B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1716/2013

U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 4 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Marc Winiger.

Parteien

A._______ Stiftung, ..., Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einfuhrmehrwertsteuer.

A-1716/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Im Zeitraum vom 24. Juni 2010 bis 16. Februar 2011 wurden bei der Zoll- stelle Zürich-Flughafen (nachfolgend: Zollstelle) insgesamt 25 Sendungen Kartons mit kuvertierten und an Personen in der Schweiz voradressierten Spendenbriefen zur Einfuhr angemeldet (z.B. Sendung vom 4. August 2010: "Briefe für Hilfsaktionen Handgeschrieben (3 Kartons)"). In den entsprechenden Einfuhrdeklarationen ist stets die "[A._______ Stiftung] [Adresse]" (nachfolgend: Stiftung) als Sendungsempfängerin aufgeführt. Die Stiftung kaufte die gewünschte Menge Spendenbriefe jeweils bei ihrer Partnerstiftung [im Ausland] ("[B._______ Stiftung]") ein. Die Zollstelle veranlagte für die 25 Sendungen Einfuhrsteuern von insge- samt Fr. 5'433.55. B. Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 erhob die Stiftung Beschwerde gegen diese Veranlagungen bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfol- gend: Vorinstanz). Sie beantragte im Wesentlichen eine Neuberechnung der Steuer auf den fraglichen Einfuhren bzw. eine Steuerrückerstattung in der Höhe von Fr. 4'277.60. C. Mit Beschwerdeentscheid vom 1. März 2013 hiess die Vorinstanz die Be- schwerde "entsprechend den Erwägungen" teilweise gut. Für die 25 Sen- dungen seien Einfuhrsteuern in der Gesamthöhe von Fr. 3'465.-- zu erhe- ben. Die Differenz von Fr. 1'968.55 zum ursprünglichen Veranlagungstotal von Fr. 5'433.55 sei der Stiftung zurück zu erstatten. In ihrer Begründung führte die Vorinstanz aus, in die Bemessungsgrund- lage der Einfuhrsteuer fielen auch die Kosten für das Befördern oder Versenden der eingeführten Gegenstände bis zu deren Bestimmungsort im Inland. In diesem Zusammenhang sei vorliegend zwischen zwei Kons- tellationen zu unterscheiden: Insoweit die Stiftung die Spendenbriefe un- mittelbar nach der Zollbehandlung der betreffenden Sendung der nächs- ten Poststelle zum Versand übergeben habe, sei der "Briefkasten" der jeweiligen Adressaten als einfuhrsteuerlicher Bestimmungsort zu betrach- ten. Folglich seien in diesem Fall die Kosten für die Zustellung der Briefe durch die Post (Inlandportokosten gemäss den von der Stiftung ins Recht gelegten Aufgabenverzeichnissen und Belegen der Post) ebenfalls – d.h. neben dem für die Spendenbriefe bezahlten Entgelt sowie den gestützt

A-1716/2013 Seite 3 auf die eingereichten Luftfrachtbriefe ermittelten Luftfrachtkosten – in die Bemessungsgrundlage zu ziehen. Insoweit hingegen die Stiftung die Sendungen nach der Zollbehandlung zuerst an ihren Sitz in [...] verbracht und die Spendenbriefe erst danach der Poststelle zum Versand überge- ben habe, sei der Sitz der Stiftung als Bestimmungsort zu qualifizieren. Diesfalls fielen die Kosten für den Inlandversand der einzelnen Briefe durch die Post nicht in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer. Da- gegen seien die Kosten für den Transport der Sendungen von der Zoll- stelle bis zum Sitz der Stiftung grundsätzlich in die fragliche Bemes- sungsgrundlage einzubeziehen. Weil die Stiftung diesen Transport jedoch mit eigenen Mitteln durchgeführt habe und die Spendenbriefe nicht unter- nehmerischen Zwecken gedient hätten, werde ausnahmsweise darauf verzichtet. D. Dagegen erhob die Stiftung (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 2. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschwerde- entscheids. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, bezüglich aller 25 Sendungen sei die jeweilige Poststelle, bei der sie die Spendenbriefe aufgegeben habe, als einfuhrsteuerlicher Bestimmungsort zu betrachten. Die Portokosten für den Versand der Briefe von der Poststelle an die ein- zelnen Adressaten fielen daher in keiner der beiden von der Vorinstanz unterschiedenen Konstellationen in die Bemessungsgrundlage der Ein- fuhrsteuer. Die fragliche Unterscheidung sei ohnehin auch deshalb unnö- tig, weil mit der Frankierung der Spendenbriefe die Mehrwertsteuer in Form der Inlandsteuer bereits abgegolten sei. Auf dem entsprechenden Porto nun nochmals die Mehrwertsteuer zu erheben, diesmal in Form der Einfuhrsteuer, stelle eine rechtswidrige Doppelbelastung dar. Sollten die fraglichen Portokosten wider Erwarten dennoch in die Bemessungsgrund- lage fallen, sei zumindest – weil ein Massenversand vorliege – von Fr. 0.53 bis Fr. 0.55 pro Brief auszugehen und nicht wie im angefochte- nen Beschwerdeentscheid von pauschalen Fr. 0.85. Im Übrigen seien für die Berechnung der Luftfrachtkosten nicht die "virtuellen Zahlen" in den Luftfrachtbriefen massgebend, sondern die tatsächlichen Luftfrachtkosten gemäss den entsprechenden Rechnungen des [ausländischen] Spedi- teurs ("...", nachfolgend: Spediteur).

A-1716/2013 Seite 4 E. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und im Übrigen kostenfällig abzuweisen. Der gemäss dem angefochtenen Be- schwerdeentscheid an die Beschwerdeführerin zurück zu erstattende Be- trag von Fr. 1'968.55 sei auf Fr. 2'059.40 zu erhöhen. Zur Begründung ihres Antrags auf teilweise Gutheissung führt die Vorin- stanz zusammenfassend das Folgende aus: Erstens sei der Beschwerde- führerin grundsätzlich Recht zu geben, dass bei der Berechnung der Luft- frachtkosten die tatsächlichen Kosten massgebend seien und die in den Luftfrachtbriefen vermerkten Beträge oft nicht diesen effektiven Kosten entsprächen. Indes habe die Beschwerdeführerin die tatsächlichen Kos- ten lediglich – aber immerhin, was im angefochtenen Beschwerdeent- scheid übersehen worden sei – bezüglich der Einfuhr vom 15. Juli 2010 belegt. Was die restlichen Sendungen anbelange, lägen ausser den ge- nannten Luftfrachtbriefen keine anderen Anhaltspunkte für die jeweilige Höhe der Luftfrachtkosten bei den Akten. Die "Bestätigung" der [ausländi- schen] Partnerstiftung (datiert vom 20. September 2011), die Höhe der Luftfrachtkosten ("Transport- und Frachtkosten") ergebe sich aus den Rechnungen, die der [ausländische] Spediteur der Partnerstiftung für die jeweiligen Lufttransporte habe zukommen lassen, könne nicht als be- weiskräftig angesehen werden. Zweitens habe die Post zu Unrecht die In- landsteuer auf dem Porto für den Briefversand fakturiert. Dieses sei viel- mehr mit der Einfuhrsteuer zu belasten. Mithin habe insofern eine Korrek- tur des angefochtenen Beschwerdeentscheids zu erfolgen, als die Porto- kosten nur netto, d.h. gekürzt um die von der Post zu Unrecht fakturierte Inlandsteuer, anzurechnen seien. Drittens hätten sowohl die Vorinstanz im angefochtenen Beschwerdeentscheid als auch die Beschwerdeführe- rin übersehen, dass die Einfuhr vom 24. Juni 2010 bereits rechtskräftig veranlagt und der Beschwerdeführerin diesbezüglich bereits ein Steuer- betrag von Fr. 90.60 zurückerstattet worden sei. Auch in dieser Bezie- hung sei der angefochtene Beschwerdeentscheid zu korrigieren. Zu den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich die Vorin- stanz wie folgt vernehmen: Insoweit die Beschwerdeführerin verlange, für das Inlandporto seien – wenn schon – nicht Fr. 0.85, sondern Fr. 0.53 bis Fr. 0.55 in die Bemessungsgrundlage zu ziehen, verkenne sie, dass die Inlandportokosten im angefochtenen Beschwerdeentscheid bereits ent- sprechend den von ihr eingereichten Adressverzeichnissen und Belegen der Post korrigiert worden seien. Im Weiteren seien die Spendenbriefe im

A-1716/2013 Seite 5 Zeitpunkt der Entstehung der vorliegenden Einfuhrsteuerschuld(en) an die (voradressierten) potentiellen Spender zu befördern gewesen. Aus diesem Grund sei nicht die Poststelle, sondern der "Briefkasten" des je- weiligen Adressaten als einfuhrsteuerlicher Bestimmungsort zu betrach- ten. Im Übrigen gelte dies nach neuem Mehrwertsteuerrecht auch für jene Fälle, in denen die Beschwerdeführerin die Briefe zuerst an ihren Sitz in [...] verbracht und erst später der Poststelle zum Versand an die genann- ten Adressaten zugeführt habe. Das Inlandporto falle demnach – entge- gen den Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid – grund- sätzlich auch in dieser Konstellation in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer. Auf eine entsprechende Korrektur des angefochtenen Be- schwerdeentscheids sei mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glau- ben indessen zu verzichten. Schliesslich bleibe anzumerken, dass grund- sätzlich auch die Selbstkosten der Beschwerdeführerin für die Beförde- rung der Sendungen von der Zollstelle an ihren Sitz in [...] bei der Be- messung der vorliegenden Einfuhrsteuer zu berücksichtigen seien. Da es sich hierbei jedoch um eine "Eigenleistung einer nicht kommerziell tätigen Importeurin" handle, werde ausnahmsweise darauf verzichtet, diese Kos- ten – wie im Übrigen auch die Kosten der Zollabwicklung – in die Bemes- sungsgrundlage zu ziehen. F. In der dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert eingereichten Stel- lungnahme (Replik) vom 12. Juli 2013 macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie als Empfängerin der fraglichen Sendungen zu betrachten sei und nicht die einzelnen Briefadressaten. Gegenstand der vorliegenden Einfuhren seien nämlich nicht die einzelnen in den Kar- tons befindlichen Spendenbriefe, sondern vielmehr die jeweilige Menge solcher Briefe bzw. die Kartons mit den Briefen als Gesamtheit. Es seien solche "Mengen Spendenbriefe", welche sie jeweils [im Ausland] einge- kauft und sich in die Schweiz habe liefern lassen. Entsprechend habe der [ausländische] Spediteur jeweils auch nur ihre Adresse gegenüber dem Zoll als Empfängeradresse der fraglichen Kartons deklariert. Der Sitz der Beschwerdeführerin sei daher als Bestimmungsort der strittigen Einfuhren zu betrachten. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass sie lediglich die Luft- frachtrechnung des Spediteurs betreffend die Einfuhr vom 15. Juli 2010 ins Recht gelegt habe. Vielmehr seien auch die übrigen solchen Rech- nungen der Vorinstanz eingereicht worden und folglich bei der Ermittlung der (tatsächlichen) Luftfrachtkosten heranzuziehen. Schliesslich beantra- ge sie, es sei ihr die "Eröffnung eines eigenen Kontos bei der Zollverwal- tung für die Zinszahlungen durch monatliche Rechnungen" zu bewilligen.

A-1716/2013 Seite 6 G. Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen näher ein- gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid einer Zollkreisdirektion betreffend die Veranlagung von Einfuhrsteuern gemäss Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20, in Kraft seit 1. Januar 2010). Nach Art. 50 MWSTG gilt für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich die Zollgesetz- gebung. Anwendbar ist damit vorliegend Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0, in Kraft seit 1. Januar 2007; vgl. MARTIN KOCHER/DIEGO CLAVADETSCHER, Zollgesetz [ZG], Bern 2009, N 8 zu Art. 116 ZG). Nach Art. 116 Abs. 1 ZG kann gegen Verfügungen der Zoll- stellen bei den Zollkreisdirektionen und gemäss Art. 116 Abs. 1 bis ZG ge- gen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen bei der Ober- zolldirektion (OZD) Beschwerde geführt werden. E contrario sowie ge- mäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) sind Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen nicht bei der OZD, sondern direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-956/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor diesem Ge- richt richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so- weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be- rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den eingeforderten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der Ein- schränkungen gemäss E. 1.2 sowie E. 3.3.1 – einzutreten.

A-1716/2013 Seite 7 1.2 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was be- reits im vorinstanzlichen Verfahren strittig war. Rechtspositionen, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nach richti- ger Gesetzesauslegung auch nicht hätte entscheiden müssen, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_687/2007 vom 8. April 2008 E. 1.2.1, 2C_572/2007 vom 23. Januar 2008 E. 1.3, 2A.706/2006 vom 1. März 2007 E. 1.3). Das durch die Verfügung geregelte Rechtsver- hältnis (sog. Anfechtungsobjekt) bildet insofern den Rahmen innerhalb dessen sich der Streitgegenstand durch die Parteianträge definiert. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Replik vom 12. Juli 2013, es sei ihr "die Eröffnung eines Kontos bei der Zollverwaltung für die Zinszah- lungen durch monatliche Rechnungen" zu bewilligen. Eine solche Bewilli- gung bildete indes nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfah- rens und kann es daher auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht sein. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gut- heissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten entscheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst, statt die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.191). Das Gericht kann sich aber auch auf die Kassation der angefochtenen Verfügung beschränken und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück- weisen. Dies ist unumgänglich, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt un- richtig oder unvollständig abgeklärt hat, einen Nichteintretensentscheid gefällt und folglich keine materielle Prüfung vorgenommen hat oder das Vorliegen eines Tatbestandselements zu Unrecht verneint und die ande- ren Elemente deshalb gar nicht geprüft hat (statt vieler: Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.195). Der Beschwerdeinstanz wird dabei die Befugnis eingeräumt bzw. die Pflicht auferlegt, verbindliche Weisungen an die Vorinstanz zu erteilen. Die Weisungen sind ins Disposi- tiv – direkt oder mittels Verweis auf die Erwägungen ("im Sinne der Erwä- gungen") – aufzunehmen, ansonsten sie nicht verbindlich sind (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a). 1.4 Eine Verfügung (bzw. ein Entscheid) wird formell rechtskräftig, wenn sie endgültig ist, wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen

A-1716/2013 Seite 8 Rechtsmittels unbenutzt abgelaufen ist, wenn die Parteien rechtsgültig darauf verzichtet haben, ein solches einzulegen, oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen haben. Materielle Rechtskraft bedeutet, dass ein Entscheid nicht erneut zum Gegenstand eines Justizverfahrens ge- macht werden kann, ausser er werde zuvor durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision (Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121–128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht [BGG, SR 173.110]) umgestossen. Eine Revision von Amtes we- gen – und damit unter Umständen zum Nachteil der steuerpflichtigen Person – ist nur denkbar, wenn das Anfechtungsobjekt von einem Verbrechen oder Vergehen beeinflusst war (Art. 66 Abs. 1 VwVG, Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 BGG). 1.5 Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. PATRICK L. KRAUS- KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen- berger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 zu Art. 12). Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (BGE 133 V 216 E. 5.5). Im Steuerrecht gilt der allge- mein anerkannte Grundsatz, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 81 S. 422; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, sofern das MWSTG kei- ne Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). 2.1.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuer- pflicht befreit ist (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausge- richtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und un- ter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG).

A-1716/2013 Seite 9 2.1.2 Beim Begriff der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ein wichtiges Indiz für die selbständige Ausübung einer Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_399/2011 vom 13. April 2012 E. 2.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Unternehmer in eigenem Namen nach aussen auftritt oder nicht, ist nicht nur für den Tatbestand der Selbstän- digkeit massgeblich und nach neuem Recht ohnehin ausdrückliches Er- fordernis für die subjektive Steuerpflicht (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Das Auftreten in eigenem Namen im Aussenverhältnis ist auch für die Zurechnung der einzelnen Umsätze bzw. die Bestimmung des mehrwertsteuerlichen Leistungserbringers entscheidend (vgl. Art. 20 Abs. 1 MWSTG sowie REGINE SCHLUCKEBIER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Zürich 2012, N 17 ff. zu Art. 10 MWSTG). Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwert- steuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten in eigenem Namen auftritt (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 2.2.1, A-6198/2012 vom 3. Sep- tember 2013 E. 2.2.4, je mit Hinweisen). 2.2 Die Inlandsteuer wird im Gesamtsystem der Mehrwertsteuer durch die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen ergänzt (Einfuhrsteuer, Art. 50 ff. MWSTG). Ohne diese würden die aus dem Ausland eingeführ- ten Gegenstände gegenüber den inländischen Erzeugnissen "bevorteilt" (so Urteil des Bundesgerichts 2C_510/2007 vom 15. April 2008 E. 2.1). Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). 2.2.1 Einfuhrsteuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zoll- schuldner oder Zollschuldnerin ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Dazu ge- hören vorab Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG), also die eigentlichen Wa- renführenden (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.4). 2.2.2 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Unter den Begriff der Einfuhr fällt grund- sätzlich jedes Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet (vgl. noch zum Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer

A-1716/2013 Seite 10 [aMWSTG, AS 2000 1300]: Urteil des Bundesgerichts 2A.372/2006 vom 21. Januar 2008 E. 2). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Um- satzgeschäft ist nicht erforderlich (für die insoweit gleiche Regelung unter Art. 73 aMWSTG: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2.1, A-826/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2.1, A-8136/2010 vom 1. November 2011 E. 3.1; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den ent- sprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 4). 2.2.3 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen nach Art. 25 Abs. 2 Bst. a MWSTG beträgt 2,5 %, in den übrigen Fällen 8 % (Art. 55 MWSTG). Sie wird nach Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG auf dem Entgelt berechnet, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden oder in den unter Bst. b bis f der nämlichen Bestimmung aufgeführten Fällen. Im Übrigen wird die Steuer auf dem Marktwert berechnet (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind nach Art. 54 Abs. 3 MWSTG einzubezie- hen, soweit nicht bereits darin enthalten, (Bst. a) die ausserhalb des In- lands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sons- tigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, sowie (Bst. b) die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zu- sammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die (eingeführten) Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG zu befördern sind. 2.2.4 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zoll- schuld (Art. 56 Abs. 1 MWSTG). Die Zollschuld entsteht, sofern die Zoll- anmeldung nicht unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Zollstel- le die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG) oder – falls die Zollstel- le die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat – im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG). 3. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien grundsätzlich unbestritten, dass die fraglichen Sendungen mit den voradressierten Spendenbriefen der Einfuhrsteuer unterliegen (E. 2.2.2) und die Beschwerdeführerin dafür einfuhrsteuerpflichtig ist (E. 2.2.1). Ebenso wenig liegt im Streit, dass die Beschwerdeführerin die betreffenden Sendungen bei ihrer Partnerstiftung [im Ausland] eingekauft hat und daher aus einfuhrsteuerlicher Sicht ein

A-1716/2013 Seite 11 Veräusserungsgeschäft vorliegt, bei dem die Steuer auf dem Entgelt be- rechnet wird (E. 2.2.3). Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der vorliegenden Akten keinen Anlass, in die entsprechenden unbestrittenen Tatsachendarstellungen und rechtlichen Würdigungen von Amtes wegen korrigierend eingreifen zu müssen. Strittig ist, ob die Portokosten der Post für den Inlandversand der Spen- denbriefe an die einzelnen Adressaten im Rahmen der Bemessung der Einfuhrsteuer zu berücksichtigen sind (dazu E. 3.1 nachfolgend) sowie, ob die Vorinstanz die Höhe der Luftfrachtkosten der jeweiligen Sendun- gen bundesrechtskonform ermittelt hat (dazu E. 3.2 nachfolgend). Schliesslich bleibt auf die Frage einzugehen, ob über die Einfuhr vom 24. Juni 2010 bereits rechtskräftig entschieden worden ist (dazu E. 3.3 nachfolgend). 3.1 Die Frage, ob die genannten Portokosten bei der Bemessung der Ein- fuhrsteuer zu berücksichtigen sind, ist aus den nachstehenden Gründen bereits auf der Ebene des Steuerobjekts der Einfuhrsteuer zu verneinen (E. 3.1.1). Nichts anderes ergibt sich, nimmt man die Bemessungsgrund- lage der Einfuhrsteuer in den Blick (E. 3.1.2). 3.1.1 Objekt der Einfuhrsteuer ist die "Einfuhr von Gegenständen", d.h. die grenzüberschreitende Warenbewegung bzw. das Verbringen von Ge- genständen ins schweizerische Zollgebiet (E. 2.2.2). Diesbezüglich scheint zwischen den Parteien zum einen Unklarheit darüber zu herr- schen, worin die "Gegenstände", die in das schweizerische Zollgebiet verbracht wurden (E. 3.1.1.1), vorliegend genau bestehen, und zum an- deren, ob der Versand der Spendenbriefe in der Schweiz ebenfalls in den objektiven Geltungsbereich der Einfuhrsteuer fällt (E. 3.1.1.2). 3.1.1.1 Die Vorinstanz macht (implizit) geltend, Gegenstand der vorlie- genden Einfuhren seien die einzelnen, in den Kartons befindlichen und an schweizerische Empfänger voradressierten, Spendenbriefe. Demgegen- über hält die Beschwerdeführerin dafür, Gegenstand der vorliegenden Einfuhren bildeten die Kartons mit den (voradressierten) Briefen als Ge- samtheit. Der Ansicht der Beschwerdeführerin ist zu folgen. Nach der (hier mass- geblichen) wirtschaftlichen und tatsächlichen Betrachtungsweise sind vor- liegend in der Tat nicht Einfuhren einzelner Spendenbriefe an einzelne Adressaten in der Schweiz erfolgt, sondern vielmehr grenzüberschreiten-

A-1716/2013 Seite 12 de Lieferungen von Kartons an die Beschwerdeführerin beinhaltend eine bestimmte Menge solcher Briefe. Dem entspricht aus zivilrechtlicher Sicht, dass die Beschwerdeführerin nach den vorliegenden Akten jeweils solche "Mengen voradressierter Spendenbriefe" bei ihrer Partnerstiftung [im Ausland] bestellt bzw. eingekauft hat. Somit bilden "Kartons mit (vor- adressierten) Spendenbriefen" den Gegenstand der vorliegenden Einfuh- ren. 3.1.1.2 Diesen Gegenstand bzw. solche Kartons liess die Beschwerde- führerin – sozusagen in einer ersten Phase – [vom Ausland] in die Schweiz einführen. Dieser Vorgang stellt eine grenzüberschreitende Wa- renbewegung dar und unterliegt damit der Einfuhrsteuer (E. 2.2.2). In ei- ner zweiten Phase hat die Beschwerdeführerin die Kartons im Inland – nach ihren unbestrittenen Aussagen direkt bei der Zollstelle – in Empfang genommen und die darin befindlichen Briefe sodann der Post zum Ver- sand an die jeweiligen Voradressaten übergeben oder aber die Kartons zunächst (in unverändertem Zustand) an ihre Adresse in [...] befördert und die Briefe erst zu einem späteren Zeitpunkt bei der Post zum Ver- sand aufgegeben. In einer dritten Phase wurden die einzelnen Briefe schliesslich durch die Post den jeweiligen Voradressaten zugestellt. Diese dritte Phase bzw. die fraglichen Portokosten des Inlandversands der Spendenbriefe durch die Post sind nach der (hier wie erwähnt mass- geblichen) wirtschaftlichen und tatsächlichen Betrachtungsweise steuer- lich wie folgt zu beurteilen: In wirtschaftlicher Hinsicht lässt sich aus den vorliegenden Akten schliessen, dass die betreffenden Kartons der Be- schwerdeführerin an der Zollstelle jeweils so überlassen bzw. so von ihr in Empfang genommen wurden, dass die wirtschaftliche Verfügungs- macht darüber vollständig auf sie überging. Mit anderen Worten konnte sie ab Beginn der genannten "zweiten Phase" wirtschaftlich betrachtet frei über den Gegenstand der Einfuhr verfügen und die Kartons mit den Spendenbriefen etwa behalten, bearbeiten, verändern, veräussern oder gar vernichten usw. In tatsächlicher Hinsicht zeigt sich diese freie wirt- schaftliche Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin über die eingeführ- ten Gegenstände darin, dass sie die Kartons (sei es an ihrer Adresse in [...] oder direkt nach der Entgegennahme an der Zollstelle) öffnete, die Briefe herausnahm, sortierte und zur nächsten Poststelle beförderte, um sie frankieren und an die einzelnen Voradressaten zustellen zu lassen (oder diese Handlungen der Post in Auftrag gab, was an der vorliegenden Beurteilung nichts ändert). Sie hat damit im inlandsteuerlichen Sinn "in eigenem Namen" und eben mit freier wirtschaftlicher Verfügungsmacht

A-1716/2013 Seite 13 ("wie eine Eigentümerin") über den Gegenstand der Einfuhr verfügt (vgl. E. 2.1.2). Hinzu kommt und wesentlich ist, dass die Beschwerdeführerin den Gegenstand der Einfuhr durch das Öffnen der Kartons, die Aufteilung in Einzelbriefe und die Frankierung der Briefe verändert (zweite Phase) sowie mit der Übergabe an die Post auf eine nächste Wirtschaftsstufe (dritte Phase) befördert und damit die wirtschaftliche Verfügungsmacht auf einen Dritten übertragen hat. Insgesamt wird deutlich, dass die Einfuhr der Kartons mit den Briefen in die Schweiz (erste Phase) und der Versand der einzelnen Briefe durch die Post in der Schweiz (dritte Phase) nach der (massgeblichen) wirt- schaftlichen und tatsächlichen Betrachtungsweise separate Vorgänge darstellen, die somit auch mehrwertsteuerlich getrennt zu beurteilen sind. Adressatin bzw. zollrechtliche Empfängerin des grenzüberschreitenden Gegenstandes war jeweils die Beschwerdeführerin; damit ist sie – wie das vorliegende Verfahren zeigt – gleichzeitig auch einfuhrsteuerpflichtig (E. 2.2.1). Nur durch Veränderung des Gegenstandes (mindestens das Öffnen der Kartons) konnte der Inhalt (die Spendenbriefe) überhaupt erst zu den Voradressaten gelangen. Es ist also nicht so, dass der Beschwer- deführerin die Kartons im Rahmen einer einheitlichen grenzüberschrei- tenden Warenbewegung lediglich zur unveränderten Weiterleitung über- geben worden wären. Jedenfalls wurden mit der Aufgabe der Briefe bei der Post durch die Beschwerdeführerin in eigenem Namen (zweite Pha- se) und dem damit verbundenen Wechsel der Wirtschaftsstufe (dritte Phase) inlandsteuerliche Massstäbe anwendbar. Der fragliche Briefver- sand durch die Post (dritte Phase) fällt daher – anders als das Verbringen der Kartons mit den Briefen in die Schweiz (erste Phase) – nicht in den objektiven Geltungsbereich der Einfuhrsteuer, sondern ist unter inland- steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dies hat zur Folge, dass die Portokosten der Post bei der Berechnung der Einfuhrsteuer vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. 3.1.2 Zu demselben Ergebnis gelangt man auf der Ebene der Bemes- sungsgrundlage der Einfuhrsteuer: Gemäss Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG sind die Kosten für das Befördern oder Versenden der eingeführten Gegenstände bis zum Bestimmungsort im Inland in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer einzubeziehen. Als einfuhrsteuerlicher Bestimmungsort gilt dabei der Ort, an den die ein- geführten Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuer- schuld zu befördern sind (E. 2.2.3).

A-1716/2013 Seite 14 3.1.2.1 Die Adressen auf den Spendenbriefen können schon deshalb nicht als Bestimmungsort bzw. Bestimmungsorte der vorliegenden Einfuh- ren gelten, weil die einzelnen Briefe als solche – wie gesehen (E. 3.1.1.1) – überhaupt nicht den massgeblichen Gegenstand der vorliegenden Ein- fuhren bilden. Was hingegen den Bestimmungsort der eingeführten "Briefmengen" bzw. Kartons betrifft, so ist auf den betreffenden Einfuhrdeklarationen unter der Rubrik "Empfänger" in allen Fällen die Adresse der Beschwerdeführerin ("...") eingetragen. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass die ein- geführten Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuer- schuld an diese Adresse zu befördern waren (E. 2.2.3). Dies gilt umso mehr, als in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf einen von dieser Angabe abweichenden Bestimmungsort hindeu- ten würden. Insbesondere bringt die Beschwerdeführerin weder vor noch lässt sich aus den Akten schliessen, dass (bereits) im Zeitpunkt der Ent- stehung der Einfuhrsteuerschuld – entgegen der in den Deklarationen eingetragenen Empfängeradresse – die Zollstelle als Übergabeort bzw. Bestimmungsort der Sendungen vereinbart gewesen wäre. Folglich hat die genannte Adresse der Beschwerdeführerin als massgeblicher Be- stimmungsort der vorliegenden Einfuhren (also der eingeführten Kartons mit den Spendenbriefen) zu gelten. 3.1.2.2 Unter diesen Umständen bzw. bei einem solchen Bestimmungsort kann der Versand der Briefe an die Adressen der potentiellen Spender nicht im Sinne des eingangs erwähnten Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG als "Versenden [...] bis zum Bestimmungsort" aufgefasst werden. Die ent- sprechenden Portokosten sind (auch) aus diesem Grund nicht in die Be- messungsgrundlage der Einfuhrsteuer zu ziehen. Freilich stellt der In- landversand der Briefe auch und bereits kein "Versenden der eingeführ- ten Gegenstände" im Sinne der vorgenannten Bestimmung dar, weil vor- liegend – wie bereits mehrfach erwähnt – Kartons mit Spendenbriefen an die Beschwerdeführerin und nicht einzelne Spendenbriefe an einzelne Adressaten eingeführt worden sind (vgl. E. 3.1.1.1). Nicht zuletzt liegt be- züglich dem fraglichen Briefversand ohnehin kein einfuhrsteuerbarer Tat- bestand vor (vgl. E. 3.1.1.2). Die "eingeführten Gegenstände" gemäss Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG sind vorliegend in jenen Fällen betroffen, in denen die Beschwerdeführe- rin die Kartons mit den Briefen zuerst von der Zollstelle (Übergabe- bzw. Empfangsort) an ihre Adresse in [...] (Bestimmungsort) transportiert und

A-1716/2013 Seite 15 erst danach die einzelnen Briefe bei der Post zum Versand aufgegeben hat. Die Vorinstanz hält dafür, dass die Kosten für diesen Transport "grundsätzlich" in die Bemessungsgrundlage der (vorliegenden) Einfuhr- steuer einzubeziehen seien. Da es sich jedoch um eine "Eigenleistung ei- ner nicht kommerziell tätigen Importeurin" handle, werde ausnahmsweise darauf verzichtet. Richtig ist, dass die Kosten für das Befördern der eingeführten Gegen- stände bis zum Bestimmungsort im Inland – und damit grundsätzlich auch die fraglichen "Selbstkosten" – in die Bemessungsgrundlage einzubezie- hen sind (E. 2.2.3). Insoweit die Vorinstanz jedoch "ausnahmsweise" dar- auf "verzichtet", diese Kosten – wie im Übrigen auch die Kosten der Zoll- abwicklung – in die Bemessungsgrundlage zu ziehen, muss es sich of- fensichtlich um vernachlässigbare Beträge handeln. Das Bundesverwal- tungsgericht sieht jedenfalls keinen Anlass, diesbezüglich korrigierend eingreifen zu müssen. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es treffe nicht zu, dass sie – wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung geltend mache – die tatsächli- chen Luftfrachtkosten lediglich bezüglich der Einfuhr vom 15. Juli 2010 belegt habe. Vielmehr habe sie der Vorinstanz die entsprechenden Rech- nungen des Spediteurs auch für sämtliche übrigen Sendungen einge- reicht. 3.2.1 Nach der allgemeinen Beweislastregel ist die Beschwerdeführerin für diese Behauptung beweisbelastet (E. 1.5). Festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 15. April 2013 aufforderte, die den angefochtenen Beschwerdeentscheid betreffenden vollständigen Akten einzureichen und die Vorinstanz dieser Aufforderung am 7. Juni 2013 nachkam. Dass sie dem Bundesverwal- tungsgericht dabei unvollständige Akten eingereicht hätte, ist nicht er- sichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin frei gestanden, die behaupteten Rechnungen vor Bundesverwaltungsgericht einzureichen, was sie indes nicht getan hat. Die vorliegende Aktenlage zeichnet das folgende Bild: Zunächst ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass die tatsächlichen Luftfrachtkosten der Einfuhr vom 15. Juli 2010 mit der diesbezüglichen Rechnung des Spediteurs vom 9. Juli 2010 (Vorakten C1) in rechtsgenügendem Aus- mass belegt sind. Betreffend die anlässlich der übrigen Einfuhren angefal-

A-1716/2013 Seite 16 lenen Luftfrachtkosten finden sich hingegen keine solchen Rechnungen oder sonstigen Belege bei den Akten. Lediglich die jeweiligen Luftfracht- briefe vermögen einen ungefähren Aufschluss zu geben. Insbesondere weisen auch die der Beschwerdeführerin von der [ausländischen] Part- nerstiftung für die Lieferungen der Spendenbriefe ausgestellten Rech- nungen die Luftfrachtkosten nicht aus. Zudem lässt sich nicht ohne Weite- res annehmen, dass diese Kosten, geschweige denn die tatsächlichen Luftfrachtkosten, im jeweils angegebenen Rechnungstotal enthalten sind. Die Vorinstanz hat die betreffenden Rechnungen daher zu Recht nur im Rahmen der Entgeltsermittlung berücksichtigt. Nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin aus der "Bestätigung" der [ausländischen] Partnerstiftung, die Höhe der tatsächlichen Luft- frachtkosten der vorliegenden Einfuhren ergebe sich aus den Rechnun- gen, die der [ausländische] Spediteur der Partnerstiftung für die jeweili- gen Lufttransporte habe zukommen lassen, zu ihren Gunsten ableiten will. Diese Rechnungen liegen – wie erwähnt – bis auf eine Ausnahme eben gerade nicht bei den Akten. Nicht zuletzt sind die Stellungnahmen der [ausländischen] Stiftung ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen, da es sich bei dieser offenbar um eine "Partnerstiftung" der Beschwerdefüh- rerin handelt. Darüber hinaus kommt Dokumenten, die – wie die fragliche "Bestätigung" vom 20. September 2011 – zeitlich erst im Nachhinein mit Blick auf die zu beweisende Tatsache ausgestellt worden sind, nach der Rechtsprechung von vornherein nur ein stark eingeschränkter Beweis- wert zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.2.3, A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2.2.2, A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3, mit Hinweisen). 3.2.2 Im Ergebnis ist die Rechnung des Spediteurs vom 9. Juli 2010 bei der Bemessung der Steuer auf der Einfuhr vom 15. Juli 2010 zu berück- sichtigen und der angefochtene Beschwerdeentscheid entsprechend zu korrigieren. Dass die Vorinstanz bei den übrigen Einfuhren zur Ermittlung der Luftfrachtkosten auf die in den Luftfrachtbriefen aufgeführten Beträge abgestellt hat, ist – mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten – nicht zu beanstanden. 3.3 Schliesslich weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Einfuhr vom 24. Juni 2010 bereits rechtskräftig veranlagt und folglich im angefochtenen Beschwerdeentscheid zu Unrecht erneut beur- teilt worden sei.

A-1716/2013 Seite 17 3.3.1 Eine gegen die entsprechende Veranlagungsverfügung der Zollstel- le Zürich-Flughafen vom 24. Juni 2010 erhobene Beschwerde hiess die Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Verfügung vom 10. Januar 2011 teil- weise gut. Der Beschwerdeführerin wurde die Einfuhrsteuer im Betrag von Fr. 90.60 zurückerstattet. Dieser Entscheid ist in der Tat in Rechts- kraft erwachsen (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-980/2011 vom 23. Juni 2011). Ein Revisionsgrund ist weder ersichtlich noch wird ein solcher überhaupt geltend gemacht. Die erneute einfuhrsteuerliche Behandlung der Sendung vom 24. Juni 2010 im angefochtenen Be- schwerdeentscheid erweist sich demnach als unzulässig (E. 1.4). Aus dem gleichen Grund ist auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Korrekturen, insoweit sie die fragliche Einfuhr betreffen, nicht einzutreten. 3.3.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, diese unzulässige erneute Beurtei- lung der Einfuhr vom 24. Juni 2010 im angefochtenen Beschwerdeent- scheid auf die folgende Weise beheben zu können: Von den ursprünglich von der Zollstelle für die fraglichen 25 Einfuhren insgesamt veranlagten Fr. 5'433.55 schulde die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der in der Vernehmlassung beantragten Korrekturen noch Fr. 3'283.55. Vom sich so ergebenden Differenzbetrag von Fr. 2'150.-- sei der bereits zu- rückerstattete rechtskräftige Betrag von Fr. 90.60 abzuziehen, was einen zurückzuerstattenden Gesamtbetrag von Fr. 2'059.40 ergebe. Dieses Vorgehen führt rechnerisch indes nicht zu einem korrekten Ergeb- nis und erweist sich auch unter formellen Gesichtspunkten als unzulässig. Aus kalkulatorischer Sicht verkennt die Vorinstanz, dass die fragliche Sendung in der rechtskräftigen Verfügung vom 10. Januar 2011 (Bemes- sungsgrundlage Fr. 411.--, Steuer Fr. 31.25), im angefochtenen Be- schwerdeentscheid (Bemessungsgrundlage Fr. 980.70, Steuer Fr. 74.50) sowie in der Vernehmlassung vom 7. Juni 2013 (Bemessungsgrundlage Fr. 945.50, Steuer Fr. 71.80) einfuhrsteuerlich je unterschiedlich behan- delt wird. Durch den blossen Abzug des zurückerstatteten Betrages kann daher kein rechnerisch korrektes Ergebnis herbeigeführt werden. Selbst wenn die Sendung vom 24. Juni 2010 rechnerisch korrekt ausgeschieden worden wäre, erwiese sich bereits die blosse erneute Ermittlung der Steuer auf dieser Einfuhr in formeller Hinsicht als unzulässig. Für ein so- wohl formell als auch inhaltlich-rechnerisch richtiges Ergebnis hat die Sendung vom 24. Juni 2010 bei der Ermittlung der vorliegenden Einfuhr- steuer komplett unberücksichtigt zu bleiben. Es gilt einzig, über die 24 Sendungen vom 15. Juli 2010 bis 16. Februar 2011 zu entscheiden.

A-1716/2013 Seite 18 3.4 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutre- ten ist – im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der angefoch- tene Beschwerdeentscheid ist im entsprechenden Umfang aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Streitsache ist zur Neu- berechnung der Einfuhrsteuer im Sinne der Erwägungen (E. 3.1 – E. 3.3) an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.3). 4. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung zu befinden: 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei sie bei nur teilweisem Un- terliegen zu ermässigen sind. Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Par- tei gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Ent- scheids zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c, BGE 123 V 159 E. 4b). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf Fr. 800.--. Da die Beschwerdeführerin teilweise als obsiegend gilt, sind ihr entsprechend ermässigte Verfahrenskosten im Umfang von ermessenweise Fr. 400.-- aufzuerlegen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.-- ist der Be- schwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer- statten. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerde- führerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

A-1716/2013 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdi- rektion Schaffhausen vom 1. März 2013 wird im entsprechenden Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Streitsache wird zur Neuberechnung der Einfuhrsteuer im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und im Umfang von Fr. 400.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet. Der Restbe- trag von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite)

A-1716/2013 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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