B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1594/2012
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf der Anerkennung des Level 6 des Language Profi- ciency Checks und entsprechende Abänderung der Lizenz.
A-1594/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geb. (...), ist beruflich im Bankenwesen tätig, Freizeitpilot und Präsident einer Motorfluggruppe sowie eines AeCS Regionalverbandes und darf im Rahmen seiner Lizenz sowohl auf nationaler wie auch auf in- ternationaler Ebene fliegen. Am 10. Oktober 2010 legte er bei der vom deutschen Luftfahrt-Bundesamt (LBA) anerkannten Prüfstelle D-LTO-X in B. (Deutschland) seinen Language Proficiency Check in Englisch ab. Dabei bescheinigte ihm der verantwortliche Sprachprüfer C._______ den höchstmöglichen Level 6. Nachdem A._______ dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die entsprechende Prüfungsbestätigung und das Prü- fungsprotokoll eingereicht hatte, trug dieses am 18. Oktober 2010 in sei- ner Schweizer Pilotenlizenz Nr. (...)/JAR neu den Level 6 ein. B. Mit Schreiben vom 2. November 2011 teilte das BAZL A._______ mit, das LBA habe ihm im März 2011 auf entsprechende Anfrage hin bestätigt, dass im deutschen Prüfungszentrum D-LTO-X Unregelmässigkeiten fest- gestellt worden seien. So sei mehreren Piloten im Jahre 2010 vom jeweils gleichen Experten (C.) im Language Proficiency Check ein Le- vel 6-Zertifikat ausgestellt worden, obwohl sie die Bedingungen gemäss der ICAO Rating Scale und Holistic Descriptors für den Level 6 nicht er- füllten. Es sei ein Verfahren gegen C. eingeleitet worden und dieser dürfe keine Prüfungen mehr abnehmen. Da sich A._______ unter den im besagten Prüfungszentrum geprüften Piloten befunden habe, be- absichtige es, ihm den Level 6 abzuerkennen und auf den Level 4 herab- zusetzen. C. Am 13. und 27. November 2011 nahm A._______ im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zum angedrohten Widerruf des Level 6 des Language Proficiency Checks Stellung. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 widerrief das BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber A._______ die Anerkennung des eingereichten Nachweises des Level 6 des Language Proficiency Checks aus Deutsch- land (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie den entsprechenden Lizenzeintrag und ordnete neu die Eintragung eines Level 4 an (Ziff. 2). Weiter hielt sie fest, dass der Language Proficiency Check aus Deutschland ab dem 10. Oktober 2010 innerhalb der ordentlichen Frist von vier Jahren für In-
A-1594/2012 Seite 3 haber einer PPL-VFR-Lizenz mit Level 4 gültig sei (Ziff. 4) und die Prü- fung für eine höhere Stufe als Level 4 bis Ende Februar 2013 auf ihre Kosten in einem der schweizerischen Prüfungszentren abgelegt werden könne (Ziff. 5). Für den Erlass ihrer Verfügung auferlegte sie A._______ eine Gebühr von Fr. 200.- (Ziff. 6). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, sie habe aufgrund der mangelhaften Durchführung der Prüfungen im Prüfungszentrum D-LTO-X und der festgestellten Ungereimtheiten begründete Zweifel, ob A._______ in der am 10. Oktober 2010 abgelegten Prüfung das Sprachniveau eines Level 6 erreicht habe. Da die Prüfung in Deutschland gemäss Auskunft des LBA nicht aufgezeichnet worden sei und demnach nicht mehr nach- vollzogen werden könne, sehe sie sich gezwungen, die ursprüngliche An- erkennung von Level 6 zu widerrufen. Zur Vermeidung von Vorfällen und Unfällen im internationalen Flugverkehr aufgrund von Verständnisschwie- rigkeiten bestehe ein grosses öffentliches Interesse daran, dass die Sprachfähigkeit der Piloten überprüft werde und hinreichend nachgewie- sen sei. Da bei Erlangung des Level 6 (im Gegensatz zu tieferen Levels) keine weiteren Kontrollprüfungen mehr abgelegt werden müssten, sei das öffentliche Interesse, dass deren Inhaber die dafür nötigen, besonders guten Sprachkenntnisse auch tatsächlich besässen, noch höher zu ge- wichten. Demgegenüber habe es auf die fliegerischen Berechtigungen keinen Einfluss, ob ein Pilot über einen Level 4, 5 oder 6 verfüge, berech- tige doch bereits der Level 4 im internationalen Luftverkehr zur Ausübung aller fliegerischen Tätigkeiten im Rahmen der Lizenz. Die Schweiz sei nicht verpflichtet, die Language Proficiency-Prüfungen und deren Resul- tate aus anderen, ebenfalls den JAR (Joint Aviation Requirements) unter- stellten Staaten unbesehen zu akzeptieren. Aber auch bei automatischer gegenseitiger Anerkennung stehe es ihr (der Vorinstanz) offen, die Fähig- keiten und Kenntnisse eines Piloten (erneut) zu überprüfen, wenn es Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen gebe. Unter den vorerwähnten Umständen überwiege das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber dem Interessen des Verfügungsadressaten am Schutz seines Vertrauens in die Beständigkeit der bereits ausgestell- ten Lizenz mit einem eingetragenen Level 6. Aus Gründen der Verhält- nismässigkeit verzichte sie jedoch darauf, A._______ für eine sofortige Nachprüfung aufzubieten. E. Mit Eingabe vom 22. März 2012 führt A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
A-1594/2012 Seite 4 tragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2012. Es treffe nicht zu, dass die Vorinstanz jederzeit berechtigt sei, erteilte Zulas- sungen, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen der JAR-FCL (Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing) oder der massge- benden nationalen Gesetzgebung des Ausstellungsstaates ergangen sei- en, einzuschränken oder abzuerkennen; dies sei nur dann möglich, wenn sie den Nachweis erbracht habe, dass der Träger eines Ausweises oder einer Berechtigung die Anforderungen der JAR-FCL oder der nationalen Vorschriften nicht erfüllt habe oder nicht mehr erfülle. Gerade diesen Nachweis bleibe die Vorinstanz ihm gegenüber aber schuldig und sie sei einzig in der Lage, generelle, nicht auf ihn und seine Sprachfähigkeiten bezogene Zweifel an der Befähigung und Berechtigung des Experten C._______ anzuführen. Zudem begründeten sich ihre Zweifel bloss auf eine einzige von C._______ abgenommene Sprachprüfung, so dass kei- nerlei Veranlassung bestehe, gleich alle von ihm erteilten Level 6- Zertifikate in Frage zu stellen. Sie (die Vorinstanz) habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt, berufe sie sich doch allein auf nicht bewiesene Annahmen; es seien mithin keine erwiesenen oder zumindest erhärteten Anzeichen für eine unberechtigte Erlangung des Level 6 durch ihn akten- kundig und die Vorinstanz befinde sich diesbezüglich – mangels Beibrin- gung der Aufzeichnungen seiner Prüfung durch das LBA – in einem Be- weisnotstand. Die Rückstufung auf Level 4 erfolge willkürlich und in Ver- letzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Es sei nicht zulässig, ihm für den Erlass der nicht von ihm verursachten Verfügung auch noch Kosten aufzuerlegen. Seiner Beschwerde legt er unter anderem eine nicht unterzeichnete schriftliche Erklärung von C._______ vom 20. März 2012 bei. F. Mit Eingabe vom 2. April 2012 reicht der Beschwerdeführer eine unter- zeichnete Fassung der schriftlichen Erklärung vom 20. März 2012 nach. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2012 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die einschlägigen Bestimmungen in den JAR-FCL stellten keineswegs den Grundsatz auf, dass sie im Ausland abgelegte Language Proficiency Checks unbesehen anerkennen und in die Lizenz eintragen müsse; zwingend ungeprüft anzuerkennen seien einzig die von der zuständigen Behörde des jeweiligen ausländischen Staates ausgestellten und somit beurkundeten Fähigkeitsausweise. Sie
A-1594/2012 Seite 5 dürfe daher bei einem Piloten mit einer Schweizer Lizenz, welcher die Sprachprüfung in Deutschland abgelegt habe, ohne weiteres prüfen, ob er den Nachweis seiner Befähigung entsprechend den Voraussetzungen der JAR-FCL erbracht habe. Die in der angefochtenen Verfügung ange- ordnete Überprüfung der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sei verhältnismässig, zumal der Sprachtest für den Level 4 in der Praxis je- weils mit anderen Checks verbunden werde und keinen nennenswerten Zusatzaufwand darstelle. H. In seinen Schlussbemerkungen vom 10. Juni 2012 führt der Beschwerde- führer ergänzend aus, ihm sei kein Zwischenfall in der Privatfliegerei be- kannt, für welchen mangelnde Sprachfähigkeiten ursächlich gewesen seien. Tatsache sei, dass das LBA bis heute keine Prüfungsresultate der Prüfstelle D-LTO-X aberkannt habe. Die erneute Absolvierung eines Sprachtestes für Level 6 sei für ihn mit Reiseaufwand und entsprechen- den Kosten verbunden. Es gebe keinen Grund, weshalb einzig aufgrund von gegenteiligen Auffassungen von deutschen und schweizerischen Prüfexperten sämtliche in der Prüfstelle D-LTO-X durchgeführten Sprach- prüfungen in Frage gestellt werden sollten. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAZL gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun- desverwaltungsgerichtes. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist dem- nach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
A-1594/2012 Seite 6 ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist als formel- ler Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese auch materiell be- schwert und zur Beschwerdeführung ohne weiteres legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Ent- scheide mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des ange- fochtenen Entscheides (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Bundesverwaltungsge- richt ist an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) bedürfen die Führer von Luftfahrzeugen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis des BAZL. Der Bundesrat erlässt die Vor- schriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaub- nis (Art. 60 Abs. 3 LFG). Über die Anerkennung ausländischer Ausweise entscheidet das BAZL, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen massgebend sind; es ist berechtigt, den von einem ausländischen Staat einem schweizerischen Staatsangehörigen ausgestellten Ausweis für den Verkehr im schweizerischen Luftraum nicht anzuerkennen (Art. 62 LFG). Art. 92 Bst. a LFG sieht weiter vor, dass das BAZL bei der Verletzung von Bestimmungen des LFG oder der gestützt darauf erlassenen Verordnun- gen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischen- staatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt insbesondere den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen verfügen kann. Gemäss Art. 24 Abs. 1 der bundesrätlichen Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV, SR 748.01) bestimmt das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit ei- nes Ausweises des BAZL bedürfen. Es erlässt Vorschriften über die Aus-
A-1594/2012 Seite 7 weise für das Luftfahrtpersonal, die insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise und die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprü- fungen und fliegerärztlicher Untersuchungen regeln (Art. 25 Abs. 1 Bst. b und Bst. f LFV). Das UVEK hat gestützt auf die bundesrätliche Ermächti- gung am 25. März 1975 das Reglement über die Ausweise für Flugperso- nal (RFP, SR 748.222.1; seit 15. Mai 2012: Verordnung vom 25. März 1975 über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Auswei- se des Flugpersonals) und am 14. April 1999 die Verordnung über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL, SR 748.222.2) erlassen. Nach Art. 2 Abs. 1 VJAR-FCL regelt das von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities) herausgegebene Reglement JAR-FCL 1 (abruf- bar unter: http://www.bazl.admin.ch > Ausbildung und Lizenzen > Lizen- zen > Piloten > Rechtliche Grundlagen und Richtlinien, letztmals besucht am 5. Februar 2013) die Erteilung der Lizenzen, Berechtigungen, Aner- kennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen und legt die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und von Fähigkeitsüberprüfungen fest (zum Vorrang der VJAR-FCL gegen- über dem RFP vgl. aArt. 2 Abs. 3 VJAR-FCL [AS 1999 1449] bzw. Art. 1 Abs. 3 VJAR-FCL sowie aArt. 1 Abs. 1 RFP [AS 1999 1453] bzw. Art. 1 Bst. a RFP; zur Zulässigkeit einer Verweisung des Departementes als Verordnungsgeberin auf ein Reglement der JAA vgl. Urteil des Bundesge- richtes 2A.557/2000 vom 4. Mai 2001 E. 4). Unbesehen vorerwähnter Bestimmungen ist das schweizerische Luftrecht über das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luft- verkehr (Luftverkehrsabkommen [LVA], SR 0.748.127.192.68) in das eu- ropäische Regelungssystem eingebunden. Im Rahmen des Gegenstan- des des Abkommens und der im Anhang genannten Verordnungen und Richtlinien gelten somit die europäischen Regeln auch in der Schweiz (Art. 1 Abs. 2 und Art. 32 LVA). Die in Ziff. 3 des Anhanges zum LVA auf- geführte Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vom 20. Februar 2008 zur Fest- legung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtli- nie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (nachfolgend: Verordnung [EG] Nr. 216/2008, ABl. L 79 vom 19. März 2008, von der Schweiz am 26. November 2010 [mit- ] angenommen und auf den 20. Januar 2011 in Kraft getreten [AS 2011 205]) ist demnach – angesichts ihrer hinreichenden Bestimmtheit – in der
