B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 19.12.2017 (9C_196/2017)
Abteilung I A-1617/2016
Urteil vom 6. Februar 2017 Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH, vertreten durch lic. iur. Christos Antoniadis, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlages.
A-1617/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. August 2013 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) die A._______ GmbH (nachfol-
gend: Arbeitgeberin) rückwirkend per 1. Mai 2012 zwangsweise an.
B.
B.a Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 leitete die Auffangeinrichtung beim
Betreibungsamt [...] für den Betrag von Fr. 37ʹ986.--, nebst Zins zu 5% seit
dem 18. Mai 2015, und Betreibungskosten von Fr. 100.-- eine Betreibung
gegen die Arbeitgeberin ein.
B.b Am 26. Mai 2015 erliess das Betreibungsamt [...] den entsprechenden
Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...], wogegen die Arbeitgeberin
Rechtsvorschlag erhob.
B.c Mit Schreiben vom 24. August 2015 gewährte die Auffangeinrichtung
der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör, indem sie ihr insbesondere Gele-
genheit gab, den Rechtsvorschlag zu begründen. Die dabei der Arbeitge-
berin angesetzte Frist zur Stellungnahme verstrich ungenutzt.
C.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 verpflichtete die Auffangeinrichtung
(nachfolgend auch: Vorinstanz) in Dispositiv-Ziff. I die Arbeitgeberin zur
Zahlung von
Fr. 50.--
d) Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. [...] in der Höhe von
Fr. 100.-- und
e) Fr. 1ʹ226.70 als Verzugszins bis zum 18. Mai 2015
Mit der genannten Verfügung hob die Vorinstanz ferner den Rechtsvor-
schlag im Betrag von Fr. 36ʹ966.40 auf (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung).
Sodann auferlegte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin Verfügungs-
kosten von Fr. 450.-- (Dispositiv-Ziff. III der Verfügung). Schliesslich wurde
A-1617/2016 Seite 3 in der Verfügung festgehalten, dass sie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist als vollstreckbare Anordnung die Vorinstanz dazu berech- tige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Dispositiv-Ziff. IV der Verfü- gung). In der Begründung der Verfügung (E. 5) führte die Vorinstanz aus, dass sich der gesamte Betrag an von der Arbeitgeberin geschuldeten, fälligen Beiträgen für die relevanten Beitragsjahre 2013, 2014 und 2015 (ohne Ver- zugszinsen; inklusive Kosten gemäss Kostenreglement) per Einleitung der Betreibung am 18. Mai 2015 auf Fr. 67ʹ524.85 belaufen habe. Bei Anrech- nung der bisherigen Zahlungen durch die Arbeitgeberin resultiere ein Aus- stand von Fr. 36ʹ869.13. D. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwer- deführerin) mit Eingabe vom 14. März 2016 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollum- fänglich aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die angefoch- tene Verfügung sei «nicht begründet». Die Vorinstanz habe sich damit be- gnügt, auf Beilagen zu verweisen, die überdies nicht nachvollziehbar seien. Des Weiteren sei in diesen Beilagen ein negativer Saldovortrag aus dem Jahr 2012 genannt, wobei die Vorinstanz nicht erklärt habe, weshalb ein solcher vorliege und wie sie dessen Höhe berechnet habe. E. Innert erstreckter Frist nahm die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2016 zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt darin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz macht geltend, sie habe die an eine hinreichend begründete Beitragsverfügung gestellten Anforderungen beachtet und diese sei nach- vollziehbar. Die Vorinstanz legte ihrer Vernehmlassung insbesondere eine Aufstellung bei, welche die Berechnung des negativen Saldovortrages der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2012 darlegen soll. F. Mit vorab angekündigter Eingabe vom 16. August 2016 liess die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen. Sie beantragt damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfü- gung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zusammenstellung der Beiträge aus dem Jahr 2012 sei der angefochtenen Beitragsverfügung
