B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1608/2016
Urteil vom 20. September 2016 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ AG, (...), vertreten durch lic. iur. LL.M. Carole Gehrer Cordey, Rechtsanwältin, SwissLegal asg.advocati, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
LSVA; Rückerstattung im unbegleiteten kombinierten Ver- kehr (UKV),
A-1608/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: A._______ AG) mit Sitz in (Ort) be- zweckt gemäss Handelsregistereintrag insbesondere (Zweck). A.b Die durch die A._______ AG mit ihren Fahrzeugen durchgeführten Transporte unterlagen der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Diese wurde in einem ersten Schritt entrichtet. A.c Im Anschluss stellte die A._______ AG u.a. am 13. Januar 2016 [Ein- gang am 18. Januar 2016] für die Abgabeperiode vom August 2015 bis De- zember 2015 Anträge mit dem Formular «Leistungsabhängige Schwerver- kehrsabgabe LSVA, Rückerstattungsantrag für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV; Form. 56.76)» in Höhe von Fr. 1‘776.--. In der Folge verlangte die Oberzolldirektion (OZD) mit Schreiben vom 21. Januar 2016 von der A._______ AG eine ausführliche Beschreibung der Strecken, welche als Vor- oder Nachlauf des sog. unbegleiteten kombinierten Ver- kehr (UKV) zu verstehen seien. A.d Am 25. Januar 2015 [recte: 2016] kam die A._______ AG dieser Auf- forderung nach und beschrieb die Fahrten im Vor- und Nachlauf. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 lehnte die OZD die Rückerstattungs- anträge für Fahrten im UKV für die massgebliche Abgabeperiode ab (Ziff. 1), stellte fest, dass die Bedingungen des Vor- und Nachlaufs nicht erfüllt seien (Ziff. 2) und forderte von der A._______ AG die ihrer Auffas- sung nach zu Unrecht erwirkten Rückerstattungen für den Zeitraum Feb- ruar 2015 bis Juni 2015 in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘626.60 zurück (Ziff. 3). Die OZD erwog im Wesentlichen, gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verord- nung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsab- gabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) würden als Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV solche gelten, die von Strassen- fahrzeugen mit Ladebehältern oder Sattelanhängern zwischen dem Ver- lade- oder Entladeort und einem «Umschlagsbahnhof» oder Rheinhafen ausgeführt würden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechsle. Vorliegend befinde sich der Umschlagsort auf dem gleichen Gelände (Parzelle Nr. X) wie der Entlade- bzw. Verladeort. Gemäss Bundesgericht liege ein Vor- oder Nach- lauf nicht vor, wenn das Be- und Entladen auf dem «Umschlagsbahnhof»
A-1608/2016 Seite 3 erfolge; die gesetzliche Grundlage gehe von zwei Lokalitäten aus, zwi- schen denen eine Fahrt erfolgen müsse. Vorliegend fehle die räumliche Distanz. Auch die Benutzung einer öffentlichen Strasse sei nicht allein ent- scheidend und ein privates Anschlussgeleise könne nicht als «Umschlags- bahnhof» bezeichnet werden. C. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2016 bean- tragt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Verfügung der OZD vom 11. Februar 2016 sei aufzuheben (Ziff. 1), die Rückerstat- tungsanträge für Fahrten im UKV für die Abgabeperiode August 2015 bis Dezember 2015 seien gutzuheissen und der Beschwerdeführerin Fr. 1‘776.-- zu bezahlen (Ziff. 2). Eventualiter sei die Verfügung vom 11. Februar 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die OZD zurückzuweisen (Ziff. 3); alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge zzgl. MWST. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, es handle sich vorliegend um Fahrten im UKV, da ein «Umschlagsbahnhof» im Sinne des Gesetzes respektive der Verordnung vorliege, es sich weiter um zwei verschiedene Orte handle, nämlich den Umschlagsort und den Entladeort, wobei für die Fahrt zwischen diesen beiden Orten die öffentlichen Kantons- bzw. Gemeindestrassen – im Gegensatz zum von der OZD zitierten Bun- desgerichtsurteil, in welchem das Areal nicht verlassen werde – benützt würden; eine räumliche Distanz und auch die übrigen Voraussetzungen für den Rückerstattungsanspruch seien somit gegeben. D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2016 schliesst die OZD (nachfol- gend: Vorinstanz) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und entgegnet insbesondere, Zweck der Rückerstattung für Fahrten im UKV sei die Förderung des Bahnverkehrs, indem Mehrkosten im Vor- und Nachlauf mindestens teilweise durch Rückerstattungen redu- ziert werden sollten; es gehe nicht um eine Verbilligung der Kosten für den Bahntransport. Da die Bedingung eines Vor- bzw. Nachlaufs ohnehin nicht gegeben seien, müsse auf den Begriff des «Umschlagsbahnhofs» nicht weiter eingegangen werden. Eine Fahrt zwischen Terminal und Depot, wenn sich letzteres innerhalb des Terminalareals befände, sei nicht rück- erstattungsberechtigt. Es werde klar vorausgesetzt, dass eine Fahrt zwi- schen zwei verschiedenen Lokalitäten stattfinden müsse. Vorliegend sei diese geforderte Distanz nicht gegeben, denn der Umschlag und das Be-
A-1608/2016 Seite 4 oder Entladen fielen räumlich im Werkareal der Beschwerdeführerin – de- finiert durch die Parzelle bzw. das Grundbuch – zusammen; ob eine öffent- liche Strasse benützt werde, sei nicht alleine entscheidend. E. Mit Stellungnahme bzw. Replik vom 26. Mai 2016 hält die Beschwerdefüh- rerin im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest. Die Vo- rinstanz verzichtet stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die LSVA, die keine erstinstanz- lichen Veranlagungsverfügungen sind, können gemäss Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG, SR 641.81) i.V.m. Art. 31 ff. VGG beim Bundesverwaltungsgericht ange- fochten werden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 1.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
A-1608/2016 Seite 5 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). Das Bundesverwal- tungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begrün- dung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 1.3.2 Für das Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsan- wendung von Amtes wegen. Dieser verpflichtet Verwaltung und Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind (MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.54). Nicht verbindlich sind für die Justizbehörde jedoch Verwaltungsverordnungen, welche keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen, da es ja Aufgabe der Justizbehörden ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.173 f.). Verwaltungsverordnungen wie bspw. Dienstreglemente, Zirkulare, Weglei- tungen, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc. sind Meinungsäusse- rungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmäs- sigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 3.3; MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dür- fen und was nicht, Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwal- tungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (MICHAEL BEUSCH, in: Zwei- fel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/ Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, Art. 102 Rz. 15 ff.). Nicht verbindlich sind sie – wie gesagt – für Justizbe- hörden, wobei diese die Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen sollen, sofern diese eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Hierbei darf eine Verwaltungsverordnung unter keinen Umständen als alleinige Grundlage für die wie auch immer ausge- staltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts dienen (ausführlich: Ur- teile des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 1.3, A-5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.7.1 und A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
A-1608/2016 Seite 6 2. 2.1 Gemäss Art. 1 SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Abs. 1). Zudem soll die Abgabe einen Beitrag dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transport- markt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden (Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch die in- und ausländischen schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2 und 3 SVAG). 2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG ist der Halter oder die Halterin, bei auslän- dischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugfüh- rerin abgabepflichtig. Für Fahrten im UKV besteht hingegen Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung; der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 4 Abs. 3 SVAG). Art. 4 Abs. 3 SVAG ist gemäss Gesetzgeber als Aus- nahmebestimmung nur sehr «restriktiv» zu handhaben und hat nur für die Vor- und Nachläufe zu den nächstgelegenen Containerterminals zu gelten (Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 15. Juli 2005 [ZRK 2004-111] E. 3.a, mit weiteren Hinweisen). Der Bundesrat hat auftragsgemäss die Einzelheiten für Fahrten im UKV in seiner SVAV gere- gelt. Laut Art. 8 Abs. 1 SVAV erhalten Halterinnen und Halter von der Ab- gabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im UKV ausgeführt werden, für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV von der Zollverwal- tung auf Antrag eine Rückerstattung. 2.2.1 Hierbei definiert Art. 9 Abs. 1 SVAV den Begriff der Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV als solche, die von Strassenfahrzeugen mit Lade- behältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwi- schen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Gemäss Abs. 2 müssen die Ladebehälter eine Mindestlänge von 5,5 m oder 18 Fuss und eine Mindestbreite von 2,1 m oder 7 Fuss aufweisen (vgl. Urteil des BGer 2C_422/2014 vom 18. Juli 2015). Laut Art. 10 SVAV regelt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) im Zusammenhang mit den Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV die Pflichten der Halterinnen und Halter, insbesondere den Nachweis der Fahrten (Bst. a) und das Rücker- stattungsverfahren (Bst. b; vgl. hierzu die Verordnung vom 1. September 2000 über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Transporte
A-1608/2016 Seite 7 im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs [SR 641.811.22]). 2.2.2 Gestützt auf Art. 45 Abs. 2 SVAV hat die OZD für den Bereich UKV die zum Vollzug erforderliche Weisung (E. 1.3.2) «Rückerstattung für Transporte im unbegleiteten kombinierten Verkehr» erlassen (Stand 1. Ja- nuar 2008, die deutsche Version findet sich im Internet unter: http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04020/04204/04208/04245/05175 /index.html?lang=de; letztmals besucht am [31. August 2016]). Unter dem Titel «Begriffe» werden dort in Übereinstimmung mit der SVAV Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV als solche bezeichnet, die von Strassenfahr- zeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattel- anhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlags- bahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum andern Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Als Hauptlauf wird der Transport auf Schiene oder Wasser be- zeichnet (Rz. 2.1). Rückerstattungsberechtigt sind Fahrten im Vor- oder Nachlauf eines Hauptlaufs zu oder von inländischen Umschlagterminals. Nicht als Vor- oder Nachlauf gelten Fahrten innerhalb des Terminalareals (Rz. 2.2). 3. Die hier in Frage stehenden Zementcontainer kommen mit der Bahn aus Deutschland und werden auf den Geleisen – gemäss Vorinstanz ein Stammgeleise, laut Beschwerdeführerin ein Anschluss- respektive Verbin- dungsgeleise – bis auf das Areal der Beschwerdeführerin (Parzelle Nr. X) geführt und erst dort mittels eines – nicht durch die Beschwerdeführerin betriebenen – Portalkranes auf einen Lastwagen umgeladen. Anschlies- send fahren diese mit ihrer Ladung aus dem Areal der Beschwerdeführerin hinaus, legen knappe dreihundert Meter auf öffentlichen Strassen (und ca. zweihundert Meter auf der Parzelle Nr. X) zurück und biegen wieder in das nämliche Areal (Parzelle Nr. X) ein, wo sie beim Zementsilo den Zement mittels Schlauch aus den Containern blasen. Nach dem Entladen des Ze- ments werden die Container wieder zurückgefahren und erneut auf die Bahn verladen. Es ist – zu Recht – unbestritten, dass die von der Be- schwerdeführerin eingesetzten Fahrzeuge für Fahrten auf öffentlichen Strassen der LSVA unterliegen. Strittig und zu prüfen ist, ob vorliegend Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV stattgefunden haben und, bejahen- denfalls, die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine pauschale Rück- erstattung im Sinne von Art. 8 und 9 SVAV besitzt (E. 3.1 ff.), oder sie in
A-1608/2016 Seite 8 Verneinung dessen den bereits erhaltenen Betrag von Fr. 2‘626.60 ihrer- seits zurückerstatten muss (E. 3.5). 3.1 3.1.1 In ihrer Eingabe vom 14. März 2016 führt die Beschwerdeführerin aus, ein «Umschlagsbahnhof» müsse als eine besondere (grundsätzlich ortsfeste) Einrichtung definiert werden, mittels derer Transportbehältnisse (wie z.B. Container) von einem Verkehrsträger auf den anderen umge- schlagen werden könnten. Vorliegend bestehe am Umschlagsort mit den beiden ortsfesten Kranbahnen und dem Portalkran eine solche, für den Umschlag von Containern dienende ortsfeste besondere Einrichtung; es liege ein «Umschlagsbahnhof» im Sinne des Gesetzes respektive der Ver- ordnung vor, wobei auch Dritte ihre Güter umschlagen lassen könnten. Vor- liegend würden die beladenen Lastwagen über öffentliche Strassen zum Betonwerk fahren. Es handle sich folglich um zwei verschiedene Orte, nämlich den Umschlagsort und den Entladeort, wobei für die Fahrt zwi- schen diesen beiden Orten die öffentlichen Kantons- bzw. Gemeindestras- sen – im Gegensatz zum von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesge- richts 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004, in welchem das Areal nicht verlas- sen wird – benützt würden; eine räumliche Distanz und auch die übrigen Voraussetzungen für den Rückerstattungsanspruch seien somit gegeben. Die Parzelle bzw. das Gelände sei kein sachgerechtes Kriterium zur Ab- grenzung der zwei verschiedenen Lokalitäten. Es komme vielmehr darauf an, ob es einen Umschlagsort und einen vom Umschlagsort unterschiedli- chen Entladeort gebe. Im zitierten Urteil werde überdies klargestellt, dass es nicht auf die Länge der zurückgelegten Strecke ankomme. Sodann könne vorliegend auch nicht auf Spezialfahrzeuge ausgewichen werden. Es wäre überdies unsachgerecht, wenn die Beschwerdeführerin, welche in ein Anschlussgeleise – als geförderte Güterverkehrsanlage – investiert habe, keine Rückerstattungsbeiträge erhalten würde; umgekehrt aber, wenn sie einen weiter entfernten «Umschlagsbahnhof» benützen und so den Strassenverkehr vergrössern würde, die Rückerstattung erhielte (vgl. Sachverhalt Bst. C). In ihrer Replik vom 26. Mai 2016 ergänzt sie, nicht sie, sondern die B._______ AG betreibe den Portalkran. Zudem würden die im zitierten Entscheid der ZRK erwähnten Lastwagen das Industrieareal nicht verlassen, im Gegensatz zu den ihrigen, welche den Umschlagsterminal verlassen und über öffentliche Strassen zum Entladeort fahren würden (vgl. Sachverhalt Bst. E). 3.1.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Meinung, es seien zwei pauschale Rückerstattungsansätze [derzeit in Höhe von Fr. 24.-- und
A-1608/2016 Seite 9 Fr. 37.--; Art. 8 Abs. 2 SVAV] bestimmt worden, wobei zur Festsetzung der Beträge von einer durchschnittlichen Fahrt von rund 40 km pro Vor- bzw. Nachlauf ausgegangen worden sei. Es werde klar vorausgesetzt, dass eine Fahrt zwischen zwei verschiedenen Lokalitäten stattfinden müsse, an- sonsten hätte der Verordnungsgeber sich die Ausführungen in Art. 9 Abs. 1 SVAV sparen können und als einzige Bedingung den Umschlag des Trans- portbehälters nennen können. Der in Art. 9 Abs. 1 SVAV verwendete Begriff «Umschlagsbahnhof» sei nicht näher definiert. Am vorliegenden Um- schlagsort befinde sich zwar ein Portalkran, gemäss Bundesgericht könne jedoch ein privates Anschlussgeleise nicht bereits als «Umschlagsbahn- hof» bezeichnet werden. Da die «Bedingung eines Vor- bzw. Nachlaufs» ohnehin nicht gegeben seien, müsse auf den Begriff des «Umschlagsbahn- hofs» nicht weiter eingegangen werden. Art. 8 Abs. 1 SVAV spreche von Fahrten im Vor- und Nachlauf und nicht nur vom Umschlag. Zudem seien Experten aus dem Bereich des UKV zum Schluss gekommen, dass eine rückerstattungsberechtigte Fahrt auf der Strasse nur dann gegeben sei, wenn beide Grenzen des Terminals (Terminaleingang und -ausgang) über- schritten würden. Daraus habe sich die Praxis der Verwaltung ergeben, wonach die Fahrt zwischen Terminal und Depot, wenn sich letzteres inner- halb des Terminalareals befinde, nicht rückerstattungsberechtigt sei. Es werde von zwei Lokalitäten ausgegangen, zwischen denen eine Fahrt er- folgen müsse. Vorliegend sei diese geforderte Distanz nicht gegeben. Überdies sei die Benutzung einer öffentlichen Strasse nicht allein entschei- dend; der Umschlag und das Be- oder Entladen müsse an verschiedenen Orten stattfinden. Vorliegend fielen diese Orte räumlich – im Areal der Be- schwerdeführerin – zusammen; ob eine öffentliche Strasse benützt werde, sei kein massgebendes Kriterium. Auch die Zollrekurskommission habe in ihrem Urteil ZRK 2004-111 vom 15. Juli 2005 festgehalten, dass es sich bei reinen Ablademanövern mit Containern innerhalb eines Werkareals – das überdies mehrere Parzellen umfassen könne – nicht um Fahrten im Nach- lauf handle. Vorliegend würden sich der Umschlagsplatz und der Abladeort auf dem gleichen Werkareal befinden, weshalb die geforderte räumliche Trennung der beiden Lokalitäten nicht nachvollzogen werden könne. Das Werkareal aufgrund der Parzelle bzw. des Grundbuches zu definieren sei ein geeignetes Mittel. Insgesamt handle es sich vorliegend um einen Ent- ladevorgang ohne vorausgehenden Nachlauf (vgl. Sachverhalt Bst. D). 3.2 Im höchstrichterlichen Urteil 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 hat sich das Bundesgericht bereits mit dem Begriff «Umschlagsbahnhof» bzw. «Vor- und Nachlauf» im UKV auseinandergesetzt.
A-1608/2016 Seite 10 3.2.1 Zu ersterem führt es aus, der Bundesrat habe u.a. den Begriff «Um- schlagsbahnhof» gewählt, von dem oder zu dem die Fahrt führen müsse, damit sie als Vor- bzw. Nachlauf zum UKV betrachtet werden könne. Das sei technisch bedingt, weil der Umschlag von Ladebehältern oder Stattel- anhängern besondere Einrichtungen voraussetze oder zumindest nicht überall auf Strassenfahrzeuge erfolgen könne (Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 3.2). Überdies könne ein privates Anschluss- geleise nicht bereits als «Umschlagsbahnhof» gelten (Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 5). Dieser Meinung schliesst sich die Vorinstanz an und führt überdies aus, da die Bedingung eines Vor- bzw. Nachlaufs ohnehin nicht gegeben seien, müsse auf den Begriff des «Um- schlagsbahnhofs» nicht weiter eingegangen werden. Aufgrund der weiter- entwickelten Technologie werde über 80 % des Binnencontainerverkehrs mit Freiverlad abgewickelt und den Rückerstattungsanträgen werde auf- grund der Vor- und Nachläufe stattgegeben; ein stationärer Kran sei dies- falls nicht nötig. Ob es sich vorliegend um ein Anschluss- respektive Verbindungsgeleise oder um einen «Umschlagsbahnhof» handelt, kann – wie von der Vo- rinstanz gefordert – offen gelassen werden. Das Bundesgericht erläutert nämlich, dass seine Ausführungen hinsichtlich Fahrten zwischen einem «Umschlagsbahnhof» und dem Be- oder Entladeort bzw. hinsichtlich zweier Lokalitäten, zwischen denen die Fahrt erfolgen müsse, in analoger Weise auch dann gelten, wenn ein privates Anschlussgeleise direkt in das Areal des Be- oder Entladeortes führe (Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Feb- ruar 2004 E. 4). Eine Abgrenzung kann somit unterbleiben, da es – wie nachfolgend in Erwägung 3.3 zu zeigen sein wird – bereits an einer Fahrt im Vor- bzw. Nachlauf mangelt, sodass deshalb die Frage, ob es sich beim Geleise auf der Parzelle Nr. X um einen «Umschlagsbahnhof» im Sinne des Art. 9 Abs. 1 SVAV handelt, nicht geklärt werden muss. 3.2.2 Das Bundesgericht fährt fort, die Begriffe Vor- und Nachlauf seien im Gesetz nicht definiert, würden aber auf Stufe der bundesrätlichen Verord- nung geregelt. Aus der parlamentarischen Debatte wie auch aus der Be- griffsbestimmung der Verordnung gehe dabei klar hervor, dass nur Fahrten zwischen einem «Umschlagsbahnhof» (oder Rheinhafen) einerseits und dem Be- oder Entladeort zur Rückerstattung berechtigen würden, weshalb ein Vor- oder Nachlauf nicht vorliege, wenn das Be- oder Entladen des Containers bereits auf dem «Umschlagsbahnhof» erfolge. Die Verordnung gehe von zwei verschiedenen Lokalitäten aus, zwischen denen eine Fahrt erfolgen müsse. Fahrten auf dem Areal des «Umschlagsbahnhofs» (oder
A-1608/2016 Seite 11 Rheinhafens) fielen ebenso wenig darunter wie Fahrten auf dem Areal des Be- oder Entladeortes. Die räumliche Distanz zwischen «Umschlagsbahn- hof» (oder Rheinhafen) einerseits und Be- oder Entladeort andererseits sei in solchen Fällen nicht gegeben. Wie bereits in Erwägung 3.2.1 gesagt, gelte dies in analoger Weise auch für private Anschlussgeleise, welche di- rekt in das Areal des Be- oder Entladeortes führten (Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 4; vgl. auch Entscheid ZRK 2004-111 vom 15. Juli 2005 E. 3.c). Weiter würden Vor- und Nachlauf begrifflich voraussetzen, dass der Um- schlag und das Be- und Entladen an verschiedenen Orten