A-1594/2012 Seite 8 Schweiz auch ohne entsprechende Umsetzung in einem Erlass des in- nerstaatlichen Rechtes direkt anwendbar (vgl. eingehend: Urteil des Bun- desgerichtes 2C_842/2010 vom 13. Januar 2012 E. 2.1 und E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 4. Ausgehend von der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz die Anerkennung des vom Beschwerdeführer eingereichten Nachweises des Level 6 des Language Proficiency Checks aus Deutschland sowie den entsprechenden Eintrag in dessen Pilotenlizenz widerrufen und statt- dessen den Eintrag eines Level 4 angeordnet hat, ist vorab zu prüfen, ob die mit Lizenzdruck vom 18. Oktober 2010 zunächst erfolgte Anerken- nung dem damals geltenden objektiven Recht widersprochen hat, mithin (ursprünglich) fehlerhaft gewesen ist. Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit liegt dann vor, wenn der Verfügung von Anfang an ein Rechtsfehler anhaftete; sie resultiert gewöhnlich aus Verfahrensfehlern, falscher Erhebung oder Beurteilung des Sachverhaltes, unrichtiger Anwendung oder falscher In- terpretation einer Norm bzw. rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 11). 4.1 Die Vorinstanz macht geltend, dem Beschwerdeführer den Lizenz- druck vom 18. Oktober 2010 in Unkenntnis der (erst nachträglich festge- stellten) Unregelmässigkeiten im deutschen Prüfungszentrum D-LTO-X ausgestellt zu haben. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob sie in Anwendung des damals gültigen Rechts überhaupt berechtigt gewesen wäre, die Anerkennung des ausländischen Prüfungsergebnisses zu ver- weigern. Denn hätte sie dieses ohnehin unbesehen und ohne Überprü- fung seiner Rechtmässigkeit in die Schweizer Lizenz übernehmen müs- sen, so war der (ursprünglich) erfolgte Lizenzeintrag von Level 6 des Language Proficiency Checks bereits aus diesem Grund gar nie rechts- fehlerhaft. 4.1.1 Die vorliegend massgebende Regelung in JAR-FCL 1.015 Bst. a Ziff. 1 (für die zitierten JAR-FCL-Bestimmungen und ihre entsprechenden Appendixe siehe jeweils unter Section 1 der JAR-FCL 1 in der seit dem
A-1594/2012 Seite 9 with the requirements of JAR-FCL and associated procedures, such licences, ratings, au- thorisations, approvals or certificates shall be accepted without formality by other JAA Member States." Dieser Vorschrift lässt sich entnehmen, dass in einem anderen JAA- Mitgliedstaat erteilte Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Geneh- migungen oder (hier interessierende) Zeugnisse ohne weitere Formalitä- ten anzuerkennen sind, falls sie gemäss den Anforderungen der JAR-FCL und der damit zusammenhängenden Verfahren ergangen sind, mithin ihre Rechtmässigkeit nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden darf. Die JAA bezweckt zwar mit den JAR-FCL, die zivilluftfahrtrechtlichen Sicher- heitsstandards in den einzelnen Mitgliedstaaten zu harmonisieren und zu verbessern. Unter keinen Umständen darf die angestrebte Vereinheitli- chung jedoch gerade ins Gegenteil verkehren und auf Kosten der Flugsi- cherheit erfolgen. Genau dies wäre der Fall, wenn ausländische Prü- fungsresultate selbst dann anzuerkennen wären, wenn konkrete Anzei- chen für Unregelmässigkeiten bei der Prüfungsabnahme bestehen (in diesem Sinne etwa auch JAR-FCL 1.010 Bst. c Ziff. 2, wonach ein JAA- Mitgliedstaat aus Sicherheitsgründen anordnen kann, dass der Inhaber einer von einem anderen JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz, welcher die Anforderungen der JAR-FCL oder anderer nationalen Vorschriften nicht oder nicht mehr erfüllt, weder bei sich eingetragene Flugzeuge führt noch innerhalb seines Luftraumes als Pilot tätig wird). Es muss der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde daher gestattet sein, der vom Beschwerdeführer in Deutschland abgelegten und bescheinigten Sprachprüfung die Anerken- nung zu verwehren, wenn dieser die entsprechenden Anforderungen möglicherweise nicht erfüllt. 4.1.2 Zu keinem anderen Ergebnis käme man im Übrigen bei der Anwen- dung von EU-Recht: Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivil- luftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachfolgend: Verordnung [EG] Nr. 1592/2002, ABl. L 240 vom 7. September 2002) bzw. Art. 11 Abs. 1 der (kurz nach der Ausstellung des Lizenzdruckes vom 18. Oktober 2010 für die Schweiz in Kraft getre- tenen) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sehen vor, dass die Mitgliedstaaten ohne weitere technische Anforderungen oder Bewertungen Zulassungen bzw. Zeugnisse (englisch: "certificates") anerkennen, die gestützt darauf erteilt wurden. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, dass ausländische Zertifikate – angesichts der Vereinheitlichung der grundlegend zu erfül- lenden Anforderungen auf europäischer Ebene – gleich wie inländische
A-1594/2012 Seite 10 Zeugnisse behandelt und nicht etwa aus formellen Gründen nicht akzep- tiert werden (in dieser Hinsicht noch weniger streng: Art. 3 i.V.m. Art. 4 der Richtlinie Nr. 91/670/EWG vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt [ABl. L 373/21 vom 31. Dezember 1991]). Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 bzw. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 bezeichnen jedoch als ihr eigentliches Hauptziel die Schaffung und die Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa. Müsste nun eine Luft- fahrtbehörde eine im Ausland ausgestellte Prüfungsbestätigung selbst dann unbesehen übernehmen, wenn sie (berechtigte) Zweifel an der tat- sächlichen Befähigung des Antragstellers bzw. an der korrekten Durch- führung der von ihm abgelegten Prüfung hätte, könnte dem über allem stehenden Sicherheitsgedanken nicht mehr gebührend Rechnung getra- gen werden. 4.2 War die Vorinstanz demnach berechtigt, die vom Beschwerdeführer in Deutschland abgelegte Sprachprüfung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, ist in einem nächsten Schritt zu untersuchen, ob sie (damals) den Sachverhalt falsch ermittelt hat. Mit der vom staatlich anerkannten Sprachprüfer C._______ ausgestellten Prüfungsbestätigung vom 10. Oktober 2010 hat der Beschwerdeführer grundsätzlich den Nachweis erbracht, dass er die für eine Erlangung des Level 6 des Language Profi- ciency Checks erforderliche Sprachbefähigung aufweist (betreffend die allgemeinen Anforderungen vgl. JAR-FCL 1.010 Bst. a Ziff. 4 i.V.m. Ap- pendix 1 to JAR-FCL 1.010 sowie AMC [Acceptable Means of Complian- ce (Section 2 der JAR-FCL 1 in der Fassung vom 1. Dezember 2006)] No. 1 to JAR-FCL 1.010; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Ver- ordnung [EG] Nr. 216/2008 i.V.m. deren Anhang III Ziff. 1.f. bzw. neu An- hang I [Teil-FCL], Abschnitt A, FCL.055, i.V.m. dessen Anlage 2 zur Ver- ordnung [EU] Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011 zur Festlegung tech- nischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das flie- gende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung [EG] Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates [nachfolgend: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, ABl. L 311 vom 25. November 2011]). Ei- ne unrichtige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhaltes liegt somit einzig dann vor, wenn gewichtige (der Vorinstanz im Zeitpunkt der Li- zenzausstellung noch nicht bekannte) Indizien dafür sprechen, dass die- se Bescheinigung möglicherweise seine tatsächlichen Sprachkenntnisse nicht korrekt wiedergibt.
