeug ein- bzw. auslöste, sind nunmehr unbestritten; die Beschwerdeführerin beruft sich im Verfahren vor der ZRK bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht selber ausdrücklich auf die Angaben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau. 3.2Zu klären bleibt damit die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Kontrollschilder zurecht deponiert hat oder ob das Fahrzeug während den fraglichen Zeitspannen nicht viel eher hätte eingelöst bleiben müs- sen. Hierfür ist entscheidend, welche Art von Fahrten die Beschwerde- führerin während den Deponierungen getätigt hat. Handelt es sich nicht um abgabebefreite Fahrten, wäre die Deklaration von Beginn und Ende der Abgabepflicht lückenhaft bzw. widersprüchlich gewesen, was gemäss Art. 23 Abs. 3 SVAV zu einer Ermessensveranlagung führt. 3.2.1In diesem Zusammenhang ist auf die Vorbringen der Beschwer- deführerin einzugehen, sie habe während den Deponierungen Händ- lerfahrten bzw. Fahrten auf nicht öffentlichen Strassen unternommen. Se it e 10

A- 17 47 /2 0 0 6 Gemäss den Meldungen des Strassenverkehrsamtes war das Fahr- zeug mit der Stammnummer X._______ zwischen dem 20. Februar 2001 und dem 15. Januar 2002 nicht ordentlich immatrikuliert. Den- noch wurde das Fahrzeug in dieser Zeit bewegt. Hohe Fahrleistungen von beinahe 600 Kilometern erfolgten etwa am 13., 22. oder 23. März 2001. Ein Auszug aus dem Logfile ergibt Folgendes: Ähnlich, wenn auch weniger gravierend, verhält es sich für die Zeit vom 20. Januar bis 28. Februar 2002 und vom 8. März 2002 bis 4. Fe- bruar 2004. Während diesen Zeiten waren die Kontrollschilder eben- falls deponiert, trotzdem weist das Logfile hohe Fahrleistungen aus. 3.2.2Die Beschwerdeführerin trägt dazu im Wesentlichen vor, ihre Fahrzeuge würden meist ihn Thun geprüft. Die Strecke von Innertkir- chen, dem Sitz der Beschwerdeführerin, ins Verkehrsprüfzentrum Thun und zurück misst rund 120 Kilometer. Selbst wenn die Beschwerdefüh- rerin gleichentags noch längere Probe- und Testfahrten unternommen hätte, lägen immer noch derart hohe Tagesleistungen vor, dass die OZD berechtigte Zweifel an der korrekten und damit abgabebefreiten Verwendung der Händlerschilder haben durfte. Dies umso mehr, als dass teilweise auch für andere Tage des gleichen Monats hohe Fahr- leistungen ausgewiesen sind und sehr unwahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Fahrzeug praktisch wöchentlich im Verkehrsprüfzentrum vorfahren musste. Unrealistisch scheint auch, dass solch hohe Tagesleistungen in einem Kieswerk erbracht worden sind. Das zeigt schon die simple Rechnung, wonach für eine Fahrt von Se it e 11 DatumUhrzeitKm-StandFahrleistung in Kilometern 06.03.0116.15215436.30.0 06.03.0116.15215436.30.1 12.03.016.31215436.4101.2 13.03.016.18215537.6599.4 14.03.017.08216137.0221.4 15.03.016.55216358.4284.9 16.03.0118.15216643.30.1 17.03.0110.46216643.40.0 17.03.0110.47216643.40.0 19.03.017.13216643.4451.1 20.03.016.27217094.5442.7 21.03.017.26217537.2489.7 22.03.016.20218026.9575.9 23.03.016.33218602.8559.3 02.04.0113.44219162.1

