B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1621/2018
Urteil vom 11. Februar 2019 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
Gemeindeverwaltung Ettingen, Kirchgasse 13, Postfach, 4107 Ettingen, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.
Gegenstand
ausstehender Sicherheitsnachweis.
A-1621/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die EBM Netz AG (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte die Gemeinde- verwaltung Ettingen mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die perio- dische Kontrolle der elektrischen Installationen der Liegenschaft Schulge- bäude, Birkenweg 2, 4107 Ettingen, einzureichen. Nach erfolglosen Auffor- derungen überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 21. November 2017 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte die Gemeindeverwaltung Ettingen mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 auf, den Sicherheitsnachweis bis spätestens am 28. Februar 2018 der Netzbetreiberin zuzustellen und drohte für den Un- terlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Mit Verfügung vom 5. März 2018 wies das ESTI die Gemeindeverwaltung Ettingen an, bis zum 31. Mai 2018 den Sicherheitsnachweis für die elektri- schen Installationen der betreffenden Liegenschaft einzureichen. Die Ge- bühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 700.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 32.-- fest und drohte der Gemeindeverwaltung Ettingen für den Fall der Missachtung dieser Verfügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.-- an. D. Mit Schreiben vom 15. März 2018 führt die Gemeindeverwaltung Ettingen (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 5. März 2018. Sie beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie ihren Pflichten nachgekommen sei. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die beauftragte Firma [...] habe die geforderte Mängelbehebung bereits am 23. August 2017 vorge- nommen, doch habe es diese versäumt, die betreffende Rückmeldung an die Netzbetreiberin vorzunehmen. Am 12. Dezember 2017 habe sie so- dann die [...] mit der Einreichung des Sicherheitsnachweises an die zustän- dige Netzbetreiberin beauftragt. Daraufhin habe die Firma [...] mitgeteilt, sie habe den Sicherheitsnachweis mit Briefpost vom 30. Januar 2018 der Netzbetreiberin zugesandt. Die Beschwerdeführerin habe demzufolge die geforderten Termine eingehalten und die geforderten Nachweise zur Ein- reichung des Sicherheitsnachweises zeitgerecht veranlasst. Die Verfügung
A-1621/2018 Seite 3 der Vorinstanz vom 5. März 2018 sei deshalb zu Unrecht ergangen, wes- halb sie auch die Gebühr von insgesamt Fr. 732.-- bestreite. E. Mit Schreiben vom 20. März 2018 orientiert die Netzbetreiberin das ESTI über den Erhalt des Sicherheitsnachweises am 19. März 2018 und bittet um den Abschluss des Dossiers betreffend periodische Sicherheitsprüfung der Liegenschaft Schulgebäude, Birkenweg 2, 4107 Ettingen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2018 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin sei als Eigentümerin einer elektrischen Installation allein für die Erbringung des Sicherheitsnachweises und die Einhaltung der damit verbundenen Fristen verantwortlich. Der Eingangsstempel der Netzbetreiberin belege sodann, dass der Sicherheitsnachweis erst am 19. März 2018 eingereicht worden sei. Es genüge der gesetzlichen Vorschrift jedoch nicht, wenn le- diglich die periodische Kontrolle resp. die Mängelbehebung vor Ablauf der angesetzten Frist erfolge. Vielmehr sei der Sicherheitsnachweis selbst frist- gerecht beizubringen. Was die Höhe der Gebühr anbelange, so sei diese so bemessen, um den ihr entstandenen Aufwand zu decken. G. Die Beschwerdeführerin verzichtet auf Schlussbemerkungen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsge- setzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
A-1621/2018 Seite 4 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Päch- ter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwa- chung ihres einwandfreien Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechen- den Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Aus- stellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhän- gigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netz- betreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnach- weis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht in- nerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, überträgt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kon- trolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu er- heben.
A-1621/2018 Seite 5 3.2 Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind im vorliegen- den Fall erfüllt. Die Beschwerdeführerin stellt die Verpflichtung, als Eigen- tümerin der Liegenschaft Birkenstrasse 2, 4107 Ettingen, einen Sicher- heitsnachweis erbringen zu müssen, nicht grundsätzlich in Frage. 3.3 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz: Die Be- hörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, Rz. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen – anders als im Zivilprozess – nicht (ANDRÉ MOSER/MI- CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.119 und 3.149). Das Bundesverwal- tungsgericht würdigt die vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40 des Bundes- gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht ge- stützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Über- zeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141). Bleibt ein behaupte- ter Sachumstand unbewiesen, stellt sich die Frage, wer die Folgen der Be- weislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt auch im Bereich des öffent- lichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der allgemeine Rechts- grundsatz, dass diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu be- weisen hat, welche aus ihr Rechte ableitet. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, sie hätte zu Recht und in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der von ihr beauftragte Elektriker die Vollzugsmeldung der Mängelbehebung an das unabhängige Kontrollorgan resp. die Netzbetreiberin gesendet habe, weil die am 23. Au- gust 2017 ausgeführten Arbeiten als Position auf der Rechnung vom 23. Oktober 2017 ausgewiesen gewesen seien. Nach der Überweisung der Sache an die Vorinstanz habe sie sodann erneut beim ausführenden Elekt- riker interveniert, wobei dieser ihr bestätigt habe, den Sicherheitsnachweis mit Briefpost vom 30. Januar 2018 an die Netzbetreiberin gesandt zu ha- ben. Damit habe sie die geforderten Termine eingehalten und sei ihrer Pflicht nachgekommen.
A-1621/2018 Seite 6 3.5 Um die angeblich am 30. Januar 2018 ausgeführte Meldung der Män- gelbehebung durch das beauftragte Elektrounternehmen zu belegen, ver- mag die Beschwerdeführerin allerdings weder ein Überweisungsschreiben noch einen Zustellnachweis oder Ähnliches vorzulegen. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass der erbrachte Sicherheitsnachweis der Netzbe- treiberin erst am 19. März 2018 (Eingangsstempel der Netzbetreiberin) und somit nach Ablauf der von der Vorinstanz eingeräumten Frist bis 28. Feb- ruar 2018 einging. Folglich ist das diesbezügliche Vorbringen der Be- schwerdeführerin unbeachtlich. Da sie aus der bestrittenen Tatsache Rechte ableiten wollte, hat sie die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Sicherheitsnachweis nicht innert Frist eingegangen ist. Zudem kann sich die Beschwerdeführerin ihrer Verantwortung als Grund- eigentümerin sodann auch nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens bzw. des mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans ent- ziehen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2825/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 4.2 und A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.2). Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche der Be- schwerdeführerin begründen, ihre öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unbe- rührt (vgl. Urteile des BVGer A-4159/2016 vom 21. November 2016 E. 4.2, A-4041/2015 vom 8. März 2016 E. 4.1 m.w.H.). 3.6 3.6.1 Soweit die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Gebühr von insge- samt Fr. 732.-- bestreitet, ist auch diese dem Grundsatz nach nicht zu be- anstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe. Betreffend die Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezem- ber 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfü- gung höchstens Fr. 3'000.-- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb des von der Vo ESTI vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-1085/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 5).
A-1621/2018 Seite 7 3.6.2 Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 700.-- zuzüg- lich Fr. 32.-- für Auslagen bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebe- nen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegen- heit einigen Aufwand zu betreiben. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von insge- samt Fr. 732.-- als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts Urteile A-2340/2016 vom 30. August 2016 E. 5 m.w.H., A- 3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3, A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4 und A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4; ferner Urteil des BGer 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.2). 4. Aus den dargelegten Gründen hat die Vorinstanz die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 5. März 2018 zu Recht erlassen. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Par- teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
A-1621/2018 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref.-Nr. W-502570; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: