B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 13.12.2018 (9C_104/2018). Entscheide bestätigt durch BGer mit Urteilen vom 13.12.2018 (9C_120/2018; 125/2018)25/2018).

Abteilung I A-1626/2015

Urteil vom 8. Dezember 2017 Besetzung

Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

Parteien

A._______, (...), vertreten durch Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M., Zürichstrasse 148, 8700 Küsnacht ZH, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,

gegen

  1. B._______, (...),

  2. C._______, (...), 1 und 2 vertreten durch Dr. Thomas Lüthy, Rechtsanwalt, Grendelmeier Jenny & Partner, Zollikerstrasse 141, Postfach 1682, 8032 Zürich, Beschwerdegegner und Beschwerdeführende,

  3. D._______, (....), vertreten durch Dr. iur. Kaspar Saner, Rechtsanwalt, schadenanwaelte.ch AG, Alderstrasse 40,

Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer,

  1. E._______, (...),

  2. F._______, (...),

  3. G._______, (...),

  4. H._______, (...),

  5. I._______, (...),

  6. J._______, (...), 4 - 9 vertreten durch Dr. iur. Kaspar Saner, Rechtsanwalt, schadenanwaelte.ch AG, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdegegner,

  7. K._______ AG, (...),

  8. L._______ AG, (...), 10 - 11 vertreten durch Maître Guy Longchamp, Avocats & Conseils, Rue du Centre 2bis, Case postale 192, 1025 St-Sulpice VD, Beschwerdegegnerinnen,

  9. M._______, (...), vertreten durch lic. iur. Marta Mozar, Rechtsanwältin, Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich, Beschwerdegegnerin,

  10. N._______ AG, (...),

  11. O._______ AG, (...),

  12. P._______ (...),

13 - 15 vertreten durch lic. iur. Hans-Peter Stäger, Rechtsanwalt, Maurer & Stäger AG, Fraumünsterstrasse 17, Postfach 2018, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdeführerinnen,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz,

Gegenstand

BVG, Teilliquidation der A._______; Verfügungen der BVS ZH vom 13. Februar 2015.

A-1626/2015 Seite 4 Sachverhalt: A. A.a Die mit Urkunde vom 23. Oktober 1947 errichtete A._______ ist eine überobligatorisch tätige Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in Zürich. Sie ist eine Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. auch Art. 1 f. der Stiftungsurkunde vom

  1. Oktober 2001) und bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 22. November 2016 und Ziff. 3.1 der Stiftungsur- kunde vom 1. Oktober 2001 die Fürsorge für Angestellte in leitender Stel- lung der Q._______ AG und ihrer schweizerischen Tochtergesellschaften sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene durch Gewährung von Un- terstützung in Fällen von Alter, Tod, Krankheit, Unfall oder Invalidität. A.b Mit Beschluss vom 20. November 2009 passte der Stiftungsrat der A._______ die Vorschriften zur Teilliquidation im Vorsorgereglement i.S. ei- nes ab 1. Januar 2010 gültigen Nachtrags an, was von der BVG- und Stif- tungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) als Aufsichtsbehörde mit unange- fochten gebliebener Verfügung vom 9. Dezember 2009 genehmigt wurde. A.c Der Stiftungsrat der A._______ beschloss am 10. Juni 2011 rückwir- kend per 31. Dezember 2010 die Einführung einer Rückstellung techni- scher Zinssatz zur Sicherstellung der Finanzierung der laufenden Renten in der Höhe von CHF (...). Zudem änderte er das Reglement über die Bil- dung von Rückstellungen und Schwankungsreserven (nachfolgend: Rück- stellungsreglement) mit Beschluss vom 16. September 2011 rückwirkend auf den 1. Januar 2011 ab: Anstelle der bisher verwendeten Grundlagen BVG 2005 sollten wie bereits im Rahmen einer 2010 erfolgten Teilliquida- tion auch im ordentlichen Jahresabschluss 2011 die Grundlagen BVG 2010 mit Generationentafeln verwendet werden (vgl. Ziff. 2.1 i.V.m. Ziff. 5 Rück- stellungsreglement 2011). Die Rückstellung für die Zunahme der Lebens- erwartung wurde gestrichen (vgl. dazu noch Ziff. 2.3.1 Rückstellungsregle- ment 2009), die bestehende Schwankungsreserve Rentnerbestand hinge- gen dahingehend erweitert, dass sie neben den 5 % des Rentendeckungs- kapitals neu auch aus der Rückstellung technischer Zins zu äufnen ist (Ziff. 2.3.1 Rückstellungsreglement 2011 im Vergleich zu Ziff. 2.3.2 Rück- stellungsreglement 2009, jeweils Abs. 1 i.f.). A.d Neben den Arbeitgeberfirmen der R._______ Gruppe waren der A._______ weitere Arbeitgebende angeschlossen. Infolge Devestition in der Schweiz wurden die Anschlussvereinbarungen mit denjenigen Gesell- schaften, die nicht (mehr) der R._______ Gruppe angehörten, seitens der

A-1626/2015 Seite 5 A._______ per 31. Dezember 2011 gekündigt. Diese Drittgesellschaften versicherten ihre Aktiversicherten ab 1. Januar 2012 bei diversen neuen Vorsorgeeinrichtungen. A.e Anlässlich der Sitzung vom 18. Juni 2012 stellte der Stiftungsrat die Teilliquidation für die mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Juni 2011 gekün- digten Anschlüsse per 31. Dezember 2011 fest und beschloss die Durch- führung der Teilliquidation gemäss versicherungstechnischem Bericht der Pensionskassenexpertin vom 14. Juni 2012 inkl. Beurteilung der getroffe- nen Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung und dem im Entwurf vorliegenden Teilliquidationsbericht der Pensionskassenexpertin vom 19. Juni 2011 (die definitive Version datiert vom 12. Juli 2012). A.f Die Destinatäre wurden im Juli 2012 schriftlich über die Teilliquidation aufgrund der Kündigung diverser Anschlussvereinbarungen per 31. De- zember 2011 informiert. Dabei wurde festgehalten, dass die Unterdeckung von 7.54 % per 31. Dezember 2011 anteilig von den Freizügigkeitsleistun- gen der unter den Tatbestand der Teilliquidation fallenden, austretenden Aktivversicherten in Abzug gebracht werde. A.g B._______ und C., D., E., F., G., H., I._______ und J., die K. AG und die L._______ AG, die M._______ und die N._______ AG, O._______ AG und die P._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1-15) erhoben gegen vorgenannten Beschluss Einsprache, die der Stiftungsrat mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 abwies, und stellten am 16. und 22. Januar 2013 bei der Aufsichtsbehörde BVS diverse Überprüfungsbegehren. B. Die BVS (nachfolgend: Vorinstanz) wies mit verschiedenen Verfügungen vom 13. Februar 2015 die A._______ an, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan 90 Tage nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Verfügung anzupassen, zu beschliessen und gemäss Ziff. 26 Abs. 11 des Vorsorgereglements die Destinatäre zu informieren.

A-1626/2015 Seite 6 C. C.a Dagegen erhebt die A._______ (Beschwerdeführerin in den Verfahren C-1626/2015, C-1629/2015, C-1636/2015, C-1640/2015, C-1647/2015, C-1650/2015 sowie C-1653/2015 und Beschwerdegegnerin in den so- gleich erwähnten Verfahren, nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Einga- ben vom 13. März 2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Teilliquida- tion per 31. Dezember 2011 sei gemäss ihrem Verteilplan vollumfänglich zu genehmigen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ihrer Beschwerden. C.b Ebenfalls Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben mit Eingabe vom 16. März 2015 B._______ und C._______ (Beschwerdefüh- rer im Verfahren C-1705/2015 und C-1712/2015 und Beschwerdegegner 1 und 2 im vorliegenden Verfahren). Sie beantragen, es sei in teilweiser Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung die Teilliquidation per 31. Dezem- ber 2011 für sämtliche im Verlauf des Jahrs 2011 aufgelösten Anschluss- verträge durchzuführen. Weiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, eine neue Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2011 zu erstellen und dabei die Rückstellungen – insbesondere diejenige betreffend technischen Zinssatz zur Sicherstellung der eingegangenen Rentenverpflichtungen und diejenige betreffend Schwankungsreserve Rentnerbestand sowie die tech- nischen Rückstellung für Versicherungsrisiken – soweit zu korrigieren, dass sich keine Unterdeckung mehr ergebe und somit ein Deckungsgrad von mindestens 100 % resultiere. Schliesslich seien die zu übertragenden Mittel aufgrund der wesentlichen Änderungen der Aktiven und Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung gestützt auf Art. 27g Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) zu- gunsten der austretenden Versicherten anzupassen. C.c Mit Eingabe vom 17. März 2015 erhebt sodann D._______ (Be- schwerdeführer im Verfahren C-1718/2015 und Beschwerdegegner 3 im vorliegenden Verfahren) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Beschwerdeführerin sei unter teilweiser Aufhebung des vo- rin-stanzlichen Entscheids anzuweisen, im Verteilungsplan bei der Mitgabe von Rückstellungen für die Reduktion des Umwandlungssatzes seinen Vorbezug zur Wohneigentumsförderung (WEF) im Jahr 2011 betragsmäs- sig mit zu berücksichtigen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid insofern aufzuheben, als die Vorinstanz auf das Überprüfungsgesuch be-

A-1626/2015 Seite 7 treffend Nichtmitgabe von Rückstellungen für die Reduktion des Umwand- lungssatzes auf dem von ihm getätigten WEF-Vorbezug im Jahr 2011 nicht eingetreten sei, und es sei die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.d Weiter gelangen die N._______ AG, die O._______ AG und die P._______ (Beschwerdeführerinnen im Verfahren C-1764/ 2015 und Be- schwerdegegnerinnen 13 bis 15 im vorliegenden Verfahren) mit Eingabe vom 18. März 2015 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, vorab zu prüfen und zu entscheiden, ob infolge Auflösung der Anschlussverträge per 31. Dezember 2011 die Vorausset- zungen einer Gesamtliquidation der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Dis- positiv-Ziffer I der angefochtenen Verfügung sei sodann dahingehend zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer allfälligen Teilli- quidation per 31. Dezember 2011 angewiesen werde, alle infolge der Auf- lösung eines Anschlussvertrags per Bilanzstichtag ausgeschiedenen akti- ven Versicherten in die Teilliquidation einzubeziehen, sich bei der Berech- nung des anteilsmässig weiterzugebenden Fehlbetrags auf eine kaufmän- nische und technische Bilanz mit Erläuterungen abzustützen, von der Rückstellung technischer Zinssatz abzusehen, eventualiter diese ange- messen zu reduzieren, sowie das ab 31. Dezember 2009 gültige Rückstel- lungsreglement anzuwenden. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, die Vorinstanz sei aufzufordern, das Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 16. September 2011 zu den Vorakten zu nehmen; eventualiter solle die Beschwerdeführerin verpflichtet werden, dieses dem Gericht einzureichen. In der Folge sei ihr eine Kopie dieses Protokolls zur Einsicht- und anschliessender Stellungnahme im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu überlassen. D. Die Verfahren C-1626/2015, C-1629/2015, C-1636/2015, C-1640/2015, C-1647/2015, C-1650/2015 sowie C-1653/2015 werden mit Zwischenver- fügung vom 20. März 2015 vereinigt und unter der Verfahrensnummer C-1626/2015 weitergeführt. E. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 wird das Beschwerdeverfahren C-1626/ 2015 aufgrund von Einigungsgesprächen zwischen den Parteien bis auf weiteres sistiert.

A-1626/2015 Seite 8 F. In einem weiteren Schritt vereinigt das Bundesverwaltungsgericht die Ver- fahren C-1705/2015, C-1712/2015 und C-1626/2015 mit Zwischenverfü- gung vom 23. September 2015 und führt sie unter der Verfahrensnummer C-1626/2015 weiter. Es sistiert die beiden erstgenannten Verfahren eben- falls. G. Sodann werden die Verfahren C-1718/2015 und C-1626/2015 mit Zwi- schenverfügung vom 19. November 2015 vereinigt und unter der Verfah- rensnummer C-1626/2015 weitergeführt. H. Mit Verfügung vom 27. November 2015 hebt das Bundesverwaltungsge- richt die Sistierung des Verfahrens C-1626/2015 auf. I. Schliesslich werden die Verfahren C-1764/2015 und C-1626/2015 mit Zwi- schenverfügung vom 15. Dezember 2015 vereinigt und unter der Verfah- rensnummer C-1626/2015 weitergeführt. Gleichzeitig wird die im erstge- nannten Verfahren per 26. August 2015 verfügte Sistierung aufgehoben. J. Im Rahmen einer Reorganisation übernimmt die Abteilung I des Bundes- verwaltungsgerichts das hängige Verfahren C-1626/2015 per 1. Januar 2016, womit es neu unter der Verfahrensnummer A-1626/2016 geführt wird. K. Die Vorinstanz reicht mit Eingabe vom 11. Januar 2016 eine ergänzende Stellungnahme unter Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 9C_906/2014 vom 17. September 2015 (teilweise publiziert in BGE 141 V 589) ein. L. Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 nehmen die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 Stellung, halten an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde- schrift vom 18. März im vormaligen Verfahren C-1764/2015 fest und ersu- chen um Einsicht in das Beschlussprotokoll des Stiftungsrats der Be- schwerdeführerin vom 16. September 2011 sowie ins vorinstanzliche Schreiben betreffend das Rückstellungsreglement in der ab 1. Januar 2011

A-1626/2015 Seite 9 gültigen Fassung unter anschliessender Fristansetzung zur Stellung- nahme. M. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 und Be- schwerdeführerinnen im vormaligen Verfahren C-1764/2015 wird mit Ver- fügung vom 11. Februar 2016 gutgeheissen und ihnen dementsprechend Einsicht gewährt. N. Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 nehmen sodann mit Eingabe vom 22. April 2016 erneut Stellung und beantragen in prozessualer Hinsicht, den Beschwerden in den vereinigten Verfahren sei von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Eingabe vom 25. April 2016 nehmen die Beschwerdegegnerinnen 10 und 11 zur Beschwerde Stellung. Mit gleichentags erfolgter Eingabe bean- tragen die Beschwerdegegner 1 und 2 die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf eingetreten werden könne. Ihre Beschwerde vom 16. März 2015 in den ehemaligen Verfahren A-1705/2015 und A-1712/2015 sei gut- zuheissen und es sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzu- erkennen. Die Beschwerdegegnerin 12 beantragt ebenfalls mit Eingabe vom 25. April 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei. In prozessualer Hinsicht spricht sie sich gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus. Die Beschwerdegegner 3-9 beantragen mit gleichentags erfolgtem Schreiben die Abweisung der Beschwerde und enthalten sich eines förmlichen Antrags betreffend Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung. O. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 heisst das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerden gut und gibt den Verfahrensbeteiligten Ge- legenheit, sich abschliessend zur Sache und zu den Vorbringen in den di- versen Rechtsschriften – auch der vormaligen Parallelverfahren – zu äus- sern. P. P.a Die Beschwerdegegner 1 und 2 reichen ihre abschliessende Stellung- nahme vom 9. Juni 2016 ein.

A-1626/2015 Seite 10 P.b Die Vorinstanz verweist mit Eingabe vom 10. Juni 2016 auf ihre Ver- fügungen vom 13. Februar 2015 sowie auf ihre Stellungnahmen vom 11. Juni 2015 und 11. Januar 2016. P.c Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 verzichtet die Beschwerdegegnerin 12 auf eine erneute Stellungnahme. P.d Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 nehmen mit Eingabe vom 7. Juli 2016 abschliessend Stellung. P.e Die Beschwerdegegnerinnen 10 und 11 lassen sich mit Schreiben vom 13. Juli 2016 vernehmen. Mit gleichentagiger Eingabe nimmt die Be- schwerdeführerin abschliessend Stellung. Q. Auf weitere Vorbringen der Parteien und eingereichte Dokumente wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) i.V.m. Art. 31 bis 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be- schwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der be- ruflichen Vorsorge. Die Beschwerdeführerin untersteht als mit der Durch- führung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. ZGB ge- mäss Art. 61 BVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Bst. a und § 11 des kantonalen Geset- zes vom 11. Juli 2011 über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG, LS 833.1) der Aufsicht der Vorinstanz. Letztere hat in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-

A-1626/2015 Seite 11 meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbeson- dere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht an- wendbar (Art. 2 ATSG e contrario). 1.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.2.1 Beschwerde führt zum einen diejenige Vorsorgeeinrichtung, welche angewiesen wurde, ihren Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbi- lanz und den Verteilungsplan anzupassen. Zum anderen befinden sich un- ter den ebenfalls Beschwerde erhebenden Beschwerdegegnern 1-3 und 13-15 ehemalige aktive Versicherte, ehemals angeschlossene Arbeitge- berfirmen und eine übernehmende Vorsorgeeinrichtung. Art. 53d Abs. 6 BVG spricht nur von Versicherten und Rentenbezügern, die berechtigt sind, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, und nennt andere, möglicherweise von einer Teilliquidation betroffene Personen wie ausschei- dende Versicherte, die im Rahmen der Teilliquidation zu berücksichtigen sind, die übernehmende Vorsorgeeinrichtung und die involvierten Arbeitge- berfirmen nicht (vgl. auch SABINA WILSON, Die Erstellung des Teilliquidati- onsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, Rz. 461 f. mit weiteren Hinwei- sen). Sofern diese eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Interessen dar- legen können, sind auch sie – in analoger Anwendung von Art. 48 VwVG – zur Anrufung der Aufsichtsbehörde und damit zur Einreichung der Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht legitimiert (WILSON, a.a.O., Rz. 465-467 mit weiteren Hinweisen). 1.2.1.1 Die Legitimation übernehmender Vorsorgeeinrichtungen wird ge- mäss Rechtsprechung regelmässig mit der Begründung bejaht, diese habe ein Interesse daran, die zu überführenden Mittel der übernommenen Ver- sicherten zu kennen, da sie deren Ansprüche zu verwalten und eine ord- nungsgemässe Buchführung vorzunehmen habe. Ausserdem könne die Höhe ihres Aktivvermögens im Hinblick auf ihre Liquidität von Bedeutung sein (vgl. statt vieler Grundsatzurteil des BGer 2A.185/1997 vom 11. Feb- ruar 1998 E. 3c in: SZS 2001 S. 378 und Urteil des BVGer A-5797/2015

A-1626/2015 Seite 12 vom 9. August 2017 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die besondere Bezie- hungsnähe zum Streitgegenstand ist damit im Fall der Beschwerdegegne- rin 15 zu bejahen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die freien Mittel, welche überführt werden, den individuellen Konten oder kollektiv den Konten der neuen Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben werden (Urteil des BVGer C-2399/2006 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2.2). 1.2.1.2 Sofern eine Arbeitgeberfirma nicht die Geltung oder Auslegung an- schlussvertraglicher Pflichten, sondern den die Pflicht auslösenden Faktor selbst bestreitet, kommt nicht das Klageverfahren nach Art. 73 BVG zur Anwendung, sondern muss sie gestützt auf Art. 53d Abs. 6 BVG an die Aufsichtsbehörde gelangen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhalts verneint oder wenn sie – wie vorliegend die Beschwerdegegnerinnen 13 und 14 – unbestrittenermassen einen versicherungstechnischen Fehlbetrag nachschiessen muss, aber die Höhe dieses anhand der Teilliquidationsbilanz errechneten Betrags be- streitet. In diesen Fällen ist sowohl ein unmittelbares Berührtsein als auch ein schutzwürdiges Interesse seitens der Arbeitgeberfirma zu bejahen (WILSON, a.a.O., Rz. 469). Zudem ist eine Arbeitgeberfirma gemäss stän- diger Rechtsprechung legitimiert, im Rahmen von Art. 53d Abs. 6 BVG spe- zifische Destinatärsinteressen – z.B. die Berechnung des im Teilliquida- tionsfall zu übertragenden Kapitals oder dessen Aufteilung betreffend – geltend zu machen (statt vieler BGE 140 V 22 E. 4.2; vgl. zur Legitimation von Arbeitgeberunternehmen auch Urteil des BVGer A-5524/2015 vom

  1. September 2016 E. 1.1.2 mit weiteren Hinweisen). 1.2.2 Neben der Beschwerdeführerin als im vorinstanzlichen Verfahren unterliegender Verfügungsadressatin sind demnach auch die diversen, ebenfalls Beschwerde erhebenden Beschwerdegegnerinnen, welche am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und die unmittelbar in tat- sächlichen schutzwürdigen Interessen berührt sind, zur Beschwerde legiti- miert. Dies gilt insbesondere auch für die Beschwerdegegner 1-3, welche als ausscheidende Versicherte durch den im Rahmen der Teilliquidation erstellten Verteilungsplan in ihren wirtschaftlichen Interessen tangiert wer- den. Ins Beschwerdeverfahren als notwendige Gegenparteien der Beschwerde- führerin einzubeziehen sind sodann die übrigen Beteiligten der vorinstanz- lichen Verfahren (Beschwerdegegner 4 bis 12). Diese ehemaligen Versi- cherten, ehemals angeschlossenen Arbeitgeberfirmen und diese überneh- mende Vorsorgeeinrichtung haben zwar keine Beschwerde erhoben, sind

