B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-172/2012

U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 2 Besetzung

Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Daniel de Vries Reilingh.

Parteien

X._______ AG, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabga- ben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Umsatzabgabe.

A-172/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a X._______ AG (hiernach: Gesellschaft) wurde mit Statuten vom

  1. April 1981 und Handelsregistereintragung vom 13. April 1981 mit Sitz in ... und unter der Firma ... gegründet. Sie bezweckte (...). A.b Mit Statutenänderung vom 8. Juni 1993 und Handelsregistereintrag vom 16. Juli 1993 änderte die Gesellschaft ihren Zweck, welcher neu fol- gendermassen umschrieben war: (...). A.c Gemäss Statutenänderung vom 15. Mai 2003 und SHAB-Publikation vom 27. Mai 2003 änderte die Gesellschaft ihre Firma in ... und verlegte ihren Sitz nach ... (Gemeinde ...). A.d Seit Statutenänderung vom 12. Oktober 2007 und SHAB-Publikation vom 29. Oktober 2007 firmiert die Gesellschaft neu mit X._______ AG und verfolgt laut Handelsregisterauszug folgenden Zweck: "Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die dauernde Verwaltung von Beteiligun- gen an anderen Unternehmungen“. B. B.a Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 bat die Eidgenössische Steu- erverwaltung (ESTV) die Gesellschaft, u.a. die Verträge im Zusammen- hang mit dem An- und Verkauf von Beteiligungen zwecks Prüfung der Deklaration der Umsatzabgabe der Jahre 2003 bis 2007 zuzustellen. Am
  2. Februar 2009 reichte die Gesellschaft u.a. einen Verkaufsvertrag – am 2. März 2007 in ... (...) unterzeichnet – betreffend den Verkauf von 100% der Beteiligungsrechte der italienischen Gesellschaft Y._______ (hiernach: Y.) an die italienische Gesellschaft Z. mit Sitz in ... (hiernach: Z._______) ein. B.b Auf Anfrage der ESTV stellte ihr die Gesellschaft per E-Mail vom
  3. Mai 2009 eine Kopie der unwiderruflichen und definitiven Verzichtser- klärung der Gesellschaft vom 28. Februar 2007 für Forderungen der Ge- sellschaft gegenüber der Y._______ in der Höhe von € 10‘510‘594.90 zu. B.c Bezugnehmend auf die eingereichten Unterlagen machte die ESTV mit Schreiben vom 20. Mai 2009 geltend, gemäss Verkaufsvertag vom
  4. März 2007 sei die Beteiligung an der Y._______ zum Preis von € 10‘153‘633 – wovon € 700‘000 auf ein „escrow account“ und der Rest auf das Bankkonto des Verkäufers zu überweisen waren – an die

A-172/2012 Seite 3 Z._______ verkauft worden. Die von der Gesellschaft der ESTV geschul- dete Umsatzgabe betrage somit CHF 48‘505.10 (0,3% auf CHF 16‘168‘370.65). C. Die Gesellschaft entrichtete zwar die in Rechnung gestellte Umsatzgabe im Betrag von CHF 48‘505.10, zuzüglich Verzugszins. Da sie dies jedoch unter Vorbehalt tat und die Umsatzabgabe bestritt, erliess die ESTV am 29. September 2010 einen Entscheid, worin sie erkannte, dass die Ge- sellschaft der ESTV zu Recht eine Umsatzabgabe von CHF 48‘505.10, zuzüglich Verzugszins, entrichtet habe. Sie führte aus, der Verkaufspreis habe gemäss Artikel 1.2 des Verkaufsvertrages € 10‘153‘633 betragen und sei von der Z._______ bezahlt worden. Der Forderungsverzicht von € 10‘510‘594.40 sei gegenüber der Y._______ und nicht der Z._______ erfolgt. D. Die hiergegen von der Gesellschaft erhobene Einsprache wies die ESTV am 25. November 2011 ab. Aufgrund des Vertrages vom 2. März 2007 sei der Kaufpreis vorbehaltlos auf € 10‘153‘633 festgelegt worden. Das Ent- gelt für die Eigentumsübertragung an den Beteiligungsrechten an der Y._______ betrage daher € 10‘153‘633, womit sämtliche Voraussetzun- gen für die Entstehung der Umsatzabgabeforderung erfüllt seien. Die ge- wählte Rechtsform und nicht der wirtschaftliche Zweck sei für die Erhe- bung der Umsatzabgabe massgebend. Die ESTV verwarf dabei die Ar- gumentation der Gesellschaft, wonach aufgrund der konkreten und wirt- schaftlich nachvollziehbaren Gegebenheiten die Umsatzabgabe gar nicht geschuldet sei, da Letztere gar keine Kaufpreiszahlung erhalten habe. E. Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 liess die Gesellschaft (hiernach: Be- schwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einrei- chen und beantragen, der Einspracheentscheid der ESTV vom 25. November 2011 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei über den belasteten Steuerbetrag von CHF 48‘505.10 sowie den Verzugszins von CHF 5‘180.60 eine Gutschrift zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszu- stellen bzw. der Gesamtbetrag von CHF 53‘685.70 an die Beschwerde- führerin, zuzüglich Vergütungszins, zurückzuerstatten – alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung ihrer Anträge machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es fehle im vorliegenden Fall am Erfordernis der Entgeltlichkeit, weshalb die Abgabepflicht entfalle.

A-172/2012 Seite 4 Formell sei der Übergang des Eigentums an den Aktien der Y._______ über einen Kaufvertrag mittels Kaufpreiszahlung der Z._______ an die Beschwerdeführerin und einem Forderungsverzicht der Beschwerdefüh- rerin gegenüber der Y._______ abgewickelt worden. Ohne Forderungs- verzicht hätte die Z._______ aber keinen Kaufpreis bezahlt bzw. als neue Eigentümerin der Y._______ dieser die Mittel zur Rückzahlung der Darle- hen an die Beschwerdeführerin zur Verfügung stellen müssen. Durch den Forderungsverzicht habe die Beschwerdeführerin die Werthaltigkeit der Y._______ in Höhe des sogenannten Kaufpreises erst geschaffen. Der im Kaufvertrag stipulierte Kaufpreis von € 10‘153‘633 habe bei der Be- schwerdeführerin nur den Vermögensabfluss aus dem Forderungsver- zicht kompensiert. So betrachtet habe die Beschwerdeführerin kein Ent- gelt erhalten. F. In Ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2012 schloss die ESTV auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde und bestätigte ihre bisherigen Aus- führungen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesent- lich – in den Erwägungen eingegangen.

A-172/2012 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV. Damit richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. An die von den Parteien oder der Vorinstanz vorgebrachten Begrün- dungen ist es nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Be- schwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BVGE 2007/41 E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54 und 3.197). 2. 2.1. Der Bund erhebt Stempelabgaben unter anderem auf dem Umsatz gewisser in- und ausländischer Urkunden (Art. 1 Abs. 1 Bst. b des Bun- desgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [Stempelsteu- ergesetz, StG, SR 641.10]). Gegenstand der Umsatzabgabe ist die ent- geltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden, sofern ei- ne der Vertragsparteien oder einer der Vermittler inländischer Effekten- händler ist (Art. 13 Abs. 1 StG). Was unter den Begriff der steuerbaren Urkunden fällt, wird in Art. 13 Abs. 2 StG umschrieben. Darunter fallen namentlich die von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilschei- ne von Genossenschaften, Partizipationsscheine sowie die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, welche in ihrer wirtschaftlichen Funktion den genannten Titeln gleichstehen (Art. 13 Abs. 2 StG). 2.2. Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts. Bei bedingten oder ein Wahlrecht einräumenden Geschäften entsteht die Ab- gabeforderung mit der Erfüllung des Geschäfts (Art. 15 StG). Es ist Sa- che des Effektenhändlers, die auf dem Entgelt der übertragenen Urkunde

A-172/2012 Seite 6 berechnete Abgabe (1,5 Promille für inländische und 3 Promille für aus- ländische Urkunden) zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 StG). Der Effektenhändler schuldet gemäss Art. 17 Abs. 2 StG (je) eine halbe Abgabe: (i) wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist (Bst. a); (ii) wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist (Bst. b). 3. Grundsätzlich kann der Steuergesetzgeber Rechtsvorgänge oder wirt- schaftlich bedeutsame Sachverhalte zum Steuergegenstand erheben. Im ersten Fall spricht man von (privat-)rechtlicher und im zweiten Fall von wirtschaftlicher Anknüpfung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 6020/2007 vom 11. Mai 2009 E. 3; PETER LOCHER, Rechtsmissbrauchs- überlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 676). 3.1. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 11. Dezember 1916 betreffend die Einführung der Kompetenzartikel zur „Erhebung von Stem- pelabgaben“ (BBl 1916 IV 554 ff.) festgehalten, dass es der steuerrechtli- chen Terminologie zweifellos besser entspräche, an Stelle des Begriffs „Stempelabgaben von Geschäftsurkunden“ den Begriff „Verkehrssteuern“ zu setzen. Es waren indes praktische Erwägungen, insbesondere die feh- lende Durchsetzung im allgemeinen Sprachgebrauch, die den Bundesrat von der Verwendung des Begriffs „Verkehrssteuern“ abhielten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6020/2007 vom 11. Mai 2009 E. 3.1; vgl. dazu auch: CONRAD STOCKAR, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bd. II/3, Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Basel 2006 [hiernach: Basler Kommentar Stempelabgaben], N. 26 zu Vorbemerkungen StG; FILIPPO LURÀ, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Stem- pelabgaben, Zürich etc. 2006 [hiernach: Kommentar Stempelabgaben], N. 10 ff. zu Art. 13 StG). 3.2. Auch der Rechtsprechung zufolge handelt es sich bei den Stempel- abgaben eindeutig um Rechtsverkehrssteuern bzw., was die Umsatzab- gabe betrifft, um eine Rechtsübertragungssteuer (Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-515/2007 vom 26. März 2010 E. 2.1.1, A-1665/2006 vom 13. Juli 2009 E. 2.1.1; vgl. auch XAVIER OBERSON, in: Kommentar Stempelabgaben, N 34 zu Art. 1 StG; STOCKAR, a.a.O., N 3 zu Art. 1

A-172/2012 Seite 7 StG). Angeknüpft wird an bestimmte Vorgänge des Rechtsverkehrs. Die Stempelabgaben sind geschuldet, wenn der im Gesetz beschriebene Tat- bestand verwirklicht ist, wobei auf den wirklichen Inhalt der Urkunden oder der Rechtsvorgänge abzustellen ist. Dem formalen Charakter der Stempelabgaben entsprechend ist die rechtliche Gestaltung des zu beur- teilenden Geschäfts massgebend und nicht dessen wirtschaftlicher Zweck (Urteile des Bundesgerichts 2C_381/2009 vom 4. Oktober 2010 E. 2.2, 2C_349/2008 vom 14. November 2008 E. 2.4, 2A.22/1994 vom 28. Juni 1996, publiziert in ASA 65 S. 671 E. 2d/bb, vom 26. November 1993, publiziert in ASA 63 S. 65 ff. E. 3a; vgl. auch Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-515/2007 vom 26. März 2010 E. 2.1, A-1665/2006 vom 13. Juli 2009 E. 2.3, A-6020/2007 vom 11. Mai 2009 E. 3.2, A- 1592/2006 vom 15. April 2009 E. 4.4.3). 3.3. Anlass und Grund der Belastung mit Umsatzabgaben ist mit anderen Worten – und im Gegensatz etwa zum Mehrwertsteuerrecht – nicht ein wirtschaftlicher Tatbestand, sondern ein vom Gesetz bezeichneter Ver- kehrsakt (BGE 108 Ib 450 E. 5; 61 I 285 E. 1a). Damit haben es die Be- teiligten grundsätzlich denn auch in der Hand, durch überlegte Wahl der Mittel, die sie zur Erreichung des Enderfolgs verwenden, die Belastung (und deren Mass) selbst zu bestimmen. Nur dort, wo bereits das Gesetz wirtschaftlich geprägte Begriffe und Umschreibungen verwendet, kann naturgemäss nicht auf die formale Gestaltung eines Geschäfts abgestellt werden; der betreffende Rechtsvorgang ist diesfalls in seinem wirtschaft- lichen Gehalt zu würdigen (Urteile des Bundesgerichts 2C_349/2008 vom 14. November 2008 E. 2.4 und vom 26. November 1993, a.a.O., E. 3a mit weiteren Hinweisen; ROLF GEIER/MARKUS WEBER, in: Basler Kommentar Stempelabgaben, N. 43 zu Art. 13 StG). Demzufolge darf sich die Verwal- tung im Bereich der Stempelabgaben nicht von einer wirtschaftlichen Be- trachtungsweise leiten lassen, es sei denn, das Gesetz verwende – wie erwähnt – selber wirtschaftlich geprägte Begriffe und Umschreibungen (Urteil des Bundesgerichts 2C_349/2008 vom 14. November 2008 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6020/2007 vom 11. Mai 2009 E. 3.3). 3.4. Eine wirtschaftlich geprägte Umschreibung enthält das Gesetz etwa in Art. 13 Abs. 2 Bst. b StG, wonach als steuerbare Urkunden auch die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftli- chen Funktion den steuerbaren schweizerischen Urkunden gleichstehen, gelten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6020/2007 vom 11. Mai 2009 E. 3.4).

A-172/2012 Seite 8 3.5. Ist – wie erwähnt – dem formalen Charakter der Stempelabgaben entsprechend die rechtliche Gestaltung des zu beurteilenden Geschäfts massgebend, und nicht dessen wirtschaftlicher Zweck (oben E. 3.2), hat sich der Steuerpflichtige nach ständiger Praxis auf die von ihm vorge- nommene formelle Gestaltung seiner Rechtsbeziehungen behaften zu lassen. Es kann somit keine Rolle spielen, ob er auch eine andere, für ihn steuerlich günstigere Gestaltung hätte vornehmen können (Urteile des Bundesgerichts vom 25. August 1998, veröffentlicht in ASA 67 S. 757 E. 3c, vom 28. Juni 1996, veröffentlicht in ASA 65 S. 674 E. 2d/bb; Urteil des Bundesgerichts 2A.420/2000 vom 11. November 2001 E. 3c; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-515/2007 vom 26. März 2010 E. 2.3, A-1665/2006 vom 13. Juli 2009 E. 2.3, A-1504/2006 vom 25. September 2008 E. 3.3, A-1428/2006 vom 29. August 2007 E. 3.5, A- 1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 3.4). 4. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass die Beschwerdefüh- rerin als inländische Effektenhändlerin gilt (Art. 13 Abs. 3 StG). Weiter er- weist sich als unbestritten, dass die in Rede stehenden Anteile an der Y._______ als steuerbare Urkunden im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Bst. a StG in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 27. Juni 1973 [AS 1974 11] zu qualifizieren sind, dass es sich bei ihnen also um von einem Aus- länder ausgegebene Urkunden handelt, die in ihrer wirtschaftlichen Funk- tion Aktien, Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheinen von Genossenschaften, Partizipationsscheinen oder Ge- nussscheinen, auf Grund von Art. 13 Abs. 2 Bst. b StG gleichstehen. Da- mit bleibt einzig noch zu klären, ob eine entgeltliche Übertragung von Ei- gentum im Sinn von Art. 13 Abs. 1 StG vorliegt. 4.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 25. November 2011 erwog die Vorinstanz, diesbezüglich sei in erster Linie der Verkaufsvertrag vom 2. März 2007, insbesondere dessen Artikel 1, massgebend. Aus diesem gehe klar und unmissverständlich hervor, dass die Käuferin, d.h. die Z., für die Eigentumsübertragung der Beteiligungsrechte an der Y. einen Betrag von € 10‘153‘633 zu bezahlen habe. Dieser Preis sei aufgrund der hierfür erstellten Bilanz per 31. Januar 2007 be- stimmt worden. Dabei sei ausdrücklich festgehalten worden, dass mit diesem Preis jegliche weitere Forderungen, die die Beschwerdeführerin als Verkäuferin gegenüber der Z._______ als Käuferin haben könnte und die im Zusammenhang mit den der Bestimmung 1.3 des Verkaufsvertra- ges vom 2. März 2007 nachfolgenden Verpflichtungen stünden, abgegol-

A-172/2012 Seite 9 ten seien. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bedeute letztere Passage ein Preis „per Saldo aller Ansprüche“. Aus den vorgeleg- ten Akten sei keine Möglichkeit der Änderung der Kaufpreishöhe ersicht- lich. Die Tatsache, wonach der Kaufpreis vorbehaltlos auf € 10‘153‘633 festgelegt worden sei, werde auch noch durch die Bestimmung 3.2 des genannten Vertrages bestätigt. Das Entgelt für die Eigentumsübertragung an den Beteiligungsrechten der Y._______ betrage daher € 10‘153‘633, womit sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 1 StG für die Ent- stehung der Umsatzabgabeforderung erfüllt seien. Was die Beschwerde- führerin dagegen vorbringe, sei nicht stichhaltig. Im Besonderen sei un- beachtlich, welchen wirtschaftlichen Zweck die Vertragsparteien verfolgt hätten. Deshalb sei die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe vor dem Verkauf der Beteiligung an der Y._______ auf Forderungen ge- genüber der Y._______ im Betrag von € 10‘510‘594.90 verzichtet, womit sie, die Beschwerdeführerin, wirtschaftlich gesehen sogar „darauf be- zahlt“ und ihre Beteiligungsrechte an der Y._______ verschenkt habe, unbeachtlich. 4.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der Über- gang der Beteiligungsrechte an der Y._______ sei formell über einen Kaufvertrag mittels Kaufpreiszahlung der Z._______ an die Beschwerde- führerin und einem Forderungsverzicht der Beschwerdeführerin gegen- über der Y._______ abgewickelt worden. Diese Vorgehensweise sei aus rechtlichen Gründen und Vorschriften der italienischen Rechnungslegung so vorgenommen worden. Der sogenannte Kaufpreis von € 10‘153‘633 ergebe sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und die Z._______ übereingekommen seien, anstelle der Rückzahlung der Dar- lehen (durch die Y._______ an die Beschwerdeführerin) durch einen For- derungsverzicht (der Beschwerdeführerin zugunsten der Y.) das Eigenkapital (der Y.) zu erhöhen. Zu diesem Zweck habe die Be- schwerdeführerin zugunsten der Y._______ anstelle eines Kapitalein- schusses auf Forderungen in der Höhe von € 10‘510‘594.90 verzichtet. Durch den Forderungsverzicht habe die Beschwerdeführerin die Werthal- tigkeit der Y._______ in Höhe des sogenannten Kaufpreises durch eine eigene, zusätzliche Leistung erst geschaffen. Der Kaufpreis sei bei der Beschwerdeführerin durch den Vermögensabfluss infolge des Forde- rungsverzichtes gegenüber der Y._______ aber kompensiert worden. So betrachtet habe sie, die Beschwerdeführerin, gar kein Entgelt erhalten. Es ergebe sich somit, dass die Z._______ keine Gegenleistung im engeren Sinne im Zusammenhang mit dem der Transaktion zugrunde liegenden Kaufgeschäft erbracht habe. Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren

A-172/2012 Seite 10 vor, die Unterzeichnung des Kaufvertrages habe wesentlich davon abge- hangen, dass sie, die Beschwerdeführerin, vor der Vertragsunterzeich- nung einen umfassenden Verzicht auf Forderungen ausspreche. In die- sem Sinne sei die Handlung der Beschwerdeführerin vergleichbar mit derjenigen eines Fiduziaren, der die Darlehensgewährung und damit den eigenen Liquiditätsabfluss durch den Fiduzianten (Z.) ersetzt er- halte. Darin liege aber keine entgeltliche Handlung im Sinne eines Ver- mögensvorteils für die Beschwerdeführerin, da die beiden Handlungen zwingend voneinander abhingen bzw. die eine Handlung nicht ohne Vor- nahme der anderen Handlung erfolge. 4.3. Was den Sachverhalt betrifft, so sind sich die Parteien einig und geht aus den Akten hervor, dass gemäss Verkaufsvertag vom 2. März 2007 die Beteiligung an der Y. zum Preis von € 10‘153‘633 – wovon € 700‘000 auf ein „escrow account“ und der Rest auf das Bankkonto des Verkäufers zu überweisen waren – von der Beschwerdeführerin an die Z._______ verkauft wurde. Einige Tage zuvor, nämlich am 28. Februar 2007, verzichtete die Beschwerdeführerin unwiderruflich und definitiv auf Forderungen gegenüber der Y._______ in der Höhe von € 10‘510‘594.90. Unter den Parteien ist einzig strittig, ob der eben genannte Forderungs- verzicht der Beschwerdeführerin gegenüber der Y., d.h. der ver- kauften Beteiligung, bei der Bestimmung des Entgelts, auf welchem die Umsatzabgabe berechnet wird (vgl. Art. 16 Abs. 1 StG), zu berücksichti- gen ist oder nicht. Die Beschwerdeführerin vertritt wie gesehen die Mei- nung, der genannte Forderungsverzicht sei zu berücksichtigen und es er- gebe sich somit, dass die Übertragung der Beteiligung an der Y. an die Z._______ unentgeltlich erfolgt sei, womit sie, die Beschwerdefüh- rerin, gar keine Umsatzabgabe schulde. Ausgehend vom formalen Charakter der Stempelabgaben als Rechtsver- kehrssteuer, ist – wie bereits ausgeführt – die rechtliche Gestaltung des zu beurteilenden Geschäfts massgebend, und nicht dessen wirtschaftli- cher Zweck (oben E. 3.2). Die Beschwerdeführerin ist nach ständiger Praxis auf die von ihr vorgenommene formelle Gestaltung ihrer Rechts- beziehungen zu behaften. Es kann somit keine Rolle spielen, ob sie eine steuerlich günstigere Gestaltung hätte vornehmen können. Der von ihr vorgenommene Forderungsverzicht, welcher einzig gegenüber der Y._______ ausgesprochen worden war, kann und darf deshalb bei der Berechnung des Entgelts der Eigentumsübertrag der Beteiligungsrechte an der Y._______ an die Z._______ nicht berücksichtigt werden. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob die beiden Rechtsgeschäfte – Forderungs-

A-172/2012 Seite 11 verzicht einerseits und Verkaufsvertrag andererseits – wirtschaftlich und finanziell miteinander verknüpft waren. Weiter hat auch unberücksichtigt zu bleiben, aus welchen Gründen die Vertragsparteien das vorliegende Vorgehen (Forderungsverzicht einerseits und Kaufvertrag andererseits) gewählt haben. Auch der Vergleich mit dem Handeln eines „Fiduziaren“ geht fehl, denn vorliegend ging die Beschwerdeführerin eben gerade nicht treuhänderisch vor, sondern handelte, im Besonderen beim Forde- rungsverzicht gegenüber der Y., in eigenem Namen und auf ei- gene Rechnung. Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten weiteren Argumente betrifft – durch den Forderungsverzicht habe die Beschwerde- führerin die Werthaltigkeit der Y. in Höhe des Kaufpreises durch eine eigene, zusätzliche Leistung erst geschaffen und der Kaufpreis sei bei der Beschwerdeführerin durch den Vermögensabfluss infolge des Forderungsverzichtes gegenüber der Y._______ kompensiert worden, womit die Beschwerdeführerin gar kein Entgelt erhalten –, so erscheinen diese zwar als durchaus nachvollziehbar und möglicherweise auch als wirtschaftlich sinnvoll. Sie sind aber nicht zielführend, denn – wie erwähnt – ist einzig die rechtliche Gestaltung der Übertragung des Eigentums an den Beteiligungsrechten an der Y._______ ausschlaggebend und ent- scheidrelevant. Diesbezüglich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführe- rin gemäss Kaufvertrag vom 2. März 2007 die Beteiligungsrechte an der Y._______ zum Preis von € 10‘153‘633 an die Z._______ verkauft hat. Somit liegt eine entgeltliche Übertragung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 StG vor und schuldet die Beschwerdeführerin auf dem eben genannten Be- trag die Umsatzabgabe. Da die rechnerische Festsetzung und die Verzin- sung von Letzterer – zu Recht – nicht bestritten sind, erübrigen sich ent- sprechende weitere Ausführungen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf CHF 5'000.-- festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Be- schwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra- rio).

A-172/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. S-483'427/3050/2522/BEV; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Beusch Daniel de Vries Reilingh

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-172/2012
Entscheidungsdatum
30.05.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026