B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1638/2012

U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 4 Besetzung

Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

A._______, ... [Kosovo], vertreten durch Xhemajl Aliu, ..., c/o ..., Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision der Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 17. Februar 2012.

A-1638/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die (...) 1965 geborene, verheiratete kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte) ist im Kosovo wohnhaft. Sie wur- de im Kosovo zur kaufmännischen Büroangestellten ausgebildet und ar- beitete in der Schweiz vom 22. Juni 1987 bis zum 31. März 1997 als an- gelernte Näherin bei der X._______ AG in einem Pensum von 100 %, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 26. März 1997 war. Dabei leistete sie Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IV- act.] 8). Ihr wurde aus betrieblichen Gründen gekündigt. Ab dem 1. April 1997 bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-act. 11). B. Am 17. September 1997 stellte die Versicherte bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) wegen einer seit rund zwei Jahren bestehen- den Krankheit – unter anderem Rücken- und Beinschmerzen – ein Leis- tungsgesuch (IV-act. 5). Die IV-Stelle des Kantons Y._______ (im Folgen- den: IV-Stelle Y.) verneinte mit Verfügung vom 27. August 1998 aufgrund der vorhandenen Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt ei- nen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Umschu- lung (IV-act. 19). Nachdem die Stellenvermittlung über das RAV [...] ge- scheitert war (IV-act. 23 S. 2, IV-act. 25, insb. S. 4 f.), fand vom 16. November bis zum 10. Dezember 1999 eine Abklärung bei der BE- FAS, Beruflichen Abklärungsstelle, statt. Dort kam man zum Schluss, die Versicherte sei in der Lage, leichte, wechselnd belastende Tätigkeiten auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit solle mit 50 % aufgenommen werden und sei im Lauf von drei bis sechs Monaten – in Absprache mit dem Haus- arzt – auf 70 % bis 80 % steigerbar (IV-act. 36, insb. S. 1, 6 und 7). Nachdem der damalige Rechtsvertreter gegen einen Vorbescheid, mit dem der Versicherten eine befristete Rente hätte zugesprochen werden sollen (IV-act. 37), opponiert und weitere ärztliche Unterlagen eingereicht hatte (IV-act. 39-42), sprach die IV-Stelle Y. der Versicherten rückwirkend ab dem 1. August 1999 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu (Verfügung vom 11. Juli 2000, IV-act. 58 S. 7-10). C. Die von der IV-Stelle Y._______ im Jahre 2000 durchgeführte erstmalige Rentenrevision ergab keine Veränderung des Invaliditätsgrads und damit

A-1638/2012 Seite 3 gemäss Mitteilung vom 15. Dezember 2000 einen unveränderten An- spruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (IV-act. 45). Auch die im Jahre 2001 eingeleitete (vgl. IV-act. 47) zweite Rentenrevision bestätigte den bisherigen Invaliditätsgrad und den bisherigen Anspruch auf eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (Mitteilung vom 26. Februar 2002, IV-act. 50). Die Rentenrevision, die im September 2004 von der IV-Stelle des Kantons Z._______ eingeleitet wurde (IV-act. 53), führte ebenfalls zur Feststellung des bisherigen Invaliditätsgrads und des Weiterbestands des bisherigen Rentenanspruchs (Mitteilung vom 3. Juni 2005, IV-act. 56 [S. 1 f. entspricht IV-act. 76]). D. In der zweiten Jahreshälfte 2009 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz in den Kosovo (IV-act. 62 S. 9; IV-act. 108 S. 6). E. Die aktuelle Rentenrevision wurde im Jahr 2010 von der unterdessen zu- ständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) eingeleitet (IV-act. 57). Die IVSTA holte anlässlich die- ser Revision Auskünfte der Versicherten (Rentenrevisions-Fragebogen vom 11. Oktober 2010, IV-act. 77) ein und liess die Versicherte durch Dr. med. B., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Gutachten vom 28. Juni 2011, IV-act. 106) sowie Dr. med. C., Spezialarzt FMH für Rheumatologie (rheumatologi- sches Gutachten vom 22. Juni 2011, IV-act. 108) interdisziplinär begut- achten (gemeinsame Beurteilung durch Dr. B._______ und Dr. C._______ vom 21. Juli 2011, IV-act. 109). Nachdem die IVSTA den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rhone zu dieser Begutachtung hatte Stellung nehmen lassen (Stellungnahme von Dr. med. D._______, Fach- ärztin FMH für Innere Medizin, vom 8. November 2011, IV-act. 114), stell- te die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2011 die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente in Aussicht (IV-act. 115). Am 17. Februar 2012 verfügte die IVSTA wie angekündigt und hob die bishe- rige halbe Invalidenrente per 1. April 2012 auf (IV-act. 117 = Beschwerde- beilage [im Folgenden: BB] 2). F. Hiergegen erhob die Versicherte (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 22. März 2012 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und wie bisher zumindest eine halbe In-

A-1638/2012 Seite 4 validenrente auszurichten. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine multidisziplinäre Untersuchung vorzunehmen sei. G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2012 beantragt die Vorin- stanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 8. November 2012 hat die Beschwerdeführerin ihre Anträ- ge bekräftigt. Zudem verlangt sie nachdrücklich, dass durch eine neutrale Stelle eine multidisziplinäre Untersuchung durchzuführen sei, um den ob- jektiven Gesundheitszustand und die verbleibenden Erwerbsfähigkeiten festzustellen. I. Mit Schreiben vom 27. November 2012 hielt die Vorinstanz an ihrem An- trag auf Abweisung fest. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 wurde dieses Schreiben der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Gemäss Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge- setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG fin-

A-1638/2012 Seite 5 den die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26 bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht aus- drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung, so dass sie im Sinn von Art. 59 ATSG (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG) beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 1.5 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen- heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über den 1. April 2012 hinaus weiterhin einen Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente hat. Dazu sind im Folgenden vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Kosovo und hat dort seit dem Jahr 2009 ihren Wohnsitz. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgen- den: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) auf Bürger des Kosovo weiterhin anwendbar sind. Der Bundesrat teilte mit diplomatischer Note vom 18. Dezember 2009 an den Kosovo mit, dass die Schweiz das Sozialversicherungsabkommen und die Verwaltungsvereinbarung mit dem Kosovo mit Wirkung ab 1. Januar 2010 bzw. in Beachtung der Kündigungsvorschriften ab 1. April 2010 nicht mehr weiterführe (ausführlich dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3220/2012 vom 23. Oktober 2013 E. 2.1.1). Das Bundesgericht hat er- kannt, dass die ehemals serbische Provinz und heutige Republik Kosovo mit ihrer Sezession eine völkerrechtlich wirksame Änderung herbeigeführt hat und die Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens

A-1638/2012 Seite 6 durch die Schweiz auf die neue Gebietskörperschaft ab dem 1. April 2010 rechtmässig ist (BGE 139 V 263 E. 3 ff., insbesondere E. 8). In einem weiteren Entscheid erkannte es, laufenden Renten würden demgegen- über gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitz- stand geniessen (BGE 139 V 335 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-2808/2012 vom 4. November 2013 E. 3). 2.1.2 Vorliegend steht die Aufhebung einer halben Rente in Frage, welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. August 1999 und damit sowohl vor der Unabhängigkeitserklärung der serbischen Provinz Kosovo am 17. Februar 2008 als auch vor dem 1. April 2010 zugesprochen wur- de. Auch im Licht der zuletzt genannten Rechtsprechung durfte sich die Beschwerdeführerin demnach auf den Besitzstand der laufenden (schweizerischen) Invalidenrente berufen. Der Rentenanspruch bestimmt sich gemäss Art. 4 des (bis zu diesem Zeitpunkt anwendbaren) Sozial- versicherungsabkommens ausschliesslich nach dem internen schweizeri- schen Recht. 2.1.3 Gemäss Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens sind Angehöri- ge der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesge- setzgebung über die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist. Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Rege- lung sind die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung der An- spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund- sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin grundsätzlich nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben. 2.2 2.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangs- rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- bend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol- gen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1, 132 V 215 E. 3.1.1 und 131 V 9 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1).

A-1638/2012 Seite 7 2.2.2 Vorliegend erfolgte die letzte materielle Würdigung des Rentenan- spruchs der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Gesund- heitszustandes am 3. Juni 2005, als die IV-Stelle des Kantons Z._______ letztmals feststellte, bei der Überprüfung des IV-Grades des Beschwerde- führers habe sie keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente aus- wirke (IV-act. 76; Sachverhalt Bst. C). Die vorliegend angefochtene Ver- fügung der IVSTA wurde am 17. Februar 2012 erlassen und bezieht sich auf einen Rentenanspruch (bzw. dessen Aufhebung) ab dem 1. April 2012 (Sachverhalt Bst. E). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist demnach im vorliegenden Fall für den Zeitraum vom 3. Juni 2005 bis 31. Dezember 2007 ein allfälliger Rentenanspruch nach dem Recht gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderun- gen (4. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837] und IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 [AS 2003 3859]) zu be- urteilen. Ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 ist ein sol- cher Rentenanspruch nach dem Recht gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129] und IVV in der Fassung vom 28. September 2007 [AS 2007 5155]) zu beurteilen. Für den Zeitraum danach ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2012 in Kraft getre- tenen Änderungen (erster Teil der 6. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) abzustellen. 2.3 Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit- punkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 17. Februar 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 und 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 2.4 2.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In- validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis- tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust

A-1638/2012 Seite 8 der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be- rücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.4.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt na- mentlich eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Eine solche lege artis gestellte Diagnose ist zwar notwendige, jedoch noch nicht hinreichende Voraus- setzung für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität (vgl. BGE 139 V 547 E. 5.2, 130 V 396 E. 6.3 und 127 V 294 E. 4c). Nach der Rechtsprechung vermögen Störungen, die zu den sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be- schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören (namentlich somatoforme Schmerzstörungen, Fibromyalgie, Neurasthe- nie, Chronic Fatigue Syndrom, sogenanntes Schleudertrauma [ohne or- ganisch nachweisbare Funktionsausfälle] und nichtorganische Hyper- somnie), grundsätzlich keine Invalidität zu begründen, indem die Vermu- tung besteht, dass solche Störungen oder ihre Folgen mit einer zumutba- ren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.1 siehe auch: BGE 137 V 64 E. 1.2 und 4.2 f., 131 V 49 E. 1.2, 132 V 65; kritisch zu dieser Vermutung JÖRG PAUL MÜLLER, Zur medizinischen und sozial- rechtlichen Beurteilung von Personen mit andauernden somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen Krankheiten im Verfahren der Invali- denversicherung, in: Jusletter vom 28. Januar 2013, Rz. 26 ff., 61 ff., insb. 69 f., 72, 74 ff.). Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, bei denen das festgestellte pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere auf- weist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, welche auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind, sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 zur somatoformen Schmerzstörung; vgl. zur entspre- chenden Rechtslage bei anderen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund- lage: BGE 136 V 279 E. 3.2.3).

A-1638/2012 Seite 9 2.4.3 Das Bundesgericht hielt dazu fest, die – nur in Ausnahmefällen an- zunehmende – Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setze das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erhebli- cher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vor- handensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprächen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Re- mission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer inner- seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasten- den Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn [«Flucht in die Krankheit»]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnis- se trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be- handlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die aus- nahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (sog. Foerster-Kriterien; BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 2.2.1.2). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausge- prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensan- strengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts I 682/06 vom 29. August 2007, in: SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1). Diese Rechtsprechung, wonach von der Vermutung auszugehen ist, dass mit zumutbarer Willensanstrengung trotz der Schmerzen eine leidensangepasste Tätigkeit ausgeübt werden kann, kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn zwar gewisse somatische Befunde erhoben wurden, diese die geklagten Schmerzen je- doch nur zu einem kleineren Teil erklären können (vgl. beispielsweise Ur- teil des Bundesgerichts 8C_591/2009 vom 27. November 2009 E. 4.2). 2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali-

A-1638/2012 Seite 10 deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt wer- den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 und 128 V 29 E. 1). 2.6 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge- mäss Art. 28 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2008 Abs. 2) geben bei einem In- validitätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % An- spruch auf eine ganze Rente. Viertelrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG (seit 1. Januar 2008 Art. 29 Abs. 4 IVG) nur an Versi- cherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarun- gen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, bestätigt doch Art. 8 Bst. e des Sozialversiche- rungsabkommens diese Regelung. Nach der Rechtsprechung des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt Art. 29 Abs. 4 IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BGE 121 V 264 E. 5b und 6c noch zum alten Art. 28 Abs. 1 ter IVG). 2.7 2.7.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers er- heblich verändert hat. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund- heitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerbli- chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan- des erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGE 135 V 201 E. 6.1, BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich kei-

A-1638/2012 Seite 11 ne Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicher- ten (BGE 135 V 201 E. 6.1 mit Hinweisen, BGE 115 V 308 E. 4a/bb). 2.7.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb- lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidi- tätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Eine Verfügung ist jedoch verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter Bst. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1). 2.7.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Er- werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Auf- hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesent- liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei- terhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b). 2.7.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.8 2.8.1 Auf den 1. Januar 2012 sind mit dem ersten Massnahmepaket der 6. IV-Revision die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (im Folgenden: Schlussbestimmungen) in Kraft getreten. Bst. a Ziff. 1 Schlussbestimmungen hält zur Überprüfung der Renten, die bei pa-

A-1638/2012 Seite 12 thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, fest, diese sei- en innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu überprüfen. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG (E. 2.4.1) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 2.7.1) nicht erfüllt sind. 2.8.2 Das Bundesgericht erachtet es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den glei- chen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte «Schmerz-Rechtsprechung» (BGE 130 V 352) bei verschiedenen ver- wandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charak- ters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dis- soziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung, einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) wie auch bei der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zur Anwendung gebracht (BGE 136 V 279 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 2.8.3 Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in Bst. a Schlussbestimmungen genannten Di- agnosen gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Ren- tenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m. Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der Überprüfung – und nicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzuspra- che – erfüllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklä- rung des medizinischen – d.h. psychiatrischen und bei entsprechenden Anhaltspunkten auch somatischen – Sachverhalts erfordert. Die der ur- sprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose dient ledig- lich dazu festzustellen, ob ein Sachverhalt überhaupt in den Anwen- dungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen kann oder ob nur eine revisionsweise Überprüfung unter den (restriktiveren) Vorausset- zungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist. 2.8.4 Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die genannte Schlussbe- stimmung (E. 2.8.1) verfassungs- und EMRK-konform ist (BGE 139 V 547

A-1638/2012 Seite 13 E. 2-10). Konkret müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein, da- mit eine Überprüfung der Rente nach den Schlussbestimmungen einge- leitet werden kann und eine Revision möglich ist, ohne dass die Bedin- gungen von Art. 17 ATSG erfüllt sind (BGE 139 V 547 E. 10.1): (1) Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes oh- ne nachweisbare organische Grundlage; (2) auch im Revisionszeitpunkt liegt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vor; zu klären ist ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls ver- schlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen an- hand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann; (3) zu prüfen ist, ob die «Foerster- Kriterien» (E. 2.4.3) als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätsein- busse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Fol- gen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes – nachweisbar ist. An dieser Stelle erübrigt es sich, auf die an den Schlussbestimmungen in Lehre und Praxis geäusserte Kritik einzugehen, liegt doch mittlerweile der soeben genannte höchstrichterliche Entscheid vor, der sich mit dieser Kri- tik eingehend befasst. 2.9 2.9.1 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad des Versicherten seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine an- spruchsbegründende Änderung erfahren hat oder nicht bzw. ob ein pa- thogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild vorliegt, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Ver- fügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invali- denverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Aus- künfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet wer- den können (BGE 125 V 256 E. 4 und 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 2.9.2 Bezüglich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-

A-1638/2012 Seite 14 lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder als Gutachten, wobei die Aufstellung von Richtlinien für die Be- weiswürdigung als zulässig erachtet wird (BGE 134 V 231 E. 5.1, vgl. da- zu das Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 2.9.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee, mit Hinweisen). 2.9.4 Auf Stellungnahmen der RAD kann für den Fall, dass ihnen mate- riell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versi- cherte Person untersucht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini- schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge- richte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizi- nischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichten- den oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile des Bundesgerichts 9C_9/2010 vom 29. September 2010 E. 3.3, 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1, 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). 2.9.5 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus- ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be-

A-1638/2012 Seite 15 züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-168/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2). 3. 3.1 Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht mit Verfügung vom 17. Februar 2012 die halbe Invalidenrente der Be- schwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2012 aufgehoben hat. 3.2 Hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vor- liegenden Fall als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Z._______ vom 3. Juni 2005 (IV-act. 53) zu gelten, mit welcher oppositionslos weiterhin die mit ursprünglicher Verfügung vom 11. Juli 2000 (IV-act. 58 S. 7 und 9-10) zugesprochene halbe Invalidenrente bestätigt worden war. Zu beurteilen ist daher, ob zwischen der Mitteilung vom 3. Juni 2005 – auf welche hin die Beschwer- deführerin keine Verfügung verlangt hatte – und der vorliegend angefoch- tenen Verfügung vom 17. Februar 2012 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war, die geeignet war bzw. ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch in rentenrelevan- ter Weise zu beeinflussen. 3.3 Da die Bestätigung der Rente jeweils aufgrund knapper Berichte und mit der Begründung erfolgte, der Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin habe sich nicht geändert, erscheint es geboten, auf die Aktenlage bis zur rentenbestätigenden Mitteilung vom 3. Juni 2005 einzugehen. Diese stellt sich wie folgt dar: 3.3.1 Die Zusprache einer halben Rente im Jahre 2000 (Sachverhalt Bst. B) erfolgte gestützt auf die Abklärungen der IV-Stelle und den Abklä- rungsbericht der BEFAS [...] vom 21. Januar 2000 (IV-act. 36; E. 3.3.1.12), welchen Dr. med. E._______ zusammen mit F., Be- rufsberaterin, und G., Berufsabklärerin, erstellt hatte (vgl. IV- act. 81 S. 2; IV-act. 114 S. 1 und IV-act. 129 S. 1). Nachfolgend werden die relevanten Aussagen in den (auch vorausgegangenen) Berichten zu- sammengefasst.

A-1638/2012 Seite 16 3.3.1.1 In einem Bericht von Dr. H., Arzt für innere Medizin und Angiologie FMH, an Dr. med. I., Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 17. Dezember 1996 (IV-act. 1) hielt Dr. H._______ als Diagno- se ein leichtes Lymphödem des linken Fusses mit noch unklarer Genese, ein lumbospondylogenes Syndrom links sowie ein intaktes oberflächli- ches und tiefes Leitvenensystem am linken Bein fest. Er empfahl gele- gentlich eine weitergehende Abklärung zum Ausschluss einer Grund- krankheit für das Lymphödem. 3.3.1.2 Dr. J., Arzt für innere Medizin FMH, Spezialist für Rheu- matologie, berichtete Dr. I. am 8. September 1997. Er stellte die Diagnose chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogenem Syn- drom links, wahrscheinlich vor allem im Rahmen einer funktioneller Stö- rung des linken Iliosakralgelenks (IV-act. 4 S. 1). 3.3.1.3 Auf einem Fragebogen, den die IV-Stelle Y._______ Dr. I._______ am 24. September 1997 zusandte, antwortete dieser am 21. Oktober 1997, dass der Gesundheitsschaden seit Januar 1996 bestehe und die Beschwerdeführerin einer Physiotherapie, eines Chiropraktors und Medi- kamente bedürfe. Als Diagnose hielt er ein chronisches Lumbovertebral- syndrom mit spondylogenem Syndrom links, ein Handgelenkganglion dorsal radikal links, ein leichtes Lymphödem des linken Fusses, eine se- kundäre Sterilität bei Status nach Tubarabort sowie eine Sactosalpinx rechts und massive tubäre Adhäsionen links nach mehrfachen Adnexiti- den fest. Seit Januar 1996 bestehe eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Näherin wegen des Rückenleidens im Ausmass von höchstens 20-25 %, welche wohl weiterhin bestehen würde. Bei einer Wechselbelastung für den Rücken mit abwechslungsweise Sitzen, Ste- hen und Gehen könnte wohl eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden. Das Heben schwerer bis mittelschwerer Lasten solle vermieden werden. Das Rückenleiden werde wohl fortbestehen. Bei angepasster Ar- beit scheine ihm die Prognose bezüglich Arbeits- und Eingliederungsfä- higkeit günstig (IV-act. 9). 3.3.1.4 Dr. K., Chiropraktor SCG/ECU, hält in seinem Bericht an Dr. J. vom 23. Oktober 1997 die Diagnose linksseitiges Lumbo- sakralsyndrom bei Gefügelockerung im linken Iliosakralgelenk (ISG) und ein akutes Lumbodorsalsyndrom fest. Im Befund steht, die Beschwerde- führerin weise einen Beckentiefstand rechts mit anschliessender achsen- gerechter Lenden- und Brustwirbelsäule (LWS und BWS) auf. Bei der Flexion der Lendenwirbelsäule trete ein Ausweichen des Oberkörpers

A-1638/2012 Seite 17 nach rechts auf. Es gebe einen deutlichen muskulären Hartspann zwi- schen L4-S1 links sowie in der linken Glutaealmuskulatur. Die Behand- lung habe keinen Erfolg gezeigt. Ein Szintigramm sei wohl der nächste diagnostische Schritt (IV-act. 10). 3.3.1.5 In seiner Überweisung an Dr. med. L., Rheumatologe, Leitender Arzt der Rheumatologie am [Spital Ba.], schrieb Dr. J._______ am 17. November 1997, sämtliche durchgeführten Bilder bildgebender Verfahren seien nicht schlüssig; teils werde eine ISG- Arthropathie erwogen, teils wieder nicht (IV-act. 12). 3.3.1.6 Am 5. Dezember 1997 schrieben Dr. L., Leitender Arzt, und Dr. M., Assistenzarzt, an Dr. J., die Beschwerdefüh- rerin weise einen Beckentiefstand rechts 8 mm mit kompensatorischer rechtskonvexer LWS-Skoliose auf. Das Aufrichten [nach Beugung] sei in- konstant mit analgischem Stopp, lumbosakral, keine Ausweichskoliose. Die Seitenneigung von Brust- und Lendenwirbelsäule sei zu je 1/3 einge- schränkt. Weiter werden verschiedene Schmerzen beschrieben. Die Röntgenbefunde seien unauffällig. Die Ärzte fanden trotz umfangreich durchgeführter Untersuchung keine kausale Erklärung für die [zum dama- ligen Zeitpunkt] seit ca. eineinhalb Jahren bestehenden Lumbosakralgien mit Ausstrahlungen ins linke Bein. Sie fanden aber Weichteilveränderun- gen mit schmerzhaften Myogelosen und insbesondere auch Druckdolenz im Piriformisbereich. Bei positivem Menell-Zeichen links, ansonsten je- doch unauffälliger ISG-Untersuchung sei eine linksseitige ISG-Arthritis sehr unwahrscheinlich, wenn auch nicht mit letzter Sicherheit auszu- schliessen. Differentialdiagnostisch sei ein (entzündlicher) Prozess im kleinen Becken weiterhin zu erwägen, insbesondere in Anbetracht der positiven Anamnese rezidivierender Salpingitiden, der offenbar dokumen- tierten passageren, aktuell jedoch klinisch nicht fassbaren Beinschwel- lung links (womöglich im Rahmen eines primären Lymphödems bei Abfluss-Störung im kleinen Becken) sowie der zurzeit leicht erhöhten Blutsenkungsreaktion bei Mikrozytose (IV-act. 13). 3.3.1.7 Am 12. Mai 1998 kamen Prof. Dr. med. N., Chefarzt des Röntgeninstituts des [Spitals Ba._______], und Dr. med. B. Czermak, Stellvertretender Oberarzt, nach einer Magnetresonanztomographie (MRI) des Beckens zum Schluss, es werde die bekannte Sactosalpinx dargestellt. Verglichen zur rechte Seite seien linksseitig die Lymphknoten etwas grösser und etwas vermehrt, eine eindeutige pathologische Ver- grösserung könne jedoch nicht nachgewiesen werden. Es gebe keinen

A-1638/2012 Seite 18 Beckentumor. Die Darstellung der ISG-Gelenke sei unauffällig. Insbeson- dere gebe es keine Hinweise für eine ISG-Arthritis (IV-act. 17). 3.3.1.8 Am 9. März 1999 forderte die IV-Stelle Y._______ von Dr. I._______ einen Arztbericht an, um den Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfen zu können. Dr. I._______ antwortete am 23. März 1999 mittels des Fragebogens. Er bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, welche schwer abzuschätzen sei, mögli- cherweise um die 30 % betrage. In den täglichen Verrichtungen im Haus- halt sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt. Die Diagnose lautete auf ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogenem Syndrom links, Handgelenksganglion dorsal radial links, leichtes Lymphödem am linken Fuss, sekundäre Sterilität bei Status nach Tubarabort 1989, rezidi- vierende Bauchschmerzen bei Verdacht auf Verwachsungsbauch bei Sactosalpinx rechts und massiver tubärer Adhäsionen links nach mehrfa- chen Adnexitiden, chronische obstruktive Lungenerkrankung bei Nikoti- nabusus. Er stellte persistierende Schmerzen fest. Der Arzt empfahl eine Beurteilung durch die MEDAS oder Rheumatologie (IV-act. 22). 3.3.1.9 Dr. L._______ und Dr. O., Assistenzarzt, schrieben am 22. Juli 1999 an Dr. I., die Beschwerdeführerin wirke leicht de- pressiv. Es gebe eine rechtskonvexe BWS-Skoliose, Druckdolenz auf T5 und L4 sowie auf die Spina iliaca posterior superior links, eine schmerz- hafte Seitenneigung der LWS nach links und LWS-Extension. Insgesamt sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule gut. Es gebe einen Triggerpunkt im Glutaeus medius und Piriformismuskulatur mit Ausstrahlung der Be- schwerden in den dorsalen Oberschenkel bis zum Knie. Im Übrigen war der Befund unauffällig. Die radiologische Untersuchung stehe noch aus. Die Beurteilung der Ärzte fiel dahingehend aus, dass die Beschwerden subjektiv und objektiv konstant geblieben seien. Für das Prozedere wurde unter anderem festgehalten, ISG-Veränderungen seien radiologisch wie- derholt festgestellt und anderweitig interpretiert worden. Obwohl ein MRI im Mai 1998 unauffällig ausgefallen sei, würde eine Computertomogra- phie des ISG veranlasst, damit der Verlauf beobachtet und eine allfällige ISG-Arthritis diagnostiziert oder definitiv ausgeschlossen werden könne (IV-act. 29). 3.3.1.10 Am 23. Juli 1999 stellte Dr. P., leitender Arzt am Rönt- geninstitut des [Spitals Ba.], bei einer Zweiphasenskelettszinti- graphie der LWS und beider ISG einen unauffälligen Befund, keine Hin-

A-1638/2012 Seite 19 weise für Sacrolitis oder Spondylitis sowie keine entzündlichen Verände- rungen fest (IV-act. 30). 3.3.1.11 Die Dres. L._______ und O._______ befanden im Rahmen einer Nachkontrolle am 21. Dezember 1999, der Fersengang löse einen Flan- kenschmerz links aus. Es sei eine leicht verminderte, aber weitgehend indolente Wirbelsäulenbeweglichkeit in Flexion feststellbar. Die LWS- Extension sei um 1/3 vermindert. Weiter stellten sie verschiedene Schmerzen, vor allem Druckdolenzen, linksbetont fest. Insbesondere hiel- ten sie ein positives Waddel-Zeichen fest: Die axiale Kompression des Kopfes löse einen lumbalen Schmerz aus, wobei die Beschwerdeführerin mit dem linken Knie einnicke. Den neurologischen Befund beurteilten die Ärzte bis auf eine nicht streng dermatomgebundene Hypästhesie des la- teralen Vorfusses rechts als unauffällig. Er entspreche weiterhin einem myofascialen Syndrom im Beckengürtelbereich links, wobei die vermehrte Weichteilempfindlichkeit am linken Hemikörper auf eine Generalisierung hindeute. Die von der Beschwerdeführerin bezeichneten Schmerzareale wiesen ebenfalls auf diese linksbetonte Generalisierung hin. Es lägen weiterhin weder anamnestische noch klinische Zeichen einer chronisch- entzündlichen Erkrankung vor. Die Ärzte stellten fest, dass die Beschwer- deführerin aus rheumatologischer Sicht weiterhin für leichte Arbeiten min- destens teilweise arbeitsfähig sei (IV-act. 34). 3.3.1.12 Im BEFAS-Bericht vom 21. Januar 2000 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, leichte wechselnd belastende Tätig- keiten auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit solle mit 50 % aufgenommen wer- den und sei im Laufe von drei bis sechs Monaten in Absprache mit dem Hausarzt auf 70 bis 80 % steigerbar. Der BEFAS-Arzt diagnostizierte ei- nen Verdacht auf eine intermittierende lumboradikuläre Reizung L5/S1 links, ferner ein generalisiertes Schmerzsyndrom, ähnlich einem Fibro- myalgie-Syndrom. Die Beschwerdeführerin habe gegen Abschluss der BEFAS-Abklärung erschöpft und ermüdet gewirkt. Sie habe vermehrt Schmerzen angegeben. Das Gangbild habe sich stark verschlechtert und sie habe sich steif mit blockierter Wirbelsäule bewegt. Die Beschwerde- führerin habe ein schwer einzuschätzendes generalisiertes lumbales Schmerzsyndrom mit Exazerbation und fraglicher Irritation der Wurzel L5 und S1 links gezeigt. Die Experten hatten den Eindruck, dass sie in er- heblichem Mass auch durch ihre psychosoziale Situation (unerfüllter Kin- derwunsch, Heimweh, Verlust eines selbst geschaffenen Heims im Krieg) stark beeinträchtigt werde (IV-act. 36 S. 1 und 4 f.).

A-1638/2012 Seite 20 3.3.1.13 Beim psychologischen Abklärungsgespräch durch den Psycho- logen Q., Rheuma- und Habilitationsklinik Bb., Fachkli- nik für Neurologische Rehabilitation, erschien die Beschwerdeführerin als offen und kommunikativ. Sie habe einen unterschwellig bedrückten Ein- druck gemacht. Sie bringe ihre momentan körperlichen Probleme mit der als stark überfordernd erlebten Arbeit als Näherin in Zusammenhang und scheine im Augenblick sozial isoliert zu sein (IV-act. 40 S. 1 f.). 3.3.1.14 Am 31. Mai 2000 schrieben Dr. med. R., leitender Arzt an der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Bb., Fachklinik für Neurologische Rehabilitation, und Dr. med. S., Assistenzarzt, an Dr. I., die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien in Kennt- nis der klinischen und bildgebenden Befunde im Rahmen eines myofas- cialen Syndroms zu erklären. Aufgrund der psychologischen Beurteilung lägen Hinweise auf eine unterschwellig depressive Verstimmung infolge einer psychosozialer Konfliktsituation vor. Beim Austritt aus der Klinik ha- be die Arbeitsfähigkeit als Näherin 0 %, eine solche in leichten bis mittel- schweren Arbeiten ohne Positionsmonotonien bis zu 70 % betragen. 3.3.2 Im Rahmen des im Jahre 2000 durchgeführten, die halbe Invaliden- rente bestätigenden erstmaligen Revisionsverfahrens (vgl. IV-act. 45) wurden folgende medizinische Berichte erstattet: 3.3.2.1 Dr. R._______ gab in seinem Bericht vom 28. August 2000 zu- handen der IV-Stelle Y._______ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: therapieresistentes myofasziales Schmerzsyn- drom im Beckengürtelbereich links mit Generalisierungstendenz, beste- hend seit ca. sechs Jahren, und eine depressive Verstimmung. Es sei ei- ne 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Näherin bis auf Weiteres vorhanden. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Stärker körperlich belas- tende Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Andere Tätigkeiten in Form leichter bis mittelschwerer Arbeiten ohne Positionsmonotonien seien bis zu 70 % zumutbar. Ob eine Steigerung möglich sei, müsse vom weiteren Verlauf abhängig gemacht werden. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Ar- beitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden (IV-act. 43). 3.3.2.2 Dr. I._______ berichtete der IV-Stelle Y._______ am 27. Novem- ber 2000, der Gesundheitszustand sei stationär. Die Diagnose sei unver- ändert. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe ein therapieresistentes myo- fasziales Syndrom, seit Oktober 1997 zu ca. 30 % und seit August 1999

A-1638/2012 Seite 21 zu ca. 50 % (entsprechend der Beurteilung der IV-Stelle Y.). Die Prognose erscheine aufgrund des bald vierjährigen Verlaufs der Rücken- symptomatik nicht gut (IV-act. 44). 3.3.3 Die im Jahre 2002 erfolgte revisionsweise Bestätigung der halben Invalidenrente (IV-act. 47 und 50) hatte allein einen medizinischen Bericht von Dr. I. vom 18. Februar 2002 (IV-act. 48) zur Grundlage. Dar- in schrieb Dr. I._______ der IV-Stelle Y., der Gesundheitszustand sei stationär. Die Diagnose sei unverändert. Das therapieresistente myo- fasziale Syndrom beeinflusse die Arbeitsfähigkeit. Dieser Einfluss sei ge- genüber dem Bericht vom 27. November 2000 unverändert. Aufgrund des Verlaufs der Rückensymptomatik im Sinn eines Panvertebralsyndroms erscheine die Prognose schlecht. 3.3.4 3.3.4.1 Als Entscheidgrundlage der Mitteilung vom 3. Juni 2005 (IV- act. 76), in der die Rente wiederum bestätigt wurde, diente der IV-Stelle des Kantons Z. der Bericht von Dr. med. T._______ vom 23. Mai 2005 (IV-act. 54 S. 1-2; signiert von Dr. med. U.), welchen Dr. T. zu ihren Handen erstellt hatte. Dr. T._______ diagnostizier- te darin eine Lumbalgie und ein depressives Zustandsbild. Der Gesund- heitszustand sei stationär. Seit dem 23. Januar 2004 bestehe bis auf Wei- teres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide wei- terhin an einem rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit Verschlechterungen und habe seit mehr als einem Jahr depressive Stim- mungen. Bei den starken chronischen invalidisierenden Schmerzen, dem depressiven Zustandsbild und der Unmöglichkeit der Schmerzverarbei- tung könne man von der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Arbeit nicht erwarten. 3.3.4.2 Dr. med. V., Facharzt FMH für Rheumatologie, hatte am 23. Mai 2005 an Dr. T. einen Bericht geschrieben, wonach sich aufgrund des klinischen Bildes sowie der durchgeführten Zusatzuntersu- chungen die Diagnose Zerviko-Thorako-Vertebralsyndrom (muskuläre Dysbalance, Triggerpunkte, segmentale Funktionsstörungen, Haltungs- anomalie), Lumbovertebralsyndrom (Triggerpunkte, muskuläre Dysbalan- ce) und Periarthritis-humeroscapularis-Syndrom tendinotica simplex beid- seits ergebe. Differentialdiagnostisch ergäben sich keine Hinweise für ei- ne Systemaffektion oder ein radikuläres Reizsyndrom. Die Beschwerden seien mechanisch-statisch bedingt (IV-act. 54 S. 3 f.).

A-1638/2012 Seite 22 3.4 In der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2012 stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die rheumato- logische Expertise des Dr. C._______ vom 22. Juni 2011 (IV-act. 108), das psychiatrische Gutachten des Dr. B._______ vom 28. Juni 2011 (IV- act. 106), ihre interdisziplinäre Beurteilung vom 21. Juli 2011 (IV-act. 109) und den Schlussbericht der Ärztin des RAD Rhone, Dr. D., vom 8. November 2011 (IV-act. 114). Sie begründet ihre rentenaufhebende Verfügung im Wesentlichen damit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem 3. Juni 2005 verbessert. Die im Jahr 2000 festgestellte Einschränkung der Lendenwirbelsäule sowie der rechten und linken Hüfte sei klinisch nicht mehr nachweisbar. Die depressive Verstimmung bestehe nicht mehr. Es sei keine Gesundheitsbeeinträchtigung mehr vorhanden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Näherin sowie andere, leichte bis mittel- schwere angepasste Tätigkeiten seien zumutbar. Somit bestehe eine Ar- beits- und Erwerbsunfähigkeit von 0 %. In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, das rheumatologische und psychiatrische Gutachten seien voll beweiskräftig. An der Schlussfolgerung der RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2012 hätten auch die beschwerde- weise neu vorgetragenen orthopädischen, kardiologischen und psychiat- rischen Berichte nichts zu ändern vermocht. Es bleibe insofern bei der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Näherin, in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten wie auch im Haushalt seit dem 3. Juni 2005 keine Arbeitseinschränkung mehr erleide. In ihrer Eingabe vom 27. November 2012 weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich aus der Replik keine neuen Sachverhaltselemente ergäben. Die dieser Einschätzung zugrunde liegenden medizinischen Dokumente sind nachfolgend – nebst weiteren – zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen. 3.4.1 3.4.1.1 Dr. C. hielt in seinem rheumatologischen Gutachten vom 22. Juni 2011 (IV-act. 108) fest, Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit bestünden keine (S. 14). Folgende Diagnosen wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 14 f.): – ausgedehntes myofasziales Schmerzsyndrom, bestehend seit dem Jahr 1997 bzw. 2007; – Nacken, Schultergürtel, Oberarme, Thorax; – gesamter Rücken;

A-1638/2012 Seite 23 – Gesäss, Oberschenkel, Waden; – altersnormale Klinik und altersnormale Radiologie; – Calcaneodynie links, anamnestisch seit 10 bis 15 Jahren vorhanden; – anamnestisch primäres Lymphödem linkes Bein (Ersterwähnung 1996), deutlich linksbetonter Senk-Spreizfuss; – anamnestisch Hypertonie (im Jahr 2005 diagnostiziert); – Zustand nach multiplen abdominellen/gynäkologischen Eingriffen. Es liessen sich keine relevanten körperlichen Beeinträchtigungen objekti- vieren. In der früheren Tätigkeit als Näherin sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht arbeitsfähig. Im Haushalt sei die Beschwerdeführe- rin arbeitsfähig und sei es gewesen. Die bei der Rentenzusprache er- wähnten angepassten Tätigkeiten seien weiterhin zumutbar. Insgesamt seien alle Arbeiten, die dem Alter und der Konstitution entsprächen, zu- mutbar. Wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Dekonditionierung sei aber nur ein schrittweiser Wiedereintritt ins Erwerbsleben möglich. Da die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2005 arbeitsfähig gewesen sei, sei keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit erkennbar (S. 16). Als Näherin und in einer dem Alter und der Konstitution angepassten Tätigkeit sei die Be- schwerdeführerin nach Überwinden der Dekonditionierung aus rein soma- tischer Sicht zurzeit arbeitsfähig (S. 17). Rein organisch sei die Prognose günstig. Eine weitere Ausdehnung der Schmerzen auf den ganzen Körper im Sinn einer Panalgie sei aber durchaus denkbar (S. 15). 3.4.1.2 Diese Expertise entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (E. 2.9.2). Dr. C._______ führte allseitige klinische Untersuchungen durch und klärte die Be- schwerdeführerin eingehend in rheumatologischer Hinsicht ab. Der Ex- perte berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit die- sen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. So fiel Dr. C._______ insbesondere auf, dass sich aus dem Spontanverhalten und den spontanen Bewegungen keine körperliche Einschränkung er- kennen liess (S. 7) und die klinische Untersuchung weitgehend alters- normale Verhältnisse im Bereich des Bewegungsapparates ergab (S. 15). Der Experte nahm detailliert Kenntnis von den Klagen der Beschwerde- führerin – unter anderem der von ihr vorgebrachten, im Jahre 2007 einge- tretenen weiteren Schmerzgeneralisierung (S. 15) – und würdigte diese Klagen entsprechend. Er gelangte dabei zur Überzeugung, dass dem Be- schwerdebild extrasomatische Ursachen zugrunde lägen und die Diagno- se einer somatoformen Schmerzstörung die Beschwerden gut erklären würde (S. 15). Ferner kannte der Gutachter die Vorakten. Entsprechend bemerkte er, dass der Verlust des Arbeitsplatzes vor der Bescheinigung

A-1638/2012 Seite 24 einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei, dass die Einschätzung der Arbeitsun- fähigkeit durch die Rheumaklinik Bb._______ angesichts der von der Be- schwerdeführerin gemachten Angaben zu ihrer Tätigkeit nicht nachvoll- ziehbar sei (S. 16) und dass alle bisherigen Behandlungen ohne positive Auswirkung auf die Beschwerden geblieben seien (S. 5). Dr. C._______ stützte sich auch in seiner Beurteilung in der Diagnosestellung auf die Vorakten ab. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss Beweisschwierigkeiten ergeben. Deshalb wird im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärzt- lich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also einer zuverlässigen medizinischen Fest- stellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 396 E. 5.3.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E. 3.2). Solche Befunde fand Dr. C._______ nicht. Er konnte einzig feststellen, dass die im Jahr 2000 vorhandene Einschränkung der LWS, der rechten und der linken Hüfte nicht mehr nachweisbar sei (S. 17). Chronische Schmerzen jedoch heben das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich nicht auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3). Das Gutachten [von] Dr. C._______ leuchtet daher in der Darlegung der me- dizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolge- rungen des rheumatologischen Experten sind nachvollziehbar begründet. 3.4.2 3.4.2.1 Dr. B._______ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutach- ten vom 28. Juni 2011 (IV-act. 106) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4. Im Übrigen sei der psychische Gesundheitszustand unauffällig (S. 6). Die in Bb._______ angeführten Befunde – unterschwellige depressive Verstimmungen infolge psychoso- zialer Konfliktsituation – hätten angesichts der mässigen Ausprägung kei- ne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursachen können. Es habe auch später keine Hinweise für relevante depressive Verstimmungen ge- geben. Seit Jahren sei die Beschwerdeführerin psychisch gesund (S. 7). Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert. Dr. C._______ habe keine Befunde festgestellt, welche eine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit begründeten. Es treffe damit eines der verlangten Kriterien zu, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsa- che, dass keine psychische Komorbidität bestehe (S. 8). Auf der psychi- schen Ebene bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die psy- chosomatischen Beschwerden könnten überwunden werden. Die Be-

A-1638/2012 Seite 25 schwerdeführerin sei aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht nach Juni 2005 nie arbeitsunfähig geworden. Alle bisher ausgeübten Tätigkei- ten seien aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht voll zumutbar (S. 9). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Es werde voraussichtlich kei- ne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entstehen (S. 10). Die psychoso- matischen Beschwerden verursachten keine krankheitsbedingte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 11). Die Prognose sei günstig (S. 8). 3.4.2.2 Das Gutachten von Dr. B._______ beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen. Die Beschwerdeführerin wurde in psychiatri- scher Hinsicht klinisch untersucht. Dr. B._______ berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, namentlich ihre Schmerzklagen. Dabei fiel dem Experten auf, dass die Beschwerdeführe- rin ihren Aussagen nach nie psychische Probleme gehabt habe, die über das Ausmass einer gewöhnlichen Lebenskrise hinausgegangen seien (S. 4), und die Beschwerdeführerin angab, dass es ihr im Kosovo psy- chisch gut gehe (S. 4 f.). Die Expertise setzt sich mit den geklagten Be- schwerden sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. So bemerkte Dr. B., dass die Beschwerdeführerin affektiv auf die Schmerzen fixiert war, hypochondrische Befürchtungen äusserte und eine Schmerzausdehnung zeigte (S. 5 f.). Für den Experten waren deshalb Tendenzen einer psychosomatischen Überlagerung er- kennbar, soweit die Schmerzen organisch nicht erklärt werden könnten (S. 6). Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgege- ben, wobei es sich auch mit den darin enthaltenen Aussagen auseinan- dersetzte. Der Experte stellte daher fest, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz strenge und relativ schlecht bezahlte Arbeiten im Akkord durchgeführt habe, was sie vermutlich frustriert habe. Damals habe sich eine Rückenschmerzkrankheit entwickelt, welche eine Weiterarbeit ver- unmöglicht habe (S. 6). Zudem bemerkte Dr. B., dass seit vielen Jahren keine relevanten medizinischen Massnahmen oder Eingliede- rungsmassnahmen stattfänden (S. 10). Der Gutachter konnte feststellen, dass keine psychischen Beschwerden bestünden (S. 5) und die Be- schwerdeführerin psychisch gesund sei, die prämorbide Persönlichkeits- struktur nicht auffällig gewesen sei, die soziale Integration nicht verloren gegangen sei (S. 8) und kein sozialer Rückzug vorliege sowie kein ver- festigter innerseelischer Verlauf bestehe (S. 10). Zudem war dem Exper- ten bekannt, dass Dr. C._______ keine Befunde hatte feststellen können, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten, obgleich die Schmerzproble- matik progredient und chronifiziert sei (S. 8). Eine Komorbidität der soma- toformen Schmerzstörung war für Dr. B._______ entsprechend zu Recht

A-1638/2012 Seite 26 nicht ersichtlich. Insbesondere lag kein anderes selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden im Sinn einer psychi- schen Komorbidität vor, welches eine Schmerzüberwindung seitens der Beschwerdeführerin verunmöglichen würde. Das Gutachten von Dr. B._______ leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Zudem sind die Schlussfolgerungen des Experten – insbesondere, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer bzw. psychosomatischer Hin- sicht seit Juni 2005 in der Arbeitsfähigkeit in allen bisher ausgeübten Tä- tigkeiten nicht eingeschränkt sei (vgl. E. 5.4.2.1 hiervor) – in nachvoll- ziehbarer Weise begründet. Das ärztliche Gutachten erfüllt daher die pra- xisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stel- lungnahme (E. 2.9.2) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 3.4.3 3.4.3.1 In ihrer interdisziplinären Beurteilung vom 21. Juli 2011 (IV- act. 109) zuhanden der Vorinstanz schrieben Dr. C._______ und Dr. B._______ zusammenfassend, aus rheumatologischer Sicht fänden sich heute (21. Juli 2011) keine organischen Veränderungen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Psychiatrischer- seits könne bestätigt werden, dass in den letzten Jahren zusätzliche psy- chosomatische Überlagerungen des ausgedehnten Schmerzbildes ent- standen seien. Angesichts des Fehlens einer psychischen Komorbidität ergebe sich dadurch aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die interdisziplinäre Beurteilung zeige keine Einschränkung der Zumutbarkeit der bisherigen oder einer angepassten beruflichen Tätigkeit. 3.4.3.2 Diese zusammenfassende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ent- spricht den von Dr. C._______ und Dr. B._______ erstellten fachärztli- chen Einzelgutachten, in denen somatischerseits alle dem Alter und der Konstitution gemässen Arbeiten zumutbar erachtet werden, wobei diese Arbeitsfähigkeit seit Juni 2005 unverändert bestehe (E. 3.4.1.1), und auch in psychiatrisch-psychosomatischer Hinsicht seit Juni 2005 keine Arbeits- unfähigkeit bescheinigt wird (E. 3.4.2.1). Mangels konkreter Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, ist den Gutachtenaussagen von Dr. C._______ und Dr. B._______ somit volle Beweiskraft zuzuerkennen (vgl. E. 2.9.2).

A-1638/2012 Seite 27 3.4.4 3.4.4.1 In ihrem Schlussbericht vom 8. November 2011 (IV-act. 114) kam die RAD-Ärztin Dr. D._______ zum Schluss, gegenüber dem Gesund- heitszustand im Jahr 2005 sei eine objektive Verbesserung eingetreten. Dr. V._______ habe noch ein Cevicothorakovertebralsyndrom mit seg- mentalen Funktionsstörungen und muskulärer Dysfunktion festgehalten sowie eine Periarthropatia humeroscapularis beidseits. Diese Befunde seien nun klinisch nicht mehr nachweisbar. Auch seien die lebensbelas- tenden Faktoren von 2005 verschwunden. Dres. T._______ und U._______ hätten am 23. Mai 2005 ein depressives Zustandsbild fest- gehalten. Dr. B._______ habe festgehalten, dass diese Beurteilung nicht gemäss ICD-10-Kriterien erfolgt sei und die Problematik im Rahmen einer normalen Krisensituation zu werten gewesen sei. Dr. C._______ halte fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss den in den Akten verzeichne- ten objektiven Veränderungen und den heutigen Untersuchungsergebnis- sen am 3. Juni 2006 arbeitsfähig gewesen sei. Die RAD-Ärztin stellt als Hauptdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD F45.4 und als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Operation eines benignen serösen Zystadenoms Ovar rechts und ein rezidivierendes primäres Lymphödem am linken Bein sowie rezidivie- rende Adnexitiden fest. In der bisherigen Tätigkeit ergebe sich eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % ab spätestens April 2000, eine solche von 0 % ab dem 3. Juni 2005, in einer angepassten eine solche von 50 % spätes- tens ab dem 21. Januar 2000, eine solche von 30 % ab dem 5. Mai 2000 und seit dem 3. Juni 2005 eine solche von 0 %. Der Beschwerdeführerin sei eine ganztätige Beschäftigung zuzumuten, wobei sie Gewichte von höchstens 15 kg heben dürfe und keine schweren Arbeiten verrichten sol- le. Gemäss der Beurteilung der RAD-Ärztin zeigt sich eine objektivierbare Verbesserung des Gesundheitszustandes, obwohl die Schmerzsympto- matik persistiere und die Situation laut Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund einer Schmerzzunahme schlechter geworden sei. Die Schmerzausweitung ermögliche es nun, die Diagnose einer somatofor- men Schmerzstörung ohne organisches Korrelat zu stellen. Die Zumut- barkeiten seien mit jenen der Voruntersuchungen übereinstimmend. Die Zumutbarkeit einer Arbeit als Näherin sei divergierend attestiert worden, wobei bei jenen Ärzten, die eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten noch organisch nachweisbare Limitationen der LWS, der Hüften und der Schul- tern dokumentiert worden seien, welche nun nicht mehr nachweisbar sei- en.

A-1638/2012 Seite 28 Im «Fragebogen bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen» gibt die RAD-Ärztin an, die Beschwerdeführerin verfüge objektiv über die not- wendigen psychischen Ressourcen zur Überwindung der Schmerzen und zur Eingliederung in den Arbeitsprozess. Die Beschwerdeführerin leide an einer psychischen oder geistigen Krankheit, wobei die gestellte Diagnose auf Kriterien eines anerkannten Klassifikationssystems beruhe. Die Krankheit wirke sich nicht in erheblicher Art aus. Die Schwere sei nicht erheblich, jedoch sei sie konstant. Aufgrund des Fragekatalogs kommt die Ärztin sinngemäss zum Schluss, die Foerster-Kriterien (E. 2.4.3) seien nicht erfüllt. Namentlich handle es sich nicht um chronische körperliche Begleiterkrankungen und einen mehrjährigen Krankheitsverlauf ohne län- gerfristige Remission; es liege kein sozialer Rückzug vor; es handle sich nicht um einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren inner- seelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasten- den Konfliktbewältigung; es seien keine Behandlungen empfohlen wor- den, denen sich die Beschwerdeführerin hätte unterziehen können. Die Schmerzüberwindung und der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess, so die Schlussfolgerung, könnten der Beschwerdeführerin zugemutet wer- den. 3.4.4.2 Dieser Bericht stimmt mit den Feststellungen und Schlussfolge- rungen der beiden Experten Dr. C._______ und Dr. B._______ überein. Widersprüche sind keine ersichtlich und es bestehen auch keine Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussagen der RAD-Ärztin sprechen. Sie setzt sich auch mit den weiteren Vorakten auseinander und würdigt diese nachvollziehbar. Ihrem Bericht vom 8. November 2011 kommt damit ebenfalls uneingeschränkter Beweiswert zu (E. 2.9.2 und 2.9.4). 3.5 3.5.1 Wie die RAD-Ärztin nachvollziehbar und gestützt auf die Unterlagen darlegt, hat sich der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin gebes- sert. Sämtliche Experten gehen nunmehr davon aus, dass keine körperli- chen Beschwerden (mehr) nachweisbar sind, während frühere Berichte solche Beschwerden noch zumindest vermuteten. Der Beschwerdeführe- rin wird eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Sofern eine Verschlechterung der somatoformen Schmerzstörung geltend gemacht wird, kommt dem im vorliegenden Fall keine entscheidende Re- levanz zu. Für sich allein genommen, kann eine solche Schmerzstörung keine Rente begründen, denn es wird davon ausgegangen, dass solche

A-1638/2012 Seite 29 Störungen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (E. 2.4.2). Dass dem auch im konkreten Fall so ist, ergibt sich aus den Expertenberichten und dem Bericht der RAD-Ärztin (E. 3.4.1.1, 3.4.2.1 und 3.4.3.1). 3.5.2 Wenn nun davon ausgegangen würde, dass die halbe Rente der Beschwerdeführerin einzig aufgrund der somatoformen Schmerzstörung zugesprochen wurde (weil körperliche Ursachen nie mit Sicherheit fest- gestellt werden konnten), somit keine tatsächliche Besserung ihrer Be- schwerden eingetreten ist und mithin eine Revision gestützt auf Art. 17 ATSG nicht möglich ist, wäre zu prüfen, ob die Rente aufgrund der Schlussbestimmungen zum 1. Massnahmepaket der 6. IV-Revision auf- zuheben wäre (E. 2.8.1). Dies wäre zu bejahen, weil auch hier alle Be- dingungen erfüllt wären (E. 2.8.4): Die Rente wurde aufgrund einer soma- toformen Schmerzstörung zugesprochen und aus heutiger Sicht würde keine Rente mehr zugesprochen, weil ein pathogenetisch-ätiologisch un- klares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vorliegt, welches grundsätzlich als überwindbar gilt, und weil die Foerster-Kriterien – wie zuvor festgestellt (E. 3.4.4.1) – nicht erfüllt sind. 3.5.3 Demnach wäre die revisionsweise Streichung der Rente mit Blick auf die Schlussbestimmung Bst. 1 Ziff. 1 rechtens, selbst wenn im Übri- gen davon auszugehen wäre, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht verbessert hat. 3.6 Nun ist auf die Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen. 3.6.1 Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, sie leide an diversen Krankheiten, wovon einige schwer zu diagnostizieren seien. Insbesonde- re leide sie an einem Schwächesyndrom. Sie habe zweimal gynäkolo- gisch operiert werden müssen. Dass sie gesundheitlich am Ende sei, sei auch visuell erkennbar. Sie sei nicht fähig, einfachste Verrichtungen im Haushalt zu tätigen, und könne kaum eine Stelle finden. Auf die gesundheitliche Situation gingen die Gutachter Dres. C._______ und B._______ ausführlich ein. Ein Schwächesyndrom stellten sie nicht fest, wobei auch ein solches grundsätzlich als überwindbar zu gelten hät- te (E. 2.4.2). Die gynäkologischen Operationen haben keine Auswirkun- gen auf die hier massgebliche Arbeitsfähigkeit. Sie wurden anamnestisch ebenfalls berücksichtigt. Dass gesundheitliche Probleme visuell erkenn-

A-1638/2012 Seite 30 bar sein sollen, ergibt sich aus keinem der Gutachten. Diese legen sol- ches auch nicht nah. Die psychische Erscheinung der Beschwerdeführe- rin wird als «freundlich und umgänglich» (Dr. C.; IV-act. 108 S. 7) bzw. sinngemäss als unauffällig (Dr. B., IV-act. 106 S. 5) be- schrieben. Physische Auffälligkeiten werden nicht angegeben. Was die Arbeit im Haushalt anbelangt, hält Dr. B._______ zu den aktuellen Be- schwerden der Beschwerdeführerin (von dieser selbst angegeben) fest, sie sei beim Staubsaugen, Fensterputzen und anderem behindert (IV- act. 108 S. 6). Der Arzt stellt diesbezüglich jedoch Arbeitsfähigkeit fest (IV-act. 108 S. 15). Gegenüber Dr. C._______ erklärte die Beschwerde- führerin, sie betätige sich im Haushalt und gehe mit ihrem Mann einkau- fen (IV-act. 106 S. 4). Zwar wird die genaue Art der Haushaltstätigkeiten nicht spezifiziert, doch geht Dr. C._______ von einer vollen Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin – also auch im Haushalt – aus (IV-act. 106 S. 9). Für die von Dr. B._______ erwähnten ungünstigen krankheitsfrem- den Faktoren – langjährige Ausübung einer belastenden und frustrieren- den Arbeit, ein voll invalider Ehegatte, eine fehlende Motivation zur Wie- deraufnahme einer beruflichen Leistung und eine kinderlos gebliebene Ehe, welche bis ungefähr dem Jahr 2005 eine Belastung dargestellt habe (S. 7) – hat die schweizerische Invalidenversicherung grundsätzlich nicht einzustehen. Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der – un- abhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. BGE 139 V 547 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011, in: SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127 E. 2.3.3). Dass dies hier der Fall wäre, wird weder geltend gemacht, noch ergibt es sich aus den Akten. 3.6.2 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin fest, dass das Gutach- terteam subjektiv entschieden habe. Die Ärzte hätten im Hinblick darauf, dass zwischen der Schweiz und dem Kosovo kein Abkommen betreffend Sozialversicherungen bestehe, gegen die Beschwerdeführerin entschie- den. Wie zuvor festgehalten wurde, wirkt sich der Umstand, dass das Sozial- versicherungsabkommen nicht zwischen der Schweiz und dem Kosovo weitergilt, nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin aus (E. 2.1.1). Im Üb- rigen handelt es sich beim Vorwurf, die Gutachter hätten subjektiv ent- schieden, um eine nicht belegte Behauptung. Aus dem Vorstehenden er-

A-1638/2012 Seite 31 gibt sich aber im Gegenteil, dass die Gutachter ihre Gutachten mit der nö- tigen Sorgfalt erstellten (E. 3.4.1.2 und 3.4.2.2). 3.6.3 Vor Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin zu- dem weitere Unterlagen ein. 3.6.3.1 Dr. med. H.J. W._______ hielt am 23. Mai 2005 als Diagnose ein Adnexektomiepräparat der rechten Seite mit multilokulärem serösem Zystadenom und mehreren, partiell luteinisierten und teils hämorrhagi- schen Follikelzysten des Ovarium. Es liess sich kein malignes neoplasti- sches Gewebe nachweisen (BB 12). 3.6.3.2 Im Bericht (ohne Angabe des Datums) von Dr. X., Abdo- minalchirurg und Proktologe an der Klinik Bc., wurde als Diagno- se eine Hernie der Pfannenstielnarbe festgehalten. Daher wurde am 14. Januar 2010 eine Abdominalplastik mit Netz und eine Korrektur der Hernie vorgenommen (BB 7 = IV-act. 121 S. 19 f.). 3.6.3.3 Der Kardiologe Y._______ stellte am 24. April 2010 Bluthoch- druck, eine hypertensive Herzkrankheit und chronische Bronchitis fest (BB 9 = IV-act. 122 S. 3). Am gleichen Tag hielt derselbe Arzt insbesonde- re eine diastolische und ventrikulare Dysfunktion links und eine konzentri- sche und ventrikulare Hypertrophie links fest (BB 10 = IV-act. 122 S. 1). 3.6.3.4 Der Physiotherapeut Z._______ stellte am 29. Dezember 2011 die Diagnose Zervikal- und Lumbalsyndrom lateral links und ordnete Thera- pien (unter anderem Thermo- und Elektrotherapie) an (BB 5 = IV-act. 121 S. 14 f.). 3.6.3.5 Am 30. Dezember 2011 hielt der Psychiater Dr. Aa._______ ein ängstlich-depressives Syndrom ICD-10 F41.2 fest. Im Interview hätten sich Schlaflosigkeit, Angst, Lustlosigkeit und Verzweiflung ergeben (BB 6 = IV-act. 121 S. 16-18). Gleiches wurde am 17. Januar 2012 (BB 16 = IV- act. 121 S. 8 f), 7. Februar 2012 (BB 15 = IV-act. 121 S. 3 f.) und 5. März 2012 (BB 17 = IV-act. 121 S. 1 f.) festgehalten, hier allerdings jeweils oh- ne Angabe dessen, was die Befragung ergeben hat. 3.6.3.6 Ebenfalls am 30. Dezember 2011 hielt Dr. Ab._______ Bluthoch- druck, vaskuläre Kopfschmerzen und Schwindel fest (BB 8 = IV-act. 121 S. 12 f.).

A-1638/2012 Seite 32 3.6.3.7 Am 19. Januar 2012 schrieb der Neurologe der Klinik Bc., Dr. Ac., die Beschwerdeführerin sei wegen Schmerzen im Rücken und Hals, Taubheitsgefühl im Arm und trockenem Husten gekommen. Die Symptome beständen seit einer Woche, begleitet von Fieber, Rückenschmerzen, Sekretabsonderung und Angstzuständen. Ausser einem positiven Romberg-Test bei geschlossenen Augen und ei- nem positiven Lasègue-Test bei 80 % waren alle neurologischen Befunde innerhalb der Norm. Die Diagnose lautete auf ein Lumbalsyndrom, eine Zervikobrachalgie und Bluthochdruck. Der Arzt empfahlt verschiedene Röntgenaufnahmen und diverse Tests. Zudem sollten ein Neurologe, ein Nephrologe, ein Kardiologe ein Pneumologe und ein Chirurg konsultiert werden (BB 23 = IV-act. 121 S. 10 f.; Übersetzung: IV-act. 126). 3.6.3.8 Dr. med. Ad., Radiologe an der Klinik Bc., hielt am 23. Januar 2012 ebenfalls ein Lumbalsyndrom, eine Zervikobrachal- gie und Bluthochdruck fest. Er stellte einzig eine leichte Torsionsskoliose der lumbalen Wirbelsäule fest (BB 13 = IV-act. 121 S. 5, Übersetzung: IV- act. 127 S. 5). Derselbe Arzt stellte am selben Datum beim Röntgen des Brustkorbes keine Zeichen einer Entzündung oder Ausdehnung der Lun- gen fest. Die Lungenhilen waren leicht akzentuiert (BB 14 [entspricht in- haltlich BB 21] = IV-act. 121 S. 6, Übersetzung: IV-act. 127 S. 3). Im Be- richt dieses Arztes wiederum vom selben Datum betreffend Röntgenbilder der Wirbelsäule wurden wiederum das Lumbalsydrom, eine Zervikobrach- algie und Bluthochdruck festgehalten. Von der Norm abweichend fand der Arzt leicht gewellte Wirbel, eine verminderte Zervikallordose und eine Ak- zentuierung der intravertebralen Knoten in der Gegend unterhalb der Halswirbelsäule. Er schloss auf eine reduzierte Zervikallordose. Es gäbe keine weiteren Änderungen (BB 22 = IV-act. 121 S. 7, Übersetzung: IV- act. 127 S. 1). 3.6.3.9 Im Bericht von Dr. Ae., Chirurg an der Klinik Bc., vom 24. Januar 2012 wurden eine Verkalkung zwischen dem linken und dem rechten Leberlappen und eine leichte Vergrösserung der Bauchspei- cheldrüse festgestellt. Die Diagnose lautete auf eine erhöhte Blutsen- kung. Der Arzt empfahl verschiedene weitere Untersuchungen (BB 3 = IV- act. 122 S. 4, Übersetzung in IV-act. 125). 3.6.3.10 Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin Ultraschallbilder (BB 4 = IV-act. 122 S. 5-12, BB 11 = IV-act. 122 S. 2) und eine Laborana- lyse (BB 18 - 20 = IV-act. 123) ein.

A-1638/2012 Seite 33 3.6.4 Diese Unterlagen wurden der RAD-Ärztin Dr. D._______ wiederum vorgelegt, die am 13. September 2012 dazu Stellung nahm. Sie nahm von den meisten dieser Beilagen Kenntnis. Nicht aufgeführt sind insbe- sondere die Berichte von Dr. W._______ (E. 3.6.3.1), Dr. X._______ (E. 3.6.3.2), Z._______ (E. 3.6.3.4) und Dr. Ab._______ (E. 3.6.3.6). Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als es sich bei der Eingabe des Physio- therapeuten Z._______ nicht um einen Untersuchungsbericht zu handeln scheint, sondern nur um die Anordnung allgemein gehaltener Therapien. Dr. W._______ äussert sich nicht zu den derzeit im Zentrum stehenden Rückenproblemen und Schmerzen. Gleiches gilt für Dr. X._______ und Dr. Ab.. Die Folgerung der Ärztin, die Unterlagen, welche von Januar/Februar 2012 datiert seien, würden Konsultationen betreffen, welche aufgrund ei- nes Infekts (am ehesten viral der oberen Luftwege) eingeleitet worden seien, ist nachvollziehbar. Dr. Ac. hält neben den Schmerzen im Rücken, solche im Hals sowie ein Taubheitsgefühl im Arm, trockenen Husten und Fieber fest (E. 3.6.3.7). Diese letztgenannten Beschwerden haben jedenfalls keinen Zusammenhang mit den sonst geltend gemach- ten Schmerzen, insbesondere in der linken Körperhälfte. Ebenfalls nachvollziehbar ist die Aussage der Ärztin, auf den Röntgenbil- dern fänden sich keine degenerativen Veränderungen, die eine schwere Arthrose und langfristige Schmerzproblematik oder eine akute Ver- schlechterung zur früheren Expertise (E. 3.4.4.1) objektivieren könnten. In den Berichten der Ärzte finden sich nämlich höchstens Erwähnungen kleiner Veränderungen. Dass sie diesen weitere Bedeutung zumessen würden, ist nicht erkennbar. Zum Bericht des Kardiologen hält die Ärztin fest, die beschriebene diasto- lische Dysfunktion habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im vorlie- genden Kontext. Das beschriebene anxio-depressive Syndrom vermöge keine langfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. In den neurologischen Berichten (E. 3.6.3.7) werde keine psychiatrische Anomalie und kein verminderter Antrieb beschrieben oder festgehalten. Ebenso wenig werde eine Thera- pie beim Psychiater vorgeschlagen, so dass nicht von einer relevanten langdauernden Störung ausgegangen werden könne, welche eine länger- fristige Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Auch dies ist nachvollziehbar und stimmt mit den Akten überein.

A-1638/2012 Seite 34 3.6.5 Die vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Unterlagen ändern somit nichts an der bisherigen Einschätzung. 3.7 Die Beschwerdeführerin erklärt, mittels einer multidisziplinären Unter- suchung könne ein objektives Bild des Gesundheitszustands und der verbleibenden Erwerbsfähigkeiten festgestellt werden. Auf die Erstellung eines weiteren Gutachtens ist indes zu verzichten, weil die bisherigen Un- terlagen ein klares Bild ergeben. Der Antrag, ein neues Gutachten erstel- len zu lassen, ist damit abzuweisen. 4. Demgemäss konnte die vorherige ordentliche halbe Rente der Invaliden- versicherung unter Berücksichtigung der Frist von Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV (E. 2.7.4) per 1. April 2012 revisionsweise aufgehoben werden. Die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2012 (IV-act. 117 = BB 2) ist somit zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend werden die Verfah- renskosten, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam- mensetzen, unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 400.-- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG so- wie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der unterliegenden Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. 5.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

A-1638/2012 Seite 35 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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