B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1557/2017
Urteil vom 17. Januar 2018 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
X._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen.
A-1557/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ AG ist Alleineigentümerin der Gewerbeliegenschaft Y.-strasse in Z.. Die Werkbetriebe Z._______ (nachfol- gend: Netzbetreiberin) forderten die X._______ AG im Juli 2014 für das 3. Obergeschoss (Raum Nr. 3.31) und im März 2015 für das 2. Oberge- schoss (Räume Nr. 2.22-21) auf, die periodischen Sicherheitsnachweise für die elektrischen Niederspannungsinstallationen einzureichen. Im Sep- tember 2015 versandten sie Erinnerungsschreiben, im Januar 2016 Mah- nungen und im April 2016 “letzte Mahnung[en] vor Weiterreichung ans ESTI“. Schliesslich überwiesen sie die Angelegenheiten mit Schreiben vom 7. Juni 2016 an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte die X._______ AG daraufhin am 15. Juni 2016 auf, der Netzbetreiberin die Sicherheitsnachweise für die genannte Liegenschaft bis am 16. September 2016 einzureichen (Referenznummer: [...]). Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfü- gung an. C. Mit Schreiben vom 16. August 2016 ersuchte die X._______ AG, vertreten durch A., Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift, das ESTI, die Frist zur Einreichung der Sicherheitsnachweise bis zum 31. De- zember 2016 zu erstrecken. Zur Begründung führte A. an, dass weitere Anschlüsse hinzugekommen seien bzw. nächsten hinzukommen würden und grössere Umbauarbeiten im Gange seien, welche auch die elektrischen Installationen beträfen. Man wolle die gesamte Liegenschaft prüfen lassen. Das ESTI gewährte der X._______ AG am 18. August 2016 im Sinne eines Entgegenkommens eine “letzte“ Frist bis zum 30. September 2016 und drohte im Falle der Unterlassung erneut mit dem Erlass einer gebühren- pflichtigen Verfügung. Nachdem die X._______ AG bis am 30. September 2016 der Netzbetrei- berin keinen Sicherheitsnachweis erbracht hatte, gab ihr das ESTI die letzte Gelegenheit bis spätestens 31. Januar 2017 das Versäumte nachzu- holen und drohte ihr wiederum den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfü- gung an.
A-1557/2017 Seite 3 D. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2016 stellte die X._______ AG ein Ge- such um Fristerstreckung bis zum 30. September 2017 aufgrund weiterer vorgesehener sehr umfangreicher Umbauten und einer Herzerkrankung von A., die er im Februar 2017 operativ behandeln lassen müsse und seine Arbeitsfähigkeit reduziere. E. Am 14. Februar 2017 erliess das ESTI die mehrmals angedrohte Verfü- gung und verpflichtete die X. AG, der Netzbetreiberin die gefor- derten Sicherheitsnachweise bis am 28. April 2017 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5‘000.– an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 700.– fest. F. Gegen diesen Entscheid des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung, die Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Mai 2017 sowie eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwer- deergänzung ebenfalls bis zum 31. Mai 2017. G. Mit Schreiben vom 14. März 2017 stellt die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin eine Fristverlängerung von sechs Monaten in Aussicht, sofern ihr eine Baubewilligung, ein Auftrag an den Installateur, ein konkretes Projekt und eine Installationsanzeige (in Verbindung mit der Auftragsbestätigung) ein- gereicht werden. Würden diese nicht bei ihr eingehen, gälten die in den letzten Schreiben erwähnten Fristen. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 lehnt das Bundesverwaltungs- gericht die formellen Anträge der Beschwerdeführerin ab. I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2017 die Abwei- sung der Beschwerde. J. In den Schlussbemerkungen vom 31. August 2017 “präzisiert“ die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerdeanträge und verlangt neben der bereits beantragten Aufhebung der Verfügung, dass die Angelegenheit an die
A-1557/2017 Seite 4 Vorinstanz zwecks Einräumung einer Frist bis zum 30. November 2017 zur Einreichung der Sicherheitsnachweise zurückzuweisen sei. K. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 reicht die Vorinstanz als Ergänzung zu den Akten den von der Beschwerdeführerin erbrachten Sicherheits- nachweis betreffend den Raum 3.31 im 3. Obergeschoss ein. L. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2017 beantragt die Beschwerdeführerin erneut eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. M. Schliesslich ergänzt die Vorinstanz die Akten am 4. Januar 2018 mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Sicherheitsnachweis für die Räume 2.22-21 des 2. Obergeschosses der betroffenen Liegenschaft. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 des Elektrizitäts- gesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt.
A-1557/2017 Seite 5 Für den Raum 3.31 im 3. Obergeschoss sowie die Räume 2.22-21 im 2. Obergeschoss der betroffenen Liegenschaft gingen nach Erlass der an- gefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2017 am 1. Dezember 2017 bzw. am 3. Januar 2018 die verlangten Sicherheitsnachweise bei der Vorinstanz ein. Die Beschwerdeführerin stellt somit die Verpflichtung, als Eigentümerin einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müssen, nicht in Frage. Die Beschwerde richtet sich demnach ausschliesslich noch ge- gen die Gebührenerhebung gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung. An der Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Gebührenerhebung hat die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Gebührenerhebung richtet. Soweit sie sich gegen Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung richtet, ist sie als gegenstandlos geworden abzuschreiben (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 1). 2. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Eingabe vom 30. Dezember 2017 erneut die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit der Begründung, dass ihr die Vorinstanz eine Fristerstreckung bis zum 28. Februar 2018 gewähre, um die vom Kontrol- leur festgestellten Mängel beheben zu lassen. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die erwähnte Fristerstreckung auf ein vorinstanzliches Verfahren mit den Nummern (...) bzw. (...) und eine Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juli 2017 bezieht. Demgegenüber betrifft das vorliegende Verfahren die vo- rinstanzliche Verfahrensnummer (...) und die angefochtene Verfügung wurde am 14. Februar 2017 erlassen. Der Sistierungsantrag ist somit für dieses Beschwerdeverfahren nicht relevant. Er ist abzuweisen. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
A-1557/2017 Seite 6 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie wegen der Herzope- ration ihres Vertreters und dessen anschliessenden (teilweisen) Arbeitsun- fähigkeit ihrer Verpflichtung hinsichtlich der Sicherheitsnachweise nicht habe nachkommen können. Sie führt weiter aus, insbesondere wegen be- reits vorgenommenen und zukünftigen Umbauarbeiten der Gewerbelie- genschaft eine Vereinheitlichung der Kontrollfristen erreichen zu wollen, weshalb sie die nötigen Nachweise noch nicht habe erbringen können, zu- mal die zeitliche Dringlichkeit nicht gegeben sei. 4.2 Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) ist für die Beaufsichti- gung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustan- des verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installati- onen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlan- gen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstel- lung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhän- gige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Ei- gentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). 4.3 Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installa- tionen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindes- tens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Si- cherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode ein- zureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Si- cherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festge- setzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach NIV Gebühren zu erheben. 4.4 Vorliegend hat die Netzbetreiberin am 13. März 2015 die Beschwerde- führerin für die Räume Nr. 2.22-21 im 2. Obergeschoss erstmals aufgefor- dert, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Nach Ablauf der angesetz- ten halbjährigen Frist erfolgten am 17. September 2015 eine Erinnerung und anschliessend zwei Mahnungen am 21. Januar 2016 und 7. April 2016. Für den Raum Nr. 3.31 wurde die Beschwerdeführerin am 30. Juli
A-1557/2017 Seite 7 2014 erstmals aufgefordert, den erforderlichen Sicherheitsnachweis zu er- bringen. Die Erinnerung erfolgte am 17. September 2015, worauf am 31. Januar 2016 und am 7. April 2016 zwei Mahnungen folgten. Nachdem die Beschwerdeführerin die Sicherheitsnachweise dennoch nicht einge- reicht hatte, übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheiten jeweils mit Schreiben vom 7. Juni 2016 der Vorinstanz zur Durchsetzung. 4.5 Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheiten an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend somit erfüllt. Weiter ist die mit Schreiben der Vorinstanz vom 16. Septem- ber 2016 angesetzte Frist, welche zweimal verlängert wurde (bis zum 30. September 2016 bzw. anschliessend bis zum 31. Januar 2017) verstri- chen, ohne dass bei der Kontrollstelle die Sicherheitsnachweise eingingen. 4.5.1 Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes Hin- dernis. Die Erkrankung muss jedoch so gravierend sein, dass der Rechts- suchende durch sie davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu betrauen (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2 und 1C_345/2015 vom 14. Juli 2015 E. 4.1 je m.H.; Urteil des BVGer A-4159/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, die nach aus- sen durch den Verwaltungsrat vertreten wird. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefug- nis jedem Mitglied des Verwaltungsrats einzeln zu (Art. 718 des Obligatio- nenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Gemäss Handelsregisterein- trag (am 18. Dezember 2017 im Internet eingesehen) hat nebst dem Un- terzeichnenden A._______ (Mitglied) auch B._______ (Mitglied der Ge- schäftsleitung) seit dem Jahre 2007 die Einzelunterschrift. Letzterer ist demnach befugt, die Beschwerdeführerin zu vertreten. Selbst wenn dieser, wie A._______ geltend macht, lediglich als Bindeglied des Verwaltungsra- tes zu den Aktionären fungiert und ganzzeitig einer anderen Erwerbstätig- keit nachgeht, wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ge- wesen, den Sicherheitsnachweis durch B._______ zu erbringen oder al- lenfalls die Dienste eines Dritten hierfür in Anspruch zu nehmen. Im Übri- gen geht aus den eingereichten Arztzeugnissen hervor, dass A._______ nicht während des ganzen Zeitraumes, in dem die Beschwerdeführerin die Sicherheitsnachweise hätte erbringen sollen, 100 % arbeitsunfähig war und somit für diese hätte handeln können.
A-1557/2017 Seite 8 4.5.2 Im Zusammenhang mit Umbauarbeiten ist eine Verlängerung der Frist nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer A-5258/2015 vom 7. Ja- nuar 2016 E. 4). Massgebend ist, ob die Sicherheit von Personen und Sa- chen weiterhin gewährleistet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts würde der Grundsatz der ständig zu gewährenden Sicherheit jedoch untergraben, wenn das Einreichen eines Sicherheitsnachweises über Jahre hinausgeschoben werden könnte mit der blossen Berufung auf (mögliche) Sanierungen und Umbauten. Es bezeichnet im konkreten Fall eine Zeitspanne von drei Jahren als ausreichend, um das Erbringen des Sicherheitsnachweises mit den geplanten baulichen Massnahmen abzu- stimmen. Zudem dürfe eine Abweichung von den Kontrollperioden durch die Vorinstanz regelmässig nur dann in Betracht fallen, wenn Klarheit über allfällige Mängel bestehe, diese nicht unverzüglich behoben werden müss- ten und der Eigentümer belege, dass eine Mängelbeseitigung innert nütz- licher Frist erfolgen werde (Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3). Dies entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer A-4845/2015 vom 27. Februar 2017 E. 3.3, A-6141/2013 vom 28. April 2014 E. 4.3 und A-873/2012 vom 13. November 2012 E. 3.4.1). Der Beschwerdeführerin gelang es nicht, ihre konkreten Umbaupläne der Vorinstanz hinreichend zu belegen, hätte ihr diese doch gemäss Schreiben vom 14. März 2017 bei Einreichung einer Baubewilligung, einer Auftragsbestätigung an den Instal- lateur, eines konkreten Projekts und einer Installationsanzeige die Frist nochmals um maximal sechs Monate verlängert. Die Beschwerdeführerin liess diese Möglichkeit jedoch aus. 4.5.3 Die Vorinstanz hat die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 14. Februar 2017 daher zu Recht erlassen. 4.6 Damit ist die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr dem Grund- satz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe: Art. 41 NIV verweist hierzu auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Da- nach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3‘000.– und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu be- messen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des BVGer A-3258/2012 vom 6. November 2012 E. 2.4 und A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.4).
A-1557/2017 Seite 9 Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 700.– bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben; so wa- ren die von der Netzbetreiberin überwiesenen Dossiers zu prüfen, zweimal eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Fristen zu kontrollieren, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen und schliesslich das Zusatzschreiben vom 14. März 2017 zu verfassen. In Anbetracht dieses Aufwandes er- scheint eine Gebühr von Fr. 700.– für den Erlass der angefochtenen Ver- fügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 4.7 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unter- liegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung der am 15. März 2017 erlassenen Zwischenverfügung auf Fr. 800.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Angesichts ihre Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwer- deführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
A-1557/2017 Seite 10 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – Das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Rahel Gresch
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: