Abt ei l un g I A-16 4 5 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8 Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Jeannine Müller. X., vertreten durch Y. AG, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, Vorinstanz. Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 - 4. Quartal 2000); Mitgliederbeiträge; Leistungsaustausch. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 16 45 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Der X._______ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und bezweckt als Arbeitgeberverband des (...)gewerbes sowie verwandter Produktionszweige der (...)wirtschaft [Branche] die Wahrung der Inte- ressen seiner ca. 5'000 Mitglieder. Er ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehr- wertsteuerpflichtigen eingetragen. B. Im März und April 2002 führte die ESTV beim X._______ eine Kontrol- le durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob sie für die Perioden
A- 16 45 /2 0 0 6 zu entrichten hätten, handle es sich – mangels statutarischer Festset- zung – um steuerbare Umsätze und nicht um steuerausgenommene Mitgliederbeiträge. Eventualiter sei eine Zweiteilung der Beiträge in ei- nen steuerausgenommenen Grund- sowie in einen steuerbaren "Leis- tungsbeitrag" vorzunehmen. Schliesslich mangle es betreffend die pauschale Abgeltung des Z._______ an einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch. D. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2006 erkannte die ESTV, der Entscheid vom 16. Juni 2003 sei mangels Anfechtung im Umfang von Fr. 124'131.--, zuzüglich Verzugszins, in Rechtskraft erwachsen, wies die Einsprache vom 18. August 2003 ab und hielt fest, der X._______ schulde nebst dem in Rechtskraft erwachsenen Betrag noch Fr. 1'459'916.-- Mehrwertsteuern, zuzüglich Verzugszins. Zur Begrün- dung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, sowohl der Grund- als auch der "zusätzliche Beitrag" seien statutarisch festgelegt. Insbe- sondere würden mit dem "zusätzlichen Beitrag" keine individuellen (Sonder-)Leistungen erbracht. Der Verbandszweck werde in den Statu- ten sehr weit gefasst. Es handle sich folglich bei beiden Beiträgen um steuerausgenommene Mitgliederbeiträge mit der Folge, dass der Vor- steuerabzug aufgrund gemischter Verwendung zu kürzen sei. Ferner sei zwischen den Leistungen des X._______ an den Z._______ und der entsprechenden Abgeltung das Bestehen eines steuerbaren Leis- tungsaustauschs zu bejahen. Es spiele keine Rolle, ob ein Auftrags- verhältnis im zivilrechtlichen Sinne vorliege. E. Am 15. September 2006 lässt der X._______ (Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde einreichen und beantragen, den Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache infolge Steuerbarkeit der "Leistungsbeiträge" zur Neube- rechnung des Vorsteuerkürzungsschlüssels und zum Erlass einer ent- sprechenden Gutschrift an die ESTV zurückzuweisen. Betreffend die Abgeltungen des Z._______ sei eine Gutschrift in Höhe von Fr. 222'360.52, unter Berücksichtigung der sich dadurch verändernden Vorsteuerkürzung, zu erteilen. Das von der ESTV zurückbehaltene Guthaben vom 31. Dezember 2001 sowie die unter Vorbehalt geleis- teten Zahlungen seien im Umfang der zu erstellenden Gutschriften nebst Zins auszubezahlen; dies alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Se ite 3
A- 16 45 /2 0 0 6 Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2007 beantragt die ESTV die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Am 30. Januar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah- rensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits- halber übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201], in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per 31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, so- fern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmit- tel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge- richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren 1997 bis 2000. Die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bleiben im vorlie- genden Fall anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG). Se ite 4
A- 16 45 /2 0 0 6 2. 2.1Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt er- brachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b MWSTV). Damit eine steuerbare Dienstleistung überhaupt vorliegt, muss sie im Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgelt- lichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwert- steuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 4 Bst. c MWSTV]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in Verwal- tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.49 E. 2a/cc). Die Annahme eines solchen Leistungsaustauschs setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Ver- knüpfung gegeben ist. Es muss ein direkter ursächlicher Zusammen- hang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen (BGE 132 II 353 E. 4.1, BGE 126 II 443 E. 6a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.1; BVGE 2007/39 E. 2.1 S. 496; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1385/2006 vom 3. Ap- ril 2008 E. 3.1; IVO P. BAUMGARTNER, mwst.com, Kommentar zum Bundes- gesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 6 und 8 zu Art. 33 Abs. 1 und 2; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allge- meine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 223 ff.). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kri- terien (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. No- vember 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 S. 269 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1338/2006 vom 12. März 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 2a; Riedo, a.a.O., S. 112 mit Fn. 125). Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bun- desgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 Se ite 5
A- 16 45 /2 0 0 6 E. 2.2.2). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung inner- lich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung aus- löst (BGE 132 II 353 E. 4.1, BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bundes- gerichts 2A.269/2006 vom 20. Juni 2008 E. 3.1; Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 2.2, A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.2). Ein Leistungsaustausch liegt also vor, wenn zusammenfassend fol- gende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 2.3, A-1354/2006 / A-1409/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1, A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.2): a) Es müssen zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines Leistungsempfängers vorhanden sein, b) der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung ge- genüberstehen und c) die Leistung und die Gegenleistung müssen miteinander innerlich wirtschaftlich verknüpft sein. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Entgelt, also bei der Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt, ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauch- steuer entspricht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007, E. 2.3, A-1354/2006 / A-1409/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1; Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005, veröf- fentlicht in VPB 69.126 E. 2a/dd; RIEDO, a.a.O., S. 230 ff.; ALOIS CAMEN- ZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteu- ergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 182; BAUMGARTNER, a.a.O., Rz. 9 ff. zu Art. 33 Abs. 1 und 2; vgl. auch Entscheid der SRK vom 24. August 1997, veröffentlicht in MWST-Journal 3/1997 S. 103 f. E. 4a). 2.2 2.2.1Das Entgelt stellt zudem die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer dar (vgl. BGE 126 II 443 E. 6). Zum Entgelt gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegen- leistung für die Leistung aufwendet (Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV). Nur jene Zuwendungen des Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Se ite 6
A- 16 45 /2 0 0 6 Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben. Getreu dem Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer ist auch hier die Sicht des Verbrauchers bzw. des Leistungsempfängers mass- geblich. So sieht denn das anwendbare Recht vor, zum Entgelt gehöre alles, was der Empfänger für die Leistung aufwendet, und nicht etwa, was der Erbringer dafür erhält (Art. 26 Abs. 2 MWSTV). Begriff und Umfang des Entgelts definiert sich folglich aus der Optik des Abneh- mers: Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der Verbraucher (Ab- nehmer) bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzu- wenden bzw. um die Leistung zu erhalten (statt vieler: Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.5, A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 2.3, mit Hinweisen auf die Recht- sprechung; RIEDO, a.a.O., S. 96, 228; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, S. 110 Rz. 3). 2.2.2Nicht zum Entgelt gehören gemäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b MWSTV Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand. Dasselbe gilt für Spenden, Legate und andere freiwillige Beiträge von Privaten oder Unternehmen, welche den Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand durch die Rechtsprechung gleichgestellt werden. Gemäss Bundesgericht erfolgen Spenden wie Schenkungen freiwillig. Wie bei der öffentlich-rechtlichen Subvention werde mit einer zweck- gebundenen privaten Zuwendung angestrebt, dass der Leistungs- empfänger eine bestimmte Aufgabe erfülle, die jedoch im einen wie im anderen Fall nicht eine konkrete Gegenleistung darstelle. Der private Spender wolle – wie auch ein Subventionsgeber – die Tätigkeit des Unternehmens allgemein fördern (BGE 126 II 443 E. 8; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2003, veröffentlicht in Archiv für Schwei- zerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 563 E. 4.3, 4.5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.3, 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.1.; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 3.4). Solche unentgeltli- che, freiwillige Zuwendungen von Privaten werden als sog. Nichtum- sätze bezeichnet, welche nicht Gegenstand der Mehrwertsteuer bilden (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 153 f., 307 ff.; vgl. auch BGE 132 II 353 E. 4.3). Allerdings ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob eine freiwillige Zuwendung oder ein Leistungsentgelt vorliegt (BGE 124 II 443 E. 8a). Das MWSTG unterscheidet neu (anders als noch die MWSTV) explizit zwischen Spenden, die unmittelbar den einzelnen Umsätzen des Empfängers als Gegenleistung zugeordnet werden kön- Se ite 7
A- 16 45 /2 0 0 6 nen und zum Entgelt gehören, und jenen Spenden, die nicht in diesem Sinn eine Gegenleistung darstellen und nicht steuerbares Entgelt bil- den (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 und Art. 38 Abs. 8 Satz 1 MWSTG). 2.3 2.3.1Nach Art. 14 Ziff. 11 MWSTV sind Umsätze, die nicht-gewinn- strebige Einrichtungen mit u. a. gewerkschaftlicher oder wirtschaft- licher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festge- setzten Beitrag erbringen, von der Steuer ausgenommen. Diese Be- stimmung findet ihre Stütze in Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. b Ziff. 10 und Bst. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in der bis Ende 2006 gültigen Fas- sung (bzw. Art. 8 der Übergangsbestimmungen der bis zum 31. De- zember 1999 in Kraft gewesenen Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV]), wonach Leistun- gen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug von der Steuer ausgenommen sind. 2.3.2Mitgliedervereinigungen erhalten von ihren Mitgliedern Beiträge, um die allgemeinen statutarischen Aufgaben erfüllen zu können. Ne- ben diesen Grundaufgaben erbringen sie allenfalls gegenüber einzel- nen Mitgliedern oder auch Nichtmitgliedern individuelle Leistungen und erhalten dafür eine besondere Vergütung. Wie für alle mehrwert- steuerrechtlichen Leistungen setzt die Steuerbarkeit der Leistungen von Personenvereinigungen an ihre Mitglieder einen Leistungsaus- tausch, d.h. Entgeltlichkeit, voraus (E. 2.1 hievor). Soweit die Vereini- gung tätig ist, um statutengemäss Gemeinschaftszwecke für sämtliche Mitglieder zu erfüllen, leistet sie nicht an ein einzelnes Mitglied. Sie verwirklicht nur – aber immerhin – ihren Zweck. Das Mitglied will durch seinen Beitrag lediglich den Zweck der Vereinigung fördern, zu dessen Erreichung sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben. Diesfalls handelt es sich um sog. echte Mitgliederbeiträge, für die ein Leistungs- austausch zwischen Vereinigung und Mitglied nicht besteht. Mangels Entgeltlichkeit werden sie daher nicht vom Geltungsbereich der Mehr- wertsteuer erfasst. Demgegenüber ist ein Leistungsaustausch zwi- schen der Personenvereinigung und den Mitgliedern anzunehmen, so- bald sie an das Mitglied eine besondere Leistung erbringt. Diesfalls handelt es sich um einen sog. unechten Mitgliederbeitrag, der in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer fällt. Indizien für einen Leistungs- Se ite 8
A- 16 45 /2 0 0 6 austausch liegen in der individuellen Ausgestaltung des Beitrages je nach dem Grad der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der Leistung. Gleiche Beiträge aller Mitglieder für gleichzeitig allen Mit- gliedern erbrachte Leistungen sprechen indes eher für das Vorhanden- sein echter Mitgliederbeiträge (statt vieler: Entscheide der SRK vom 24. August 2004, veröffentlicht in VPB 69.10 E. 2b/aa, vom 6. April 2000, veröffentlicht in VPB 64.111 E. 3e; Bestätigung dieser Recht- sprechung mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts A-3452/2007 vom 16. September 2006 E. 2.2.2, A-1420/2006 vom 10. April 2008 E. 2.4.1; RIEDO, a.a.O., S. 239 ff.). Das Bundesgericht ist dem Grund- satz nach diesen Abgrenzungskriterien gefolgt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 2C_743/2007 vom 9. Juli 2008 E. 4.3, 2A.191/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 2.2, vom 30. April 2004, veröffentlicht in ASA 75 S. 234 ff. E. 2.2, 3.2). 2.3.3Keine anderen Schlüsse dürfen aus Art. 14 Ziff. 11 MWSTV ge- zogen werden, demgemäss die Umsätze, die durch die dort aufgeführ- ten Vereinigungen an ihre Mitglieder gegen einen statutarisch festge- setzten Beitrag erbracht werden, von der Steuer ausgenommen sind. Offensichtlich haben Verfassungs- und Verordnungsgeber übersehen, dass die echten Mitgliederbeiträge mangels mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausches nicht vom Geltungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden (E. 2.1 und 2.3.2 hievor; vgl. etwa Urteil des Bundesge- richts 2C_743/2007 vom 9. Juli 2008 E. 4.6 in fine, welches echte Mit- gliederbeiträge als sogenannte Nichtumsätze bezeichnet). Es wäre deshalb eigentlich gar nicht möglich, solche Umsätze von der Steuer auszunehmen im Sinne von Art. 14 MWSTV. Systemnotwendigerweise könnten an sich nur Umsätze ausgenommen werden, die vorab im Geltungsbereich der Mehrwertsteuer liegen. Art. 14 Ziff. 11 MWSTV könnte demnach für echte Mitgliederbeiträge grundsätzlich gar keine Anwendung finden. Darunter fielen vielmehr allfällige Beiträge, die die Mitglieder neben den echten Mitgliederbeiträgen und aufgrund der Statuten zu leisten haben (statt vieler: Entscheid der SRK vom 6. April 2000, veröffentlicht in VPB 64.111 E. 3e). Die Verfassung sieht nun aber ausdrücklich vor, dass die Beantwortung der Frage, ob Leistun- gen gemäss Art. 14 Ziff. 11 MWSTV vorliegen, davon abhängt, dass sie gegen statutarisch festgesetzte Beiträge erbracht werden (E. 2.3.1 hievor). Der Richter ist daran gebunden (Entscheid der SRK vom 24. August 2004, veröffentlicht in VPB 69.10 E. 2b/aa, vgl. auch Ent- scheid der SRK vom 14. April 1999, veröffentlicht in VPB 63.93 E. 4a). Es kann sich sogar fragen, ob Verfassungs- und Verordnungsgeber mit Se ite 9
A- 16 45 /2 0 0 6 dieser Steuerausnahme in Tat und Wahrheit und in Verkennung der Steuersystematik von vornherein überhaupt nur echte Mitgliederbeiträ- ge nach dem hievor beschriebenen Begriffsverständnis im Visier hat- ten (vgl. bereits Urteil des Bundesgerichts 2A.233/1997 vom 25. Au- gust 2000, veröffentlicht in ASA 71 S. 157 ff. E. 10b; vgl. RIEDO, a.a.O., S. 241). Jedenfalls ist nach der Rechtsprechung denn auch bei Vor- liegen echter Mitgliederbeiträge noch zu prüfen, ob die Bedingungen von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV erfüllt sind und ein ausgenommener Um- satz gegeben ist (also obwohl eigentlich ein dem Geltungsbereich der Steuer entzogener Sachverhalt vorliegt; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.594/2006 vom 9. November 2007 E. 5.1, 5.3; Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-3452/2007 vom 16. September 2008 E. 2.2.3, A-1420/2006 vom 10. April 2008 E. 4.3). Umgekehrt fallen indes be- sondere und individualisierte Leistungen der Personenvereinigung, welche also nicht ausschliesslich im Gemeinschaftsinteresse gegen- über allen Mitgliedern erbracht werden, nicht unter Art. 14 Ziff. 11 MWSTV, selbst wenn die zu deren Abgeltung dienenden Beiträge in den Statuten festgelegt sind (Urteil des Bundesgerichts 2A.233/1997 vom 25. August 2000, veröffentlicht in ASA 71 S. 173 f. E. 10c). 2.3.4Als statutarisch festgesetzt im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV gilt ein Beitrag, wenn er in den Statuten vorgesehen ist und nach einem für alle Mitglieder gleichen Massstab festgelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 2A.334/2003 vom 30. April 2004, veröffentlicht in ASA 75 S. 243 ff. E. 4.2; Entscheid der SRK vom 6. April 2000, veröffentlicht in VPB 64.111 E. 4b; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 752, 757). Das Erfordernis der statutarischen Fixierung der Mitgliederbeiträ- ge ist gemäss Rechtsprechung bereits dann als erfüllt zu betrachten, wenn die Beiträge bzw. die Grundlagen zu deren Berechnung von vornherein dem Grundsatz nach in den Statuten festgelegt sind. Eine franken- bzw. betragsmässige Festlegung oder die eigentliche Berech- nung der Beiträge in den Statuten ist jedenfalls nicht erforderlich (statt vieler: Entscheide der SRK vom 2. August 2006 [SRK 2004-069] E. 2c.bb, vom 6. März 2006 [SRK 2003-166] E. 2b/aa, 3b/bb). In einem jüngeren Urteil hat das Bundesgericht Art. 14 Ziff. 11 MWSTV zur An- wendung gebracht, wenngleich die Statuten der Beschwerdeführerin weder die Höhe der Beiträge noch die Kriterien zu deren Berechnung enthielten. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge könne aus zivil- rechtlicher Sicht an Vereinsorgane delegiert werden, was üblich sei. Die fehlende Angabe der Höhe der Beiträge in den Statuten stelle vor- liegend eine reine formelle Unterlassung dar. Tatsächlich sei anlässlich Se it e 10
A- 16 45 /2 0 0 6 der Gründung der Personenvereinigung die Höhe der Beiträge bereits verbindlich festgestanden und damit von Beginn weg objektiv bestimm- bar gewesen (Urteil des Bundesgerichts 2A.594/2006 vom 9. Novem- ber 2007 E. 5.3, 5.4). In konkreten Anwendungsakten hatte die SRK die mehrwertsteuerliche Qualifizierung von Beiträgen der Mitglieder zu beurteilen, welche nebst den ordentlichen Mitgliederbeiträgen erhoben wurden und u. a. sich je nach der Lohnsumme bzw. je nach der Anzahl Arbeitnehmer der ein- zelnen Mitglieder bemassen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die- se Beiträge Teil des statutarisch festgesetzten ordentlichen Mitglieder- beitrages bildeten und die damit abgegoltene Tätigkeit ("Durchführung einer Ausgleichskasse") im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV steuer- ausgenommen sei (Entscheid der SRK vom 6. April 2000, veröffent- licht in VPB 64.111 E. 4c; betreffend Lohnsumme auch Entscheid der SRK vom 28. Januar 2004 [SRK 2003-043] E. 4). Nicht anders ent- schied die SRK in einem Fall, in dem der Verein für seine Tätigkeit nebst dem Grundbeitrag einen statutarisch vorgesehenen variablen Beitrag (gemessen am Verkauf durch die Mitglieder von "formbaren Fittings" in den vorausgehenden zwei Jahren) einzog. Auch der variab- le Beitrag habe als statutarisch fixiert zu gelten, ein besonderes Ent- gelt für besondere Leistungen sei nicht ersichtlich (Entscheid der SRK vom 27. Februar 2002 [SRK 2001-055] E. 3). Zum gleichen Ergebnis gelangte das Gericht schliesslich mit Bezug auf Mitgliederbeiträge, die sich nebst eines Grundbeitrages aus einer "Entschädigung für Dienst- leistungen", teilweise bemessen nach der SUVA-Lohnsumme der Mit- glieder, zusammensetzte (Entscheid der SRK vom 28. Januar 2004 [SRK 2003-043] E. 4 [mit Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 nur bezüglich eines hier nicht interessierenden Teilbe- reichs aufgehoben]). 2.4Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistun- gen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuer- abrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 28 MWSTV in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV). Steuer- ausnahmen gemäss Art. 14 MWSTV als Ausgangsleistungen berechti- gen nicht zum entsprechenden Vorsteuerabzug (Art. 13 MWSTV). Ver- wendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen so- wohl für Zwecke, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke (wie etwa für steuerausgenommene), so ist der Vor- Se it e 11
A- 16 45 /2 0 0 6 steuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 32 Abs. 1 MWSTV). Ebenfalls verhältnismässig zu kürzen ist der Vorsteu- erabzug, soweit eine steuerpflichtige Person Spenden, Legate und an- dere freiwillige Beiträge von Privaten oder Unternehmen erhält (BGE 126 II 443 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 2C_506/2007 vom 13. Feb- ruar 2008 E. 3.3, 2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1443/2006 vom 25. September 2007 E. 2.2; DIEGO CLAVADETSCHER, mwst.com, a.a.O., N 15 zu Art. 38 Abs. 8, CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1438, 1447 ff.; vgl. auch Art. 38 Abs. 8 Satz 1 MWSTG). 3. Im vorliegenden Fall liegt zunächst die mehrwertsteuerliche Qualifika- tion der fraglichen "Leistungsbeiträge" (es wird nachfolgend diese Ter- minologie des Bescherdeführers verwendet; entspricht dem in Art. 48 Abs. 2 der Statuten des Beschwerdeführers verwendeten Begriff "zu- sätzliche Beiträge") im Streit. Bilden sie Entgelt für Tätigkeiten des Be- schwerdeführers, welche im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV steuer- ausgenommen sind (mit der Folge einer verhältnismässigen Vorsteuer- abzugskürzung), oder aber für steuerpflichtige Leistungen (mit der Fol- ge der entsprechenden Vorsteuerabzugsberechtigung)? 3.1Der Beschwerdeführer ist bestrebt, nach dem Grundsatz der freien Marktwirtschaft die ideellen, wirtschaftlichen und sozialen Berufsinte- ressen allseitig zu wahren, einen möglichst umfassenden Zusammen- schluss der im (...)gewerbe tätigen Unternehmungen zu erreichen so- wie ein kollegiales Verhältnis unter den Mitgliedern und deren leiten- den Personen zu pflegen und zu fördern (Statuten, Präambel). Er be- zweckt, sich im Sinne der Präambel mit allen Fragen zu befassen, die sich dem (...)gewerbe stellen, und sich für die Erhaltung der Selbstän- digkeit der (...)unternehmungen einzusetzen. Er stellt sich insbeson- dere folgenden Aufgaben: -Beeinflussung der Wirtschafts-, Konjunktur-, Finanz- und Sozial- politik sowie des Arbeitsmarkts; -Gestaltung des Wettbewerbs-, Kalkulations- und Submissionswe- sens sowie der Arbeitsbedingung und des Arbeitsrechts; -Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung; -Vertiefung eines gedeihlichen Zusammenwirkens zwischen Ar- beitgebern und Arbeitnehmern, zwischen Bauherrschaften bzw. den diese vertretenden Organisationen und den Unternehmun- gen sowie der Beziehungen zu andern Berufsorganisationen; Se it e 12
A- 16 45 /2 0 0 6 -Vertretung der Berufsinteressen seiner Mitglieder im weitesten Sinn, im Speziellen bei Behörden und Arbeitnehmerorganisatio- nen, im Rahmen der zur Koordination der gemeinsamen (...)wirt- schaftlichen Interessen bestehenden Institutionen und durch eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit. Der Beschwerdeführer erfüllt seine Aufgabe namentlich dadurch, dass er seine Mitglieder im Rahmen des Verbandszwecks nach Möglichkeit unterstützt; er ist im Besonderen zuständig für die Interessenwahrung auf eidgenössischer Ebene und für die Behandlung der gesamtschwei- zerischen Belange. Seine Sektionen befassen sich mit der Verwirkli- chung der Ziele im kantonalen oder regionalen Bereich; den Fachgrup- pen kommt die Aufgabe zu, die fachbezogenen Anliegen zu vertreten (Statuten, Art. 3.1 Satz 1 – 4). Zur Erfüllung des Verbandszwecks kann der Beschwerdeführer alle ihm tunlich scheinenden Massnahmen tref- fen, nötigenfalls mit Verbindlichkeit für die Mitglieder, Sektionen und Fachgruppen (Art. 3.2). Jedes Mitglied besitzt das Recht, im Sinne der Verbandsziele unterstützt zu werden sowie die Leistungen und Institu- tionen des Beschwerdeführers zu beanspruchen (Art. 9.2), und ist ver- pflichtet, dessen Interessen in allen Teilen zu fördern (Art. 9.3 letzter Satz). Jedes Mitglied ist mit dem Erwerb der Mitgliedschaft zur Leis- tung eines Jahresbeitrags verpflichtet (Art. 48.1). Der Jahresbeitrag wird in Form eines Grundbeitrags und eines zusätzlichen Beitrags (nach der Wortwahl des Beschwerdeführers der "Leistungsbeitrag") in Promillen der Lohnsumme gemäss Art. 50 erhoben. Die Delegierten- versammlung legt jährlich den von jedem Mitglied zu leistenden Grundbeitrag sowie den Promilleansatz fest. Sie kann für höhere Lohnsummen eine Rabattskala vorsehen (Art. 48.2). Der Jahresbeitrag dient vor allem zur Deckung der durch die Verbandszwecke verursach- ten Ausgaben und allenfalls zur Äufnung eines Schutzfonds (Art. 48.6). Die an seine Mitglieder und an Dritte erbrachten Leistungen um- schreibt der Beschwerdeführer wie folgt: Rechtsberatung, Artikel- Shop, der eine umfassende Dokumentation zu Kostengrundlagen und Kalkulationen, Musterverträge und Normen sowie Unterlagen zur Ar- beitssicherheit und zur Berufsbildung anbietet, allgemeine Beratungs- bzw. Coaching-Leistungen im Zusammenhang mit der Strategie, dem Controlling, dem Umweltschutz, der Führungssysteme etc., Auskunfts- erteilung über Vertragsabwicklungen, Subunternehmerverträge, Aus- schreibungen, ... etc., Ausarbeiten von Expertisen in diversen Berei- chen, etc. Se it e 13
A- 16 45 /2 0 0 6 3.2Der Beschwerdeführer stellt nicht mehr in Abrede, dass die frag- lichen Mitgliederbeiträge statutarisch festgesetzt sind im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV. Dies trifft denn auch offensichtlich zu: Die Sta- tuten schreiben vor, dass die Mitglieder einen Jahresbeitrag, zusam- mengesetzt aus einem Grundbeitrag und einem zusätzlichen Beitrag in Promillen der Lohnsumme gemäss Art. 50, zu leisten haben. Sowohl der Grundbeitrag als auch der Promilleansatz werden durch die Dele- giertenversammlung festgelegt. Für höhere Lohnsummen kann sie ei- ne Rabattskala vorsehen (E. 3.1 hievor). Art. 50.1 bestimmt als Grund- lage für die Ermittlung des Promillebeitrags die für die SUVA massge- bende Lohnsumme eines jeden Mitglieds, welche im Vorjahr veraus- gabt wurde, sowie die SUVA-prämienpflichtigen Lohnsummenanteile an den Entgelten, welche im Vorjahr an Akkordanten ausbezahlt wur- den, die nicht Mitglied des Beschwerdeführers sind. Besondere Be- triebsteile werden gegebenenfalls gesondert behandelt (Art. 50.2). So- wohl der hier nicht Streitgegenstand bildende fixe Grundbeitrag als auch der zu beurteilende variable Leistungsbeitrag sind infolgedessen von vornherein dem Grundsatze nach in den Statuten fixiert. Dass die Delegiertenversammlung gemäss Art. 48.3 nötigenfalls befristete Son- derbeiträge festlegen oder der Zentralvorstand nach Art. 48.4 in be- sonders gelagerten Fällen in Abweichung von Art. 48.2 Sonderrege- lungen treffen kann, ändert daran jedenfalls nichts. Überdies wird deutlich, dass der Leistungsbeitrag nach subjektbezoge- nen Kriterien der Mitglieder, d.h. nach Massgabe deren eigenen Lohn- summe und damit je nach gleichem Massstab, festgelegt wird und nicht nach Massgabe einer allfälligen Beanspruchung von Leistungen des Beschwerdeführers (objektbezogenes Kriterium). Das Mitglied hat den Leistungsbeitrag zu bezahlen, auch wenn es überhaupt keine ge- sonderte Leistung bezieht. Zwischen der Höhe des Leistungsbeitrags und der behaupteten Leistungsbeanspruchung mangelt es folglich an der erforderlichen inneren wirtschaftlichen Verknüpfung zur Annahme eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausches (E. 2.1 hievor). Es fehlt nicht nur an einer individuellen Ausgestaltung des Leistungsbei- trags je nach dem Grad der tatsächlichen oder vermuteten Inan- spruchnahme einer allfälligen Leistung durch das einzelne Mitglied und damit an einer besonderen Vergütung, sondern es ist darüber hi- naus auch keine besondere Leistung an einzelne Mitglieder ersichtlich. Vielmehr wird der Beschwerdeführer in Abgeltung der Leistungsbei- träge (wie der Grundbeiträge) und in Verrichtung (nur) des statutenge- mässen Gemeinschaftszwecks für sämtliche Mitglieder gleichzeitig tä- Se it e 14
A- 16 45 /2 0 0 6 tig. Dieser Schluss drängt sich bereits mit Blick in die Statuten auf, wonach der sich aus Grund- und Leistungsbeitrag zusammensetzende Jahresbeitrag vor allem zur Deckung der durch den Beschwerdeführer verursachten Ausgaben sowie allenfalls zur Äufnung eines Schutz- fonds dient (E. 3.1 hievor). Darüber hinausgehende individuelle, be- sondere Leistungen an einzelne Mitglieder, wofür die Leistungsbeiträ- ge auch ein besonderes Entgelt darstellten, vermag der Beschwerde- führer jedenfalls weder nachzuweisen noch sind solche ersichtlich. Vielmehr vereinnahmt er für wirkliche Sonderleistungen wie beispiels- weise für die Einräumung von "Datennutzungslizenzen" ein gesonder- tes Entgelt von den entsprechenden Leistungsempfängern (sowohl Mitglieder als auch Dritte). Dass diese anderen Tätigkeiten steuer- pflichtig sind und zum entsprechenden Vorsteuerabzug berechtigen, ist unter den Parteien indes unbestritten. Es verhält sich hier also nicht anders als bei den in gefestigter Recht- sprechung entschiedenen vergleichbaren Fällen mit variablen Teilen der Mitgliederbeiträge (E. 2.3.4 hievor). Diese bilden nicht Teil eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausches, sind statutarisch festge- legt und damit unter Art. 14 Ziff. 11 MWSTV zu subsumieren. 4. Es bleibt auf die Argumente des Beschwerdeführers einzugehen, so- weit sie durch die voranstehenden Erwägungen nicht ausdrücklich oder implizite widerlegt sind. 4.1Der Beschwerdeführer hält dafür, er sei zu einem wesentlichen Teil ein gewinnstrebiges Unternehmen und erziele in systematischer Weise Gewinne, so dass in seinem Fall Art. 14 Ziff. 11 MWSTV nicht greife. 4.1.1Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Ein- sprache noch die Ansicht vertrat, auch der Grundbeitrag unterliege der Mehrwertsteuer. In der Beschwerdeschrift führt er diesbezüglich aus, auf die Weiterverfolgung dieses Antrags zu verzichten, da das Bundes- gericht sich inzwischen zur Frage der statutarischen Festlegung ge- äussert und festgehalten habe, eine Delegation der Festlegung der Beitragshöhe durch die Statuten genüge prinzipiell, um diese als im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV statutarisch festgesetzt zu qualifizie- ren. Eine Gewinnstrebigkeit wird im Zusammenhang mit den Grundbei- trägen demgegenüber nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer verhält sich in diesem Sinne widersprüchlich, geht er für die Grundbei- Se it e 15
A- 16 45 /2 0 0 6 träge offenbar davon aus, eine "nicht-gewinnstrebige Einrichtung" ge- mäss Art. 14 Ziff. 11 MWSTV zu sein, währenddem er im Zusammen- hang mit den Leistungsbeiträgen vorzugeben versucht, er strebe Ge- winne an. Entweder strebt er als Ganzes nach Gewinn oder eben ge- rade nicht. 4.1.2Der Begriff der "nicht-gewinnstrebigen Einrichtung" ist vom Ver- ordnungsgeber – wie im Übrigen auch vom Gesetzgeber für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 – nicht näher definiert worden. Entscheidend ist, dass die Einrichtung ohne Absicht, einen Gewinn finanzieller Art zu erzielen, geschaffen worden ist, d. h. keine Gewinnerzielungsabsicht besteht (Entscheid der SRK vom 14. April 1999, veröffentlicht in VPB 63.93 E. 4b). Zum einen darf die betroffene Einrichtung nicht versu- chen, systematisch Gewinne zu erzielen. Dies äussert sich vorab in ih- ren Beziehungen zu Dritten. Zum andern dürfen die Mitglieder nicht di- rekte oder indirekte materielle Vorteile aus der Tätigkeit des Leistungs- erbringers erzielen. Eventuelle Gewinne müssen reinvestiert werden und dürfen nicht dem Leistungserbringer nahestehenden Personen verteilt werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-838/2007 und A-928/2007 vom 9. November 2007 jeweils E. 2.3.1; Entscheid der SRK vom 14. April 1999, veröffentlicht in VPB 63.93 E. 4b; NICOLAS BU- CHEL, mwst.com, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 18 Ziff. 13). Gewinnstrebigkeit zeigt sich somit in der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, welcher dann an die Mitglieder verteilt wird. Die spezifische Tätigkeit kommt den Mitgliedern dabei nicht direkt als solche zugute; insofern werden diese mittelbar gefördert, und es ist die spezifische Tätigkeit daher letztlich für die Beteiligten nicht entscheidend. Massgebend ist viel- mehr, ob sich mit dieser Tätigkeit ein Ertrag erzielen lässt oder nicht (ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschafts- recht, 9. Aufl., Bern 2004 § 4 N 10). Für Camenzind/Honauer/Vallender sind die charakeristischen und wesensbestimmenden Elemente einer nicht-gewinnstrebenden Einrichtung in der Wahl der Rechtsform des Vereins oder allenfalls der Genossenschaft oder Stiftung, dem Um- stand, dass ideelle Zwecke verfolgt werden und normalerweise kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt wird, der Definition eines Ge- meinschaftszwecks für alle Beteiligten sowie der Erhebung von Bei- trägen zur Erfüllung des Gemeinschaftszwecks, die für alle Beteiligten gleich sind oder für alle nach den gleichen Massstäben festgelegt wer- den, zu sehen (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 750 ff.). Se it e 16
A- 16 45 /2 0 0 6 4.1.3Die vom Beschwerdeführer eingereichten Jahresabrechnungen 1997 – 2000 weisen Gewinne von ca. Fr. 800'000.-- bzw. Fr. 400'000.--, Fr. 23'000.-- und Fr. 3'500.-- aus. Abgesehen davon, dass die Gewinne von Jahr zu Jahr markant abgenommen haben, lässt sich weder den Statuten noch den übrigen Akten entnehmen, dass eine Verteilung ei- nes allenfalls erzielten Gewinns an die Mitglieder vorgesehen ist oder vollzogen wurde. Dies würde im Übrigen ohnehin im Widerspruch zum Wesen eines Vereins stehen (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., § 20 N 12 und 40). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Gewinne zur Verwirklichung des Verbandszwecks reinvestiert werden. Diese Schlussfolgerung legt insbesondere auch Art. 58.2 der Statuten nahe, wonach bei Auflösung des Beschwerdeführers das verbleibende Ver- mögen bei der Schweizerischen Nationalbank zuhanden einer gleiche Zwecke verfolgenden, gesamtschweizerischen Berufsorganisation zu hinterlegen ist. Wird innert zehn Jahren nach der Auflösung keine sol- che Organisation gegründet, so ist das Vermögen zugunsten der ge- samtschweizerischen Berufsausbildung im (...)gewerbe zu verwenden. Wie die ESTV zutreffend ausführt, erhalten die Mitglieder auch im Falle einer Auflösung des Beschwerdeführers keine geldwerten Vortei- le. Vielmehr ist es seine Aufgabe, entsprechend dem Gemeinschafts- zweck den konkreten Interessen seiner Mitglieder zu dienen. Entschei- dend ist die spezifische Tätigkeit, die er den Mitgliedern direkt erbringt. In diesem Sinn ändern allfällige Gewinne nichts an der im Vordergrund stehenden Zielsetzung, seine Mitglieder zu fördern und deren Interes- sen zu vertreten. Der Beschwerdeführer ist demnach als nicht-gewinn- strebige Einrichtung im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV zu qualifizie- ren. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.2Mit Bezugnahme auf einen Entscheid der SRK (veröffentlicht in VPB 63.93; vgl. E. 2.3.3 hievor) macht der Beschwerdeführer geltend, eine der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV bestehe darin, dass die Leistungen des Ver- eins den Mitgliedern vorbehalten seien. Er aber erbringe gewisse Leis- tungen auch an Nicht-Mitglieder. Auch aus diesem Grund komme eine Steuerausnahme nicht in Frage. Mit Recht leitete die SRK aus dem Wortlaut von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV ab, die Steuerausnahme der Leistung setze voraus, dass die- se an die Mitglieder gerichtet ist. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers bezieht sich diese Voraussetzung indes lediglich auf den ausgenommenen Umsatz selbst. Die Anwendbarkeit von Art. 14 Se it e 17
A- 16 45 /2 0 0 6 Ziff. 11 MWSTV auf eine steuerpflichtige Person schliesst demgegen- über nicht aus, dass diese daneben noch steuerpflichtige Leistungen an Mitglieder und/oder Nicht-Mitglieder erbringt. Ausserdem scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Zweckverrichtung für die Mitglieder im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV durchaus teilweise auch darin bestehen könnte, dass an Dritte steuerbare Leistungen er- bracht werden. Vorliegendenfalls decken die Grund- und Leistungsbeiträge die statu- tengemässe und den Mitgliedern vorbehaltene Zweckverrichtung durch den Beschwerdeführer ab. Wenn sie daneben gegen ein geson- dertes Entgelt individuelle Leistungen an Mitglieder und Nicht-Mitglie- der erbringt, steht dies einer Steuerausnahme der Zweckverrichtung nicht entgegen. 4.3Unbegründeterweise beruft sich der Beschwerdeführer sodann auf das Bundesgerichtsurteil (2A.233/1997 vom 25. August 2000, veröf- fentlicht in ASA 71 S. 173 ff. E. 10; vgl. E. 2.3.3), welches die im Aus- tausch mit Propagandabeiträgen erbrachten Leistungen eines Kurver- eins als steuerpflichtig bezeichnete. Anders als im vorliegenden Fall wurden dort individualisierte Leistungen erbracht, die nach Massgabe der Inanspruchnahme durch die einzelnen Leistungsempfänger abge- golten wurden. Die Vertreterin des Beschwerdeführers wurde in einem anderen Steuerjustizverfahren, in dem sie sich in vergleichbarem Zu- sammenhang ebenfalls auf dieses Bundesgerichtsurteil stützte, bereits ausdrücklich darauf hingewiesen (Entscheid der SRK vom 28. Januar 2004 [SRK 2003-043] E. 4b/cc). Aus dem gleichen Grund greift der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen weiteren höchstrichterlichen Entscheid (2A.334/2003) zu kurz, wonach die Beiträge der Versicherer, die nach Prämienvolumen abgestuft seien, ebenfalls als steuerpflichtig erklärt worden seien. Auch dort erkannte das Bundesgericht – anders, als es im vorliegen- den Fall zutrifft – auf einen mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch. Die dort fraglichen Beiträge, welche die Leistungsempfänger im Rah- men einer Nachschusspflicht zu bezahlen hatten, waren für die Mitglie- der nicht gleich hoch und somit nach Massgabe der bezogenen Son- derleistungen ausgestaltet (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2004, veröffentlicht in ASA 75 S. 240 ff. E. 3). 4.4Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, im Umstand, dass er im Gegenzug mit den Leistungsbeiträgen auch an Dritte leiste und die Se it e 18
A- 16 45 /2 0 0 6 Mitglieder die entsprechenden Leistungen zu preislichen Sonderkondi- tionen beziehen könnten, liege ein Indiz dafür begründet, dass die Leistungsbeiträge Sonderbeiträge darstellten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er im Austausch mit den Leis- tungsbeiträgen weder an Dritte noch an ihre Mitglieder irgendwelche Sonderleistungen erbringt. In Tilgung der Leistungsbeiträge (und der Grundbeiträge) erfüllt er lediglich seinen Gemeinschaftszweck. Die er- forderliche innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen den Leis- tungsbeiträgen und seinen wirklich entgeltlichen Sonderleistungen ist nicht dargetan (E. 3.2 hievor). Erbringt er seine entgeltlichen Sonder- leistungen wie beispielsweise die Einräumung von "Datennutzungsli- zenzen" an Mitglieder – wie er behauptet – preisgünstiger als an Drit- te, dann hat dies lediglich Einfluss auf die Steuerbemessungsgrundla- ge in jenem Austauschverhältnis; nur was das Mitglied als Leistungs- empfänger oder ein Anderer für es aufwendet, bildet Steuerbemes- sungsgrundlage (E. 2.2.1 hievor), wenngleich ein Dritter für vergleich- bare Leistungen mehr bezahlt. Die behauptete Preisdifferenz allein be- gründet indes keinen mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch zwi- schen den Leistungsbeiträgen und jenen Sonderleistungen, wie der Beschwerdeführer vorzugeben versucht. 5. Der Beschwerdeführer rügt ferner die Nachforderung der Mehrwert- steuer auf den pauschalen Zahlungen, welche er vom Z._______ er- hält. 5.1Der Z._______ besteht aus dem "Paritätischen ..." (Vollzugsfonds) und dem "Paritätischen ..." (Bildungsfonds), beides Vereine im Sinne von Art. 60 ZGB. Die Mitglieder dieser Vereine sind der Beschwer- deführer als Vertreter der Arbeitgeber sowie verschiedene Gewerk- schaften als Arbeitnehmervertreter (jeweils Art. 1 der Statuten der bei- den Vereine). Die Finanzierung des Z._______ erfolgt durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, durch Zuwendungen sowie durch Kapitalerträge (jeweils Art. 20 der Statuten). 5.2Der Vollzugsfonds bezweckt u. a. die Deckung der Kosten für den Vollzug des Landesmantelvertrags ... (LMV) und weiterer Gesamtar- beitsverträge (GAV) mit Vollzugsfonds-Beitragspflicht (z. B. ... usw.) und der lokalen GAV sowie die Tätigkeit der paritätischen Berufskom- missionen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Statuten des Vollzugsfonds). Die Durchführung erfolgt in Form einer Ausgleichskasse (Art. 3 Abs. 2 der Se it e 19
A- 16 45 /2 0 0 6 Statuten). Art. 23 Abs. 1 der Statuten hält fest, dass der Beschwerde- führer einerseits sowie die beteiligten Arbeitnehmerorganisationen an- derseits zur Abgeltung ihres Aufwands bei der Ausarbeitung und im Vollzug der GAV jährlich je Fr. 850'000.-- (Basis 1996 unter Einbezug der ... [Berufsgattung]) erhalten. 5.3Indem der Beschwerdeführer den LMV und die verschiedenen GAV ausarbeitet und vollzieht, erbringt er klarerweise mehrwertsteuer- liche Leistungen. Diese Tätigkeiten werden direkt mit der pauschalen Entschädigung abgegolten. Der Beschwerdeführer vereinnahmt und verbucht dieses Entgelt denn auch jeweils im eigenen Namen. Der Be- schwerdeführer seinerseits ist aufgrund der statutarischen Bestim- mung zur Erledigung der Aufgaben verpflichtet. Im Gegenzug darf er die Ausrichtung der entsprechenden Abgeltung – ebenfalls gestützt auf die Statuten – erwarten bzw. ist diese geschuldet. Es besteht dem- nach eine innere, wirtschaftliche Verknüpfung zwischen den genann- ten Leistungen des Beschwerdeführers und der pauschalen Entschädi- gung (vgl. E. 2.1 hievor). Das Bestehen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs ist nach dem Gesagten zu bejahen. Betreffend den Leistungsempfänger geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer erbringe seine Leistungen an den Vollzugsfonds bzw. an die entsprechende paritätische Kommission. Der Vollzugsfonds bzw. die entsprechende paritätische Kommission führe die Ausarbei- tung und den Vollzug der GAV in casu nicht selber aus, sondern über- lasse diese Aufgabe seinen Mitgliedern, wovon eins der Beschwerde- führer sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat gewisse Zweifel an der Auffassung, der Vollzugsfonds sei Leistungsempfänger. Denn der Voll- zugsfonds stellt in erster Linie eine Art Finanzierungsinstrument dar, das die eingenommenen Gelder verwaltet und bestimmungs- bzw. zwecksgemäss verteilt. Aufgrund der geschilderten statutarischen Aus- gangslage scheint der Beschwerdeführer seine Leistungen eher der Gesamtheit der Vertragsparteien des LMV sowie der übrigen GAV zu erbringen. Dass die dafür geschuldete Abgeltung dabei durch den Voll- zugsfonds ausgerichtet wird, stünde dem nicht entgegen. Die Mehr- wertsteuerverordnung selbst sieht vor, dass das Entgelt von einem Dritten geleistet werden kann (vgl. E. 2.2.1 hievor). Wie dem auch sei, die Frage kann an dieser Stelle offenbleiben; wie gesehen liegt so oder anders ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Dem Be- schwerdeführer als Leistungserbringer steht mit der Gesamtheit der Vertragsparteien des LMV und der GAV (bzw. mit dem Vollzugsfonds) Se it e 20
A- 16 45 /2 0 0 6 eine Leistungsempfängerin gegenüber. Er hat das mit seinen Leistun- gen im rechtsgenügenden Zusammenhang stehende Entgelt verein- nahmt. 5.4Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu kei- nem anderen Ergebnis zu führen: 5.4.1Der Beschwerdeführer hält dafür, die Beiträge seien als "privat- rechtliche Subvention" zu qualifizieren, mit der er weiterhin in seinem Verhalten gefördert werden solle. Es liege somit tatsächlich ein Leis- tungsauftrag vor, wie er im Falle von öffentlich-rechtlichen Subventio- nen vorkomme, und nicht ein Leistungsaustausch. Wie unter E. 5.2 hievor dargelegt, erhält der Beschwerdeführer für sei- ne Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und dem Vollzug der verschiedenen GAV statutengemäss eine jährliche, fixe Entschädi- gung. Entgegen seiner Ansicht wird dieser Betrag jedoch nicht ledig- lich mit dem Zweck ausgerichtet, sein Verhalten in allgemeiner Weise dahingehend zu fördern, dass er auch weiterhin in diesem Bereich tä- tig ist. Der Betrag stellt vielmehr das Entgelt dar für die konkreten Leis- tungen, welche er dafür zu erbringen hat. Die Abgeltung kann dem- nach von vornherein keine mehrwertsteuerliche Spende bzw. private Zuwendung darstellen, wie er sinngemäss geltend macht (vgl. E. 2.2.2 und 5.3 hievor). Als unbehelflich erweist sich insbesondere auch die Behauptung, es bestehe ein Leistungsauftrag. Vorab ist festzuhalten, dass der Begriff des "Leistungsauftrags" (vgl. neu Art. 33 Abs. 6 Bst. b MWSTG, Art. 8 MWSTGV) lediglich im Zusammenhang mit der Ausrichtung von öffent- lich-rechtlichen Subventionen verwendet wird. Darüber hinaus zeigt dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich an, dass die Subvention voraussetze, dass der Subventionsempfänger ei- ne im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrnehme und die Subvention in der Regel davon abhängig gemacht werde, dass die Aufgabe fortgeführt werde. Insofern bestehe eine Bindungswirkung der Subvention. Der Leistungsauftrag wolle im Zusammenhang mit Sub- ventionen sicherstellen, dass sie im vorgegebenen öffentlichen Inte- resse verwendet würden und der Empfänger der Subvention nicht ein- seitig auf die Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe verzichte. Ungeachtet dessen sei jedoch auch bei Vorliegen eines "Leistungsauftrags" im Einzelfall zu prüfen, ob es sich wirklich um eine Subvention handle (Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom Se it e 21
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A- 16 45 /2 0 0 6 zur Hälfte an der Ausarbeitung bzw. der Revision der Statuten beteiligt. Und diese sehen eindeutig eine Entschädigung vor. 5.5Die umstrittenen Nachforderungen sind nach dem Gesagten zu Recht erfolgt. Bei diesem Ergebnis ist dem Antrag auf Auszahlung der von der ESTV zurückbehaltenen Guthaben bzw. der unter Vorbehalt geleisteten Teilbeträge in einer noch festzulegenden Höhe von vornhe- rein der Boden entzogen. 6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskos- ten in Höhe von Fr. 8'000.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an den Be- schwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra- rio). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- verrechnet. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Se it e 23
A- 16 45 /2 0 0 6 Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Daniel RiedoJeannine Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 24