A-1594/2012 Seite 11 4.2.1 Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz erstmals mit E-Mail vom 7. März 2011 in der Causa "Prüfstelle D-LTO-X" an das deutsche LBA gelangte. Auslöser war die durch C._______ im Dezember 2010 erfolgte Ausstellung einer Bestätigung für das erfolgreiche Bestehen des Level 6 des Language Proficiency Checks in Englisch an einen Pilo- ten mit Schweizer Lizenz, welcher acht Tage zuvor in der Schweiz bei der Level 5/6-Prüfung in "Listening Comprehension" mit einem Level 3 und in "Speaking Ability" in allen Teilen mit (einem teilweise marginalen) Level 4 abgeschnitten und drei Tage zuvor anlässlich der Wiederholungsprüfung für den Wiedererwerb von Level 4 diesen in allen Bereichen nur knapp er- reicht hatte (vgl. auch E-Mails der Vorinstanz an das LBA vom 14. März 2011 und vom 17. Mai 2011 sowie "Curriculum" Language Proficiency Checks vom 14. März 2011). In der Folge stellte die Vorinstanz eine Häu- fung der bei ihr zur Anerkennung eingereichten und vom selben Sprach- prüfer ausgestellten Level 6-Zertifikate fest (vgl. E-Mail der Vorinstanz an das LBA vom 11. März 2011). Zusätzliche Recherchen ergaben, dass sieben weiteren Schweizer Piloten – darunter dem Beschwerdeführer – von C._______ im Oktober 2010 ein Level 6 attestiert worden war. Zwei dieser Prüflinge (nicht aber der Beschwerdeführer) hatten noch im August bzw. September 2009 in der Schweiz einen Language Assessoren-Kurs bzw. ein Pre-Screening zwecks Evaluation der sprachlichen Eignung für die Teilnahme an einem Language Assessoren-Kurs besucht und jeweils insgesamt bloss einen Level 4 erzielt (vgl. E-Mail der Vorinstanz an das LBA vom 24. Mai 2011). 4.2.2 Mit E-Mail vom 29. März 2011 bestätigte das LBA der Vorinstanz, dass es C._______ bis auf weiteres untersagt habe, Sprachprüfungen abzunehmen oder solchen beizusitzen. Es habe ihn aufgefordert, zur von der Vorinstanz geschilderten Prüfung Stellung zu nehmen, bisher jedoch noch keine verwertbare Äusserung von ihm erhalten. Am 6. Juli 2011 teil- te das LBA der Vorinstanz auf entsprechende Anfrage hin mit, dass zwi- schenzeitlich eine wenig aussagekräftige Stellungnahme von C._______ bei ihm eingegangen sei. Es habe sich daraufhin entschlossen, dessen Tätigkeit als Sprachprüfer in der Prüfstelle D-LTO-Y zu unterbinden; die befristete Anerkennung von dessen eigener Prüfstelle D-LTO-X sei inzwi- schen abgelaufen und C._______ habe wohlweislich eine erneute Ver- längerung gar nicht erst beantragt. Anders als die Vorinstanz sähe es das LBA nicht als seine Aufgabe an, alle von C._______ ausgestellten Zertifi- kate für ungültig zu erklären. C._______ sei von ihm ermächtigt worden, deutschen Piloten Sprachprüfungen abzunehmen. In Ausübung dieser Berechtigung habe es ihm bisher keine "bewusste" Fehlbeurteilung
A-1594/2012 Seite 12 nachweisen können. Selbst wenn dies möglich wäre, hätte es wahr- scheinlich nur das Recht, in diesen konkret zu belegenden Fällen eine Nachprüfung anzuordnen; für eine generelle Ungültigkeitserklärung aller von C._______ ausgestellten Zertifikate sei dies jedoch wohl nicht aus- reichend. Das LBA würde es indes bereits als Erfolg ansehen, wenn es ihm gelänge, aufgrund der bei der Prüfung der Piloten mit Schweizer Li- zenz festgestellten Mängel C._______ (dauerhaft) aus seinem Prüfsys- tem fernzuhalten. 4.2.3 In einem auf Ersuchen des Beschwerdeführers ausgestellten Unter- stützungsschreiben vom 20. März 2012 streicht C._______ mit Verweis auf Ausbildung und beruflichen Werdegang die Befähigung von ihm und seinem (anlässlich der Prüfung des Beschwerdeführers anwesenden) Beisitzer zur Abnahme von Language Proficiency Checks in Englisch hervor. Er habe in der Prüfstelle D-LTO-X insgesamt 674 Sprachprüfun- gen abgenommen und der Anteil an bestandenen Level 6-Prüfungen sei bei ihm ähnlich hoch ausgefallen wie bei einem anderen leitenden Sprachprüfer. Er habe zwei Kandidaten für einen Level 6 auf einen Level 4 zurückgestuft und es seien weitere Prüflinge, welche bei der Level 6- Prüfung durchgefallen seien, auf einen Level 5 herabgesetzt worden. Er habe aus zwei Gründen keine Erneuerung seiner Lizenz beantragt: Ei- nerseits sei die Nachfrage nach Sprachprüfungen dramatisch zurückge- gangen und eine Weiterführung der Prüfungstätigkeit habe sich ange- sichts der anfallenden Gebühren finanziell nicht mehr gelohnt. Anderer- seits habe er mit dem LBA nicht (länger) zusammenarbeiten wollen, da sich dieses als unzuverlässig erwiesen, häufig die Richtlinien geändert und den LTOs das Leben schwer gemacht habe. Die Situation habe sich mit der neuen Referentin beim LBA noch verschlimmert. Diese habe ihm mitgeteilt, er sei unzuverlässig und könne für keine andere LTO mehr Prü- fungen abnehmen und sie werde jede zukünftige Bewerbung von ihm als Prüfungsexperte ablehnen. 4.2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass für ihn seit gut zwanzig Jah- ren die englische Sprache im geschäftlichen und privaten Umgang der deutschen Muttersprache ebenbürtig sei. Er sei beruflich seit seinem 22. Lebensjahr bei Schweizer Banken mit internationalen Projekten be- schäftigt, in welchen fast ausschliesslich in Englisch kommuniziert werde. Von 1991 bis 1992 sei er für eine Schweizer Bank in Japan tätig gewesen und habe von dort aus ausnahmslos in Englisch Projekte im asiatischen Raum betreut. Seit 1993 sei er zudem mit einer thailändischen Frau ver- heiratet und unterhalte sich mit ihr so gut wie nur in Englisch. Sodann ha-
A-1594/2012 Seite 13 be er seit 2008 im Rahmen seiner internationalen Tätigkeit bei einer Schweizer Grossbank englisch sprechende Vorgesetzte und der gesamte bankinterne Schriftenverkehr erfolge in Englisch. Dies lässt zwar darauf schliessen, dass er der englischen Sprache durchaus mächtig ist. AMC No. 1 to JAR-FCL 1.010 ("Language Proficiency Rating Scale") bezeich- net jedoch den (höchstmöglichen) Level 6 als "Expert"-Level und stellt generell hohe Anforderungen an Aussprache, Satzstruktur, Vokabular, Redefluss, Verständnis und Interaktion des Kandidaten (siehe neu auch Anlage 2 zu Anhang I [Teil-FCL] zur Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Da dieser Level – im Gegensatz zu den Level 4 und 5 (vgl. Appendix 1 to JAR-FCL 1.010, Ziff. 3, i.V.m. AMC No. 2 to JAR-FCL 1.010, Ziff. 5) – un- beschränkt gültig ist und von weiteren (Kontroll-) Prüfungen befreit (vgl. Appendix 1 to JAR-FCL 1.010, Ziff. 3, i.V.m. AMC No. 2 to JAR-FCL 1.010, Ziff. 6; siehe neu auch Anhang I [Teil-FCL], Abschnitt A, FCL.055, Bst. c, zur Verordnung [EU] Nr. 1178/2011), muss zur (präventiven) Ver- meidung von Unfällen und Vorfällen im internationalen Flugverkehr auf- grund von Schwierigkeiten bei der Verständigung und zur Gewährleistung der grösstmöglichen Sicherheit zweifelsfrei erstellt sein, dass dessen In- haber den (hohen) Anforderungen an seine Sprachkenntnisse auch tat- sächlich genügt. Genau an dieser Gewissheit fehlt es vorliegend: Wohl lässt sich dem Mailverkehr zwischen dem LBA und dem BAZL die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wiedergegebene Aussage des LBA, mehreren Piloten sei im Jahre 2010 von C._______ ein Level 6- Zertifikat ausgestellt worden, obwohl sie die Bedingungen gemäss der ICAO Rating Scale und Holistic Descriptors für den Level 6 nicht erfüllten, in dieser Deutlichkeit nicht entnehmen und sie ist von ihr im Rahmen ihrer Vernehmlassung auch relativiert worden. Trotzdem scheint auch das LBA mit Recht aufgrund der von der Vorinstanz dokumentierten Fälle mit Schweizer Piloten die Zweifel am korrekten Ablauf der Sprachprüfungen in der Prüfstelle D-LTO-X zu teilen, hätte es doch ansonsten eine weitere Zusammenarbeit mit C._______ nicht kategorisch ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass – wie C._______ selber bestätigt – die Prüfung des Be- schwerdeführers nicht aufgezeichnet worden ist bzw. nur noch eine wenig aussagekräftige Kopie des Prüfungsprotokolls besteht (zur Aufbewah- rungs- und Dokumentationspflicht vgl. auch AMC No. 2 to JAR-FCL 1.010, Ziff. 18 und Ziff. 19), diese mithin ohne Verschulden der Vorinstanz nicht mehr rekonstruiert und die Beurteilung der Sprachbefähigung des Beschwerdeführers durch C._______ nicht mehr nachvollzogen werden kann. Unter diesen Umständen lässt sich aber – ohne in behördliche bzw. richterliche Willkür zu verfallen – die bestehende Unsicherheit, ob C._______ als verantwortlicher Sprachprüfer und sein jeweiliger Beisitzer
A-1594/2012 Seite 14 die Level 6-Zertifikate allgemein zu grosszügig verteilt haben, auch bezo- gen auf die Prüfung des Beschwerdeführers nicht aus dem Weg räumen. Desgleichen vermag C._______ mit seinen im Rahmen seiner persönli- chen Erklärung vom 20. März 2012 aufgestellten (Schutz-) Behauptungen die begründeten Zweifel nicht zu entkräften, zumal seine (bereits durch seine Anerkennung als Sprachprüfer durch das LBA ausgewiesenen) fachlichen Fähigkeiten nicht bestritten werden und er sogar selber bestä- tigt, dass nicht nur er, sondern auch das LBA die Zusammenarbeit nicht mehr fortführen wollte. 4.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz daher zu Recht (nachträglich) Zweifel an der korrekten Durchführung der Level 6-Prüfung des Be- schwerdeführers und – als Folge davon – an seinen Sprachfähigkeiten angebracht. Hätte sie im Zeitpunkt der Ausfertigung des Lizenzdruckes vom 18. Oktober 2010 bereits Kenntnis von den Unregelmässigkeiten in der Prüfstelle D-LTO-X gehabt, hätte sie dem Beschwerdeführer den Ein- trag des Level 6 des Language Proficiency Checks in seine Lizenz ver- weigert bzw. – mangels Überprüfbarkeit seines Prüfungsergebnisses – zwingend verweigern müssen. Der Lizenzdruck vom 18. Oktober 2010 erweist sich somit aufgrund einer unrichtigen Beurteilung des rechtser- heblichen Sachverhaltes als ursprünglich fehlerhaft. 5. In einem weiteren Schritt ist sodann zu prüfen, ob die Vorinstanz, nach- dem sie nachträglich feststellen musste, dass sie den Sachverhalt unrich- tig ermittelt hatte, den ursprünglich zu Unrecht anerkannten Level 6 des Language Proficiency Checks widerrufen durfte. Ursprünglich fehlerhafte Verfügungen stehen einerseits im Konflikt mit dem zwingenden Charakter des öffentlichen Rechtes und der Natur der öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der mit dem Gesetz – wie im vorliegenden Fall – nicht vereinbar ist, nicht unabänderlich sein soll. Andererseits ist im Falle einer nachträglichen Anpassung das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berührt, wonach eine Verfügung, die eine Rechtslage begründet hat, nicht nachträglich wieder in Frage gestellt werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichtes ist jeweils abzuwägen, ob dem Postulat der richtigen Durch- führung des objektiven Rechtes oder dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit, d.h. dem Interesse des Adressaten am Fortbestand der Verfügung, der Vorrang zu geben ist (vgl. statt vieler: BGE 135 V 201 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
A-1594/2012 Seite 15 A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 49). Soweit jedoch ein Spezialgesetz die Änderungsgründe nennt, gehen diese den vom Bun- desgericht entwickelten Grundsätzen vor (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 35). 5.1 JAR-FCL 1.010 Bst. c Ziff. 1 enthält folgende Vorschrift: "A JAA Member State may at any time in accordance with its national procedures act on appeals, limit privileges, or suspend or revoke any licence, rating, authorisation, approval or certificate it has issued in accordance with the requirements of JAR-FCL if it is estab- lished that an applicant or a licence holder has not met, or no longer meets, the require- ments of JAR-FCL or relevant national law of the State of licence issue." Gestützt auf diese (Spezial-) Bestimmung kann somit ein JAA- Mitgliedstaat jederzeit die Rechte einer von ihm erteilten Lizenz ein- schränken, widerrufen oder deren Ausübung zeitweilig untersagen, wenn festgestellt wird, dass der Bewerber oder Lizenzinhaber die Anforderun- gen der JAR-FCL oder der einschlägigen nationalen Vorschriften nicht er- füllt hat oder nicht mehr erfüllt (im Wortlaut ähnlich: Art. 11 Abs. 1 Bst. a VJAR-FCL ["... wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächti- gung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL- Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt"]). Der Beschwerdeführer will diese Regelung allem Anschein nach dahin- gehend verstanden haben, dass ihm nur dann der Level 6 des Language Proficiency Checks aberkannt werden kann, wenn die Vorinstanz den Nachweis erbringt, dass er den entsprechenden Anforderungen nie ge- nügt hat oder nicht mehr genügt. Dieser Auffassung kann nur bedingt ge- folgt werden: Es trifft zwar zu, dass das BAZL als Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer gemäss JAR-FCL 1.010 Bst. c Ziff. 1 für den Entzug des Level 6 die fehlende Sprachbefähigung nachzuweisen hat. Wegen der nicht erfolgten Aufzeichnung seiner Prüfung bzw. mangels eines ver- wertbaren Protokolls (vgl. E. 4.2.4) kann es jedoch vorliegend – ohne ei- genes Verschulden – diesen Nachweis nur erbringen, indem es den Be- schwerdeführer zu einer Nachprüfung für den Level 6 aufbietet. Mit ande- ren Worten: Das vom Beschwerdeführer beanstandete Vorgehen der Vor- instanz (Widerruf von Level 6 und Neueintragung eines für vier Jahre gül- tigen Level 4 sowie Berechtigung, die Prüfung für einen höheren Level kostenlos abzulegen) dient gerade der Beseitigung des vermeintlichen "Beweisnotstandes". Dürfte die Vorinstanz bei wie vorliegend nachgewie- senen (vgl. E. 4.2 ff.) und infolgedessen begründeten Zweifeln an den
A-1594/2012 Seite 16 Sprachfähigkeiten des Lizenzinhabers nicht einschreiten, könnte sie der über allem stehenden Sicherheit im internationalen Flugverkehr (vgl. E. 4.1.1 f. sowie E. 4.2.4) nicht mehr gerecht werden (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 Bst. c VJAR-FCL, welcher ebenfalls die blosse Befürchtung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder militärischer In- teressen bei der Ausübung der Flugtätigkeit als Widerrufsgrund genügen lässt, sowie Art. 20 Abs. 3 RFP, welcher der Vorinstanz "bei begründeten Zweifeln" das Recht einräumt, jederzeit eine Nachprüfung der vorge- schriebenen Kenntnisse anzuordnen). Die (womöglich nur vorübergehen- de) Rückstufung auf Level 4 ist dabei nur Mittel zum Zweck, um den Be- schwerdeführer überhaupt zu einer Nachprüfung (für Level 5 oder 6) ein- bzw. (für Level 4) vorladen zu können (zur Unmöglichkeit einer solchen [Kontroll-] Prüfung bei einem Level 6 vgl. bereits E. 4.2.4). 5.2 Auch die Anwendung von EU-Recht führt zu keinem anderen Ergeb- nis: 5.2.1 Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 enthält keine inhaltlichen Be- stimmungen zum Widerruf, so dass in ihrem Gültigkeitsbereich eine Ab- wägung der sich gegenüberstehenden Interessen im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5) zu erfolgen hat. 5.2.1.1 Das Postulat der Rechtssicherheit geht in der Regel vor, wenn durch die frühere Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden ist, oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegen- einander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis in gutem Glauben bereits Gebrauch gemacht und dabei Dispositionen getroffen hat, die sich nicht ohne Nachteil rückgängig machen lassen (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichtes A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.2 mit weiteren Hin- weisen; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 50 ff.). Das Inte- resse an einer Wiederherstellung der Gesetzmässigkeit kann vor allem dann überwiegen, wenn besonders gewichtige öffentliche Interessen vor- liegen oder wenn der rechtswidrige Zustand lange fortdauern würde (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 56 ff.). 5.2.1.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm mit der (anfänglichen) Anerkennung des höchstmög- lichen und unbeschränkt gültigen Level 6 des Language Proficiency Checks ein subjektives Recht eingeräumt worden wäre (vgl. auch Urteil
A-1594/2012 Seite 17 des Bundesverwaltungsgerichtes A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.2.1 sowie TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 53, wonach Polizeierlaubnisse, zu welchen die Pilotenlizenzen gehören, kein solches Recht zu begründen vermögen). Der Eintrag des Level 6 in die Lizenz des Beschwerdeführers beruht weiter auf einer unrichtigen Sachverhalts- ermittlung, so dass die vorliegend in Frage stehenden Interessen bisher von der Vorinstanz noch nicht umfassend gegeneinander abgewogen werden konnten. Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz allfälliger von ihm gestützt auf den fehlerhaften Lizenzein- trag in gutem Glauben vorgenommene Dispositionen berufen: Denn ei- nerseits wird diesem Kriterium bei Dauerverfügungen geringeres Gewicht beigemessen als bei urteilsähnlichen Verfügungen (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichtes A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen sowie TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 55). Andererseits hat der Beschwerdeführer – soweit erkennbar – im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des ihm erteilten Level 6 noch gar keine Vorkehrungen getroffen, welche nicht ohne Nachteil wieder rück- gängig zu machen wären, zumal es – so die Vorinstanz – auf seine fliege- rischen Berechtigungen ohnehin keinen Einfluss hat, ob er über einen Level 4, 5 oder 6 verfügt (zum Mindesterfordernis eines Level 4 vgl. neu ausdrücklich Anhang I [Teil-FCL], Abschnitt A, FCL.055, Bst. a und Bst. b, i.V.m. dessen Anlage 2 zur Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). 5.2.1.3 Demgegenüber ist die Vorinstanz in ihrer Funktion als Aufsichts- behörde über die Zivilluftfahrt gehalten, die Sicherheit im nationalen und internationalen Flugverkehr nach Massgabe der geltenden rechtlichen Anforderungen zu wahren und drohenden Risiken entgegenzutreten. Die- se Pflicht gilt auch gegenüber einer früheren eigenen Fehlleistung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.2.4). So stellt die Anerkennung eines Level 6 des Language Proficiency Checks ohne die Gewissheit zu haben, dass diese Einstufung den tatsächlichen Englischkenntnissen des Beschwerdeführers ent- spricht, ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Dies gilt umso mehr, als der Level 6 unbeschränkt gültig und einer zukünftigen Nachkontrolle entzo- gen ist, mithin ohne entsprechende Korrektur durch die Vorinstanz mögli- cherweise ein dauerhafter rechtswidriger Zustand geschaffen würde. 5.2.1.4 Da die ausgewiesenen Gesetzmässigkeits- und Sicherheitsintere- sen somit gegenüber dem Interessen des Beschwerdeführers am Fortbe- stand des Level 6-Eintrages vorgehen, war dessen Widerruf auch in An- wendung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zulässig.
A-1594/2012 Seite 18 5.2.2 Anzufügen bleibt, dass auf den 15. Mai 2012 die Verordnung des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Kraft getreten ist (SR 748.222.0; zum Vorrang der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011 gegenüber der VJAR-FCL bzw. dem RFP vgl. Art. 1 Abs. 2 VJAR-FCL sowie Art. 1 Bst. b RFP). An- hang I (Teil-FCL), Abschnitt A, FCL.070, Bst. a, zur Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sieht vor, dass Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse, die gemäss diesem Teil erteilt werden, von der zuständigen Behörde ge- mäss den in Teil-ARA festgelegten Bedingungen und Verfahren be- schränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden können, wenn der Pilot die Anforderungen dieses Teils, des Teils-Medical oder die einschlägigen Einsatzanforderungen nicht erfüllt. Anhang VI (Teil-ARA), Teilabschnitt FCL, ARA.FCL.250, Bst. a, der von der Schweiz am 30. November 2012 (mit-) angenommenen und auf den 1. Februar 2013 in Kraft getretenen (AS 2013 345) Verordnung (EU) Nr. 290/2012 vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 5. April 2012) führt ergänzend einen (nicht abschliessenden) Katalog von Wider- rufsgründen auf und bezeichnet als solchen unter anderem die nicht län- gere Erfüllung der einschlägigen Anforderungen von Teil-FCL (Ziff. 3). Da diese Bestimmungen jedoch erst während hängigem Beschwerdeverfah- ren in der Schweiz in Kraft getreten sind und von ihrem Wortlaut her – zumindest soweit hier interessierend – von JAR-FCL 1.010 Bst. c Ziff. 1 bzw. Art. 11 Abs. 1 Bst. a VJAR-FCL nicht entscheidend abweichen, sind sie nicht weiter zu berücksichtigen (zur Anwendung neuen Rechts in hän- gigen Verfahren vgl. auch TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 18 ff.). 6. Zu prüfen ist sodann, ob die Anordnungen in der angefochtenen Verfü- gung verhältnismässig sind. Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt von einer Verwaltungsmass- nahme, dass sie geeignet, erforderlich und bezüglich Eingriffszweck und Eingriffswirkung ausgewogen, mithin dem Betroffenen zumutbar ist (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 21 Rz. 2). 6.1 Die Aberkennung des Level 6 des Language Proficiency Checks und die Rückstufung des Beschwerdeführers auf (einen beschränkt gültigen)
A-1594/2012 Seite 19 Level 4 ist ohne weiteres geeignet, um eine nachträgliche Überprüfung von dessen Sprachbefähigung zu ermöglichen (vgl. bereits E. 5.1 in fine) und um mit dieser die momentan fehlende Gewissheit zu erlangen, dass er (auch später noch) über ausreichende Englischkenntnisse verfügt und im internationalen Flugverkehr kein Sicherheitsrisiko darstellt. Ein solches Vorgehen ist erforderlich, da wegen fehlender Nachvollziehbarkeit der in Deutschland abgelegten Prüfung kein anderes und insbesondere kein milderes Mittel besteht, um seine tatsächlichen Sprachfähigkeiten zu überprüfen. Auch die Zumutbarkeit der angeordneten Massnahmen ist angesichts der auf dem Spiele stehenden öffentlichen (Sicherheits-) Inte- ressen zu bejahen: Denn zum einen ist die Absolvierung einer (Nach-) Prüfung mit keinem erheblichen Zeitaufwand und mit keinen beträchtli- chen (Reise-) Kosten verbunden, welche für den Beschwerdeführer nicht mehr tragbar wären, und verlangt von ihm (zumindest wenn man der Selbsteinschätzung seiner Sprachkompetenz folgt) keine nennenswerten Prüfungsvorbereitungen. Zum andern werden ihm die Prüfungskosten für die Erlangung eines höheren Level als Level 4 für einen beschränkten Zeitraum sogar erlassen und er wird nicht sofort zu einer Nachkontrolle seiner Level 4-Befähigung aufgeboten. Schliesslich berechtigt selbst ein blosser Level 4-Eintrag (international) zur Ausübung aller fliegerischen Tätigkeiten und führt (abgesehen vom Erfordernis eines periodischen Nachweises) zu keinerlei Einschränkungen der mit der Lizenz erteilten Berechtigungen als Pilot (zum Mindesterfordernis eines Level 4 vgl. JAR- FCL 1.010 Bst. a Ziff. 4, Appendix 2 to JAR-FCL 1.010 ["Note"], AMC No. 1 to JAR-FCL 1.010 ["Note"] sowie neu Anhang I [Teil-FCL], Abschnitt A, FCL.055, Bst. a und Bst. b, i.V.m. dessen Anlage 2 zur Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). 7. Abschliessend bleibt noch die Rechtmässigkeit der dem Beschwerdefüh- rer von der Vorinstanz auferlegten und angesichts der Umstände bereits reduzierten Gebühr von Fr. 200.- für den Erlass der angefochtenen Ver- fügung zu beurteilen. 7.1 Die Vorinstanz erhob die vom Beschwerdeführer beanstandete Ge- bühr gestützt auf die Verordnung vom 28. September 2007 über die Ge- bühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL, SR 748.112.11), welche ihre formell-gesetzliche Grundlage ihrerseits in Art. 3 Abs. 3 LFG findet (zur hinreichenden Bestimmtheit von Abgabeobjekt und Kreis der Abgabepflichtigen in besagter Bestimmung vgl. Urteile des Bundesver- waltungsgerichtes A-1849/2009 vom 31. August 2009 E. 5.2 und
A-1594/2012 Seite 20 A-4773/2008 vom 20. Januar 2009 E. 7.1 f.). Der Bundesrat hat den ihm eingeräumten erheblichen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichtes A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 6.2) aus- gefüllt, indem er in Art. 3 GebV-BAZL (einschränkend) festgehalten hat, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Verfügung der Vorinstanz veranlasst oder eine Dienstleistung von ihr beansprucht. Sofern nicht eine Pauschale festgelegt ist, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrah- mens (Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL); im Einzelfall kann unter Berücksichti- gung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden (Art. 5 Abs. 3 GebV-BAZL). 7.2 Nach der Lehre liegt die Gebührenpflicht dann auf der Hand, wenn die Amtshandlung auf Antrag des Einzelnen ausgelöst wird. Sie entsteht aber auch, wenn die Verwaltung von Amtes wegen einschreitet, weil der Einzelne durch sein Verhalten Anlass für die Verrichtung gegeben hat oder die Verrichtung wenigstens teilweise in seinem Interessen liegt. Die Gebührenpflicht entfällt hingegen, wenn das Gemeinwesen ausschliess- lich im öffentlichen Interesse tätig wird (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 57 Rz. 22). Vorliegend hat die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde – im Gegensatz zum auf Gesuch des Beschwerdeführers hin am 18. Oktober 2010 erfolgten Eintrag von Level 6 des Language Proficiency Checks in seine Pilotenlizenz (für die entsprechende Bearbeitungsgebühr vgl. auch Art. 30 Abs. 1 Bst. b GebV-BAZL) – das Widerrufsverfahren von Amtes wegen aufgrund festgestellter Unregelmässigkeiten im deutschen Prüfungszentrum D-LTO-X und zwecks Wahrung öffentlicher (Sicherheits- ) Interessen angehoben. Weder kann dem Beschwerdeführer eine Täu- schungsabsicht oder ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden, noch hat er – genau so wenig wie die Vorinstanz – die fehlende Nachvoll- ziehbarkeit der von ihm in Deutschland abgelegten Prüfung zu verantwor- ten. Unter diesen Vorzeichen kann er aber nicht als "Veranlasser" im Sin- ne von Art. 3 GebV-BAZL angesehen werden. Erfüllt er mithin die vom Bundesrat konkretisierten Voraussetzungen für die Begründung einer Gebührenpflicht nicht, sind ihm zu Unrecht Kosten auferlegt worden. 8. Als Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass die Vorinstanz mit Recht die Anerkennung des vom Beschwerdeführer in Deutschland er- worbenen Level 6 des Language Proficiency Checks widerrufen und die Eintragung eines (bis 10. Oktober 2014 gültigen) Level 4 in seine Piloten-
A-1594/2012 Seite 21 lizenz angeordnet hat. Die von ihr bis Ende Februar 2013 angesetzte Frist, um auf ihre Kosten in einem Schweizer Prüfungszentrum eine Prü- fung für einen höheren Level als Level 4 abzulegen, ist angesichts des vor Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdeverfahrens bis 31. August 2013 zu verlängern. Gutzuheissen ist die Beschwerde einzig bezüglich der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegten Ge- bühr und die betreffende Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist ersatzlos aufzuheben. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer die auf Fr. 1'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Dem Beschwerdeführer als mehrheitlich unterliegender und nicht an- waltlich vertretenen Partei steht keine Parteientschädigung zu, zumal ihm lediglich verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Dispositivziffer 6 der an- gefochtenen Verfügung ersatzlos aufgehoben wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die von der Vorinstanz bis Ende Februar 2013 angesetzte Frist, um auf ihre Kosten in einem der schweizerischen Prüfungszentren eine Prüfung für einen höheren Level als Level 4 des Language Proficiency Checks abzulegen (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung), wird bis 31. August 2013 verlängert. 3. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden im Umfang von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Restbetrag wird dem
A-1594/2012 Seite 22 Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh- rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: