B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-174/2023

Urteil vom 21. Dezember 2023 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Rechtsanwalt, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend Daten im Zemis.

A-174/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), der aufgrund einer Paraple- gie auf die Benützung eines Rollstuhls angewiesen ist, und sein Bruder, B., stellten am 15. April 2008 in der Schweiz ein Gesuch um Asyl. Dabei gab der Gesuchsteller an, sein Name sei A. und er sei am (...) geboren. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 16. April 2008 bestätigte er seine Angaben und gab sinngemäss an, ein Schlepper habe ihm einen Reisepass organisiert, diesen bei sich behalten und sei am Flughafen damit verschwunden. In der Befragung zu seinen Asylgründen vom 23. April 2008 gab er auf die entsprechende Frage hin zu Protokoll, dass er mit einem gefälschten Reisepass unter dem Namen «C.» in die Schweiz eingereist sei. Unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht hielt das Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 Staatsekreta- riat für Migration) den Gesuchsteller erneut zur vollständigen Offenlegung seiner Identität an. Auf konkrete Nachfrage hin bestätigte er, dass sein Name «A.» und er am (...) geboren sei. Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 teilte das BFM dem Gesuchsteller im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass es sich laut sei- nen Nachfragen bei der Schweizerischen Botschaft in Damaskus bei A._______ um einen «Ajnabi» (Status eines registrierten Ausländers) und nicht um einen «Maktum» (Status eines nicht registrierten Ausländers) handle und der Gesuchsteller unter dem Namen «C.» über einen Pass verfüge. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 6. März 2009 bestätigten der Gesuchsteller und sein Bruder, dass es sich bei A._____ und B.___ um die zutreffenden Identitäten handle und sie lediglich für die Ausreise aus Syrien eine falsche Identität verwendet hät- ten. Mit Verfügung vom 18. März 2009 wies das BFM das Asylgesuch des Ge- suchstellers unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Nachdem der Gesuchsteller dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhoben hatte, zog das BFM die Verfügung teilweise in Wieder- erwägung und nahm ihn aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig in der Schweiz auf (Verfügung vom 12. August 2011). Mit Urteil D-2510/2009 vom 16. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht

A-174/2023 Seite 3 die dagegen erhobene Beschwerde – soweit sie nicht durch die Wiederer- wägung gegenstandslos geworden war – ab. A.b Am 22. Mai 2013 ersuchte der Gesuchsteller das BFM erstmals um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung gab er unter Verweis auf eine von ihm eingereichte Personalienbescheinigung an, er habe die syrische Staatsangehörigkeit nie besessen; er und seine Familienangehö- rigen würden von Syrien als Maktumin betrachtet. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 wies das BFM das Gesuch ab mit der Begründung, die Analyse des eingereichten Dokumentes habe diverse Fehler, Erfindungen und eine freie Begriffsverwendung aufgezeigt. Die bereits im Asylverfahren aufgetretenen Zweifel und Ungereimtheiten bezüglich Abstammung, Her- kunft, Identität und Einreise hätten nicht beseitigt werden können. A.c Mit Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2013 ersuchte der Gesuch- steller das BFM erneut um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls. In der Befragung zu seinen Asylgründen gab er unter anderem an, dass sein Name falsch geschrieben sei und er nicht «A.» (...Vorname), sondern «A.» (...Vorname; andere Schreibweise) heisse. Mit Verfügung vom 25. September 2015 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch erneut ab. A.d Am 25. Juni 2014 reichte der Gesuchsteller ein zweites Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ein. Mit Stellungnahme vom 26. März 2015 machte er geltend, er habe den syrischen Pass durch Vermittlung eines beauftragten Schleppers erhalten. Da er diesem sein Passbild abge- geben habe, nehme er an, dass es sich um ein echtes Reisedokument mit ausgetauschtem Passbild handle. Er kenne C.________ nicht, gehe aber davon aus, dass es sich um eine real existierende beziehungsweise staat- lich registrierte Person handle, da er die Grenzkontrollen jeweils problem- los passiert habe. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 lehnte das SEM dieses Gesuch wiederum ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-448/2016 vom 16. Februar 2018 abgewiesen. B. B.a Mit Schreiben vom 6. August 2018 ersuchte der Gesuchsteller das SEM unter Verweis auf einen neu im Original eingereichten Reisepass, sei- nen Namen auf «C.________» und sein Geburtsdatum auf den 5. April 1975 anzupassen. Die interne Dokumentenprüfung des SEM vom

A-174/2023 Seite 4 10. August 2018 ergab, dass der eingereichte Reisepass keine Fäl- schungsmerkmale aufweist. Mit Stellungnahme vom 12. September 2018 teilte der Gesuchsteller dem SEM mit, dass er den neuen Reisepass durch Bestechung käuflich erworben habe. In einem Nachtragsbericht vom 24. Juli 2019 ergänzte der Ausweisspezialist des SEM den Prüfbericht vom 10. August 2018 dahingehend, dass die Unterschrift respektive der Finder- abdruck des Passinhabers fehle und auch keine Einreise- und Ausreise- stempel vorhanden seien. Es bestehe der Verdacht, dass es sich beim Do- kument um einen sog. Proxy-Pass handle. Dabei handle es sich um Pässe mit maschinenlesbarer Personalseite, die in Abwesenheit des späteren Passinhabers von offiziellen Behörden des Ausstellerstaates ausgestellt würden. B.b Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 lehnte das SEM (nachfolgend: Vor- instanz) das Datenberichtigungsgesuch des Gesuchstellers ab und beliess im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Hauptidentität «A.__» und das Geburtsdatum des (...), versehen mit einem Bestrei- tungsvermerk. B.c Mit Urteil A-3511/2020 vom 8. März 2021 wies das Bundesverwal- tungsgericht die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, der Gesuchsteller habe in seinen beiden Asylverfahren wie auch in seinen beiden Gesuchen um Anerkennung der Staatenlosigkeit seine Identität als A., gebo- ren am (...), aus diversen Bescheinigungen abgeleitet. Der Beweiswert der den aktuellen ZEMIS-Eintrag bescheinigenden Muktharbescheinigung sei als gering einzustufen. In seinem ersten Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 22. Mai 2013 habe der Gesuchsteller darauf hinge- wiesen, dass sein Vorname korrekterweise «A.» laute. Mit dieser Schreibweise seines Vornamens habe er in den Vorverfahren einen Mak- tuminausweis im Original eingereicht. Im Rahmen seines zweiten Asylver- fahrens habe er in der Anhörung vom 10. Juli 2015 ausgeführt, er heisse «A._______» (...andere Schreibweise). Unter diesem Vornamen liege auch eine Identifizierungsbescheinigung vor, die der Gesuchsteller im Be- schwerdeverfahren um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit dem Bundes- verwaltungsgericht im Original eingereicht habe. Die mehrmaligen Hin- weise auf die korrekte Schreibweise des aktuell eingetragenen Vornamens seien als Indiz für die Richtigkeit des aktuellen ZEMIS-Eintrags zu werten (E. 5.2). Im eingereichten syrischen Reisepass habe die Vorinstanz zwar keine Fälschungshinweise festgestellt und auch in ihrer Vernehmlassung deren formale Echtheit nicht angezweifelt. Doch wende sie zutreffend ein,

A-174/2023 Seite 5 dass nicht nur das Dokument, sondern auch die darin verbriefte Identität korrekt sein müssten. Davon könne mit Blick auf die bisherigen Aussagen des Gesuchstellers anlässlich aller ihn betreffenden Verfahren nicht die Rede sein. Angesichts dessen, dass er seit bald 13 Jahren trotz wiederhol- ter behördlicher Zweifel konsistent an der bisher im ZEMIS registrierten Personalie festgehalten und die nun beantragte Änderung mehrfach als auf einem vom Schlepper gefälschten Dokument beruhend bezeichnet habe, erscheine der Beweiswert des vorliegenden Dokuments stark beeinträch- tigt (E. 5.3). Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, dass er im vor- liegenden Beschwerdeverfahren einen Auszug aus einem Personen- standsregister sowie eine Geburtsurkunde im Original nachgereicht habe. Daher erübrige sich eine Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Ab- klärungen (E. 5.4). C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 ersuchte der Gesuchsteller das SEM erneut um eine Datenberichtigung und beantragte, seinen Namen auf «C.________» und sein Geburtsdatum auf den (...) anzupassen. Zur Be- gründung verwies er einerseits auf die von ihm beigefügte deutsche Über- setzung eines Auszugs aus dem Personenstandsregister sowie einer Ge- burtsurkunde und anderseits auf die Tatsache, dass das von seinem Bru- der gestellte Gesuch um Datenberichtigung im ZEMIS mit der Eintragung des Namens «D._______» und dem Geburtsdatum des (...) gutgeheissen worden sei. D. Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 überwies die Vorinstanz die Eingabe vom 12. Dezember 2022 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung mit der Begründung, es stünden vorliegend Revisions- gründe zur Diskussion, für deren Beurteilung nicht sie, sondern das Bun- desverwaltungsgericht zuständig sei. E. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 beantragte der Gesuchsteller, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Tarig Hassan, es sei das Gesuch um Anpas- sung der Personalien vom 12. Dezember 2022 an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2023 bewilligte der Instruktions-

A-174/2023 Seite 6 richter einerseits das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und for- derte die Vorinstanz anderseits auf, bis zum 13. März 2023 eine Stellung- nahme abzugeben und sich zur Gutheissung des Datenänderungsgesuchs des Bruders des Gesuchstellers zu äussern. G. Mit Stellungnahme vom 9. März 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. April 2023 reichte der Ge- suchsteller seine Schlussbemerkungen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Gesuchsteller bringt in formeller Hinsicht vor, er habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht einen Revisionsgrund geltend gemacht. Vielmehr rufe er – unter Hinweis auf das vom SEM mit Verfügung vom 10. November 2022 gutgeheissene Gesuch um Datenberichtigung seines Bruders (D._______, geb. [...]) – Gründe an, die von der Vorinstanz im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu beurteilen seien. Vorab gilt es folglich zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG). 1.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bun- desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent- scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei- bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisions- grund sind somit lediglich sog. unechte Nova zugelassen. Zum andern ver- langt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die be- treffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht bei- bringen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die sie bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47).

A-174/2023 Seite 7 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG voraus, dass die vorgebrachten Tatsa- chen oder Beweismittel schon vor dem Entscheid, der revidiert werden soll, entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3 und 13.1; Urteile des BVGer A-2442/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 2.2.2, A-750/2019 vom 31. Mai 2019 E. 3.2.1). Auf ein Revisionsgesuch, dass sich auf echte Noven stützt, ist nicht einzutreten. 1.2 Von der Revision ist die Wiedererwägung abzugrenzen, das an die ver- fügende Verwaltungsbehörde zu richten ist (vgl. dazu MARTIN TANNER, Wiedererwägung, Revision von ursprünglich fehlerhaften und Anpassung von nachträglich fehlerhaft gewordenen Verwaltungsverfügungen, Diss. 2021, Rz. 58 f.). Soll eine vorbestehende, unbewiesen gebliebene Tatsa- che mit einem Beweismittel belegt werden, das erst nach dem Urteilszeit- punkt entstanden ist, kann nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht die Revi- sion des gerichtlichen Urteils verlangt werden. Vielmehr hat die betroffene Person um Wiedererwägung der zugrunde liegenden Verfügung nachzu- suchen. Tatsachen, die sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfah- rens zugetragen haben (echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, son- dern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstin- stanzliche Behörde rechtfertigen. Soll eine vorbestehende, unbewiesen gebliebene Tatsache mit einem Beweismittel belegt werden, das erst nach dem Urteilszeitpunkt entstanden ist, kann – nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG – ebenfalls nicht die Revision des bundesverwaltungs- gerichtlichen Urteils verlangt werden (BVGE 2019 I/8 E. 4.3.2.; Urteil des BVGer E-1254/2013 vom 14. Mai 2013 E. 6-13; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.49 f.; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Ver- fahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1992; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1332). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung einer bereits entschiedenen Sache, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, so dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht fällt (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1 S. 181 und E. 2.2.1 S. 181 f.; 127 II 306 E. 7a m.H; Urteil des BGer 1C_574/2020 vom 9. März 2023 E. 4.2 und 6.6; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 2017; vgl. zur Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung TANNER, a.a.O., Rz. 38 ff.). Das Wie- dererwägungsgesuch ist an die verfügende Verwaltungsbehörde zu richten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.49).

A-174/2023 Seite 8 1.3 Vorliegend bezieht sich die Eingabe des Gesuchstellers vom 12. De- zember 2022 nicht auf Tatsachen, die bereits vor dem Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-3511/2020 vom 8. März 2021 bestanden haben. Vielmehr steht fest, dass die Vorinstanz erst mit Entscheid vom 10. Novem- ber 2022 den Namen und das Geburtsdatum seines Bruders berichtigt und neu den Namen «D.» und das Geburtsdatum des (...) im ZEMIS eingetragen hat. Damit liegt eine neue Sachlage vor, deren Geltendma- chung dem Gesuchsteller bisher nicht möglich war. Es liegt bezüglich die- ser neuen Beurteilung des Berichtigungsbegehrens des Bruders neue Er- kenntnis der Vorinstanz vor, die sich im Ergebnis wie eine Tatsachenände- rung auswirkt (vgl. dazu TANNER, a.a.O., Rz. 245). 1.4 Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob eine wesentliche Verände- rung des Sachverhalts zur Diskussion steht, so dass aufgrund der neuen Umstände ein anderer Entscheid ernsthaft in Betracht fällt (E. 1.2 hiervor; vgl. dazu auch BVGE 2008/52 E. 3.2.3; TANNER, a.a.O., Rz. 259 m.w.H.). Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei «D.» (alias B._______) um den Bruder des Gesuchstellers handelt. Die Berichtigung des Namens ist grundsätzlich geeignet, auch hinsichtlich des Begehrens des Gesuchstellers eine andere Beurteilung herbeizuführen. Damit sind die Voraussetzungen für eine (qualifizierte) Wiedererwägung gegeben und die Vorinstanz hat hierüber materiell zu befinden. 1.5 Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren Tatsachen vorbringt, die sich erst nach dem Ent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts A-3511/2020 vom 8. März 2021 re- alisiert haben (echte Nova). Diese bilden keinen Revisionsgrund, so dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung nicht zuständig ist. Viel- mehr liegt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor, die von der Vorinstanz im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens materiell zu prüfen ist. Die Streitsache ist folglich zur Prüfung des Wiedererwägungs- gesuchs an die Vorinstanz zu überweisen. 2. 2.1 Mit Blick auf den Verfahrensausgang – der Gesuchsteller gilt als obsie- gend – sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 2.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine

A-174/2023 Seite 9 Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbe- tracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 800.-- als angemessen. Die Entschädigung ist dem Gesuchsteller von der Vorinstanz zu entrichten. 3. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe- auftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).

A-174/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Gesuch vom 12. Dezember 2022 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch vom 12. Dezember 2022 wird zur Prüfung einer Wiedererwä- gung an die Vorinstanz übermittelt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Gesuchsteller wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 800.-- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, die Vorinstanz, das Generalsek- retariat EJPD und den EDÖB.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Roland Hochreutener

A-174/2023 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-174/2023 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB (zur Kenntnis)

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-174/2023
Entscheidungsdatum
21.12.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026