B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1725/2021

Urteil vom 4. August 2021 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

Parteien

Kraftwerke Oberhasli AG, Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen, vertreten durch Dr. Simon Jenni, Rechtsanwalt, JSM Advokatur,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verfahrenskosten und Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht.

A-1725/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 29. Juni 2018 ersuchte die Kraftwerke Oberhasli AG (nachfolgend: KWO) das Bundesamt für Energie BFE um Gewährung eines Investitions- beitrags für die Erneuerung «Ersatz Staumauer Spitallamm» in der Höhe von 20% der anrechenbaren Investitionskosten, ausmachend Fr. 22’591’000.--. Das BFE forderte daraufhin die KWO auf, Angaben sowie Unterlagen anzupassen und zu ergänzen. Infolgedessen reichte die KWO am 24. September 2018 ein überarbeitetes Gesuch in drei Versionen (A [zur Information], B [Eventualantrag] und C [Hauptantrag]) ein. Diese un- terschieden sich bezüglich den anzurechnenden Geldzuflüssen bzw. Anla- gen sowie der Staukote des Stausees. Dabei resultierten allein bei der Ver- sion A keine nicht amortisierbaren Mehrkosten, was letztere von vornherein von der Zusprechung eines Investitionsbeitrags ausschloss. Das BFE wies das Beitragsgesuch unter Zugrundelegung der Version A mit Verfügung vom 22. Januar 2019 ab. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung des BFE er- hobene Beschwerde der KWO mit Urteil A-897/2019 vom 27. März 2020 ab. Es setzte die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 20'000.-- fest und auferlegte diese der KWO. Parteientschädigungen sprach es keine zu. C. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhob die KWO mit Ein- gabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten beim Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanz- lichen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an das BFE zur Neu- beurteilung gestützt auf die Gesuchsversion C. Eventualiter sei die Ange- legenheit zur Neubeurteilung gestützt auf die Gesuchsversion B an das BFE zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeur- teilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. D. Mit Urteil 2C_409/2020 vom 24. März 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der KWO gut. Es hob das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung des strittigen Investiti- onsbeitragsgesuchs im Sinne der Erwägungen an das BFE zurück. Zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung für das bundesverwal- tungsgerichtliche Verfahren wurde die Sache an das Bundesverwaltungs- gericht zurückgewiesen. Ferner wurde das BFE verpflichtet, der KWO für

A-1725/2021 Seite 3 das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 22'000.-- (pauschal, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. E. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren A-897/2019 unter der Verfahrensnummer A-1725/2021 wieder auf. Mit Schreiben vom 26. April 2021 reicht die KWO (nachfolgend: Beschwerde- führerin) die Kostennote ihres Rechtsvertreters ein. Das BFE (nachfolgend: Vorinstanz) verzichtet mit Eingaben vom 20. Mai und 15. Juni 2021 auf eine Stellungnahme zur Kostennote.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfah- ren ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ohne Weiteres ge- geben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das Beschwerdeverfah- ren A-897/2019 neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren A-897/2019 (nachfolgend E. 3) sowie über die Kosten und Entschädigungen für den vorliegenden Kostenentscheid (nachfolgend E. 4) zu befinden. 2. 2.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 2.2 Das Bundesgericht hat die Sache zur Neubeurteilung des strittigen In- vestitionsbeitragsgesuchs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Be- schwerdeführerin ist somit als obsiegend anzusehen und es sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr in der Höhe von Fr. 20'000.-- geleistete Kostenvorschuss ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückzuerstatten.

A-1725/2021 Seite 4 3. 3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver- hältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE), die Auslagen (Bst. b) sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (Bst. c). 3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gilt – wie vorstehend dar- gelegt – als obsiegend. Sie hat daher Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. Die eingereichte Kostennote weist ein Honorar zuzüglich Auslagen (2% des Nettohonorars) und inklusive Mehrwertsteuerzuschlag von insgesamt Fr. 13'457.10 aus. Darin enthalten sind zugleich die geltend gemachten eineinhalb Stunden Aufwand für die Stellungnahme zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung in diesem Verfahren, welche an an- derer Stelle zu behandeln sind (vgl. unten E. 4.2). Unter Berücksichtigung der bereits durch das Bundesgericht festgestellten Komplexität der Streitsache (vgl. Urteil BGer 2C_409/2020 vom 24. März 2021 E. 7.2) und des nachvollziehbaren Zeitaufwandes erweist sich das für das Beschwerdeverfahren A-897/2019 geltend gemachte Nettohonorar (33.5 h à Fr. 350.--, mithin Fr. 11'725.--) als angemessen. Die Auslagen wurden in der Kostennote nicht ausgewiesen, weshalb sie aufgrund der Akten festzusetzen sind (vgl. statt vieler Urteile BVGer A-4221/2016 vom 7. Februar 2018 E. 19.4.2 und A-2161/2012 vom 1. April 2014 E. 24.4). An- gemessen erscheint ein Betrag von gerundet Fr. 75.--. Weil die Beschwer- deführerin als steuerpflichtige juristische Person sodann vorsteuerabzugs- berechtigt ist (vgl. https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE- 105.947.143 [besucht am 06.07.2021]), kommt praxisgemäss kein Mehr- wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE hinzu (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3583/2020 vom 23. September 2020 E. 4.2, A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5 und

A-1725/2021 Seite 5 A-5904/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 7.2.2). Der vollumfänglich obsie- genden Beschwerdeführerin ist folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'800.-- zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. 4. 4.1 Für das vorliegende Verfahren sind aufgrund des geringen Aufwands von vornherein keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). 4.2 Für die Aufwendungen in diesem Verfahren verlangt die Beschwerde- führerin eine Parteientschädigung (exkl. MWST) von Fr. 535.50 (1.5 h x Fr. 350.-- + 2% von Fr. 525.-- [Auslagen]). Den Eingaben zufolge ergänzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die bereits im Verfahren A-897/2019 erstellte Kostennote um eine Position und verfasste eine ein- seitige Stellungnahme dazu. Vor diesem Hintergrund erweist sich der gel- tend gemachte Zeitaufwand von 1.5 Stunden als zu hoch. Angemessen erscheint rund der halbe Zeitaufwand, mithin eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 270.-- (inkl. der aufgrund der Akten festgesetzten Auslagen). Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zuzuspre- chen (vgl. dazu bereits oben E. 3.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für das Verfahren A-897/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 20'000.-- geleistete Kostenvorschuss wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Dazu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren A-897/2019 eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 11’800.-- zugesprochen. Diese ist ihr von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu ent- richten. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

A-1725/2021 Seite 6 4. Für das vorliegende Verfahren wird der Beschwerdeführerin eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 270.-- zugesprochen. Diese ist ihr von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu ent- richten. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Einschreiben) – das UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Andreas Kunz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1725/2021
Entscheidungsdatum
04.08.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026