B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1703/2023

Urteil vom 27. März 2024 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Serafe AG, Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Vorinstanz.

Gegenstand

Haushaltabgabe.

A-1703/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Radio- und Fernsehabgaben (sog. Haushaltabgabe, nachfolgend: Abgabe) leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe Serafe AG (nachfol- gend: Serafe AG) am 28. April 2022 beim Betreibungsamt (...) gegen A._______ die Betreibung ein (Betreibung Nr. [...]). Die geltend gemachte Forderung umfasst die Abgabe für Radio und Fernsehen für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2022 in der Höhe von Fr. 997.50 zzgl. Mahn- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 35.–. Gegen den Zahlungsbefehl vom 28. April 2022 erhob A._______ am 20. Mai 2022 Rechtsvorschlag und reichte am 11. August 2022 die Begrün- dung seines Rechtsvorschlages ein. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 verpflichtete die Serafe AG A._______ zur Zahlung der ausstehenden Abgabe von Fr. 997.50 für Radio und Fern- sehen zzgl. Fr. 35.– Mahn- und Betreibungsgebühren. Darüber hinaus be- seitigte sie den Rechtsvorschlag der Betreibung Nr. (...) und erteilte die definitive Rechtsöffnung. C. Dagegen erhob A._______ am 4. November 2022 Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), das diese mit Verfügung vom 24. Februar 2023 abwies und den Rechtsvorschlag beseitigte. D. In der Folge erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) sowie die Aufhebung der Verfügung der Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz). Weiter fordert er die Verfahrenskosten von Fr. 250.– des BAKOM zurück und verlangt, sämtliche Kosten dem BAKOM aufzuerlegen. Zudem sei ihm eine Parteientschädigung auszurichten. In formeller Hinsicht macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

A-1703/2023 Seite 3 F. Am 25. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkun- gen ein. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten liegen- den Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vor- instanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2023 ist ein zuläs- siges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2022 der Erstinstanz. Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfäl- lige Entscheide unterer Instanzen. Diese sind bei Bestehen eines verwal- tungsinternen Instanzenzugs durch die Entscheide der Einsprache oder Beschwerdeinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt); ihre selbständige Be- anstandung ist ausgeschlossen. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rah- men, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). Zuständig zur Be- urteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz ist die Vor- instanz (Art. 99 Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG). Die erstin- stanzliche Verfügung vom 6. Oktober 2022 wurde vom Beschwerdeführer

A-1703/2023 Seite 4 angefochten und ist entsprechend durch die Verfügung vom 24. Februar 2023 der Vorinstanz ersetzt worden. Der Rechtsmittelentscheid der Vor- instanz wurde somit zum Anfechtungsobjekt für den nachfolgenden Instan- zenzug. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2022 der Erstinstanz richtet, ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Der Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst das durch die vorinstanzliche Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Grundsätzlich darf im Beschwerdeverfahren nur behandelt werden, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Rechtsverhält- nisse, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschie- den hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen (statt vieler BVGE 2010/12 E. 1.2.1 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Steuerpflicht im Sinne diverser Steuergesetze (wie u.a. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] und Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [StG, SR 641.10]) beantragt, ist mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf einzu- treten. Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurtei- lung der Beschwerde zuständig. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.5 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. Er hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit dem sein Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt der vorstehen- den Ausführungen – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verlet- zungen des Bundesrechts, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. a und b VwVG) und auf Un- angemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG).

A-1703/2023 Seite 5 3. Zunächst ist auf die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. 3.1 3.1.1 Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (vgl. Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tat- sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 m.H.). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht leitet sich die Begrün- dungspflicht ab (Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Ent- scheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Gehörs- verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmit- tels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Sie kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, die Rechtsmittel- instanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsver- letzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch Hei- lung kein Nachteil entsteht (vgl. BVGE 2017 I/4 E. 4.2, BVGE 2018 IV/5 E. 13.2, BVGE 2019 VII/6 E. 4.4). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Vorinstanz sei auf die ersten sechs Punkte der «Tatsachen der offensichtlich unrichtigen Feststel- lung des Sachverhaltes» seiner Beschwerde vom 4. November 2022 nicht eingegangen. Zudem begehrt er rechtliches Gehör.

A-1703/2023 Seite 6 3.2.2 Die Vorinstanz bringt vor, sie habe sich in ihrer Verfügung vom 24. Februar 2023 darauf beschränkt, auf die sachlichen Argumente des Beschwerdeführers einzugehen. Auf Vorbringen, die über den Streitgegen- stand hinaus gehen würden, sei sie hingegen nicht eingegangen. 3.2.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung dargelegt, unter welchen Vor- aussetzungen die Abgabe geschuldet ist, dass der Beschwerdeführer sei- nen Wohnsitz im Haushalt mit der Nr. (...) habe und deshalb in der fragli- chen Zeit vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2022 für Radio und Fernsehen abgabepflichtig gewesen sei. Zudem habe er keinen gesetzlichen Befrei- ungsgrund geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer waren die Überle- gungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, demnach bekannt. Die Vorinstanz ist damit ihrer Begrün- dungspflicht nachgekommen. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt, indem sich die Vorinstanz nicht zu jedem einzelnen, für die Abgabepflicht nicht entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat. Soweit der Beschwerdeführer rechtliches Gehör verlangt und damit eine allgemeine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist der Vor-instanz beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer in jedem Verfahrensstadium Gelegenheit geboten worden war, sich zu äussern. Demnach erweisen sich die Rügen betreffend die Verletzung des formellen Rechts als unbe- gründet. 4. 4.1 In der Sache beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ver- fügung vom 24. Februar 2023 der Vorinstanz und damit einhergehend die Befreiung von der Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen sowie die Rückerstattung der Kosten des vorinstanzlichen Ver- fahrens in der Höhe von Fr. 250.–. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Erstinstanz habe ihre Zuständigkeit überschritten.

Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle aus- serhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe er- hebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 RTVV). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Vorinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis 2025. Die Vorinstanz ist befugt, Ver- fügungen zu erlassen und gilt als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst.

A-1703/2023 Seite 7 e VwVG (Art. 69e Abs. 1 und 2 RTVG). Inwiefern die Vorinstanz vorliegend ihre Zuständigkeit überschritten hat, ist nicht ersichtlich. 4.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe keine treu- händerische Verpflichtungen gegenüber der Einwohnergemeinde (...), dem Kanton Solothurn, der Erstinstanz und auch nicht gegenüber der Haushaltsnummer (...). Zudem unterhalte er auch kein Gewerbe. Ein Be- weis, dass er eine Person im Sinne des RTVG sei und einen Haushalt führe, liege ebenfalls nicht vor. In seiner Beschwerde und den Schlussbe- merkungen verweist er auf seine als Petition 001/002 eingereichten Einga- ben, wo er sich u.a. mit Begriffen wie Person und Haushalt auseinander- setzt. Weiter rügt er die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. 4.4 Die Vorinstanz wendet dagegen zusammenfassend ein, dass nach Art. 69a Abs. 1 RTVG für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten sei. Der Beschwerdeführer habe sich in (...) im Kanton Solothurn niedergelassen. Wenn er an seiner Wohnadresse in einer Woh- nung lebe, so werde diese Adresse als Hauptwohnsitz mit Haushalt einge- tragen. Seinen Hauptwohnsitz habe er also im Haushalt mit der Nr. (...). Folglich sei er in der fraglichen Zeitspanne vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2022 abgabepflichtig. Im Übrigen mache er keinen gesetzlichen Befrei- ungsgrund geltend. Was der Beschwerdeführer mit einer treuhänderischen Verpflichtung ge- genüber der Erstinstanz meine, sei nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Weltanschauung seien zudem nicht Gegenstand des Verfahrens. 4.5 Im Folgenden ist zunächst kurz auf die geltende Rechtslage für die Er- hebung der Haushaltabgabe einzugehen. 4.5.1 Der Bund erhebt zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leis- tungsauftrags von Radio und Fernsehen eine Abgabe (Art. 93 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 68 Abs. 1 RTVG). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unter- nehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschul- det, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil in- folge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Smartphone, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unterneh- men ein empfangfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und

A-1703/2023 Seite 8 Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401] und Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.). 4.5.2 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Ab- gabe (Haushaltabgabe) in gleicher Höhe zu entrichten (die Gebühr ist pro Haushalt und nicht pro Person geschuldet). Ein Haushalt ist die Einheit al- ler Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die voll- jährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mit- glieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). 4.5.3 Die für die Haushaltabgabe relevanten Haushaltsdaten stammen aus den Daten der Einwohnerregister der zuständigen Gemeinde oder des Kantons (vgl. Art. 69 RTVG, Art. 67 RTVV und RHG). Gemäss Art. 7 RHG richtet sich die Führung eines Merkmals, das nicht in Art. 6 RHG bezeichnet ist, nach den Anforderungen des Katalogs nach Art. 4 Abs. 4 RHG, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist. Das Bundesamt für Statistik veröf- fentlicht regelmässig einen amtlichen Katalog der Merkmale, der die Merkmalsausprägungen sowie die Nomenklaturen und Kodierschlüssel enthält (Art. 4 Abs. 4 RHG). Die Haushaltsnummer stellt ein solches Merkmal dar. 4.5.4 Die Höhe der Haushaltabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem ge- wisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der

A-1703/2023 Seite 9 Abgabepflicht (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.). 4.5.5 Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder be- trieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 94 – 96 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). 4.6 Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen. Die Erhebungs- stelle (Erstinstanz) stützt sich bei der Rechnungsstellung auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in (...). Gemäss den Vorakten lebt der Beschwerdeführer in einem nach Gesetz definierten Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG und E. 4.3.2). Eine wie vom Beschwerdeführer geltend ge- machte treuhänderische Beziehung ist nicht erforderlich (vgl. E. 4.3). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erwei- sen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und de- ren Vorliegen wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht gel- tend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit ei- nes «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV. Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anhand seiner sowohl vor dem Bundesverwal- tungsgericht als auch vor der Vorinstanz eingereichten Eingaben, in denen er beispielsweise auf Gesetze und die Rechtsprechung verweist, ist davon auszugehen, dass er über ein Tablet oder einen Computer verfügt, was als empfangsfähiges Gerät gilt (vgl. E. 4.5.1). Die Voraussetzungen eines «Opting-out» waren damit nicht gegeben. Für die Befreiung des Beschwer- deführers von der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen besteht somit kein Grund. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes lässt sich nicht erblicken. 4.7 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, die Vorinstanz habe die Gesetze nach ihrer Weltanschauung ausgelegt. Weiter sei er in seiner per- sönlichen Freiheit eingeschränkt, da er seine Freizeit opfern müsse, um

A-1703/2023 Seite 10 seine Rechte geltend machen zu können. Er besitze das absolute Recht auf sein Eigentum. 4.8 Inwiefern die Grundrechte auf persönliche Freiheit und Eigentumsga- rantie verletzt sein sollen, indem die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Abgabe den gesetzlichen Vorschriften entsprechend bestätigt hat, ist nicht ersichtlich. Es liegt weder eine Einschränkung des Rechts auf persönliche Freiheit oder der Eigentumsgarantie vor, noch kann bestätigt werden, die Vorinstanz habe die Gesetze nach ihrer Weltanschauung ausgelegt. Die Rügen sind demzufolge unbegründet. 4.9 Damit hat die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Abgabe für Radio und Fernsehen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2022 zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nr. (...) zulässigerweise beseitigt (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde ist dementsprechend abzu- weisen. 5. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr von Fr. 250.– auferlegen durfte. 5.1 Die Vorinstanz war als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz tätig. Sie unterliegt damit den in der Verordnung über Kosten und Entschädigun- gen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0 [nachfolgend: VKEV]) enthaltenen Bestimmungen. Dies im Gegensatz zur Erstinstanz, die Verwaltungsgebühren nach Art. 100 RTVG in Verbindung mit Art. 78 RTVV erhebt. Auf das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren finden demnach die Art. 1 – 10 VKEV Anwendung; subsidiär gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. Septem- ber 2004 (AllGebV, SR 172.041.1; Art. 19 VKEV). 5.2 Art. 2 VKEV legt den Rahmen der Spruchgebühr fest, wobei das Mini- mum Fr. 100.– beträgt. Sodann sieht Art. 4a VKEV vor, dass Verfahrens- kosten nach Art. 63 Abs. 1 VwVG einer Partei, die nicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG geniesst, ganz oder teilweise er- lassen werden können, wenn eine Beschwerde ohne erheblichen Aufwand für die Beschwerdeinstanz durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Par- tei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig erschei- nen lassen (Bst. b).

A-1703/2023 Seite 11 5.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ebenfalls liegen keine Gründe für den Erlass nach Art. 4a VKEV vor. Dem- nach wurden die von der Vorinstanz erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 250.– zu Recht erhoben. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un- terliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Be- schwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 6.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer Parteientschä- digung. Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auf- treten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht der Vorinstanz keine Parteient- schädigung zu.

A-1703/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vor- instanz und an das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Gloria Leuenberger-Romano

A-1703/2023 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-1703/2023 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

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24.03.2026