Abt ei l un g I A-16 4 6 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8 Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Jeannine Müller. X., vertreten durch Y. AG, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, Vorinstanz. Mehrwertsteuer (1. - 4. Quartal 2001); Leistungsaus- tausch. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 16 46 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Der X._______ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und bezweckt als Arbeitgeberverband des (...)gewerbes sowie verwandter Produktionszweige der (...)wirtschaft [Branche] die Wahrung der Inte- ressen seiner ca. 5'000 Mitglieder. Er ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehr- wertsteuerpflichtigen eingetragen. B. Im März und April 2002 führte die ESTV beim X._______ eine Kontrol- le durch. Dabei ermittelte sie für die Steuerperioden 1. bis 4. Quartal 2001 eine Mehrwertsteuerforderung in Höhe von Fr. 101'916.--. Gleich- zeitig setzte sie die Einlageentsteuerung infolge Option für die Ver- steuerung der Referentenhonorare und Mitgliederbeiträge auf den

  1. Januar 2001 annäherungsweise fest. Das sich daraus ergebende Guthaben von Fr. 143'916.-- verrechnete die Verwaltung mit der Nach- forderung und erliess in der Folge die Gutschriftsanzeige (GA) Nr. ... vom 24. Mai 2002 im Betrag von insgesamt Fr. 42'000.--. Die Mehr- wertsteuerforderung von Fr. 101'916.-- resultierte u. a. aus dem Vor- halt, der X._______ habe als Arbeitgeberverband im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und dem Vollzug von Gesamtarbeitsverträgen des (...)gewerbes Leistungen an den Z._______ erbracht und dafür eine pauschale Entschädigung erhalten. Dieses Entgelt habe er nicht deklariert. In der Folge liess der X._______ einen einsprachefähigen Entscheid beantragen. C. Die ESTV entschied am 16. Juni 2003, sie fordere vom X._______ für die Perioden 1. bis 4. Quartal 2001 zu Recht Fr. 101'916.-- nach. In der Begründung wies sie darauf hin, dass die Forderung mit dem Gutha- ben aus der Einlageentsteuerung in Höhe von Fr. 143'916.-- verrech- net worden sei, woraus ein Saldo von Fr. 42'000.-- zu Gunsten des X._______ resultiere. Mit Eingabe vom 18. August 2003 liess der X._______ Einsprache erheben und die Nachbelastung im Zusam- menhang mit den Abgeltungen des Z._______ bestreiten. Zur Begrün- dung trug er im Wesentlichen vor, es mangle diesbezüglich an einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch. Se ite 2

A- 16 46 /2 0 0 6 D. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2006 erkannte die ESTV, der Entscheid vom 16. Juni 2003 sei mangels Anfechtung im Umfang von Fr. 41'879.-- in Rechtskraft erwachsen, wies die Einsprache vom 18. August 2003 ab und hielt fest, der X._______ schulde nebst dem in Rechtskraft erwachsenen Betrag noch Fr. 60'037.-- Mehrwertsteu- ern. In Verrechnung mit dem Guthaben durch die Einlageentsteuerung per 1. Januar 2001 in Höhe von Fr. 143'916.-- ergebe sich ein Saldo zu Gunsten des X._______ von Fr. 42'000.--. Das Guthaben werde mit allfälligen Forderungen aus anderen Steuerperioden verrechnet. Ein danach noch vorhandenes Guthaben werde dem X._______ nach Ein- tritt der Rechtskraft ausbezahlt. Zur Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, zwischen den Leistungen des X._______ an den Z._______ und der entsprechenden Abgeltung sei das Bestehen eines steuerbaren Leistungsaustauschs zu bejahen. Es spiele keine Rolle, ob ein Auftragsverhältnis im zivilrechtlichen Sinne vorliege. E. Am 15. September 2006 lässt der X._______ (Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde ein- reichen und beantragen, den Einspracheentscheid aufzuheben und ihm eine Gutschrift in Höhe von Fr. 60'037.--, unter Berücksichtigung der sich verändernden Vorsteuerkürzungen, zu erteilen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2007 beantragt die ESTV die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Am 30. Januar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah- rensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits- halber übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde Se ite 3

A- 16 46 /2 0 0 6 bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201], in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per 31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, so- fern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmit- tel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge- richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt er- brachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b MWSTG). Damit eine steuerbare Dienstleistung überhaupt vorliegt, muss sie im Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlich- keit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwert- steuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 5 Bst. c MWSTG]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in Verwal- tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.49 E. 2a/cc). Die Annahme eines solchen Leistungsaustauschs setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Ver- knüpfung gegeben ist. Es muss ein direkter ursächlicher Zusammen- hang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen (BGE 132 II 353 E. 4.1, BGE 126 II 443 E. 6a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.1; BVGE 2007/39 E. 2.1 S. 496; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1385/2006 vom 3. Ap- ril 2008 E. 3.1; IVO P. BAUMGARTNER, mwst.com, Kommentar zum Bundes- gesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 6 und 8 zu Art. 33 Abs. 1 und 2; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allge- Se ite 4

A- 16 46 /2 0 0 6 meine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 223 ff.). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kri- terien (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. No- vember 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 S. 269 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1338/2006 vom 12. März 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 2a; RIEDO, a.a.O., S. 112 mit Fn. 125). Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bun- desgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.2). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung inner- lich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung aus- löst (BGE 132 II 353 E. 4.1, BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bundes- gerichts 2A.269/2006 vom 20. Juni 2008 E. 3.1; Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 2.2, A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.2). Ein Leistungsaustausch liegt also vor, wenn zusammenfassend fol- gende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 2.3, A-1354/2006 / A-1409/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1, A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.2): a) Es müssen zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines Leistungsempfängers vorhanden sein, b) der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung gegenüberstehen und c) die Leistung und die Gegenleistung müssen miteinander innerlich wirtschaftlich verknüpft sein. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Entgelt, also bei der Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt, ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauch- steuer entspricht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007, E. 2.3, A-1354/2006 / A-1409/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1; Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005, veröf- fentlicht in VPB 69.126 E. 2a/dd; RIEDO, a.a.O., S. 230 ff.; ALOIS CA- Se ite 5

A- 16 46 /2 0 0 6 MENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwert- steuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 182; BAUMGARTNER, a.a.O., Rz. 9 ff. zu Art. 33 Abs. 1 und 2; vgl. auch Entscheid der SRK vom 24. August 1997, veröffentlicht in MWST-Journal 3/1997 S. 103 f. E. 4a). 2.2 2.2.1Das Entgelt stellt zudem die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer dar (vgl. BGE 126 II 443 E. 6). Zum Entgelt gehört al- les, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleis- tung für die Leistung aufwendet einschliesslich Spenden, die unmit- telbar den einzelnen Umsätzen des Empfängers als Gegenleistung zu- geordnet werde können (Art. 33 Abs. 1 und 2 MWSTG). Nur jene Zu- wendungen des Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben. Getreu dem Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer ist auch hier die Sicht des Verbrauchers bzw. des Leistungsempfängers massgeblich. So sieht denn das anwendbare Recht vor, zum Entgelt gehöre alles, was der Empfänger für die Leistung aufwendet, und nicht etwa, was der Erbringer dafür erhält (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Begriff und Umfang des Entgelts definiert sich folglich aus der Optik des Abnehmers: Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der Verbraucher (Abnehmer) bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzuwenden bzw. um die Leistung zu erhalten (statt vieler: Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.5, A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 2.3, mit Hinweisen auf die Recht- sprechung; RIEDO, a.a.O., S. 96, 228; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, S. 110 Rz. 3). 2.2.2Wie gesehen gehören gemäss Art. 33 Abs. 2 MWSTG zum Ent- gelt auch Spenden, die unmittelbar den einzelnen Umsätzen des Emp- fängers als Gegenleistung zugeordnet werden können (E. 2.2.1 hie- vor). Davon zu unterscheiden sind demgegenüber jene Spenden, die nicht in diesem Sinn eine Gegenleistung darstellen und kein steuerba- res Entgelt bilden. Gemäss Bundesgericht werde mit derartigen, zweckgebundenen privaten Zuwendungen – wie bei der öffentlich- rechtlichen Subvention – angestrebt, dass der Leistungsempfänger ei- ne bestimmte Aufgabe erfülle, die jedoch im einen wie im anderen Fall Se ite 6

A- 16 46 /2 0 0 6 nicht eine konkrete Gegenleistung darstelle. Der private Spender wolle – wie auch ein Subventionsgeber – die Tätigkeit des Unternehmens allgemein fördern (BGE 126 II 443 E. 8; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 563 E. 4.3, 4.5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.3, 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.1.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 3.4). Solche unentgeltliche, freiwillige Zuwendungen von Privaten werden als sog. Nichtumsätze bezeichnet, welche nicht Gegenstand der Mehrwertsteuer bilden (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 153 f., 307 ff.; vgl. auch BGE 132 II 353 E. 4.3). Allerdings ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob eine freiwillige Zuwendung oder ein Leistungsentgelt vorliegt (BGE 124 II 443 E. 8a). Soweit eine steu- erpflichtige Person Spenden erhält, die nicht einzelnen Umsätzen des Empfängers als Gegenleistung zugeordnet werden können, ist ihr Vor- steuerabzug – wie bei Subventionen oder anderen Beiträgen der öf- fentlichen Hand – verhältnismässig zu kürzen (Art. 38 Abs. 8 Satz 1 und 2 MWSTG; BGE 132 II 353 E. 7.1, BGE 126 II 443 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.3, 2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.3; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1443/2006 vom 25. September 2007 E. 2.2; DIEGO CLAVADETSCHER, mwst.com, a.a.O., N 15 zu Art. 38 Abs. 8, CAMENZIND/HO- NAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1438, 1447 ff.). 3. Im vorliegenden Fall liegt die mehrwertsteuerliche Qualifikation der fraglichen pauschalen Abgeltungen des Z._______ im Streit. 3.1Der Z._______ besteht aus dem "Paritätischen ..." (Vollzugsfonds) und dem "Paritätischen ..." (Bildungsfonds), beides Vereine im Sinne von Art. 60 ZGB. Die Mitglieder dieser Vereine sind der Beschwerde- führer als Vertreter der Arbeitgeber sowie verschiedene Gewerkschaf- ten als Arbeitnehmervertreter (jeweils Art. 1 der Statuten der beiden Vereine). Die Finanzierung des Z._______ erfolgt durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, durch Zuwendungen sowie durch Kapi- talerträge (jeweils Art. 20 der Statuten). 3.2Der Vollzugsfonds bezweckt u. a. die Deckung der Kosten für den Vollzug des Landesmantelvertrags ... (LMV) und weiterer Gesamtar- beitsverträge (GAV) mit Vollzugsfonds-Beitragspflicht (z. B. ... usw.) und der lokalen GAV, sowie die Tätigkeit der paritätischen Berufskom- Se ite 7

A- 16 46 /2 0 0 6 missionen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Statuten des Vollzugsfonds) Die Durchführung erfolgt in Form einer Ausgleichskasse (Art. 3 Abs. 2 der Statuten). Art. 23 Abs. 1 der Statuten hält fest, dass der Beschwerde- führer einerseits sowie die beteiligten Arbeitnehmerorganisationen an- derseits zur Abgeltung ihres Aufwands bei der Ausarbeitung und im Vollzug der GAV jährlich je Fr. 850'000.-- (Basis 1996 unter Einbezug der ... [Berufsgattung]) erhalten. 3.3Indem der Beschwerdeführer den LMV und die verschiedenen GAV ausarbeitet und vollzieht, erbringt er klarerweise mehrwertsteuer- liche Leistungen. Diese Tätigkeiten werden direkt mit der pauschalen Entschädigung abgegolten. Der Beschwerdeführer vereinnahmt und verbucht dieses Entgelt denn auch jeweils im eigenen Namen. Der Be- schwerdeführer seinerseits ist aufgrund der statutarischen Bestim- mung zur Erledigung der Aufgaben verpflichtet. Im Gegenzug darf er die Ausrichtung der entsprechenden Abgeltung – ebenfalls gestützt auf die Statuten – erwarten bzw. ist diese geschuldet. Es besteht dem- nach eine innere, wirtschaftliche Verknüpfung zwischen den genann- ten Leistungen des Beschwerdeführers und der pauschalen Entschädi- gung (vgl. E. 2.1 hievor). Das Bestehen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs ist nach dem Gesagten zu bejahen. Betreffend den Leistungsempfänger geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer erbringe seine Leistungen an den Vollzugsfonds bzw. an die entsprechende paritätische Kommission. Der Vollzugs- fonds bzw. die entsprechende paritätische Kommission führe die Aus- arbeitung und den Vollzug der GAV in casu nicht selber aus, sondern überlasse diese Aufgabe seinen Mitgliedern, wovon eins der Be- schwerdeführer sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat gewisse Zwei- fel an der Auffassung, der Vollzugsfonds sei Leistungsempfänger. Denn der Vollzugsfonds stellt in erster Linie eine Art Finanzierungs- instrument dar, das die eingenommenen Gelder verwaltet und bestim- mungs- bzw. zwecksgemäss verteilt. Aufgrund der geschilderten statu- tarischen Ausgangslage scheint der Beschwerdeführer seine Leistun- gen eher der Gesamtheit der Vertragsparteien des LMV sowie der übrigen GAV zu erbringen. Dass die dafür geschuldete Abgeltung dabei durch den Vollzugsfonds ausgerichtet wird, stünde dem nicht entgegen. Das Mehrwertsteuergesetz selbst sieht vor, dass das Ent- gelt von einem Dritten geleistet werden kann (vgl. E. 2.2.1 hievor). Wie dem auch sei, die Frage kann an dieser Stelle offenbleiben; wie gese- hen liegt so oder anders ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch Se ite 8

A- 16 46 /2 0 0 6 vor. Dem Beschwerdeführer als Leistungserbringer steht mit der Ge- samtheit der Vertragsparteien des LMV und der GAV (bzw. mit dem Vollzugsfonds) eine Leistungsempfängerin gegenüber. Er hat das mit seinen Leistungen im rechtsgenügenden Zusammenhang stehende Entgelt vereinnahmt. 3.4Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu kei- nem anderen Ergebnis zu führen: 3.4.1Der Beschwerdeführer hält dafür, die Beiträge seien als "privat- rechtliche Subvention" zu qualifizieren, mit der er weiterhin in seinem Verhalten gefördert werden solle. Es liege somit tatsächlich ein Leis- tungsauftrag vor, wie er im Falle von öffentlich-rechtlichen Subventio- nen vorkomme, und nicht ein Leistungsaustausch. Wie unter E. 3.2 hievor dargelegt, erhält der Beschwerdeführer für sei- ne Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und dem Vollzug der verschiedenen GAV statutengemäss eine jährliche, fixe Entschädi- gung. Entgegen seiner Ansicht wird dieser Betrag jedoch nicht ledig- lich mit dem Zweck ausgerichtet, sein Verhalten in allgemeiner Weise dahingehend zu fördern, dass er auch weiterhin in diesem Bereich tätig ist. Der Betrag stellt vielmehr das Entgelt dar für die konkreten Leistungen, welche er dafür zu erbringen hat. Die Abgeltung kann demnach von vornherein keine mehrwertsteuerliche Spende bzw. pri- vate Zuwendung darstellen (vgl. E. 2.2.2 und 3.3 hievor), wie er sinn- gemäss geltend macht. Als unbehelflich erweist sich insbesondere auch die Behauptung, es bestehe ein Leistungsauftrag. Vorab ist festzuhalten, dass der Begriff des "Leistungsauftrags" (vgl. Art. 33 Abs. 6 Bst. b MWSTG, Art. 8 MWSTGV) lediglich im Zusammenhang mit der Ausrichtung von öffentlich-rechtlichen Subventionen verwendet wird. Darüber hinaus zeigt dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich an, dass die Subvention voraussetze, dass der Subventionsempfänger eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrnehme und die Subvention in der Regel davon abhängig gemacht werde, dass die Aufgabe fortgeführt werde. Insofern bestehe eine Bindungswirkung der Subvention. Der Leistungsauftrag wolle im Zusammenhang mit Sub- ventionen sicherstellen, dass sie im vorgegebenen öffentlichen Inte- resse verwendet würden und der Empfänger der Subvention nicht ein- seitig auf die Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe verzichte. Ungeachtet dessen sei jedoch auch bei Vorliegen eines Se ite 9

A- 16 46 /2 0 0 6 "Leistungsauftrags" im Einzelfall zu prüfen, ob es sich wirklich um eine Subvention handle (Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom

  1. September 2005 E. 2.3; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-1548/2006 vom 3. September 2008 E. 3.4, A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 3.4, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2008 vom 25. Juni 2008 E. 3.3). Gleich verhielte es sich für die sinngemäss behauptete Spende, wäre denn der Begriff "Leistungsauftrag" mutatis mutandis überhaupt auch auf sie übertragbar; deren Vorliegen ist indes nicht erwiesen. Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass er eine pauschale Abgeltung erhält, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vereinbarung eines fixen Entgelts, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand, ist – insbesondere auch in der (...)branche – nichts Unge- wöhnliches, sondern vielmehr eine Frage der Verhandlungspositionen der Parteien. Ein Kriterium für das Bestehen oder Nichtbestehen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs kann darin jedenfalls nicht gesehen werden. Denn massgebend ist vorliegend die Höhe der Auf- wendung der Leistungsempfängerin für die Leistung, ausmachen jähr- lich Fr. 850'000.-- (vgl. E. 3.2 hievor). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen anführt, eine Anpassung der Pauschale erfolge weder auf- grund der Statuten noch in tatsächlicher Hinsicht, ungeachtet dessen, ob der Betrag für die Deckung der entstehenden Kosten genüge oder nicht, ist er auf den Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Statuten des Vollzugsfonds zu verweisen. Danach kann die Pauschale von je Fr. 850'000.--, welche aufgrund der Basis des Jahres 1996 unter Ein- bezug der ... [Berufsgattung] berechnet worden ist, jährlich, unter Be- rücksichtigung der Lohnentwicklung im (...)gewerbe und von allfälligen Veränderungen des Geltungsbereichs, durch die Vertragsparteien neu festgelegt werden. 3.4.2Der Beschwerdeführer macht im Weitern geltend, er würde die ihm übertragenen Aufgaben auch ohne einen Zahlungsfluss vorneh- men, schon allein deshalb, weil die Wahrung des Arbeitsfriedens im wesentlichen Interesse seiner Mitglieder liege. Inwieweit der Leistungserbringer (auch) im eigenen Interesse handelt, ist für die vorliegende Beurteilung unerheblich. Solches kommt häufig vor und ändert am Bestehen eines Leistungsaustauschs nichts (Urteil des Bundesgerichts 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 2.5). Dass der Beschwerdeführer seine Leistungen auch ohne Entschädi- Se it e 10

A- 16 46 /2 0 0 6 gung erbringen würde, ist darüber hinaus eine reine Behauptung. Als Mitgründer und Mitglied des Vollzugsfonds ist der Beschwerdeführer zur Hälfte an der Ausarbeitung bzw. der Revision der Statuten beteiligt. Und diese sehen eindeutig eine Entschädigung vor. 4. Die umstrittene Nachforderung ist nach dem Gesagten zu Recht er- folgt. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfah- renskosten in Höhe von Fr. 2000.-- sind dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Se it e 11

A- 16 46 /2 0 0 6 Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Daniel RiedoJeannine Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 12

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03.12.2008
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24.03.2026