A-1626/2015 Seite 13 jedoch vom strittigen Sachverhalt gleich den übrigen Beschwerdegegnern in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt; für sie ist zwangsläufig im sel- ben Sinn zu entscheiden bzw. zeitigen die zu entscheidenden Fragen die- selben Auswirkungen auf sie. 1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil- det, soweit es im Streit liegt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht oder in einem anderen Verfahren ent- schieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zustän- digkeit Ersterer eingreifen würde (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 und Rz. 2.208 mit weiteren Hinweisen). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, so prüft das Bundesver- waltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 i.f. mit Hinweisen auf die Recht- sprechung), und zwar grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichtein- tretensentscheid können somit keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.213 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.2 2.2.1 Der Beschwerdegegner 3 beantragt die Berücksichtigung des 2011 getätigten Vorbezugs eines Teils seines Alterskapitals zum Erwerb von Wohneigentum im Verteilungsplan bei der Mitgabe von Rückstellungen für die Reduktion des Umwandlungssatzes. Sein Begehren wurde seitens der Vorinstanz materiell-rechtlich nicht behandelt. Vielmehr hat sie in Erwä- gung 35 ihres Entscheides erklärt, die Überprüfung der Berechnung der Rückstellungen für die Reduktion des Umwandlungssatzes auf einzelne Versicherte sei nicht Streitgegenstand. Mit Bezug auf den Antrag des Be- schwerdegegners 3 hat sie diesen auf den Klageweg ans Sozialversiche- rungsgericht verwiesen, ohne jedoch das Ergebnis ihrer Erwägung konse-

A-1626/2015 Seite 14 quenterweise und prozessual korrekt in einer formellen Nichteintretensent- scheidformel festzuhalten (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.184). Implizit ist sie damit jedoch nicht auf das Begehren des Be- schwerdegegners 3 eingetreten, weshalb im vorliegenden Verfahren einzig die Frage zu prüfen bleibt, ob sie ihre Zuständigkeit gerechtfertigterweise verneint hat und auf den Antrag des Beschwerdegegners 3 in materiell- rechtlicher Hinsicht nicht einzugehen ist (vgl. auch vorangehende E. 2.1). 2.2.2 Der Beschwerdegegner 3 macht geltend, es gehe um die Rechtmäs- sigkeit des Verteilungsplans, weshalb die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde, welche alle Aspekte des Verteilungsplans zu überprüfen habe, zuständig sei. Der Klageweg nach Art. 73 BVG sei nur in Fällen einzuschlagen, in welchen es um den Vollzug eines bereits rechtskräftigen Verteilungsplans gehe. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG ist ausgeschlossen und stattdessen ist der aufsichtsrechtliche Beschwerdeweg zu verfolgen, wenn die Ausrich- tung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (statt vieler BGE 141 V 605 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ob im Fall einer (Teil-)Liquidation die im Verteilungsplan generell enthaltenen Kriterien oder Bedingungen, gemäss welchen die einzelnen Versicherten einen entsprechenden Anspruch ha- ben, im konkreten Fall erfüllt sind, ist jedoch nicht im Rahmen der Be- schwerde nach Art. 74 BVG gegen den Verteilungsplan, sondern als Frage des Vollzugs bzw. der Umsetzung dieses Planes im Streitfall im Verfahren nach Art. 73 BVG zu beurteilen (Urteile des BGer 9C_375/2012 vom 13. November 2012 E. 4.1 sowie 9C_756/2009, 9C_757/2009, 9C_758/2009, 9C_759/2009 und 9C_760/2009 vom 8. Februar 2010 E. 6.6.1 je mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Abgrenzung von zivilrechtli- chem Klageweg und aufsichtsrechtlichem Beschwerdeweg auch Urteil des BVGer A-693/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung fusst auf einem Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts, welches die sachliche Zuständigkeit des Sozialversiche- rungsgerichts nach Art. 73 BVG mit Bezug auf folgenden konkreten An- wendungsfall hinsichtlich eines auf seine Rechtmässigkeit zu prüfenden Stiftungsratsbeschlusses bejahte: Der strittige Beschluss lautete (generell) dahingehend, dass für die Berechnung des individuellen Anteils bei Mitar- beitenden, die in einem bestimmten Zeitraum Kapital zum Erwerb von Wohneigentum vorbezogen hatten, dieser Vorbezug wieder zum Kapital geschlagen werde. Dem betroffenen Versicherten wurde zwar (konkret) eine individueller Betrag auf seinem Sparplan-Konto gutgeschrieben, wo- bei der von ihm getätigte Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum jedoch

A-1626/2015 Seite 15 unberücksichtigt blieb (vgl. zum Ganzen Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts B 3/02 vom 8. Januar 2003 E. 3 und zum Prinzip, dass bereits bezogene Kapitalleistungen nicht am weiteren Schicksal des Vor- sorgekapitals teilhaben VPB 70.68 E. 5.2). Der vom Beschwerdegegner 3 zitierte BGE 141 V 605 bezieht sich im Üb- rigen auf eine andere Konstellation als die fragliche: Streitgegenstand bil- deten nicht Positionen im Rahmen des Verteilungsplan der Teilliquidation oder deren Umsetzung, sondern vielmehr, wie die neue Vorsorgeeinrich- tung die ihr zugeflossenen (kollektiven) Mittel nunmehr zu verwenden hatte bzw. ob der Beschwerdeführer ihr gegenüber Anspruch auf eine umfas- sende (anteilmässige) individuelle Gutschrift der überwiesenen freien Mit- tel hatte. 2.2.3 Zusammengefasst geht das Bundesgericht mit Bezug auf den mass- gebenden Rechtsweg im Falle einer (Teil-)Liquidation in ständiger Recht- sprechung davon aus, dass die generelle Erstellung des Verteilungsplans im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 74 BVG anzufech- ten ist, während dessen individuell-konkreter Vollzug Gegenstand des zi- vilrechtlichen Klageverfahrens nach Art. 73 BVG bildet (statt aller BGE 141 V 605 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdegegners 3 demnach zu Recht nicht behandelt, sondern ihn auf den Klageweg ans Sozialversiche- rungsgericht nach Art. 73 BVG verwiesen, da die Beurteilung individueller Ansprüche im Rahmen der Umsetzung des Verteilungsplans nicht in ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich fällt. Bei diesem Ergebnis und da sich die Behandlung des fraglichen Antrags aus der Begründung in Erwägung 35 des vorinstanzlichen Entscheids ergibt, schadet der prozessuale Mangel, dass über das Begehren im Dispositiv nicht ausdrücklich befunden wurde, nicht (vgl. dazu vorne E. 2.2.1 und im Übrigen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 5.57). Die Beschwerde des Beschwerdegegners 3 ist folg- lich abzuweisen. 2.3 2.3.1 Die Beschwerdegegner 1 und 2 beantragen unter anderem, die Höhe der zu übertragenden Mittel sei anzupassen, da sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem Teilliquidationsstichtag we- sentlich verbessert hätten. Entgegen den Annahmen im Expertenbericht vom 14. Juni 2012, welcher von einem Deckungsgrad von 94.4 % per 31. Dezember 2012 und einem solchen von 96.3 % per 31. Dezember

A-1626/2015 Seite 16 2013 ausgegangen war, habe sich der Deckungsgrad der Beschwerdefüh- rerin trotz Rückstellungen zugunsten ihres Rentnerbestands per Ende 2012 auf 102.4 % und per Ende 2013 sogar auf 106.4 % erhöht. Die Be- schwerdeführerin habe ihnen bislang lediglich rund 90 % der ihnen zu- stehenden Austrittsleistungen ausbezahlt, nämlich 80 % im Januar 2012 und 10 % 2013. Da ihre Austrittsleistungen noch nicht definitiv abgerechnet worden seien, sollten sie ebenfalls vom Wertzuwachs in den letzten Jahren seit dem Stichtag für die Teilliquidation vom 31. Dezember 2011 profitieren. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, gestützt auf ihren Ab- schluss 2014, eventualiter 2013, die entsprechenden Korrekturen zu ihren Gunsten vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin beantragt, auf dieses Rechtsbegehren sei nicht einzutreten. Eine Anpassung habe bei Wertveränderungen zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Auszahlung zu erfolgen. Für erstere Teilzahlung habe eine Anpassung ohnehin zu unterbleiben, da diese mit dem Stichtag der Teilliquidation per 31. Dezember 2011 praktisch zusam- menfalle. Im Umfang der weiteren Teilzahlung könne ein Anpassungsbe- darf nicht ausgeschlossen werden. Ein diesbezüglicher Entscheid sei je- doch erst möglich, wenn die Höhe der zu übertragenden Mittel sowie der Zeitpunkt eines sich aus dem definitiven Entscheid ergebenden Rest- bzw. Auszahlungsbetrages feststünden. Die Vorinstanz lässt diesbezüglich im selben Sinne verlauten, Art. 27g Abs. 2 BVV 2 finde erst nach rechtskräfti- gem Verfahrensabschluss Anwendung. Derzeit sei noch offen, welches Ab- schlussjahr diesbezüglich zu berücksichtigen sei. 2.3.2 Der Liquidationsplan ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auf einen bestimmten Stichtag hin vorzunehmen. Dies entspricht dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, birgt allerdings auch das Risiko, dass sich die ursprüngliche Vermögenslage im Laufe der Zeit ändert. Aus diesem Grund sieht Art. 27g Abs. 2 BVV 2 vor, dass bei wesentlichen Än- derungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Liqui- dation und der Übertragung der Mittel die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen sind (vgl. auch die identische Regelung in Art. 27h Abs. 4 BVV 2 betreffend die zu übertragenden Rückstellungen). Ob diese Anpassung ihrerseits einer (förmlichen) Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, hat das Bundesgericht bislang offen gelassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 86/2005 vom 30. Januar 2006 E. 1 und E. 3.3.5 i.f.).

A-1626/2015 Seite 17 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Überprüfung des Verteilungs- plans, der Teilliquidationsbilanz und des Berichts zur Teilliquidation, mithin um die Ermittlung des Fehlbetrags und um dessen Zuweisung (vgl. auch Art. 53d BVG), also um die Definition der ursprünglichen Vermögenslage zum Stichtag der Teilliquidation. Die Zeitspanne zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der vollständigen Übertragung der entsprechenden Mit- tel bildet nicht Gegenstand des seitens der Vorinstanz überprüften Teilliqui- dationstatbestands und steht im Übrigen noch nicht definitiv fest bzw. ist die Veränderung diverser Rückstellungen sowie deren anteilige Mitgabe umstritten, so dass die Höhe des Fehlbetrags noch nicht abschliessend feststeht. Solange diese Parameter nicht definitiv festgelegt sind, kann und muss die Vorinstanz über die Frage einer wesentlichen Änderung von Ak- tiven oder Passiven während dieser Periode im Rahmen der angefochte- nen Verfügung nicht entscheiden (vgl. auch Urteil des BGer 9C_98/2009 vom 30. Juni 2009 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen zur jedoch nicht mehr geltenden Rechtslage, gemäss welcher bei einer Teilliquidation in jedem Fall eine behördliche Genehmigung des Verteilplanes erforderlich war und wonach sich eine allfällige bisherige Anwartschaft auf freie Mittel erst mit der rechtskräftigen Genehmigung des Verteilungsplans in einen individua- lisierbaren Rechtsanspruch umwandelte. Davor konnte weder der einzelne Versicherte noch die übernehmende Pensionskasse einen klagbaren An- spruch auf einen Anteil an den freien Mitteln geltend machen; zur heute massgeblichen Rechtslage vgl. Art. 53d Abs. 5 f. BVG und hinten E. 6). Gegen eine zahlenmässige Anpassung der zu übertragenden Werte oder des abziehbaren Fehlbetrags bzw. gegen eine entsprechende Weigerung steht derselbe Rechtsmittelweg wie gegen die ursprüngliche Berechnung offen (vgl. LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Aktuelle Problemfelder bei der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen in: AJP 2014, S. 461). Der diesbezüglich zu fassende Stiftungsratsbeschluss kann somit zu gegebe- ner Zeit angefochten werden. Sofern dabei nicht nur die generelle Abände- rung des Verteilungsplans bzw. eine Neuberechnung gewisser Positionen beantragt wird, sondern wie im vorinstanzlichen Verfahren individuelle An- sprüche geltend gemacht werden, ist der zivilrechtliche Klageweg nach Art. 73 zu beschreiten (vgl. vorne E. 2.2.3). Die Vorinstanz hat demnach den entsprechenden Antrag der Beschwerdegegner 1 und 2 zu Recht nicht behandelt, auch wenn sie über dieses Begehren im Dispositiv nicht aus- drücklich befunden hat (vgl. dazu auch vorne E. 2.2.1 und E. 2.2.3). Die Beschwerden der Beschwerdegegner 1 und 2 sind diesbezüglich folglich abzuweisen; sie wären es aus vorgenannten Überlegungen auch, sofern

A-1626/2015 Seite 18 im vorinstanzlichen Verfahren eine generelle Anpassung des Verteilungs- plans beantragt worden wäre. 3. Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6 BVG betreffend die Überprüfung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Teilliquidation sowie des seitens der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2011 erstellten Verteilungs- plans beschränkt sich die Prüfungskognition der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG auf eine reine Rechtskontrolle (WILSON, a.a.O., Rz. 485 und Rz. 396 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, und ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommen- tar, 3. Aufl. 2013, Art. 62 BVG Rz. 1, 3 und 5). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Einheit des Ver- fahrens), hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht – in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Es darf sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichts- behörde setzen und kann nur einschreiten, wenn deren Genehmigungs- entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder ein- schlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. statt vieler BGE 139 V 407 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze mass- gebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 296 f.). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Der Tatbestand der Teilliquidation wurde vom Stiftungsrat der Be- schwerdeführerin mit Beschluss vom 18. Juni 2012 festgestellt, nachdem diverse Anschlussverträge per 31. Dezember 2011 aufgelöst worden wa- ren (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.e). Der Sachverhalt hat sich somit nach Inkrafttreten der ersten BVG-Revision per 1. Januar 2005 ereignet, womit für die Beurteilung der strittigen Fragen Art. 53b – 53d BVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 11 BVG für den überobligatorischen Bereich relevant sind (vgl.

A-1626/2015 Seite 19 auch Art. 18a Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [FZG, SR 831.42] in der geltenden Fassung). 5. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, vorab zu prüfen, ob aufgrund der Auflösung der An- schlussverträge per 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen einer Ge- samtliquidation der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Dies habe die Vor- instanz in Verletzung von Art. 53c BVG unterlassen, obschon sich eine der- artige Prüfung aufgrund der strukturellen Veränderungen im aktiven Versi- chertenbestand der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2011 auf- dränge. Zudem entfalle im Rahmen der Gesamtliquidation die Problematik der Ungleichbehandlung zwischen verbleibendem und austretendem Be- stand, da das Fortbestandsinteresse nicht mehr zu berücksichtigen sei. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, auch bei einer Gesamtliquida- tion könnten nur die vorhandenen Mittel verteilt werden, was vorliegend zu einer Umverteilung zulasten des verbleibenden Rentnerbestands führen würde, womit der Grundsatz der Rentensicherheit unterlaufen würde. 5.1.2 In der angefochtenen Verfügung verweist die Vorinstanz auf ihre Er- wägungen betreffend Teilliquidation und geht nicht näher auf das anlässlich der damaligen Replik gestellte Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin- nen 13 bis 15 ein, wonach sie zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen einer Gesamtliquidation erfüllt seien. Sie folgt den Ausführungen der Be- schwerdeführerin, wonach dieser nach wie vor Aktivversicherte ange- schlossen sind, weshalb die Bezeichnung als reine Rentnerkasse irrefüh- rend und der Umkehrschluss, mangels Contribution Agreement sei eine Totalliquidation zu prüfen, verfehlt sei. Strukturelle Änderungen bei der Ar- beitgeberin und infolgedessen im Personalbestand würden nicht zu einer Gesamtliquidation führen. Massgeblich bei der Prüfung der Aufhebungsvo- raussetzungen sei sodann die Stiftungsurkunde. 5.2 Aufgrund nachfolgender Ausführungen kann offen gelassen werden, ob es sich beim Antrag der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 im Rahmen ihrer Replik im vorinstanzlichen Verfahren um eine zulässige neue rechtli- che Begründung oder Präzisierung ihres Antrags handelt oder aber um eine unzulässige Erweiterung oder qualitative Änderung ihres Begehrens (vgl. dazu allgemein ausführlich MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8, 2.213 und 2.197 mit Hinweisen sowie auch Urteil des BVGer A-693/2016 vom 28. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

A-1626/2015 Seite 20 Grundsätzlich hat die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde nämlich von Amtes wegen darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Gesamtli- quidation nach Art. 53c BVG erfüllt sind (statt vieler Urteil des BVGer C-5003/2010 vom 8. Februar 2012 E. 4.2.2 und UELI KIESER in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, 2010, Art. 53c Rz. 14 und Art. 53d Rz. 68). Sie hat sich denn auch in E. 14 ihrer Verfügung – wenngleich nicht eingehend – mit der Frage der Gesamtliquidation befasst, so dass diese im vorliegen- den Verfahren behandelt werden kann, ohne dass in die funktionelle Zu- ständigkeit der Vorinstanz eingegriffen wird (vgl. dazu vorne E. 2.1). Dies erscheint auch aufgrund des engen Sachzusammenhangs sinnvoll sowie unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie notwendig (vgl. auch den anders gelagerten Fall in Urteil des BVGer C-3446/2012 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2, worauf in Urteil des BVGer A-4363/2014 vom 4. August 2016 E. 3.2 u.a. verwiesen wird). 5.3 5.3.1 Aus dem vom Stiftungsrecht abgeleiteten Grundsatz, wonach bei grösseren Personalabgängen das Vermögen dem Personal zu folgen hat, sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Gleichbehand- lungsgebot ergibt sich, dass die von den aus der Vorsorgeeinrichtung aus- scheidenden Destinatären geäufneten freien Mitteln für diejenigen Versi- cherten verwendet werden müssen, die an der Äufnung der freien Mittel beteiligt waren. Aus solchen Vorgängen dürfen nämlich nicht einzelne Gruppen ungerechtfertigterweise zu Lasten anderer profitieren. Es würden berechtigte Erwartungen auf künftige Ermessensleistungen enttäuscht, wenn das freie Stiftungsvermögen allein der verbleibenden Destinatärs- gruppe vorbehalten bliebe (BGE 128 II 394 E. 3.2). Um diesem Postulat zu genügen, sind verschiedene Varianten denkbar. Eine Gesamtliquidation rechtfertigt sich jedoch nur, wenn der Zweck der Vorsorgeeinrichtung gänz- lich unerreichbar geworden ist, z.B. wenn sämtliche Destinatäre aus der betreffenden Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, nicht jedoch wenn ein Teil der Destinatäre noch darin verbleibt. Eine Gesamtliquidation mit anschlies- sender Neugründung wäre zudem mit massivem Aufwand verbunden und daher unverhältnismässig. Die Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung ist demnach stets subsidiär zur Teilliquidation mit entsprechender Quantifizie- rung der Ansprüche des Abgangsbestands bzw. der Mitgabe des rechneri- schen Anteils an freien Mitteln (zum Ganzen WILSON, a.a.O., Rz. 11 mit Hinweisen und auch Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; zu typischen Fallkonstella- tionen von Gesamtliquidationen vgl. CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Aufsichts- behördliche Tätigkeit bei der Teil- und Gesamtliquidation in: Gesamt- und

A-1626/2015 Seite 21 Teilliquidation von Pensionskassen, Gewos-Schriftenreihe Band 5, 2013, S. 49). 5.3.2 Das Verhältnis zwischen Aktivversicherten und Rentenbezügern be- stimmt im Wesentlichen die für eine allfällige Verteilung zur Verfügung ste- henden Mittel. Rentenbestände verbleiben bei Teilliquidationen in der Re- gel bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, sofern der aufgelöste An- schlussvertrag keine explizite Mitgabe vorsieht. Befindet sich eine Vorsor- geeinrichtung immer wieder in einer Teilliquidation, so vermindert sich bei gleichbleibendem oder ansteigendem Rentnerbestand die Anzahl Aktivver- sicherter stetig und die Sanierungsfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung wird erheblich reduziert. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde stellt sich daher die Frage, ab welchem Zeitpunkt zeitlich nahe aufeinanderfolgende Teilliqui- dationen letztlich eine schleichende Totalliquidation darstellen, so dass al- lenfalls eine Gesamtliquidation angeordnet werden müsste. Bei einer voll- ständigen Abspaltung sämtlicher Aktivversicherten sollte gemäss einer Stimme aus der Lehre dabei tendenziell eine Gesamt- anstelle einer Teilli- quidation angestrebt werden, da die Fortführung einer reinen Rentner- kasse letztlich derart hohe Rückstellungen bedinge, dass die vorhandenen Mittel praktisch vollumfänglich für den Rentnerbestand zu reservieren seien und bei Vorliegen einer Unterdeckung aufgrund der faktischen Sa- nierungsunfähigkeit allenfalls der Sicherheitsfonds Leistungen erbringen müsse (CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Die gesetzlichen Bestimmungen zur Teilliquidation – von der guten Absicht zum [mässig befriedigenden] Ergeb- nis in der Praxis in: Berufliche Vorsorge, Stellwerk der Sozialen Sicherheit, liber amicorum für Hermann Walser zum 70. Geburtstag, 2013, S. 216 f. mit Hinweisen). 5.3.3 Massgebliche strukturelle Veränderungen einer angeschlossenen Arbeitgeberin – wie beispielsweise eine Fusion – können sodann die Auf- hebung der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung nach sich ziehen (KIESER in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 53c Rz. 3-5 und Rz. 14). Besteht weiter nur ein einziger Anschlussvertrag, kommt es im Fall dessen Auflösung in der Regel zur Gesamtliquidation der betreffenden Vor- sorgeeinrichtung. Gilt die Auflösung des Anschlussvertrags jedoch nicht für alle Versicherten oder werden von mehreren Anschlussverträgen wie vor- liegend nicht alle gekündigt, findet hingegen eine Teilliquidation statt (WIL- SON, a.a.O., Rz. 148 mit weiteren Hinweisen). 5.4 Infolge der gleichzeitigen Kündigung diverser Anschlussvereinbarun- gen mit allen wirtschaftlich nicht mit der R._______ Gruppe verbundenen

A-1626/2015 Seite 22 Gesellschaften waren gemäss Anhang zur Jahresrechnung 2011 per 31. Dezember 2011 von 143 neu nur noch 30 Aktivversicherte und 238 Rentenbezüger bei der Beschwerdeführerin versichert. Damit liegen zu- folge gesetzlicher Vermutung einige zeitgleiche Teilliquidationssachver- halte vor (Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG), so dass die aufgeworfene Frage nach einer schleichenden Totalliquidation aufgrund vorangehender Ausfüh- rungen (vgl. E. 5.3.2) nicht abwegig erscheint. 5.4.1 Gemäss Ziff. 6.2 der seitens der Beschwerdeführerin und der Pensi- onskasse T._______ mit diversen Gesellschaften getroffenen Anschluss- vereinbarungen verbleiben bei deren Auflösung die Rentenbezüger in der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung bzw. werden die laufenden und anwartschaftlichen Ansprüche der Rentenbezüger – vorbehältlich speziel- ler Vereinbarungen – von der Auflösung der Anschlussvereinbarung nicht berührt. Es gehören der Beschwerdeführerin nach dem Austritt diverser Stifterfirmen zwar nicht nur, aber vorwiegend Rentenbezüger an; sie ver- fügt damit jedenfalls weiterhin über Destinatäre. Auch wenn es vorliegend nicht um die (Teil-)Liquidation von Arbeitgeberfirmen, sondern um diejenige der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung geht, weist die Vorinstanz insofern, als strukturelle Veränderungen von angeschlossenen Arbeitge- benden Einfluss auf den Bestand einer Vorsorgeeinrichtung haben können (vgl. vorangehende E. 5.3.3), zutreffenderweise auf Ziff. 7.2 i.V.m. Ziff. 7.4 der geltenden Stiftungsurkunde hin, wonach die Stiftung bei Liquidation der Stifterfirma – vorbehältlich der Zustimmung der Aufsichtsbehörde – ohne gegenteiligen Beschluss des Stiftungsrats solange weiterbesteht, als ihre Destinatäre noch leben. Sie zieht daraus den nachvollziehbaren Schluss, dass – da selbst diesfalls die beschwerdeführende Stiftung weiterbestünde – dies erst recht für den weniger weitgehenden Fall der Kündigung der An- schlussverträge mit diversen Stifterfirmen gelten müsse. Diese Schlussfol- gerung deckt sich im Übrigen mit Ziff. 6.3 der zwischen der Beschwerde- gegnerin 13 und der Pensionskasse T._______ und der Beschwerdeführe- rin getroffenen Vereinbarung vom 1./16. Dezember 2004, wonach die Auf- lösung der Anschlussvereinbarung als Teilliquidation gilt. 5.4.2 Aufgrund der vorgenannten Umstände von einer Gesamtliquidation auszugehen, erwiese sich im vorliegenden Fall, in welchem im zu beurtei- lenden Zeitpunkt per Ende 2011 mit rund 270 Personen noch ein beachtli- cher Teil der ursprünglichen Destinatäre – darunter auch einige Aktivversi- cherte – vorhanden war und die Beschwerdeführerin ihren Zweck demnach noch erfüllen konnte und immer noch kann, als ungerechtfertigt. Zudem

A-1626/2015 Seite 23 würde dadurch eine anschliessende Neugründung der fraglichen Vorsor- geeinrichtung notwendig, was mit unverhältnismässigem Aufwand verbun- den wäre (vgl. dazu auch vorne E. 5.3.1). Überdies schiene selbst bei einer vollständigen Abspaltung sämtlicher Ak- tivversicherten mit entsprechend einhergehender Problematik – insbeson- dere bezüglich Verwendung vorhandener Mittel zur Bildung hoher Rück- stellungen für die Fortführung der reinen Rentnerkasse sowie betreffend deren faktische Sanierungsunfähigkeit bei Unterdeckung – fraglich, ob an- stelle einer Teil- tatsächlich die Voraussetzungen einer vergleichsweise subsidiären Gesamtliquidation zu bejahen wären (vgl. dazu vorne E. 5.3.1). Denn schliesslich ist die Gründung reiner Rentnerkassen gesetzlich nicht verboten (vgl. dazu BGE 143 V 223 E. 4.2). Zudem ist die faktische Sanie- rungsunfähigkeit von reinen Rentnerkassen nicht mit deren Zahlungsunfä- higkeit, welche eine allfällige Leistungspflicht des Sicherheitsfonds BVG nach sich ziehen würde, gleichzusetzen, sondern bildet lediglich eine von mehreren, in diesem Zusammenhang relevanten kumulativen Vorausset- zungen (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicher- heitsfonds BVG [SFV, SR 831.432.1]; vgl. dazu ausführlich Urteile des BVGer A-6431/2014 vom 12. Juli 2016 gesamte E. 4.3.1 und E. 4.3.2 so- wie A-6951/2014 vom 25. August 2016 E. 3.2, bestätigt mit Urteilen des BGer 9C_612/2016 und 9C_667/2016 vom 16. Mai 2017 E. 6-8). 5.5 Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich auf- grund der Kündigung diverser Anschlussvereinbarungen ein Teilliquidati- onstatbestand verwirklich hat, und die Beschwerde der Beschwerdegeg- nerinnen 13 bis 15 ist bezüglich deren Rechtsbegehren 1 abzuweisen. 6. Gemäss dem Art. 53d Abs. 1 BVG konkretisierenden Art. 27g Abs. 1 BVV 2 besteht bei einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem An- spruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf allfällig vorhandene freie Mittel (vgl. auch Art. 18a Abs. 1 FZG). Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation (Art. 53b Abs. 1 BVG), wobei die reg- lementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen (Art. 53b Abs. 2 BVG). Hierbei kommt der aufsichtsrechtlichen Genehmi- gung des Teilliquidationsreglements konstitutive Wirkung zu, so dass die- ses grundsätzlich erst mit der Genehmigungsverfügung gültig wird (BGE 140 V 22 E. 5.2 und BGE 139 V 72 E. 2.1). Gemäss Art. 53d Abs. 4 BVG

A-1626/2015 Seite 24 legt in der Folge das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements den ge- nauen Zeitpunkt, die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil oder den Fehlbetrag und dessen Zuweisung sowie einen allfälligen Verteilungsplan fest. Letzterer umfasst die Höhe der zur Verteilung gelangenden Mittel, de- ren Berechnung, die Verteilkriterien und deren Gewichtung (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1350). Er hält fest, wie viele Rückstellungen und allfällige freie Mittel nach welchen Kriterien an welchen Begünstigtenkreis zu verteilen sind, sowie ob die freien Mittel in- dividuell oder kollektiv zugewiesen werden (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 53d Rz. 16 und auch Art. 27g Abs. 1 BVV 2 sowie Art. 27h Abs. 1 BVV 2). Entgegen der früheren Regelung muss der Verteilungsplan nicht mehr zwingend von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Vielmehr muss die Vorsorgeeinrichtung die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teilliquidation rechtzeitig und vollständig informieren und ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren (Art. 53d Abs. 5 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung beschliesst und vollzieht die Teilliquidation (neu) autonom, ohne Mitwirkung der Aufsichtsbehörde. Letztere wird nur eingeschaltet, wenn Beschwerdelegitimierte eine Überprüfung der Voraus- setzungen, des Verfahrens oder des Verteilungsplans verlangen (Art. 53d Abs. 6 BVG; BGE 138 V 346 E. 6.3.3 und Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). 7. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation sind im ab

  1. Januar 2008 gültigen Reglement der Beschwerdeführerin inkl. ab 1. Ja- nuar 2010 gültigen Nachtrag (Änderung gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 20. November 2009, genehmigt mit unangefochten gebliebener vor- instanzlicher Verfügung vom 9. Dezember 2009) geregelt. Dessen Art. 26 Ziff. 2 Bst. a sieht vor, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation bei Auflösung eines Anschlussvertrags erfüllt sind, sofern dadurch mindestens 2 % der Versicherten aus der Beschwerdeführerin ausscheiden. 7.1 7.1.1 Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf diese Reglementsbestim- mung die vom selben Vorgang wie die anderen ausscheidenden Stifterfir- men betroffenen Kleinstanschlüsse bei der Festlegung des Kreises der in die Teilliquidation einzubeziehenden Unternehmen nicht berücksichtigt. Sie erklärt dieses Vorgehen damit, aufgrund einer entsprechenden Auskunft der Aufsichtsbehörde habe sie davon ausgehen müssen, dass Letztere ei- nen Einbezug von aufgelösten Anschlussverträgen, die weniger als 2 %

A-1626/2015 Seite 25 des Versichertenbestands betreffen würden, ins Teilliquidationsverfahren aufgrund des klaren Wortlauts der entsprechenden Reglementsbestim- mung, welcher keiner Auslegung bedürfe, als reglementswidrig beurteilt hätte. Der Fehlbetrag – dessen Berechnungsweise und Aufteilung umstritten ist (vgl. dazu nachfolgend E. 8.4) – soll demnach anteilig von den unter den Tatbestand der Teilliquidation fallenden Destinatären, nicht jedoch von den in diesem Rahmen unberücksichtigt gebliebenen Kleinstanschlüssen, wel- che nicht als kollektive, sondern als Einzelaustritte behandelt werden, mit- getragen werden (vgl. den Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge zur Teilliquidation per 31. Dezember 2011 S. 3 Ziff. 3.1 und vorne Sachverhalt Bst. A.f). Konkret sind vier von 113 Austritten, d.h. rund CHF (...) von ins- gesamt über CHF (...) Mio. Vorsorgekapital, im Rahmen der Teilliquidation nicht einbezogen worden. 7.1.2 Die Beschwerdegegner 1 und 2 (Rechtsbegehren 1) und die Be- schwerdegegnerinnen 13 bis 15 (Rechtsbegehren 2) stellen sich diesbe- züglich auf den Standpunkt, die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 sei für sämtliche im Lauf des Jahrs 2011 aufgelösten Anschlussverträge durch- zuführen, ansonsten der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt werde, indem Austritte, welche im gleichen Zusammenhang erfolgten, unter- schiedlich behandelt und derart die berücksichtigten Austretenden benach- teiligt würden. Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 wenden weiter ein, das Vorsorgereglement der Beschwerdeführerin würde keine Regelung enthalten, wie bei der Auflösung praktisch aller Anschlussverträge und ei- nem Austritt von rund 80 % der Versicherten vorzugehen sei. Über Fragen, die durch das Reglement nicht oder nicht vollständig geregelt seien, habe der Stiftungsrat im Sinne der Stiftungsurkunde zu entscheiden. 7.1.3 Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen mit der Begründung abgelehnt, eine einschränkende Klausel, wie sie im vorliegend anwendbaren Vorsor- gereglement bei Auflösung von Anschlussverträgen vorgesehen sei, sei gemäss Rechtsprechung zulässig, um nicht auch bei Kleinstanschlüssen eine aufwändige und kostspielige Teilliquidation durchführen zu müssen. Die Nichtberücksichtigung eines derart geringen Anteils am Gesamtkapital sei in aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, mithin liege keine Ermessensüberschreitung seitens des Stiftungsrats der Beschwerdeführe- rin bei der Konkretisierung der gesetzlichen Teilliquidationstatbestände vor.

A-1626/2015 Seite 26 Hingegen sei es praxisgemäss unzulässig, bei Vorliegen eines Teilliquida- tionstatbestands rückwirkend das Reglement anzupassen und die Voraus- setzungen zu dessen Verwirklichung neu zu definieren. 7.1.4 Die Beschwerdeführerin merkt an, der Zweck der fraglichen Rege- lung könne nicht dazu führen, dass Auflösungen von Kleinstanschlüssen entgegen ihres klaren Wortlauts in eine Teilliquidation einzubeziehen seien. Bei der Annahme unechter Lücken sei sodann grösste Zurückhaltung ge- boten; die strittige reglementarische Bestimmung wäre nur im Einzelfall nicht anzuwenden, wenn sie zu einem stossenden Ergebnis führen würde, was nicht der Fall sei. 7.2 7.2.1 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind nach Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG vermutungsweise erfüllt, wenn der Anschlussvertrag aufgelöst wird. Hierbei ist der Wortlaut von Art. 53b Abs. 1 BVG klar: Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren der Teilliquidation. Die Bestimmung belässt grundsätz- lich keinen Raum für einen Entscheid im konkreten Einzelfall, sondern ver- langt im Sinne eines reglementarischen Konkretisierungsgebots, die ein- zelnen Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG und das Verfahren „präventiv (zu) spezifizieren“ (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 141 V 589 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen, Urteile des BVGer A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 3.1 und A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.1.2 je mit weiteren Hinweisen sowie KIESER in: Stämpflis Handkom- mentar zum BVG, a.a.O., Art. 53b Rz. 26). 7.2.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Teilliquidation können Vor- sorgeeinrichtungen die gesetzliche Vermutung von Art. 53b Abs. 1 BVG le- diglich konkretisieren, da eine gesetzliche Regelung mittels Reglement we- der eingeschränkt noch abgeändert werden kann. Es obliegt in erster Linie dem Stiftungsrat, nach seinem Ermessen die Voraussetzungen für eine Teilliquidation und das damit verbundene Verfahren festzulegen. Dabei sind ihm – stets im Rahmen der Konkretisierung der gesetzlichen Vermu- tung – lediglich Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens. Des Weiteren muss er sowohl dem Fortführungsinteresse der verbleiben- den Destinatäre als auch den Interessen der ausgetretenen Versicherten angemessen Rechnung tragen. Die Aufsichtsbehörde darf dabei nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Sie kann

A-1626/2015 Seite 27 nur einschreiten, wenn dessen Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sach- fremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt. Al- lerdings hat die Aufsichtsbehörde einzugreifen, falls sie einen Verstoss ge- gen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die Aufsichtstätig- keit ist in diesem Bereich mithin – wie ausgeführt (vgl. vorne E. 3) – als Rechtskontrolle ausgestaltet (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/53 E. 4.2 und Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 3.2 je mit weite- ren Hinweisen, insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 7.2.3 Die konstitutive Genehmigung der fraglichen reglementarischen Vor- schrift durch die Aufsichtsbehörde (vgl. dazu vorne E. 6) hat keinen recht- setzenden Charakter und steht somit einer akzessorischen Normenkon- trolle im Rahmen einer konkreten Teilliquidation nicht entgegen (statt vieler BGE 143 V 200 E. 5.1 sowie Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. Sep- tember 2016 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Das reglementarische Kri- terium der Verminderung des Gesamtversichertenbestands um mindes- tens 2 % mit der Folge der Umkehr der gesetzlichen Vermutung von Art. 53b Abs. 1 BVG stellt gemäss Rechtsprechung bei Gemeinschaftseinrich- tungen – wie der Beschwerdeführerin – eine aus Praktikabilitätsgründen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässige Konkretisierung von Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG dar (vgl. zur Gesetzeskonformität einer ent- sprechenden reglementarischen Voraussetzung einer Gemeinschaftsein- richtung BGE 143 V 200 E. 4.1 und ausführlich Urteil des BVGer A-2907/2015 vom 23. Mai 2016 gesamte E. 5 mit weiteren Hinweisen, ins- besondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, und auch die BVG- Mitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] Nr. 100 Rz. 590 i.f.). Die entsprechende Reglementsbestimmung der Beschwerdeführerin, wel- che vorsieht, dass zusätzlich zur Auflösung eines Anschlussvertrags ein bestimmter, relativ tief angesetzter Mindestanteil von 2 % aller Versicher- ten austreten muss, damit der Tatbestand der Teilliquidation vorliegt, er- weist sich somit grundsätzlich als gesetzeskonform (vgl. hingegen BGE 143 V 200 E. 4.2 f. und Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. Sep- tember 2016 E. 6.2 zur Rechtswidrigkeit des zusätzlichen reglementari- schen Kriteriums der Auflösung von 10 % aller Anschlussverträge). Unbe- stritten und belegt ist sodann, dass lediglich die Angestellten derjenigen ausscheidenden Stifterfirmen, welche letzteres, ergänzendes Kriterium nicht erfüllen, im Rahmen der Festlegung des Kreises der in die Teilliqui- dation einzubeziehenden Unternehmen bzw. Versicherten nicht berück- sichtigt wurden.

A-1626/2015 Seite 28 7.3 7.3.1 Auch wenn die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leis- tungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 Abs. 1 BVG), haben sie das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicher- ten dürfen nur insoweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist (BGE 134 V 223 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen und STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN, Recht der sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 5.179). Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge bilden die Statuten und Reglemente privatrechtlicher Vorsorgeträger wichtige Rechtsquellen. Sie werden ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage des Vorsor- geverhältnisses. Das Reglement einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrich- tung gilt als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages. Als vertragliche Bestimmung ist die strittige Klausel daher – sofern sich diesbezüglich ein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille nicht eruieren lässt – innerhalb des verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Rahmens nach dem Vertrau- ensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlich- keitsregel (objektiviert) so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben ver- standen werden durfte und musste. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszuge- hen, doch sind weitere Auslegungselemente nicht nur bei Unklarheiten bei- zuziehen. Vielmehr sind für die Ermittlung des Sinns einer Reglementsbe- stimmung bzw. des objektiven Vertragswillens, den die Parteien bei Ver- tragsschluss mutmasslich hatten, regelmässig auch Zweck und Systematik des Vorsorgereglements sowie die Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen, insbesondere das Verhalten der Parteien als Indiz für de- ren tatsächlichen Willen. Weiter hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (zum Ganzen statt vieler BGE 141 V 589 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen sowie GÄCHTER/SANER in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 49 Rz. 20 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen mit Bezug auf die Auslegung eines Anschlussvertrags nach dem Vertrauensprinzip). Im Übrigen sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfas- sers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 mit Hinweisen; zur Auslegung von vertraglichen Bestimmungen nach dem Vertrauensprinzip im Allgemeinen statt vieler AHMET KUT in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Ob- ligationenrecht [OR, SR 220] - Allgemeine Bestimmungen Art. 1-183, 3. Aufl. 2016, Art. 1 Rz. 25 mit weiteren Hinweisen).

A-1626/2015 Seite 29 Die Frage, ob eine an sich gesetzeskonforme Reglementsbestimmung im konkreten Fall entsprechend dem tatsächlichen oder mutmasslichen über- einstimmenden Parteiwillen und im vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmen angewendet wurde, ist wie die Auslegung des Vorsorgeregle- ments eine Rechtsfrage, die das Bundesverwaltungsgericht mit freier Kog- nition prüfen kann (vgl. auch vorne E. 3 und E. 7.2.2 i.f. sowie zur Publika- tion bestimmtes Urteil des BGer 9C_12/2017 vom 31. Juli 2017 E. 3.1.2 mit Hinweis zur Überprüfung des Ergebnisses der Auslegung nach dem Ver- trauensgrundsatz). 7.3.2 Die strittige Klausel lautet wie erwähnt dahingehend, dass die Vo- raussetzungen für eine Teilliquidation bei Auflösung eines Anschlussver- trags erfüllt sind, sofern dadurch mindestens 2 % der Versicherten aus der Beschwerdeführerin ausscheiden. 7.3.2.1 Stellt man auf den Wortlaut der fraglichen Klausel ab, so regelt sie – Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG konkretisierend – die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhalts bzw. das eine Teilliquidation auslösende Moment, behandelt jedoch die Frage nach dem ins entspre- chende Verfahren einzubeziehenden Personenkreis nicht explizit. 7.3.2.2 Aus den Rechtsschriften der Parteien und auch aus der vo- rinstanzlichen Stellungnahme geht hervor, dass die fragliche Bestimmung verfasst wurde, um zu verhindern, dass beim Ausscheiden von Kleinstan- schlüssen infolge Auflösung eines Anschlussvertrags eine aufwändige und kostspielige Teilliquidation durchgeführt werden muss. Mit den Beschwer- degegnern 1 und 2 und den Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 ist dement- sprechend einig zu gehen, dass es im vorliegenden Fall, in welchem ohne- hin eine Teilliquidation durchzuführen ist, wenig sinnvoll erscheint, Kleinst- anschlüsse mit weniger als 2 % der Versicherten in Anwendung dieser Klausel davon auszuschliessen. Davon scheint auch die Beschwerdefüh- rerin ausgegangen zu sein, wie sich u.a. aus der Diskussion anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 15. November 2012 ergibt, im Rahmen welcher übereinstimmend festgehalten wurde, bei Durchführung der strittigen gros- sen Teilliquidation sei die Anwendung dieser Klausel „höchst unschön“ und führe dazu, dass einige wenige Personen profitieren könnten. Die Klausel und die entsprechende Prozentzahl seien auf Vorschlag und auf der Grundlage des Musterreglements der Aufsichtsbehörde aufgesetzt wor- den, wobei jedoch nicht bezweckt worden sei, dass gewisse Versicherte davon zulasten anderer profitierten. Eine exakte(re) Formulierung der

A-1626/2015 Seite 30 Klausel erweise sich als schwierig und die Aufsichtsbehörde verlange de- ren Einhaltung. Die Beschwerdeführerin hat weiter entsprechende Abklä- rungen vorgenommen, sich jedoch im Anschluss an die vorinstanzliche Rückmeldung, wonach aufgrund des klaren Wortlauts der fraglichen Klau- sel Kleinstanschlüsse nicht ins Verfahren einbezogen werden könnten, da- von abweichend entschlossen, der Ansicht der Aufsichtsbehörde zu folgen (vgl. vorne E. 7.1.1). Auch falls sich ein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille nicht zwei- felsfrei eruieren lässt, so weist dieses Verhalten der Beschwerdeführerin doch auf einen entsprechenden (normativen) Konsens hin, der sich mit dem unbestrittenen Zweck der Klausel deckt. Diese beiden Elemente sind bei einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht nur bei unklarem Wortlaut für die Ermittlung des Sinns der strittigen Reglementsbestimmung beizuziehen (vgl. dazu vorne E. 7.3.1). 7.3.2.3 Aufgrund der sich am Wortlaut von Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG ori- entierenden Singular-Formulierung „bei Auflösung eines Anschlussver- trags“ in der strittigen Reglementsbestimmung stellt sich in diesem Zusam- menhang lediglich noch die Frage, ob die Schwelle betreffend Auslösung eines Teilliquidationssachverhalts anhand einer Gesamtbetrachtung – also mit Bezug auf alle austretenden Versicherten/ausscheidenden Stifterfir- men/aufgelösten Anschlussverträge – oder nur in Bezug auf die Versicher- tenbestände der einzelnen Arbeitgeberfirmen – sozusagen pro Anschluss- vertrag/Unternehmen wie dies die Expertin für berufliche Vorsorge in ihrem Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012 festhält (S. 3, Ziff. 3.1) – zu beurteilen ist. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Gemeinschaftseinrichtung handelt, d.h. um eine Vorsorgeeinrichtung, der mehrere Arbeitgebende an- geschlossen sind, ohne dass für jedes Unternehmen eine separate Rech- nung geführt wird (vgl. BVG-Mitteilung BSV Nr. 100 Rz. 590 Fn. 2), er- scheint eine Gesamtbetrachtung naheliegend. Dies ergibt sich auch an- hand der eindeutigen Formulierung der Reglementsbestimmung, wonach die Voraussetzungen einer Teilliquidation erfüllt sind, wenn „2 % der Versi- cherten aus der Beschwerdeführerin ausscheiden“, mit welcher nicht zwi- schen den Angestellten der einzelnen Stifterfirmen unterschieden, sondern auf den Gesamtbestand der Versicherten abgestellt wird. Zudem entspricht diese Interpretation dem Gedanken, welcher der seitens der Rechtspre- chung bejahten Gesetzeskonformität von entsprechenden Klauseln bei Gemeinschaftseinrichtungen zugrunde liegt: So sollen sich diese mithilfe

A-1626/2015 Seite 31 von sich am Gesamtversichertenbestand orientierenden Schwellen nicht in permanenter Teilliquidation befinden (vgl. dazu den Verweis vorne in E. 7.2.3). 7.3.2.4 Die von den Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 aufgeworfene Frage nach einer Ergänzung der strittigen reglementarischen Klausel durch den Stiftungsrat im Sinne der Stiftungsurkunde gestützt auf Art. 31 Abs. 1 des Vorsorgereglements könnte sich somit einzig mit Bezug auf den nicht ausdrücklich geregelten Aspekt betreffend den Kreis der in eine durchzuführende Teilliquidation einzubeziehenden Personen stellen. Hierzu bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die fragliche Reglementsbe- stimmung zwar schon ausgehend vom Wortlaut, jedoch unter Einbezug weiterer Elemente mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung auszulegen ist (vgl. vorne E. 7.3.1). Im vorliegenden Fall, in welchem aufgrund der zeitgleich erfolgenden Auflösung diverser Anschlussverträge ein grosser Teil der Versicherten aus der Gemein- schaftseinrichtung austritt und somit ohnehin ein Teilliquidationsverfahren durchzuführen, d.h. insbesondere ein Verteilungsplan zu erstellen ist, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, Kleinstanschlüsse zulasten der übrigen austretenden Versicherten nicht einzubeziehen. Aufgrund des vorerwähn- ten Zwecks der Klausel, dem sich damit deckenden (tatsächlichen oder mutmasslichen) Parteiwillen und in Anwendung des Gleichbehand- lungsprinzips ergibt sich vielmehr, dass – sobald die 2 %-Schwelle erreicht und damit das einen Teilliquidationssachverhalt auslösende Moment zu be- jahen ist – alle vom selben Sachverhalt betroffenen Versicherten als logi- sche Folge ins Verfahren einzubeziehen sind. 7.4 Der Stiftungsrat darf keine Anordnung treffen, die dem sich im Regle- ment manifestierten, übereinstimmenden Parteiwillen oder verfassungs- oder gesetzesrechtlichen Bestimmungen widerspricht (vgl. auch vorne E. 7.3.1). Mit der Anwendung von Art. 26 Abs. 2 Bst. a des Reglements im konkreten Fall und entgegen der seitens der Parteien bezweckten und ge- wollten Weise hat er in Verletzung des Prinzips der Gleichbehandlung sein Ermessen überschritten. Zusammenfassend ist eine Teilliquidation durch- zuführen, sofern – wie vorliegend – gesamthaft mindestens 2 % der Versi- cherten aufgrund desselben Sachverhalts austreten, wobei diesfalls alle Betroffenen ins entsprechende Verfahren einzubeziehen sind. Demnach sind die Beschwerden in den entsprechenden Punkten gutzu- heissen und auch die Kleinstanschlüsse ins Teilliquidationsverfahren ein-

A-1626/2015 Seite 32 zubeziehen und nicht als Einzelaustritte zu behandeln. Entgegen der An- sicht der Vorinstanz werden damit weder die Voraussetzungen zur Verwirk- lichung des Tatbestands der Teilliquidation neu definiert noch das Regle- ment rückwirkend angepasst. In diesem Punkt sind die Beschwerden der Beschwerdegegner 1-2 und der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 folglich gutzuheissen und die Beschwerdeführerin ist anzuweisen, die Teilliquida- tion per 31. Dezember 2011 entsprechend durchzuführen. Dabei gilt es da- rauf zu achten, die Parteirechte der neu ebenfalls ins Teilliquidationsver- fahren einzubeziehenden Versicherten zu wahren, ihnen insbesondere das rechtliche Gehör zu gewähren. 8. Mit Bezug auf die Erstellung der Teilliquidationsbilanz nicht im Streit liegt der Stichtag der Teilliquidation, der 31. Dezember 2011. Abgesehen von der soeben behandelten Frage nach dem Einbezug von Kleinstanschlüs- sen (vgl. dazu die gesamte vorangehende E. 7) ist die Festlegung des Des- tinatärkreises ebenso unbestritten. Nach einer allgemeinen Einleitung (nachfolgend E. 8.1) sind demgegenüber die Abänderung der technischen Grundlagen und die Veränderung diverser Rückstellungen (hinten E. 8.2), die Nichtmitgabe der Rückstellung für Versicherungsrisiken an die austre- tenden Versicherten (hinten E. 8.3), die konkrete Berechnung und propor- tionale Verteilung des Fehlbetrags auf die austretenden und verbleibenden Versicherten (hinten E. 8.4) sowie die Darstellung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Teilliquidation (hinten E. 8.5) zu überprüfen. 8.1 8.1.1 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird dieser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zugebil- ligt. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rückstellungen, wel- che sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verblei- benden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Unter den technischen Rückstellungen sind im weiteren Sinn die Beträge zu verste- hen, die neben den fest zu erwartenden Einnahmen aus Beiträgen und Zinsen notwendig sind, um die am Bilanzstichtag vorhandenen Verpflich- tungen zu decken. Dazu gehören die Vorsorgekapitalien der Aktivversi- cherten, die Deckungskapitalien der Rentner sowie die versicherungstech- nischen Rückstellungen im engeren Sinn. Zu Letzteren gehören Rückstel- lungen, die für die klassischen versicherungstechnischen Risiken gebildet

A-1626/2015 Seite 33 werden, wobei diese nach allgemein anerkannten Grundsätzen und zu- gänglichen technischen Grundlagen betreffend Tod und Invalidität durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge berechnet und jährlich bewertet werden (Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.5.3 mit Hinweis und JÜRG BRECHBÜHL in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 11). Es handelt sich dabei insbesondere um Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungsreserven auf den Aktiven, Zinsreserven, Reserven wegen Zunahme der Lebenserwartung, Reserven für die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung sowie Rückstel- lungen für latente Steuern und Abgaben (statt vieler BGE 140 V 121 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, Urteile des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.3 und A-1024/2016 vom 19. Juli 2017 E. 2.1 je mit weiteren Hin- weisen und WILSON, a.a.O., Rz. 451). 8.1.2 Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist das Gleichbehandlungsge- bot zu beachten, wonach das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen hat, damit nicht wegen einer Personalfluktuation einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (statt vieler BGE 143 V 200 E. 4.2.3). Das Gleichbehandlungsgebot schliesst aus, dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestandes alle erdenkli- chen Reserven und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbe- stand neben der gesetzlichen oder reglementarischen Freizügigkeitsleis- tung bloss noch einen Teil des gegebenenfalls verbleibenden freien Stif- tungsvermögens mitgibt. Mit anderen Worten soll eine Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen anlage- und versicherungstechnischen Reserven und Rückstellungen bilden können, die sie nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der bisherigen Destinatäre im bisherigen Rah- men weiterzuführen, ohne dass der Fortbestand von der Teilliquidation pro- fitiert und damit der Abgangsbestand ungleich behandelt würde. Dabei ist insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Bei der Bemessung des Anspruchs ist sodann nach Art. 27h Abs. 1 BVV 2 dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwan- kungsreserven geleistet hat. Rückstellungen sind deshalb dem Abgangs- bestand nur soweit mitzugeben, als auch entsprechende anlage- und ver- sicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertra- gen werden, da die bisherige Vorsorgeeinrichtung die bis anhin vorhande- nen versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestandes mit dem Austritt nicht länger tragen muss (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 140 V 121 E. 4.3 und BGE 131 II 514 E. 6.2 je mit weiteren Hinweisen, Urteil des

A-1626/2015 Seite 34 BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen so- wie auch die Fachrichtlinie der Schweizerischen Kammer der Pensions- kassen-Experten [SKPE] zu den Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen vom 29. November 2011 [FRP 2], Ziff. 2.2.2 und Art. 65 Abs. 1 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit dafür Sicherheit bieten müssen, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kön- nen). Das Gleichbehandlungsgebot gilt im Übrigen auch im Verhältnis zwischen Aktivversicherten und Rentenbezügern (RUTH HUSER, Strategie zur Ver- wendung von freien Mitteln einer PVE in: ST 5/2000, S. 477). 8.1.3 Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht in gewissem Sinn in Kon- flikt mit dem Grundsatz der Fortbestandsinteressen der abgebenden Vor- sorgeeinrichtung. Insgesamt ist von einer Gleichwertigkeit der beiden vor- genannten Prinzipien auszugehen und eine Gewichtung im Einzelfall vor- zunehmen (BGE 140 V 121 E. 4.2 f., SCHLUMPF/TRÜSSEL, Interessen aus- gleichen und Deckungsgrad konstant halten, Schweizer Personalvorsoge [SPV] 12/2015, S. 59; AMBROSINI/TRÜSSEL, Handlungsbedarf im Teilliqui- dationsverfahren, SPV 8/2014, S. 49 sowie zum Ganzen Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). 8.1.4 Laut Art. 65b Bst. a BVG erlässt der Bundesrat Mindestvorschriften über die Errichtung der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken. Art. 48e BVV 2 verlangt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Bestim- mungen über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven in einem Reglement festlegt. Praxisgemäss sind die Bestimmungen über die versicherungstechnischen Rückstellungen in einem besonderen Rück- stellungsreglement festgehalten (BRECHBÜHL in: Stämpflis Handkommen- tar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 9). Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten, was bedeutet, dass die Grundsätze für die Bewertung der Bilanzposten (d.h. auch der Rückstellungen und Schwankungsreserven) offen gelegt werden, eine bestehende Bilanzierungspraxis konstant weiter- geführt wird und die Änderungen der Bewertungen transparent gemacht und begründet werden (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 525 E. 5.2, Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen, Vorschriften der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen Swiss GAAP FER 26; FRP 2, a.a.O., Ziff. 5 sowie BRECHBÜHL in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 10).

A-1626/2015 Seite 35 Es sind im Grundsatz für diejenigen Leistungsversprechen einer Vorsorge- einrichtung technische Rückstellungen vorzusehen, welche durch die reg- lementarischen Beiträge nicht oder nicht ausreichend gedeckt sind oder welche Schwankungen unterliegen können. Zusätzlich sind bereits be- kannte oder absehbare Verpflichtungen, die die Vorsorgeeinrichtung nach dem Stichtag belasten, angemessen zu berücksichtigen (FRP 2, a.a.O., Ziff. 1). 8.1.5 Damit eine konkrete Rückstellung grundsätzlich zulässig ist und im Rahmen einer Teilliquidation geschützt werden kann, muss sie sich zu- nächst auf eine Grundlage im Rückstellungreglement stützen (PE- TER/ROOS, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht, ST 6-7/2008, S. 460). Der Erlass eines Reglements bezweckt, bestimmte Tatbestände und ihre Rechtsfolgen von vornherein zu spezifizieren, so dass nicht in je- dem konkreten Einzelfall neu und frei entschieden, sondern ein nachvoll- ziehbares und rechtsgleiches Vorgehen in vergleichbaren Sachverhalten gewährleistet wird. Durch ein Rückstellungsreglement wird das Ermessen des Stiftungsrates in rückstellungspolitischen Fragen eingeschränkt (BGE 141 V 589 E. 4.2.2). Sodann müssen die Rückstellungen – dem Grundsatz der Stetigkeit (vgl. dazu vorangehende E. 8.1.4) entsprechend – grund- sätzlich in der Vergangenheit tatsächlich gebildet und in der Bilanz ausge- wiesen worden sein (PETER/ROOS, a.a.O., S. 460; vgl. auch: ERICH PETER, Die Verteilung von Rückstellungen bei Teilliquidation – das korrekte Vorge- hen, SZS 2014, S. 87). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht ausnahms- los: Es kann notwendig und zulässig sein, anlässlich einer Teilliquidation für den Fortbestand (zusätzliche) technische Rückstellungen zu bilden, für welche keine Grundlage im Rückstellungsreglement besteht, und welche zuvor nicht gebildet und bilanziert wurden (vgl. auch FRP 2, a.a.O., Ziff. 6, Fachrichtlinie der SKPE zur Teilliquidation vom 29. November 2011 [FRP 3], Ziff. 2.2.1 f.). Rückstellungen werden üblicherweise nämlich nur für eine absehbare, „normale“ Entwicklung der Vorsorgetätigkeit reglemen- tiert. Im Rahmen einer Teilliquidation können sich die Verhältnisse, so ins- besondere die Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung, jedoch schlagartig grundlegend ändern (PETER/ROOS, a.a.O., S. 460 und PETER, a.a.O., S. 87 f.). Eine grössere Verschiebung des Verhältnisses zwischen Aktivversi- cherten und Rentenbezügern im Rahmen einer Teilliquidation kann zu ei- nem veränderten Rückstellungsbedarf führen bzw. kann es nötig werden, zusätzliche Rückstellungen zu bilden, die der neuen Risikosituation durch den (Teil-)Wegfall der Risikoträger Rechnung trägt (BGE 140 V 121 E. 5.5, AMBROSINI/TRÜSSEL, a.a.O., S. 49 f.; vgl. auch STAUFFER, a.a.O.,

A-1626/2015 Seite 36 Rz. 1359). Somit ist es durchaus möglich, dass die zu bildenden Rückstel- lungen keine Grundlage im Rückstellungsreglement finden, da deren Bil- dung zuvor nicht notwendig war. Solche Rückstellungen sind aber dennoch zulässig und halten vor dem Grundsatz der Stetigkeit stand, wenn sie ver- sicherungstechnische Risiken abdecken, die beispielsweise erst durch die veränderte Risikostruktur der Vorsorgeeinrichtung als Folge der Teilliquida- tion entstanden sind. Diesfalls ist der Bedarf an einer Rückstellung vom Experten für berufliche Vorsorge nachzuweisen und die Rückstellungen sind künftig in der Bilanz der Vorsorgeeinrichtung auszuweisen (PE- TER/ROOS, a.a.O., S. 460 f., PETER, a.a.O., S. 87 f., so auch WILSON, a.a.O., Rz. 221 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 3.2.4.2). 8.2 Fraglich ist zunächst, ob die für die Rentenbezüger bilanzierten Rück- stellungen rechtmässig gebildet wurden. Begründete Rückstellungen soll- ten sich grundsätzlich auf eine Grundlage im Rückstellungsreglement und die Berechnungen der zuständigen Expertin für berufliche Vorsorge abstüt- zen (vgl. dazu ausführlich vorangehende E. 8.1.5). Diesbezüglich umstrit- ten ist, welches Rückstellungsreglement zur Anwendung gelangt: Das ab dem 31. Dezember 2009 gültige – wie die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 geltend machen – oder das per 1. Januar 2011 rückwirkend abgeän- derte, gestützt auf welches die Beschwerdeführerin die strittigen Rückstel- lungen im Rahmen der Teilliquidation per 31. Dezember 2011 gebildet hat und auf welches die Vorinstanz abstellt. Deshalb ist vorab auf die gerügten Unterschiede beider Reglementsversionen und die Umstände der Abände- rung der betreffenden reglementarischen Bestimmungen einzugehen (nachfolgend E. 8.2.1 f.), bevor auf die konkreten Rügen im Zusammen- hang mit den seitens der Beschwerdeführerin verwendeten versicherungs- technischen Grundlagen sowie auf die Veränderung der Rückstellungen eingegangen wird (hinten gesamte E. 8.2.3). 8.2.1 Im Unterschied zum per 31. Dezember 2009 gültigen Reglement werden im per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Rückstellungsreglement der Beschwerdeführerin als technische Grundlagen für die Berechnung der Vorsorgekapitalien und der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2011 nicht mehr die BVG 2005 Periodentafeln, sondern die BVG 2010 Generationentafeln mit einem un- veränderten technischen Zinssatz von 3.5 % verwendet (Ziff. 2.1). Die BVG 2010 Generationentafeln fanden bereits anlässlich der vorangegangenen Teilliquidation per Ende 2010 Anwendung (vgl. Teilliquidationsbericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2010 vom 7. Juli 2010

A-1626/2015 Seite 37 Ziff. 4). Dementsprechend wurden die damaligen Rückstellungen für den Rentnerbestand betreffend die Zunahme der Lebenserwartung aufgelöst und eine Rückstellung technischer Zinssatz in der Höhe von CHF (...) ge- bildet, wobei bereits die Jahresabrechnung per 31. Dezember 2010 eine derartige Rückstellung in der Höhe von CHF (...) beinhaltete. Die Rückstel- lung für die Senkung des Umwandlungssatzes wurde anteilig an die aus- tretenden Aktivversicherten mitgegeben. Nebst der Modifikation der versi- cherungstechnischen Grundlagen wurde im neuen Reglement die Berech- nungsgrundlage für die Schwankungsreserve Rentnerbestand in dem Sinne erweitert, dass sie auch mittels Rückstellung technischer Zinssatz geäufnet wird (Ziff. 2.3.1 Rückstellungsreglement 2011 im Vergleich zu Ziff. 2.3.2 Rückstellungsreglement 2009, jeweils Abs. 1 i.f., vgl. zum Gan- zen auch vorne Sachverhalt Bst. A.c und Stiftungsratsprotokoll vom 10. Juni 2011 Ziff. 5.1). Daraus resultierte ein im Vergleich zum Vorjahr markanter Anstieg der Rückstellung Schwankungsreserve Rentnerbe- stand. Die Beschwerdeführerin erklärt, die ihrerseits im Hinblick auf die Teilliqui- dation getroffenen Massnahmen würden unterschiedliche Risiken abde- cken: Die Umstellung auf die BVG 2010 Generationentafel diene dazu, die voraussichtliche Lebenserwartung und damit die Dauer ihrer Rentenver- pflichtung bestmöglich zu prognostizieren, decke also das demographi- sche Risiko ab. Mit der Rückstellung technischer Zinssatz solle hingegen dem finanziellen Risiko begegnet werden, das mit der künftig aufgrund der verminderten Sanierungsfähigkeit risikoärmeren Anlagestrategie und der damit verbundenen bescheideneren Performance einhergehe. 8.2.2 8.2.2.1 Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 monieren, das Rückstel- lungsreglement sei in Verletzung von Art. 53b Abs. 1 BVG nicht im Voraus erlassen, sondern im Hinblick auf das laufende Teilliquidationsverfahren abgeändert worden. Die Verschärfung der versicherungstechnischen Rah- menbedingungen sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem bereits fest- gestanden hätte, dass eine Teilliquidation durchzuführen sei – d.h. nach Kündigung der Anschlussverträge mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vor die- ser Kündigung – und verstosse gegen den Grundsatz der Nichtrückwir- kung, der Stetigkeit sowie gegen Treu und Glauben. Die strittige Änderung des Rückstellungsreglements 2011 sei vom Stiftungsrat der Beschwerde- führerin nie gültig beschlossen und in Kraft gesetzt worden. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich unrichtig festge-

A-1626/2015 Seite 38 stellt. Sie wenden weiter ein, die Änderungen des Rückstellungsregle- ments hätten von der Vorinstanz mit konstitutiver Wirkung vorgängig ge- nehmigt werden müssen, um Gültigkeit zu erlangen. Zudem hätte sie den Betroffenen vorzeitig zur Kenntnis gebracht werden müssen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin in Ergänzung der vorinstanzlichen Verfügung an- zuweisen, die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 auf der Grundlage des ab 31. Dezember 2009 gültigen Rückstellungsreglements durchzuführen, wobei von der Bildung der Rückstellung technischer Zinssatz abzusehen sei, eventualiter sei sie angemessen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin erklärt, die Verabschiedung des Rückstellungs- reglements nach dem Zeitpunkt, ab welchem es wirksam werden sollte, läge in der Natur der Anpassung, nämlich der Änderung der neuen techni- schen Grundlagen, welche Mitte Dezember 2010 publiziert worden und be- reits als Grundlage für eine Teilliquidation per Ende 2010 verwendet wor- den seien, jedoch terminlich erst später per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt werden konnten. Die Reglementsanpassung sei erfolgt, um die aktuellsten technischen Grundlagen verwenden zu können. Spätestens mit der Jah- resrechnung 2011, in deren Anhang das neue Reglement mit Inkraftset- zungsdatum aufgeführt sei und welche der Stiftungsrat unbestrittenermas- sen genehmigt habe, müsse es als beschlossen gelten. Der Teilliquidati- onsbeschluss setze ebenso die Gültigkeit dieses Rückstellungsreglements voraus, was eine erneute Genehmigung impliziere. 8.2.2.2 Der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin hat die Abänderung des Rückstellungsreglements gestützt auf die Empfehlungen der Expertin für die berufliche Vorsorge im versicherungstechnischen Bericht per 31. De- zember 2010 (datiert vom 1. April 2011), wonach zur Berechnung der Vor- sorgekapitalien die aktuellsten technischen Grundlagen zu verwenden seien, am 16. September 2011 inhaltlich beraten und verabschiedet: Auch im ordentlichen Jahresabschluss 2011 sollten die BVG 2010 Generationen- tafeln als versicherungstechnische Grundlage angewendet werden, was bei den Passiven zu Änderungen führe, nicht jedoch auf der Aktivseite. Ab wann das geänderte Rückstellungsreglement in Kraft treten solle, wurde offen gelassen bzw. zu einem späteren Zeitpunkt in Absprache mit der ver- sicherungstechnischen Expertin entschieden (vgl. Protokoll der Stiftungs- ratssitzung vom 16. September 2011, Ziff. 4). Schliesslich wurde es rück- wirkend ab dem 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die Kündigungen diverser Anschlussverträge mit Wirkung per 31. Dezem- ber 2011 wurden seitens der Beschwerdeführerin im Juni 2011 ausgespro- chen, also bevor die Änderung des Rückstellungsreglements beschlossen

A-1626/2015 Seite 39 wurde. Beide Versionen des Rückstellungsreglements sind der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden. Der Zeitpunkt der In- kraftsetzung der Reglementsänderung wurde zwar somit nicht am 16. Sep- tember 2011 beschlossen, er wurde jedoch festgesetzt, bevor die Be- schwerdeführerin die Reglementsänderung der Vorinstanz zur Überprü- fung einreichte. Aus dem vorinstanzlichen Schreiben vom 3. Oktober 2011 an die Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Vorinstanz diese Ände- rungen bzw. das ab 1. Januar 2011 Geltung beanspruchende Reglement überprüft hat und davon ausgegangen ist, dass die erforderliche Beurtei- lung der Expertin für berufliche Vorsorge vorliege. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Rückwirkung liege in der Natur der Sache und sei zulässig. 8.2.2.3 Seit dem 1. Januar 2005 können Vorsorgeeinrichtungen grund- sätzlich keine Teilliquidation durchführen, ohne über ein genehmigtes Teilli- quidationsreglement zu verfügen (statt vieler Urteil des BVGer C-625/2009 vom 8. Mai 2012 E. 5.4.2). Die Beschwerdeführerin verfügt über kein se- parates Teilliquidationsreglement; vielmehr befinden sich die Vorschriften zur Teilliquidation in ihrem Fall im Vorsorgereglement, welches mit Stif- tungsratsbeschluss vom 20. November 2009 i.S. eines ab 1. Januar 2010 gültigen Nachtrags angepasst wurde. Diese Anpassung wurde seitens der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Dezember 2009 genehmigt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.b). Das Rückstellungsreglement 2009 sieht im Unterschied zu Art. 31 Abs. 3 des Vorsorgereglements keine Möglichkeit einer Abänderung durch den Stiftungsrat vor. Ob dieser dennoch zur beschlossenen Reglementsände- rung befugt war und ob diese gegebenenfalls von der Vorinstanz als Auf- sichtsbehörde nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern verfügungs- weise zu genehmigen wäre bzw. ob die strittigen abgeänderten Bestim- mungen im Rückstellungsreglement als materiell-rechtliche Bestimmungen zur Teilliquidation zu qualifizieren sind und somit zwingend unter die kon- stitutive Genehmigungspflicht nach Art. 53b Abs. 2 BVG fallen (vgl. dazu vorne E. 6 und CHRISTINA RUGGLI in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 62 Rz. 7), kann aufgrund nachfolgender Ausführungen (E. 8.2.3 ff.) offen gelassen werden. Hinzuweisen bleibt an dieser Stelle lediglich, dass die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 in Frage steht und es inso- fern irrelevant ist, wenn die Beschwerdegegner darauf hinweisen, die ver- sicherungstechnische Expertin habe in ihrem Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2010 vom 7. Juli 2011 das Rückstellungsreglement 2009 als massgeblich bezeichnet (Ziff. 1.2). Im versicherungstechnischen Bericht

A-1626/2015 Seite 40 per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012 verwendet sie hingegen das ab

  1. Januar 2011 gültige Rückstellungsreglement (Ziff. 3). 8.2.3 Mit Bezug auf die seitens der Beschwerdegegner bemängelte Rück- wirkung der Anpassung des Rückstellungsreglements ist festzuhalten, dass das Bundesgericht nicht beanstandete, dass ein Teilliquidationsreg- lement für noch nicht vollzogene Teilliquidationen mit Stichtag vor Geneh- migung des Reglements anwendbar ist (BGE 136 V 322). Die bundesver- waltungsgerichtliche Rechtsprechung geht sodann in Konstellationen, in welchen zum Zeitpunkt der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Teilli- quidationsreglements noch keine Teilliquidation durchgeführt worden ist und dieses Reglement Teilliquidationen mit zurückliegendem Stichtag re- gelt, von einer echten Rückwirkung aus, welche unter gewissen Voraus- setzungen zulässig ist (Urteile des BVGer C-625/2009 vom 8. Mai 2012 E. 5.4.5 und C-3721/2009 vom 11. Januar 2013 E. 7.3; auch ausführlich zur Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung mit Hinweisen auf die Lehre). Ob im konkreten Fall dadurch, dass die Änderung des Rück- stellungsreglements zeitlich nach Beschluss über das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhaltes – und somit im Hinblick auf eine Teilliquida- tion – geschah, der Grundsatz, wonach Teilliquidationen auf der Grundlage von Reglementen durchzuführen sind, und das Prinzip der Stetigkeit ver- letzt worden sind (vgl. zu diesen Grundsätzen E. 8.1.4 f.), ist nachfolgend zu prüfen. Dabei ist unter Bezugnahme auf die ebenfalls strittigen verwen- deten versicherungstechnischen Grundlagen insbesondere der Frage nachzugehen, ob die betreffenden Rückstellungen aufgrund der strukturel- len Veränderung im Versichertenbestand als Folge der Teilliquidation tat- sächlich notwendig wurden – wie die Beschwerdeführerin behauptet – oder ob das Fortbestandsinteresse aufgrund der Umstellung auf die versiche- rungstechnischen Grundlagen BVG 2010 sowie der Bildung technischer Rückstellungen übermässig stark gewichtet und damit der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist, wie die Beschwerdegegnerinnen geltend machen. 8.2.3.1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung legt gestützt auf die vorgängig einzuholende Empfehlung der Expertin für berufliche Vorsorge die Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grund- lagen fest (Art. 51a Abs. 2 Bst. e BVG i.V.m. Art. 52e Abs. 2 Bst. a BVG). Der technische Zinssatz ergibt sich aus den Renditeerwartungen auf dem angesparten Kapital (THOMAS FLÜCKIGER in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 14 Rz. 8). Eine Senkung des technischen Zinssatzes

A-1626/2015 Seite 41 führt zu einer Erhöhung der Vorsorgekapitalien und der technischen Rück- stellungen. Die mit einer beabsichtigten Senkung des technischen Zinssat- zes verbundenen Kosten können über den Aufbau einer entsprechenden Rückstellung vorfinanziert werden (FRP 2, a.a.O., Ziff. 6.6). Die Beschwerdeführerin hat die Vorsorgekapitalien und technischen Rück- stellungen in der Teilliquidationsbilanz vom 31. Dezember 2011 wie er- wähnt gestützt auf die Empfehlung der Expertin für berufliche Vorsorge mit den technischen Grundlagen BVG 2010, Generationentafel und einem un- verändert gebliebenen technischen Zinssatz von 3.5 % berechnet (vgl. auch vorne E. 8.2.1 und versicherungstechnischen Bericht per 31. Dezem- ber 2011 vom 14. Juni 2012, Ziff. 4.4). 8.2.3.2 8.2.3.2.1 Mit Bezug auf die umstrittene Bildung der Rückstellung techni- scher Zinssatz (vgl. dazu hinten E. 8.2.3.4), welche faktisch die Höhe des technischen Zinssatzes als versicherungstechnische Grundlage beein- flusst, indem die reglementarisch vorgesehenen 3.5 % de facto auf 1.67 % gesenkt werden, erklärt die Beschwerdeführerin, der technische Zins spiegle die Erwartung wider, mit welcher künftigen Verzinsung mit hinrei- chender Gewissheit zu rechnen sei. Die Fachrichtlinie der SKPE zum tech- nischen Zinssatz vom 27. Oktober 2010 (FRP 4), deren Nichtberücksichti- gung im vorinstanzlichen Verfahren die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 monieren, sei auf Verhältnisse im Normalbereich zugeschnitten. Lägen aussergewöhnliche Umstände vor, sei diesen angemessen Rechnung zu tragen. Die Anlagestrategie einer nahezu reinen Rentnerkasse weiche be- rechtigterweise insofern davon ab, da ihr mit abnehmendem Aktivversi- chertenbestand die Perspektive fehle, längerfristig Rückgänge auf dem An- lagenmarkt ausgleichen zu können. Sie könne daher nur vergleichsweise geringere Risiken eingehen und müsse damit eine tiefere Performance in Kauf nehmen. Die von den Beschwerdegegnerinnen postulierte Gleichset- zung von Referenz- und tatsächlich anzuwendendem technischen Zinssatz stehe klar im Widerspruch zur FRP 4. Derart würden die technische Exper- tin und der Stiftungsrat ihren Pflichten nicht nachkommen. Dem entgegnen die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15, mit dieser Argu- mentation hätte die Beschwerdeführerin ihr Vermögen schwergewichtig in als sicher geltende Bundesobligationen anlegen sollen. Per 2014 zeige sich jedoch ein ganz anderes Bild der Anlagestrategie der Beschwerdefüh- rerin. Der faktisch verwendete technische Zinssatz habe keinen Bezug zur tatsächlichen Anlagestrategie.

A-1626/2015 Seite 42 8.2.3.2.2 Die FRP 4 gilt zwar erst ab dem 1. Januar 2012 und ist somit auf den sich vorher ereignenden Teilliquidationssachverhalt grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. vorne E. 4.1) und ist im Übrigen von der Oberaufsichts- kommission BVG nicht wie andere Fachrichtlinien zum Mindeststandard erhoben worden (vgl. Weisung vom 1. Juli 2014 zur Erhebung von Fach- richtlinien der SKPE zum Mindeststandard Ziff. 3 e contrario). Es spricht jedoch nichts dagegen, sie – soweit sachgerecht – hilfsweise i.S. eines Richtwerts zu konsultieren. Sie stellt in Ziff. 3 die Berechnung des Refe- renzzinssatzes dar und legt in Ziff. 2 fest, dass der Experte für berufliche Vorsorge bei seiner Empfehlung u.a. sicherstellen muss, dass der techni- sche Zinssatz mit einer angemessenen Marge unterhalb der Rendite liegt, die aufgrund der Anlagestrategie zu erwarten ist. Der Experte hat sich bei der Abgabe seiner Empfehlung auf den technischen Referenzzinssatz, den die SKPE alljährlich bekannt gibt, zu stützen. Laut Ziff. 3 kann der tatsäch- lich gewählte technische Zinssatz unter dem technischen Referenzzinssatz liegen. Liegt dieser ungerechtfertigterweise um mehr als 0.25 % über dem technischen Referenzzinssatz, muss der Experte Senkungsmassnahmen vorschlagen. Per 31. Dezember 2011 lag der technische Referenzzinssatz bei 3.5 % (Erläuterungen zu Ziff. 3, Bst. A der FRP 4). Der technische Re- ferenzzinssatz gibt die maximale Höhe für den technischen Zinssatz vor, wobei dieser selbstverständlich unter dem technischen Referenzzinssatz liegen kann. Ursprüngliches Ziel der FRP 4 war es, zu hohe technische Zinssätze zu vermeiden. Die Unterschreitung darf nun aber nicht als Grund verstanden werden, um den technischen Zinssatz einer Vorsorgeeinrich- tung nicht zu überprüfen: Die Vorsorgeeinrichtungen müssen diesen auf- grund der aktuellen Gegebenheiten hinterfragen und bei Bedarf reduzieren (WALTER/AMBROSINI, Technischer Zinssatz und Fachrichtlinie FRP 4 – Be- deutung des neuen Referenzzinssatzes für Vorsorgeeinrichtungen in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 5/2011, S. 348 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 3.1.4.1). Die FRP 4 bestimmt den technischen Referenzzinssatz ausgehend vom arithmetischen Mittel, das zu zwei Dritteln mit der durchschnittlichen Per- formance der letzten 20 Jahre und zu einem Drittel mit der aktuellen Ren- dite zehnjähriger Bundesanleihen gewichtet wird; das Ganze wird um 0.5% vermindert (vgl. FRP 4, a.a.O., Ziff. 3 Bst. A). Der seitens der Beschwerde- führerin reglementarisch vorgesehene technische Zinssatz entspricht dem- jenigen gemäss FRP 4 für den Jahresabschluss 2011 (3.5 %; vgl. auch den versicherungstechnischen Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012, Ziff. 2).

A-1626/2015 Seite 43 8.2.3.2.3 Gemäss Art. 3 Ziff. 2 des Anlagenreglements der Beschwerde- führerin vom 1. Januar 2009 wird zur Definition des Leistungsplans sowohl für die Aktivversicherten als auch für die Rentenbezüger auf einen techni- schen Zinssatz von 3.5 % abgestellt. Dieser technische Wert entspricht demnach ebenfalls dem von der Beschwerdeführerin reglementarisch vor- gesehenen technischen Zinssatz. 8.2.3.2.4 De facto kommt aufgrund der Bildung der entsprechenden Rück- stellung zur Vorfinanzierung einer allfälligen Senkung des technischen Zinssatzes jedoch ein Zinssatz von lediglich 1.67 % zur Anwendung (vgl. vorne E. 8.2.3.1 und E. 8.2.3.2.1 und hinten E. 8.2.3.4). Bei einer bei- nahe reinen Rentnerkasse rechtfertigt sich ein vorsichtiger, tief angesetzter Zinssatz. Dabei sind die finanziellen Verhältnisse zum Stichtag der Teilli- quidation und die sich daraus ergebende Situation relevant. Die Expertin für berufliche Vorsorge schätzte die finanzielle Lage der Beschwerdeführe- rin im versicherungstechnischen Bericht per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012 als angespannt ein (Ziff. 1.1; vgl. dazu auch detailliert hinten E. 8.2.3.4.1 ff.). Die Gesamtperformance der Beschwerdeführerin in den Jahren nach der Teilliquidation, welche gemäss den Ausführungen der Be- schwerdegegnerinnen 13 bis 15 weit über der erwarteten Rendite gelegen habe, ist diesbezüglich nicht bedeutsam. Eine allfällige bessere Perfor- mance in Folgejahren ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzun- gen über Art. 27h Abs. 4 BVV 2 auszugleichen. Der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin ist der Empfehlung der Expertin für berufliche Vorsorge gefolgt und hat den besonderen Verhältnissen und Risiken innerhalb seines Ermessensspielraums nach sachgerechten Krite- rien Rechnung getragen. Unter diesen Umständen ist die faktische Sen- kung des technischen Zinssatzes auf risikoarme 1.67 % infolge Bildung der entsprechenden Rückstellung (vgl. dazu hinten E. 8.2.3.4) unter Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen entgegen der Ansicht der Be- schwerdegegnerinnen 13 bis 15 nicht zu beanstanden. 8.2.3.3 8.2.3.3.1 Im Zusammenhang mit der Umstellung auf die versicherungs- technischen Grundlagen BVG 2010 bleibt in allgemeiner Hinsicht Folgen- des festzuhalten: Für die Prognose der Lebenserwartung ist die Unter- scheidung zwischen Perioden- und Generationentafeln relevant. Sie ent- halten beide Angaben zu den Sterbewahrscheinlichkeiten in einem be- stimmten Alter, wobei die Periodentafeln die während einer bestimmten Pe-

A-1626/2015 Seite 44 riode effektiv beobachtete Sterbewahrscheinlichkeit ausweisen. Generati- onentafeln dagegen zeigen die Sterbewahrscheinlichkeit pro Jahrgang, be- nötigen hierfür „Längsschnittanalysen“ und enthalten somit zwingend An- nahmen zur künftigen Entwicklung von Sterbewahrscheinlichkeiten. Perio- dentafeln berücksichtigen den in den Generationentafeln vermuteten Rückgang der Sterblichkeit nicht, weshalb sich die Methode durchgesetzt hat, bei Verwendung Ersterer die Vorsorgekapitalien der Rentenbezüger um jährlich 0.5 % zu erhöhen und so der steigenden Lebenserwartung Rechnung zu tragen (WYSS/FLÜCKIGER, Umstellung auf die technischen Grundlagen BVG 2015, Expert Focus [EF] 12/2016, S. 942). Je tiefer der technische Zinssatz, desto wichtiger wird die Bedeutung des Anstiegs der Lebenserwartung für die Festlegung des Umwandlungssatzes. Die Ent- wicklung der Lebenserwartung übertrifft quasi den Zinseszinseffekt. Es ist davon auszugehen, dass die Verwendung von Generationentafeln – ge- rade auch aufgrund des Tiefstzinsumfelds – zunehmen wird (WYSS/FLÜCKI- GER, a.a.O., S. 943 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 3.1.4.2 und versicherungstechnischer Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012, Ziff. 1.2). 8.2.3.3.2 Vorliegend äussert sich die Expertin für berufliche Vorsorge zu der Umstellung von den Periodentafeln auf die sich mittelfristig wohl etab- lierenden Generationentafeln dahingehend, als dass damit der weiter fort- schreitenden Zunahme der Lebenserwartung Rechnung getragen werde und so das Vorsorgekapital der Rentenbezüger vorsichtiger bewertet werde (Versicherungstechnischer Bericht per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012, Ziff. 1.2). Bereits im versicherungstechnischen Bericht per 31. Dezember 2010 vom 1. April 2011 hat sie der Beschwerdeführerin auf- grund der zu erwartenden und eingetretenen Entwicklung des Verhältnis- ses zwischen den Rentenbezügern und Aktivversicherten empfohlen, die Umstellung auf die BVG 2010 Generationentafeln unverzüglich vorzuneh- men (Ziff. 8). Die Vorinstanz erachtet die Anwendung der neuen techni- schen Grundlagen (BVG 2010) als gesetzes- wie auch reglementskonform. Dieser Ansicht ist zu folgen, erscheint doch die Umstellung auf die techni- schen Grundlagen BVG 2010 – insbesondere mit Blick auf eine erkennbare Tendenz zur Verwendung von Generationentafeln – nicht als unhaltbar oder sachfremd und ist demnach nicht zu beanstanden. Ein Verstoss ge- gen den Grundsatz der Stetigkeit (vgl. dazu vorne E. 8.1.4) ist sodann nicht auszumachen: Die Beschwerdeführerin hat die Teilliquidation 2011 wie die-

A-1626/2015 Seite 45 jenige im Jahr 2010 einheitlich gestützt auf dieselben versicherungstechni- schen Grundlagen durchgeführt, insbesondere unter Verwendung der BVG 2010 Generationentafel. 8.2.3.4 Weiter bemängeln die Beschwerdegegnerinnen die Erhöhung der Rückstellungen technischer Zinssatz und Schwankungsreserve Rentner- bestand als unrechtmässig. 8.2.3.4.1 Vorsorgeeinrichtungen sind durch die vorgenannten gesetzli- chen Vorgaben verpflichtet, ihr Reglement so zu gestalten, dass die von ihnen übernommenen Verpflichtungen jederzeit gewährleistet sind (vgl. vorne E. 8.1.1 und Art. 65 Abs. 1 BVG). In diesem Sinne erliess die Beschwerdeführerin u.a. die Bestimmungen von Ziff. 2.3.2 Rückstellungs- reglement 2011 (Ziff. 2.3.3 Rückstellungsreglement 2009 lautet mit Bezug auf die Zweckbestimmung gleich). Demnach ist auf die eingetretene Ent- wicklung des Verhältnisses zwischen Rentenbezügern und (verbleiben- den) Aktivversicherten abzustellen: Nimmt der Anteil Ersterer im Vergleich zu Letzteren zu und nimmt in der Folge die Sanierungsfähigkeit der Vor- sorgeeinrichtung ab, so wird zur Sicherstellung der eingegangenen Ren- tenverpflichtungen eine Rückstellung technischer Zinssatz geäufnet. Dar- aus geht klar hervor und es ist auch sachlich begründet, dass die Bildung der Rückstellung technischer Zinssatz nicht vom Gutdünken einer der be- teiligten Parteien – vor allem jenem der Beschwerdeführerin – im Zeitpunkt der Teilliquidation abhängt, sondern zwingend vorzunehmen ist, sofern die entsprechenden (reglementarischen) Voraussetzungen erfüllt sind. Im Er- messen des Stiftungsrates liegt in diesem Zusammenhang allein, aber im- merhin, die Höhe der Rückstellung (vgl. auch BGE 141 V 589 E. 4.2.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen der Ab- schluss eines Contribution Agreements kein gleichwertiger Ersatz für die Bildung einer Rückstellung technischer Zinssatz (BGE 141 V 589 E. 4.5). 8.2.3.4.2 Die Expertin für berufliche Vorsorge weist im versicherungstech- nischen Bericht per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012 darauf hin, dass aufgrund des Austritts aller wirtschaftlich nicht mit der (...) Gruppe verbun- denen Gesellschaften aus der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung per 31. Dezember 2010 bzw. 2011 Letztere zu einer nahezu reinen Rent- nerkasse geworden ist. So betrug der Anteil der Rentenverpflichtungen (Vorsorgekapital der Rentenbezüger zuzüglich Schwankungsreserve Rent- nerbestand sowie Rückstellungen technischer Zinssatz) am gesamten Vor-

A-1626/2015 Seite 46 sorgekapital rund 88.6 %. Ihre dadurch eingeschränkte Risiko- und Sanie- rungsfähigkeit gepaart mit der Unterdeckung stelle ein erhebliches Risiko dar. Insbesondere zeitigten Sanierungsmassnahmen aufgrund des Aus- tritts der meisten Aktivversicherten kaum mehr Wirkung und würden aus- schliesslich die wenigen, noch verbleibenden Aktivversicherten belasten (Ziff. 1.1 und Ziff. 7.3 f.). 8.2.3.4.3 Mit der Auflösung diverser Anschlussverträge stehen nunmehr nur noch 30 von vormals 143 Aktivversicherten 238 Rentenbezügern ge- genüber (vgl. vorne E. 5.4), was eine massive Verschlechterung der Be- standesstruktur der Beschwerdeführerin darstellt. Es besteht in der Tat ein erhebliches Risiko, dass sie zu einer reinen Rentnerkasse mutiert. Dem- nach war die Beschwerdeführerin aufgrund der demografischen Entwick- lung ihres Versichertenbestands gehalten, die entsprechenden Rückstel- lungen, insbesondere jene betreffend den technischen Zinssatz, zu bilden. 8.2.3.4.4 Die Publikation, auf welche die Beschwerdegegner 1 und 2 ver- weisen, besagt in der Tat, dass nach der Umstellung von Perioden- auf Generationentafeln jeweils keine Rückstellung für die Zunahme der Le- benserwartung mehr benötigt wird, da mit der BVG2010-Generationentafel die erwartete zukünftige Zunahme der Lebenserwartung in den Rentner- deckungskapitalien bereits vorweggenommen ist. Eine entsprechende Rückstellung ist deshalb auch in Zukunft nicht mehr zu äufnen (KIRCH- HOFER/EUSEBIO, Die neuen technischen Grundlagen BVG 2010 in: Hori- zonte Nr. 39 vom März 2011). Dementsprechend hat die Beschwerdefüh- rerin die Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung nach der Um- stellung bzw. nach dem Grundlagenwechsel per 31. Dezember 2010 auf- gelöst (vgl. vorne E. 8.2.1 und vgl. Teilliquidationsbericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2010 vom 7. Juli 2011, Ziff. 6.1.1). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zur Sicherstellung ihrer Vorsorgeverpflichtungen aufgrund der am Stichtag der Teilliquidation konkret abzusehenden demografischen Entwicklung ih- res Versichertenbestands mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf ihre Sanierungsfähigkeit eine Rückstellung technischer Zinssatz und Schwankungsreserve Rentnerbestand zu äufnen hatte (vgl. vorangehende E. 8.2.3.4.2 f.). Soweit die Beschwerdegegner 1 und 2 sodann geltend machen, es sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Beschwer- deführerin diverse Anschlussverträge mit Stifterfirmen per 31. Dezember

A-1626/2015 Seite 47 2011 aufgelöst und damit 113 aktivversicherte Kadermitarbeitende trotz ei- nes Deckungsgrads von 104.1 % per 31. Dezember 2010 verloren habe, obschon ihr Reglement keine Bestimmung enthalte, wonach die ange- schlossenen Arbeitgebenden zwingend Bestandteil des S.-Kon- zerns sein müssten, und sie es sich daher selbst zuzuschreiben habe, dass sie überwiegend zu einer Rentnerkasse geworden sei, bleibt auf Folgen- des hinzuweisen: Zum einen ist die Gründung reiner Rentnerkassen ge- setzlich nicht verboten (vgl. vorne E. 5.4.2). Zum anderen ergibt sich aus der Stiftungsurkunde der Beschwerdeführerin, dass sie die Fürsorge für Angestellte in leitender Stellung der Q. AG und ihrer schweizeri- schen Tochtergesellschaften sowie für deren Angehörige und Hinterblie- bene durch Gewährung von Unterstützung in Fällen von Alter, Tod, Krank- heit, Unfall oder Invalidität bezweckt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Die Kün- digung war daher die logische Folge der Devestition der betreffenden Ar- beitgeberfirmen in der Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). 8.2.3.4.5 Mit Bezug auf die Höhe der Rückstellung technischer Zinssatz hat sich die Beschwerdeführerin sodann auf Ziff. 2.3.2 des Rückstellungs- reglements 2011 abgestützt, wonach diese im Maximum der Differenz zwi- schen dem Vorsorgekapital der Rentner berechnet mit dem technischen Zinssatz von 3.5 % und demjenigen berechnet mit einem technischen Zins- satz in der Höhe der Rendite der zehnjährigen Bundesobligationen am Bi- lanzstichtag entspricht. Der technische Zinssatz in der Höhe der zehnjäh- rigen Bundesobligationen am Bilanzstichtag (31. Dezember 2011) lag bei 0.74 %, also noch tiefer als die bereits risikoarmen 1.67 %, welche im Rückstellungsreglement 2011 festgehalten sind und aus dem Jahr 2010 stammen, jedoch nicht angepasst wurden. Dies bedeutet, dass die geäuf- nete Rückstellung demnach tiefer ausfällt, als an sich reglementarisch zu- lässig. Die Beschwerdeführerin hat also das reglementarisch vorgesehene Senkungspotential nicht vollständig ausgeschöpft, weder in der ab 1. Ja- nuar 2009 noch in der gleichlautenden, ab 1. Januar 2011 geltenden Ver- sion. Jedenfalls erscheint die Höhe der Rückstellung technischer Zinssatz angesichts der soeben erwähnten strukturellen Veränderungen und den damit einhergehenden Auswirkungen auf die Sanierungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin als sachgerecht (vgl. auch nachfolgende E. 8.2.3.4.6). 8.2.3.4.6 Die Erweiterung der Äufnungsmöglichkeit betreffend die beste- hende Schwankungsreserve Rentnerbestand (Ziff. 2.3.1 Rückstellungsreg- lement 2011 im Vergleich zu Ziff. 2.3.2 Rückstellungsreglement 2009, je- weils Abs. 1 i.f., vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c und E. 8.2.1) führte unter Anwendung der BVG 2010 Generationentafeln zu einer Rückstellung in der

A-1626/2015 Seite 48 Höhe von CHF (...) (vgl. Anhang zur Jahresrechnung 2011). Diese Rück- stellung trägt gemäss Vorinstanz wie diejenige betreffend den technischen Zinssatz dem Grundsatz Rechnung, dass die Leistungen der Beschwerde- führerin auch bei aussergewöhnlichen Ereignissen sicherzustellen sind. Vor dem Hintergrund, dass die Sanierungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin aufgrund der mit der Teilliquidation massiv veränderten Versicherten- struktur wie soeben erwähnt sehr eingeschränkt ist, ist die Höhe dieser auch in der FRP 2 erwähnten Rückstellung vertretbar. Praxisgemäss wird zwar ein geringerer Prozentsatz des Deckungskapitals zur Äufnung heran- gezogen, die von der Beschwerdeführerin angewendeten 5 % erscheinen vorliegend jedoch aufgrund des erheblichen Bestands an Rentenbezügern gerechtfertigt. Dementsprechend kam die Vorinstanz im Rahmen ihrer Überprüfung zum Schluss, die gebildeten Rückstellungen technischer Zinssatz und Schwankungsreserve Rentnerbestand seien bei einem derart hohen Rentnerbestand aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden und somit sowohl gesetzes- als auch reglementskonform. Auch die Expertin für be- rufliche Vorsorge stützt in ihrem versicherungstechnischen Bericht per 31. Dezember 2011 vom 14. Juni 2012 die diesbezügliche Vorgehens- weise der Beschwerdeführerin. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Rückstellungen technischer Zinssatz und Schwankungsreserve Rentnerbestand in der entsprechenden Höhe nicht begründet, d.h. nicht erforderlich sind. Eine Ermessensüberschreitung des Stiftungsrats ist dem- nach nicht auszumachen. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Höhe der Rückstellung technischer Zinssatz Anlass hätte bestehen sollen, nebst dem Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge ein weiteres Gutachten in Bezug auf die Anlagestrategie und die zu erwar- tende Rendite der Beschwerdeführerin anzuordnen, wie dies die Be- schwerdegegnerinnen 13 bis 15 fordern. 8.2.4 Insgesamt erweisen sich der Grundlagenwechsel sowie die Bildung der Rückstellungen für den Rentnerbestand mit Einfluss auf die faktische Höhe des technischen Zinssatzes aufgrund der strukturellen Veränderung im Rahmen der Teilliquidation und der daraus resultierenden verminderten Sanierungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als notwendig (vgl. dazu vorne E. 5.4 und E. 8.2.3.4.2): Die massive Erhöhung des Rentnerbe- stands schmälert die strukturelle Risikofähigkeit der Beschwerdeführerin, so dass die Bildung der strittigen Rückstellungen durchaus sachlich ge- rechtfertigt ist. Der Abgang der Aktivversicherten hat einen grossen Ein- fluss auf ihren Nettocashflow und damit auch auf ihre Anlagestrategie. Das

A-1626/2015 Seite 49 Vermögen muss kurzfristiger und weniger risikoreich angelegt werden, was sich in tieferen Renditeerwartungen widerspiegelt. Dies hat zur Folge, dass der technische Zinssatz gesenkt werden muss, was wiederum zu einer Er- höhung der Verpflichtungen gegenüber den Rentenbezügern führt (vgl. auch vorne E. 8.2.3.1 und FRP 2, a.a.O., Ziff. 6.6). Der Stiftungsrat hat bei der Festlegung der technischen Grundlagen und des technischen Zinssatzes sein Ermessen nicht überschritten (vgl. hierzu BGE 141 V 589 E. 3). Durch die Umstellung von den Perioden- auf die Generationentafeln und die Bildung technischer Rückstellungen ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt worden: Zu vergleichen sind vorliegend die austretenden Aktivversicherten mit den verbleibenden Aktiv- wie Passivversicherten (BGE 140 V 22 E. 6.4; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 27h BVV 2 Rz. 3). Das Verhältnis der Aktivversicherten zu den Rentnern hat sich bei der Beschwerdeführerin durch die Teilliquidation von ca. fünf zu acht (39 % Aktivversicherte in Bezug zum Gesamtbestand per 31. Dezember 2010) zu ca. eins zu acht (11 % Aktivversicherte in Bezug zum Gesamtbestand per 31. Dezember 2011) verändert (vgl. vorne E. 5.4). Aufgrund dieser Entwicklung musste die Beschwerdeführerin tätig werden, gerade auch mit Blick auf die Empfehlung der technischen Expertin (vgl. vorne E. 8.2.3.4.2). Die strukturelle Risikofähigkeit und auch die Sanie- rungsfähigkeit haben sich aufgrund des gestiegenen Rentneranteils per 31. Dezember 2011, welcher nur beschränkt in die Sanierung eingebunden werden kann (BGE 140 V 22 E. 6.3 und E. 6.4.2; Urteil des BVGer A-7617/2015 vom 15. Februar 2017 E. 3.1 ff.), deutlich verschlechtert. Die vorinstanzlichen Entscheide sind somit in diesem Punkt zu bestätigen und die Beschwerden der Beschwerdegegnerinnen dementsprechend diesbe- züglich abzuweisen. 8.2.5 Selbst wenn also für die Anpassung der versicherungstechnischen Grundlagen und die Bildung der entsprechenden Rückstellungen keine vorab gültig zustande gekommene reglementarische Grundlage bestehen würde bzw. die betreffende Reglementsänderung nicht rechtens sein sollte, wäre gegen eine im Rahmen der Teilliquidation neu zu schaffende regle- mentarische Grundlage nichts einzuwenden, da die Expertin für berufliche Vorsorge den Bedarf an entsprechenden Rückstellungen für den Rentner- bestand zur Sicherung der Vorsorgezwecke der Beschwerdeführerin nach- gewiesen hat und diese schliesslich in der Bilanz ausgewiesen worden sind (vgl. auch vorne E. 8.1.1 und E. 8.1.5). Mit der zeitlich nach dem Beschluss über das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhaltes – und somit im Hin- blick auf die fragliche Teilliquidation – vorgenommenen Änderung des

A-1626/2015 Seite 50 Rückstellungsreglements wurden daher keine vorsorgerechtlichen Prinzi- pien verletzt. 8.3 Die Beschwerdeführerin ficht die Auflagen in den vorinstanzlichen Ver- fügungen an, wonach sie die Rückstellung für Versicherungsrisiken anteils- mässig aufzuteilen hat. Strittig ist also weiter, ob eine anteilsmässige Mit- gabe der Rückstellung für Versicherungsrisiken an den Abgangsbestand in der Höhe von gesamthaft CHF (...) erfolgen muss und ob die Rückstellung für Versicherungsrisiken im nicht mehr benötigten Umfang aufzulösen ist, wie dies die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie die Beschwerdegegnerin- nen 13 bis 15 fordern. 8.3.1 Gemäss Art. 27h Abs. 1 BVV 2 besteht bei einem kollektiven Austritt, d.h. bei einem gemeinsamen Übertritt von mehreren Versicherten als Gruppe in eine andere Vorsorgeeinrichtung zusätzlich zum Anspruch auf Austrittsleistungen und allfällige freie Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven nach den in Art. 48e BVV 2 in einem Reglement festgelegten Regeln, soweit wie er- wähnt auch versicherungs- und anlagetechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (vgl. vorne E. 8.1.2). Da Rentenbezüger nur eingeschränkt an eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden können (vgl. Art. 53e Abs. 4 ff. BVG), wird im Rahmen einer Teilliquidation oft die strukturelle Risikofähigkeit der abgebenden Vor- sorgeeinrichtung geschmälert (so auch im vorliegenden Fall, vgl. vorne E. 8.2.4). Mit einer anteilsmässigen „Mitgabe“ von technischen Rückstel- lungen – in der Praxis bedeutet dies in der Regel eine Aufteilung der zu übertragenden Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen am ge- samten Vorsorgekapital inklusive technischer Rückstellungen – wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügend Rechnung getragen. Um den Fortbestandsinteressen der abgebenden Vorsorgeeinrichtung gerecht zu werden, werden vor der Teilliquidation zusätzliche Rückstellungen gebildet, bestehende Rückstellungen erhöht oder die Bilanzierung der Verpflichtung angepasst (SCHLUMPF/TRÜSSEL, a.a.O., S. 57 und vgl. auch vorne E. 8.1.2 und E. 8.1.5 i.f.). In Bezug auf die Rückstellungen ist demnach zu prüfen, welche Risiken zu übertragen sind und in welchem Umfang dies allenfalls geschieht. Nur die dafür geäufneten Mittel sind mitzugeben. Rückstellungen, die nach Durch- führung der Teilliquidation nicht mehr für den Fortbestand benötigt werden, weil sich die entsprechenden Risiken nicht mehr verwirklichen können, sind

A-1626/2015 Seite 51 zugunsten des verfügbaren Vorsorgevermögens aufzulösen. Es ist somit für die strittige technische Rückstellung zu eruieren, ob mit dem austreten- den Kollektiv auch entsprechende Risiken austreten bzw. ob diese Rück- stellungen auch für das austretende Kollektiv gebildet wurden und dieses – würde es in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung verbleiben – allenfalls davon profitieren könnte. Ist dies der Fall, ist die technische Rückstellung im entsprechenden Umfang mitzugeben. Es ist also rein auf die Sicht der abgebenden Vorsorgeeinrichtung abzustellen (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.5.1 und A-1024/2016 vom 19. Juli 2017 E. 2.2 und E. 2.3.5 je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch SCHLUMPF/TRÜSSEL, a.a.O., S. 57 und vorne E. 8.1.2). 8.3.2 Rückstellungen für Versicherungsrisiken werden gebildet, wenn eine Pensionskasse neben dem erforderlichen Kapital zur Finanzierung der Al- tersleistungen auch das Kapital zur Deckung von Versicherungsfällen in- folge Tod und Invalidität aufbringen muss. Diese Risiken unterliegen star- ken Schwankungen. Die entsprechenden Rückstellungen sollen die kurz- fristig auftretenden Schwankungen im Risikoverlauf auffangen (BRECH- BÜHL in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 16; vgl. auch Ziff. 2.2.2 des Rückstellungsreglements 2011, inhaltlich unverändert aus der Fassung 2009 übernommen). Deren Bildung erweist sich als not- wendig, wenn und soweit – wie vorliegend bei Stopp-Loss Versicherungen (vgl. dazu hinten E. 8.3.4) – die fragliche Vorsorgeeinrichtung das Todes- fall- und Invaliditätsrisiko bis zum vertraglich festgelegten Selbstbehalt trägt und werden vom Pensionskassenexperten jährlich berechnet (BRECH- BÜHL in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 16 mit Hinweisen und Ziff. 2.2.2 des Rückstellungsreglements 2011). Weiter reg- lementarisch vorgesehen werden kann die Bildung von Rückstellungen für pendente Invaliditätsfälle, wie die Beschwerdeführerin dies in der inhaltlich unverändert aus der Fassung 2009 übernommenen Ziff. 2.4 des Rückstel- lungsreglements 2011 getan hat (vgl. BRECHBÜHL in: Stämpflis Handkom- mentar zum BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 17). 8.3.3 Nach Ziff. 2.2 des Rückstellungsreglements 2011 sind für Aktivversi- cherte Rückstellungen für die Reduktion des Umwandlungssatzes (Ziff. 2.2.1) und für Versicherungsrisiken (Ziff. 2.2.2) zu bilden. Erstere wur- den seitens der Beschwerdeführerin in Anwendung der vorgenannten Reg- lementsbestimmung und Art. 26 Abs. 7 des Vorsorgereglements anteils- mässig den austretenden Aktivversicherten mitgegeben. Eine Mitgabe der Rückstellung Versicherungsrisiken wurde jedoch nicht vorgesehen. Die

A-1626/2015 Seite 52 Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe den kol- lektiv austretenden Versicherten gestützt auf Art. 27h BVV 2 auch einen Anteil daran mitzugeben. Die Beschwerdeführerin erklärt, auf die anteilsmässige Aufteilung der Rückstellung für Versicherungsrisiken verzichtet zu haben, da diese – ent- gegen ihrer reglementarischen Bezeichnung – einzig latente Leistungsfälle abdecke, welche nicht übertragen würden. Es würden lediglich Versiche- rungsrisiken übertragen, die sich für die neue Vorsorgeeinrichtung erst nach Ablauf einer Zweijahresfrist verwirklichen könnten, bei denen das schädigende Ereignis folglich nach dem Stichtag der Teilliquidation einge- treten sei. Demnach handle es sich um eine aufgeschobene Übertragung des Risikos, wobei die Vorinstanz dieser zeitlichen Komponente zu Unrecht nicht Rechnung getragen habe. Da die Rückstellung nur für einen begrenz- ten Zeitraum bestehe, würden die Risiken, welche sie abdecke, bei ihr ver- bleiben. Sie trage also das Risiko von Invaliditätsfällen, bei welchen der leistungsbegründende Vorfall vor dem Teilliquidationsstichtag liege. 8.3.4 Gemäss Anhang zum Bericht der technischen Expertin vom 14. Juni 2012 Ziff. 2.4.3 beträgt die Höhe dieser Rückstellung per 31. Dezember 2011 (...) Mio. CHF und ist betragsmässig so angesetzt, dass die Be- schwerdeführerin die maximal möglichen Schäden während zwei aufeinan- derfolgenden Jahren selbst tragen kann und der vertraglich festgelegte Selbstbehalt abgesichert ist. Letzterer beträgt pauschal 15.172% der ver- sicherten Lohnsumme, mind. jedoch (...) Mio. CHF. Mit der abgeschlosse- nen Stop-Loss-Versicherung wird die maximale jährliche Belastung für die Beschwerdeführerin aus Invaliditäts- und Todesfällen von Aktivversicherten beschränkt. 8.3.5 Für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertra- gen wird, ist wie erwähnt einzig die Situation in der abgebenden Vorsorge- einrichtung relevant (BGE 140 V 121 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen, vgl. vorne E. 8.1.2 und E. 8.3.1). Das Risiko eines konkreten latenten Inva- liditätsfalls liegt zwar grundsätzlich auf der betreffenden versicherten Per- son, kann jedoch auch in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung verbleiben (PETER, a.a.O., S. 97). Würde ein leistungsbegründender Vorfall vor dem Stichtag der Teilliquidation liegen, dürfte grundsätzlich tatsächlich die Be- schwerdeführerin als Vorsorgeeinrichtung, bei welcher die betreffende Per- son zum Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs – d.h. bei Ein- tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat – ver- sichert war, das entsprechende Risiko tragen (vgl. auch Art. 23 Bst. a

A-1626/2015 Seite 53 BVG). Ob und gegebenenfalls inwiefern die entsprechenden Risiken vor- liegend bei der Beschwerdeführerin verbleiben, kann aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden: Der Sollbetrag bzw. die Bildung und Auf- lösung der entsprechenden Rückstellung ist periodisch im Rahmen der ver- sicherungstechnischen Bilanz zu überprüfen und zwar unter Berücksichti- gung des tatsächlichen Risikoverlaufs und der maximal möglichen Scha- densbelastung (Ziff. 2.2.2 letzter Absatz Rückstellungsreglement in der Fassung 2011, welche mit derjenigen von 2009 identisch ist). Vor dem Hin- tergrund dieser reglementarischen Bestimmung unklar ist, weshalb der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin beschlossen hat, die strittige Rück- stellung für zwei Jahre und nicht zunächst nur für ein Jahr zu bilden und im nächsten, falls notwendig, für das übernächste Jahr zu erhöhen, was den Fehlbetrag im Zeitpunkt der Teilliquidation verringert hätte. Weiter wurde die Höhe der fraglichen Rückstellung nicht gestützt auf eine Wahrschein- lichkeitsrechnung mit entsprechender Risikoprognose festgesetzt, sondern zu 100 % geäufnet, obschon sich den zum Zeitpunkt des Stichtags der Teilliquidiation vorliegenden Geschäftsberichten 2010 und 2011 entneh- men lässt, dass kein Invaliditätsfall vorlag (ebenso wenig 2012, 2013 und 2015, während 2014 ein Fall verzeichnet ist). Angesichts dieser Sachlage, wonach der bei Stichtag bekannte, tatsächliche Risikoverlauf gegen Null tendiert, erweist sich die Höhe der fraglichen Rückstellung demnach als sicherlich nicht zu gering zur Deckung von möglicherweise im vor dem Stichtag der Teilliquidation vorhandenen Gesamtbestand eingetretenen Leistungsfällen. Zum für die Beurteilung der Mitgabe der strittigen Rück- stellung relevanten Zeitpunkt des Stichtags der Teilliquidation per 31. De- zember 2011 dürften sich allfällige leistungsauslösende Ereignisse zudem schon manifestiert haben und der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein. Zumindest hätte sie aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) zumutbarerweise im Verlauf des vo- rinstanzlichen Verfahrens oder des Beschwerdeverfahrens entsprechende Recherchen vornehmen können. Sie macht jedoch lediglich geltend, dass latente Leistungsfälle vorlägen, ohne konkret zu belegen, wann diese ein- getreten sind und seit wann sie davon Kenntnis hat. Ebenso wenig belegt sind pendente Invaliditätsfälle, welche die Beschwerdeführerin gemäss An- gaben der Expertin übernimmt (vgl. Teilliquidationsbericht per 31. Dezem- ber 2011 vom 12. Juli 2012, Ziff. 5.1.2, wobei diese Fälle von der Expertin unter die allgemeine Rückstellung für Versicherungsrisiken und nicht unter der spezifisch für pendente Invaliditätsfälle vorgesehenen Rückstellung aufgeführt werden). Im Übrigen ist aufgrund der allgemein gehaltenen For- mulierung im Rückstellungsreglement und der Ausgestaltung der entspre- chenden Versicherung davon auszugehen, dass es sich bei der strittigen

A-1626/2015 Seite 54 Rückstellung um die Sicherung einer möglichen künftigen Entwicklung handelt, die sowohl im Abgangs- als auch Fortbestand eintreten kann und nicht um diejenige von bereits eingetretenen Risiken (vgl. vorne E. 8.3.2 und E. 8.3.4). Die fragliche Rückstellung wurde denn unbestrittenermas- sen auch gebildet, um Risiken, die im Abgangsbestand eintreten können, abzudecken. Würde sie zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Teilliquida- tionsstichtag, in welchem klar ist, dass die versicherten Risiken im Ab- gangsbestand nicht mehr eintreten können, im entsprechenden Umfang aufgelöst, käme sie in Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes le- diglich dem Fortbestand zugute. Ein entsprechender Anteil an dieser Rück- stellung ist daher dem Abgangsbestand mitzugeben. Ob und bejahenden- falls wie die übernehmende Vorsorgeeinrichtung diese Risiken tatsächlich versichert, ist unerheblich; aus Sicht der Beschwerdeführerin ist wie er- wähnt nur noch der Fortbestand relevant (vgl. BGE 140 V 121 E. 4.4 und auch E. 5.2 sowie vorne E. 8.1.2 und E. 8.3.1 i.f.). Änderungen im Bestand der Versicherten, insbesondere die Verminderung der Anzahl der Aktivver- sicherten, sind allenfalls durch dafür eigenständig zu bildende Rückstellun- gen aufzufangen, und nicht mittels „Nichtmitgabe“ der entsprechenden Rückstellung (vgl. Urteil des BVGer A-1024/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.6.2). 8.3.6 Die vollständige Auflösung der genannten Rückstellung zur Reduk- tion des Fehlbetrags war im Zeitpunkt des Stichtags der Teilliquidation vor- liegend nicht möglich, da diese – soweit ersichtlich – bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung noch benötigt wurde und sich die entsprechenden Ri- siken noch verwirklichen konnten. Aufgrund vorangehender Ausführungen ist es jedoch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsprinzips ange- zeigt, die in grosszügigem Umfang für den Eintritt von Versicherungsrisiken geäufnete strittige Rückstellung teilweise dem Abgangsbestand mitzuge- ben, für welchen sie ebenfalls gebildet wurde (vgl. auch BGE 140 V 121 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-1024/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.7 sowie vorne E. 8.3.1). 8.3.7 Per 31. Dezember 2011 ist die versicherte Lohnsumme sodann von (...) Mio. CHF auf (...) Mio. CHF gesunken, während die Höhe der strittigen Rückstellung unverändert blieb, d.h. nicht den aktuellen Verhältnissen an- gepasst wurde. Grundsätzlich hätten die Versicherungsbedingungen im Rahmen einer derart wesentlichen Veränderung im Versichertenbestand neu verhandelt werden müssen, sofern noch Risiken im Fortbestand be- stehen, die abzudecken wären. Zudem wurde die entsprechende Versiche- rung per 31. Dezember 2012 gekündigt und ein per 1. Januar 2013 gültiger

A-1626/2015 Seite 55 Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag mit der Zürich Lebensversiche- rungs-Gesellschaft AG abgeschlossen, welcher die fraglichen Risiken bei der Beschwerdeführerin abdecken soll. Die strittige Rückstellung ist auf- grund dieser Tatsachen neu zu berechnen und anteilsmässig dem austre- tenden Kollektiv mitzugeben. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit in die- sem Punkt zu bestätigen und die Beschwerden der Beschwerdeführerin sind insofern abzuweisen. 8.4 Die Beschwerdeführerin ficht weiter die Auflagen in den vorinstanzlichen Verfügungen an, mit welchen die Berechnungsweise der Kürzung der Aus- trittsleistungen aufgrund der Unterdeckung beanstandet und sie angewie- sen wird, für die Berechnung des Fehlbetrags eine abweichende Formel zu verwenden. 8.4.1 8.4.1.1 Das Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass den ausscheidenden Versicherten wie erwähnt nicht nur die Austrittsleistung, sondern auch ein Anteil an den – regelmässig auch aus ihren Beiträgen geäufneten – freien Mitteln mitgegeben wird (vgl. vorne E. 6), ansonsten der Fortbestand auf deren Kosten einen Nutzen ziehen könnte, weil sich sein rechnerischer An- teil daran proportional vergrössert. Im Fall einer Unterdeckung, d.h. wenn die gebundenen Mittel nicht mehr vollständig vom Vermögen der betreffen- den Vorsorgeeinrichtung gedeckt sind, können die ausscheidenden Versi- cherten aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots jedoch ebenso wenig die volle Austrittsleistung mitnehmen, ansonsten sich die Unterdeckung zulas- ten des Fortbestands proportional vergrössern würde (WILSON, a.a.O., Rz. 9 und Rz. 12 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen einer Teilliquidation dürfen die Vorsorgeeinrichtungen versicherungstechnische Fehlbeträge also anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben ge- schmälert wird (Art. 53d Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 18 FZG und Art. 19 Abs. 2 erster Satz FZG). Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Or- gan legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements den Fehlbetrag und dessen Zuweisung fest (Art. 53d Abs. 4 Bst. c BVG). Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach den Vorgaben von Art. 44 BVV 2 ermittelt und der entsprechende Abzug erfolgt – anders als Rückstellungen und Reserven (Art. 27h Abs. 3 BVV 2) – individuell bei der Austrittsleistung (Art. 27g Abs. 3 BVV 2; vgl. auch KIESER in: Stämpflis Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 53d Rz. 45). Ein Fehlbetrag i.S.v. Art. 53d BVG liegt demnach vor, wenn eine Unterdeckung nach Art. 44 BVV 2 besteht. Bei einer Unterdeckung erübrigt sich ein Verteilungsplan

A-1626/2015 Seite 56 bzw. -schlüssel im vorgenannten Sinn. Eines solchen bedarf es nur für die Verteilung einer kollektiven Grösse, wie sie bei Vorliegen freier Mitteln ge- geben sein kann (vgl. zum Ganzen auch BGE 135 V 113 E. 2.1.5 und Urteil des BVGer A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 3.4 mit weiteren Hin- weisen). Eine individuelle Grösse wie das Spar- bzw. Deckungskapital ist nicht verteilungsfähig. Diesbezüglich stellt sich alleine die Frage nach dem Ausmass der Abzugsmöglichkeit (GLANZMANN-TARNUTZER, a.a.O., S. 455). 8.4.1.2 Ein Fehlbetrag ist im Rahmen einer Liquidation zwischen austre- tenden und verbleibenden Versicherten aufzuteilen. Die Befugnis zu einem solchen Abzug ergibt sich unmittelbar aus Art. 53d Abs. 3 BVG (BGE 135 V 113 E. 2.1.2). Dabei wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen, wenn der Fehlbetrag bzw. Unterdeckungsgrad auf die verblei- benden und abgebenden Vorsorgewerke proportional zu deren Altersgut- haben verteilt wird (Urteil der Beschwerdekommission BVG vom 5. März 2002 E. 3 in: SVR 2003 BVG Nr. 4 und BGE 138 V 303 E. 3.4). Mit anderen Worten muss das verbleibende Deckungskapital im Verhältnis zu den ver- bleibenden Destinatären relativ gleich bleiben, d.h. der Deckungsgrad darf sich nicht spürbar erhöhen oder absenken (Urteil der Beschwerdekommis- sion BVG vom 20. November 1998 in: SVR 2001, BVG Nr. 9). Eine Unter- deckung wird dementsprechend in der Regel derart auf den Abgangs- und Fortbestand aufgeteilt, dass der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung vor und nach Ausscheiden des Abgangsbestands gleich hoch bleibt (FRP 3, a.a.O., Ziff. 2.5.2). Damit wird das Gleichbehandlungsgebot in zweifa- cher Hinsicht gewährleistet: Zum einen werden die austretenden und die verbleibenden Destinatäre rechtsgleich behandelt, indem deren Bilanz den gleichen Deckungsgrad wie die Bilanz zur Feststellung des tatsächlichen Vermögens vor der Teilung aufweist. Zum andern ist das Gleichbehand- lungsgebot auch unter den austretenden Versicherten gewahrt, indem sie alle gleichmässig am Defizit bzw. an der Unterdeckung partizipieren (BGE 140 V 22 E. 6.4.1 mit Verweis auf BGE 138 V 303 E. 3.4; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 3.2.4.1). Da es sich bei den freien Mitteln und der Unterdeckung um ungleiche Grössen handelt, ist es nicht zwingend, die Verteilungskriterien in Bezug auf die freien Mittel auch auf die Unterdeckung bzw. Defizittra- gung anzuwenden (BGE 138 V 303 E. 3.3 und Urteil des BVGer A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch GLANZMANN-TARNUTZER, a.a.O., S. 459). Der anteilsmässige Ab- zug versicherungstechnischer Fehlbeträge bezieht sich grundsätzlich auf die volle Austrittsleistung und nicht nur auf dasjenige Sparkapital, das bei

A-1626/2015 Seite 57 der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung angehäuft wurde (BGE 138 V 303 E. 3.2). 8.4.2 Das Vorsorgekapital der Aktivversicherten inkl. Austrittsbestand und der Rentenbezüger zusammen mit den technischen Rückstellungen betrug gemäss Anhang 1 zum Teilliquidationsbericht vom 12. Juli 2012 der Exper- tin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2011 vor Teilliquidation CHF (...) und das Vorsorgevermögen belief sich auf CHF (...). Es resul- tierte somit ein Fehlbetrag von CHF (...) bzw. 7.54 % des versicherungs- technisch notwendigen Vorsorgekapitals. In ihrem Bericht vom 12. Juli 2012 zur Teilliquidation kommt die Expertin für berufliche Vorsorge gestützt auf die reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdeführerin zum Schluss, der vorgenannte Fehlbetrag mache per 31. Dezember 2011 9.2 % der Austrittsleistungen und des Vorsorgekapitals aus. Daraus ergebe sich per diesem Stichtag konkret eine Summe der zur Mitgabe des Fehl- betrags zugrunde liegenden Austrittsleistung von insgesamt CHF (...). Der Anteil der austretenden Versicherten am Fehlbetrag belaufe sich somit auf CHF (...). Nach Vollzug der Teilliquidation per 31. Dezember 2011 würde die Beschwerdeführerin einen Deckungsgrad von 92.73 % aufweisen (Ziff. 5.3). 8.4.3 Es bestehen keine konkreten gesetzlichen Vorgaben, wie die Auftei- lung des Fehlbetrags auszugestalten ist. Die Grundsätze der beruflichen Vorsorge sind dabei selbstverständlich zu beachten, insbesondere das soeben erwähnte Gleichbehandlungsprinzip (vgl. vorne gesamte E. 8.4.1). Die FRP 3 führt im Zusammenhang mit der Aufteilung des Fehlbetrags bzw. einer Unterdeckung lediglich aus, dass der Deckungsgrad der betref- fenden Vorsorgeeinrichtung vor und nach Ausscheiden des Abgangsbe- stands in der Regel gleich hoch bleibt (Ziff. 2.5.2). Grundlage für die Auf- teilung eines Fehlbetrags bildet im konkreten Fall das von der Aufsichtsbe- hörde genehmigte Teilliquidationsreglement (vgl. auch vorne E. 8.4.1.1), d.h. vorliegend Art. 26 Ziff. 10 des Vorsorgereglements der Beschwerde- führerin. Diese reglementarische Bestimmung ist – sofern sich der tatsäch- liche, übereinstimmende Parteiwillen, auf welchem sie basiert, nicht ermit- teln lässt – ausgehend vom Wortlaut nach dem Vertrauensprinzip auszule- gen (vgl. dazu vorne E. 7.3.1 und BGE 141 V 589 E. 4.2.1). Sie sieht vor, dass der Fehlbetrag in Prozenten der Austrittsleistungen und des Vorsor- gekapitals festgehalten wird. Der Anteil der austretenden Aktivversicherten und der austretenden Rentenbezügern am Fehlbetrag entspreche diesem Prozentsatz angewendet auf ihre Austrittsleistung bzw. ihr Vorsorgekapital. Eintrittsleistungen und Einkaufssummen, welche innert der letzten zwölf

A-1626/2015 Seite 58 Monate vor dem Stichtag der Teilliquidation eingebracht worden sind, blei- ben für die Berechnung des Anteiles am Fehlbetrag unberücksichtigt. WEF-Vorbezüge und Auszahlungen infolge Ehescheidung der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag der Teilliquidation werden für die Berechnung des Anteiles am Fehlbetrag der Austrittsleistung hingegen hinzugerechnet. 8.4.4 8.4.4.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die nominelle und nicht die pro- zentuale Unterdeckung als verbindliche Bezugsgrösse, weshalb der De- ckungsgrad vor und nach der Teilliquidation nicht zwingend identisch sein müssten. Der Deckungsgrad bleibe nur unverändert, wenn die mitzuge- benden Rückstellungen und Reserven im gleichen Verhältnis wie die Aus- trittsleistungen gekürzt würden und Bestandteil der Bemessungsgrundlage bildeten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, entgegen der Ansicht der Vor- instanz sei ihre Berechnungsmethode, wonach der Fehlbetrag einzig von der Austrittsleistung ohne Kürzung der anteilig zu übertragenden Rückstel- lungen abzuziehen sei, ebenfalls rechtmässig. Die Beschwerdegegner rügen gestützt auf die vorinstanzliche Argumenta- tion, der an sich rechtmässige Art. 26 Abs. 10 des Vorsorgereglements sei von der Beschwerdeführerin nicht gesetzeskonform angewendet worden. Sie monieren, die Beschwerdeführerin habe beim Abzug des versiche- rungstechnischen Fehlbetrags von der Austrittsleistung den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, indem der Abgangsbestand eine effektive Kür- zung seines Vorsorgekapitals zu vergegenwärtigen habe, während der Fortbestand weiterhin im vollen Umfang von reglementarischen Leistungen profitieren könne. Diesbezüglich sei zwingend auf den Deckungsgrad ab- zustellen, wohingegen die Beschwerdeführerin einen selber festgelegten Schlüssel anwenden und damit den versicherungstechnischen Fehlbetrag analog zu den freien Mitteln „verteilen“ wolle. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die technischen Rückstellungen bei der Aufteilung des versicherungstechnischen Fehlbetrags ausgenommen sein sollten. Umstritten ist mit Bezug auf die Aufteilung des Fehlbetrags im Kernpunkt also, ob das Vorsorgekapital mit oder ohne Rückstellungen zu berücksich- tigen ist, was Einfluss auf die prozentuale Grösse des Fehlbetrags hat. In diesem Zusammenhang ist nachfolgend auslegend zu ermitteln, ob unter den in Art. 26 Ziff. 10 des Vorsorgereglements verwendeten Begriff des „Vorsorgekapitals“ auch die versicherungstechnischen Rückstellungen zu subsumieren sind oder nicht.

A-1626/2015 Seite 59 8.4.4.2 In der Regel wird unter dem Deckungskapital der individuelle An- spruch der einzelnen Person bzw. des Versichertenbestandes verstanden und unter dem Vorsorgekapital die Summe aus Deckungskapital und tech- nischen Rückstellungen des Versichertenbestandes (Fachwörterbuch für die berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2015, S. 47). In diesem Sinn bilden die technischen Rückstellungen zusammen mit dem Spar- bzw. Deckungska- pital das Vorsorgekapital i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BVV 2 und dem dazugehöri- gen Anhang (Fachwörterbuch für die berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 166). Der Anhang zu Art. 44 Abs. 1 BVV 2 definiert das Vorsorgekapital als das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkun- gen, z.B. für steigende Lebenserwartung. Darauf abgestützt betrachtet das Bundesgericht die Unterdeckung als Verhältniszahl des Vorsorgekapitals – bestehend aus dem Deckungskapital und den technischen Rückstellungen – zum verfügbaren Vermögen (BGE 138 V 303 E. 3.2). Die Fachrichtlinie der SKPE zur Deckungsgradberechnung gemäss Art. 44 BVV 2 im System der Vollkapitalisierung vom 29. November 2011 (FRP 1) hält im selben Sinn fest, dass sich das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgeka- pital aus den Vorsorgekapitalien der Aktivversicherten und Rentenbezüger, allen gemäss einschlägigem Reglement gebildeten technischen Rückstel- lungen sowie gegebenenfalls den Passiven aus Versicherungsverträgen zusammensetzt (Ziff. 3). Verordnungsgeber, Lehre und Praxis gehen somit einhellig vom vorinstanzlichen Verständnis des in Art. 26 Ziff. 10 des Vorsorgereglements der Beschwerdeführerin verwendeten Begriffs des Vorsorgekapitals aus und subsumieren auch die versicherungstechnischen Rückstellungen da- runter. 8.4.4.3 Folgt man sodann der Argumentation der Beschwerdeführerin be- treffend die Rückstellung technischer Zinssatz, welche diese zum Vorsor- gekapital der Rentenbezüger zählt und wonach eine entsprechende Schwankungsreserve auf dem gesamten Vorsorgekapital gebildet werden müsse, so sind die entsprechenden Rückstellungen bzw. versicherungs- technische Rückstellungen allgemein auch im Rahmen der Aufteilung des Fehlbetrags zum Vorsorgekapital hinzuzurechnen. In diesem Sinn definiert die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2016 Rz. 67 die Aus- trittsleistung als eine „Teilmenge des Vorsorgekapitals (einschliesslich Rückstellungen und Reserven)“.

A-1626/2015 Seite 60 8.4.4.4 Betreffend die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens bleibt im Übrigen auf Folgendes hinzuweisen: In ihren Schreiben an die Destina- täre im Juli 2012 wies die Beschwerdeführerin nicht auf eine Anlastung der Unterdeckung per 31. Dezember 2011 von 9.2 %, sondern von 7.54 % des Deckungskapitals hin, obschon der Entwurf des Teilliquidationsberichtes der versicherungstechnischen Expertin ihr zu jenem Zeitpunkt bereits vor- lag. Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 machen in diesem Zusammenhang geltend, die Beschwerdeführerin verhalte sich widersprüchlich und treuwid- rig, wenn sie nun im Nachhinein die Austrittsleistungen um 9.2 % kürzen wolle. Auch die übrigen Beschwerdegegner bemängeln eine Verletzung der Informationspflicht. Die Beschwerdeführerin hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass sich aus der Tatsache, dass sie den Betroffenen vor Erlass des Anrechnungsschemas eine Unterdeckungsquote mitgeteilt habe, die tiefer sei als der prozentuale Abzug von deren Austrittsleistung, liesse sich auch nach dem Vertrauensprinzip nichts zu deren Gunsten ab- leiten. Aufgrund des nachfolgenden Ergebnisses der Auslegung erübrigt es sich, auf diese Rügen einzugehen. Es bleibt lediglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Destinatären den tatsächlich getätigten Abzug von 9.2 % im Unterschied zum auf 7.54 % festgesetzten Fehlbetrag nicht mitgeteilt hat (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.f e contrario). Damit ist sie ihrer umfassenden, rechtzeitigen Informationspflicht gemäss Art. 53d Abs. 5 BVG nicht nachgekommen, wonach die Destinatäre über die Erfüllung der Liquidationsvoraussetzungen sowie über die Höhe und Berechnung des Fehlbetrags in Kenntnis zu setzen sind (vgl. KIESER in: Stämpflis Hand- kommentar zum BVG, a.a.O., Art. 53d Rz. 60). 8.4.4.5 Mit den Beschwerdegegnerinnen ist sodann einig zu gehen, dass die separate Regelung der Ermittlung des Fehlbetrags und der Zuweisung von Rückstellungen in der BVV 2 systematisch darauf zurückzuführen ist, dass Fehlbeträge jeweils individuell weiterzugeben sind, während die Zu- weisung von Rückstellungen und Reserven als kollektiver Anspruch aus- gestaltet ist. Daraus lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die versiche- rungstechnischen Rückstellungen nicht unter das Vorsorgekapital fallen und in der Folge bei der Aufteilung des Fehlbetrags nicht zu berücksichti- gen sind. 8.4.4.6 Andere Berechnungsarten, welche die Grundsätze der beruflichen Vorsorge wahren, dürften nach der gesetzlichen Regelung an sich eben- falls zulässig sein, da diese nicht absolut verlangt, dass der Deckungsgrad

A-1626/2015 Seite 61 der Vorsorgeeinrichtung vor und nach Durchführung der Teilliquidation zwingend gleich zu bleiben hat. Da die strittige Reglementsbestimmung der Beschwerdeführerin für die Aufteilung des prozentual festzuhaltenden Fehlbetrags jedoch gemäss klarem Wortlaut an die Austrittsleistung bzw. das Vorsorgekapital anknüpft, welches nach übereinstimmender gesetzli- cher und praxisgemässer Definition begrifflich auch die versicherungstech- nischen Rückstellungen beinhaltet, bleibt für die Vorgehensweise der Be- schwerdeführerin kein Raum. Vielmehr hat sie damit ihr Ermessen über- schritten. 8.4.5 Insgesamt ist kein Grund ersichtlich, welcher das Vorgehen der Be- schwerdeführerin, die versicherungstechnischen Rückstellungen bei der proportionalen Aufteilung des Fehlbetrags nicht zu berücksichtigen, recht- fertigen würde. Dieses Auslegungsergebnis trägt sowohl dem Gleichbe- handlungsgebot als auch dem Fortbestandsinteresse Rechnung und ist reglementskonform. Es deckt sich mit dem vorinstanzlichen Verständnis, weshalb die angefochtenen Entscheide in diesem Punkt zu bestätigen sind und die Beschwerden der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich abzu- weisen sind. 8.5 Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 bemängeln sodann mit Bezug auf die Darstellung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin, dass sich die Berechnung des versicherungstechnischen Fehlbetrags nicht auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstütze. 8.5.1 Bei einer Teilliquidation steht das gesamte nichtindividualisierbare Kapital im Fokus, d.h. die freien Mittel, die Rückstellungen und die Wert- schwankungsreserven. Deren Ermittlung gestaltet sich grundsätzlich wie folgt: Zunächst ist die Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtung am Stichtag – welcher sich nach dem die Teilliquidation auslösenden Ereignis bestimmt (BGE 140 V 22 E. 5.3) – festzulegen. Zu diesem Zweck sind eine kaufmännische und eine technische Teilliquidationsbilanz mit Erläuterun- gen zu erstellen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorge- einrichtung im Zeitpunkt des Bilanzstichtags deutlich hervorgeht (Art. 27g Abs. 1 bis zweiter Satz BVV 2). Gemäss Art. 47 Abs. 2 BVV 2 haben die Vor- sorgeeinrichtungen ihre Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 in der Fassung vom 1. Januar 2014 aufzustellen und zu gliedern. Das Vermögen ist dabei zu Veräusse- rungswerten einzusetzen (Art. 53d Abs. 2 BVG). Art. 48 BVV 2 sieht sodann vor, dass die Aktiven und Passiven – und damit auch die technischen Rück-

A-1626/2015 Seite 62 stellungen (PETER, a.a.O., S. 83) – nach den Fachempfehlungen zur Rech- nungslegung Swiss GAAP FER 26 zu bewerten sind. Mit Bezug auf die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist der ak- tuelle Bericht des Experten für die berufliche Vorsorge nach Art. 53e BVG massgebend. Nach Abzug der Passiven sind dem Nettovermögen der Vor- sorgeeinrichtung die reglementarisch gebundenen Mittel gegenüber zu stellen. Aus der Differenz zwischen diesen beiden Grössen sind die (zuläs- sigen) Reserven zu äufnen und allenfalls erforderliche Rückstellungen zu bilden, bestehende Rückstellungen u.U. zu erhöhen oder nicht mehr benö- tigte Rückstellungen aufzulösen. Dabei wird für die Höhe der Wertschwan- kungsreserven eine Bandbreite von zehn bis zwanzig Prozent als ange- messen erachtet. Was danach verbleibt, stellt freies Vermögen der Vorsor- geeinrichtung dar (statt vieler BGE 131 II 514 E. 2.2 und zum Ganzen auch Urteil des BGer 9C_12/2017 vom 31. Juli 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinwei- sen und Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen). 8.5.2 Per 31. Dezember 2011 wies die revidierte Jahresrechnung der Be- schwerdeführerin (Anhang 1 zum Teilliquidationsbericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012) eine Bilanz- summe zu Marktwerten von CHF (...) aus, während sich das gesamte Vor- sorgevermögen auf CHF (...) belief (Teilliquidationsbericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012, Ziff. 4.2). Davon machte das Vorsorgekapital der verbleibenden Aktivversicherten CHF (...) aus, dasjenige der Rentenbezüger CHF (...) und es bestanden technische Rückstellungen im Umfang von CHF (...). Der Fehlbetrag belief sich auf CHF (...) und der Deckungsgrad lag dementsprechend bei 91.98 % (Art. 44 BVV 2 und Anhang 1 bzw. Jahresbericht und -rechnung 2011 zum Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge zur Teilliquidation per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012, abrufbar unter [...]). Das Vor- sorgekapital der austretenden 113 Aktivversicherten wurde in der revidier- ten kaufmännischen Jahresrechnung per 31. Dezember 2011 als Verbind- lichkeit in der Höhe von CHF (...) ausgewiesen. Bei der Erstellung der Teilliquidationsbilanz wurde das Vorsorgekapital der Aktivversicherten der gekündigten Anschlussverträge, welche im Rahmen der Teilliquidation be- rücksichtigt wurden, im Umfang von CHF (...) hinzugerechnet. Gemäss der unverändert aus der Version 2009 übernommenen Ziff. 2.2.1 des Rückstel- lungsreglements 2011 beträgt der Sollbetrag der Rückstellung Umwand- lungssatz pro abgelaufenes Jahr seit dem 1. Januar 2005 0.6 % der Summe der Altersguthaben der Aktivversicherten. Per Stichtag der Teilli- quidation beläuft er sich somit auf 4.2 % der vorgenannten Altersguthaben,

A-1626/2015 Seite 63 was zur Bildung einer zusätzlichen Rückstellung Umwandlungssatz für den Abgangsbestand in der Höhe von CHF (...) führt (gesamthaft beläuft sich die technische Rückstellung Umwandlungssatz auf CHF (...); Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge zur Teilliquidation per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012, Ziff. 5.1.3). Die Bilanz vor Teilliquidation wies somit ein Vorsorgekapital der Aktivversicherten von CHF (...) (die Summe von CHF [...]und CHF [...]) aus, ein Vorsorgekapital der Rentenbezüger von CHF (...) und technische Rückstellungen in der Höhe von insgesamt CHF (...) (die Summe von CHF [...] und CHF [...]). Der Fehlbetrag belief sich auf CHF (...)(die Summe von CHF [...] und CHF [...]) und der Deckungsgrad betrug 92.46%. 8.5.3 Die Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 monieren, die Beschwerde- führerin gehe mit keinem Wort auf den Differenzbetrag von CHF (...) zwi- schen der kaufmännischen und technischen Bilanz zum einen und der Teilliquidationsbilanz zum anderen ein. Da sich der Fehlbetrag und der teilliquidationsrelevante Deckungsgrad weder aus der kaufmännischen Bi- lanz mit Erläuterungen noch aus dem versicherungstechnischen Bericht per 31. Dezember 2011 ergäben, seien diese zentralen Grössen durch die Revisionsstelle der Beschwerdeführerin nicht geprüft worden. Die Vorinstanz lässt mit Bezug auf die Darstellung der finanziellen Lage verlauten, der konkrete Fehlbetrag ergebe sich aus der Teilliquidationsbi- lanz. Die zukunftsorientierte Darstellung der finanziellen Lage per 31. De- zember 2011 in der kaufmännischen Jahresrechnung, d.h. die Bilanzierung der den Austretenden zustehenden Leistungen als Verbindlichkeiten sei korrekt. Im Rahmen der Teilliquidationsbilanz habe die Beschwerdeführerin das Austrittskapital wieder zum Vorsorgekapital der Aktivversicherten hin- zuaddiert. 8.5.4 Die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin wird in der auf der Grundlage der kaufmännischen Jahresrechnung erstellten Teilliquidations- bilanz vom 31. Dezember 2011 im Einklang mit den vorgenannten, mass- geblichen Bilanzierungsgrundsätzen dargestellt (vgl. dazu vorne E. 8.5.1). Die Rückstellung Umwandlungssatz wurde in der geprüften kaufmänni- schen Jahresrechnung lediglich für die verbleibenden Aktivversicherten ge- bildet und das Vorsorgekapital der Austretenden wurde unter den Verbind- lichkeiten aufgeführt. Im Rahmen der Teilliquidation wurde die Rückstellung Umwandlungssatz jedoch auch für den hier betroffenen austretenden Be- stand gebildet und den zu übertragenden Mitteln zugewiesen (vgl. Anhang

A-1626/2015 Seite 64 1 zum Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge zur Teilliquidation per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012). Eine andere Situation hatte das Bundesgericht in BGE 139 V 407 zu beur- teilen: Demnach lag der Aufsichtsbehörde im Genehmigungszeitpunkt (noch) keine geprüfte kaufmännische Bilanz vor, aus der sich die tatsäch- liche finanzielle Lage unmittelbar hätte ablesen lassen. Das Bundesgericht hat die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt, es im konkreten Fall jedoch als überspitzt formalistisch betrachtet, die betreffende Genehmigungsver- fügung deswegen integral aufzuheben (E. 6). Umso weniger ist im vorlie- genden Fall, in welchem die Aufteilung der Position „Rückstellung Um- wandlungssatz“, von welcher die strittige Differenz herrührt, im Teilliquida- tionsbericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2011 vom 12. Juli 2012 Ziff. 5.1.3 nachvollziehbar dargestellt wird, die entspre- chende vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. Vielmehr kann offen gelas- sen werden, ob die bemängelte Darstellung in der kaufmännischen Jah- resrechnung korrekt erfolgt ist, d.h. die Auflösung der Rückstellungen Um- wandlungssatz und Verbuchung unter den Verbindlichkeiten der Aktivver- sicherten sich rechtfertigt. Die betreffende Rüge der Beschwerdegegnerin- nen 13 bis 15 ist demnach nicht zu hören. 9. Zusammenfassend sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin betref- fend die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Genehmi- gung ihrer Teilliquidation per 31. Dezember 2011 gemäss vorliegendem Verteilungsplan abzuweisen. Die entsprechenden Auflagen der Vorinstanz mit Bezug auf die anteilige Mitgabe der Rückstellung für Versicherungsrisi- ken und betreffend die Berechnungsmethode für die Aufteilung des Fehl- betrags zwischen Abgangs- und Fortbestand sind zu bestätigen. Ebenfalls abzuweisen ist die Beschwerde des Beschwerdegegners 3. Die Beschwer- den der übrigen Beschwerdegegner sind hingegen teilweise gutzuheissen und die Beschwerdeführerin ist demnach anzuweisen, den Verteilungsplan und Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2011 im Sinne der Erwägun- gen anzupassen – also auch Kleinstanschlüsse ins Teilliquidationsverfah- ren einzubeziehen sowie eine anteilsmässige Mitgabe der Rückstellung für Versicherungsrisiken vorzusehen – und folglich auch den Fehlbetrag neu entsprechend der vorinstanzlichen Methode zu berechnen. Im Übrigen sind auch diese Beschwerden abzuweisen. Insbesondere ist die Umstel- lung der versicherungstechnischen Grundlagen und die Bildung und Höhe

A-1626/2015 Seite 65 der Rückstellungen technischer Zinssatz und Schwankungsreserve Rent- nerbestand gesetzes- und reglementskonform erfolgt und seitens der Vor- instanz zu Recht nicht beanstandet worden. 10. Da die diversen Beschwerdeverfahren nicht von Beginn weg vereinigt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D., F., G. und I.) und somit verschiedene Kos- tenvorschüsse erhoben wurden, erscheint es angebracht, die Kostenfolgen für die jeweiligen Beschwerden gesondert zu regeln, sofern nicht gemein- sam Beschwerde erhoben wurde. 10.1 10.1.1 Die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sowie in den ehemaligen Verfahren C-1629/2015, C-1636/2015, C-1640/2015, C-1647/2015, C-1650/2015 und C-1653/2015 unterliegt mit ihren Anträgen in Bezug auf die Berechnungsmethode des Fehlbetrags und die anteilige Mitgabe von Versicherungsrisiken vollumfänglich. Bei diesem Verfahrens- ausgang sind ihr die Verfahrenskosten von Fr. 9‘000.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem im vorliegenden Verfahren geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 12‘000.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 10.1.2 In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Ausserdem haben Trägerinnen der beruflichen Vorsorge praxis- gemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Versi- cherten, damit nicht der im Sozialversicherungsprozess geltende Grund- satz der Kostenfreiheit zugunsten der oft sozial schwachen Partei seines Gehalts entleert wird (vgl. statt vieler BGE 126 V 143 E. 4 und Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Frage hätte sich diesfalls also ohnehin nur in Bezug auf die Beschwer- degegnerinnen 12 und 15 als übernehmende Pensionskassen und die ehemals angeschlossenen Arbeitgeberfirmen, d.h. die Beschwerdegegne- rinnen 10 und 11 sowie 13 und 14 gestellt (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG; und auch Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 4.2 mit weite- ren Hinweisen). 10.2

A-1626/2015 Seite 66 10.2.1 Die Beschwerden der gemeinsam vertretenen Beschwerdegegner 1 und 2 werden mit Bezug auf ihr erstes Rechtsbegehren und betreffend die anteilige Mitgabe von Versicherungsrisiken gutgeheissen, mit Bezug auf ihr zweites und drittes Rechtsbegehren unterliegen sie (vgl. zu den ein- zelnen Rechtsbegehren vorne Sachverhalt Bst. C.b). Nach Massgabe von Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 6a VGKE sind ihnen demnach unter solidarischer Haftung ermässigte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘000.– aufzuer- legen. Dieser Betrag wird dem im ehemaligen Verfahren C-1705/2015 ge- leisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2‘000.– ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 je hälftig zurückzuerstatten. 10.2.2 Den rechtsvertretenen Beschwerdegegnern 1 und 2 ist dem Ver- fahrensausgang entsprechend eine reduzierte Parteientschädigung zulas- ten der Beschwerdeführerin zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In An- betracht der Bedeutung der Streitsache, des umfassenden Schriftenwech- sels und des Umfanges des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Auf- wandes sowie des teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und Auslagen) festzusetzen. 10.3 Der Beschwerdegegner 3 unterliegt mit seinem Rechtsbegehren be- treffend die betragsmässige Berücksichtigung seines WEF-Vorbezugs im Rahmen der Mitgabe von Rückstellungen für die Reduktion des Umwand- lungssatzes (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. C.c). Demnach sind ihm die diesbezüglichen Verfahrenskosten von Fr. 800.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. VGKE). Dieser Betrag ist dem im ehemaligen Verfahren A-1718/2015 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen, wäh- rend der Restbetrag von Fr. 1‘200.– dem Beschwerdegegner 3 zurückzu- erstatten ist. Im Übrigen ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. 10.4 10.4.1 Die gemeinsam vertretenen und Beschwerde erhebenden Be- schwerdegegnerinnen 13 bis 15 unterliegen mit Bezug auf ihre Rechtsbe- gehren 1, 3 und 4, während ihr zweites Rechtsbegehren betreffend den Einbezug von Kleinstanschlüssen ins Teilliquidationsverfahren gutgeheis- sen wird. Weiter haben sie beantragt, zur Beurteilung der versicherungs- technischen Grundlagen und gebildeten Rückstellungen sei das per

A-1626/2015 Seite 67 31. Dezember 2009 gültige Rückstellungsreglement anzuwenden (vgl. zu den einzelnen Rechtsbegehren vorne Sachverhalt Bst. C.d). Diese Frage wurde offen gelassen. Nach Massgabe von Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 6a VGKE sind ihnen demnach unter solidarischer Haftung ermässigte Verfah- renskosten in der Höhe von Fr. 3‘000.– aufzuerlegen. Dieser Betrag wird dem im ehemaligen Verfahren C-1764/2015 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1‘500.– ist den Beschwerdegegnerin- nen 13 bis 15 je zu einem Drittel zurückzuerstatten. 10.4.2 Den rechtsvertretenen Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 ist dem Verfahrensausgang entsprechend eine reduzierte Parteientschädigung zu- lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache, des umfassenden Schriften- wechsels und des Umfanges des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Aufwandes sowie des teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und Auslagen) festzusetzen. 10.5 Die Beschwerdegegner 4 bis 12 haben ihrerseits keine Beschwerden erhoben, wurden jedoch aufgrund ihrer mit Bezug auf die Beschwerdefüh- rerin gegenläufigen Interessen als notwendige Gegenparteien ins Verfah- ren einbezogen (vgl. vorne E. 1.2.2). Sie haben sich zwar daraufhin mit eigenen Anträgen daran beteiligt, diese wichen jedoch zum einen nicht von denjenigen der beschwerdeerhebenden Beschwerdegegner ab, so dass sie keine Mehrkosten verursacht haben und wurden zum anderen teilweise gutgeheissen (betreffend die anteilige Mitgabe von Versicherungsrisiken und die Berechnungsmethode des Fehlbetrags). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. Art. 6 Bst. b VGKE von einer Kostenauferlegung abzusehen. 10.6 Insofern, als die Beschwerdegegner obsiegen, unterliegt die Be- schwerdeführerin in komplementärem Umfang. Dieses Unterliegen ist be- treffend die anteilige Mitgabe von Versicherungsrisiken und die Berech- nungsmethode des Fehlbetrags bereits abgegolten über die ihr mit Bezug auf ihre eigenen Beschwerden auferlegten Verfahrenskosten. Was die so- genannte 2 %-Klausel anbelangt, so hat die Beschwerdeführerin auf Aus- kunft der Vorinstanz Kleinstanschlüsse nicht ins Teilliquidationsverfahren einbezogen (vgl. vorne E. 7.1.3). Es rechtfertigt sich daher, ihr diesbezüg- lich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

A-1626/2015 Seite 68 10.7 Der Vorinstanz als „anderer Behörde“ i.S.v. Art. 7 Abs. 3 VGKE steht sodann regelmässig keine Parteientschädigung zu. Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Beschwerden der Beschwerdeführerin werden abgewiesen. 1.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 9‘000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Rest- betrag von Fr. 12‘000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 1.3 Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. 2. 2.1 Die Beschwerden der Beschwerdegegner 1 und 2 werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die vorinstanzlichen Verfü- gungen vom 13. Februar 2015 insofern ergänzt, als die Beschwerdeführe- rin verpflichtet wird, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan dementsprechend anzupassen. Im Übrigen wer- den die Beschwerden abgewiesen. 2.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.– werden den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag wird dem im ehemaligen Verfahren C-1705/2015 geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. Der Restbetrag von Fr. 2‘000.– wird den Beschwerdegegnern 1 und 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils je hälftig zurückerstattet. 2.3 Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 und 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.– zu bezahlen.

3.1 Die Beschwerde des Beschwerdegegners 3 wird abgewiesen.

A-1626/2015 Seite 69 3.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdegegner 3 auferlegt. Dieser Betrag wird dem im ehemaligen Verfahren C-1718/2015 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1‘200.– wird dem Beschwerdegegner 3 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3.3 Dem Beschwerdegegner 3 wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. 4. 4.1 Die Beschwerden der Beschwerdegegnerinnen 13 bis 15 werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die vorinstanzlichen Verfügungen vom 13. Februar 2015 insofern ergänzt, als die Beschwerde- führerin verpflichtet wird, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidations- bilanz und den Verteilungsplan dementsprechend anzupassen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 4.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.– werden den Beschwerdegegne- rinnen 13 bis 15 unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag wird dem im ehemaligen Verfahren C-1764/2015 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1‘500.– wird den Beschwerdegegne- rinnen 13 bis 15 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils je zu einem Drittel zurückerstattet. 4.3 Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerin- nen 13 bis 15 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– zu bezahlen.

A-1626/2015 Seite 70 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1626/2015
Entscheidungsdatum
08.12.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026