B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1698/2022

Urteil vom 31. März 2025 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.

Parteien

A._______ Foundation, c/o (...), vertreten durch Dr. iur. Roland Bühler, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, (...), Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-NL).

A-1698/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom (...) richtete die zuständige niederländische Be- hörde (Belastingdienst/Central Liaison Office Almelo; nachfolgend: BD) ge- stützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.6; nachfolgend: DBA CH-NL) ein Amtshilfeer- suchen betreffend B._______ (nachfolgend auch: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV (nachfolgend: Amtshilfeersu- chen). A.b Die BD beschrieb den massgebenden Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Für den verstorbenen C._______ sei im Jahr (...) eine (...) (Stif- tung), die «A._______ Foundation» (nachfolgend auch: beschwerdebe- rechtigte Person) gegründet worden. Aufgrund der vorliegenden Erkennt- nisse sei die niederländische Finanzverwaltung der Auffassung, dass C._______ möglicherweise bis zu seinem Tod die Verfügungsmacht über das Vermögen der Stiftung gehabt habe. Vor seinem Tod habe C._______ einen «letter of wishes» erstellt, in dem er erkläre, dass nach seinem Tod (...) (betroffene Person) Mitberechtigte der beschwerdeberechtigten Per- son werde, und dass sie auf jeden Fall zu einer Ausschüttung in Höhe von EUR (...).- plus Inflationsausgleich pro Monat berechtigt sei. Bei Auflösung stehe ihr (der betroffenen Person) das restliche Vermögen der beschwer- deberechtigten Person zu. Die niederländische Finanzverwaltung müsse die Berechtigung der betroffenen Person als Erbin von C._______ zur be- schwerdeberechtigten Person feststellen. A.c Die BD ersuchte daher die ESTV betreffend Einkommenssteuer für den Zeitraum vom (...) bis (...) sowie betreffend Erbschaftsteuer für das Jahr (...) um folgende Informationen: a) Die Übertragungsurkunde des formellen Gründers der beschwerdeberech- tigten Person in Bezug auf die Rechte und Befugnisse des Gründers der beschwerdeberechtigten Person; b) Die Satzungen und den «letter of wishes» der beschwerdeberechtigten Person; c) Die Übermittlung der vollständigen Korrespondenz mit einer Bank in Bezug auf die Eröffnung eines Bankkontos für die beschwerdeberechtigte Person (Kontoeröffnungsanträge eines Bankkontos);

A-1698/2022 Seite 3 d) «Fragebogen»/«Teilnehmerliste» (oder: «Aufnahmeformular»), das für die faktische Gründung der Stiftung erstellt wurde von oder im Auftrag der Per- son, für die die beschwerdeberechtigte Person letztendlich gegründet wurde (Hinterperson); e) Dienstleistungsvertrag/Managementvertrag, der zwischen der Hinterper- son und der Verwaltung der beschwerdeberechtigten Person abgeschlos- sen wurde; f) Ausweispapiere der Hinterperson (oder «Ultimate Beneficial Owner»), wie eine Kopie des Reisepasses; g) Belege, die sich auf die wichtigsten verwaltungstechnischen Entscheidun- gen beziehen, die getroffen wurden, und zwar z.B. die Entscheidung, eine Zuwendung zu machen, Gerichtsurteile, Begutachtungen, Zweitbegutach- tungen usw.; h) Vermögensverwaltungsvertrag/Vermögensverwaltungsverträge in Bezug auf Investitionen, die von der beschwerdeberechtigten Person geführt wer- den; i) (Kopien) der Darlehensverträge in Bezug auf die von der beschwerdebe- rechtigten Person gewährten Darlehen; j) Geschäftsentscheidungen: beurkundete Entscheidungen durch die Ver- waltung, zum Beispiel die Eröffnung eines Bankkontos bei einer Bank; k) Letter(s) of attorney: erteilte Vollmacht/Vollmachten (an zum Beispiel der Hinterperson der Stiftung) in Bezug auf die Bankkonten der beschwerde- berechtigten Person; l) Erklärung des wirtschaftlich Letztbegünstigten «Ultimate Beneficial Ow- ner» der Bank; m) Formular «Establishment of the beneficial owner» (Feststellung des wirt- schaftlich Letztbegünstigten), das bei der Eröffnung eines Bankkontos zu erstellen ist; n) Der vollständige Inhalt der Akte zu der Kundenannahme (oder Compliance Daten [Steuerkonformitätsdaten]), die von der Verwaltung der beschwer- deberechtigten Person bzw. von der Treuhandgesellschaft, die die Verwal- tung über die beschwerdeberechtigte Person hat, geführt werden;

A-1698/2022 Seite 4 o) Die vollständige Korrespondenz zwischen der Verwaltung der beschwer- deberechtigten Person, Hinterperson/Hinterpersonen, Berater/Steuerbera- ter der Hinterperson/Hinterpersonen, Vermögensverwalter, Beirat und Auf- sichtsrat (E-Mail-Nachrichten, Briefe, Telefonvermerke, Telefax-Nachrich- ten usw.); p) Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der beschwerdeberechtigten Person und ggf. ihre Beteiligungen in Bezug auf den Zeitraum vom (...) bis zum (...). Wenn diese nicht erstellt wurden, gerne die Übermittlung einer Über- sicht pro Jahr der Besitztümer und Schulden. A.d Die ESTV hat mit Schreiben vom 8. Februar 2022 die beschwerdebe- rechtigte Person über das Amtshilfeersuchen und über die beabsichtigte Übermittlung der Informationen orientiert. A.e Die beschwerdeberechtigte Person hat der ESTV mit Schreiben vom 18. Februar 2022 mitgeteilt, dass sie (die beschwerdeberechtigte Person) die Zustimmungserklärung nicht unterzeichnen könne und keiner Weiter- leitung von Informationen und Akten an die BD zustimme sowie um Zusen- dung des niederländischen Ersuchens um Amtshilfe bitte. A.f Die ESTV hat der beschwerdeberechtigten Person mit Schreiben vom 23. Februar 2022 das Amtshilfeersuchen zukommen lassen, wobei die be- schwerdeberechtigte Person nicht darauf reagiert hat. A.g Nach Durchführung des innerstaatlichen Verfahrens erkannte die ESTV mit zwei Schlussverfügungen vom 7. März 2022, dass sie (die ESTV) dem BD Amtshilfe betreffend die betroffene Person leiste (Ziff. 1) und die folgenden von der beschwerdeberechtigten Person erhaltenen In- formationen übermittle (Ziff. 2; Antworten kursiv): a) Die Übertragungsurkunde des formellen Gründers der beschwerdeberech- tigten Person in Bezug auf die Rechte und Befugnisse des Gründers der Foundation; «Beiliegend erhalten Sie den Erstkontakt mit dem Stifter (...), wobei dieser das beigefügte Mandat an D.______ unterzeichnet hat. Zudem übergab der Stifter D._______ einen Zahlungsauftrag (...). Des Weiteren erhalten Sie in der Beilage die Gründungsurkunde der beschwerdeberechtigten Per- son sowie eine verurkundete Vertretungsvollmacht des Stiftungsrates an D._______ (siehe Beilage [...]).» b) Die Satzungen und den «letter of wishes» der beschwerdeberechtigten Person;

A-1698/2022 Seite 5 «Diese entnehmen Sie bitte der Beilage (PDF 1, S. 40); Begünstigte sind: B., E. und F._______.» c) Die Übermittlung der vollständigen Korrespondenz mit einer Bank in Bezug auf die Eröffnung eines Bankkontos für die beschwerdeberechtigte Person (Kontoeröffnungsanträge eines Bankkontos); «Siehe Antwort zu a) und k) sowie Beilage ([...]).» d) «Fragebogen»/«Teilnehmerliste» (oder: «Aufnahmeformular»), das für die faktische Gründung der Stiftung erstellt wurde von oder im Auftrag der Per- son, für die die beschwerdeberechtigte Person letztendlich gegründet wurde (Hinterperson); «Siehe Beilage. Es gibt keine Hinterpersonen. Eine Stiftung hat keine Ei- gentümer. (...).» e) Dienstleistungsvertrag/Managementvertrag, der zwischen der Hinterper- son und der Verwaltung der beschwerdeberechtigten Person abgeschlos- sen wurde; «Es gibt keine Hinterpersonen.» f) Ausweispapiere der Hinterperson (oder «Ultimate Beneficial Owner»), wie eine Kopie des Reisepasses; «Es gibt keine Hinterpersonen. (...) (u.a. [...]).» g) Belege, die sich auf die wichtigsten verwaltungstechnischen Entscheidun- gen beziehen die getroffen wurden, und zwar z.B. die Entscheidung, eine Zuwendung zu machen, Gerichtsurteile, Begutachtungen, Zweitbegutach- tungen usw.; «Die Stiftung hat bisher keine Ausschüttungen an die Begünstigten getä- tigt.» h) Vermögensverwaltungsvertrag/Vermögensverwaltungsverträge in Bezug auf Investitionen, die von der beschwerdeberechtigten Person geführt wer- den; «Für den ersuchten Zeitraum liegt/liegen kein/e Vermögenverwaltungsver- trag/-verträge vor.»

A-1698/2022 Seite 6 i) (Kopien) der Darlehensverträge in Bezug auf die von der beschwerdebe- rechtigten Person gewährten Darlehen; «Die Stiftung hat keine Kredite vergeben.» j) Geschäftsentscheidungen: beurkundete Entscheidungen durch die Ver- waltung, zum Beispiel die Eröffnung eines Bankkontos bei einer Bank; «Siehe oben». k) Letter(s) of attorney: erteilte Vollmacht/Vollmachten (an zum Beispiel der Hinterperson der Stiftung) in Bezug auf die Bankkonten der beschwerde- berechtigten Person; «(...). (...) (siehe [...]).» l) Erklärung des wirtschaftlich Letztbegünstigten «Ultimate Beneficial Ow- ner» der Bank «Siehe u.a. [...]» m) Formular «Establishment of the beneficial owner» (Feststellung des wirt- schaftlich Letztbegünstigten), das bei der Eröffnung eines Bankkontos zu erstellen ist; «Siehe Antwort zu Frage l).» n) Der vollständige Inhalt der Akte zu der Kundenannahme (oder Compliance Daten (Steuerkonformitätsdaten), die von der Verwaltung der beschwerde- berechtigten Person bzw. von der Treuhandgesellschaft, die die Verwal- tung über die beschwerdeberechtigte Person hat, geführt werden; «Siehe Beilage.» o) Die vollständige Korrespondenz zwischen der Verwaltung der beschwer- deberechtigten Person, Hinterperson/Hinterpersonen, Berater / Steuerbe- rater der Hinterperson/Hinterpersonen, Vermögensverwalter, Beirat und Aufsichtsrat (E-Mail-Nachrichten, Briefe, Telefonvermerke, Telefax-Nach- richten usw.); «Siehe Beilage.» p) Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der beschwerdeberechtigten Person und ggf. ihre Beteiligungen in Bezug auf den Zeitraum vom (...) bis zum (...). Wenn diese nicht erstellt wurden, gerne die Übermittlung einer Über- sicht pro Jahr der Besitztümer und Schulden. «Die beschwerdeberechtigte Person übt keine Geschäftstätigkeit aus, (...) ([...]).»

A-1698/2022 Seite 7 Informationen, die nicht amtshilfefähig sind und nicht ausgesondert werden können, wurden von der ESTV geschwärzt. Gleichzeitig wies die ESTV die BD u.a. darauf hin, dass die unter Ziff. 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen die betroffene Person verwendet werden dürfen (Ziff. 3). A.h Diese Schlussverfügungen wurden der betroffenen Person und der be- schwerdeberechtigten Person je individuell eröffnet. A.i Die gegenüber der betroffenen Person eröffnete Schlussverfügung vom 7. März 2022 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) erhebt am 7. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die ihr eröffnete Schlussverfügung vom 7. März 2022. Sie beantragt, «die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung der ESTV vom 7. März 2022 sei teilweise, nämlich bezüglich Dispositiv-Ziffer 2, Bst. c, f, i, j, l, m, n, o und p aufzuhe- ben» (Ziff. 1). Die Übermittlung der dort aufgeführten, von der Beschwer- deführerin erhaltenen Informationen («Umschreibungen gemäss ange- fochtener Verfügung») an den BD sei «zu verweigern» (Ziff. 2). Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin seien für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, und dieser sei eine Parteientschädigung gemäss ein- schlägigem Anwaltsgebührentarif zuzusprechen (Ziff. 3). Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete das Verfahren unter der Nummer A-1698/2022. B.b Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 stellt die betroffene Person ein «Ge- such um Zustellung einer Abschrift der Klageschrift samt Beilagen und An- setzung einer Frist zur Beschwerdeantwort respektive Stellungnahme» im Zusammenhang mit dem Verfahren A-1698/2022. Das Bundesverwal- tungsgericht eröffnete jenes Verfahren unter der Nummer A-2713/2022. B.c Mit Urteil vom 29. November 2022 (A-2713/2022) wies das Bundes- verwaltungsgericht «das Gesuch um Zustellung der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit dem Verfahren A-1698/2022 unter Ansetzung einer Frist für die Stellung von Rechtsbegehren als mögliche Gegenpartei im

A-1698/2022 Seite 8 Beschwerdeverfahren A-1698/2022» ab. Das Urteil erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. B.d In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 schliesst die ESTV (nach- folgend auch: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. B.e Am 2. Juli 2024 sowie am 3. März 2025 teilte das Bundesverwaltungs- gericht einen Wechsel im Spruchkörper (Instruktionsrichter und Gerichts- schreiber bzw. Gerichtsschreiberin) mit. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in ihren Eingaben und die Akten wird – sofern dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rah- men der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD ge- stützt auf Art. 26 DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steuer- amtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des DBA CH-NL. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfü- gungen im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit seine Zuständig- keit zur Beurteilung des vorliegend angefochtenen Entscheids gegeben ist. 1.3 1.3.1 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Eine allfällige Beschwerdelegitimation von Personen, welche – wie die Be- schwerdeführerin – von einem Amtshilfeersuchen nicht formell betroffen

A-1698/2022 Seite 9 sind, beschränkt sich in jedem Fall darauf, Einwände betreffend die unre- digierte Übermittlung ihrer Daten zu rügen (Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.3.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Übermittlung dieser Informationen unter dem Gesichtspunkt der voraus- sichtlichen Erheblichkeit (E. 2.4.1 und 5.2). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2, Bst. c, f, i, j, l, m, n, o und p der Schlussverfügung. Dieser Antrag ist zuläs- sig, da besagte Ziffern die Übermittlung von Daten der Beschwerdeführerin betreffen: (...) (Bst. c); (...) (Bst. f); (Kopien) der Darlehensverträge in Be- zug auf die von der Beschwerdeführerin gewährten Darlehen (Bst. i); Ge- schäftsentscheidungen (Bst. j); Erklärung des wirtschaftlich Letztbegüns- tigten (Bst. l); vollständige Inhalt der Akte zu der Kundenannahme (oder Compliance Daten (Steuerkonformitätsdaten) (Bst. m); die von der Verwal- tung der Beschwerdeführerin bzw. von der Treuhandgesellschaft, die die Verwaltung über die Beschwerdeführerin hat, geführt werden (Bst. n); voll- ständige Korrespondenz zwischen der Verwaltung der Beschwerdeführe- rin, Hinterperson/Hinterpersonen, Berater/Steuerberater der Hinterper- son/Hinterpersonen, Vermögensverwalter, Beirat und Aufsichtsrat (E-Mail- Nachrichten, Briefe, Telefonvermerke, Telefax-Nachrichten usw.) (Bst. o); die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der A._______ Foundation (Bst. p). 1.3.2 Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 2.2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steu- ersachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl. Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppel-

A-1698/2022 Seite 10 besteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010 5787, 5800 zu Art. 26; BGE 143 II 136 E. 5.1.1). 2.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL sind Art. 26 DBA CH-NL sowie Paragraph XVII [vormals Paragraph XVI] des Protokolls vom 26. Februar 2010 zum Abkommen (ebenfalls unter SR 0.672.963.61; nachfolgend: Pro- tokoll 2010 zum DBA CH-NL) anwendbar auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens (also ab dem 9. Novem- ber 2011) gestellt werden und welche Informationen betreffen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem auf die Unterzeichnung des Abkommens folgenden 1. März (also per 1. März 2010) beginnt. Diese rückwirkende Anwendung neuer Amtshilfebestimmungen auf zurücklie- gende Steuerperioden ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zu- lässig, weil es sich bei den Bestimmungen über die Amtshilfe um solche verfahrensrechtlicher Natur handle, die mit ihrem Inkrafttreten sofort an- wendbar seien (BGE 143 II 628 E. 4.3; Urteil des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1.1 m.w.H.; das Protokoll vom 12. Juni 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Nieder- lande zur Änderung des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, in Kraft ab 30. November 2020, AS 2020 4839, ist vorliegend ohne Belang, da die damit verbundenen Änderungen – abgesehen von der zeitlichen Anwendbarkeit erst ab 1. Januar 2021 und Bezeichnung – ohne- hin nicht die Amtshilfeklausel [gemäss Art. 26 DBA CH-NL] betreffen).

2.3 2.3.1 Gemäss Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-NL tauschen die zuständigen Behör- den der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durch- setzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertrags- staaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften er- hobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung «voraussichtlich erheblich» sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab- kommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch Art. 1 DBA CH-NL (persönlicher Geltungsbereich) noch durch Art. 2 DBA CH-NL (sachlicher Geltungsbereich) eingeschränkt. 2.3.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort

A-1698/2022 Seite 11 korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlau- ben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steu- erpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. XVII Bst. c des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL). 2.3.3 Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der «fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässig- keitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101) zwingend zu berücksichtigen ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.3.3 m.w.H.). 2.3.4 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünf- tige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheb- lich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat ab- schliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie mög- licherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibili- tätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1 m.w.H. und A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich», nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durch- geführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, sodass das Ersu- chen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln er- scheint (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2 und 141 II 436 E. 4.4.3;

A-1698/2022 Seite 12 statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.3.4 m.w.H.). 2.3.5 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden, wenn sie (unter anderem oder ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder be- schränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der massgebenden Zeitspanne im Ersuchen geltend gemacht wird (Urteil des BVGer A-1968/2023 vom 18. März 2024 E. 2.1.3 m.w.H.). 2.4 2.4.1 Die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen («Drittperson») im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, die Informationen sind voraussichtlich erheblich und ihre Aushändigung verhältnismässig (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 [in BGE 147 II 13 nicht publizierte] E. 4.3; Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.8 ff., auch zum Folgenden). Als «nicht betroffene Personen» gelten Personen, die nichts mit dem im Amtshilfeverfahren geschilderten Sach- verhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den zu übermitteln- den Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; statt vieler: Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.3; Urteile des BVGer A-1015/2015 vom 18. August 2016 E. 2 und A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.8). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Der Name einer nicht betroffenen Person kann somit in den zu übermitteln- den Unterlagen nur belassen werden, wenn dies auch geeignet ist, die steuerliche Situation der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person zu er- hellen (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.3; Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.4.1 m.w.H.). 2.4.2 Sollen Informationen über nicht betroffene Personen nicht übermittelt werden, so genügt es rechtsprechungsgemäss nicht, pauschal vorzubrin- gen, dass es sich bei den in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterla- gen erwähnten Personen um unbeteiligte Dritte handle. Vielmehr ist in Be- zug auf jedes einzelne Aktenstück anzugeben und im Einzelnen darzule- gen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (Ur- teil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.4.2 m.w.H.).

A-1698/2022 Seite 13 2.5 Ersuchte Informationen, die mangels voraussichtlicher Erheblichkeit bzw. mangels Erhältlichkeit nicht übermittelt werden dürfen, sind auszu- sondern oder unkenntlich zu machen (Art. 8 Abs. 1 und 17 Abs. 2 StAhiG; vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2 und 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 1.4.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. Septem- ber 2023 E. 2.5 m.w.H.). 2.6 Gemäss Paragraph XVII [zu Art. 26] Bst. b des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL besteht zwischen den Vertragsparteien sodann Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stel- lung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuer- behörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbe- zogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere beste- hend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kon- tonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernum- mer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informa- tionen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. 2.7 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem an- wendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» (vgl. E. 2.3.3) grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-2797/2023 vom 3. April 2024 E. 2.2.2 m.w.H.). 2.8 Gemäss dem Protokoll 2010 zum DBA CH-NL stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen

A-1698/2022 Seite 14 Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVII Bst. a des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL; sog. Subsidiaritätsprinzip). Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG tritt hinter diese völkerrechtliche Bestimmung zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 2.9 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver- haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ- kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3, 142 II 218 E. 3.3 und 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Entsprechend ist der ersuchte Staat an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen soweit gebunden, als dass dieses nicht we- gen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (statt vieler: BGE 139 II 404 E. 9.5 und 128 II 407 E. 5.2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.9 m.w.H.). 2.10 Das Amtshilfeverfahren betrifft nicht die materielle Seite des Steuer- verfahrens. Es ist Sache des ersuchenden Staates, seine eigene Gesetz- gebung auszulegen und deren Anwendung zu prüfen. Stellt sich eine Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates, wie bei- spielsweise die Verjährung der Steuerschuld oder des Steuerwohnsitzes, ist diese von den Behörden des ersuchenden Staates zu beantworten (BGE 144 II 206 E. 4.6; Urteile des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5.2 f., 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.5 und 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7; statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.10 m.w.H.). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staates einer Ver- wertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegen- steht, hat die betroffene Person dies im Prinzip vor den Behörden des er- suchenden Staates geltend zu machen (BGE 144 II 206 E. 4.6 und 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8 m.w.H. [das BGer ist mit Entscheid 2C_621/2023 vom 21. November 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten]).

A-1698/2022 Seite 15 3. 3.1 Vorliegend streitig und zu prüfen ist die in der Schlussverfügung vom 7. März 2022 vorgesehene Amtshilfe an die BD. 3.2 Die Parteien stellen sich im Wesentlichen auf die folgenden Stand- punkte: 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die ausländische Behörde zwei verschiedenartige Sachverhalte behaupte: Erstens solle C._______ die beschwerdeberechtigte Person errichtet ha- ben, über deren Vermögen er aber wie über sein eigenes verfügt habe (folglich werde der Beschwerdeführerin eine fehlende Eigenständigkeit un- terstellt). Daher stehe das Vermögen nach dessen Tod der betroffenen Per- son als Erbin des Stifters zu, da das Vermögen als zu C._______ gehörend anzusehen sei. Die vorliegend errichtete (...)-Stiftung sei aber als unwider- rufliche Stiftung errichtet worden, da bei der Gründung kein Widerrufsgrund geltend gemacht worden sei. Folglich stehe ihr sehr wohl eine Eigenstän- digkeit zu. Zweitens behaupte die ausländische Behörde in ihrem Ersuchen, dass die betroffene Person gegen die Beschwerdeführerin Ansprüche auf Ausschüt- tungen habe, d.h. sie sei Begünstigte der Stiftung. Die betroffene Person werde in den «Regulations» jedoch nicht etwa als Begünstigte, sondern als bloss potentiell Begünstigte aufgeführt. Weiter stehe in diesen «Regulati- ons», dass kein solch potentiell Begünstigter irgendeinen Rechtsanspruch darauf habe, als Begünstigter ernannt zu werden oder die Verteilung des Stiftungsvermögens zu verlangen. Auch im «letter of wishes» von C.vom (...) wünsche sich C. die betroffene Person als Begünstigte der Beschwerdeführerin, jedoch als blossen Vorschlag ohne rechtliche Verpflichtung. Somit habe namentlich auch die betroffene Per- son keinerlei Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin. Zudem habe die ESTV sie (die Beschwerdeführerin) gemäss Informations- schreiben vom 8. Februar 2022 bloss als Informationsinhaberin betrachtet. Im Rahmen der Amtshilfe dürften daher einzig diejenigen Informationen übermittelt werden, die sich direkt auf das Verhältnis zwischen der Infor- mationsinhaberin und der betroffenen (steuerpflichtigen) Person bezögen, nicht aber Informationen betreffend die juristische Person selbst, deren ei- gene Besteuerung nicht zur Diskussion stehe.

A-1698/2022 Seite 16 3.2.2 Die Vorinstanz entgegnet Folgendes: Die ESTV sei an die Darstel- lung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht we- gen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein ent- kräftet werden könne. Das vorliegende Ersuchen beinhalte konkrete Fra- gen, die sich auf eine identifizierte Person im Rahmen einer im ersuchen- den Staat laufende Untersuchung bezögen. Es seien alle Angaben/Voraus- setzungen im vorliegenden Fall gegeben, weshalb nicht von einer «fishing expedition» ausgegangen werden. Die ESTV sei daher, da alle Fragen vor- aussichtlich erheblich seien, korrekterweise auf sämtliche Fragen des Er- suchens eingetreten. Im vorliegenden Fall wolle – so die Vorinstanz weiter – die ausländische Behörde allgemein die Stellung von C._______ resp. die Berechtigung von der betroffenen Person feststellen. Da die Beschwerdeführerin jegliche Auskünfte verweigere, könne die BD (Finanzverwaltung) keine Einschät- zung über das vorhandene Vermögen abgeben und inwieweit die be- troffene Person dazu berechtigt gewesen sei. Mit den von der ESTV vor- gesehenen Unterlagen könne die BD den Sachverhalt kontrollieren und si- cherstellen, dass kein Steuersubstrat von den Niederlanden versteckt wurde resp. prüfen, ob die betroffene Person daran berechtigt sei. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz weiter aus, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die rechtlichen Qualifikation eines Trusts eine materielle Frage sei, welche nicht von den Steuerbehörden des ersuchenden Staates zu entscheiden sei. Somit sei es nicht Aufgabe der ESTV abzuklären, wie die ausländische Behörde ihr Recht anwende, und die erfragten Informationen seien folglich zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin sei von ihr (der ESTV) im Laufe des Verfahrens nicht mehr bloss als Informationsinhaberin, sondern als materiell betroffene Person betrachtet worden, ansonsten ihr kein rechtliches Gehör gewährt sowie keine Schlussverfügung zugestellt worden wäre. Folglich seien auch die Informationen gemäss Schlussverfügung, Dispositiv Ziff. 2 Bst. c, f, i, j, l, m, n und o zu übermitteln. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 14 StAhiG am 8. Februar 2022 unbestrittenermassen über das Amtshilfeersuchen infor- miert (vgl. Beschwerde, Rz. 21). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird weder ernsthaft geltend gemacht noch ist eine solche für das Bundes- verwaltungsgericht ersichtlich.

A-1698/2022 Seite 17 4.2 Im vorliegenden Fall erfüllt das Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen (E. 2.2 und 2.6). Etwas anderes macht die Beschwerde- führerin nicht geltend, und auch für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus den Akten nichts Abweichendes. 4.3 Das Amtshilfeersuchen enthält zudem unbestrittenermassen alle Infor- mationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind (E. 2.6). Aus den Akten ergeben sich für das Bundesverwaltungsge- richt keine entgegenstehenden Hinweise. Somit liegt keine «fishing expe- dition» (vgl. E. 2.3.3 und 2.7) vor. 5. 5.1 Gemäss dem Amtshilfeersuchen (Sachverhalt Bst. A.b) will die BD die Berechtigung der betroffenen Person als Erbin von C._______ an der Be- schwerdeführerin feststellen. Sollte die betroffene Person tatsächlich Erbin sein, wäre diese Information für die Erhebung der Einkommens- und Ver- mögenssteuer der betroffenen Person relevant. Gestützt auf diesen Hinter- grund fordert die BD eine Reihe von Informationen u.a. über die Beschwer- deführerin ein (Sachverhalt Bst. A.c). 5.2 Hinsichtlich der voraussichtlichen Erheblichkeit dieser Informationen haben sich sowohl die Vorinstanz (als ersuchte Behörde) als auch das Bun- desverwaltungsgericht auf eine Plausibilitätskontrolle zu beschränken (E. 2.3.4). 5.2.1 Die BD fragt u.a. nach den Bilanzen und Erfolgsrechnungen (Jahres- rechnungen) im ersuchten Zeitraum (Sachverhalt Bst. A.c; Bst. p). Was die voraussichtliche Erheblichkeit von Jahresrechnungen (insbesondere Bi- lanz und Erfolgsrechnung) betrifft, so hat das Bundesgericht diese zumin- dest dann, wenn es dem ersuchenden Staat um die Kontrolle von Verrech- nungspreisen geht, bejaht (BGE 143 II 185 E. 4.2 f.; Urteil des BVGer A-4103/2022 vom 8. April 2024 E. 4.2.3.3 m.w.H.). Da die Beschwerde- führerin jedoch keine Geschäftstätigkeit ausübt, (...), führt sie keine Jah- resrechnungen (Sachverhalt Bst. A.g). Demzufolge können solche auch nicht der BD übermittelt werden. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlas- sung (Rz. 8) denn auch aus, es seien die Informationen gemäss Schluss- verfügung, Dispositiv Ziff. 2 «Bst. c, f, i, j, l, m, n und o zu übermitteln» (ohne Bst. p). Somit erübrigen sich Weiterungen zu den Bilanzen und Er- folgsrechnungen.

A-1698/2022 Seite 18 5.2.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde für die Be- gründung der Nichterheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen (sie betreffenden) Informationen u.a. eingehend zur rechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin als Stiftung (Beschwerde, Rz. 3 ff). Dies sind je- doch materielle Fragen, die weder von der Vorinstanz noch vom Bundes- verwaltungsgericht zu beurteilen sind, sondern die Beschwerdeführerin al- lenfalls vor den niederländischen Steuerbehörden vorbringen kann (E. 2.10). Somit ist auch nicht weiter auf die beschwerdeführerischen Aus- führungen zum «Gesetz über Stiftungen (...)» und die gestützt darauf er- stellten «Regulations» (betreffend Begünstigte der Beschwerdeführerin) einzugehen (Beschwerde, Rz. 3 und 9), insbesondere nicht auf die (Un- )Widerrufbarkeit von Stiftungen bzw. die «vom Stifter an die Stiftung erfolg- ten Überweisungen ins Stiftungsvermögen» (Beschwerde, Rz. 4) sowie den fehlenden «Dauereinfluss des Stifters auf die Stiftungsverwaltung» (Beschwerde, Rz. 6) und die fehlenden Ansprüche der betroffenen Person «gegen die Beschwerdeführerin» (Beschwerde, Rz. 9). 5.2.3 Mit dem «Vorschlag» im «letter of wishes» von C._______ vom (...) (nachfolgend: «letter of wishes»), die betroffene Person als Begünstigte der Beschwerdeführerin einzusetzen (Beschwerde, Rz. 9; Ingres und Ziff. 6, Abs. 3; Akten der Vorinstanz auf USB-Stick [act.] Nr. 4, S. 47 ff.), wird eine mögliche Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der betroffenen Person geschaffen (siehe auch E. 5.2.4). Die genaue rechtli- che Bedeutung dieses «letter of wishes» für die Besteuerung der betroffe- nen Person in den Niederlanden bzw. ob und inwieweit dieser «Vorschlag» überhaupt gelebt wurde, sind wiederum materielle Fragen, die vorliegend nicht zu beurteilen und allenfalls den niederländischen Steuerbehörden vorzulegen sind (E. 2.10). 5.2.4 Die ersuchten, die Beschwerdeführerin betreffenden Informationen umfassen u.a. Gründungs- und Übertragungsurkunden, diverse Korres- pondenz, Verträge, Vollmachten usw. (E. 1.3.1). Diese Informationen sind grundsätzlich geeignet, um Hinweise und Rückschlüsse auf den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt zu geben. Insbesondere können sie Indizien auf eine Beziehung der Beschwerdeführerin mit der betroffenen Person enthalten (vgl. für eine ähnliche Konstellation betref- fend DBA-CH-NL Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 3.3.1). Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass die betroffene Per- son «bloss potentiell Begünstigte der Beschwerdeführerin» ist (E. 3.2.1). Dies reicht zusammen mit der Erkenntnis der möglichen Verbindung zwi- schen der Beschwerdeführerin und der betroffenen Person aufgrund des

A-1698/2022 Seite 19 «letter of wishes» (E. 5.2.3) rechtsprechungsgemäss aus, um die voraus- sichtliche Erheblichkeit der zu übermittelnden Information zu bejahen. Denn dadurch ist der Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung vorliegend nicht bloss «wenig wahrscheinlich», sodass das Amtshilfeersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (E. 2.3.4). 5.2.5 Die ersuchten Informationen («PDF 1-3»; act. 4 ff.; Sachverhalt Bst. A.g) sind nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Einreichung des Ersu- chens voraussichtlich erheblich, um eine im ersuchenden Staat im ersuch- ten Zeitraum (E. 2.3.5) steuerpflichtige Person (die betroffene Person) dort korrekt zu besteuern (E. 2.3.4). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die BD als nicht erheblich herausstellen würden (E. 2.3.4). Die Übermittlung der ersuchten Information ist auch nicht unverhältnismässig (E. 2.3.3 und 2.4.1), nach- dem die Beschwerdeführerin beschwerdeweise nichts Entsprechendes vorbringt und die Vorinstanz in der Schlussverfügung vom 7. März 2022 darauf hinweist, dass sie (die Vorinstanz) im Einklang mit der Rechtspre- chung «Informationen, die nicht amtshilfefähig sind und nicht ausgesondert werden können», geschwärzt hat (E. 2.5; Dispositiv, Ziff. 2 am Ende; Sach- verhalt Bst. A.g). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei den vom BD ersuchten Informationen, in welchen auch die Beschwerdeführerin erwähnt ist, um voraussichtlich erhebliche Informationen für die korrekte Besteuerung der betroffenen Person in den Niederlanden im ersuchten Zeitraum (E. 2.3.5) handelt, deren Übermittlung nicht unverhältnismässig ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Schlussverfügung der ESTV vom 7. März 2022 ist daher abzuweisen. Damit und aufgrund der offenkundigen Spruchreife des vorliegenden Falls erübrigt sich auch die Prüfung des be- schwerdeführerischen Eventualantrags auf Rückweisung der Angelegen- heit an die Vorinstanz. Die angefochtene Schlussverfügung vom 7. März 2022 ist nicht zu beanstanden, und die dort vorgesehene Amtshilfe an die BD mit den Informationen über die Beschwerdeführerin kann geleistet wer- den. 7. 7.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte

A-1698/2022 Seite 20 Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- ist zur Bezahlung dieser Kos- ten zu verwenden. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-1698/2022 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Alexander Misic Ana Pajovic

A-1698/2022 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

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A-1698/2022 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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