Ab te i lun g I A- 16 95 /2 0 0 6 {T 0 /2 } Urteil vom 27. Februar 2007 Mitwirkung:Richter Daniel Riedo (Vorsitz) und Michael Beusch; Richterin Salome Zimmermann; Gerichtsschreiberin Iris Widmer. A._______ Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend LSVA; Emissionsnorm EURO B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.Am 5. Januar bzw. 21. März 2001 liess die A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) das Fahrzeug mit dem Kontrollschild _______ beim Zollamt Basel/Weil Autobahn bzw. Basel Rheinhäfen mittels Formular 56.60 registrieren und die Emissionsnorm EURO 2 beantragen. Die Zoll- verwaltung wies die beantragte Emissionsnorm zu und berechnete die schwerverkehrsabgabepflichtigen Fahrten in der Folgezeit zum entspre- chenden Satz der Abgabekategorie 3 (Fr. 0.0142 pro Tonnenkilometer). In der Zeit zwischen Januar 2001 und April 2003 deklarierte die Beschwerde- führerin ihre abgabepflichtigen Fahrten mittels ID-Card (Chipkarte) zu die- sem Abgabesatz bei den Einfahrten in die Schweiz am jeweiligen Abferti- gungsterminal, ab Mai 2003 via das Erfassungsgerät "Tripon". B.Mit Brief vom 20. Januar 2005 teilte die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) der Beschwerdeführerin mit, das fragliche Fahrzeug entspreche richtigerweise der Emissionsnorm EURO 1. Deshalb sei die leistungsab- hängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) bis dato fälschlicherweise zu ei- nem Ansatz von Fr. 0.0142 pro Tonnenkilometer, statt zu Fr. 0.0168 erho- ben worden. Die Differenz, ausmachend eine LSVA in Höhe von Fr. 3'257.20, sei nachzubelasten. Am 9. Februar 2005 trug die Beschwer- deführerin sinngemäss vor, es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass die OZD den Lastwagen irrtümlicherweise der Norm EURO 2 zuwies. C.Am 21. Februar 2005 setzte die OZD die LSVA-Nachforderung für das Fahrzeug _______ verfügungsweise auf Fr. 3'257.20 fest. Zur Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, die Deklarationen der Be- schwerdeführerin -sei es am Abfertigungsterminal oder mittels Tripon- bil- deten rechtsverbindliche Grundlage für die Abrechnung der LSVA. Die De- klaration stehe jedoch unter Vorbehalt einer Kontrolle durch die Zollbehör- de. Ein solche habe im Januar 2005 ergeben, dass der Fahrzeugführer zu Unrecht jeweils die günstigere Veranlagung erwirkt habe. Nicht erhobene oder zu niedrig festgesetzte Abgaben seien nachzufordern. D.Gegen diese Verfügung wird am 4. April 2005 (am 12. April 2005 aufforde- rungsgemäss verbessert) Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurs- kommission (ZRK) erhoben mit dem sinngemässen Antrag, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung führt die Beschwerdefüh- rerin insbesondere an, die Registrierung des Fahrzeuges sei am 5. Januar 2001 durch den Zollbeamten vorgenommen worden, welcher auch die Emissionsnorm feststelle. Der Fahrzeugführer habe keinen Einfluss auf die Festlegung der Emissionsnorm. Auch beim späteren Einbau des Tripon- Gerätes habe die Emissionsnorm durch die OZD überprüft werden müs- sen, was jedoch nicht geschehen sei. Aufgrund dieser Nachlässigkeiten der Verwaltung sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. E.Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2005 beantragt die OZD, die Beschwer- de sei abzuweisen. Zur Begründung trägt die Verwaltung im Wesentlichen vor, anlässlich einer vertieften Kontrolle der abgaberelevanten Stammda- ten durch die OZD im Januar 2005 sei festgestellt worden, dass das fragli- che Fahrzeug der Emissionsnorm EURO 1 entspreche, da die erste Inver-
3 kehrsetzung am 25. April 1994 erfolgte. Ein Nachweis für die Norm EURO 2 liege nicht vor. Die infolgedessen in der Zeit vom Januar 2001 bis De- zember 2004 zu niedrig festgesetzten Abgaben seien nachzufordern. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) übernimmt, sofern es zu- ständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsge- setz, VGG; SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das BVGer ist zur Behand- lung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine leistungsabhän- gige Schwerverkehrsabgabe [SVAG; SR 641.81]). Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung der OZD vom 21. Februar 2005 mit Eingabe vom 4. bzw. 12. April 2005 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Sie ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur An- fechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzu- treten. 1.2Die Beschwerdeführerin räumt ausdrücklich ein, dass es sich beim fragli- chen Lastwagen um ein Fahrzeug handelt, welches der EURO Norm 1 ent- spricht. Nicht im Streit liegt folglich, dass sie in der fraglichen Zeit grund- sätzlich LSVA zum entsprechend höheren Abgabesatz (Fr. 0.0168 statt Fr. 0.0142 pro Tonnenkilometer) schuldete. Ebenso wenig bestritten ist die rechnerische und damit sachverhaltsmässige Ermittlung der Nachforde- rung in Höhe von Fr. 3'257.20. Die Beschwerdeführerin behauptet jedoch, das Fahrzeug sei durch die OZD fälschlicherweise der EURO Norm 2 zu- gewiesen worden, weshalb die Differenz zum höheren Abgabesatz nicht geschuldet sei. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 2. 2.1Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verur- sacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Perso- nentransport erhoben (Art. 3 SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtge- wicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern (Art. 6 Abs. 1 SVAG). Sie betrug für die hier zur Diskussion stehende Zeit pro gefahre- nem Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht: a) Fr. 0.02 für die Ab- gabekategorie 1; b) Fr. 0.0168 für die Abgabekategorie 2; c) Fr. 0.0142 für
4 die Abgabekategorie 3 (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über eine leistungs- abhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAV; SR 641.811]). Für die Eintei- lung in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zuge- hörigkeit eines Fahrzeuges zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewie- sen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar (Art. 14 Abs. 2 SVAV). Gemäss damaligem Anhang 1 galt Abgabekategorie 1 (EURO 0 oder vor- her; betreffend die Kategorien von Emissionsnormen [EURO] vgl. Art. 40 ff. des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom 21. Juni 1999 [Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72]) -soweit hier interessierend- für Fahrzeuge, die weder die Kriteri- en der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüll- ten. Zur Abgabekategorie 2 (EURO 1) gehörten Fahrzeuge -soweit hier in- teressierend- nach Massgabe von internationalen Vorschriften (EG-88/77-91/542A; ECE-49R-02A; EG-70/220 ab 93/59; ECE-83R-02/03). Zur Abgabekategorie 3 (EURO 2, 3 oder später) gehör- ten Fahrzeuge -soweit hier interessierend- ebenfalls nach Massgabe von internationalen Vorschriften (EG-88/77-91/542B-96/1; EG-70/220 ab 96/69; ECE-49R-02B; ECE-83R-04; Gasmotoren ohne Zertifikat). Laut Art. 44 Abs. 3 des Landverkehrsabkommens wird die Emissionskategorie (EURO) der schweren Nutzfahrzeuge (wie sie in den Rechtsvorschriften der Ge- meinschaft definiert ist) anhand des im Zulassungsschein des Fahrzeuges angegebenen Datums der Erstzulassung oder gegebenenfalls anhand ei- nes von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaates zusätzlich aus- gestellten besonderen Dokumentes überprüft, wenn sie im Zulassungs- schein nicht angegeben ist. Gestützt auf dieses internationale Recht nahm die OZD -soweit hier interessierend- praxisgemäss in der Zeit von 2001 bis 2004 folgende Zuordnungen gemäss Datum der ersten Zulassung vor (vgl. Vernehmlassung II/3 in fine), wenn anlässlich der Registrierung des Fahr- zeuges kein Nachweis einer anderen Emissionsnorm erbracht werden konnte: "vor 30. September 1993EURO 0Abgabekategorie 1; ab 1. Oktober 1993EURO 1Abgabekategorie 2; ab 1. Oktober 1996EURO 2Abgabekategorie 3; ab 1. Oktober 2001EURO 3Abgabekategorie 3". 2.2 2.2.1Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektroni- schen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug einge- bauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfas- sungsgerät (TRIPON), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und re- gistriert (Art. 15 Abs. 1 SVAV). Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets auch ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist (Art. 19 Abs. 1 SVAV). Der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Er muss insbesondere
5 das Erfassungsgerät korrekt bedienen und bei Fehlermeldungen oder Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen (Art. 21 SVAV). Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabe- pflichtigen Person die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und be- gründen (Art. 22 Abs. 2 SVAV). Der Abgabepflichtige hat der Zollverwal- tung die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode zu deklarieren (Art. 22 Abs. 1 SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der vom Ab- gabepflichtigen eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Die durch das Erfassungsgerät ermittelten Kilome- ter sind für die Berechnung der Abgabe massgebend (Art. 22 Abs. 2 SVAV). Nach dem Gesagten unterliegt der Abgabepflichtige dem Selbstde- klarationsprinzip; dies bedeutet, dass das Gesetz dem Abgabepflichtigen die volle Verantwortung für die Veranlagung überbindet und hohe Anforde- rungen an seine Sorgfaltspflicht stellt (statt vieler: Entscheide der ZRK vom 27. August 2004, in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.19, E. 2b, und 3b; vom 29. April 2002, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 496; vom 7. September 2001, in ASA 71 77). Die Gesetzmässigkeit der voranstehenden Verordnungsbestimmungen ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden (statt vieler: Ent- scheide der ZRK vom 5. Juli 2004 [ZRK 2003-035], E. 2c; vom 29. April 2002, in ASA 72 496; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2003 [2A.271/2003]). Überdies stützen sich die meisten dieser Verord- nungsnormen direkt auf den Gesetzesbuchstaben, wie etwa die Mitwir- kungspflicht bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung (Art. 21 SVAV, Art. 11 Abs. 1 SVAG) oder das Erfassungsgeräteobligatorium (Art. 15 Abs. 1 SVAV, Art. 11 Abs. 2 SVAG), woraus gleichzeitig die grundsätzliche Verbindlichkeit der mit dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten folgt sowie dass bei allfälligen Fehlern des Erfassungsgerätes dem Abgabe- pflichtigen die Pflicht aufzuerlegen ist, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung zu ergreifen, und dem Abgabepflichtigen bei behaupteter Feh- lerhaftigkeit der durch das Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten gleich- sam die Beweisführungslast zu übertragen ist (Entscheide der ZRK vom 5. Juli 2004 [ZRK 2003-035], E. 2c; vom 29. April 2002, in ASA 72 497). 2.2.2Für ausländische Fahrzeuge ohne Erfassungsgerät muss der Fahrzeug- führer bei der Ein- und Ausfuhr die zur Erhebung der Abgabe erforderli- chen Daten deklarieren. Für die Distanzermittlung ist der Fahrtschreiber massgebend (Art. 27 SVAV). Die hievor dargelegten Grundsätze (E. 2.2.1), etwa das Selbstdeklarationsprinzip oder die grundsätzliche Ver- bindlichkeit der deklarierten Angaben für den Fahrzeughalter, gelten muta- tis mutandis für Fahrzeuge ohne Erfassungsgerät dem Grundsatze nach ebenso. Nach Verwaltungspraxis (s. Vernehmlassung II/2) muss der aus- ländische Fahrzeughalter bzw. sein Fahrzeugführer den Lastwagen an- lässlich der ersten Einfahrt in die Schweiz beim Einfahrtszollamt registrie- ren lassen. Zu den registrierten Daten gehören u.a. das Datum der 1. In- verkehrsetzung und ein allfälliger Emissionsnachweis. Das Zollamt bestä-
6 tigt die gemachten Angaben mit Unterschrift und Zolldatumsstempel. Gleichzeitig wird die Abgabekategorie bestimmt. 2.3Gilt das Selbstdeklarationsprinzip, so kann der Abgabepflichtige aus dem Gebot des Verwaltungshandelns nach Treu und Glauben grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn die Zollbehörden unrichtige De- klarationen über längere Zeit nicht bemerkt haben (vgl. BGE vom 7. Febru- ar 2001, E. 2c, in ASA 70 334). Genauso wenig anerkennt die Rechtspre- chung eine allgemeine Aufklärungspflicht der Zollverwaltung im Verkehr mit den Abgabepflichtigen (ausführlich: Entscheid der ZRK vom 2. Oktober 1995, E. 3b, in ASA 65 411 ff., wo es um die Aufklärung über eine für den Zollpflichtigen günstigere Zollbehandlung ging). Selbstredend ist die Zoll- verwaltung dennoch gehalten, sich nach dem in Art. 9 BV enthaltenen Ge- bot von Treu und Glauben zu richten, was im konkreten Anwendungsakt zu einer Verpflichtung führen kann, den Abgabepflichtigen über die mass- geblichen rechtlichen Verhältnisse ins Bild zu setzen (ASA 65 412). Na- mentlich bei einer unrichtigen Auskunft (oder bei anderem Verhalten der Verwaltung, das bestimmte Erwartungen des Abgabepflichtigen begründet) finden die Regeln über den Vertrauensschutz des Bürgers auch im Ver- hältnis zur Zollbehörde Anwendung. Danach hat der Bürger einen An- spruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusi- cherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhal- ten der Behörden setzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzun- gen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf den Grund- satz des Vertrauensschutzes berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkre- ten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrach- ten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtig- keit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rück- gängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 129 I 170, 126 II 387, 125 I 274; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Grundriss des Allge- meinen Verwaltungsrechts, Zürich 2006, Rz. 622 ff.; IMBODEN/RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 74 und Nr. 75 B III/b/2; WEBER/DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.). 3. 3.1Im vorliegenden Fall kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin sinnge- mäss dahingehend verstanden werden, die Verwaltung habe durch die ur- sprüngliche Zuweisung des Lastwagens zur Emissionsnorm EURO 2 und die Berechnung der Abgabe zum entsprechenden Satz während der fragli- chen vier Jahre ihr Vertrauen in die Richtigkeit der dauerhaft unrichtigen Deklarationen gesetzt; ihr guter Glaube sei zu schützen.
7 3.2Für die Deklaration der für eine Veranlagung erforderlichen Fahrleistungs- daten überbindet das Gesetz dem Abgabepflichtigen die volle Verantwor- tung und stellt hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht. Dieses stren- ge Selbstdeklarationsprinzip mit den entsprechenden Konsequenzen (E. 2.2.1) hat durchaus seine Berechtigung angesichts der Massen an digi- talisierten Fahrleistungsdaten, welche über sämtliche in der Schweiz schwerverkehrsabgabepflichtige Fahrzeuge Monat für Monat bei der OZD einzureichen sind; schlicht unmöglich erscheint, dass die Verwaltung jede einzelne Deklaration auf ihre Richtigkeit überprüft. Die Verantwortung für die richtige Veranlagung auf den Abgabepflichtigen zu überbinden, ist des- halb ein berechtigter Teilgehalt des Selbstdeklarationsprinzips. Das Selbstdeklarationsprinzip hat grundsätzlich auch bei der Registrierung ei- nes ausländischen Lastwagens bei der Ersteinfahrt in die Schweiz zu gel- ten (E. 2.2.2). Dennoch gilt es zu differenzieren: Anders als bei der ordent- lichen Deklaration von Fahrleistungsdaten (via Chipkarte oder online) ent- steht anlässlich dieser ersten Einfahrt ins Inland (wo es zunächst lediglich darum geht, gewisse Stammdaten des Fahrzeuges und vorerst noch kei- nerlei Fahrleistungsdaten zu deklarieren) grundsätzlich ein näherer Kon- takt zwischen dem Chauffeur des ausländischen Fahrzeuges und dem schweizerischen Zollbeamten. Anhand der zu registrierenden Stammdaten des Fahrzeuges (u.a. das Datum der ersten Inverkehrsetzung und ein all- fälliger Emissionsnachweis), welche in der Folge Grundlage für die zu de- klarierenden Fahrleistungsdaten bilden, wird die Abgabekategorie be- stimmt und der Beamte bestätigt die Angaben mit Unterschrift und Zollda- tumsstempel (E. 2.2.2). Tritt der Zollbeamte im persönlichen Kontakt mit dem Abgabepflichtigen derart aktiv ins Deklarationsgeschehen ein, kann nicht mehr vom Deklarationsprinzip in seiner vollen Schärfe ausgegangen werden, jedenfalls dann nicht, wenn dem Beamten eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vorzuwerfen wäre. In casu hat der Chauffeur der Be- schwerdeführerin am 5. Januar 2001 mittels Formular 56.60 der Zollver- waltung ("Registrierung LSVA") das fragliche ausländische Fahrzeug regis- trieren lassen und dabei fälschlicherweise die Emissionsnorm EURO 2 und den 29. November 1996 als erste Inverkehrsetzung deklariert. Dem Regist- rierungsantrag legte der Fahrzeugführer den entsprechenden Fahrzeug- ausweis bei, welchem kein Emissionsnachweis zu entnehmen ist. Der Emissionsnachweis wurde auch nicht mit einem anderen Dokument er- bracht. Gemäss Fahrzeugausweis erfolgte die erste Inverkehrsetzung des Lastwagens am 25. April 1994. Infolgedessen hätte dieser richtigerweise der Emissionsnorm EURO 1 zugewiesen werden müssen (E. 2.1). Den- noch bestätigte der Zollbeamte die deklarierte Emissionsnorm EURO 2 mit seiner Unterschrift und dem Zolldatumsstempel. Es gilt zu prüfen, ob unter diesen Umständen der Zollverwaltung eine Sorgfaltspflichtsverletzung vor- geworfen werden kann (E. 3.3) und ob die Voraussetzungen des Vertrau- ensschutzes erfüllt sind (E. 3.4). 3.3Die Vorinstanz gibt an, anlässlich einer vertieften Kontrolle der abgabe- relevanten Stammdaten im Januar 2005 habe sie festgestellt, dass das fragliche Fahrzeug der Emissionsnorm EURO 1 entspreche, da die erste Inverkehrsetzung am 25. April 1994 erfolgte. Um die Fehlerhaftigkeit der
8 deklarierten Norm festzustellen, hätte es indes keiner vertieften Kontrolle bedurft, erst recht nicht erst im Januar 2005. Bereits anlässlich der Regist- rierung des ausländischen Fahrzeuges am 5. Januar 2001 waren sämtli- che Sachverhaltselemente vorhanden, mit deren Hilfe der betroffene Zoll- beamte ohne weiteres hätte erkennen können, unter den gegebenen Um- ständen gar erkennen müssen, dass die auf dem Formular 56.60 deklarier- te Emissionsnorm Euro 2 und die irrtümlich mit 29. November 1996 ange- gebene erste Inverkehrsetzung unzutreffend waren. Denn weder durch den dem Registrierungsantrag beigelegten Fahrzeugausweis noch durch andere Dokumente erbrachte der Chauffeur den Nachweis der Norm EURO 2. Vielmehr nennt der Fahrzeugausweis das Erstzirkulationsdatum ausdrücklich und gut ersichtlich (25. April 1994). Infolgedessen hätte das Fahrzeug richtigerweise der Emissionsnorm EURO 1 zugewiesen und der Zollbeamte die deklarierte Emissionsnorm in guten Treuen verweigern müssen. Indem er aber unbesehen mit seiner Unterschrift und dem Zollda- tumsstempel die soweit unzutreffenden Angaben des Fahrzeugführers be- stätigte, ist er unter diesen Umständen seinen Sorgfaltspflichten nicht rechtsgenügend nachgekommen. Erschwerend kommt hinzu, dass ein an- derer Beamter am 21. März 2001 die für das nämliche Fahrzeug unter Bei- lage des identischen Fahrzeugausweises deklarierte Emissionsnorm EURO 2 (diesmal ohne [unzutreffende] Angabe des Datums der ersten In- verkehrsetzung auf dem Formular 56.60) erneut mit Unterschrift und Da- tumsstempel bestätigte, nachdem die Beschwerdeführerin das Fahrzeug infolge Verlusts der Chipkarte bei Einfahrt in die Schweiz wiederum regist- rieren liess. Auch dieser Beamte hätte mit der erforderlichen Sorgfalt den Fahrzeugführer auf die ganz offensichtlich unrichtig deklarierte Emissions- norm aufmerksam machen müssen. Ferner beantragte die Beschwerde- führerin am 1. Februar 2003 wiederum unter Beilage des bekannten Fahr- zeugausweises die Eröffnung eines LSVA-Kontos, woraufhin die Verwal- tung immer noch nicht die unzutreffende Emissionsnorm beanstandete. Ende April 2003 liess die Beschwerdeführerin ein Erfassungsgerät ins fragliche Fahrzeug einbauen und die OZD übernahm die anlässlich der Er- steinfahrt registrierten Stammdaten unbesehen. Schliesslich intervenierte die Vorinstanz nicht auf die unter der unzulässigen Abgabekategorie de- klarierten Fahrleistungsdaten während einer Zeit von knapp vier Jahren, obwohl in der ganzen Zeit, -wie dargelegt- sogar bereits anlässlich der Er- stregistrierung, sämtliche Sachverhaltselemente bekannt waren, die zur Erkenntnis führen mussten, dass die deklarierte Emissionsnorm nicht zu- traf. All dies führt zum Schluss, dass die Verwaltung die nötige Sorgfalt mehrfach vermissen liess. 3.4Es bleibt unter diesen Umständen zu prüfen, ob vorliegend die Vorausset- zungen des Vertrauensschutzes gegeben sind. 3.4.1Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, d.h. eines bestimmte Er- wartungen begründenden Verhaltens der Behörden. Eine solche Vertrau- ensgrundlage ist ohne Weiteres darin zu erblicken, dass die Zollverwaltung unter Missachtung der erforderlichen Sorgfalt die Deklaration der Emissi- onsnorm EURO 2 durch den Beschwerdeführer über eine solch lange Zeit
9 nicht beanstandete, obschon sie sich von allem Anfang an in Kenntnis aller massgeblichen Sachverhaltselemente befand (E. 3.3). 3.4.2Weiter ist die Frage, ob der Fahrzeugführer bzw. die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Subsumtion des Lastwagens unter die Emissionsnorm EURO 2 nicht ohne weiteres erkennen konnte, zu bejahen. Wenn gleich mehrere verschiedene Beamte (s. E. 3.3), die sich professionell mit dieser Problematik auseinandersetzen, die Falschzuweisung des Lastwagens nicht bemerkten, dann kann dies erst recht vom ausländischen Chauffeur der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dies umso weniger ange- sichts der einschlägigen Vorschriften, die komplex erscheinen (E. 2.1). Der Fahrzeugführer bzw. die Beschwerdeführerin durfte infolgedessen in guten Treuen auf die Richtigkeit der zugewiesenen Norm EURO 2 vertrauen. 3.4.3Der Schaden der Beschwerdeführerin besteht in den der Differenz zwi- schen Abgabekategorie 3 (EURO 2) und Kategorie 2 (EURO 1) entspre- chenden nachgeforderten Abgaben in Höhe von Fr. 3'257.20, welche er nachträglich nicht mehr auf seine Kunden zu überwälzen vermag und des- halb selber zu tragen hätte. Somit ist auch die Voraussetzung erfüllt, wo- nach die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf das Verhalten der Zollbe- amten bzw. auf die Richtigkeit der Abgabekategorie 3 Dispositionen unter- liess (nämlich die Überwälzung der Abgabe zum höheren Satz), die über- haupt nicht, zumindest nicht ohne Nachteil, nachgeholt werden können. 3.4.4Die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (Zuständigkeit der Zollbeamten, keine Änderung der gesetzlichen Ordnung seit der Aus- kunftserteilung etc.) sind offensichtlich ebenfalls erfüllt. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Richtigkeit der Emissionsnorm EURO 2 ist unter den geschilderten Umständen berechtigt und zu schützen. 4.Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der obsiegenden Beschwerde- führerin und der OZD sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zu- rückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin ist weder vertreten noch ergeben sich andere notwendige Auslagen aus den Akten. Eine Parteientschädi- gung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 9 ff sowie Art. 13 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht; SR 173.320.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde der A._______ vom 4. April 2005 wird gutgeheissen und die Verfügung der OZD vom 21. Februar 2005 aufgehoben. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
10 Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil wird eröffnet: -der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (Ref-Nr. 453.9-17/05.002) (mit Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Daniel RiedoIris Widmer Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110). Versand am: