B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1696/2015
Urteil vom 27. April 2016 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
Personalfürsorgestiftung der A._______ AG in Liquida- tion, handelnd durch den Stiftungsrat, dieser vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Vorinstanz.
Gegenstand
Liquidation der Stiftung.
A-1696/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Personalfürsorgestiftung der A._______ AG (C.) bezweckt ge- mäss Stiftungsurkunde «die berufliche Vorsorge im nicht obligatorischen Bereich für die Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod sowie die Unterstützung in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, In- validität oder Arbeitslosigkeit» (Akten Vorinstanz, act. 47). Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 ordnete die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend: ZBSA oder Vorinstanz) an, dass die Personalfürsorgestiftung der A. AG mit Sitz in C._______ «aufge- hoben» und in Liquidation versetzt sowie entsprechend umfirmiert wird (Dispositiv-Ziff. 1 und 2), als Liquidator mit Einzelzeichnungsbefugnis mit sofortiger Wirkung D._______ eingesetzt wird (Dispositiv-Ziff. 3 und 4), die beiden Stiftungsrätinnen B._______ und E._______ mit sofortiger Wirkung als Stiftungsrätinnen abberufen werden und deren Streichung im Handels- register vorzunehmen ist (Dispositiv-Ziff. 5 und 6). Zur Begründung führte die ZBSA aus, die Geschäftsführung der Personalfürsorgestiftung der A._______ AG leide an schwer wiegenden Mängeln, weil die Stiftung seit längerer Zeit nicht in der Lage sei, die gesetzlich geforderten Berichterstat- tungsunterlagen zeitgerecht der Aufsichtsbehörde einzureichen. Es komme hinzu, dass das Arbeitgeberunternehmen der Stiftung seine Ge- schäfte vor Jahren eingestellt habe. Die Aktivitäten der Stiftung würden sich darauf beschränken, eine jährliche Rente von Fr. 18'000.- an F._______ auszurichten. Nach einem Stiftungsratsbeschluss vom 14. August 2008 sei diese Rente seit 1998 ausgerichtet worden und werde sie maximal bis im Jahre 2017 geleistet. Letzteres stehe in Widerspruch zum Umstand, dass der Untergang des Stifterunternehmens praxisgemäss die Gesamtliquida- tion gerechtfertigt hätte. Weiter begründete die Vorinstanz die Anordnung der Liquidation damit, dass mit Blick auf die Höhe des Stiftungsvermögens, das sich Ende 2014 auf Fr. 20'000.- belaufen habe, die Gefahr bestehe, dass die Stiftungsmittel dereinst nicht mehr für eine Liquidation ausreichen würden. B. Gegen die erwähnte Verfügung der Vorinstanz erhob B._______ mit Ein- gabe vom 15. März 2015 «im Namen des Stiftungsrates der A._______ AG» Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Be- schwerde, S. 1). In der Beschwerde wird beantragt, die Verfügung vom
A-1696/2015 Seite 3 18. Februar 2015 sei aufzuheben (Ziff. 1), die Wirkung der Verfügung sei bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuschieben (Ziff. 2), und die bereits eingeleiteten Schritte seien allesamt rückgängig zu machen (Ziff. 3). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die in der Ver- fügung erwähnten Schreiben der Vorinstanz seien den Stiftungsrätinnen der Personalfürsorgestiftung der A._______ AG nicht zugestellt wor- den und es sei vor Erlass der Verfügung namentlich keine Androhung einer persönlichen Absetzung an den Stiftungsrat ergangen. Deshalb habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Entgegen der Annahme der ZBSA sei auch nicht zutreffend, dass das Arbeitgeberunternehmen die Geschäfte vor Jahren eingestellt habe. Im Gegenteil habe dieses in den letzten zwei Jahren Fr. 4 Mio. investiert. Zudem sei das Vermögen der Stiftung wesent- lich höher als der in der angefochtenen Verfügung erwähnte Betrag von Fr. 20'000.-. C. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ab. D. Mit Schreiben vom 22. Juni und 14. September 2015 verzichtete der Liqui- dator D._______ darauf, zur Sache Stellung zu nehmen. E. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 15. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. F. Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Ab- teilung I über. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 wies das Bundesverwal- tungsgericht den Liquidator D._______ an, «seine Handlungen in Sachen Personalfürsorgestiftung der A._______ AG in Liquidation ab sofort (wenn nicht bereits so gehandhabt) für die restliche Dauer des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens auf sichernde sowie werterhaltende Massnahmen zu beschränken und bis auf Weiteres darüber hinausgehende Liquidations-
A-1696/2015 Seite 4 und Verwertungshandlungen zu unterlassen» (Dispositiv-Ziff. 1 der Verfü- gung). H. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2016 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz an, Beweismittel zur Zustellung ihrer Verfügun- gen bzw. Schreiben an die Personalfürsorgestiftung der A._______ AG ein- zureichen. Auf diese Aufforderung hin reichte die Vorinstanz mit Eingabe vom 12. Feb- ruar 2016 Zustellnachweise für eingeschriebene Sendungen und Nach- weise über die Übergabe eingeschriebener Sendungen an die Post ein. Ferner machte sie Ausführungen zur Zustellung ihrer im Vorfeld des Erlas- ses der Verfügung vom 18. Februar 2015 an die Personalfürsorgestiftung der A._______ AG versandten Schreiben und Verfügungen. I. Die abberufenen Stiftungsrätinnen und die Personalfürsorgestiftung der A._______ AG liessen die ihnen angesetzte Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 12. Februar 2016 ungenutzt verstreichen. J. Soweit entscheidrelevant, wird auf die Eingaben der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten im Rahmen der Erwägungen näher eingegan- gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbin- dung mit Art. 33 Bst. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor.
A-1696/2015 Seite 5 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz ist somit gege- ben. 1.2 1.2.1 Nach Darstellung in der Beschwerde wurde das vorliegende Rechts- mittel «im Namen des Stiftungsrates der A._______ AG» erhoben (Be- schwerde, S. 1). Unterzeichnet ist die Eingabe durch eine der nach der angefochtenen Verfügung abberufenen Stiftungsrätinnen der Personalfür- sorgestiftung der A._______ AG. Bei dieser Sachlage ist von einer Beschwerde des abberufenen Stiftungs- rates der Personalfürsorgestiftung der A._______ AG in Liquidation auszu- gehen und anzunehmen, dass dieser Stiftungsrat im Namen der Stiftung die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2015 anfechten will. 1.2.2 Es fragt sich, ob der abberufene Stiftungsrat der Personalfürsorge- stiftung der A._______ AG in Liquidation befugt ist, in deren Namen Be- schwerde zu erheben. Die Mitglieder des Stiftungsrates, die vor Erlass der angefochtenen Verfügung je einzelzeichnungsberechtigt waren, sind näm- lich im Handelsregister – entsprechend der angefochtenen Verfügung – zwischenzeitlich gestrichen worden. Als einziger Zeichnungsberechtigter der Stiftung figuriert im Handelsregister in Übereinstimmung mit den ent- sprechenden Anordnungen der Vorinstanz der von dieser Behörde einge- setzte Liquidator. Nach der im Bereich der Finanzmarktaufsicht geübten Praxis sind die Or- gane einer durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Liquidation versetzten Gesellschaft trotz Entzuges bzw. Dahinfallens ihrer Vertretungsbefugnis befugt, die entsprechende Verfügung in deren Namen mit Beschwerde an- zufechten (vgl. Urteil des BGer 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 2.3.1; Urteil des BVGer B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 1.2). Es rechtfertigt sich, diese Rechtsprechung auch auf Fälle zu übertragen, bei welchen die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 BVG aufsichtsrecht- lich die Liquidation einer Vorsorgestiftung anordnet, dabei zugleich den zur Vertretung der Einrichtung befugten Stiftungsräten die Vertretungsbefugnis (mittels Absetzung) entzieht und einen vertretungsbefugten Liquidator er- nennt. Denn es ginge nicht an, in einer solchen Konstellation der Stiftung vorzuhalten, sie müsste durch den allein zeichnungsberechtigten Liquida-
A-1696/2015 Seite 6 tor Beschwerde erheben, weil das Rechtsbegehren auf Aufhebung der ent- sprechenden Anordnungen der Aufsichtsbehörde gegebenenfalls in direk- tem Zusammenhang mit der Einsetzung des Liquidators steht (vgl. – zur finanzmarktrechtlichen Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten mit- tels superprovisorischer Verfügung im gleichen Sinne – Urteil des BVGer B-4888/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 1.4.1, mit Rechtsprechungshin- weis). Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten – unter Anpassung des Rubrums – als Rechtsmittel der Personalfürsorgestiftung der A._______ AG in Liquidation entgegenzunehmen. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 VwVG). Damit ist sie zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingegangen (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). Auch wurde der eingeforderte Kostenvorschuss innert der ge- setzten Frist geleistet. 1.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen- stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwen- dung hätte sein sollen (vgl. Urteil des BVGer C-32/2013 vom 17. August 2015 E. 3.1, mit Hinweis). Soweit vorliegend mit dem Antrag, «die bereits eingeleiteten Schritte seien allesamt rückgängig zu machen», sinngemäss verlangt werden sollte, es seien (auch) im Rahmen des Liquidationsverfah- rens – namentlich durch den Liquidator D._______ – ergriffene Massnah- men rückgängig zu machen, kann deshalb nicht auf die Beschwerde ein- getreten werden. 1.6 Mit der vorgenannten Einschränkung (E. 1.5) ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. Da sich die Kognition in oberer Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann,
A-1696/2015 Seite 7 gilt es jedoch zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der be- ruflichen Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist (vgl. dazu hinten E. 2.3.2 Abs. 2), weshalb sich auch das angerufene Gericht – in Abwei- chung von Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat, soweit Entscheide des Stiftungsrates zu überprüfen sind (BGE 135 V 382 E. 4.2; Urteil des BGer 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5). Von der Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 62 BVG (vgl. zu dieser Vorschrift nachfolgend E. 2.3) erlassene Massnahmen sind hingegen mit voller Kog- nition zu überprüfen. Dabei hat die Beschwerdeinstanz aber zu berücksich- tigen, dass der Aufsichtsbehörde bei der Anordnung von Massnahmen ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zusteht, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung geboten ist (vgl. BGE 132 II 144 E. 1.2; Urteil des BGer 2A.395/2002 vom 14. August 2003 E. 2.1; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 62 N. 7). 2.2 2.2.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezo- genes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifen- den Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen; die Behörde darf sich bei ih- rem Entscheid grundsätzlich nicht auf Akten stützen, von welchen die be- troffene Partei keine Kenntnis hat (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1; Urteil des BGer I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3; Urteil des BVGer C-6718/2010 vom 2. Mai 2011 E. 3.5.1). Die Gehörsgewährung hat förmlich, also im Rahmen einer formellen Ver- fahrenshandlung der Behörde zu erfolgen. Eine rechtsgenügende Gehörs- gewährung liegt nur vor, wenn sich die betroffene Person bewusst sein kann und muss, dass die Behörde die betreffende Verfahrenshandlung mit Blick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem konkreten Ver- fahren vornimmt (siehe zum Ganzen BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL,
A-1696/2015 Seite 8 in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N. 46). 2.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Ver- letzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer C-3698/2011, C-3721/2011 und C-3743/2011 vom 4. September 2013 E. 4.6). 2.3 2.3.1 Die Aufsichtsbehörde BVG hat darüber zu wachen, dass die Vorsor- geeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 62 Abs. 1 BVG in der ab dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung, vgl. AS 2011 3393; BBl 2007 5669), indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statutari- schen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge die- nen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeein- richtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, jährlich Berichterstattung fordert, namentlich über die Ge- schäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c), Massnahmen zur Behe- bung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e). 2.3.2 Die Aufsichtsbehörde ist – wie erwähnt – gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen. Hierzu
A-1696/2015 Seite 9 stehen ihr repressive und präventive Aufsichtsmittel zur Verfügung. Mittels des repressiven Handelns soll der rechtmässige Zustand wieder herge- stellt werden, und die präventiven Mittel sind darauf ausgelegt, gesetzes- und statutenwidriges Verhalten der Pensionskasse durch eine laufende Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern. Als repressive Aufsichts- mittel in Frage kommen unter anderem (i) die Mahnung pflichtvergessener Organe, (ii) das Erteilen von Weisungen oder Auflagen, soweit die Vorsor- geeinrichtung keinen Ermessensspielraum hat, oder (iii) die Aufhebung und Änderung von Entscheiden oder Erlassen der Stiftungsorgane, wenn und soweit diese gesetzes- oder urkundenwidrig sind, (iv) die Abberufung und Neueinsetzung von Stiftungsorganen und Liquidatoren, (v) die Ersatz- vornahme durch Dritte auf Kosten der Stiftung oder die Einsetzung eines Beistandes oder eines interimistischen Stiftungsrates unter gleichzeitiger Enthebung des ordentlichen Stiftungsrates (Urteil des BVGer C-6709/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1; zur Einsetzung eines Sachwalters vgl. auch Art. 83d Abs. 1 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Urteil des BVGer C-3698/2011, C-3721/2011 und C-3743/2011 vom 4. September 2013 E. 5.3 und 6.4.3; s. zum Ganzen ferner JÜRG BRÜHWILER, Obligatorische berufliche Vor- sorge, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, S. 2020 N. 52; CHRISTINA RUGGLI, Die behördliche Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen, 1992, S. 111 ff.; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, 1996, S. 63 ff.). Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen steht fest, dass die Aufsichtsbe- hörde bloss dann mittels Massnahmen repressiv eingreifen kann, falls sie im Handeln der Vorsorgeeinrichtung einen Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 667; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., S. 33 f.). Dabei hat die Aufsichtsbehörde zu beachten, dass der Vorsorgeeinrichtung ein Er- messen zusteht. Sie hat nur bei Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens einzugreifen, während ein sich an den Rahmen des Ermessens haltendes Verhalten ein richtiges Verhalten darstellt, das die Aufsichtsbe- hörde nicht korrigieren darf (Urteile des BVGer C-6253/2014 vom 4. Feb- ruar 2016 E. 4.2, C-4279/2012 vom 21. August 2014 E. 5.2). Die Aufsichts- behörde hat mit anderen Worten den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Urteil des BVGer C-6709/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1).
A-1696/2015 Seite 10 2.3.3 Das umfassende Einsichts- und Informationsrecht der Aufsichtsbe- hörde im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. c BVG (vgl. E. 2.3.1) stellt ein mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit geeignetes präventives Aufsichtsmittel dar (VETTEL-SCHREIBER, a.a.O., S. 63). Dieses Aufsichts- mittel findet sein Korrelat in der Berichterstattungspflicht (Art. 62 Abs. 1 Bst. b BVG). Gemäss § 12 Abs. 1 der (Kantonalluzerner) Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2005 (SRL 875; nachfolgend: AbBV) sind die vollständigen Berichterstattungsunterlagen alljährlich ohne Verzug, jedoch spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen. 2.4 Anstelle eines Entscheids in der Sache selbst kann das Bundesverwal- tungsgericht die Angelegenheit auch mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessens- spielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regel- mässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.5). Eine Rückweisung rechtfer- tigt sich insbesondere dann, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt hat, einen Nichteintretensentscheid gefällt und folglich keine materielle Prüfung vorgenommen hat oder das Vorliegen eines Tatbestandselements zu Unrecht verneint und die anderen Elemente deshalb gar nicht geprüft hat (statt vieler: Urteil des BVGer A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 1.3). Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Zudem bleibt der be- troffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhal- ten (vgl. Urteile des BVGer A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3, A-4677/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.3, A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 3.2). 3. Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin in verfahrensmässiger Hinsicht sinngemäss, vor Erlass der angefochtenen Verfügung sei das rechtliche Gehör nicht ordnungsgemäss eingeräumt worden. 3.1 Die Vorinstanz könnte vorliegend mit einer aktenkundigen Verfügung vom 19. Februar 2014 und mit aktenkundigen Schreiben vom 21. Juli sowie
A-1696/2015 Seite 11 10. September 2014 das rechtliche Gehör gewährt haben. Soweit hier in- teressierend, weisen die genannte Verfügung und die beiden Schreiben, welche an die Beschwerdeführerin gerichtet sind, folgenden Inhalt auf: Mit der Verfügung vom 19. Februar 2014 wurde für den Fall der nicht frist- gerechten Einreichung der Berichterstattungsunterlagen zum Geschäfts- jahr 2012 «die Anordnung weiterer aufsichtsrechtlicher Massnahmen [...] vorbehalten, insbesondere die Abberufung des Stiftungsrates und die Ein- setzung einer kommissarischen Verwaltung» (Dispositiv-Ziff. 3 der Verfü- gung). Im Schreiben vom 21. Juli 2014 hat die Vorinstanz im Wesentlichen einzig eine Frist zur Einreichung fehlender Berichterstattungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2013 angesetzt. Nachdem diese Frist ungenutzt verstri- chen war, gewährte die Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 10. Septem- ber 2014 eine Nachfrist zur Einreichung dieser Unterlagen von 30 Tagen, und zwar mit der Begründung, dass die Nachfristsetzung erfolge, damit keine rechtlichen Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen werden müssten. Mit Blick auf den Inhalt der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2014 und ihrer Schreiben vom 21. Juli sowie 10. September 2014 kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Behörde damit das rechtliche Ge- hör gewährt hat. Denn insbesondere konnte und musste die Beschwerde- führerin nach Treu und Glauben in der Androhung von Massnahmen im Falle der Nichteinreichung von Unterlagen nicht eine Verfahrenshandlung im Hinblick auf die Gehörsgewährung erblicken (vgl. zum Erfordernis der Anhörung mittels einer formellen Verfahrenshandlung vorn E. 2.2.1). Auch die weiteren aktenkundigen Dokumente der Vorinstanz lassen nicht den Schluss zu, dass die ZBSA der Beschwerdeführerin förmlich das rechtliche Gehör gewährt hat. Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin verletzt, indem sie ihr vor Erlass der angefochtenen Ver- fügung nicht in rechtsgenügender Weise eine Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt hat. Selbst wenn im Übrigen angenommen würde, dass die hiervor genannten Schreiben der Vorinstanz grundsätzlich als Verfahrenshandlungen zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs zu betrachten sind, wäre der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht gewahrt worden. Denn die Beschwerdeführerin wurde jedenfalls nur teilweise zum Sachverhalt angehört, welcher nach Auffassung der Vorinstanz nebst der Abberufung
A-1696/2015 Seite 12 des Stiftungsrates die aufsichtsrechtliche Liquidation rechtfertigt. Die sei- tens der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angenommene und als entscheidend erachtete Einstellung der Geschäfte des Arbeitgeberunter- nehmens und die Höhe des Stiftungsvermögens wurden nämlich weder ausdrücklich noch implizit in der Korrespondenz zwischen der Beschwer- deführerin und der Vorinstanz thematisiert. Mit dem Vorgehen der Vorinstanz wurde zudem das rechtliche Gehör der beiden Stiftungsrätinnen verletzt. Diese hätten als Adressatinnen der an- gefochtenen Verfügung (und aufgrund ihrer Abberufung sowie Streichung im Handelsregister direkt Betroffene) vor Erlass dieser Anordnung eben- falls angehört werden müssen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-3698/2011, C-3721/2011 und C-3743/2011 vom 4. September 2013 E. 4.4 am Ende). Letzteres ist aber nicht geschehen. Insbesondere wurde den Stiftungsrätinnen vor Erlass der angefochtenen Verfügung – wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird – nicht mittels eines di- rekt an sie (statt an die Beschwerdeführerin) gerichteten Schreibens der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, zur Sache Stellung zu nehmen. 3.2 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das rechtliche Gehör sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer Stiftungsrätinnen verletzt. Freilich konnten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Stiftungsrätinnen im vorliegenden Verfahren, in welchem das Bundesverwaltungsgericht so- wohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. E. 2.1), in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten einlässlich zur angefochtenen Verfügung äussern. Unter diesen Umständen würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen, was nicht mit dem prozessökonomischen Interesse (auch) der Beschwerdeführerin sowie der abberufenen Stiftungsrätinnen an einer beförderlichen Beurteilung der Sa- che zu vereinbaren ist. Es ist daher gerechtfertigt, die festgestellten Ge- hörsverletzungen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als geheilt zu er- achten. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung, ihr Stiftungs- rat habe vor Erhalt der angefochtenen Verfügung von diversen Schrei- ben der Vorinstanz keine Kenntnis erhalten, sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe in gehörsverletzender Weise den Stiftungsrätinnen Verfügungen und Schreiben im Vorfeld des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht zugestellt, stösst sie im Übrigen von vornherein ins Leere:
A-1696/2015 Seite 13 Zum einen wurden vorliegend nachgewiesenermassen vor Erlass der an- gefochtenen Verfügung acht Schreiben der Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin (und damit auch ihrem Stiftungsrat) zugestellt. Zum anderen ist be- wiesen, dass fünf weitere vorinstanzliche Schreiben zum eingeschriebe- nen Versand an die Beschwerdeführerin der Post übergeben worden sind (vgl. die Beilagen zur Eingabe der Vorinstanz vom 12. Februar 2016). Ferner ist unbestritten, dass die frühere Revisionsstelle der Beschwerde- führerin, die G._______ AG, die entsprechenden Schreiben der Vorinstanz jeweils in Kopie erhalten hat. Bei dieser Sachlage hätte es der Beschwer- deführerin oblegen, zumindest darzulegen, welche Schreiben und Verfü- gungen der Vorinstanz ihr nicht zugestellt worden sein sollen, oder Anzei- chen dafür zu benennen, dass die Vorinstanz einzelne Schreiben und Ver- fügungen nicht an die Beschwerdeführerin versandt hat oder bei der Post- zustellung Fehler unterlaufen sind. Die Beschwerdeführerin nahm jedoch bezeichnenderweise nicht einmal die Gelegenheit wahr, sich zu den Aus- führungen der ZBSA betreffend die Zustellung ihrer Verfügungen und Schreiben in der Stellungnahme vom 12. Februar 2016 sowie den zugehö- rigen Beweismitteln zu äussern. Unter diesen Umständen ist die Darstel- lung der Beschwerdeführerin, wonach sie bzw. ihr Stiftungsrat Schreiben der Vorinstanz nicht zugestellt erhalten haben soll, als blosse Schutzbe- hauptung zu werten. Eine aufgrund unterlassener Zustellungen erfolgte (weitere) Gehörsverletzung durch die ZBSA ist mit dieser Darstellung je- denfalls nicht rechtsgenügend substantiiert. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung den Stiftungsrat mit sofortiger Wirkung abgesetzt (vgl. Dispositiv-Ziff. 5 f. der Verfügung). Da es sich bei der Abberufung des Stiftungsrates aus seiner Funktion um einen gravierenden Eingriff handelt, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sich diese Massnahme mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver- einbaren lässt. Insbesondere fragt sich in diesem Zusammenhang, ob die Personalfürsorgestiftung nicht auch mit milderen Massnahmen zur Beach- tung der gesetzlichen Vorgaben zu bewegen gewesen wäre (vgl. Urteil des BVGer C-6709/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 5.1). 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz macht insbesondere geltend, bei der Beschwerdefüh- rerin sei eine ordentliche Geschäftsführung nicht gewährleistet gewesen. Seit längerer Zeit sei die Stiftung nämlich nicht in der Lage gewesen, die gesetzlich geforderten Berichterstattungsunterlagen zeitgerecht bei der
A-1696/2015 Seite 14 Vorinstanz einzureichen. Auch seien die der Beschwerdeführerin auferleg- ten Gebühren regelmässig erst nach mehrmaligen Mahnungen bezahlt worden. Auch das Aussprechen von Bussen habe nichts an der Sachlage geändert. Die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin habe damit an schwer wiegenden Mängeln gelitten (vgl. zum Ganzen E. 2.1 der angefoch- tenen Verfügung). Der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe Gebühren regelmässig erst nach mehrmaligen Mahnungen entrichtet, lässt sich nicht auf die vorliegenden Akten stützen und ist deshalb im Folgenden nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. In der Beschwerde zu Recht nicht in Abrede gestellt wird, dass die Be- schwerdeführerin die erforderlichen Berichterstattungsunterlagen nicht fristgerecht eingereicht hat. Mit Blick auf die vorliegenden Akten kann näm- lich als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich jedes der Geschäftsjahre 2008–2013 die in der ABbV festgelegte Frist zur jährlichen Einreichung der vollständigen Berichterstattungsunterlagen von sechs Mo- naten nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres (vgl. E. 2.3.3) regel- mässig versäumt hat. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht freilich geltend, die aufgrund ihres Versäumnisses ergriffenen Massnahmen der Vorinstanz seien unverhält- nismässig, weil der Stiftungsrat, wenn ihm die der angefochtenen Verfü- gung vorangegangenen Schreiben und Verfügungen der Vorinstanz be- kannt gewesen wären, «umgehend reagiert und alle ausstehenden Punkte sofort geregelt» hätte (Beschwerde, S. 3). Dieses Vorbringen ist schon des- halb haltlos, weil – wie ausgeführt (E. 3.3) – als erstellt gilt, dass die Be- schwerdeführerin die erwähnten Schreiben und Verfügungen der Vo- rinstanz zugestellt erhalten hat. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erscheint die Ab- setzung des Stiftungsrates mit sofortiger Wirkung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass jede Frist zur Einreichung der Berichterstattungsun- terlagen in Bezug auf die Geschäftsjahre 2008–2013 ausnahmslos ver- passt wurde, als verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz vorgängig mildere Massnahmen angeordnet hat: Zum einen hat die ZBSA wiederholt Mahnungen ausgesprochen und dabei schärfere Massnahmen angedroht. Insbesondere wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2014 die Absetzung des Stiftungsrates angedroht. Zum anderen hat die Vorinstanz dem Stiftungsrat der Beschwerdeführerin – zwar entgegen der Darstellung
A-1696/2015 Seite 15 in der angefochtenen Verfügung nicht wiederholt, sondern soweit ersicht- lich lediglich ein einziges Mal – eine Busse auferlegt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 37). 4.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Absetzung des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin als verhältnismäs- sig, da diese Personalfürsorgestiftung mit verschiedenen milderen Auf- sichtsmassnahmen der Vorinstanz im Verlaufe mehrere Jahre nicht zur Be- achtung der gesetzlichen Vorschriften zu bewegen war und sie deren Wei- sungen sowie aufsichtsrechtlichen Verfügungen und Mahnungen missach- tet hat. Die angefochtene Verfügung lässt sich daher insoweit nicht bean- standen. 5. 5.1 Zu klären bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht die aufsichtsrechtliche Li- quidation der Beschwerdeführerin angeordnet hat. Die Vorinstanz führt zur Begründung der aufsichtsrechtlichen Anordnung der Liquidation insbesondere aus, es fehle an den Mitteln für die Errei- chung des Stiftungszwecks und es bestehe angesichts der Vermögenssi- tuation die Gefahr, dass die Liquidationskosten nicht bestritten werden kön- nen. Diesbezüglich wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe im Verfü- gungszeitpunkt über ein wesentlich höheres Vermögen verfügt, als dies die Vorinstanz angenommen habe. Die Vorinstanz habe sich auf ein Stiftungs- ratsprotokoll gestützt, welchem eine Jahresrechnung mit einem zu tief aus- gewiesenen Aktienbestand zugrunde liege. In der betreffenden Jahres- rechnung seien nämlich die Aktien im Eigentum der Beschwerdeführerin zu Unrecht zu den Einstandspreisten statt zu den aktuellen (höheren) Marktwerten bilanziert worden. 5.2 Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung der Vermögenslage der Be- schwerdeführerin auf ein Stiftungsratsprotokoll vom 22. Januar 2015 zur Abnahme der Jahresrechnung 2013. Nach diesem Stiftungsratsprotokoll betrug das Stiftungsvermögen per Ende 2013 Fr. 41'417.93. Aus dieser Angabe im Stiftungsratsprotokoll und mit Blick auf die Zahlung einer jährli- chen Rente von Fr. 18'000.- an F._______ schloss die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2014 noch über ein Vermögen von ca. Fr. 20'000.- verfügte und bei einer Ausrichtung der jährlichen Rente im Jahr 2015 noch ein – (angeblich) erfahrungsgemäss nicht für die Deckung
A-1696/2015 Seite 16 der Liquidationskosten ausreichender – Betrag von ca. Fr. 2'000.- verblei- ben würde. Dem erwähnten Schluss der Vorinstanz auf ein Stiftungsvermögen von ca. Fr. 20'000.- per Ende 2014 kann aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht ohne weiteres gefolgt werden: Zu berücksichtigen ist zum einen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den mit der Beschwerde eingereichten Bankunterlagen der H._______ AG per 31. Dezember 2014 über Aktien im Wert von Fr. 74'698.- verfügte. Zum anderen ist zu beachten, dass die ak- tenkundige Bilanz des Geschäftsjahres 2013, welche dem von der Vo- rinstanz herangezogenen Stiftungsprotokoll zugrunde liegt, per 31. De- zember 2013 lediglich Aktien im Eigentum der Beschwerdeführerin im Wert von Fr. 28'995.- ausweist. Der erhebliche Unterschied zwischen diesen beiden Beträgen (Fr. 74'698.- und Fr. 28'995.-) lässt allenfalls mit einer fal- schen Bilanzierung in Bezug auf das Geschäftsjahr 2013 (wie sie die Be- schwerdeführerin geltend macht) oder aber mit einer tatsächlichen Bestan- des- und/oder Wertveränderung des Aktienportfolios im Laufe des Jahres 2014 erklären. Unabhängig davon, wie die Diskrepanz zwischen den bei- den erwähnten Beträgen zu erklären ist, steht aber nach dem Gesagten jedenfalls fest, dass sich die Angaben im erwähnten Stiftungsratsprotokoll zum Geschäftsjahr 2013 nicht ohne weiteres – unter Abzug der jährlichen Rente von Fr. 18'000.- – auf das Geschäftsjahr 2014 übertragen lassen. 6. Gemäss dem Ausgeführten hat die Vorinstanz in Bezug auf die Anordnung der Liquidation der Beschwerdeführerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem sie bezüglich der Vermögenssituation der Beschwerdeführerin eine nicht haltbare Sachverhaltsannahme getrof- fen hat. Die Streitsache ist deshalb – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sowie unter Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Ver- fügung – zur Vornahme der nach dem Vorstehenden zu Unrecht unterblie- benen Abklärungen (insbesondere zwecks detaillierter Überprüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen und Eruierung der Vermögenssituation dieser Stiftung) sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 2.4). 7. Mit Blick darauf, dass die Abberufung des Stiftungsrates der Beschwerde- führerin rechtskonform ist und der Sachverhalt mit Bezug auf die Frage der
A-1696/2015 Seite 17 Notwendigkeit der Anordnung der Liquidation näherer Abklärung be- darf, rechtfertigt es sich, den mit der angefochtenen Verfügung eingesetz- ten Liquidator D._______ bis zum Erlass anderweitiger Anordnungen der Vorinstanz statt als Liquidator als Sachwalter der Beschwerdeführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung zu ernennen. Die Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind in diesem Sinne abzuändern. Im Übrigen ist das Handelsregistersamt des Kantons Zug anzuweisen, die aufgrund des vorliegenden Urteils erforderlichen Änderungen im Handels- register vorzunehmen (vgl. Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 der Han- delsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411]). 8. 8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisge- mäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler: Ur- teil des BVGer A-2601/2012 vom 3. Januar 2013 E. 4). Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Ver- letzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff. VGKE). Als unnötigerweise verursacht gelten die Kosten für ein Verfahren insbesondere dann, wenn ein Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und Beweismittel ver- schuldetermassen verspätet eingereicht hat (vgl. Urteil des BVGer A-6099/2014 vom 27. November 2015 E. 6.1, B-173/2014 vom 9. Dezem- ber 2014 E. 7, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2, mit Hinweisen). Vorliegend erfolgt die Rückweisung der Sache nur in Bezug auf die auf- sichtsrechtliche Anordnung der Liquidation. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Absetzung ihres Stiftungsrates, ist die Beschwerdeführerin unterlie- gend. Die Beschwerdeführerin obsiegt somit zu etwa der Hälfte. Entspre- chend hat sie die – unter Berücksichtigung der Kosten für die Zwischen- verfügung vom 21. Mai 2015 – auf Fr. 4'000.- festzusetzenden Verfahrens- kosten (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im Umfang von Fr. 2'000.- zu tragen (für die Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 sind keine Kosten in Rechnung zu stellen, da die entsprechenden Anordnungen bereits mit der Zwischenverfügung vom 21. Mai 2015 hätten getroffen werden müs- sen).
A-1696/2015 Seite 18 An dieser Kostenverlegung ändert auch der Umstand, dass die Beschwer- deführerin erst im Beschwerdeverfahren die für die teilweise Gutheissung des Rechtsmittels ausschlaggebenden Bankunterlagen vorgelegt hat, nichts. Denn in diesem Zusammenhang kann ihr keine Verletzung der Mit- wirkungspflichten vorgeworfen werden, da es die Vorinstanz versäumt hat, der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung ord- nungsgemäss das rechtliche Gehör einzuräumen (vgl. E. 3.1). Der erwähnte Betrag von Fr. 2'000.- ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerde- führerin keine notwendigen und unverhältnismässig hohen Kosten erwach- sen sind, ist ihr trotz ihres teilweisen Obsiegens von vornherein keine Par- teientschädigung zuzusprechen (vgl. im Übrigen zur Rechtsprechung be- treffend die Parteientschädigung bei BVG-Aufsichtsstreitigkeiten Urteile C- 6353/2015 vom 20. Oktober 2015, C-5003/2010 vom 8. Februar 2012 E. 7.3 und C-625/2009 vom 8. März 2012 E. 7.2). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-1696/2015 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: 1.1 Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz wer- den aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu ergänzen- den Sachverhaltsabklärungen betreffend die Frage der Notwendigkeit der Liquidation der Beschwerdeführerin und zu diesbezüglichem Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.2 Dispositiv-Ziff. 3 und 4 dieser Verfügung werden im Sinne der Erwägungen dahingehend abgeändert, dass D._______ per sofort und mit Wirkung bis zu einem anderweitigen Entscheid der Vorinstanz statt als Liquidator als Sachwalter der Beschwerdeführerin mit Einzelzeichnungsbefugnis ernannt wird. 1.3 Das Handelsregisteramt des Kantons Zug wird angewiesen, die aufgrund des vorliegenden Urteils erforderlichen Änderungen im Handelsregister vorzunehmen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000.- festgesetzt und im Umfang von Fr. 2'000.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
A-1696/2015 Seite 20 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde); – D._______, [...] (Gerichtsurkunde); – das Handelsregisteramt des Kantons Zug (Einschreiben); – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben); – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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