A-1617/2016 Seite 4 nicht beigelegt gewesen. Das Jahr 2012 sei in dieser Verfügung auch nicht als relevantes Beitragsjahr erwähnt worden. Im Übrigen habe die Vorinstanz in der Verfügung einen Gesamtbetrag der von der Be- schwerdeführerin geschuldeten, fälligen Beiträge für die relevanten Bei- tragsjahre von Fr. 67ʹ524.85 angegeben. In der Aufstellung der Beiträge in der Beilage zur angefochtenen Verfügung sei indes ein Betrag von Fr. 65ʹ899.85 genannt. Demzufolge sei der Betrag gemäss angefochtener Verfügung nicht korrekt. G. In ihrer Duplik vom 7. September 2016 hält die Vorinstanz an ihren Ver- nehmlassungsanträgen fest. Sie konzediert, dass das Jahr 2012 in ihrer Verfügung vom 12. Februar 2016 zu Unrecht nicht als relevantes Beitrags- jahr genannt wurde. Ihrer Ansicht nach ist dieses Versehen aber durch die Nachlieferung der Begründung in der Vernehmlassung geheilt worden. Im Übrigen erklärt die Vorinstanz, die Differenz zwischen dem in E. 5 der an- gefochtenen Verfügung genannten Betrag von Fr. 67ʹ524.85 und dem in der Aufstellung der Beiträge genannten Betrag von Fr. 65ʹ899.85 sei darauf zurückzuführen, dass letzterer Betrag die Kosten gemäss Kostenregle- ment (insgesamt Fr. 400.--) und die Zinsen bis zur Einleitung der Betrei- bung (Fr. 1'226.70) nicht enthalte. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit erfor- derlich – in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Auf- gaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. b und Art. 60 Abs. 2 bis
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den
A-1617/2016 Seite 5 Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (vgl. Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 50 VwVG, Art. 52 VwVG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Damit ist ihre Be- schwerdelegitimation prinzipiell zu bejahen. Soweit die Beschwerdeführe- rin die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. IV der angefochtenen Verfügung ver- langt, ist sie freilich nicht beschwert, da die entsprechende Anordnung ein- zig den vorliegend nicht eingetretenen Fall betrifft, dass die in der Verfü- gung genannte Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist (vgl. auch Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.3.2; zur Beschwerde- frist hiervor E. 1.2). Diesbezüglich kann somit mangels Legitimation nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.4 Auf die Beschwerde ist mit der vorgenannten Einschränkung (E. 1.3) einzutreten. 1.5 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti- gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2;
A-1617/2016 Seite 6 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-3180/2016 vom 30. November 2016 E. 1.4). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung ge- langt, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, nach allen mögli- chen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich min- destens Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 2.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54 f.). 1.7 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrich- tung (insbesondere Beitrags- und Zinserhebung) grundsätzlich nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegen- über Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 bis BVG in Verbindung mit Art. 12 BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann die Vorinstanz grundsätzlich auch die Aufhebung eines Rechtsvor- schlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung gesetzte For- derung geht (vgl. Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2.2; C-5234/2012 vom 5. Dezember 2013 E. 3.1 m.H.). 2. 2.1 2.1.1 Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). 2.1.2 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unter- standen – soweit hier interessierend – bei Erreichen der folgenden Jahres- löhne der obligatorischen Versicherung: Fr. 20'880.-- für das Jahr 2012, Fr. 21'060.-- für die Jahre 2013 und 2014 sowie Fr. 21'150.-- für das Jahr 2015 (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG in Verbindung mit Art. 5
A-1617/2016 Seite 7 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen und Invalidenvorsorge [BVV 2] in den in dieser Zeitspanne gültig ge- wesenen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]). Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist – analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) – der massge- bende Lohn nach AHVG heranzuziehen (vgl. Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1.2; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3). 2.1.3 Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn be- zeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohns (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG in Ver- bindung mit Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]), und zwar (soweit interessierend) der Lohn von – Fr. 24'360.-- bis und mit Fr. 83'520.-- im Jahr 2012, – Fr. 24'570.-- bis und mit Fr. 84'240.-- in den Jahren 2013 und 2014, und – Fr. 24'675.-- bis und mit Fr. 84'600.-- im Jahr 2015. Beträgt der koordinierte Lohn weniger als Fr. 3'480.-- (2012) bzw. Fr. 3'510.-- (2013-2014) bzw. Fr. 3'525.-- (2015), muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]). 2.2 Nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die An- sprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: VO Auffangeinrichtung) hat der Arbeitgeber der Auffangein- richtung alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Gemäss Kostenreglement der Auffangein- richtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (nachfolgend: Kostenreglement), das Bestandteil der vorliegend massge- benden Anschlussbedingungen bildet (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 der Zwangsan- schlussverfügung der Vorinstanz vom 7. August 2013 und Ziff. 4 Abs. 9 der Anschlussbedingungen im Anhang zu dieser Verfügung), können für nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Lohnänderungen pro versicherte Person und Jahr Fr. 100.--, für eine Mahnung betreffend die Einreichung einer Lohnliste Fr. 100.--, für eine eingeschriebene (Inkasso-)Mahnung Fr. 50.--
A-1617/2016 Seite 8 und für eine Betreibung Fr. 100.-- eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die Kosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen ein- gefordert werden (vgl. dazu Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. Au- gust 2016 E. 2.3; C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 6.2; C-7758/2010 vom 17. August 2012 E. 3.3.6). 2.3 2.3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügun- gen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu ge- hört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebli- che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesge- richt] I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1 m.H.; Urteil des BGer 1C_155/2015 vom 19. Januar 2016 E. 2.1.1). 2.3.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 838; GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweize- rische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsach- lichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfü- gung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begrün- dungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum
A-1617/2016 Seite 9 Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1; 124 V 180 E. 1a; BVGE 2012/23 E. 6.1.2 je m.H.). 2.3.3 Gemäss der Rechtsprechung hat eine Beitragsverfügung der Auffan- geinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind: – die relevante Beitragsperiode; – die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt; – pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV- Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hie- raus errechnete Beitragssumme; – pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und er- folgten Mahnungen; – eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen; – die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prä- mienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsva- luta) (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer C-398/2014 vom 8. Feb- ruar 2016 E. 3.3.3; C-3634/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 20.1; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 4.3). 2.3.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – ungeachtet der Erfolgsaus- sichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.1). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird indessen der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann und entweder diese Rechtsmittelinstanz eine hinrei- chende Begründung liefert oder die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (vgl. Urteile des BVGer A-3537/2014 vom 16. März 2016 E. 2.3; C-6579/2011 vom 5. März 2014; A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998,
A-1617/2016 Seite 10 S. 214 m.H.). Im Zusammenhang mit Verletzungen der Begründungspflicht beim Erlass von Beitragsverfügungen durch die Vorinstanz ist dabei pra- xisgemäss eine solche Heilung ausgeschlossen, wenn die Berechnung der Beitragsforderung aufgrund unvollständiger Akten sich auch im Beschwer- deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig und wider- spruchsfrei herleiten lässt (vgl. Urteile des BVGer C-6353/2013 vom 13. Mai 2015 E. 4.2; C-6111/2010 vom 11. September 2014 E. 2.1.4; C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 6.4; C-5671/2012 vom 24. Juni 2014 E. 4.4.4). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin sinngemäss gel- tend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die an- gefochtene Verfügung – insbesondere mangels Erwähnung des Beitrags- jahres 2012 in den Erwägungen dieser Verfügung – nicht hinreichend be- gründet worden sei. 3.2 Auf diese Rüge der Gehörsverletzung ist vorab einzugehen (vgl. E. 2.3.4). Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass in die Berechnung der unter Dispositiv-Ziff. I und II der angefochtenen Verfügung genannten Beträge unter anderem nach Auffassung der Vorinstanz geschuldete Bei- tragsforderungen aus dem Jahr 2012 eingeflossen sind. In der Verfügung und deren Beilagen werden indessen nur die Jahre 2013-2015 als rele- vante Beitragsjahre bezeichnet. In der Verfügung nicht enthalten sind so- dann bezüglich des Jahres 2012 pro versicherte Person Angaben zur Ver- sicherungsdauer, zum AHV-Lohn, zum relevanten koordinierten Lohn, zu den Beitragssätzen und den daraus errechnete Beitragssummen. Den Ver- fügungsbeilagen – insbesondere den aktenkundigen Lohnbescheinigun- gen des Jahres 2012 – lassen sich diesbezüglich nur Informationen zur Versicherungsdauer und den ausgerichteten AHV-Löhnen entnehmen (vgl. Beilagen 1 und 7 der angefochtenen Verfügung). Bei dieser Sachlage sind in der angefochtenen Verfügung insbesondere nicht in der gebotenen Weise alle relevanten Beitragsperioden genannt und ihre Begründung genügt jedenfalls hinsichtlich des Jahres 2012 nicht den erwähnten, rechtsprechungsgemäss geltenden Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 2.3.3). Hinsichtlich des Jahres 2012 wurde folg- lich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
A-1617/2016 Seite 11 Die angefochtene Verfügung erfüllt im Übrigen die vorn genannten Begrün- dungserfordernisse (vgl. E. 2.3.3). Dies gilt jedenfalls, soweit die Beilagen dieser Verfügung als deren integrierende Bestandteile betrachtet werden. Wie im Folgenden ersichtlich wird, kann nämlich die Beitragsverfügung ab- gesehen von den darin eingeflossenen (angeblich) offenen Beiträgen des Jahres 2012 allein gestützt auf ihren Inhalt und die Angaben in ihren Beila- gen für eine sachgerechte Anfechtung sowie gerichtliche Überprüfung hin- reichend nachvollzogen werden (vgl. E. 5). Abgesehen von den streitbe- troffenen Beiträgen des Jahres 2012 ist folglich eine Gehörsverletzung zu verneinen. 4. 4.1 Zu klären ist, ob die Voraussetzungen für eine Heilung der genannten Gehörsverletzung betreffend das Jahr 2012 erfüllt sind. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz mit voller Kognition entscheidet (vgl. E. 1.5) und damit eine Heilung nicht a priori aus- geschlossen ist (vgl. E. 2.3.4; siehe auch Urteil des BVGer C-8470/2010 vom 17. September 2013 E. 4.6 [Erwägung nicht publiziert in BVGE 2013/44]). 4.2 Die Vorinstanz macht sinngemäss geltend, eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf das Jahr 2012 sei dadurch geheilt worden, dass sie mit der Vernehmlassung die genaue Zusammenstellung der Beiträge für dieses Jahr übermittelt habe. Sie erklärt, aus der mit der Vernehmlassung eingereichten «Zusammenstellung Beiträge 2012» (Ver- nehmlassungsbeilage 14) seien die während insgesamt acht Monaten des Jahres 2012 an vier Angestellte ausgerichteten Löhne und die Beiträge er- sichtlich. Die Summe dieser Beiträge entspreche dem Saldovortrag per
A-1617/2016 Seite 12 2012 nicht ausgewiesen sind. Eine Heilung der Gehörsverletzung mittels Nachschieben der Begründung durch die Vorinstanz im Beschwerdever- fahren (vgl. E. 2.3.4) ist folglich nicht erfolgt. 4.3 Es fragt sich freilich, ob das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorliegende Aktenlage die angefochtene Anordnung genügend nachvoll- ziehen und damit eine hinreichende Begründung liefern kann. Gegebenen- falls würde es sich rechtfertigen, auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids infolge Verletzung der Begründungspflicht zu verzichten (vgl. E. 2.3.4). Die Beiträge des Jahres 2012, die als Saldovortrag per 1. Januar 2013 von (gerundet) Fr. 19ʹ375.-- in die Beitragsverfügung Eingang fanden, lassen sich ausgehend von den aktenkundigen Lohnbescheinigungen 2012 der zuständigen Ausgleichskasse berechnen (vgl. Beilage 7 der angefochte- nen Verfügung): Zieht man von den dort aufgelisteten, von der Vorinstanz in ihre «Zusammenstellung Beiträge 2012» (Vernehmlassungsbeilage 14) übernommenen Jahreslöhnen jeweils den im Jahr 2012 gültig gewesenen Koordinationsabzug von Fr. 24ʹ360.-- (vgl. E. 2.1.3) ab, resultieren die in der «Zusammenstellung Beiträge 2012» genannten versicherten Jahres- löhne. Die auf diesem Dokument festgehaltenen jährlichen Beiträge für das Jahr 2012 ergeben sich dabei unter Anwendung der massgebenden Bei- tragssätze für dieses Jahr (vgl. Ziff. 2 Satz 2 der massgebenden An- schlussbedingungen [vgl. E. 2.2] in Verbindung mit der Beitragsordnung im Abschnitt «Tabellen für den Vorsorgeplan AN» im für das Jahr 2012 mass- gebenden «Vorsorgeplan AN», abrufbar auf www.chaeis.net > BVG Beruf- liche Vorsorge > Reglemente > Vorsorgeplan - Arbeitnehmer [AN] > 2012, zuletzt eingesehen am 10. Januar 2017]). Diese Beitragssätze sind in einer aktenkundigen Beilage zum Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerde- führerin vom 24. August 2015 (vgl. vorn Bst. B.c) aufgeführt. Auf der Basis der Jahresbeiträge 2012 lassen sich die für die Zeitspanne des (Zwangs-) Anschlusses der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz im Jahr 2012 (für acht Monate) geschuldeten Beiträge in Übereinstimmung mit der «Zusam- menstellung Beiträge 2012» errechnen. Die von der Vorinstanz letztlich zugrunde gelegte Berechnung der BVG- Beiträge für das Jahr 2012 von (gerundet) Fr. 19ʹ375.-- lässt sich somit auf die hier dargelegte Art und Weise gestützt auf die im Beschwerdever- fahren vorgelegten Akten schlüssig sowie widerspruchsfrei herleiten. Die vorinstanzliche Verletzung der Begründungspflicht betreffend das Jahr
A-1617/2016 Seite 13 2012 hat deshalb als geheilt zu gelten, weshalb kein Anlass für eine Rück- weisung der Angelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht. Die erwähnte Beitragsberechnung für das Jahr 2012 ist nach dem Gesag- ten auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 5. Die vorinstanzliche Berechnung betreffend die für die Jahre 2013-2015 (bzw. für die Zeitspanne vom 1. Januar 2013 bis 18. Mai 2015) geschulde- ten Beiträge ist in den Beilagen 2 und 4 der angefochtenen Verfügung mit- samt den für diese Jahre herangezogenen Beitragssätzen detailliert aus- gewiesen. Sie wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert be- stritten (dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Be- schwerdeführerin den in der angefochtenen Verfügung angegebenen Ge- samtbetrag an von ihr geschuldeten, am 18. Mai 2015 fällig gewesenen Beiträgen von Fr. 67ʹ524.85 mit Hinweis auf angeblich widersprüchliche Angaben der Vorinstanz bestreitet [vgl. vorn Bst. F]). Auch sieht das Bun- desverwaltungsgericht keinen Grund, diese Berechnung (sowie die Bei- tragssätze) in den Beilagen 2 und 4 der angefochtenen Verfügung zu be- anstanden. Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise festhält (vgl. Stellungnahme vom 16. August 2016, S. 3), ergeben sich aus der erwähnten Berechnung der Vorinstanz für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 18. Mai 2015 Beiträge von insgesamt Fr. 65ʹ899.85. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass vorliegend für alle massge- benden Beitragsperioden ab dem 1. Januar 2012 von Beträgen von insge- samt Fr. 85ʹ274.85 (Fr. 19ʹ375.-- [vgl. E. 4.3, letzter Abschnitt] + Fr. 65ʹ899.85) auszugehen ist. 6. 6.1 Eine Auflistung der darüber hinaus erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen (angeblich) zugrunde liegenden Massnahmen fin- det sich im Kontokorrentauszug, welcher der angefochtenen Verfügung als Beilage 2 beigelegt wurde. In diesem Kontokorrentauszug sind fol- gende Positionen von Kosten/Gebühren mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1ʹ625.-- aufgeführt: 31.03.13 Kosten Zwangsanschluss Lohnänderung, rückw. Rechnungsstellung Fr. 1ʹ225.-- 05.09.14 Kosten Tilgungsplan Fr. 100.--
A-1617/2016 Seite 14 02.12.14 Kosten Tilgungsplan Fr. 100.-- 14.08.14 Mahnkosten Fr. 50.-- 17.11.14 Mahnkosten Fr. 50.-- 01.04.15 Mahnkosten Lohnliste Fr. 100.-- 6.2 Eine Addition der Beiträge von 2013-2015 von insgesamt Fr. 85ʹ274.85 (vgl. E. 5, am Ende) und der hiervor genannten Kosten von Fr. 1ʹ625.-- (vgl. E. 6.1) ergibt einen Betrag von Fr. 86ʹ899.85. Zieht man hiervon die aktenkundigen Zahlungen der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 50ʹ030.95 ab (vgl. die neun Positionen «Einzahlung auf Kundenkonto» auf dem genannten Kontokorrentauszug), ergibt dies (gerundet) einen Be- trag von Fr. 36ʹ869.--. Der letztere Betrag entspricht dem Betrag von Fr. 36ʹ869.13, welchen die Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfü- gung (ohne die dort explizit genannten zusätzlichen Verzugszinsen und Gebühren) der Vorinstanz schuldet. 6.3 Aus dem hiervor (E. 6.1-6.2) Ausgeführten erhellt, dass der in Disposi- tiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung erwähnte und in der Begrün- dung dieser Verfügung als nach wie vor bestehender Ausstand bezeich- nete Betrag von Fr. 36ʹ869.13 auf nachvollziehbaren Berechnungen be- ruht (an der Nachvollziehbarkeit dieser Berechnung ändert nichts, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung [S. 5 f.] fälschlicherweise die erwähn- ten «Kosten Zwangsanschluss Lohnänderung, rückw. Rechnungsstellung» von Fr. 1ʹ225.-- unterschlug, an deren Stelle die in der angefochtenen Ver- fügung separat erwähnte Position «Verzugszins bis zum 18. Mai 2015» von Fr. 1ʹ226.70 gesetzt hat und den sich daraus ergebenden Fehlbetrag von etwas weniger als Fr. 2.-- mit Rundungsdifferenzen zu erklären sucht). Noch nicht gesagt ist mit dem Ausgeführten freilich, dass die hiervor in E. 6.1 erwähnten Kosten/Gebühren im Rahmen des Erlasses der ange- fochtenen Verfügung zu Recht bei der Berechnung des ausstehenden Be- trags berücksichtigt wurden. Ob Letzteres der Fall ist, wird im Folgenden (E. 7) zu prüfen sein.
A-1617/2016 Seite 15 7. 7.1 Die Vorinstanz macht – wie erwähnt (vgl. E. 6.1) – insbesondere einen Betrag von Fr. 1ʹ225.-- unter dem Titel «Kosten Zwangsanschluss Lohnän- derung, rückw. Rechnungsstellung» geltend. Zwar können gemäss dem massgebenden Kostenreglement für nach dem Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Lohnänderungen pro versicherte Person und Jahr Fr. 100.-- erhoben werden (vgl. E. 2.2). Entsprechende Lohnän- derungen und eine in diesem Zusammenhang stehende rückwirkende Rechnungsstellung sind aber vorliegend nicht belegt. Die Vorinstanz be- hauptet denn auch bezeichnenderweise im Beschwerdeverfahren nicht, dass für solche Massnahmen Kosten von Fr. 1ʹ225.-- angefallen sind (viel- mehr verwechselt sie – wie gesehen [E. 6.3] – diesen Betrag mit dem von ihr bestimmten, fast identischen Verzugszinsbetrag von Fr. 1ʹ226.70). Der Kostenpunkt von Fr. 1ʹ225.-- unter dem Titel «Kosten Zwangsanschluss Lohnänderung, rückw. Rechnungsstellung» ist folglich bei der Berechnung des ausstehenden Betrages nicht zu berücksichtigen. 7.2 Die von der Vorinstanz erhobenen Kosten für die Erstellung von zwei Tilgungsplänen, für zwei Inkassomahnungen sowie eine Mahnung betref- fend die Einreichung der Lohnliste von insgesamt Fr. 400.-- sind gerecht- fertigt, da die Gebührenansätze dem Kostenreglement entsprechen (vgl. E. 2.2), die entsprechenden Massnahmen durch die aktenkundigen Tilgungspläne sowie Mahnungen belegt sind (vgl. Vernehmlassungsbeila- gen 4, 6 und 8-10) und diese Massnahmen (soweit ersichtlich) zu Recht erfolgten. Diese Kosten sind dementsprechend bei der Berechnung des ausstehenden Betrages zu berücksichtigen. 8. 8.1 Aus dem in E. 7.1-7.2 Ausgeführten ergibt sich, dass der ausstehende Betrag von Fr. 36ʹ869.13 in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung um Fr. 1ʹ225.-- auf Fr. 35ʹ644.13 zu reduzieren ist. 8.2 8.2.1 Zu prüfen ist, ob die weiteren Positionen in Dispositiv-Ziff. I der ange- fochtenen Verfügung berechtigterweise veranschlagt wurden. 8.2.2 Der Betrag von Fr. 36ʹ866.40, auf welchem nach Dispositiv-Ziff. I der streitbetroffenen Beitragsverfügung seit dem 18. Mai 2015 5 % Zins ge- schuldet ist, ist (entsprechend E. 8.1) auf Fr. 35ʹ644.13 herabzusetzen
A-1617/2016 Seite 16 (vgl. zur Verzinsungspflicht sowie zur Höhe des Zinssatzes Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.5 und 4.1 m.H.). 8.2.3 Die Auferlegung von Gebühren von Fr. 50.-- für eine angeblich am
Zu Recht ist unbestritten, dass die Vorinstanz vorliegend als Rechtsöff- nungsinstanz befugt war, über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu be- finden (vgl. E. 1.7). Zu prüfen ist aber, ob der in Dispositiv-Ziff. II der ange- fochtenen Verfügung genannte Betrag von Fr. 36ʹ966.40, in dessen Um- fang der Rechtsvorschlag in der Betreibung aufgehoben wird, zu korrigie- ren ist. Der Betrag von Fr. 36ʹ966.40 in Dispositiv-Ziff. II der Beitragsverfü- gung setzt sich offenkundigerweise zusammen aus (a) dem laut Dispositiv- Ziff. I der Verfügung ausstehenden Betrag (vgl. den dort im Zusammen- hang mit dem Verzugszins seit dem 18. Mai 2015 angegebenen, dem Be- trag von Fr. 36'869.13 entsprechenden Betrag von Fr. 36'866.40), (b) der Gebühr für die angebliche Mahnung vom 1. Dezember 2014 von Fr. 50.-- sowie (c) der Gebühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.--.
A-1617/2016 Seite 17 Da der nach Dispositiv-Ziff. I der Verfügung ausstehende Betrag auf Fr. 35ʹ644.13 zu reduzieren ist (E. 8.1) und die Gebühr für die behauptete Mahnung vom 1. Dezember 2014 nicht gerechtfertigt ist (E. 8.2.3), ist der Rechtsvorschlag nur im Umfang vom Fr. 35ʹ744.13 (Fr. 35ʹ644.13 + Fr. 100.--) zu beseitigen. Der in Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfü- gung genannte Betrag ist daher entsprechend zu korrigieren. 10. In Dispositiv-Ziff. III der angefochtenen Verfügung auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Kosten für den Erlass der Verfügung in der Höhe von Fr. 450.--. Es wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass diese Gebühr rechtswidrig ist (vgl. dazu Art. 48 der Gebührenverordnung vom 23. Sep- tember 1996 zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35] sowie Urteil des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 3.4.2). Die Dispositiv-Ziff. III der Beitragsverfügung ist daher nicht zu beanstanden. 11. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Disposi- tiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Fr. 35ʹ644.13 zuzüglich a) Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 18. Mai 2015, b) eine Gebühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.-- und c) Verzugszins bis zum 18. Mai 2015 von Fr. 1'226.70 zu bezahlen hat. Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung ist ferner dahingehend zu modifizieren, als danach der Rechts- vorschlag in der Betreibung (nur) im Betrag von Fr. 35ʹ744.13 aufgehoben wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens erscheint die Beschwerdefüh- rerin nur als geringfügig obsiegend. Es würde sich damit rechtfertigen, die Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Urteile des BVGer A-4090/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 12; A-2588/2013 vom 4. Februar 2016 E. 7; A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 8). Folglich wären ihr grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuer- legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch erscheint es vorliegend mit Blick
A-1617/2016 Seite 18 auf die durch die Vorinstanz begangene Gehörsverletzung angezeigt, der Beschwerdeführerin die Kosten zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b; Urteile des BVGer A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10; A-3122/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 8.1; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005 S. 466). Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 12.2 Der ab dem zweiten Schriftenwechsel anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin steht angesichts ihres Unterliegens grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Analog zu den vorstehenden Ausführungen über die Verfahrenskosten (vgl. E. 12.1) rechtfertigt es sich indessen, vom Unterliegerprinzip ausnahmsweise ab- zuweichen und gestützt auf das Verursacherprinzip der Beschwerdeführe- rin eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Urteil des BVGer A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände – insbesondere der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erst ab dem zweiten Schriftenwechsel anwaltlich vertreten war und sie ihre Rüge der Gehörsverletzung bereits in der Beschwerdeschrift erhoben hat – er- scheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehr- wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als angemessen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nachfolgenden Seite.)
A-1617/2016 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. I-II der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2016 wie folgt geändert: I. Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 35ʹ644.13 zuzüglich Verzugszins 5% auf Fr. 35ʹ644.13 seit 18.05.15 und Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. [...] Fr. 100.00 Verzugszins bis zum 18. Mai 2015 Fr. 1ʹ226.70 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] wird im Betrag von Fr. 35ʹ744.13 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1ʹ000.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) – Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
A-1617/2016 Seite 20 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Beat König
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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