Abt ei l un g I A-16 7 5 /2 01 0 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0 Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Inselgasse 1, 3003 Bern, Vorinstanz. Lohnstreichung infolge Freistellung vom Dienst. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 16 75 /2 0 1 0 Sachverhalt: A. Gegen A._______ wurde wegen eines Vorfalls, welcher sich am B._______ ereignete und bei welchem er Gebrauch von einer Schusswaffe machte und einem Menschen in den Hals schoss, eine Strafuntersuchung eröffnet. Am C._______ wurde er vom Ge- schworenengericht des Kantons Zürich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen Verstosses gegen das Waffengesetz zu einer Frei- heitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Da A._______ gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde erhob, ist das Strafverfahren noch hängig. B. Aufgrund des gegen A._______ laufenden Strafverfahrens stellte seine Arbeitgeberin, das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz), A._______ mit Verfügung vom 20. Juni 2007 mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres unter voller Lohnzahlung vom Dienst frei. Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 von MeteoSchweiz wurde A._______ darüber hinaus der Lohnanspruch per 1. August 2008 und bis auf Weiteres um 40% gekürzt. MeteoSchweiz verfügte am 9. Februar 2009 unter anderem, der Lohn- anspruch von A._______ werde per 1. März 2009 und bis auf Weiteres vollständig gestrichen. A._______ bleibe freigestellt und es werde ihm untersagt, die Räumlichkeiten von MeteoSchweiz zu betreten. C. Mit Entscheid vom 12. Februar 2010 wies das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Beschwerde von A._______ gegen die Verfügung von MeteoSchweiz vom 9. Februar 2009 im Sinne der Erwägungen ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Die vollständige Streichung des Lohnanspruchs von A._______ bis auf Weiteres und die Fest- stellung betreffend die Versicherungsverhältnisse wurden bestätigt (Ziff. 2 des Dispositivs). Die weitere Freistellung von A._______ und die Anordnung, welche es ihm untersagt, die Räumlichkeiten von MeteoSchweiz zu betreten, sowie die Anordnung und die Feststellung gemäss Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung wurden ebenfalls bestätigt (Ziff. 3 des Dispositivs). Einer allfälligen Beschwerde gegen Se ite 2
A- 16 75 /2 0 1 0 Ziff. 3 des Dispositivs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 5 des Dispositivs). Die angefochtene Verfügung sei weder rechtswidrig noch willkürlich und die angeordneten Massnahmen würden als verhältnismässig erachtet. D. Gegen die Verfügung des EDI (Vorinstanz) vom 12. Februar 2010 er- hebt A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die voll- umfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ihm sei rückwirkend seit dem 1. März 2009 ein vollständiger Lohnanspruch zu 100% nebst 5% Zins ab dem mittleren Verfalltag zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Be- schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und der unter- zeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be- stimmen, dessen Honorar im Falle des Unterliegens aus der Bundes- kasse zu bezahlen sei. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, mit dem von der Arbeitgeberin erfundenen Konstrukt wolle man ihn faktisch zu einer eigenen Kündigung zwingen, ansonsten er finanziell „ausgehungert“ werde. Von einer Verfehlung im ausserberuflichen Be- reich könne nur dann gesprochen werden, wenn diese rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sei. Im Weiteren habe er nie seine arbeitsrechtlichen Pflichten versäumt oder verletzt oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse provoziert. Darüber hinaus liege auch keine Betroffenheit der Arbeitgeberin betreffend der angeblichen Straftaten vor. Zusammenfassend sei er somit ungerecht und willkürlich be- handelt worden. E. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2010 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Es gehe vorliegend eindeutig nicht um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für die verfügte Lohn- streichung bestehe eine klare gesetzliche Grundlage. Vorsorgliche Massnahmen knüpften nicht an feststehenden Tatsachen, sondern an einen dringenden Verdacht an. Sie dienten dazu, den ordnungs- gemässen Betrieb aufrecht zu erhalten und beinhalteten keine Aus- sage über das strafrechtliche Verschulden der betroffenen Person. Des Se ite 3
A- 16 75 /2 0 1 0 Weiteren sei fraglich, ob eine sinnvolle Möglichkeit für eine zumutbare Weiterbeschäftigung bestehe, da das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten die ernsthafte und dringliche Befürchtung begründe, dass er für die Zusammenarbeit mit anderen Personen generell eine erhebliche und unkalkulierbare Gefahr darstelle. Das zur Diskussion stehende Verhalten stelle aufgrund seiner Schwere und seines An- lasses die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ganz generell in Frage. Schliesslich sei die Arbeitgeberin nicht gehalten, die finanzielle Existenz des Beschwerdeführers unter allen Umständen zu garantieren. F. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Schlussbemerkungen vom 11. Juni 2010 insbesondere vor, die verfügten vorsorglichen Mass- nahmen würden sich für ihn gravierend auswirken, sollte er nach 35 Dienstjahren für Monate oder sogar Jahre "kalt gestellt" werden. Dies könne sicherlich nicht Sinn und Zweck vorsorglicher Massnahmen sein. Zudem werde durch seine erstinstanzliche Verurteilung der Voll- zug seiner Aufgaben bei seiner Arbeitgeberin nicht gefährdet. Aufgrund dessen seien die verfügten Massnahmen unverhältnis- mässig. G. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Februar 2010, mit welchem insbesondere die vollständige Lohn- streichung und die Freistellung des Beschwerdeführers bestätigt wurden (vgl. Sachverhalt Bst. C). Grundlage dieser Verfügung bildet Art. 26 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1 i.V.m Art. 103 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3]; vgl. hierzu E. 4 hiernach), welcher den Titel "Vorsorgliche Massnahmen" trägt. Vorsorgliche Massnahmen er- gehen regelmässig in Form von (anfechtbaren) Zwischenverfügungen, weil sie als Anordnung im Rahmen einer bzw. mit Blick auf eine Endverfügung erfolgen (vgl. FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR in Se ite 4
A- 16 75 /2 0 1 0 Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxis- kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Rz. 7 zu Art. 45); dies ist auch vorliegend der Fall (vgl. E. 5 hiernach). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Im vor- liegend zur Beurteilung stehenden Bereich des Bundespersonalrechts besteht keine derartige Ausnahme. Das EDI ist zudem eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG. In Übereinstimmung hiermit sieht auch Art. 36 Abs. 1 BPG vor, dass gegen Entscheide aus dem Bundespersonal- recht grundsätzlich der Beschwerdeweg ans Bundesverwaltungs- gericht offen steht. Da folglich das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache zuständig ist, ist es auch zur Überprüfung der vor- liegenden Zwischenverfügung befugt. Dies gilt umso mehr, als die zur selbständigen Anfechtung einer Zwischenverfügung erforderliche Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG vorliegend erfüllt ist, besteht doch die Ge- fahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zusammen mit der Freistellung verfügten Lohnstreichung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. 1.1Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerde- führer ohne weiteres ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.2Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein- geschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung Se ite 5
A- 16 75 /2 0 1 0 von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige bzw. unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des an- gefochtenen Entscheids (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Er- messen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 5, A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2, A-5455/2007 vom 11. Juni 2008 E. 5.4, A-1782/2006 vom 24. Mai 2007 E. 2.4.5; Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission [PRK] vom 25. April 1995, veröffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.8 E. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74 Rz. 2.160). 3. Mit dem vorliegenden Urteil wird die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an sich gegenstandslos (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-962/2009 vom 23. Juli 2009 E. 8). Trotzdem sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde dahin gehend präzisiert, als er nur dann gelte, wenn sich der Entzug derselben nicht nur auf seine Freistellung und das Verbot, die Räumlichkeiten seiner Arbeitgeberin zu betreten, sondern auch auf seinen Lohnanspruch beziehe. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung beschränkt sich gemäss Ziff. 5 des Dispositivs der an- gefochtenen Verfügung jedoch auf Ziff. 3 des Dispositivs und bezieht sich somit nicht auf die in Ziff. 2 des Dispositivs angeordnete Lohn- streichung. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich folglich ohnehin als obsolet. 4. Die Angestellten haben laut Art. 20 Abs. 1 BPG die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Se ite 6
A- 16 75 /2 0 1 0 Bundes beziehungsweise ihrer Arbeitgeberin zu wahren. Gemäss Art. 26 BPG trifft die Arbeitgeberin die notwendigen vorsorg- lichen Massnahmen, wenn der geordnete Vollzug der Aufgaben ge- fährdet ist (Abs. 1). Ist der Vollzug von Aufgaben durch Gründe ge- fährdet, die in der angestellten Person liegen, so kann die Arbeit- geberin insbesondere das Arbeitsverhältnis mit dieser Person ein- stellen sowie den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. Die Versicherungsverhältnisse werden durch vorsorgliche Mass- nahmen nicht berührt (Abs. 2). Erweisen sich vorsorgliche Mass- nahmen als ungerechtfertigt, so wird die betroffene Person wieder in ihre Rechte eingesetzt. Zurückbehaltene Beträge auf dem Lohn und auf weiteren Leistungen werden ausbezahlt (Abs. 3). In Konkretisierung von Art. 26 BPG sieht Art. 103 BP unter dem Titel "Freistellung vom Dienst" vor, dass – ist eine korrekte Aufgabener- füllung gefährdet – die zuständige Stelle nach Art. 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden kann, wenn (Abs. 1): Schwere strafrecht- lich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden (Bst. a), wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind (Bst. b) oder ein laufendes Verfahren behindert wird (Bst. c). Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen (Abs. 2 ). 5. Die Bestimmung gemäss Art. 26 BPG i.V.m. Art. 103 BPV, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellung und eine Lohn- kürzung bzw. -streichung möglich sind, entspricht im Wesentlichen der früheren Regelung in Art. 52 des Beamtengesetzes vom 30 Juni 1927 (BtG, BS 1 489) bzw. in Art. 75 Abs. 1 der Angestelltenverordnung vom 10. November 1959 (AngO, AS 1959 1181). Folglich erscheint es an- gezeigt, vorliegend die Rechtsprechung zu diesen altrechtlichen Normen heranzuziehen (vgl. hierzu auch: Erläuterungen zur BPV des Eidgenössischen Personalamts [EPA], Juni 2001, S. 47 sowie Ent- scheid der PRK vom 10. November 2003, veröffentlicht in der VPB 68.67 E. 4b). Der konstanten Praxis zur Freistellung unter dem alten Recht ist – wie bereits die PRK (Entscheid vom 10. November 2003, veröffentlicht in der VPB 68.67 E. 4b) wiedergegeben hat – unter anderem Folgendes Se ite 7
A- 16 75 /2 0 1 0 zu entnehmen: Die sofortige Enthebung des Beamten oder An- gestellten vom Dienst im Sinne einer vorsorglichen Massnahme kann verfügt werden, wenn dienstliche Gründe dies als notwendig er- scheinen lassen. Die Massnahme hat aber nicht den Charakter einer Disziplinarstrafe (MAX STRAUSS, Die vorläufige Dienstenthebung nach Art. 52 BtG, in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Ver- waltungsrecht [ZBl] 46/1945, S. 275 f.). Die vorläufige Dienstenthebung steht denn auch immer im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Beendigung des Dienstverhältnisses (BGE 104 Ib 133 E. 2, BGE 99 Ib 133 E. 1c sowie STRAUSS, a.a.O., S. 276 und MINH SON NGUYEN, La fin des rapports de service, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 456). Erforderlich ist zusätzlich, dass es mit den dienstlichen Interessen unvereinbar erscheint, den Beamten bis zur Klärung der Vorwürfe im Amt zu belassen (vgl. Entscheid der Generaldirektion der Post-, Tele- fon- und Telegrafenbetriebe [PTT] vom 14. September 1992, veröffent- licht in der VPB 58.9 E. 26). Bei solchen dienstlichen Interessen braucht es sich nicht um eigentliche fachliche Interessen zu handeln, sondern es kann insbesondere auch um das Vertrauen der Vor- gesetzten und der Öffentlichkeit in eine rechtmässige und korrekte Er- füllung der öffentlichen Aufgaben gehen (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. November 1988, veröffent- licht in der VPB 53.20 E. 2a). Die Verfügung kann auf Grund einer bloss vorläufigen Beurteilung des Sachverhalts ohne weitläufige Be- weiserhebungen erlassen werden. Dabei sind aber vor allem die innerbetrieblichen Verhältnisse und die Wahrscheinlichkeit zu würdigen, inwiefern eine Weiterbeschäftigung dem Ansehen der Ver- waltung schaden könnte. Es ist der verfügenden Behörde hierüber ein grosser Ermessensspielraum einzuräumen. Dies rechtfertigt sich aus der besonderen Eigenart der vorläufigen Dienstenthebung als einer in jeder Beziehung vorläufigen Massnahme, die nichts endgültig regelt oder vorbestimmt (Entscheid der PRK vom 27. Januar 1995, veröffent- licht in der VPB 60.6 E. 2 sowie HERMANN SCHROFF/DAVID GERBER, Die Beendigung des Dienstverhältnisses in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, Rz. 310 mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Lohnstreichung bzw. -kürzung galt als konstante Praxis, dass der Beamte durch die Kürzung oder den Ent- zug seiner vermögensrechtlichen Ansprüche nicht in eine Notlage ge- bracht werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 1988, veröffentlicht in der VPB 53.20 E. 2d sowie Entscheide der PRK Se ite 8
A- 16 75 /2 0 1 0 vom 27. Januar 1995, veröffentlicht in der VPB 60.6 E. 2c sowie vom 23. Oktober 1998, veröffentlicht in der VPB 63.43 E. 4b und PRK 33/94 vom 31. März 1995 E. 3 d bb). Gründe, um unter dem neuen Recht von diesen Grundsätzen abzu- weichen, sind keine ersichtlich – auch werden keine solchen geltend gemacht. Vielmehr war es denn auch die Absicht des Gesetzgebers, mit der Schaffung von Art. 26 BPG und Art. 103 BPV die bis anhin in diesem Bereich geltende Praxis zu übernehmen (vgl. Erläuterungen zur BPV des EPA, Juni 2001, S. 47). Die genannten Grundsätze gelten somit auch für die Anwendung von Art. 26 BPG i.V.m Art. 103 BPV. 6. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine arbeitsrecht- lichen Pflichten nicht verletzt hat und eine solche Verletzung somit nicht Grund für eine Freistellung und eine Lohnkürzung bzw. -streichung sein kann. Umstritten ist jedoch, ob der sich am B._______ ereignete Vorfall, an- lässlich dessen der Beschwerdeführer Gebrauch von einer Schuss- waffe gemacht und einem Menschen in den Hals geschossen hat, Grund für eine Freistellung und eine Lohnkürzung bzw. -streichung sein kann. In der Folge ist somit in einem ersten Schritt auf die Frei- stellung (E. 7 ff. hiernach) und in einem zweiten Schritt auf die Lohn- kürzung bzw. -streichung (E. 8 ff. hiernach) einzugehen. 7. Der Beschwerdeführer beantragt die vollständige Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, mithin auch die Aufhebung der Freistellung. In seiner Begründung führt er aber aus, der Arbeitgeberin stehe es zu, ihn freizustellen. Doch habe sie ihm ab Offerierung der Arbeitskraft, mithin ab Februar 2009, den vollen Lohn zu bezahlen, da er bereit wäre, auch an einer anderen Bundesstelle jede zumutbare Arbeit an- zunehmen. Ihm gehe es denn auch nicht darum, seine Freistellung anzufechten, dies sei ein Entscheid der Arbeitgeberin. Es gehe ihm vielmehr darum, seine Freistellung ohne Lohn und ohne Kündigung anzufechten. Weiter macht er – auch im Zusammenhang mit der ver- fügten Freistellung – geltend, von einer Verfehlung im ausserberuf- lichen Bereich könne nur dann gesprochen werden, wenn diese rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sei. Dies sei vorliegend unbestritten nicht der Fall und er gelte somit auch im Disziplinar- und Se ite 9
A- 16 75 /2 0 1 0 Verwaltungsrecht als unschuldig. Es treffe denn auch nicht zu, dass er die vorliegende Situation zu verantworten habe, da er nach wie vor als unschuldig gelte. Folglich seien die vorliegend angeordneten Mass- nahmen ungerechtfertigt. Es sei davon auszugehen, dass er schliess- lich mit Ausnahme einer kleinen Ordnungswidrigkeit freigesprochen werden müsse, womit die Vorgehensweise der Arbeitgeberin nicht adäquat sei. Darüber hinaus liege auch keine Betroffenheit der Arbeitgeberin betreffend der angeblichen Straftaten vor. Das Strafver- fahren habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Arbeitsplatz. Sein Ansehen und seine Autorität im Team würden dadurch nicht negativ beeinflusst und durch seine erstinstanzliche Verurteilung be- stehe keine Gefährdung des Vollzugs seiner Aufgaben bei Meteo- Schweiz. Dies sei nur etwa bei Alkoholismus oder Drogensucht oder aus anderen Gründen, die in der angestellten Person lägen, der Fall. Aufgrund dessen seien die verfügten Massnahmen unverhältnis- mässig. 7.1Die Vorinstanz hält dem entgegen, vorsorgliche Massnahmen knüpften nicht an feststehenden Tatsachen, sondern an einen dringenden Verdacht an. Sie dienten dazu, den ordnungsgemässen Betrieb aufrecht zu erhalten und beinhalteten keine Aussage über das strafrechtliche Verschulden der betroffenen Person. Somit sei die Un- schuldsvermutung nicht tangiert. Weiter müsse der Arbeitsvollzug durch Gründe gefährdet sein, die in der angestellten Person lägen. Hierbei sei nicht nur das Verhalten am Arbeitsplatz von Bedeutung, sondern auch das ausserdienstliche. Der Beschwerdeführer habe sich ausserhalb des Arbeitsplatzes grundsätzlich an die geltenden Rechts- normen zu halten. Der ihm zur Last gelegte Vorfall sei als schweres strafrechtliches Vorkommnis zu qualifizieren und habe unmittelbare Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz. Es sei davon auszugehen, dass die Mitarbeitenden des Beschwerdeführers vom fraglichen Vorfall Kenntnis hätten und dass dadurch sein Ansehen sowie seine Autorität im Team negativ beeinflusst würden. Zudem sei nachvollziehbar, dass sich die gesamten Umstände negativ auf das Vertrauensverhältnis auswirken könnten. In der Ausgestaltung der Massnahme habe die verfügende Behörde nicht als Gesetzgeber gehandelt, sondern das ihr im Gesetz eingeräumte Ermessen pflichtgemäss und verhältnismässig ausgeübt. Die Freistellung sei somit, da sie auch – insbesondere im Vergleich mit einer Kündigung – verhältnismässig sei, nicht zu be- anstanden. Se it e 10
A- 16 75 /2 0 1 0 7.2Eine Freistellung setzt sowohl nach Art. 26 BPG i.V.m. Art. 103 BPV als auch nach Art. 52 BtG bzw. Art. 75 Abs. 1 AngO eine Ge- fährdung der korrekten Aufgabenerfüllung durch ein pflichtwidriges Verhalten voraus, das die angestellte Person zu verantworten hat (so auch der Entscheid der PRK vom 10. November 2003, veröffentlicht in der VPB 68.67 E. 4b). Dass hierbei unter pflichtwidrigem Verhalten bloss arbeitsvertragliche Verfehlungen zu verstehen sind, ist – ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers – den einschlägigen Be- stimmungen nicht zu entnehmen. Art. 26 BPG befindet sich im 3. Ab- schnitt mit dem Titel "Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis". Gemäss dem ebenfalls in diesem Abschnitt enthaltenen Art. 20 Abs. 1 BPG ist die angestellte Person denn auch in grundsätzlicher Art und Weise gehalten, die berechtigten Interessen des Bundes be- ziehungsweise ihrer Arbeitgeberin zu wahren. Hierbei spielt nicht lediglich das Verhalten im Dienst, sondern auch das ausserdienstliche Verhalten eine Rolle (ISABELLE HÄNER in Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 406). Der Wille des Gesetzgebers war, mit Art. 20 BPG eine Grundlage zu schaffen, die es erlaubt, die verfassungsmässigen Rechte so weit einzuschränken, als die Arbeit beim Bund dies zwingend verlangt. So sehe denn auch Art. 6 Abs. 1 BPG vor, dass das Bundespersonal wie alle übrigen Bürger und Bürgerinnen in den von der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten stehe (vgl. Botschaft zum BPG vom 14. Dezember 1998, BBl 1990 1621). Ein schweres strafrechtlich relevantes Vorkommnis im Sinne von Art. 103 Abs. 1 Bst. a BPV kann seinen Ursprung folglich auch im ausserdienstlichen Bereich haben. Somit stellt der Vorfall vom B._______ klarerweise ein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerde- führers im Sinne der obgenannten Bestimmung dar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer aus eigenem Verschulden Anlass zu seiner Freistellung gegeben. Dies ergibt sich bereits aus der blossen Tat- sache, dass gegen ihn aufgrund des fraglichen Vorfalls ein Strafver- fahren geführt wird (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts vom 4. November 1988, veröffentlicht in der VPB 53.20 E. 2c). Zudem ist keineswegs zu beanstanden, das der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vorwurf von der Vorinstanz als schweres strafrechtliches Vor- kommnis im Sinne von Art. 103 Abs. 1 Bst. a BPV qualifiziert worden ist, stehen doch eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Se it e 11
A- 16 75 /2 0 1 0 Tötung und wegen Verstosses gegen das Waffengesetz sowie eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren zur Diskussion (vgl. Sachverhalt Bst. A). Das strafrechtlich relevante und dem Beschwerdeführer an- rechenbare Verhalten darf, auch wenn es als einmalige Entgleisung angesehen werden könnte, in Anbetracht der bei MeteoSchweiz inne gehabten Teamleiter-Funktion unabhängig von der strafrechtlichen Qualifikation und ohne Willkür als objektiv gravierend angesehen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich, dass ein solches pflichtwidriges Verhalten feststeht, mithin vorliegend ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Vielmehr genügt nach dem klaren Wortlaut von Art. 103 Abs. 1 Bst. a BPV, dass ein hinreichender Grund besteht, entsprechende Vorkommnisse zu vermuten (so auch der Entscheid der PRK vom 10. November 2003, veröffentlicht in der VPB 68.67 E. 4b). 7.2.1Massgebend ist weiter, dass dieses vermutete pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers den Vollzug von Aufgaben (Art. 26 Abs. 1 BPG) bzw. eine korrekte Aufgabenerfüllung (Art. 103 Abs. 1 BPV) gefährdet. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeitenden des Beschwerdeführers vom fraglichen Vorfall Kenntnis erhalten haben; dies einerseits aufgrund der Bericht- erstattung in den Medien und der damit verbundenen Publizität. Andererseits erscheint es wahrscheinlich, dass solche Ereignisse, sind insbesondere Mitarbeitende betroffen, den Weg an die Arbeitsstelle finden. Aufgrund der Schwere (vgl. hierzu E. 7.2 hiervor) der dem Be- schwerdeführer zur Last gelegten Handlungen ist zudem die Auf- fassung der Vorinstanz, dass durch den fraglichen Vorfall das Ansehen sowie die Autorität im Team des Beschwerdeführers negativ beein- flusst werden und sich dieses Ereignis negativ auf das Vertrauensver- hältnis auswirkt, womit die korrekte Aufgabenerfüllung gestört wird, nicht von der Hand zu weisen. Vielmehr bestehen aufgrund der gesamten Umstände hinreichende Gründe für die Vermutung, dass der Vollzug der Aufgaben durch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten gefährdet wird. Wie bereits ausgeführt (E. 2 hiervor), auf- erlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Ange- messenheit eine gewisse Zurückhaltung, soweit es wie vorliegend um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauens- verhältnisses geht. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, wes- halb es sich von der Auffassung der Vorinstanz entfernen und sein Se it e 12
A- 16 75 /2 0 1 0 eigenes Ermessen an deren Stelle setzen sollte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – unterdessen wieder Kontakt mit einigen Mit- arbeitenden pflegt. 7.2.2In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 103 Abs. 1 BPV zwar vorsieht, dass anstelle einer Freistellung eine Beschäftigung in einer anderen Funktion möglich ist. Bei der Entscheidung, welche der beiden vorsorglichen Massnahmen im Einzelfall angezeigt ist, steht der verfügenden Behörde bzw. der Vor- instanz jedoch ein erheblicher Ermessensspielraum (vgl. obgenannte Ausführungen) zu. Die Vorinstanz führt hierzu aus, es sei zu respektieren, dass MeteoSchweiz eine weitere Zusammenarbeit als unzumutbar betrachte. Auch bezweifle sie, dass eine sinnvolle Möglichkeit für eine zumutbare Weiterbeschäftigung bestehe, da das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten die ernsthafte und dringliche Befürchtung begründe, dass er für die Zusammenarbeit mit anderen Personen generell eine erhebliche und unkalkulierbare Gefahr darstelle. Diese Ausführungen erscheinen keineswegs sachfremd und es ist somit nicht zu beanstanden, dass vorliegend der Freistellung vor der Versetzung der Vorrang gegeben wurde. Diese Beurteilung ist auch nach jahrelanger tadelloser Arbeitsausführung nicht als willkür- lich zu qualifizieren. Denn bereits durch einen einmaligen Vorwurf kann das Vertrauen in einen Kadermitarbeiter – worunter der Beschwerde- führer als Teamleiter fallen dürfte – so erschüttert werden, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.283/2001 vom 25. Februar 2002 E. 4.1). Eine weitergehende Verpflichtung dahingehend, den Beschwerdeführer an eine andere Bundesstelle zu vermitteln, besteht darüber hinaus nicht. Insbesondere bezieht sich der vom Beschwerdeführer herangezogene Art. 19 Abs. 1 BPG, wonach die Arbeitgeberin alle sinnvollen Möglich- keiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung auszuschöpfen hat, auf den Fall einer unverschuldeten Kündigung. Eine solche ist vorliegend jedoch nicht zu beurteilen. 7.2.3Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend dem Sinn und Zweck vorsorglicher Massnahmen die verfügte Freistellung eine Übergangslösung darstellt. Eine Freistellung ist rückgängig zu machen, sollte sich herausstellen, dass sie ungerechtfertigt erfolgt ist und zurückbehaltene Beträge auf dem Lohn werden ausbezahlt (vgl. Art. 26 Abs. 3 BPG); dies insbesondere dann, wenn sich der Be- Se it e 13
A- 16 75 /2 0 1 0 schwerdeführer als unschuldig herausstellen sollte oder unter Um- ständen bereits dann, wenn er lediglich – wie von ihm geltend ge- macht – mit Ausnahme einer kleinen Ordnungswidrigkeit frei- gesprochen werden sollte. In diesem Sinne und in Übereinstimmung mit der wiedergegebenen Rechtsprechung (vgl. E. 5 hiervor) wäre hingegen im Falle eines letztinstanzlichen Schuldspruchs eine Be- endigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin zu prüfen, sollte diese nach wie vor der Ansicht sein, eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers sei unzumutbar. Folglich erweist sich die Freistellung auch vor diesem Hintergrund als angemessen. Insbesondere ist sie zum jetzigen Zeitpunkt als milderes Mittel als eine Kündigung zu betrachten und keineswegs als willkürlich zu quali- fizieren. 7.2.4Zusammenfassend erweist sich die Freistellung somit als rechtens und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Be- schwerdeführers ist somit in Bezug auf die Freistellung unbegründet und abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vor- instanz bestätigt mit ihrer angefochtenen Verfügung auch die An- ordnung, welche es dem Beschwerdeführer untersagt, die Räumlich- keiten von MeteoSchweiz zu betreten. Der Beschwerdeführer be- antragt in seiner Beschwerde grundsätzlich die vollumfängliche Auf- hebung der angefochtenen Verfügung. Aus der Beschwerde- begründung sowie aus seinen Schlussbemerkungen ergibt sich jedoch, dass sich seine Beschwerde – sollte die Freistellung bestätigt werden – nicht gegen das genannte Verbot richtet. 8. Weiter bleibt zu untersuchen, ob die verfügte vollständige Streichung des Lohnanspruchs des Beschwerdeführers bis auf Weiteres rechtens ist. 8.1Der Beschwerdeführer bringt vor, es gebe keinen Grund, sein un- befristetes Arbeitsverhältnis zu kündigen. Deshalb habe seine Arbeit- geberin ein Konstrukt gefunden, mit dem sie faktisch die gleiche Wirkung wie mit einer Kündigung erzielen könne. Mit diesem Konstrukt wolle man ihn zu einer eigenen Kündigung zwingen. Ansonsten werde er in den Ruin getrieben. Denn er sei zwar noch angestellt, erhalte aber keinen Lohn, sei folglich nicht vermittelbar und könne demzufolge auch kein Arbeitslosengeld beziehen. Die verfügten vorsorglichen Se it e 14
A- 16 75 /2 0 1 0 Massnahmen würden sich für ihn somit gravierend auswirken, sollte er nach 35 Dienstjahren für Monate oder sogar Jahre "kalt gestellt" werden. Dies könne sicherlich nicht Sinn und Zweck vorsorglicher Massnahmen sein. Zudem sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen bei einer Freistellung der Lohn gestrichen werden könne. Die vorliegende Situation sei gesetzlich nicht geregelt. Auch gemäss den privatrechtlichen Bestimmungen gebe es keine Freistellung ohne Lohn. Darüber hinaus sei nie begründet worden, warum der Lohn zuerst gerade um 40% gekürzt worden sei. 8.2Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Einstellung der Lohn- zahlung sei, gleich wie die Freistellung, gesetzlich ausdrücklich vor- gesehen. Indem der Lohn zeitlich gestaffelt reduziert worden sei, seien die persönliche Situation des Beschwerdeführers und der Verlauf des Strafverfahrens angemessen berücksichtigt worden. Es lägen zudem keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer existenziell zwingend auf weitere Lohnzahlungen angewiesen wäre. Er bringe selber vor, er könne, falls nötig, Unterstützung der Sozialhilfe be- antragen. Die Arbeitgeberin sei ohnehin nicht gehalten, die finanzielle Existenz des Beschwerdeführers unter allen Umständen zu garantieren. Auch habe der Beschwerdeführer die nun vorliegenden Umstände selber verursacht und die Möglichkeit, selber zu kündigen, um von weiteren sozialen Massnahmen Gebrauch machen zu können. Hätte das Verhalten des Beschwerdeführers personalrechtlich keine Folgen, würde er somit unter Umständen bis zu seiner Pensionierung Lohn beziehen. Schliesslich lägen keine Hinweise dafür vor, dass MeteoSchweiz durch ihr Vorgehen einen ihr unangenehmen Mit- arbeiter beseitigen wolle. 8.3Gemäss Art. 26 Abs. 2 BPG besteht bei Vorliegen derselben Gründe, wie sie für eine Freistellung gegeben sein müssen – mithin wenn der Vollzug von Aufgaben durch Gründe gefährdet ist, die in der angestellten Person liegen – die Möglichkeit der Lohnstreichung oder -kürzung. Art. 103 BPV, welcher Art. 26 BPG konkretisiert, sieht eben- falls die Möglichkeit einer Lohnkürzung vor (Abs. 2). Hinsichtlich der hierfür nötigen Voraussetzungen und des Umstands, dass diese vor- liegend gegeben sind, kann somit auf die obgenannten Erwägungen (E. 7.2 ff.) verwiesen werden. 8.3.1Dass eine Lohnstreichung bzw. -kürzung nicht mit einer Frei- stellung kombiniert werden kann, ist – entgegen der Auffassung des Se it e 15
A- 16 75 /2 0 1 0 Beschwerdeführers – den einschlägigen Bestimmungen nicht zu ent- nehmen. Vielmehr räumt zum einen der Wortlaut der beiden Be- stimmungen mit Formulierungen von "sowie" und "zudem" die Möglichkeit der Kumulation von Freistellung und Lohnkürzung bzw. -streichung ein. Zum anderen ist eine Lohnkürzung bzw. -streichung gerade auch dann sinnvoll, wenn die angestellte Person freigestellt ist und folglich ihre Leistung nicht erbringt. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vorfall ereignete sich am B._______, woraufhin eine Strafuntersuchung eröffnet worden ist. MeteoSchweiz verfügte in der Folge erstmals am 20. Juni 2007 mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres die Freistellung unter voller Lohnzahlung. Am 16. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer der Lohnanspruch per 1. August 2008 und bis auf Weiteres um 40% ge- kürzt. MeteoSchweiz verfügte schliesslich am 9. Februar 2009, der Lohnanspruch des Beschwerdeführers werde per 1. März 2009 und bis auf Weiteres vollständig gestrichen (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. B). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass mit der zeitlich ge- staffelten Lohnreduktion die persönliche Situation des Beschwerde- führers und der Verlauf des Strafverfahrens angemessen berück- sichtigt worden sind. In einem ersten Schritt wurde der Beschwerde- führer „lediglich“ freigestellt. Erst in einem zweiten Schritt rund ein Jahr später wurde ihm zusätzlich der Lohn auf 60% gekürzt. Ein weiteres halbes Jahr später wurde ihm der Lohn schliesslich ganz ge- strichen. Diese, zusätzlich zur Freistellung, gestaffelten Lohn- kürzungen bzw. -streichungen sind somit an sich nicht zu be- anstanden. Sie erfolgten weder überstürzt noch zu nahe aufeinander. 8.3.2Die erste, 40%-ige Lohnkürzung wurde bereits mit Zwischenver- fügung vom 16. Juli 2008 angeordnet, welche vorliegend nicht Streit- gegenstand bildet. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Be- schwerde denn auch nicht explizit die Beurteilung dieser ersten Lohn- kürzung. Dennoch sei – auch im Hinblick auf Art. 46 Abs. 2 VwVG, wonach Zwischenverfügungen unter Umständen auch durch Be- schwerde gegen die Endverfügung anfechtbar sind – darauf hin- gewiesen, dass diese erste Lohnkürzung um 40% im Ermessen der Vorinstanz bzw. der Arbeitgeberin liegt und vorliegend nicht zu be- anstanden ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Kürzung in dieser Höhe unangemessen oder sogar willkürlich sein sollte. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht denn auch nur pauschal geltend, die Arbeitgeberin habe es unterlassen, Gründe aufzuzeigen, Se it e 16
A- 16 75 /2 0 1 0 weshalb gerade eine Kürzung von 40% vorgenommen worden sei. Hingegen legt er nicht dar, weshalb diese Reduktion nicht angezeigt gewesen sein sollte. 8.3.3Zu prüfen bleibt, ob eine vollständige Lohnstreichung erfolgen durfte. Gemäss der konstanten Rechtsprechung zu den altrechtlichen Normen, mithin zu Art. 52 BtG bzw. Art. 75 Abs. 1 AngO, welche vor- liegend zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu E. 5 hiervor), darf der Arbeitnehmer durch die Kürzung oder den Entzug seiner vermögens- rechtlichen Ansprüche nicht in eine Notlage gebracht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie vorliegend die Arbeitgeberin nicht bereit war, die grundsätzlich mögliche Arbeitsleistung anzunehmen (vgl. Entscheid der PRK vom 23. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.43 E. 4b, sowie Entscheid der PRK 33/94 vom 31. März 1995 E. 3d). Vorliegend wird dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung der Lohn vollständig gestrichen. Er befindet sich somit in einem Anstellungsverhältnis, erhält aber keinen Lohn mehr. Trotzdem kann er, wie von ihm richtig ausgeführt, mangels Vermittelbarkeit kein Arbeitslosengeld beziehen. Die Vorinstanz hat es in ihrer an- gefochtenen Verfügung indes unterlassen, sich vertieft mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hält sie in diesem Zu- sammenhang lediglich fest, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer existentiell zwingend auf weitere Lohn- zahlungen angewiesen sei. Aufgrund der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung hätte die Vorinstanz jedoch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers vertieft untersuchen, das Ausmass der Kürzung bzw. der Streichung der Lohnbezüge einlässlich erwägen und unter Berücksichtigung des Existenzbedarfs des Beschwerdeführers die Kürzung bzw. Streichung vornehmen sollen. Dieses Vorgehen ist somit in der Folge nachzuholen. 8.3.4Der Beschwerdeführer verfügt momentan – unter Berück- sichtigung der ersten Lohnkürzung von 40% – über ein monatliches Gehalt von Fr. 6'274.35 brutto bzw. Fr. 4'732.30 netto (vgl. Be- schwerdebeilage 3). Wird ihm nun sein Lohn vollständig gestrichen, ist die Annahme berechtigt, dass er in eine finanzielle Notlage geraten wird. Denn zum einen ist damit zu rechnen, dass das gegen ihn ge- führte Strafverfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid unter Se it e 17
A- 16 75 /2 0 1 0 Umständen noch länger, mithin über Monate, andauern kann bzw. wird. Der Beschwerdeführer würde folglich während dieser ganzen Zeit über kein Erwerbseinkommen verfügen. Zum andern ist aus seinen im Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. hierzu E. 9 und 10 hiernach) eingereichten Unter- lagen ersichtlich, dass bereits zum heutigen Zeitpunkt der laufende Aufwand durch das gegenwärtige Einkommen des Beschwerdeführers (60% des Lohnes) und seiner Ehefrau nicht gedeckt werden kann (vgl. Beilage zu act. 13). Vielmehr weisen die Eheleute unter Berück- sichtigung der monatlichen Einkünfte, Auslagen und Grundbeträge Fehlbeträge aus. Zudem dürfte es angesichts des laufenden Strafver- fahrens für den 60-jährigen Beschwerdeführer schwer sein, in abseh- barer Zeit ein angemessenes Ersatzeinkommen zu erzielen. Dies be- deutet jedoch nicht, dass von einer weiteren Lohnkürzung abzusehen ist. Denn wird das Vermögen der Eheleute herangezogen, ist ersicht- lich, dass sie über gemeinsames Vermögen von Fr. 8'566.87 (Konti bei der Migrosbank) verfügen und die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem ein Vermögen von insgesamt Fr. 116'657.60 (Postkonto und Konto bei der AXA Winterthur) aufweist. Gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB schulden die Ehegatten einander Treue und Beistand. Diese Obliegenheit ist Teil der ordentlichen Wirkungen eines Eheschlusses und unabhängig vom gewählten Güterstand; es gibt hierbei keinen Zusammenhang mit den Bedürfnissen eines Haushaltes wie in den Art. 159 Abs. 2, 163 und 166 ZGB beschrieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.95/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2e). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist somit gehalten, ihr Vermögen im Rahmen des Zumutbaren für die Bestreitung der gemeinsamen Lebenskosten ein- zusetzen. Aus all diesen Überlegungen hält es das Bundesverwaltungsgericht für angezeigt, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. März 2009 den Lohn um weitere 30%, mithin um insgesamt 70%, zu kürzen. Über die definitive Besoldungsregelung wird ohnehin erst dann zu befinden sein, wenn feststeht, ob sich die Freistellung als gerechtfertigt erwies (vgl. hierzu E. 5 und 7.2.3 hiervor sowie Entscheid der PRK 33/94 vom 31. März 1995 E. 3d.bb). 8.3.5Folglich ist die Beschwerde mit Bezug auf die Lohnkürzung bzw. -streichung dahingehend gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. März 2009 der Lohn nicht vollständig zu streichen, Se it e 18
A- 16 75 /2 0 1 0 sondern lediglich um weitere 30%, mithin um insgesamt 70%, zu kürzen ist. 9. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind bei Streitigkeiten aus dem Arbeits- verhältnis das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerde- verfahren ausser bei Mutwilligkeit, die vorliegend nicht gegeben ist, kostenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich somit insoweit als obsolet. 10. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Erhebt eine Partei Anspruch auf Parteientschädigung, hat sie dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzu- reichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, so legt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen als angemessen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen hat die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer die Hälfte der Parteientschädigung, ausmachend Fr. 2'000.--, zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 17. März 2010 ersucht, ihm den unterzeichnenden Anwalt als unentgeltlichen Rechts- beistand zu bestellen. Einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, kann, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, ein Anwalt bestellt werden (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwVG). Wie bereits aus- geführt (E. 8.3.4 hiervor), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Beilagen) zu entnehmen, dass er und seine Ehefrau den laufenden Aufwand durch das gegenwärtige Einkommen zwar nicht zu decken vermögen, die Ehefrau aber ein Vermögen von insgesamt Fr. 116'657.60 (Postkonto und Konto bei der AXA Winterthur) aufweist. Die Pflicht des Gemeinwesens, einem be- dürftigen Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist subsidiär zu den eherechtlichen Beistandspflichten gemäss Art. 159 Se it e 19
A- 16 75 /2 0 1 0 Abs. 3 ZGB, welche unabhängig vom gewählten Güterstand gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.95/2000 E. 2e). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist somit im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die dem Beschwerdeführer entstehenden Kosten für einen Anwalt zu tragen. Der Staat kann aber nicht verlangen, dass der Gesuchsteller bzw. seine Ehefrau die Ersparnisse angreift, wenn diese einen sog. Notgroschen darstellen. Dieser stellt die Mindestgrenze dar, unter welcher das Vermögen für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr berücksichtigt werden darf. Für eine alleinstehende Person variiert dieser Betrag zwischen Fr. 20'000.-- und 40'000.-- (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.158/2002 vom 16. August 2002 E. 2.2). Das Vermögen der Ehefrau liegt darüber, selbst wenn der Betrag verdoppelt wird. Ein Vermögensverzehr für die Leistung der Anwaltskosten erscheint vor diesem Hintergrund für die Ehefrau als zumutbar. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist demnach zu verneinen und das Gesuch um Verbeiständung insoweit abzuweisen, als er im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterliegt. Se it e 20
A- 16 75 /2 0 1 0 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dem Beschwerde- führer mit Wirkung ab dem 1. März 2009 der Lohn lediglich um weitere 30%, mithin um insgesamt 70%, gekürzt wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten. 4. Das Gesuch um Verbeiständung wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 7-04-04.8 - ROS; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Christoph BandliMichelle Eichenberger Se it e 21
A- 16 75 /2 0 1 0 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögens- rechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes- gerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrecht- lichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzu- fassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42. 48, 54 und 100 BGG). Versand: Se it e 22