B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1679/2021
Urteil vom 21. Februar 2022 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Jonas Vischer, , Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-ES).
A-1679/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 27. Mai 2020 reichte die Agencia Tributaria, Oficina Nacional de investigación del Fraude, Equipo Central de Información, Madrid, Spanien (nachfolgend «AT») gestützt auf Art. 25 bis des Abkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21, nachfolgend: DBA CH- ES) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) ein Amtshilfeersuchen betreffend B._______ (nachfolgend: «betroffene Person») ein. Die AT begründete im Wesentlichen, sie führe eine Prüfung der Einkommenssteuern der betroffenen Person für die Jahre 2015 und 2016 durch. Diese habe zwar eine Steuererklärung eingereicht, aber kein im Ausland erzieltes Einkommen deklariert. Indessen verfüge die AT über die Information, dass die betroffene Person Inhaberin einer mit Nummer identifizierten Kreditkarte der C., sei. Diese werde vor al- lem für Konsumausgaben in Spanien verwendet. Die betroffene Person sei zur Stellungnahme betreffend diese Verbindung aufgefordert worden, habe aber keine Informationen geliefert. Die Möglichkeiten, die Informationen in Spanien zu erlangen, seien ausgeschöpft worden. A.b Im Einzelnen verlangte die AT mit dem genannten Ersuchen (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 1) Folgendes: “In order to ensure the proper assessment of taxes in Spain for B., we would be grateful if you could provide us with the following information for years 2015 and 2016: – Identification of the bank account linked to the banking card number (...) held by B._______ issued by C., Identification of holders, signa- tory or beneficial owners of the bank account. – Bank statements of the above mentioned bank account. – The date of opening or cancellation, or, as the case may be, the dates of granting and revocation of the authorisation. – The balances of the accounts at 31 December and the average balance corresponding to the last quarter of the year for years 2015 and 2016. In case other bank accounts, credit cards, safe deposit accounts would exist at the entity C. or any Bank linked to the above-mentioned banking card resp. used to credit it, with the card holder as the holder, the beneficial owner or an authorized person, please provide for these the information:
A-1679/2021 Seite 3 a. Identification (name, last name, address, date of birth) of the account holder(s), the beneficial(s) owner(s) or the authorized person(s); b. The copy of account opening form(s) (incl. Form A or other documents assessing the beneficial ownership) or application form. c. Statements of assets as at each 1 January from 2015 to 2016; d. Account statements from 1 January 2015 to 31 December 2016. B. Mit Editionsverfügung vom 5. Juni 2020 verlangte die ESTV von der C., die vorstehend (Bst. A.b) aufgeführten Informationen betref- fend den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 (vi- act. 4). C. Auf diese Aufforderung hin teilte die C., der ESTV am 18. Juni 2020 mit, es handle sich bei der genannten Bankkarte um eine Kreditkarte «(...)», die im Januar 2014 durch eine ebensolche mit der Nummer (...) ersetzt worden sei. Diese Verbindung sei im April 2018 gekündigt worden. Beim eigenen Institut bestehe kein mit dieser Karte verbundenes Konto. Die Rechnungen würden zu Lasten eines Kontos bei der D._______ aus- geglichen. Ferner bestätigte die Bank, der Kundin das für sie bestimmte Informationsschreiben der ESTV übergeben zu haben (vi-act. 6). D. Mit Editionsverfügung vom 3. Juli 2020 verlangte die ESTV von der D._______ folgende Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 (vi-act. 7): – ldentification of the bank account linked to the banking card number (...) [remplacée par (...)] held by B._______ issued by C.. Identifica- tion of holders, signatory or beneficial owners of the bank account. – Bank statements of the above mentioned bank account. – The date of opening or cancellation, or, as the case may be, the dates of granting and revocation of the authorisation. – The balances of the accounts at 31 December and the average balance corresponding to the last quarter of the year for years 2015 and 2016. In case other bank accounts, credit cards, safe deposit accounts would exist at the entity C. or any Bank linked to banking card number (...) [rem- placée par (...)] resp. used to credit it, with the card holder as the holder, the
A-1679/2021 Seite 4 beneficial owner or an authorized person, please provide for these the infor- mation: a. Identification (name, last name, address, date of birth) of the account holder(s), the beneficial(s), owner(s) or the authorized person(s); b. The copy of account opening form(s) (incl. Form A or other documents assessing the beneficial ownership) or application form; c. Statements of assets as at each 1 January from 2015 to 2016; d. Account statements from 1 January 2015 to 31 December 2016. E. Auf diese Aufforderung hin teilte die D._______ der ESTV am 16. Juli 2020 mit, bei dem mit der Kreditkarte verbundenen Konto handle es sich um die Geschäftsbeziehung mit der Kontostammnummer (...), Kontoinhaber sei die E._______ mit Sitz in Panama (nachfolgend: «Kontoinhaberin»); das Konto sei am 15. August 2005 eröffnet und am 7. Januar 2020 geschlossen worden. Beigelegt waren die angeforderten Konto-Auszüge sowie die Er- öffnungsformulare, Unterschriftenkarten und Deklarationen. Aus der «Dec- laration of identity of the beneficial owner (Form A pursuant to Art. 3 and 4 CDB)” vom 21. Oktober 2015 ergibt sich A._______ als wirtschaftlich be- rechtigte Person. Gemäss Unterschriftenkarte vom 6. Juli 2005 waren die- ser und die betroffene Person je einzeln unterschriftsberechtigt (vi-act. 9). F. Gegenüber der betroffenen Person und der Kontoinhaberin hatte die ESTV bereits am 6. November 2020 je eine Schlussverfügung betreffend die ge- genüber der AT zu leistenden Amtshilfe erlassen (vgl. Beschwerdebeilagen 10 und 12). Auf die von diesen beiden Parteien je am 9. Dezember 2020 erhobenen Beschwerden trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen A-6234/2020 respektive A-6235/2020 vom 12. Januar 2021 nicht ein. G. Nachdem A._______ mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 verlangt hatte, er sei als beschwerdeberechtigte Person zu berücksichtigen, eröffnete ihm die ESTV am 8. Dezember 2020, resp. in korrigierter Version am 21. De- zember 2020 das rechtliche Gehör betreffend die vorgesehene Amtshilfe (vi-act. 12, 15).
A-1679/2021 Seite 5 H. Mit Schlussverfügung vom 10. März 2021 (eröffnet am 11. März 2021) ver- fügte die ESTV, sie werde der AT Personendaten von A._______ übermit- teln, welche auf dem Formular A und der Unterschriftenkarte zum Konto Nr. (...) bei der D._______ vorkommen (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig werde die AT darauf hingewiesen werden, dass die so übermittelten Infor- mationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person und nur für den im Auskunftsersuchen genannten Sachverhalt verwertet werden dürften (Ziff. 2 Bst. a) und diese nur Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden dürften, die mit der Veranlagung, Erhebung, Vollstreckung, Straf- verfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Art. 25 bis DBA CH-ES genannten Steuern befasst seien; diese wiederum dürften die Informationen nur für diese Zwecke verwenden (Ziff. 2.b). Das Sistierungsgesuch wurde abgewiesen (Ziff. 3) und es wurden keine Kosten erhoben (Ziff. 4) (vi-act. 29, fortan: «angefochtene Verfügung»; vi-act. 30). I. Mit Eingabe vom 12. April 2021 lässt A._______ (nachfolgend: Beschwer- deführer) gegen die angefochtene Verfügung Beschwerde erheben. In der Hauptsache beantragt er die Aufhebung der Schlussverfügung vom 10. März 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellt er die fol- genden Anträge: I Es sei das Verfahren (...) bis auf Weiteres zu sistieren. II. Im Falle einer Übermittlung an die ersuchende Behörde seien in der von der Beschwerdegegnerin zur Übermittlung an die ersuchende Behörde vorgesehenen Kontounterlagen gewisse, vom Beschwerdegegner ge- kennzeichnete Stellen zu schwärzen. III. Der Umfang der Schlussverfügung vom 10. März 2021 sei dahingehend zu erweitern, als dass auch die Übermittlung der in der an die betroffene Person adressierten Schlussverfügung vom 6. November 2020 genannten enclosures 2, 3 und 4 Bestandteil derselben ist. J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. K. In seiner – nach mehrfach erstreckter Frist – am 16. November 2021 ein- gelegten Replik hält der Beschwerdeführer an den Anträgen der Be- schwerde fest.
A-1679/2021 Seite 6 Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit ent- scheidwesentlich – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Die Durchführung des DBA CH-ES richtet sich nach dem Bundesge- setz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. September 2012 (SR 651.1, Steueramtshilfegesetz, StAhiG). Zu beachten sind dabei insbesondere die auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungen; diese erfolgten mit dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europa- rats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1; nachfolgend: Amtshilfeübereinkommen; vgl. zum Bundesbe- schluss AS 2016 5059 ff.). Allenfalls abweichende Bestimmungen des vor- liegend anwendbaren DBA CH-ES gehen vor (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 StAhiG, Art. 37 VGG). 1.4 Zur Beschwerde berechtigt ist im Steueramtshilfeverfahren in erster Li- nie die betroffene Person (Art. 3 Bst. a StAhiG). Dritte sind es nur, wenn sie über ein schutzwürdiges Interesse verfügen (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Da sie Schutz durch das Spezialitätsprinzip genies- sen (nachstehend, E. 2.4), ist dies nur ausnahmsweise in besonderen Konstellationen zu bejahen (BGE 146 I 172 E. 7.1, insb. 7.1.3; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.1). Dritte, deren Beschwerdebe-
A-1679/2021 Seite 7 rechtigung nicht offenkundig ist, müssen von der ESTV nicht informiert wer- den; sie sind, soweit sie sich gegen die Übermittlung ihrer Personendaten wenden wollen, grundsätzlich auf die datenschutzrechtlichen Rechtsbe- helfe verwiesen. Melden sie sich von sich aus bei der ESTV, so gesteht ihnen diese praxisgemäss die Parteistellung zur Wahrnehmung ihres aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten (SR 0.101, EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101, BV) fliessenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu. Das Bundes- gericht heisst diese Praxis ausdrücklich gut (BGE 146 I 172 E. 7.3.3; Urteil des BGer 2C_687/2019 E. 6.). Indessen geniessen sie in diesem Zusam- menhang nur Parteistellung, soweit es der Wahrung ihrer eigenen Interes- sen, also ihrer eigenen Rechte, die aus der informationellen Selbstbestim- mung fliessen, dient (vgl. Urteil des BVGer A-6854/2018, A-6862/2018, und A-1349/2019 vom 3. März 2020 E. 1.3.2; BGE 139 II 404 E. 11.1). Der Beschwerdeführer ist somit mit Blick auf die ihn betreffenden, nach der angefochtenen Verfügung an die AT zu übermittelnden Informationen ma- teriell beschwert. Das gilt vorliegend umso mehr, nachdem die ersuchende Behörde explizit um die Offenlegung der Personendaten des wirtschaftlich Berechtigten des mit der betreffenden Kreditkarte verbundenen Kontos er- suchte (vgl. BGE 139 II 404 E. 2.1.3). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Er ist nach alledem als nicht formell betroffene Person, soweit er die Schwärzung seiner Daten verlangt hat, zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 19 Abs 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 146 I 172 E. 7.2 und 7.3.3; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.3). 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG und Art. 5 Abs. 2 StAhiG; 52 Abs. 1 VwVG), und der eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.7 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersu- chungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen
A-1679/2021 Seite 8 ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1146 ff.; PIERRE TSCHANNEN et al., Allge- meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23). Weiter gilt der Grund- satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen; das Gericht ist an die Be- gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 1.8 1.8.1 Gebunden ist das Gericht demgegenüber an den Streitgegenstand. Dieser besteht im Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung – und zwar in der Regel im Dispositiv – ist, soweit es im Streit liegt, also angefochten ist. Der Streitgegenstand kann sich im Beschwer- deverfahren nur verengen, nicht ausweiten. Fragen, über welche die erst- instanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite In- stanz nicht beurteilen; spiegelbildlich sind neue Rechtsbegehren, die den Streitgegenstand über den Verfügungsgegenstand hinaus erweitern, nicht zulässig. Sehr ausnahmsweise sind Erweiterungen aus prozessökonomi- schen Gründen zulässig, wenn sie in einem (sehr) engen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen und die Verwaltung im Laufe des Verfah- rens Gelegenheit hatte, sich zu der neuen Streitfrage zu äussern (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 ff., 2.208 ff.; MOSER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 52 VwVG). 1.8.2 Der Streitgegenstand wie ihn die Beschwerdeanträge eingrenzen, hat sich somit grundsätzlich innerhalb der Grenzen zu bewegen, die das gegenständliche Dispositiv – und zwar namentlich dessen Ziffern 1 und 2 – zieht. Dazu stehen die Beschwerdeanträge II und III in einem Span- nungsverhältnis: Der Beschwerdeantrag III zielt schon seinem Wortlaut zu- folge auf eine Erweiterung des Verfahrens ab. Bei der Auslegung des Wort- lautes des Beschwerdeantrags II anhand der Beschwerdebegründung (Ziff. 16 ff.) ergibt sich, dass dieser nicht nur auf Schwärzungen der Unter- schriftenkarte und des Formulars A (zusammen: «Enclosure 2») abzielt, sondern auch auf die Kontoauszüge, die als «Enclosure 4» auch Gegen- stand des Antrages III sind. Der Beschwerdeführer macht zu Antrag III geltend, er sei der einzige wirt- schaftliche Berechtigte an der Kontoinhaberin. Die betroffene Person – seine Ehefrau – wisse um deren Existenz gar nicht, zeichnungsberechtigt
A-1679/2021 Seite 9 für diese Gesellschaft sei sie nur für den Fall des Verlusts seiner Urteilsfä- higkeit. Er bezahle über dieses Konto die Kreditkartenbezüge seiner Gat- tin. Die Logik gebiete, dass er als der wirtschaftlich Berechtigte ein rechtlich geschütztes Interesse daran haben müsse, die Übermittlung der Daten der Kontoinhaberin überprüfen zu lassen – ebenso wie seine Gattin als be- troffene Person, die mit der Kontoinhaberin nichts zu tun habe; andernfalls sei sein rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde Ziff. 23-26). Zu Antrag II argumentiert er vorab materiell. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung dazu an, sie habe bei der Ent- scheidfindung die «Enclosures» 2 bis 4 berücksichtigt, das rechtliche Ge- hör des Beschwerdeführers sei diesbezüglich gewahrt worden. Er sei nicht betroffene, sondern einzig beschwerdeberechtigte Person mit einge- schränkter Beschwerdelegitimation; gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleihe die wirtschaftliche Berechtigung nicht umfas- sende Legitimation oder Parteistellung, er könne sich einzig gegen die Übermittlung seiner Personendaten wehren. Es sei weiter davon auszuge- hen, dass er als wirtschaftlich Berechtigter an der Kontoinhaberin vom Amtshilfeverfahren gewusst habe – gleichwohl habe er in eigenem Namen vorerst passiv abgewartet, um sich erst nach Erlass der Schlussverfügun- gen betreffend die betroffene Person und die Kontoinhaberin als beschwer- deberechtigte Person bei der Vorinstanz zu melden – vorab nur mit zustell- bevollmächtigtem Rechtsanwalt, der sich später eine neuerliche Frist zur Stellungnahme habe einräumen lassen. Das Verhalten laufe Treu und Glauben zuwider und sei nicht zu schützen. Die Schlussverfügungen ge- genüber der Kontoinhaberin und der betroffenen Person seien mit den Nichteintretensentscheiden des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig und deren Wiedererwägung stehe deshalb ausser Frage. 1.8.3 Die «Enclosures 3-4» sind nicht Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung, wohl aber der Schlussverfügungen betreffend die Kontoinhaberin und der betroffenen Person (vgl. Beschwerdebeilagen 10, 12). Sie konnten in jenen Verfahren angefochten werden, indessen wurde auf beide Be- schwerden wegen nicht bezahlten Kostenvorschusses nicht eingetreten. Das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers ist zumindest wider- sprüchlich: Er macht vorliegend unter Berufung auf seine wirtschaftliche Berechtigung an der Kontoinhaberin geltend, es müsse ihm in seinem Ver- fahren vollständige Parteistellung zuerkannt werden – davor aber provo- zierte die von ihm wirtschaftlich beherrschte Kontoinhaberin einen Nicht- eintretensentscheid in dem Verfahren, in welchem die Beilagen Verfü-
A-1679/2021 Seite 10 gungsgegenstand waren, die es nun nach dem Willen des Beschwerdefüh- rers in seinem Verfahren wiederum sein sollen. Unabhängig von der Frage, wie dieses Verhalten unter dem Aspekt von Treu und Glauben zu beurteilen ist, kann dem Begehren um Ausweitung des Verfahrens auf Fragen, die im Verfahren der Kontoinhaberin und der betroffenen Person offenkundig Ver- fügungsgegenstand waren (und rechtskräftig beurteilt sind) kein prozess- ökonomischer Nutzen beigemessen werden. 1.8.4 Der prozessuale Antrag III auf Erweiterung des Streitgegenstandes ist demzufolge abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Übermittlung von Informationen wehrt, die nicht Gegenstand der angefoch- tenen Verfügung sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies betrifft den Antrag II, soweit über «Enclosure 2» hinausgehend. 1.8.5 Nicht den Anträgen, wohl aber der Begründung der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Schlussverfügung vom 6. November 2020 in der Sache der betroffenen Person verlangt (Beschwerde, Ziff. 27 und 29). Diese ist nach dem Nicht- eintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in jener Sache (vorne, Sachverhalt Bst. F) rechtskräftig und befindet sich von vornherein aus- serhalb des Verfügungs- und damit auch des Streitgegenstandes (vgl. auch soeben, E. 1.8.3). Hierauf ist ebenfalls nicht einzutreten. 2. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer- sachen gegenüber Spanien ist Art. 25 bis DBA CH-ES sowie Ziff. IV des da- zugehörigen Protokolls vom 29. Juni 2009 (nachfolgend: Protokoll) in den geltenden Fassungen gemäss Art. 9 bzw. Art. 10-12 des Änderungsproto- kolls vom 27. Juli 2011 (von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 2012, in Kraft seit 24. August 2013, und im Fall von Einkommens- und Vermögenssteuern anwendbar auf die Steuerjahre seit 1. Januar 2010; Art. 13 Abs. 2 Bst. [iii] des Änderungsprotokolls, AS 2013 2367, 2375 f.; BBl 2011 9153). Gemäss Art. 25 bis Abs. 1 DBA CH-ES tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Be- zeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unter- abteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch die Art. 1 und 2 DBA CH-ES nicht eingeschränkt.
A-1679/2021 Seite 11 2.2 2.2.1 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes. Es sollen soweit als möglich relevante Informationen ausgetauscht werden können, ohne dass ein Vertragsstaat «fishing expe- ditions» eines anderen Staates unterstützen oder Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist (BGE 144 II 206 E. 4.2; Urteil des BVGer A-4192/2020, A-4194/2020, A-4196/2020 vom 25. März 2021 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2.2.2 Ziff. IV Abs. 3 des Protokolls hält dementsprechend fest, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlau- ben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersu- chen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Ziff. IV Abs. 2 des Protokolls sieht zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermei- dung von «fishing expeditions» vor; seine Bst. a-e sind jedoch nicht so aus- zulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern (Ur- teile des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.3.2, A-5737/2019 vom 26. August 2020 E. 4.2.1 [das BGer ist mit Urteil 2C_842/2020 vom 14. Oktober 2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten]). 2.2.3 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu be- steuern. Ob eine Information in diesem Sinne erheblich ist, kann in der Re- gel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen. Die Rolle des er- suchten Staates beschränkt sich dabei darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie mög- licherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskontrolle; zum Ganzen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.3.4). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begrün- dung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich er-
A-1679/2021 Seite 12 scheint (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3 mit weiteren Hin- weisen; Urteil des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.3.4; vgl. zum Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit auch Art. 26 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen [nachfolgend: OECD-MA]). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraus- sichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (Urteil des BVGer A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaf- fung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 2.2.4 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist demnach erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich erweisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Un- terlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch er- geben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3810/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2.3). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht ver- einbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Daher ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchen- den Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (Urteil des BVGer A-3810/2020 vom 16. März 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.2.5 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese In- formationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchen- den Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen geschützt werden, die schlichtweg nichts mit dem im Amts-
A-1679/2021 Seite 13 hilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen (« fruit d'un pur hasard »; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmi- gung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die ge- genseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585, 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 m.w.H.). In gewissen Konstella- tionen ist es aber unumgänglich, auch über Personen Informationen zu er- teilen, welche nicht betroffene Personen sind. Können die ersuchten Infor- mationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person « voraussichtlich erheblich » sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Ausson- derung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informa- tionen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würden, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff., 143 II 506 E. 5.2.1, 142 II 161 E. 4.6.1; Urteile des BGer 2C_67/2021 vom 28. Januar 2021 E. 3.1, 2C_387/2016 vom 5. März 2018 E. 5.1; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2177/2021 vom 22. September 2021 E. 3.3.4). Das Bundesgericht hat insbesondere die Namen von an Banktransaktio- nen beteiligten Dritten, da sie geeignet waren, den Wohnsitz des Steuer- pflichtigen zu ermitteln, als voraussichtlich erheblich qualifiziert und somit deren Ermittlung zugelassen (BGE 142 II 161 E. 4.6.2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.3). Dasselbe hat das Bundes- gericht bezüglich der Namen von an einem Bankkonto einer Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigten entschieden, wenn ein genügend enger Zusam- menhang zum Steuersachverhalt besteht und davon auszugehen ist, dass dessen Identität geeignet ist, Letzteren weiter zu erhellen (Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.4; vgl. auch Urteil des BGer 2C_387/2016 vom 5. März 2018 E. 5.2 f., wobei das Bundesgericht im Sinne eines Spezialfalls nur die Namen der wirtschaftlich Berechtigten mit demselben Familiennamen wie der Steuerpflichtige als voraussichtlich er- heblich qualifizierte). 2.3 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver- haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ- kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3,
A-1679/2021 Seite 14 je mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-2175/2021 vom 22. Septem- ber E. 2.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfever- fahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachver- halts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtli- cher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2175/2021 vom 22. Septem- ber E. 2.3, A-674/2020 vom 24. August 2021 E. 3.9). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-674/2020 vom 24. August 2021 E. 3.9). Folglich ist die Wah- rung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweck- widrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; Urteil des BVGer A-5034/2020 vom 7. Mai 2021 E. 2.4.1). Es liegt dabei an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-674/2020 vom 24. August 2021 E. 3.9, A-5034/2020 vom 7. Mai 2021 E. 2.4.1). 2.4 2.4.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie ge- währt hat (statt vieler und ausführlich hergeleitet: Urteile des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1, A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1, A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5). Die in den Unterla- gen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip ge- schützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und 3.5, 146 I 172 E. 7.1.3). 2.4.2 Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (oben E. 2.3) spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf das Vertrauens- prinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2 und 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2177/2021 vom 22. September 2021 E. 3.5.2).
A-1679/2021 Seite 15 2.5 2.5.1 Nach dem in Ziff. IV Abs. 1 des Protokolls erwähnten Subsidiaritäts- prinzip (vgl. dazu und zur vergleichbaren Regelung in Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG statt vieler: Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.6.1 mit Hinweisen) besteht Einvernehmen darüber, dass der ersu- chende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er zur Beschaffung der Informationen alle in seinem in- nerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel ausge- schöpft hat, sofern dies nicht mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden ist. 2.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. oben E. 2.3) besteht rechtsprechungsgemäss kein Anlass, an einer von der ersuchen- den Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen in- nerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liege ein gegen die Ein- haltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes sowie ein ernsthafte Zwei- fel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.5.2, A-5034/2020 vom 7. Mai 2021 E. 2.5.2). 3. Im vorliegenden Fall bringen Vorinstanz und Beschwerdeführer vor, was folgt: 3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, sie gehe dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip folgend davon aus, die AT habe alle für den fraglichen Zeitraum (Steuerjahre 2015 und 2016) nach innerstaatli- chem Verfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft. Gemäss Amts- hilfeersuchen lägen Hinweise vor, wonach die betroffene Person in Spa- nien einer Steuerpflicht unterstehe und die ersuchten Informationen sich als notwendig erwiesen, den vermuteten Sachverhalt – nicht deklarierte Einkommen und Vermögenswerte in der Schweiz – aufzuklären und Aus- wirkungen auf die Steuer zu prüfen. Die AT habe die Erheblichkeit genü- gend klar dargelegt. Über die Leistung der Amtshilfe sei mit den Schluss- verfügungen in den Verfahren der betroffenen Person und der Kontoinha- berin entschieden worden. Eine Drittperson habe gemäss der Rechtspre- chung nur im Zusammenhang mit der Schwärzung der sie betreffenden Informationen ein schutzwürdiges Interesse und könne die Amtshilfe als solche nicht in Frage stellen.
A-1679/2021 Seite 16 Das Vorbringen zum angeblich verletzten Subsidiaritätsprinzip sei nicht zu hören, da über die Amtshilfe an sich bereits entschieden worden sei. Ge- mäss Ziff. IV des Protokolls zum DBA CH-ES sei vom ersuchenden Staat erwartet, dass er die zumutbaren, verhältnismässigen innerstaatlichen Mit- tel ausschöpfe, nicht alle (auch mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbundenen) möglichen. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprin- zips sei die Vorinstanz im Grundsatz an die Sachverhaltsdarstellungen der ersuchenden Behörde gebunden; deren entsprechende Erklärung reiche aus. Mit dem vorliegend zu beurteilenden Ersuchen würden keine Informa- tionen erfragt, die der AT infolge des die Steuerjahre 2012 und 2013 betref- fenden Gesuches vom 30. Oktober 2017 schon vorlägen. Es werde die Übermittlung zusätzlicher Informationen erbeten, was die AT in Kenntnis des hängigen Verfahrens für die Jahre 2012 und 2013 für notwendig er- achtet habe. Sie, die Vorinstanz, habe nur zu prüfen, ob das Ersuchen keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche aufweise, was nicht ersichtlich sei. Schliesslich begründe der Beschwerdeführer nicht, weshalb die betroffene Person die Informationen nicht offenlegen müsse und weshalb die Informationen zum Ersuchen von 2017 ausreichen sollten. Das Subsidiaritätsprinzip sei nicht verletzt. Sistierungen seien nur restriktiv zu bewilligen, da unnötige Verzögerungen das Beschleunigungsgebot ver- letzten und den völkerrechtlichen Verpflichtungen zum wirksamen Informa- tionsaustausch zuwiderliefen. Zwingende Gründe, die folglich für eine Sis- tierung notwendig wären, lägen nicht vor. Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen seien, seien un- zulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der betroffenen Per- sonen nicht voraussichtlich relevant seien oder wenn deren Interessen die- jenigen der ersuchenden Behörde überwögen. Vorliegend habe die AT die Identität der wirtschaftlich berechtigten und zeichnungsberechtigten Perso- nen explizit erfragt; die Information, dass es sich dabei um den Beschwer- deführer handle, sei für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person voraussichtlich erheblich. Mit der Übermittlung der Daten werde die AT auf die Einschränkung der Verwendbarkeit dieser Informationen und den Spezialitätsvorbehalt des Art. 25 bis Abs. 2 DBA CH-ES aufmerksam gemacht. 3.2 Der Beschwerdeführer verweist auf das Amtshifeersuchen der AT vom 30. Oktober 2017, dem mit Bundesgerichtsurteil 2C_287/2019, 2C_288/2019 entsprochen worden sei. Der Inhalt des Amtshilfeersuchens vom 20. Mai 2020 beschlage «exakt denselben angeblichen Sachverhalt» wie jenes vom 30. Oktober 2017 – dieses sei einfach, inklusive mittlerweile
A-1679/2021 Seite 17 veralteter Kartennummer, kopiert worden. Es handle sich um ein Aus- kunftsersuchen auf Vorrat, eine eigentliche «fishing expedition». Beim Stel- len des Gesuchs vom 20. Mai 2020 habe die AT die auf das Gesuch von 2017 hin übermittelten Unterlagen noch nicht sichten können. Sie sei an- zuhalten, dies zu tun. Die Zusicherung, die im innerstaatlichen Verfahren verfügbaren Mittel ausgeschöpft zu haben, treffe nicht mehr zu. Die be- troffene Person sei nicht verpflichtet, die erfragten Informationen offenzu- legen; sehe die AT dies anders, habe sie dies anhand der übermittelten Unterlagen zu belegen. Mangels Ausschöpfens der innerstaatlichen Mög- lichkeiten sei das Subsidiaritätsprinzip verletzt. Die Sichtung und Beurtei- lung der bereits übermittelten Unterlagen sei offensichtlich für die nun zu entscheidende Übermittlung präjudiziell, weshalb das Verfahren zu sistie- ren sei. Für den Fall der Weiterführung des Verfahrens legt der Beschwerdeführer Versionen der «Enclosures» 2 und 4 mit eigenen Schwärzungen vor, die über jene der Vorinstanz hinausgehen. Es gehe dabei um nicht betroffene Personen im Sinne von Art. 3 Bst. b [recte: a] StAhiG, wozu auch er, der Beschwerdeführer, gehöre. Auf die Steuerjahre 2015 und 2016 sei die bis Ende 2016 geltende Fassung von Art. 4 Abs. 3 StAhiG anwendbar, gemäss welcher die Übermittlung von Informationen über nicht betroffene Personen generell unzulässig sei. Selbst unter der Annahme, es komme das heute geltende Recht zur Anwendung, seien diese Informationen gestützt auf das Bundesgerichtsurteil 2C_287/2019, 2C_288/2019 E. 5.3 als voraussicht- lich nicht erheblich zu qualifizieren. Das Konto, dessen Daten übermittelt werden sollten, sei vorliegend nicht erheblich: Der Beschwerdeführer zahle einfach die Kreditkartenrechnungen seiner Frau über dieses Konto, das formell einer Firma gehöre, von deren Existenz diese gar nicht wisse. Im Bestreitungsfall sei die Erheblichkeit mittels eines Gutachtens zu klären. Infolge der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips sei nicht nur das Verfah- ren zu sistieren, sondern sei die vorliegend angefochtene Schlussverfü- gung (und jene betreffend die betroffene Person) aufzuheben, da die Vo- raussetzungen zum Stellen des Ersuchens nicht erfüllt gewesen seien. Die Zusicherung der ersuchenden Behörde, die innerstaatlichen Mittel seien ausgeschöpft, könne nur Bestand haben, wenn kein Anlass zu Zweifel an dieser bestehe. Die Vorinstanz wisse nun aber genau, dass sie der ersu- chenden Behörde die erforderlichen Unterlagen bereits im Vollzug des Er- suchens vom 30. Oktober 2017 übermittelt habe; sie könne nicht vom gu- ten Glauben der AT ausgehen.
A-1679/2021 Seite 18 4. 4.1 Vorab ist die Frage der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips (vgl. dazu im Allgemeinen vorne, E. 2.5) zu beantworten. Wie ersichtlich, rügt der Be- schwerdeführer, die ersuchende Behörde habe mit dem Ersuchen vom 27. Mai 2020 ein gleichlautendes Gesuch wie am 30. Oktober 2017 ge- stellt, bevor sie die damals eingeforderten Informationen überhaupt erhal- ten habe und habe sichten können. Die Frage der einkommenssteuerrecht- lichen Relevanz beantworte sich aufgrund der erst noch vorzunehmenden Beurteilung jener Informationen. 4.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Gesuch vom 30. Ok- tober 2017 beschlug die Steuerjahre 2012 und 2013, für welche die be- troffene Person gemäss der ersuchenden Behörde keine Steuerklärung eingereicht hatte. Das Gesuch vom 27. Mai 2020 dagegen betrifft die Steu- erjahre 2015 und 2016; wiederum gemäss der ersuchenden Behörde habe die betroffene Person zwar eine Steuererklärung eingereicht, aber keine Werte im Ausland deklariert und auf Rückfragen zu der bekannten Kredit- kartenverbindung nicht reagiert. Die Sachverhalte decken sich bereits an- hand der Eckdaten nicht. Von dieser formalen Betrachtungsweise abgese- hen können sich Bankbeziehungen und wirtschaftliche Verhältnisse be- kanntlich auch kurzfristig ändern. Selbst wenn die ersuchende Behörde mittlerweile über Angaben zur fraglichen Kreditkartenbeziehung und zur Kontoverbindung in den Steuerjahren 2012 und 2013 verfügt, ist damit über eine Beurteilung der Verhältnisse in den Steuerjahren 2015 und 2016 nichts gesagt. Massgeblich sind die Verhältnisse der jeweils zu beurteilen- den Steuerperiode. Es mag sein, dass sich die Verhältnisse und die Beur- teilung aus innerspanischer steuerrechtlicher Sicht für die beiden Perioden decken, doch ist dies einerseits nicht zwingend und anderseits nicht durch die Behörden des ersuchten Staates zu entscheiden. Folglich vermag der Umstand, dass die ersuchende Behörde über die am 30. Oktober 2017 angefragten Informationen mittlerweile verfügt, keinen Anlass zu begrün- den, der an der Erklärung über die Ausschöpfung der innerstaatlichen Mit- tel zweifeln liesse (vorne, E. 2.5.2). 4.3 Verfahrenssistierungen im Bereich der Steueramtshilfe tangieren das Beschleunigungsgebot (Art. 4 Abs. 2 StAhiG) und laufen den völkerrechtli- chen Verpflichtungen der Schweiz zu einem wirksamen Informationsaus- tausch zuwider, welche die Schweiz seit der Übernahme des internationa- len Standards von Art. 26 des Musterabkommens der OECD (OECD-MA) gegenüber ihren Vertragspartnern eingegangen ist (vgl. im Verhältnis zu Spanien Art. 25 bis Abs. 1 DBA CH-ES). Sie sind – wie das Bundesgericht
A-1679/2021 Seite 19 im von Vorinstanz und Beschwerdeführer zitierten Urteil 2C_804/2019 vom 21. April 2020 (E. 3.4) festhält – nur äusserst restriktiv anzuordnen und ge- nerell zu vermeiden, wenn sie eine substantielle Verzögerung zur Folge haben. Davon unabhängig, dass kein zwingender Grund für eine Verfah- renssistierung ersichtlich ist – insbesondere nicht die behauptete Verlet- zung des Subsidiaritätsprinzips –, verbietet bereits letztere Überlegung eine weitere Verzögerung des Verfahrens, das in der Hauptsache mit der Rechtskraft der Schlussverfügungen vom 6. November 2020 abgeschlos- sen wäre und massgeblich durch den späten Verfahrenseintritt des Be- schwerdeführers und mehrere Fristerstreckungen von seiner Seite na- mentlich im Beschwerdeverfahren in die Länge gezogen wird. Nichts hilft dem Beschwerdeführer schliesslich der Hinweis auf die vom Bundesgericht im soeben genannten Entscheid zitierte « Konstellation [für eine ausnahmsweise Sistierung], in der sich in einem Verfahren vor der Vorinstanz die gleiche entscheidwesentliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt, die bereits in einer anderen Sache vor dem Bundesge- richt hängig ist ». Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Konstellation nicht gegeben. Es ist nicht nachgewiesen, dass bezüg- lich der angeblich grundsätzlichen Frage – wie oft eine ersuchende Be- hörde ein Ersuchen mit identischem angeblichem Sachverhalt stellen könne (Replik Ziff. 4) – ein Pilotfall hängig wäre. Davon abgesehen stellt sich diese Frage vorliegend gar nicht, da die Identität der beiden Ersuchen zu verneinen ist (soeben, E. 4.2). 5. Die Vorinstanz beabsichtigt, die zur Übermittlung vorgesehenen Unterla- gen an einzelnen Stellen zu schwärzen. Der Beschwerdeführer verlangt mit der Beschwerde weitergehende Schwärzungen betreffend «Enclosure 2». Soweit er auch Schwärzungen betreffend «Enclosures 3-4» verlangt, wurde darauf bereits nicht eingetreten, weil diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden (E. 1.8.4). 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, für die Steuerjahre 2015 und 2016 sei die alte Fassung des Art. 4 Abs. 3 StAhiG anwendbar, gemäss welcher die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen seien, generell unzulässig sei. 5.1.2 Die bis zum 31. Dezember 2016 geltende Fassung der genannten Bestimmung lautete «Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die
A-1679/2021 Seite 20 nicht vom Ersuchen betroffen sind, ist unzulässig» (AS 2013 232). Mit der auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzten Änderung des Steueramtshilfe- gesetzes ist sie nun unzulässig, «wenn diese Informationen für die Beur- teilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich re- levant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht be- troffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Über- mittlung der Informationen überwiegen». Diese Ergänzung des Gesetzes- wortlautes ist nur vermeintlich eine materielle Rechtsänderung. Bereits in der alten Fassung war Art. 4 Abs. 3 StAhiG so auszulegen, dass er den Zweck von Amtshilfebestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen nicht vereitelt, deren Vollzug das Steueramtshilfegesetz nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG gerade bezweckt und denen dieses Gesetz im Konfliktfall nachgeht. Das bedeutet, dass Art. 4 Abs. 3 StAhiG der Übermittlung von Informationen zu Dritten (wie z.B. deren Namen) in der alten wie auch der neuen Fassung nicht entgegensteht, wenn diese Informationen für den gel- tend gemachten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind und ihre Über- mittlung erforderlich ist, d.h. die Aussonderung, Schwärzung oder ander- weitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshil- feersuchens vereiteln würde (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.3; 143 II 136 E. 4.1; 142 II 161 E. 4.6.1; vgl. zusammenfassend Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 1.4.1). 5.1.3 Mithin ist mit der Vorinstanz – unbesehen von der Frage des anwend- baren Rechts – nicht von einer generellen Unzulässigkeit der Übermittlung von Daten zu Drittpersonen auszugehen, sondern nur im Falle der fehlen- den voraussichtlichen Erheblichkeit. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragt betreffend das «Enclosure 2» die Schwärzung faktisch aller Daten, die über die Identitätsdaten der betroffe- nen Person und der Kontoinhaberin hinausgehen (vgl. Beschwerdebei- lage 7). 5.2.1 Wie vorstehend (E. 1.4) ausgeführt, geniesst der Beschwerdeführer Parteistellung nur, soweit es der Wahrung seiner eigenen Interessen, also seiner eigenen Rechte, die aus der informationellen Selbstbestimmung fliessen, dient. Daraus folgt, dass er nicht legitimiert ist, die Löschung von Personendaten zu fordern, die nicht seine eigenen sind. Soweit er also die Schwärzung der Personennamen, Unterschriften und Funktionsbezeich- nungen aus dem Umfeld der Kontoinhaberin fordert, ist auf sein Begehren nicht einzutreten.
A-1679/2021 Seite 21 5.2.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Personendaten des Beschwerdeführers, die sich aus dem «Enclosure 2» ergeben und die ihn als an dem Konto wirtschaft- lich Berechtigten und zeichnungsberechtigte Person (inkl. Funktionsbe- zeichnung) ausweisen, zu schwärzen sind. 5.2.2.1 Gemäss den Ausführungen der ersuchenden Behörde im Amtshil- feersuchen – auf die grundsätzlich abzustellen ist (vorne, E. 2.3) – habe die betroffene Person zwar eine Steuererklärung für die fragliche Steuer- periode eingereicht, aber kein Einkommen im Ausland angegeben. Man habe ihr Rückfragen zu der konkreten, der Behörde bekannten, Kreditkar- tenbeziehung gestellt, sowie generell zu « income and assets abroad », sie habe indessen keine Antwort geliefert. Gemäss den edierten Unterlagen werden die Belastungen der besagten Kreditkarte vom bekannten, der in Panama domizilierten Kontoinhaberin gehörenden, Bankkonto gedeckt. Dessen wirtschaftlich Berechtigter soll ausweislich der Unterlagen des «Enclosure 2» der Beschwerdeführer sein, der seinen Wohnsitz in der Re- publik Kap Verde habe. Zeichnungsberechtigt für das Konto, je mit Einzel- unterschrift und identischer Funktionsbezeichnung, sind einzig der Be- schwerdeführer und die betroffene Person. 5.2.2.2 Die betroffene Person bezieht mithin Geldwerte von einem Konto bei einer schweizerischen Bank, das vordergründig einer im Ausland domi- zilierten Gesellschaft gehört, aber der wirtschaftlichen Sphäre ihres Ehe- gatten zuzuordnen scheint und für das dieser und sie (einzige) Zeichnungs- berechtigte sind. Die Klärung der Hintergründe dieser Geldflüsse ist aus Sicht des ersuchten Staates voraussichtlich erheblich zur Klärung der Steuerpflicht der betroffenen Person. Mit Bestimmtheit kann die Erheblich- keit nicht als nachgerade unwahrscheinlich angesehen werden (vgl. vorne, E. 2.2.3 Abs. 2 und E. 2.2.5 Abs. 2). Die Identität der wirtschaftlich an der Kontoinhaberin (resp. deren Bankkonto) berechtigten Person ist gerade in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konstellation in auf der Hand liegender Weise voraussichtlich erheblich: Seine Darstellung, vorlie- gend beziehe die betroffene Person nicht Einkünfte von einer im Ausland domizilierten Unternehmung, sondern zahle letztlich einfach ein Ehepart- ner die Konsumauslagen des anderen, kann schwerlich verifiziert werden, wenn die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht offengelegt wird. Ob die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Hintergründen der Ange- legenheit zutreffen und ob die betroffene Person verpflichtet war, diese Geldflüsse gegenüber der AT offenzulegen, ist nicht durch die Behörden des ersuchten Staates zu entscheiden.
A-1679/2021 Seite 22 5.2.3 Die Schwärzungsanträge des Beschwerdeführers sind folglich abzu- weisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist. 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so- weit auf diese einzutreten ist. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 5’000.– festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädi- gung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 8. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet im Anfechtungsfall das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-1679/2021 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Sistierungsantrag und der Antrag auf Erweiterung des Streitgegen- standes werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Thomas Bischof
A-1679/2021 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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