r B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1741/2022

Urteil vom 3. Oktober 2024 Besetzung

Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Karolina Yuan.

Parteien

A._______, Jürg Zimmermann und Rolf Hoppeler, Beschwerdeführerin,

gegen

Zoll Nord, Elisabethenstrasse 31, Postfach 149, 4010 Basel, handelnd durch Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zoll (Zolltarif; Kontingent).

A-1741/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 7. Juni 2021 (11.23 Uhr) meldete die B._______ (seit dem 23. Ok- tober 2023: A., nachfolgend: Zollanmelderin) für die Empfängerin und Spediteurin C. der Zollstelle Pratteln (nachfolgend: Zollstelle) über das IT-System «e-dec» nachfolgende Einfuhr der Importeurin D._______ zur Verzollung an (nachfolgend: Version 1 der Zollanmeldung): Version 1 (...)

  1. Fleisch von Tieren der Rind- viehgattung, anderem HQ Beef, Tyson Meat, US (Entrecotes/Fi- lets/Ribeye/Verarbeitungs- fleisch)
  2. Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, ande- rem HQ Beef, Tyson Meat, US (Flank Steak) Anzahl Karton 84 3 Tarifnummer/ Schlüssel 0201.3091/919 0201.3099/914 Eigenmasse 1291.96 kg 53.02 kg Rohmasse 1390.6 kg 56.05 kg Nettoveranlagung/ Nettogewicht Ja 1300.6 kg Ja 53.3 kg Tara/bereinigtes Gewicht 5 % / 1365.4 kg 5 % / 56.0 kg Zollansatz je 100 kg brutto Fr. 159.- Fr. 2'212.-

Die elektronische Zollanmeldung wurde von «e-dec» nach erfolgter Plau- sibilitätskontrolle angenommen und mit dem Ergebnis «frei ohne» selek- tioniert und freigegeben. Sie erfolgte zulasten des Zollkontos Nr. (...) der D.. Mit Veranlagungsverfügung (...) vom 8. Juni 2021 (23.55 Uhr; vorinstanz- lichen Akten [act.] 2; nachfolgend: Veranlagungsverfügung 1) setzte die Zollstelle den Zollbetrag mit Normalveranlagung für die Position 1 auf Fr. 2'171.- und die Position 2 auf Fr. 1'238.70 und somit insgesamt auf Fr. 3'409.70 fest. A.b Mit E-Beanstandung vom 10. Juni 2021 (13.09 Uhr) beantragte die Zollanmelderin für die C., die Version 1 der Zollanmeldung wie folgt zu berichtigen und sie namentlich mit einer Position 3 zu ergänzen (nachfolgend: Version 2 der Zollanmeldung):

A-1741/2022 Seite 3 Version 2 (...)

  1. Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, ande- rem HQ Beef, Tyson Meat, US (Entrecotes/Fi- lets/ Ribeye/Verarbeitungs- fleisch)
  2. Fleisch von Tie- ren der Rindvieh- gattung, anderem HQ Beef, Tyson Meat, US (Flank Steak)
  3. Fleisch von Tieren der Rind- viehgattung, an- dere "Rinds Verarbeitungs- fleisch" Anzahl Karton 84 60 3 24 Tarifnummer/ Schlüssel 0201.3091/919 0201.3099/914 0201.3091/921 Eigenmasse 1291.96 763.1 kg 53.02 kg 537.3 kg Rohmasse 1390.6 827.9 kg 56.05 kg 562.7 kg Nettoveranlagung/ Nettogewicht Ja 1300.6 769.1 kg Ja 53.3 kg Nein / Tara/ bereinigtes Gewicht 5 % / 1365.4 807.6 kg 5 % / 56.0 kg / Zollansatz je 100 kg brutto Fr. 159.- Fr. 2'212.- Fr. 159.-

A.c Mit E-Mail vom 28. Oktober 2021 teilte die Zollstelle der Zollanmelderin mit, dass diese zur «e-dec» (...) [recte wohl: (...)] nach der Veranlagungs- verfügung eine Korrektur gemacht habe. Es sei jedoch kein Gesuch einge- reicht worden, und die Beschwerdefrist sei verstrichen. Somit müsse die Position 2 [recte wohl: Position 3 der Version 2 der Zollanmeldung] wieder zurückdeklariert werden, allerdings ohne dass auf ein Kontingentsanteil zu- rückgegriffen werden könnte, da dieser ausgeschöpft sei. Daraufhin beantragte die Zollanmelderin mit E-Mail vom 28. Oktober 2021, dies nochmals zu prüfen, da sie den Antrag [recte wohl: Gesuch] gestellt habe. Dieser sei am 7. Juli 2021 [recte wohl: 10. Juni 2021] von der Zoll- stelle als empfangen quittiert worden. Mit E-Mail vom 1. November 2021 teilte die Zollstelle der Zollanmelderin mit, dass «wenn keine ‹E-Com› im System bestehe», dies so behandelt würde, als sei kein Gesuch eingegangen. Gesuche, die Kontingente be- treffen, müssten zudem schriftlich mit Originalunterschrift eingereicht wer- den, da diese überwiesen werden müssten. Wenn die Zollanmelderin damit einverstanden sei, (im Rahmen einer Version 3 der Zollanmeldung) die Korrektur der Position 3 auf Tarifnummer/Schlüssel 0201.3099/914 zu übermitteln, würde sie (die Zollstelle) die Version 2 «annehmen», worauf die Zollanmelderin gleich (wie besagt) eine Version 3 erstellen müsse.

A-1741/2022 Seite 4 A.d Mit Eingabe vom 8. November 2021 (11.22 Uhr) beantragte die Zoll- anmelderin die Version 2 ihrer Zollanmeldung wie folgt zu ändern (nachfol- gend: Version 3 der Zollanmeldung): Version 3 (...)

  1. Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, ande- rem HQ Beef, Tyson Meat, US (Entrecotes/Filets /Ribeye)
  2. Fleisch von Tie- ren der Rindvieh- gattung, anderem HQ Beef, Tyson Meat, US (Flank Steak)
  3. Fleisch von Tieren der Rind- viehgattung, an- dere "Rinds Ver- arbeitungs- fleisch" Anzahl Karton 60 3 24 Tarifnummer / Schlüssel 0201.3091/919 0201.3099/914 0201.3091/921 0201.3099/914 Eigenmasse 763.1 kg 53.02 kg 537.3 kg Rohmasse 827.9 kg 56.05 kg 562.7 kg Nettoveranlagung / Nettogewicht Ja 769.1 kg Ja 53.3 kg Nein / Tara / bereinigtes Gewicht 5 % / 807.6 kg 5 % / 56.0 kg / Zollansatz je 100 kg brutto Fr. 159.- Fr. 2'212.- Fr. 159. Fr. 2'212.-

Die elektronische Zollanmeldung wurde von «e-dec» nach erfolgter Plau- sibilitätskontrolle angenommen und mit dem Ergebnis «frei mit» selektio- niert und freigegeben. Mit Veranlagungsverfügung vom 8. November 2021 (23.55 Uhr) Nr. (...) (act. 10; nachfolgend: Veranlagungsverfügung 2) setzte die Zollstelle die Zollabgabe für die Position 1 auf Fr. 1'284.10, für die Position 2 auf Fr. 1'238.70 und für die Position 3 auf Fr. 12'446.90, somit insgesamt auf Fr. 14'969.70 fest. B. B.a Am 15. November 2021 reichte die Zollanmelderin eine schriftliche «Verzollungsbeschwerde/Zollrückerstattung» bei der Zollstelle ein und be- antragte eine Korrektur gemäss der Version 2 der Zollanmeldung. Gleich- zeitig machte sie darauf aufmerksam, dass vom Kontingentsanteil noch genügend vorhanden gewesen sei. B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 16. März 2022 wies das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG) die Beschwerde

A-1741/2022 Seite 5 kostenpflichtig ab. Der Begründung kann insbesondere entnommen wer- den, dass die Zollanmelderin am 10. Juni 2021 bei der Dienststelle eine Berichtigung der Zollanmeldung übermittelt habe. Ein schriftliches oder elektronisches Gesuch über den Service «E-Com» der IT-Applikation «e- dec» sei – entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin – nicht inner- halb der Frist von 30 Tagen seit dem Zeitpunkt des Verlassens des Zollge- wahrsams eingegangen. Auch innert der Frist zur Einreichung einer Be- schwerde gegen die Veranlagungsverfügung 1 sei keine Beschwerde ein- gegangen. Infolge der fehlenden Eingabe sei die Berichtigungsversion im System «e-dec» offengeblieben. Dabei sei am 28. Oktober 2021 festge- stellt worden, dass für das Rinds-Verarbeitungsfleisch der Tarifnummer 0201.3091 die Zollkontingentsanteile für den betreffenden Kontingentsin- haber inzwischen ausgeschöpft gewesen seien, wobei die Verantwortlich- keit für die Verwaltung von Zollkontingentsanteilen einzig und allein dem Inhaber des Anteils obliege. C. C.a Gegen den Beschwerdeentscheid des BAZG vom 16. März 2022 er- hob die Zollanmelderin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des BAZG – die mit Verfü- gung Nr. (...) (Veranlagungsverfügung 2) in den Positionen 1 und 3 erho- benen Zollabgaben in der Höhe von Fr. 13'731.- um Fr. 11'560.- auf Fr. 2'171.- herabzusetzen. Eventualiter seien die in den Positionen 1 und 3 erhobenen Zollabgaben in der Höhe von Fr. 13'731.- um Fr. 11'552.20 auf Fr. 2'178.80 herabzusetzen. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2022 beantragt das BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) in Bezug auf die Tarifeinreihung die Beschwerde abzuweisen jedoch dem Antrag auf Nettoveranlagung, wie die Beschwerdeführerin ihn in der Version 1 der Zollanmeldung gestellt habe, für die gesamte Sendung stattzugeben. Zudem beantragte sie die Tarifeinreihung des «Chilled Beef Flank Steaks» (Position 2 der Veranlagungsverfügung 2) sowie jene des «Chilled Boneless Beef Black Angus Rib Lifter Meat» (nachfolgend: Rib Lifter Meat; Position 3 der Veranlagungsverfügung 2) von der Tarifnum- mer/Schlüssel 0201.3099/914 (in einer einzigen Position 2) auf 0201.3099/999 (keine Kontingentsware) zu ändern. C.b Die Beschwerdeführerin replizierte zur Vernehmlassung der Vor- instanz mit Eingabe vom 2. September 2022, auf welche die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 29. September 2022 duplizierte.

A-1741/2022 Seite 6 C.c Mit einer als «Duplik» bezeichneten Eingabe vom 21. Oktober 2022 zog die Beschwerdeführerin ihren Eventualantrag zurück und beantragt, dass die Verbindlichkeit der in Rechtskraft erwachsenen Version 1 der Zoll- anmeldung [recte: der Veranlagungsverfügung 1] für beide Parteien fest- zustellen und auf die Nachforderung der Zollangaben zu verzichten sei. Daraufhin reichte die Vorinstanz am 31. Oktober 2022 eine Eingabe ein, worin sie an ihren Anträgen festhält. C.d Die Beschwerdeführerin äusserte sich sodann mit einer als «Triplik» bezeichneten Eingabe vom 29. November 2022 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 31. Oktober 2022. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 hält die Vorinstanz wiederum an ihren Anträgen fest. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird – soweit für den Entscheid wesentlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Beim angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 16. März 2022 handelt es sich um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BAZG ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG und das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) nichts anderes bestimmen – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und nicht das Rechtsmittelverfahren (BGE 143 II 646 E. 2.2.2, 142 II 433 E. 3.2.6 mit Hin- weisen; Urteil des BVGer A-5000/2023 vom 3. Juni 2024 E. 1.1).

A-1741/2022 Seite 7 1.2 Als umfirmierte Adressatin des angefochtenen Entscheids (Sachverhalt Bst. A.a) ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich der nachstehenden Erwägung 1.4.2 – einzutreten. 1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richti- gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Urteil des BVGer A-4683/2021 vom 10. November 2023 E.1.9; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). 1.4 1.4.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses an- gefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der an- gefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder er- weitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Ge- stützt auf die Eventualmaxime sind im Beschwerdeverfahren sämtliche Be- gehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen. Erst in der Replik gestellte neue Begehren bzw. beantragte Varianten sind da- her unzulässig und es ist nicht darauf einzutreten (Urteil des BVGer A-4156/2021, A-4180/2021 vom 16. April 2024 E. 3.1 [das BGer ist mit Ur- teil 1C_330/2024 vom 4. Juni 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten]; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.8, 2.208 und 2.213a, je mit Hinweisen). 1.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer dritten Eingabe vom 21. Oktober 2022 beantragt, die Verbindlichkeit der in Rechtskraft erwach- senen Version 1 der Zollanmeldung [recte: der Veranlagungsverfügung 1] sei festzustellen und es sei auf die Nachforderung der Zollabgaben zu

A-1741/2022 Seite 8 verzichten, hat sie diese Anträge erst nach der Beschwerde und somit ver- spätet eingereicht (E. 1.4.1). Ohnehin stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtskraftbescheinigungen aus (Urteil des BVGer A-4948/2022 vom 13. September 2023 E. 1.4 mit Hinweis [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_675/2023 vom 6. Dezember 2023]). Es ist daher nicht auf diese beiden Anträge einzutreten. Zulässig ist jedoch der Rückzug des Eventualantrags durch die Beschwer- deführerin, ebenfalls mit Eingabe vom 21. Oktober 2022, da dieser den Streitgegenstand lediglich einengt (E. 1.4.1.) 1.4.3 Auf die Anträge der Vorinstanz auf Nettoveranlagung der ganzen Sendung sowie Umtarifierung der Position 3 von 0201.3099/914 auf 0201.3099/999 ist hingegen einzutreten: Bei einer Umtarifierung würde der Beschwerdeführerin infolge der gleichen Höhe des Ausserkontingentszollansatzes (nachfolgend: AKZA) von Fr. 2'212.- kein Nachteil entstehen. Zudem wendet das Bundesverwal- tungsgericht so oder anders das Recht von Amtes wegen an (E. 1.3). Der Antrag um Nettoveranlagung wurde von der Beschwerdeführerin zwar in der Version 1 der Zollanmeldung für beide Positionen beantragt, nicht jedoch vor Bundesverwaltungsgericht. Indem nun die Vorinstanz die Net- toveranlagung für die ganze der Veranlagungsverfügung 2 zugrunde lie- genden Sendung im vorliegenden Verfahren als (eigenen) Antrag stellt und die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern, steht ei- nem Eintreten nichts entgegen. Zudem führt eine Gutheissung des Antrags zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde, wenn auch in geringem Umfang (E. 5.3). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich mit voller Kognition. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

A-1741/2022 Seite 9 1.6 1.6.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfäl- tig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.140). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Be- weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-369/2020 vom 31. März 2021 E. 1.5). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollver- fahren (vgl. allerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG betreffend das Veranlagungsverfahren [E. 1.1]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-369/2020 vom 31. März 2021 E. 1.5 mit Hinweisen). 1.6.2 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweis- würdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sa- chumstand verwirklicht hat (vgl. statt vieler: BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BVGer A-373/2023 vom 14. März 2024 E. 1.5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_250/2024 vom 10. Juni 2024]). Abgesehen von Besonder- heiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarationsprin- zips (zum Selbstdeklarationsprinzip vgl. E. 2.1.2) mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abga- bepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhe- benden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BVGer A-3787/2018 vom 30. April 2019 E. 1.5.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.151). 1.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Lie- gen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Un- tersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangel- hafte Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, die ohne eine auf- wändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist

A-1741/2022 Seite 10 mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allge- meinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen; zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. statt vieler: BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteil des BVGer A-2567/2020 vom 3. März 2022 E. 1.4.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.194; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.9, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.5 [das BGer ist mit Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten]). 2. 2.1 2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach den Bestimmungen des Zollgeset- zes und des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). 2.1.2 Grundlage der Zollveranlagung bildet die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorg- faltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt, gerade bei der elektronischen Zollanmeldung (BGE 149 II 129 E. 3.4, 143 II 646 E. 3.3.3, 135 IV 217 E. 2.1.3; Urteile des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.6.1 und 3.5.8, A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 2.2, A-2063/2021 vom 8. Februar 2023 E. 2.7). Dem folgend obliegt der zollzahlungspflichtigen Person eine Zuführungspflicht (Art. 21 Abs. 1 ZG) und eine Anmeldepflicht (Art. 25 ZG). Sie trägt somit die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Zollanmeldung, was auch Angaben betreffend die Zuordnung zu Kontingentsanteilen umfasst (Urteil des BVGer A-396/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3.1 und 3.2). Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zuge- teilten Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem Kontingentszollansatz (nachfolgend: KZA) erfüllt, bei- spielsweise weil die Kontingente ausgeschöpft sind, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand liege vor (Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 2.2; Urteile des BVGer A-2860/2019 vom 26. März 2021 E. 2.2.2, A-5038/2019 vom 2. September 2020 E. 2.2.1, A-453/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.5, je mit Hinweisen). Die von der Zollstelle

A-1741/2022 Seite 11 angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person grund- sätzlich verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). 2.1.3 Die Zollanmeldung bildet die Grundlage der Zollveranlagung (Art. 18 Abs. 1 ZG; Urteile des BVGer A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 2.3.1 [das BGer ist mit Urteil 9C_492/2023 vom 4. März 2024 nicht auf die Be- schwerde eingetreten], A-4564/2021 vom 1. Juni 2023 E. 2.2; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Bot- schaft ZG], BBl 2004 567, S. 601). Sie erscheint zum einen als Wissenser- klärung (über die tatsächlichen Umstände der Einfuhr oder Ausfuhr; Art. 25 Abs. 1 ZG). Dazu zählen namentlich Angaben über die Beschaffenheit der Ware, über den Empfänger der Ware bzw. den Importeur und über die an- wendbare Zollberechnung (Tarifnummer und Zollansatz). Zum andern stellt sie sich als Willenserklärung der zollpflichtigen Person dar, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZG; Botschaft ZG, S. 602). So zielt die Anmeldung darauf ab, die Ware einer bestimmten zollrechtlichen Bestimmung zuzu- führen (Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 und Art. 47 ff. ZG; zum Ganzen: Bot- schaft ZG, S. 612 f.). Aus diesem Grund ist die Erklärung empfangsbedürf- tig (zum Ganzen: BGE 143 II 646 E. 2.1). Durch die Annahme der Zollan- meldung wird diese für die anmeldepflichtige Person grundsätzlich verbind- lich (Art. 33 Abs. 1 ZG; BGE 143 II 646 E. 2.3.2, 142 II 433 E. 2.1 und 3.2.6; Urteil des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.2). 2.1.4 Die Zollanmeldung leitet das zollrechtliche Veranlagungsverfahren förmlich ein, worauf dieses von Amtes wegen durchzuführen ist. Das Ver- anlagungsverfahren setzt sich zusammen aus der summarischen Prüfung (Art. 32 ZG), der Annahme der Zollanmeldung (Art. 33 ZG), gegebenenfalls der Überprüfung (Art. 35) und der Beschau (Art. 36 f. ZG), ferner der Ver- anlagung und dem Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG; Bot- schaft ZG, S. 616). Das zollrechtliche Veranlagungsverfahren erweist sich mithin als gemischte Veranlagung (MICHAEL BEUSCH, in: Kocher/Clavadet- scher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: ZG- Kommentar], N 1 zu Art. 85 ZG). Während die zollpflichtige Person haupt- sächlich der Zuführungs- und Anmeldepflicht zu genügen hat, obliegt es dem BAZG, die Veranlagung vorzunehmen (Art. 32 ff. ZG; zum Ganzen: BGE 143 II 646 E. 2.2.1).

A-1741/2022 Seite 12 2.1.5 Die Einfuhr oder Ausfuhr kann auch in elektronischer Form angemel- det werden (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Die elektronische Zollanmeldung erfolgt namentlich über das IT-System «e-dec» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013). Die elektronisch unterbreitete Zollanmeldung gilt als angenommen, sobald sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» erfolgreich durchlaufen hat. Das System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-BAZG). Solange das System «e-dec» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat, gilt die elektronische Zollanmel- dung als nicht eingereicht (Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG). Folglich muss für eine erfolgreiche elektronische Zollanmeldung eine entsprechende Bestätigung durch das System «e-dec» erfolgen. In welcher Form diese Bestätigung zu erfolgen hat, regelt Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG nicht (Urteile des BVGer A-5000/2023 vom 3. Juni 2024 E. 4.3.3, A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.5.2 und 3.5.2, worin die technische Umsetzung ausführlich be- schrieben wird). 2.1.6 In Abweichung vom Grundsatz der Verbindlichkeit bzw. der «Unab- änderlichkeit» der angenommenen Zollanmeldung kennt das Zollrecht ei- nen Berichtigungstatbestand (BGE 142 II 433 E. 2.2; Urteile des BVGer A-6100/2022 vom 13. November 2023 E. 2.7.1, A-369/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3.2; Botschaft ZG, S. 584 und 617). Die Berichtigung kann sich gegen die Zollanmeldung richten (Art. 34 Abs. 1 ZG), gegen die angenom- mene Zollanmeldung bzw. «Veranlagung» (Art. 34 Abs. 2 ZG) oder gegen die Veranlagungsverfügung (Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG; BGE 143 II 646 E. 2.3.2). Die Berichtigung gemäss Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG ist auf jene Fälle beschränkt, in welchen «die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung (...) schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung ange- nommen wurde» (Art. 34 Abs. 4 Bst. b Satzteil 1 ZG; BGE 142 II 433 E. 3.2.8; Urteil des BGer 9C_730/2022 vom 2. November 2023 E. 3.2). In inhaltlicher Hinsicht beruht die zollrechtliche Berichtigung darauf, dass die tatsächliche Wareneigenschaft und jene, wie sie zur Veranlagung heran- gezogen war, auseinanderfallen (BGE 142 II 433 E. 3.2.5). Für die Berich- tigung der Veranlagungsverfügung beträgt die Frist 30 Tage ab dem Zeit- punkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben (Art. 34 Abs. 3 ZG). Liegt ein Erklärungsirrtum vor, beispielsweise weil der Spe- diteur eine unzutreffende Ware deklariert hat, ist der Berichtigungsweg ein- zuschlagen. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG fällt in dieser Konstellation erst im Anschluss an die Berichtigungsverfügung in Betracht und ist somit komplementär zum Berichtigungsverfahren (BGE 143 II 646

A-1741/2022 Seite 13 E. 1.3, 142 II 433 E. 3.2.9). Die Beschwerdefrist beträgt 60 Tage ab Aus- stellen der Veranlagungsverfügung (Art. 116 Abs. 3 ZG). 2.2 2.2.1 Einfuhren von Agrarprodukten können innerhalb oder ausserhalb ei- nes Zollkontingents erfolgen. Einfuhren innerhalb des Kontingents werden zum privilegierten Satz (KZA) verzollt, während ausserhalb des Kontin- gents der reguläre Zolltarif (AKZA) anwendbar ist, welcher nach der Absicht des Gesetzgebers gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2a; Urteile des BVGer A-1399/2020 vom 17. November 2022 E. 4.1). Obwohl der Generaltarif, der die Tarifnummern, die Bezeich- nungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze enthält (vgl. Art. 3 sowie Anhänge 1 und 2 ZTG) weder in der Amtlichen noch der Systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert wird, hat er Gesetzesrang und ist gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) für das Bundesverwaltungsge- richt und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgeblich (BGE 142 II 433 E. 5). Der Generaltarif kann laut den Anhängen 1 und 2 des ZTG mitsamt seinen Änderungen beim BAZG abgerufen werden (www.bazg.admin.ch), während der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG), der die ermässigten Zollansätze gestützt auf vertragliche Abmachungen ent- hält, im Internet unter www.tares.ch eingesehen werden kann (ausführlich zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5827/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 ff. mit Hinweisen). 2.2.2 Die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen richtet sich in erster Linie nach der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SV, SR 916.341) und, sofern diese keine Regelung enthält, nach der Agrarein- fuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV, SR 916.01; BGE 140 II 194 E. 5.3). 2.2.3 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» umfasst im Teilzollkontingent «Nr. 5.7 Übriges» insbesondere Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden (Nr. 5.71 [Art. 14 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 Bst. a SV]). Rindfleisch hoher Qualität (High Quality Beef) kann in den Teilzollkontin- genten Nr. 5.711 und Nr. 5.712 eingeführt werden, wenn die anmeldepflich- tige Person nach Artikel 26 ZG der Zollstelle beim Zollveranlagungsverfah- ren eine Bescheinigung vorweist (Art. 25a Abs. 1 SV). Diese

A-1741/2022 Seite 14 Bescheinigung muss insbesondere bestätigen, dass es sich um High Qua- lity Beef nach den Kriterien in Ziff. 5 der Verpflichtung der Schweiz vom 12. April 1979 betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch handelt (SR 0.632.231.53 [nachfolgend: Verpflichtung der Schweiz betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch], Art. 25a Abs. 2 Bst. a SV); auf dem vom Bun- desamt für Landwirtschaft (nachfolgend: BLW) auf seiner Website bereit- gestellten Formular ausgestellt werden (Art. 25a Abs. 2 Bst. b SV); in deut- scher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein (Art. 25a Abs. 2 Bst. c SV); und von der zuständigen Behörde des Liefer- landes unterzeichnet und mit einem amtlichen Stempel versehen sein (Art. 25a Abs. 2 Bst. d SV). 2.2.4 Gemäss der Verpflichtung der Schweiz betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch geht die Schweiz als ein Resultat der multilateralen Handels- verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947 (GATT, SR 0.632.21; für die Schweiz in Kraft getre- ten am 1. August 1966) die Verpflichtung ein, Mindestimportmöglichkeiten (Lizenzen) für die folgenden Globalmengen von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der Tarifnummer 0201.20/22 zu eröffnen: 2000 Tonnen pro Jahr (Ziff. 1). Diese Importmöglichkeiten betreffen hochqualita- tives Rindfleisch vom Schlachtkörper, mit magerem rotem Fleisch von fes- ter und feinkörniger Beschaffenheit, etwas fettdurchwachsen und einer fes- ten, weissen äusseren Fettschicht (Ziff. 2). Laut Ziff. 3 der Verpflichtung der Schweiz betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch fallen unter dieses Regime: Rippenstücke (Hohrücken [Bst. a]), Nierstücke, einschliesslich Entrecôte, Filet und Huft (an einem Stück oder geschnitten [Bst. b]); Bindenstotzen, einschliesslich Eckstück, Unterspälte, Fischli und Nüssli (Bst. c) und Zungen (Bst. d). Gemäss Ziff. 5 der Verpflichtung der Schweiz betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch wird von obiger Menge eine Mindestimportmöglichkeit von 700 Tonnen für Rindfleisch eröffnet, das einer der beiden folgenden Defi- nitionen entspricht: i) Rindsviertel, Grosshandelsstücke, Haupt- und Nebenstücke ohne Knochen oder aufgeteilte Stücke vom Schlachtkörper mit den folgen- den Eigenschaften: a) äussere Fettschicht, über dem langen Rückenmuskel bei der zwölften Rippe: mindestens 1,0–2,3 cm (0,4–0,9 Zoll); b) Gewicht des Schlachtkörpers: 270–383 kg (600–850 lbs),

A-1741/2022 Seite 15 c) Mindestfläche des langen Rückenmuskels bei der zwölften Rippe: 56,3 CM2 (9 Quadratzoll); d) Höchstalter: 30 Monate. Der Schlachtkörper darf keine sichtbare Verknöcherung der Knorpelstellen auf dem Dornfortsatz zwi- schen dem ersten und elften Brustwirbel aufweisen; e) Mindestgehalt an Zwischenmuskelfett, welches das magere Fleisch im Hohrücken (langer Rückenmuskel/«ribeye») bei der zwölften Rippe durchzieht: mindestens 6 Prozent Fettgehalt im mageren Fleisch auf der Basis von feuchtem Gewebe. Anmerkung: Gilt nicht für andere Muskeln des Schlachtkörpers; f) Farbe: Das magere Fleisch muss im Moment des Aufschneidens des Schlachtkörpers von einem hellen Kirschenrot sein; g) die frisch gekühlten Schlachtkörper oder Stücke davon müssen bei der Verpackung für den Versand eine Temperatur (im Innern des langen Rückenmuskels) von weniger als 4°C aufweisen. ii) Schlachtkörper oder irgendwelche Stücke davon, die nicht mehr als 30 Monate alt sind und während 100 Tagen oder mehr mit hochenergeti- schem Futter, das nicht weniger als 70 Prozent Getreide enthält, und einem Total an Futtermitteln von mindestens 9 kg (20 lbs) pro Tag ge- füttert wurden. 2.3 2.3.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zollvorteil ver- schafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzuentrich- ten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetz- gebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene un- rechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Ver- waltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 141 II 447 E. 8.4, 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1; Urteile des BVGer A-1872/2021 vom 22. November 2022 E. 4.7.2

A-1741/2022 Seite 16 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_16/2023 vom 4. September 2023], A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.2, A-4077/2021 vom 11. Mai 2021 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn zu Unrecht zum KZA abgerechnet wird. In diesem Fall können die Zollbehörden die Differenz zur hypothetischen Zollschuld bei Abrechnung zum AKZA ge- stützt auf Art. 12 VStrR nachfordern (Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis). 2.3.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge- hört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Ab- gabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen (Urteil des BVGer A-1872/2021 vom 22. November 2022 E. 4.7.3). Als Zollschuldnerin gilt namentlich die Person, die zur Zollanmeldung ver- pflichtet oder damit beauftragt ist (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Zollschuldne- rinnen und Zollschuldner gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.3 mit Hinweis, A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021]). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. feh- lenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.3 mit Hinweis, A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021]); BEUSCH, ZG-Kommentar, N 12 zu Art. 70 ZG). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvor- teils gilt – haften grundsätzlich solidarisch für den gesamten nicht erhobe- nen Abgabebetrag. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obliga- tionenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-1872/2021 vom 22. November 2022 E. 4.7.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_16/2023 vom 4. September 2023], A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.3, A-4077/2021 vom 11. Mai 2021 E. 2.8.3, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2).

A-1741/2022 Seite 17 Nicht solidarisch haften namentlich Personen, die gewerbsmässig Zollan- meldungen ausstellen, sofern die Zollschuld aus dem Erlass einer Nach- bezugsverfügung nach VStrR hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solida- rischen Haftung verringert werden (Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG). 3. In Bezug auf den Sachverhalt ist streitig und zu prüfen, ob auf dem vorlie- gend betroffenen Zollkonto Nr. (...) der D._______, zu dessen Lasten die Versionen 1-3 der Zollanmeldung erfolgt sind, im Zeitpunkt des Erlasses der Version 3 der Zollanmeldung bzw. Veranlagungsverfügung 2 eine aus- reichende Menge an Kontingentsanteilen mit den Tarifnummern/Schlüssel 0201.3091/919 (anderes High Quality Beef [nachfolgend: HQB]) und 0201.3091/921 (zur Verarbeitung bestimmtes Fleisch, keine Edelstücke enthaltend [nachfolgend: Verarbeitungsfleisch]) vorhanden war. 3.1 Hinsichtlich der Zollkontingente hält die Beschwerdeführerin fest, dass für den vorliegend betroffenen Zeitraum vom 7. Juni – 4. Juli 2021 sowohl Kontingentsanteile für HQB mit der Tarifnummer/Schlüssel 0201.3091/919 als auch für Verarbeitungsfleisch mit der Tarifnummer/Schlüssel 0201.3091/921 vorhanden gewesen seien. Mit der Version 1 der Zollanmeldung seien – so die Beschwerdeführerin weiter – 1'365.4 kg des HQB-Kontingentsanteils belastet worden. Sodann seien mit der Übermittlung der Version 2 der Zollanmeldung von dieser Be- lastung 562.7 kg provisorisch storniert und provisorisch dem Kontingent für Verarbeitungsfleisch belastet worden. Da in der Folge die Version 2 der Zollanmeldung von der Vorinstanz als nie übermittelt betrachtet worden sei, seien weder die provisorische Stornie- rung des HQB-Kontingentsanteils noch die provisorische Belastung des Kontingentsanteils für Verarbeitungsfleisch definitiv geworden. Mit anderen Worten sei letztlich der HQB-Kontingentsanteil von 1'365.4 kg, worin 562.7 kg «Rib Lifter Meat» enthalten seien – der Version 1 der Zollanmel- dung entsprechend – belastet worden. Die Saldi der Kontingentsanteile würden sich nach der definitiven Belastung von 1'365.4 kg auf 0 kg für den HQB-Kontingentsanteil und 562.7 kg für den Kontingentsanteil für Verar- beitungsfleisch betragen. Letzteres entspreche genau jenem Anteil, der in der Version 2 der Zollanmeldung als Verarbeitungsfleisch deklariert, jedoch

A-1741/2022 Seite 18 nie definitiv belastet worden sei. Für die Gewährung des KZA, sei es nun jener für HQB (Schlüssel 919) oder für Verarbeitungsfleisch (Schlüssel 921), könne nur der – vorliegend unbestrittene – Einfuhrzeitpunkt massge- bend sein. Nicht entscheidend sei, ob im Zeitpunkt der Annahme der Version 3 der Zollanmeldung noch ein Kontingentsanteil vorhanden gewesen sei, wobei die D._______ ihren Kontingentsanteil auch in jenem Zeitpunkt nicht aus- geschöpft hatte und ihr demzufolge der KZA hätte gewährt werden können. Doch selbst die Feststellung [im Zeitpunkt der Version 3 der Zollanmel- dung], dass keine HQB-Kontingentsanteile mehr vorhanden seien, könne nicht dazu führen, dass der KZA nicht gewährt würde. 3.2 Die Vorinstanz hält zur Frage nach dem Vorhandensein der Kontin- gentsanteile fest, dass mit der Version 1 der Zollanmeldung der Importeurin und Kontingentsinhaberin D._______ die Menge von 1‘365.4 kg von deren Kontingentsanteil von 3‘197.4 kg für die Zuteilungsperiode vom 7. Juni – 4. Juli 2021 des Kontingentsanteils Nr. 5.711 «Nierstücke/High Quality Beef» abgeschrieben worden seien. In der Folge seien mit der (Berichtigungs-)Version 2 1‘365.4 kg storniert und 807.6 kg für die Posi- tion 1 erneut dem Kontingentsanteil für die Zuteilungsperiode vom 7. Juni – 4. Juli 2021 des Kontingentsanteils Nr. 5.711 abgeschrieben wor- den. Für die neu erstellte Position 2 (recte: Position 3) seien 562.7 kg stor- niert und vom Kontingentsanteil der Inhaberin für die betroffene Zuteilungs- periode des Zollkontingents Nr. 5.71 «Verarbeitungsfleisch von Tieren der Rindviehgattung» abgeschrieben worden. Sodann seien mit der Version 3 der Zollanmeldung 807.6 kg storniert und in gleichem Umfang für die Position 1 erneut dem Kontingentsanteil Nr. 5.711 der betroffenen Zuteilungsperiode abgeschrieben worden. Für die neu ausserhalb des Kontingentsanteils unter der Tarifnummer 0201.3099/914 veranlagte Position 2 (recte: Position 3) seien 562.7 kg storniert und wieder dem Kontingentsanteils Nr. 5.71 «Verarbeitungsfleisch von Tieren der Rindviehgattung» für die betroffene Zuteilungsperiode gut- geschrieben worden. Im Übrigen sei eine Wiederherstellung der Version 1 der Zollanmeldung nicht mehr möglich, da die Beschwerdeführerin [recte: die D._______] ih- ren HQB-Kontingentsanteil vollständig ausgeschöpft habe. 3.3 Gemäss dem Auszug aus «e-quota» betrug der Saldo für das «Nier- stücke/High Quality Beef»-Kontingent Nr. 5.7 mit der

A-1741/2022 Seite 19 Tarifnummer/Schlüssel 0201/3091.919 für die Generalbewilligungsnum- mer (nachfolgend: GEB-Nr.) (...) im vorliegend betroffenen Zeitraum vom 7. Juni – 4. Juli 2021 insgesamt 3'197.4 kg [act. 26]. Nachfolgende Bu- chungen sind verzeichnet: Deklarationsnummer Datum Menge Storno Geändert (...) 29.06.2021 1'132.4 kg Nein 29.06.2021 (...) 29.06.2021 222.8 kg Nein 29.06.2021 (...) 14.06.2021 1'034.6 kg Nein 14.06.2021 (...) 07.06.2021 807.6 kg Nein 08.11.2021 (...) 07.06.2021 807.6 kg Ja 08.11.2021 (...) 07.06.2021 1'365.4 kg Ja 10.06.2021 Die Summe der Buchung der Zeilen 1 – 4, d.h. die nicht stornierten Men- gen, ergeben den für den betroffenen Zeitraum vorhandenen HQB-Kontin- gentsanteil von 3'197.4 kg. Den Buchungen kann weiter entnommen wer- den, dass im Zeitpunkt der Version 1 der Zollanmeldung (7. Juni 2021) noch mehr als 1'365.4 kg HQB-Kontingentsanteil vorhanden war. Diese Menge wurde am 7. Juni 2021 mit der Version 1 der Zollanmeldung abge- bucht und am 10. Juni 2021 mit deren Version 2 (provisorisch) storniert. Im Zeitpunkt der Version 3 der Zollanmeldung am 8. November 2021 verblie- ben 807.6 kg des besagten Kontingentsanteils, was dem bereinigten Ge- wicht der Position 1 der Version 3 der Zollanmeldung entspricht (Sachver- halt Bst. A.b). Der übrige Kontingentsanteil war zwischenzeitlich von ande- ren Spediteuren abgebucht worden (Zeilen 1-3 [act. 27 und 28]). Somit war der HQB-Kontingentsanteil im Zeitpunkt der Version 3 der Zollanmeldung (8. November 2021) nach Abbuchung der 807.6 kg für die Position 1 auf- gebraucht (vgl. auch Beilage 1 zur «Triplik» der Beschwerdeführerin vom 29. November 2022). 3.4 Betreffend den Kontingentsanteil für «Verarbeitungsfleisch» mit der Ta- rifnummer/Schlüssel 0201.3091/921 betrug der Saldo für die GEB-Nr. (...) im Zeitraum vom 7. Juni – 4. Juli 2021 insgesamt 4'694 kg, wovon 562.7 kg verblieben sind (Beilage 2 der «Triplik» der Beschwerdeführerin vom 29. November 2022). Gemäss der Vorinstanz erfolgten die Stornie- rung und Gutschrift dieser Menge im Rahmen der Version 3 der Zollanmel- dung. Demzufolge standen nach Einreichung der Version 3 der Zollanmel- dung 562.7 kg Kontingentsanteil an «Verarbeitungsfleisch» mit der Tarif- nummer/Schlüssel 0201.3091/921 für den betroffenen Zeitraum zur Verfü- gung (vgl. auch Beilage 1 zur «Triplik» der Beschwerdeführerin vom 29. November 2022).

A-1741/2022 Seite 20 3.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die GEB- Nr. (...) im Zeitraum vom 7. Juni – 4. Juli 2021 ein HQB-Kontingentsanteil mit der Tarifnummer/Schlüssel 0201/3091.919 im Umfang von 3'197.4 kg vorhanden war. Im Zeitpunkt der Version 1 der Zollanmeldung war noch mehr als 1'365.4 kg Kontingentsanteil vorhanden, jedoch war im Zeitpunkt der Version 3 der Zollanmeldung der ganze Kontingentsanteil aufge- braucht. Andererseits war für die GEB-Nr. (...) im Zeitraum vom 7. Juni – 4. Juli 2021 ein Kontingentsanteil für Verarbeitungsfleisch mit der Tarifnum- mer/Schlüssel 0201.3091/921 von 4'694 kg vorhanden. Im Zeitpunkt der Version 3 der Zollanmeldung betrug dieser Kontingentsanteil 562.7 kg. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Anträge zusam- menfassend geltend, dass die Veranlagungsverfügung 1 rechtskräftig ge- worden sei. Mit der Version 2 der Zollanmeldung habe sie ein fristgerech- tes Gesuch [um Berichtigung] formuliert, was aus dem Übermittlungspro- tokoll hervorgehe. So sei ihr Wille, innerhalb der Berichtigungsfrist gemäss Art. 34 ZG parallel zur korrigierten Zollanmeldung über «E-Com» ein Ge- such zu stellen, zweifelsfrei erkennbar. Gemäss Ziff. 5.1 der Anwendungs- beschreibung «E-Begleitdokument und E-Com» müsse die Zollstelle den Zollanmelder in einem solchen Fall spätestens nach 10 Arbeitstagen auf die unerledigte Beanstandung bzw. die Pendenz aufmerksam machen. Eine Kontaktaufnahme seitens der Zollstelle sei unbestrittenermassen erst am 28. Oktober 2021 per E-Mail erfolgt. Hätte sich die Vorinstanz an ihre eigene Anwendungsbeschreibung gehalten, so hätte die Version 2 der Zoll- anmeldung innerhalb des Zeitraums, in welcher der KZA anwendbar gewe- sen sei, erledigt werden können. Folge man der Auffassung der Vorinstanz, dass sowohl die 30-tägige Berichtigungsfrist als auch die 60-tägige Be- schwerdefrist unbenutzt verstrichen seien, dann behalte konsequenter- weise die Version 1 der Zollanmeldung [recte: Veranlagungsverfügung 1] ihrer Gültigkeit. Denn einerseits gehe die Vorinstanz davon aus, dass die Version 2 der Zollanmeldung ungültig sei. Andererseits aber basiere die Version 3 der Zollanmeldung, mit der die Vorinstanz für die Position 3 eine Zoll(nach)forderung zum AKZA erhebe, auf der Version 2 der Zollanmel- dung. Letztere sei sodann als nichtig zu betrachten. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Berichtigungs- bzw. Beschwerdefrist habe sie nicht erfüllt. Dem folgend sei aus ihrer Sicht die Version 1 der Zollanmel- dung [recte: die Veranlagungsverfügung 1] rechtskräftig und gültig.

A-1741/2022 Seite 21 Weiter bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, nur wenn die Ver- sion 3 der Zollanmeldung als Selbstanzeige qualifiziert würde, vermöchte dies die Rechtskraft der Version 1 der Zollanmeldung [recte: der Veranla- gungsverfügung 1] aufzuheben. Es handle sich jedoch weder bei der Ver- sion 2 noch bei der Version 3 der Zollanmeldung um eine Selbstanzeige. In Bezug auf die Version 3 der Zollanmeldung sei es nie ihr Wille gewesen, für die Position 3 den AKZA zu beantragen. Vielmehr sei sie von der Vo- rinstanz aufgefordert worden, diesen anzugeben, wobei es im Rahmen des rechtlichen Gehörs angezeigt gewesen wäre, dass eine solche Deklaration als Selbstanzeige qualifiziert würde. In Bezug auf die Qualifikation des «Rib Lifter Meats» ist die tarifarische Einreihung aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht eindeutig. Sie hält fest, dass es richtig gewesen wäre dieses als «Verarbeitungsfleisch» im Sinne von «Trimmings» entsprechend der Allgemeinverfügung betreffend die Freigabe von Fleischeinfuhren vom 30. April 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 8) zu qualifizieren. Entsprechend werde das «Rib Lifter Meat» als Wurstfleisch verwendet. Ein Blick auf das unverpackte Fleisch [die «Dup- lik» der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2022 enthält zwei Abbildun- gen] mache es auch für den Laien klar, dass es sich eher um Verarbei- tungsfleisch denn um «Second Cuts» handle, wie die Qualität zeige. Daran ändere auch der nachweislich bezahlt Preis von EUR 9.-/kg nichts. Das «Rib Lifter Meat» sei jedoch noch eher unter dem Schlüssel 919 (HQB) wie in der Version 1 der Zollanmeldung einzureihen als dem Schlüs- sel 999 (andere [Fleisch von Tieren der Rindviehgattung]), wie von der Vor- instanz im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werde. Die Vorinstanz bleibe den für eine Abgabenerhöhung erforderlichen Beweis schuldig und beweise auch nicht, dass die Deklaration in der Version 1 der Zollanmel- dung mit dem Schlüssel 919 falsch sei. Im Gegensatz dazu hätten die Zoll- stelle Pratteln sowie der Zoll Nord die Deklaration in der Version 1 der Zoll- anmeldung im Grundsatz anerkannt. Andererseits sei für die Version 3 der Zollanmeldung eine Einreihung unter den Schlüssel 914 für HQB verlangt worden. Infolge dieser unterschiedlichen Beurteilung handle es sich bei der Einreihung des «Rib Lifter Meats» keinesfalls um «gängige» Verwaltungs- praxis. Dass die Vorinstanz auf eine Beschau verzichtet habe, die es er- laubt hätte, die Tariflage zu klären, können nun nicht ihr (der Beschwerde- führerin) angelastet werden. In formeller Hinsicht liege für dieses Fleisch ein amerikanisches High-Quality-Beef-Zeugnis (nachfolgend: HQB-Zeug- nis) vor, obschon dies nicht erforderlich und für die Zolltarifeinreihung irre- levant sei.

A-1741/2022 Seite 22 Sodann stamme das «Rib Lifter Meat» unbestrittenermassen nicht aus- schliesslich vom «Hohrücken», sondern sei als «Rippenstück» zu bewer- ten. Jedoch gehe aus Art. 3 Bst. a der Verpflichtung der Schweiz betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch nicht eindeutig hervor, dass dieses aus- schliesslich vom «Hohrücken» stammen müsse, der ausschliesslich in ei- ner Klammer erwähnt werde, während der Begriff «Rippenstücke» promi- nenter aufgeführt sei. Daher stelle sich die Frage, ob das «Rib Lifter Meat» tatsächlich nicht unter jene Bestimmung und damit als HQB zu subsumie- ren sei. Es mache nach dem Gesagten den Anschein, dass die Vertrags- staaten den Begriff «High Quality Beef» unterschiedlich auslegen würden. 4.2 Die Vorinstanz erläutert zunächst die Funktionsweise der Verbuchung von Einzelkontingentsanteilen über die IT-Anwendung «e-quota» (Ziff. 1.2 der Vernehmlassung vom 22. Juni 2022) sowie das Berichtigungsverfah- ren über «E-Com» (Ziff. 1.3 der Vernehmlassung vom 22. Juni 2022), die beide Teil des IT-Systems «e-dec» seien. Weiter äussert die Vorinstanz, ihrerseits sei unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin beabsichtigt habe, eine Berichtigung der Version 1 der Zollanmeldung vorzunehmen und hierfür am 10. Juni 2021 die Version 2 der Zollanmeldung im IT-System «e-dec» übermittelt sowie über den Ser- vice «E-Begleitdokumente» Unterlagen hochgeladen und über den Service «E-Com» einen Berichtigungsantrag gestellt habe. Dieser Berichtigungs- antrag sei vom IT-System «e-dec» umgehend mit einer Fehlermeldung an das IT-System der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden. Infolge der Rückweisung mittels Fehlermeldung gelte das Berichtigungsbegehren als nicht eingegangen. Ebenso wenig sei ein separater, schriftlicher Antrag im Sinne einer Berichtigung nach Art. 34 ZG noch ein Gesuch um Ände- rung der Veranlagungsverfügung 1 eingegangen. Somit sei die Veranla- gungsverfügung 1 in Rechtskraft erwachsen. Für die Version 2 sei keine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden, somit erübrige sich die Frage nach deren Nichtigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin geltend mache. Konsequenterweise hätte sie (die Vorinstanz) die Beschwerde vom 15. No- vember 2021 mit einem Nichteintretensentscheid abschliessen und die Version 2 der Zollanmeldung im System ablehnen müssen. Die Beschwerdeführerin habe sodann eine Zollhinterziehung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZG begangen. Sowohl die objektive als auch die subjektive Leistungspflicht seien erfüllt. Da die Frage nach einer allfälligen Strafbar- keit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei, sei es

A-1741/2022 Seite 23 auch unerheblich, ob die Version 2 als Selbstanzeige zu beurteilen sei oder nicht, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringe. Soweit die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28. Oktober 2021 sinnge- mäss einen Antrag auf Wiederherstellung der Frist für die Berichtigung und/oder der Beschwerde gestellt habe, erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen hierfür nicht: Nachdem die Beschwerdeführerin die Feh- lermeldung erhalten habe, habe sie (die Beschwerdeführerin) weder auf die Fehlermeldung reagiert, noch Massnahmen zur Sicherung der Frist ge- troffen. Daher sei die Beschwerdeführerin nicht unverschuldet von der Ein- haltung der Frist abgehalten worden. Betreffend die Nettoveranlagung – so die Vorinstanz weiter – sei zwar die Position 3 in der Version 3 der Zollanmeldung nach dem Bruttogewicht ver- anlagt worden, doch könne die Nettoveranlagung gewährt werden, da die Version 3 als «vereinfachte Nachforderungsverfügung» zu betrachten sei. Mit dieser vereinfachten Vorgehensweise würde der anmeldepflichtigen Person ermöglicht rasch und unkompliziert eine Berichtigung von kontin- gentsrelevanten Zollanmeldungen vorzunehmen und den Stand der Kon- tingentsmenge möglichst zeitnah zu begleichen. Mit der Nettoveranlagung reduziere sich das Gewicht bei der Version 3 um 4,9 kg und der Zollbetrag um Fr. 108.35. In Bezug auf die zu qualifizierenden Fleischstücke hat laut der Vorinstanz keine Beschau stattgefunden. Was die «Flank Steaks» betreffe, würden diese aus dem hinteren, unteren Bauchteil des Rindes stammen und aus der Bauchdecke geschnitten. Somit handle es sich nicht um Fleischstücke, die vom HQB-Kontingent erfasst würden. Auch wenn die Flank Steaks auf dem amerikanischen HQB-Zertifikat aufgeführt seien, seien einzig die Ta- rifnummer/Schlüssel 0201.3099/999 anwendbar. Dass es sich nicht um HQB handle, werde auch vom BLW bestätigt [act. 24]. Aus Sicht der Vorinstanz ist auch das «Rib Lifter Meat» vom HQB-Kontin- gent nicht erfasst, da es aus den Muskeln bestehe, die das Schulterblatt und die Hochrippe umfassten, und daher weder ausschliesslich aus dem Hohrücken stamme, noch als Nierstück, Filet oder Huft zu qualifizieren sei. Es entspreche auch nicht der Definition und dem Preis von Verarbeitungs- fleisch, der sich für normales (Rinds-)Wurstfleisch auf Fr. 4-5 pro kg belaufe und damit deutlich unter dem vom holländischen Zwischenhändler faktu- rierten Preis von EUR 9.- pro Kilo liege. Ausserdem erscheine es fragwür- dig, relativ teures und hochwertiges Black Angus Rindfleisch zu

A-1741/2022 Seite 24 verwursten. Unbewiesen sei, dass es sich beim «Rib Lifter Meat» um eine Ware im Sinne des Verarbeitungsfleisch-Kontingents handle. Vielmehr dürften diese Stücke wie die übrigen sogenannten «Second-Cuts» als bil- ligere Alternative zu einem klassischen Steak grilliert oder gebraten wer- den. Es entspreche der Praxis, das «Rib Lifter Meat» unter der Tarifnum- mer und Schlüssel 0201.3099/999 zu verbuchen. Diese Einreihung sei an- wendbar, wenn eine Einfuhr im Rahmen eines (Teil-)Zollkontingents nicht möglich sei. Beim «Hohrücken» gemäss Art. 3 Bst. a der Verpflichtung der Schweiz be- treffend den Marktzutritt für Rindfleisch handle es sich um eine Präzisie- rung der Rippenstücke, die sowohl in der französischen als auch in der italienischen Fassung fehlen würde. Alle drei Sprachfassungen seien je- doch Übersetzungen aus dem Englischen, wo lediglich «ribs» (= Rippen /evtl. Rücken) erwähnt würden. Die Präzisierung bezüglich «Hohrücken» («rib eye») fehle auch in der Originalfassung. 5. 5.1 Als Rechtsfrage ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Veranla- gungsverfügung 2 zu Recht erlassen hat: 5.1.1 Nach übereinstimmendem Verständnis der Parteien ist die Veranla- gungsverfügung 1, die aus der Version 1 der Zollanmeldung resultierte, in Rechtskraft erwachsen. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin mit einer «E-Bean- standung» und Version 2 der Zollanmeldung eine Berichtigung der Ver- sion 1 der Zollanmeldung beabsichtigte und ein entsprechendes Gesuch auch elektronisch eingereicht werden kann (Ziff. II/1. des Beschwerdeent- scheids vom 16. März 2022). Die «E-Beanstandung» wurde jedoch vom IT-System «E-Com» am 10. Juni 2021 um 13.16 Uhr zunächst als «E-Be- anstandung übermittelt», sodann um 13.18 Uhr mit «E-Beanstandung feh- lerhaft» vermerkt [act. 4]. Dem dazugehörenden XLM-Protokoll kann so- dann – wenn auch etwas kryptisch – entnommen werden, dass der von der Beschwerdeführerin gewählte Beanstandungsgrund hier nicht zulässig sei. Zudem wurde die Beschwerdeführerin im XML-Protokoll darauf hingewie- sen, das «Merkblatt für die Verwendung von Berichtigungscodes in e-dec» zu konsultieren, dies unter Angabe der Webseite, auf der dieses Merkblatt abrufbar ist [act. 6]. Da die Beschwerdeführerin via die Kommunikations- plattform «E-Com» eine Fehlermeldung erhalten hat, hätte sie gestützt auf die erhöhte Sorgfaltspflicht bei der elektronischen Abwicklung des

A-1741/2022 Seite 25 Zollveranlagungsverfahrens von sich aus tätig werden und ein schriftliches Gesuch um Änderung der Veranlagungsverfügung 1 einreichen bzw. von sich aus um die Bereinigung der Version 2 der Zollanmeldung besorgt sein müssen (E. 2.1.2 und 2.1.5). Dieser Pflicht ist sie nicht nachgekommen, weshalb die Berichtigungsfrist abgelaufen ist. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in einer Anwendungsbeschreibung eine 10-tägige Reaktions- frist festgehalten hat. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin eine Be- schwerde nach Art. 116 ZG eingereicht. Unstrittig ist alsdann, dass die Be- schwerdeführerin weder die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Berichtigungs- noch der Beschwerdefrist erfüllt. Der Beschwerdeführe- rin kann nicht gefolgt werden, wenn sie dafürhält, dass nur eine Qualifika- tion der Version 2 als Selbstanzeige die Rechtskraft der Version 1 [recte: der Veranlagungsverfügung 1] aufzuheben vermöchte, da namentlich die Berichtigung nach Art. 34 Abs. 3 ZG eine Änderung der Veranlagungsver- fügung explizit vorsieht. Entgegen der Vorinstanz macht die Beschwerde- führerin jedoch nicht geltend, dass es sich bei der Version 2 der Zollanmel- dung um eine Selbstanzeige handle. Laut den Akten teilte der Zoll Nord der Beschwerdeführerin im Rahmen einer E-Mail Korrespondenz am 1. November 2021 betreffend die Ver- sion 2 der Zollanmeldung mit, dass wenn sie (die Beschwerdeführerin) ein- verstanden sei, die Korrektur von Position 3 auf Tarifnummer/Schlüssel 0201.3099/914 zu übermitteln, die Version 2 der Zollanmeldung in der Folge [aus technischen Gründen] angenommen würde und die Beschwer- deführerin anschliessend gleich eine Version 3 der Zollanmeldung erstellen müsse. Der [Mehrwertsteuer-]Wert müsse auch korrigiert werden, sodass er insgesamt Fr. 32'937.- wie in der Version 1 der Zollanmeldung ergeben würde [act. 8]. Auch wenn es aus rechtlicher Sicht zumindest als fragwürdig erscheint, dass eine aus Sicht der Vorinstanz unzutreffende Anmeldung von ihr an- genommen werden muss, um sie daraufhin vom Beschwerdeführer wieder korrigieren zu lassen, so kam die Beschwerdeführerin am 8. November 2021 dieser Aufforderung nach, indem sie die Version 3 der Zollanmeldung erstellte [act. 9], welcher die zwischenzeitlich angenommene Version 2 der Zollanmeldung zugrunde lag. Für die Position 3 deklarierte die Beschwer- deführerin in der Version 3 der Zollanmeldung die Tarifnummer/Schlüssel 0201.3099/914 zum AKZA von Fr. 2'212.- pro 100 kg. Spätestens mit der Eingabe des Tarifschlüssels 914, welcher auf der Version 3 der Zollanmel- dung einen AKZA von Fr. 2'212.- pro 100 kg vermerkte, konnte die Be- schwerdeführerin erkennen, dass diese Eingabe zu einer höheren

A-1741/2022 Seite 26 Zollabgabe führen würde, als jene, die mit der Veranlagungsverfügung 1 festgesetzt wurde. Dass das HQB-Kontingent für die GEB-Nr. (...) für den vorliegend betroffenen Zeitraum vom 7. Juni – 4. Juli 2021 am 8. Novem- ber 2021 aufgebraucht war, hätte der Beschwerdeführerin aber bekannt sein bzw. sie hätte dies im Rahmen ihrer Eigenverantwortung überprüfen müssen (E. 2.1.2). Mit dem Erstellen der Version 3 der Zollanmeldung brachte die Beschwer- deführerin somit ihr Einverständnis mit dem Zoll Nord vorgeschlagenen Vorgehen zum Ausdruck. Die Vorinstanz durfte daher in guten Treuen da- von ausgehen, dass die Beschwerdeführerin einer Neuveranlagung im Sinne des vorgeschlagenen Vorgehens zustimmte. Indessen entbindet das Einverständnis der Beschwerdeführerin die Vorinstanz nicht davon, die Vo- raussetzungen für eine Nachforderung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStR detailliert und sorgfältig zu prüfen, namentlich das Vorliegen einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bun- des (E. 2.3.1) und bei gegebenen Voraussetzungen das Nachforderungs- verfahren mit einer Nachforderungsverfügung abzuschliessen. 5.1.2 Gestützt auf diese Ausführungen ist die Vorinstanz im Rahmen der Rückweisung (E. 5.2.3) gehalten, die Voraussetzungen von Art. 12 VStrR detailliert und sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls eine Nachforde- rungsverfügung zu erlassen. 5.2 Weiter ist die Frage der korrekten Tarifierung des «Rib Lifter Meat» (Po- sition 3 der Veranlagungsverfügung 2) und der «Flank Steaks» (Position 2 der Veranlagungsverfügung 2) zu prüfen. Soweit ersichtlich, musste sich das Bundesverwaltungsgericht hierzu bisher nicht äussern. Da der AKZA für die beiden Tarifnummern/Schlüssel 0201.3099/914 (HQB) und 0201.3099/999 (andere [Fleisch von Tieren der Rindviehgattung]) je Fr. 2'212.- pro 100 kg beträgt, bewirkt eine Einreihung unter einem dieser Schlüssel keine Änderung des Zollbetrags. Anders würde es sich verhal- ten, wenn das «Rib Lifter Meat» als «Verarbeitungsfleisch» mit der Tarif- nummer/Schlüssel 0201.3091/921 zu qualifizieren wäre, da für Verarbei- tungsfleisch im vorliegend betroffenen Zeitpunkt vom 7. Juni – 4. Juli 2021 ausreichend Kontingentsanteile vorhanden waren (E. 3.5). 5.2.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, es handle sich beim «Rib Lifter Meat» um Wurstfleisch, ist dies – entgegen der Vorinstanz – nicht von vornherein abwegig, zumal auch in der Schweiz Wurstspezialitäten aus Black Angus Beef hergestellt werden (vgl.

A-1741/2022 Seite 27 beispielsweise: https://mattenhofladen.ch >Trockenwürste, www.daehlers- blackangus.ch > Würste; beide Webseiten letztmals besucht am 13. Au- gust 2024). Den Begleitdokumenten [act. 7] kann denn auch entnommen werden, dass die Sendung 24 Schachteln Rindsverarbeitungsfleisch bzw. Wurstfleisch enthält. Indessen ist – entgegen der Beschwerdeführerin – aus den Abbildungen in ihrer «Duplik» vom 21. Oktober 2022 nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich beim «Rib Lifter Meat» tatsächlich um Verarbeitungsfleisch/Wurstfleisch handelt, da es sich nicht eindeutig als von «minderer» Qualität präsentiert. Gleichzeitig ist das «Rib Lifter Meat» auf dem HQB-Zertifikat des Depart- ment of Agriculture der Vereinigten Staaten vom 28. Mai 2021 [act. 7] auf- gelistet. Mit dem HQB-Zertifikat bestätigt die genannte Behörde, dass es sich bei den aufgelisteten Fleischstücken um HQB im Sinne der Verpflich- tung der Schweiz betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch gemäss Ziff. 5 i. f. handelt. Das HQB Zertifikat präzisiert dabei nicht, welches Fleisch- stück, welche der beiden alternativen Voraussetzungen erfüllt. Unerwähnt bleiben auch die weiteren alternativen Voraussetzungen gemäss Ziff. 3 der Verpflichtung der Schweiz betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch (E. 2.2.4). Hinsichtlich der in Ziff. 3 der besagten Verpflichtung aufgezähl- ten Fleischstücke ist mit der Vorinstanz zumindest für die deutsche Sprach- version übereinzustimmen, dass der Begriff «Hohrücken» («rib eye») in Bst. a, der in einer Klammer nach «Rippenstücke» aufgeführt ist, diese prä- zisiert. Indessen geht diese Präzisierung aus der französischen («côtes») und italienischen («costolette») Sprachversion nicht hervor. Sowohl das Französische «côtes» als auch das Italienische «costolette» lassen eher auf Rücken bzw. Rippen in einem breiteren Sinn schliessen (vgl. www.grill- fuerst.de > Fleischguide > Rindfleisch Cuts > Hohe Rippe > Cote De Boeuf, www.dictionary.cambridge.org > English-Italian > costoletta; beide Websei- ten letztmals besucht am 19. August 2024). Da die drei Sprachversionen gleichrangig sind und die Gesetzesmaterialien zur Verpflichtung der Schweiz betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch diesbezüglich nicht auf- schlussreich sind (vgl. Botschaft über die in den Multilateralen Handelsver- handlungen unter der Ägide des GATT [Tokio-Runde] erzielten Ergebnisse vom 24. September 1979 [BBl 1979 III 1 Ziff. 334], die «Spezialstücke wie Nierstücke und Stotzen, aber auch Zungen» erwähnt, nicht jedoch Rippen- stücke [Hohrücken]), lässt sich ohne vertiefte Kenntnisse der Fachsprache im Metzgereibereich nicht eindeutig feststellen, wie Ziff. 3 Bst. a der ge- nannten Verpflichtung zu verstehen ist. Eindeutig ist hingegen, dass es sich beim «Rib Lifter Meat» nicht um «Rib eye» handelt (vgl. www.rewe.de

ernaehrung > Steak > Steakarten, dort als «Lifter Steak» bezeichnet,

A-1741/2022 Seite 28 www.bell.ch > Kochwissen > Fleischkunde > Rind > Hohrücken; beide Webseiten letztmals besucht am 19. August 2024). Klar ist auch, dass sich das «Rib Lifter Meat» nicht unter die weiteren Buchstaben der Ziff. 3 der Verpflichtung der Schweiz betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch sub- sumieren lässt, da es sich offensichtlich nicht um Nierstücke (einschliess- lich Entrecôte, Filet und Huft), Bindestotzen (einschliesslich Echtstück, Un- terspälte, Fischli und Nüssli) oder Zungen, sondern um ein im Rippenbe- reich des Rindes angesiedeltes Fleischstück handelt (vgl. für die Lokalisie- rung der verschiedenen Fleischstücke am Rind: https://schweizer- fleisch.ch/fleischstuecke-vom-rind, www.gutekueche.ch > Kochwissen > Warenkunde > Warenkunde Fleisch > Fleischkunde Rind; beide Webseiten letztmals besucht am 13. August 2024). Soweit die Vorinstanz das «Rib Lifter Meat» als «Second Cuts» qualifiziert, schliesst dies eine Qualifikation als HQB gemäss den Voraussetzungen der Ziff. 5 i. f. der Verpflichtung der Schweiz betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch – wie dies von der US-Behörde bestätigt wurde – nicht von vornherein aus. Mit Ausnahme bestimmter Eigenschaften für «rib eye» be- ziehen sich die Voraussetzungen von Ziff. 5 i. f. der Verpflichtung der Schweiz betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch auf die Beschaffenheit des Fleisches, das Alter des Rindes zum Schlachtzeitpunkt sowie die Füt- terungsweise und nicht auf bestimmte Stücke des Rindes. Andererseits bestätigte das BLW mit E-Mail vom 16. Mai 2022, dass es sich beim «Rib Lifter Meat» nicht um HQB handle, ohne dies zu begründen. Somit lässt sich das «Rib Lifter Meat» gestützt auf die Aktenlage nicht ein- deutig einer Tarifnummer/Schüssel zuordnen. 5.2.2 In Bezug auf die von der Vorinstanz beantragte Umtarifierung der «Flank Steaks» von Tarifnummer/Schlüssel 0201.3099/914 (HQB) auf 0201.3099/999 (andere) äussert sich die Beschwerdeführerin vor Bundes- verwaltungsgericht nicht. Sie deklarierte die «Flank Steaks» in der Ver- sion 1 der Zollanmeldung bereits mit der Tarifnummer/Schlüssel 0201.3099/914 (HQB) zum AKZA von Fr. 2'212.- pro 100 kg und nahm in der Folge weder mit der Version 2 noch der Version 3 der Zollanmeldung materielle Änderungen an dieser Deklaration vor. Das BLW hält auch für die «Flank Steaks» ohne Begründung fest, dass es sich nicht um HQB handle. Unbestritten ist somit die Tarifnummer

A-1741/2022 Seite 29 0201.3099, während in Bezug auf den Schlüssel (914 oder 999) Uneinig- keit besteht. Wie bereits das «Rib Lifter Meat» sind auch «Flank Steaks» auf dem HQB- Zertifikat des Department of Agriculture der Vereinigten Staaten vom 28. Mai 2021 aufgeführt [act. 7]. In Bezug auf die Qualifikation der Vor- instanz ist übereinzustimmen, dass die «Flank Steaks» aus dem Bauchteil bzw. Bauchlappen (Lempen) des Rindes stammen (vgl. https://meat4you.ch/de/schweizer-rinds-flank-steak, https://mylocal- meat.de/lexikon/was-ist-flank-steak/, www.rewe.de > ernaehrung > Steak

Steak-arten; Webseiten letztmals besucht am 13. August 2024). Somit handelt es sich offensichtlich weder um Rippenstücke (Hohrücken) noch um Nierstücke (einschliesslich Entrecôte, Filet und Huft), Bindestotzen (einschliesslich Echtstück, Unterspälte, Fischli und Nüssli) oder Zungen gemäss Ziff. 3 der Verpflichtung der Schweiz betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch (vgl. für die Lokalisierung der verschiedenen Fleischstücke am Rind: https://schweizerfleisch.ch/fleischstuecke-vom-rind; www.gutekueche.ch > Kochwissen > Warenkunde > Warenkunde Fleisch Fleischkunde Rind; Webseiten letztmals besucht am 13. August 2024). Anhand der Akten lässt sich indessen nicht eruieren, ob die «Flank Steaks» die Voraussetzungen von HQB im Sinne von Ziff. 5 i.f. der Verpflichtung der Schweiz betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch erfüllen und deshalb im HQB-Zertifikat aufgelistet sind. Daher lassen sich auch die «Flanks Steaks» vorliegend nicht klar einem Schlüssel zuordnen. 5.2.3 Nach dem Gesagten lassen sich das «Rib Lifter Meat» anhand der Akten nicht mit Bestimmtheit einer Tarifnummer/Schlüssel zuordnen. Glei- ches gilt für die «Flank Steaks» hinsichtlich des Schlüssels. Da es sich hierbei um technische Fragen aus dem Bereich der Fleischverarbeitung handelt, für deren Beantwortung besondere Fachkenntnisse erforderlich sind und das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Tarifstreitigkeiten im Zollrecht letztinstanzlich entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. l des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als sachgerecht, die Angelegenheit an die Vor- instanz zur weiteren Abklärung und Qualifikation unter Einbezug eines Ex- perten aus der Fleischwirtschaft und/oder Metzgerei und zum Neuent- scheid zurückzuweisen. Sofern die Vorinstanz zum Schluss gelangen sollte, dass es sich bei einem der zu beurteilenden Fleischstücke um HQB handelt, ist dieses – entgegen der Beschwerdeführerin – zum AKZA zu veranlagen, da im Zeitpunkt der

A-1741/2022 Seite 30 Version 3 der Zollanmeldung hierfür keine Kontingentsanteile mehr vor- handen waren (E. 3.5). 5.2.4 Weil die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, kann die Frage nach einer allfälligen Ver- letzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz offenbleiben (vgl. Urteil des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 5.5). 5.3 Schliesslich ist der Antrag auf Nettoveranlagung der Vorinstanz zu prü- fen: In der Veranlagungsverfügung 2 wurde die Zollabgabe für die Positionen 1 und 2 mit der Nettoveranlagung ermittelt, nicht jedoch die Position 3. Mit der Nettoveranlagung erfolgt die Veranlagung aufgrund des Nettogewichts (d.h. dem Eigengewicht [Eigenmasse] der Ware sowie dem Gewicht der Warenträger und der unmittelbaren Verpackung [Art. 1 Abs. 2 der Taraver- ordnung vom 4. November 1987, SR 632.13]) mit Tarazuschlag (Art. 5 Abs. 1 Taraverordnung). Für die Position 3 ergibt sich mit der Nettoveran- lagung eine leicht tiefere Zollabgabe – dies unabhängig davon, mit wel- chem Schlüssel sie nach der Rückweisung in der Sache von der Vorinstanz veranlagt wird. Dies führt zu einer geringfügigen Gutheissung der Be- schwerde und ist im Rahmen der Rückweisung zu berücksichtigen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid vom 16. März 2022 aufzuheben und die Sache zu Abklärung und zum Neu- entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Hierbei ist neben der kor- rekten Tarifeinreihung des «Rib Lifter Meats» und der «Flank Steaks» de- tailliert und sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Neu- entscheid im Kleid einer Nachforderungsverfügung (Verfügung in Prosa- form) zu erfolgen. Für die Position 3 ist zudem die Nettoveranlagung zu gewähren.

A-1741/2022 Seite 31 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungs- rechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Aus- gang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteile des BVGer A-5154/2021 vom 29. August 2022 E. 5.4, A-6100/2022 vom 13. November 2023 E. 5.1). Der einbe- zahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.- ist der Beschwerdefüh- rerin folglich nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück- zuerstatten. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Gemäss Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Im vorliegenden Fall obsiegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Parteientschädigung ist im vorliegenden Verfahren, mangels Kostennote, praxisgemäss auf Fr. 3’150.- festzusetzen. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-1741/2022 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen (E. 5.2), so- weit darauf eingetreten wird (E. 1.3.2). 2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 16. März 2022 wird aufgehoben und die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen (E. 5.3) an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 3'150.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Karolina Yuan

A-1741/2022 Seite 33 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Entscheidungsdatum
03.10.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026