A- 17 47 /2 0 0 6 600 Kilometern das Fahrzeug während zehn Stunden mit einer Ge- schwindigkeit von 60 Stundenkilometern hätte unterwegs sein müssen, was in einem Kieswerk nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu bewerkstelligen ist. 3.2.3Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die OZD mit guten Gründen davon ausging, das Fahrzeug hätte während der ganzen Zeit immatrikuliert bleiben müssen. Die Deklaration der Beschwerdeführe- rin bezüglich Beginn und Ende der Abgabepflicht war offensichtlich falsch. Die OZD nahm zu Recht eine Ermessensveranlagung vor, wo- bei sich diese wie unter E. 3.2 dargestellt nicht auf die Fahrleistung an sich bezog, sondern einzig auf die Frage, wann das Fahrzeug korrek- terweise hätte ein- und ausgelöst werden müssen. 3.3In einem zweiten Schritt ist nun zu prüfen, ob die erfolgte Ermes- sensveranlagung mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Es lag bzw. liegt an der Beschwerdeführerin, die Rechtmässigkeit zu bestreiten und darzutun, weshalb die OZD nicht die gesamte Fahrleistung in der gesamten Zeitspanne als abgaberelevant hätte qualifizieren dürfen (E. 2.9 hievor). In diesem Zusammenhang ist nochmals auf das Vor- bringen zurückzukommen, die vorgehaltenen Kilometer seien nicht ab- gabepflichtig, weil sie mit Händlerschildern erfolgt seien. Die OZD hat die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert, entsprechende Belege ins Recht zu legen, namentlich Kopien der Expertisen des Strassen- verkehrsamtes. Die Beschwerdeführerin hat bis dato keine Belege bei- gebracht, die ihren Standpunkt, d.h. die abgabebefreite Verwendung des Fahrzeuges, gestützt hätten. Sie hält lediglich entgegen, es sei ihr nicht zumutbar, während derart langer Zeit Unterlagen aufzubewahren. Damit verkennt sie, dass das Gesetz für die Abgabeforderung eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht (Art. 15 SVAG) und es der OZD unbenommen ist, während dieser Zeit nicht nur die Abgabe, son- dern auch abgabeerhebliche Unterlagen nachzufordern. Die Be- schwerdeführerin verkennt auch, dass bei Fehlen tauglicher Angaben oder Unterlagen die OZD ermessensweise veranlagen kann (Art. 11 Abs. 3 SVAG) und, als Folge davon, die Beschwerdeführerin die Be- weislast für die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung trägt. Allein aus der Tatsache, dass sie über Händlerschilder verfügt, kann die Be- schwerdeführerin unter diesen Umständen nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. Auch wenn ein Teil der Kilometer tatsächlich auf Händlerfahrten zurückzuführen sein mag, blieb diese Verwendung unbewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Folgen der Beweislosigkeit und hat auf Se it e 12

A- 17 47 /2 0 0 6 die vorgehaltenen, mit dem Erfassungsgerät aufgezeichneten Kilome- ter die Abgabe zu entrichten. 3.4Das Gleiche gilt mit Bezug auf das Vorbringen, wonach das Fahr- zeug am 21. November 2003 an einen Dritten verkauft worden sei. Auch diese Behauptung blieb unbelegt; entsprechend geht die Fahr- leistung bis zum Zeitpunkt, an welchem das Fahrzeug auf einen neuen Halter eingelöst worden ist, zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.5Es bleibt auf die Behauptung einzugehen, der Lastwagen sei zeit- weise in einem Kieswerk bewegt worden, was hiesse, dass ein Teil der Kilometer nicht auf öffentlichen Strassen und damit ebenfalls nicht ab- gabepflichtig erfolgt wäre. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass zumindest für Fahrten hin zu diesem Kieswerk und zurück zur Garage die öffentliche Strasse benutzt wurde. Weder behauptet die Beschwerdeführerin noch weist sie nach, dass das Kieswerk ein ge- schlossenes, keinem Dritten zugängliches Areal dargestellt hat. Die Frage, ob und – bejahendenfalls – wieviele Kilometer auf Fahrten im Kieswerk entfallen, kann damit offen bleiben. 3.6Zusammenfassend ist am Vorgehen der OZD, sämtliche während den fraglichen Zeitspannen gefahrenen Kilometer als abgaberelevant einzustufen, nichts auszusetzen. Ohnehin bliebe der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie in ihrem Schreiben an die OZD vom 8. Juni 2006 selber vortrug, das Fahrzeug sei vom 20. Februar 2001 bis 20. Januar 2002 eingelöst ge- wesen. Sie behauptete damit zuweilen eine Abgabepflicht und ging in der Folge sogar davon aus, über die während dieser Zeit gefahrenen Kilometer sei abgerechnet worden. Von dieser Behauptung ist die Be- schwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren abgerückt mit der Be- gründung, der von der Z._______ ausgestellte Versicherungsausweis sei fehlerhaft gewesen. Die OZD hätte sich unter diesen Umständen für die Nachbezugsverfügung vom 14. Juli 2006 zurecht auf die Anga- ben der Beschwerdeführerin gestützt, denn auch hier hätte bezüglich Ein- und Auslösedatum das Selbstdeklarationsprinzip gegolten. Wie das diesbezügliche Verhalten der Beschwerdeführerin zu werten ist, kann indes letztlich offenbleiben, da die OZD wie dargestellt die Daten der In- und Ausserverkehrssetzung ohnehin ermessensweise festlegen durfte und in der Folge zurecht so veranlagt hat, wie wenn die Kontroll- schilder nie hinterlegt worden wären. Se it e 13

A- 17 47 /2 0 0 6 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Daniel RiedoUrban Broger Se it e 14

A- 17 47 /2 0 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am Se it e 15

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Gerichtsentscheide

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Schweiz
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Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1747/2006
Entscheidungsdatum
23.04.2008
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026