stattfänden. Der Be- und Entladevorgang, der an einem Ort erfolge, sei daher zu unterschei- den vom Vor- oder Nachlauf, der von A nach B führe. Mit der LSVA nichts zu tun hätten Be- und Entladevorgänge, die mit besonderen Hebe- oder Befördermechanismen wie Kranen, Förderbändern und dergleichen aus- geführt würden. Auch elektrisch betriebene Fahrzeuge, die dem Be- oder Entladen dienen würden, würden der LSVA nicht unterliegen. Wenn also Lastwagen anstelle von Spezialfahrzeugen eingesetzt würden, sei kein Vor- oder Nachlaufverkehr gegeben; solche Fahrten ständen vielmehr im Zusammenhang mit dem Bereitstellen oder Entladen der Ware. Weiter sei nicht allein entscheidend, dass ein Strassenfahrzeug auf dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Strassen oder Plätzen benutzt werde, sondern dass der Umschlag und das Be- oder Entladen an verschiedenen Orten stattfän- den (Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 5; vgl. auch Ent- scheid ZRK 2004-111 vom 15. Juli 2005 E. 3.c). Die Zollrekurskommission führt in diesem Zusammenhang weiter aus, reine Ablademanöver mit Con- tainer innerhalb eines Werkareals seien keine Fahrten im Nachlauf, selbst wenn diese mittels Lastwagen erfolgen und im Areal zu Verschiebungen führen würden (Entscheid ZRK 2004-111 vom 15. Juli 2005 E. 3.c, mit Hin- weis auf Entscheid der ZRK vom 17. Januar 2003 [ZRK 2002-083] E. 3.b). Vor diesem Hintergrund erweist sich denn auch die Regelung in der Wei- sung «Rückerstattung für Transporte im unbegleiteten kombinierten Ver- kehr» Rz. 2.2 als rechtmässig (E. 2.2.2). Das Bundesgericht legt im Zusammenhang mit den Begriffen Vor- und Nachlauf weiter dar, der Bundesrat habe eine pauschalierende Lösung ge- troffen, indem er eine Rückerstattung der LSVA eingeführt habe, die – ab- hängig von den Aussenmassen des Ladebehälters oder Sattelanhängers, aber ungeachtet der gefahrenen Kilometer – [damals noch] 20 oder 25 Franken betrage; diesfalls würden lange Fahrten auf der Strasse im UKV nicht im gleichen Masse profitieren wie kurze Fahrten. Der Bundesrat sei
A-1608/2016 Seite 12 dabei von einer zurückgelegten Strecke von durchschnittlich rund 40 km ausgegangen (Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 3.2; vgl. auch Entscheid ZRK 2004-111 vom 15. Juli 2005 E. 3.b, mit Verweis auf den Kommentar des EFD zum Entwurf der SVAV vom 10. Mai 1999, S. 9). Der Entlastungseffekt sei umso grösser, je kürzer die Distanz zwischen «Umschlagsbahnhof» und dem Be- und Entladeort sei. Um Missbräuchen vorzubeugen, müsse verhindert werden, dass Anschlussgeleise wenige Meter vor der Umschlagsrampe endeten oder Anschlussgleisbesitzer nur deshalb der LSVA unterliegende Strassenfahrzeuge einsetzten, um in den Genuss der Rückerstattungspauschale zu gelangen (Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 3.2 und E. 7). Klarerweise bestehe kein Anspruch auf pauschale Rückerstattung der LSVA, wenn Strassen- fahrten lediglich dem Be- und Entladen dienten (Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 6). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin wendet vorab ein, vorliegend handle es sich um einen Umschlagsort und nicht um ein – wie im zitierten Urteil des Bun- desgerichts – privates Anschlussgeleise. Hierbei verkennt die Beschwer- deführerin, dass das Bundesgericht – wie erwähnt (E. 3.2.1 f.) – Fahrten zum «Umschlagsbahnhof» oder einem privaten Anschlussgeleise in ana- loger Weise behandelt und eine Abgrenzung nicht zu einer unterschiedli- chen Behandlung führt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich beim vorliegenden Umschlags- und Entladeort nicht um zwei verschiedene Orte im rechtlich massgebenden Sinn von Art. 9 Abs. 1 SVAV. Zwar benutzt die Beschwerdeführerin für die Fahrt zwischen Um- schlags- und Entladeort tatsächlich die öffentliche Kantons- bzw. Gemein- destrasse, überschreitet die Grenze des Terminals und verlässt somit ihr Areal. Das Verlassen des Areals und die Benützung einer öffentlichen Strasse kann aber nach dem unter Erwägung 3.2.2 Ausgeführten – entge- gen der Behauptung der Beschwerdeführerin – nicht alleine massgebend sein, damit eine Rückerstattung gewährt wird. Denn darüber hinaus muss mit dem Verlassen des Areals eine räumliche Distanz zwischen «Um- schlagsbahnhof» und dem Be- oder Entladeort geschaffen werden. Insge- samt kann vorliegend nicht entscheidend sein, wie sich die Beschwerde- führerin innerhalb ihres Areals organisiert. Es wäre unsachgerecht, dass eine allfällige Fahrt innerhalb des Geländes – welche nach Rechtspre- chung des Bundesgerichts klarerweise nicht abzugsfähig ist – und jene auf einer öffentlichen Strasse direkt am Areal der Beschwerdeführerin entlang, jedoch beide mit demselben Ziel, nämlich dem Zementsilo auf dem Areal der Beschwerdeführerin, zu unterschiedlichen Resultaten führen würden.
A-1608/2016 Seite 13 Fakt ist, dass der Umschlagsort – sei es nun ein «Umschlagsbahnhof» oder ein privates Anschlussgeleise – und der Ort, an dem der Entladevor- gang stattfindet, auf demselben Areal (nämlich der Parzelle Nr. X der Be- schwerdeführerin) vonstattengehen. Der Bahntransport endet rechtlich am Entladeort; der Umschlagsort fällt folglich rechtlich mit dem Entladeort zu- sammen. Nicht gefolgt werden kann dem Argument der Beschwerdeführe- rin, die Parzelle bzw. das Gelände sei kein sachgerechtes Kriterium zur Abgrenzung der verschiedenen Lokalitäten. Bereits das Bundesgericht und auch die Zollrekurskommission haben das Areal als Abgrenzungskriterium gebraucht. Überdies sei angemerkt, dass ein Werkareal mehrere Parzellen umfassen kann, vorliegend das Areal aber genau mit der Parzelle Nr. X übereinstimmt, weshalb dieses umso mehr als eine Lokalität gelten muss. 3.3.2 Es ist zwar richtig, dass es nicht auf die Länge der zurückgelegten Strecke ankommt. Vorliegend bestehen aber rechtlich letztlich – wie gesagt – nicht zwei verschiedene Lokalitäten, zwischen denen eine Fahrt erfolgt. Eine räumliche Distanz ist beim vorliegenden kurzen «Abstecher» auf die öffentliche Strasse und der erneuten Einfahrt auf dasselbe Gelände ebenso wenig gegeben, wie bei einer Fahrt auf dem Areal selbst. Dem Ar- gument der Beschwerdeführerin, das massgebende Kriterium für eine Rückerstattungspauschale sei gemäss Bundesgericht der Umstand, dass das Fahrzeug das Areal des «Umschlagsbahnhofs» verlasse, kann somit nicht gefolgt werden. Wie gesagt, muss mit dem Verlassen des Areals des «Umschlagsbahnhofs» zeitgleich eine räumliche Distanz bzw. müssen auch rechtlich zwei verschiedene Lokalitäten geschaffen werden, was auch im zitierten höchstrichterlichen Entscheid der Fall war. Dieser Umstand wird nicht erfüllt, wenn das Fahrzeug zur Entladung wieder auf dasselbe Areal einbiegt. Wie erwähnt, ist auch die Tatsache, dass ein Strassenfahr- zeug öffentliche Strassen benützt, nur ein Kriterium. Entscheidend ist und bleibt vielmehr, dass der Umschlag und das Entladen rechtlich an zwei ver- schiedenen Orten stattfinden müsste (hierzu E. 3.2.2). Dies ist vorliegend indes gerade nicht der Fall. Daran vermag auch der Einwand der Be- schwerdeführerin, sie könne für die vorliegenden Transporte ihre Lastwa- gen auch nicht durch dem Be- oder Entladen dienende Spezialfahrzeuge ersetzen und sei vielmehr auf die Lastwagen angewiesen, mittels welchen sie die Zementcontainer zum Zementsilo via öffentliche Kantons- bzw. Ge- meindestrassen transportieren müsse, nichts zu ändern. Wie ausgeführt kann die Organisation auf dem Gelände wie bspw. die Lage des Geleises, des Zementsilos, andere bauliche Gegebenheiten und die damit einherge- henden Beförderungsmittel nicht entscheidend sein und ändern letztlich
A-1608/2016 Seite 14 nichts daran, dass auch die vorliegenden Fahrten der Lastwagen im Zu- sammenhang mit dem Entladen der Ware stehen (vgl. Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 5 und Entscheid ZRK 2004-111 vom 15. Juli 2005 E. 4.c). 3.3.3 Schliesslich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin unbeacht- lich, es wäre unsachgerecht, dass sie trotz ihrer Investition in ein privates Anschlussgeleise keine Rückerstattungsbeiträge erhalten würde, umge- kehrt aber, wenn die Transporte von einem weiter entfernten «Umschlags- bahnhof» ausgeführt würden, Anspruch auf Rückerstattung hätte. Das Bundesgericht und die Zollrekurskommission haben hierzu bereits erkannt, es sei zwar nachvollziehbar, dass die Transportunternehmen die Rücker- stattungspauschale als eine Art Belohnung dafür auffassen würden, dass möglichst kurze Wegstrecken auf der Strasse benutzt werden würden, da die Länge des Vor- oder Nachlaufs ohnehin unbeachtlich und somit der Entlastungseffekt bei den kürzeren Strecken grösser sei. Dem Umwelt- schutzziel der LSVA könne bei der Rückerstattungspauschale nur bedingt Rechnung getragen werden. Die Rückerstattung sei dennoch keine (ver- deckte) Subvention. Sie werde nur bei Vorliegen der entsprechenden Vo- raussetzungen gewährt (vgl. zum Ganzen: Urteil BGer 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 6 und Entscheid ZRK 2004-111 vom 15. Juli 2005 E. 4.c). 3.4 Insgesamt fehlt es demnach an einer Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV. Die Beschwerdeführerin besitzt somit keinen Anspruch auf eine pau- schale Rückerstattung im Sinne von Art. 8 und 9 SVAV. 3.5 Da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine pauschale Rück- erstattung für Fahrten im UKV besitzt, sind die Rückerstattungsanträge für Fahrten im UKV der Abgabeperiode Februar 2015 bis Juni 2015 ungerecht- fertigt erwirkt worden (vgl. Art. 20 Abs. 1 SVAG) und gemäss Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) von der Beschwerdeführerin zurückzu- erstatten (ausführlich zum Ganzen: Urteil des BVGer A-185/2016 vom 6. Mai 2016 E. 2.2 ff.). 4. Somit ist die Beschwerdeführerin für die Abgabeperiode von August 2015 bis Dezember 2015 nicht berechtigt, Rückerstattungen in Höhe von Fr. 1‘776.-- zu stellen und überdies für die bereits geleisteten Abgaben von
A-1608/2016 Seite 15 Februar 2015 bis Juni 2015 in Höhe von Fr. 2‘626.60 rückleistungspflichtig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1‘000.-- fest- gesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-1608/2016 Seite 16 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Be- schwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: