Abt ei l un g I A-15 3 8 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 8 Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. A._______AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Mehrwertsteuer (1. bis 4. Quartal 2000); Vorsteuerabzug. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 15 38 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Die A._______AG war vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2003 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eid- genössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Ab dem
A- 15 38 /2 0 0 6 zudem am 15. Juni 2005 in Bestätigung dieser Forderung einen anfechtbaren Entscheid. In ihrem Begleitbrief führte die ESTV dazu im Wesentlichen aus, dass ein Vorsteuerabzug nach Art. 29 Abs. 2 MWSTV nur dann zulässig sei, wenn die bezogene Leistung für einen steuerbaren Zweck verwendet wird. Da vorliegend keine Umsätze mehr erzielt worden seien, bestehe folglich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerpflichtige am 12. Juli 2005 Einsprache. Darin legte sie erneut dar, dass sie die MWST- Abrechnungen stets vorschriftsgemäss ausgefüllt habe. Die fraglichen Abrechnungen würden sich auf eine Sanierungs- und Wiederaufbau- phase beziehen, leider verursachten solche Phasen nur Unkosten. Mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2005 wies die ESTV die Einsprache ab und erkannte, dass die Einsprecherin ihr für die Steuerperioden 1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2000 Fr. 3'298.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 1. Januar 2001 zu bezahlen habe. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die ursprüngliche Forderung gemäss EA Nr. 670333 in der Höhe von Fr. 20'276.-- irrtümlicherweise falsch auf die beiden zeitlichen Anwendungsbereiche (MWSTV: Fr. 1'707.-- und MWSTG: Fr. 18'569.--) aufgeteilt worden seien. Den eingereichten Abrechnungen könne entnommen werden, dass die Einsprecherin im Jahr 2000 Vorsteuern in der Höhe von insgesamt Fr. 3'298.-- und für das 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 inklusive Schlussabrechnung solche von Fr. 16'978.-- deklariert habe und diese Beträge in der Folge auch ausbezahlt worden seien. Unter der Aegide der MWSTV forderte die ESTV deshalb Vorsteuern in der Höhe von Fr. 3'298.-- zurück. Im Weiteren wiederholte sie ihren Standpunkt, dass mangels Umsätze der Vorsteuerabzug zu verweigern sei. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A._______AG mit Schreiben vom 19. Januar 2006 an die ESTV erneut "Einsprache". In der Folge überwies die ESTV dieses Schreiben am 25. Januar 2006 zuständigkeitshalber an die Eidgenössichen Steuerrekurskommission (SRK). Diese nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen und forderte die A._______AG (Beschwerdeführerin) am 1. Februar 2006 auf, ihre Eingabe dahingehend zu verbessern, dass sie ein Begehren Se ite 3
A- 15 38 /2 0 0 6 stellt und eine Begründung mit den erforderlichen Angaben nachreicht. Unabhängig von der Verbesserung verlangte die SRK zudem die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Am 3. Februar 2006 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Verbesserung ihrer Beschwerde nach. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie die MWST-Abrechnungen stets vorschriftsgemäss eingereicht habe. Nachdem sie einen aussergerichtlichen Nachlass durchstehen musste, habe ihre Tätigkeit im Wegräumen alter Utensilien, Abbau und Entsorgen der Abfüllanlage, des Fass- und Tanklagers und von unbrauchbaren Weinen und Gebinden sowie in der Wieder- instanstellung der Liegenschaft etc. bestanden. Selbstverständlich habe sie in dieser Zeit keine Umsätze generieren können, sondern nur Kosten gehabt. Die vorliegend in Frage stehenden Abrechnungen stammten aus dieser Zeit. Sie seien Bestandteil der lanjährigen Geschäftstätigkeit und damit sei auch der Vorsteuerabzug zuzulassen. Im Rahmen des Nachlasses sei zudem verlangt worden, dass sie ein Berufsverbot von drei Jahren einhalte. Wie sich nun gezeigt habe, bedeutete dies das endgültige Ausscheiden aus dem Weingeschäft. Im Übrigen habe sie zuviel direkte Steuern bezahlt. Aufgrund ihrer schlechten finanziellen Lage ersuche Sie um Erlass des Kostenvorschusses von Fr. 600.--. F. Mit Zwischenentscheid vom 15. Februar 2006 wies die SRK das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass des Kostenvorschusses ab. Sie bewilligte ihr aber die Entrichtung des Vorschusses von Fr. 600.-- in drei Raten zu je Fr. 200.--. Die Verfahrenskosten für diesen Zwischenentscheid wurden zur Hauptsache geschlagen. In der Folge leistete die Beschwerdeführerin die drei Raten fristgerecht. G. Am 25. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 schloss die ESTV auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass im Gegensatz zur Begründung der Einsprache vom 12. Juli 2005 die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nun geltend mache, dass die vorsteuerbelasteten Leistungsbezüge im Zusammenhang mit der Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit gestanden hätten. In der Einsprache habe die Beschwerde- führerin die vorgenommenen Vorsteuerabzüge bzw. die fehlenden Se ite 4
A- 15 38 /2 0 0 6 Ausgangsumsätze noch damit begründet, dass sich die Firma in einer Wiederaufbauphase befinde und dies nur Unkosten verursache. Tatsache sei aber, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 und auch bis zum Zeitpunkt ihrer Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen, per 31. Dezember 2003, keine Umsätze erzielt habe. Dass die bezogenen Eingangsleistungen tatsächlich, sei es unmittelbar oder mittelbar, in steuerbare Ausgangsumsätze fliessen, sei jedoch eine wesentliche materielle Voraussetzung, um den Vorsteuerabzug zuzulassen. Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung der Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Se ite 5
A- 15 38 /2 0 0 6 1.3 1.3.1Mit ihrem Erstentscheid vom 15. Juni 2005 forderte die ESTV von der Beschwerdeführerin für das 1. bis 4. Quartal 2000 Fr. 1'707.-- zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 31. Dezember 2000 nach. Dies im Gegensatz zum Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2005, in dem sie betreffend die gleichen Steuerperioden auf eine Nachforderung von Fr. 3'298.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins erkannte. Als Grund für die unterschiedliche Höhe der Steuerforderung führte die ESTV aus, dass sie ihre ursprüngliche Nachforderung gemäss EA Nr. 670333 vom 14. April 2004 (1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2003 inkl. Schlussabrechnung) in der Höhe von Fr. 20'276.-- irrtümlicherweise falsch auf die beiden Erstentscheide vom 15. Juni 2005 betreffend das 1. bis 4. Quartal 2000 bzw. das 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 aufgeteilt habe (für das 1. bis 4 Quartal 2000 habe sie Fr. 1'707.-- statt richtig Fr. 3'298.-- und für das 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 Fr. 18'569.-- statt richtig Fr. 16'978.-- nachgefordert). Mit den beiden entsprechenden Einspracheentscheiden vom 8. De- zember 2005 habe sie in der Folge diesen Fehler korrigiert. Insgesamt, d.h. für die Steuerperioden vom 1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2003, sei es durch die Korrektur nicht zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin gekommen, da sich die Steuerforderung immer noch auf Fr. 20'276.-- belaufe. Eine reformatio in peius liege deshalb nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann diese Ansicht der ESTV nicht teilen. Zum einen führt bereits der unterschiedliche Zinsenlauf (für die Forderung des 1. bis 4. Quartals 2000 ab dem 1. Januar 2001 und für die Forderung des 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 ab dem
A- 15 38 /2 0 0 6 1.3.2 Die ESTV kann den angefochtenen ersten Entscheid zu Ungunsten der Steuerpflichtigen grundsätzlich ändern, soweit dieser Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruht. Beabsichtigt die ESTV eine solche reformatio in peius, so bringt sie dies der Steuerpflichtigen zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein (Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG); sie gewährt ihr also das rechtliche Gehör, das soweit geht, dass die mit der Verschlechterung der Rechtslage bedrohte Steuerpflichtige im Rahmen dieser Anhörung ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, sie könne ihr Rechtsmittel zurückziehen und der angefochtene Entscheid erwachse damit in Rechtskraft (vgl. MOSER, a.a.O., Rz. 3.94, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Handhabung der reformatio in peius soll den Rechtsuchenden nur, aber immerhin, davor schützen, hinter das zurückgeworfen zu werden, was er im ersten Entscheid erreicht hat (vgl. MOSER, a.a.O., Rz. 3.93). 1.3.3Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht die reformatio in peius als solche nicht beanstandet. Überdies hat sie mit dem vorliegenden Rechtsbegehren, das darüber hinausgeht, als was sie mit dem ersten Entscheid erreicht hat, zweifelsfrei signalisiert, dass sie damit nicht den Schutz davor in Anspruch nehmen will, hinter das zurückgeworfen zu werden, was sie mit dem ersten Entscheid erreicht hat. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre unter diesen Umständen als mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1630/2006 und 1631/2006 vom 13. Mai 2008 E. 1.3). 1.4Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in Kraft getreten. Das neue Recht gilt für Umsätze, die ab Inkrafttreten des MWSTG getätigt worden sind. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen im Jahr 2000 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit noch altes Recht, d.h. die MWSTV, anwendbar (Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 MWSTG). 2. 2.1Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b MWSTV). Eine Lieferung liegt nach Art. 5 Abs. 1 Se ite 7
A- 15 38 /2 0 0 6 und 2 MWSTV vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, wenn ein Gegenstand, an dem Arbeiten besorgt worden sind, abgeliefert wird und wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird. Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 6 Abs. 1 MWSTV). 2.2Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienst- leistungen für einen in Art. 29 Abs. 2 MWSTV genannten Zweck, namentlich für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV). Die Vorsteuerabzugs- berechtigung setzt mithin voraus, dass der Mehrwertsteuerpflichtige die vorsteuerbelastete Eingangsleistung ("Input") für steuerbare Um- sätze ("Output") verwendet. Nach der Rechtsprechung bedarf es eines "objektiven wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangsleistung". Eine Verknüpfung zwischen den steuerbaren Eingangs- und Ausgangsumsätzen ist zwingend erforderlich, wobei neben der unmittelbaren, direkten Verwendung der Eingangsleistung für den Ausgangsumsatz auch eine mittelbare Verwendung genügt, bei welcher die Eingangsleistung nur indirekt in den Ausgangsumsatz einfliesst (BGE 132 II 353 E. 8.3, ferner E. 10; Urteile des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4, 2A.348/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 3.3.2, 2A.273/2002 vom 13. Januar 2003 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 123 II 303 E. 6a, 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 5.2; Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 5.1, A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Zusammen- hang ist indirekt bzw. mittelbar, wenn eine steuerbare Leistung mit Hilfe der vorsteuerbelasteten Eingangsleistung ausgeführt wird, diese Eingangsleistung aber doch nicht direkt in die steuerbare Ausgangs- leistung Eingang fand, so z.B. bei Produktionsmitteln, Investitionsgü- tern, Verwaltungsleistungen (BGE 132 II 353 E. 8.3; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.1 mit Hin- weisen; vgl. auch ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1395). 2.3Nicht genügend ist nach der Rechtsprechung eine lediglich für die Zukunft beabsichtigte Verwendung für steuerbare Ausgangsleistungen, Se ite 8
A- 15 38 /2 0 0 6
denn das schweizerische Recht knüpft den Vorsteuerabzug an die
tatsächliche Verwendung der Eingangsleistung für steuerbare Umsätze
und nicht nur an die Unternehmenseigenschaft (Urteile des Bundes-
gerichts 2A.348/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 3.3.2, 2A.351/2004
vom 1. Dezember 2004 E. 4.3.2, 2A.174/2002 vom 23. Dezember 2002
Bundesbehörden [VPB] 70.79 E. 3c/aa, vom 24. Oktober 2005,
veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2c/aa; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entspre-
chenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 257
ff.; anderer Ansicht ein Teil der Lehre: CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER,
a.a.O., Rz. 1395; IVO P. BAUMGARTNER, mwst.com, Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 44, 46 ff. zu
Art. 38, mit Verweisen auf die europäische Rechtsprechung; siehe
auch ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Création d'une nouvelle entreprise et
début d'assujettissement à la TVA, in: Der Schweizer Treuhänder [ST]
2005 S. 927). Damit verstösst die schweizerische Gesetzgebung nicht
gegen den Grundsatz der Steuerneutralität der Mehrwertsteuer, weil
diese in der Schweiz bewusst nur innerhalb der Unternehmenskette,
d.h. sofern Leistungen für steuerbare Zwecke verwendet werden,
sichergestellt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 2A.351/2004 vom
A- 15 38 /2 0 0 6 SRK vom 4. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.58 E. 6b, c). End- verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts liegt demnach dann vor, wenn die fraglichen Güter oder Dienstleistungen nicht mehr Gegen- stand von weiteren entgeltlichen Leistungen bilden (RIEDO, a.a.O., S. 254 f., 260, 283). 2.5 2.5.1Übersteigen die abziehbaren Vorsteuern die geschuldete Steuer, so wird der Überschuss nach Art. 39 Abs. 1 MWSTV dem Steuerpflichtigen ausbezahlt. Die Rechtsprechung bestätigte, dass Vorsteuerüberhänge zulässig sind (Urteil des Bundesgerichts 2C.632/2007 vom 7. April 2008 E. 3; BGE 132 II 353 E. 8.4). Ferner hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Vorsteuerabzug verweigert werden darf bei einem offensichtlichem Missverhältnis zwischen der Höhe der Vorsteuern und der Höhe der steuerbaren Umsätze. Es hat jedoch festgestellt, dass (unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung) auch bei quantitativem Ungleich- gewicht zwischen Vorsteuern und Steuern eine Verweigerung des Vorsteuerabzugs nicht gerechtfertigt ist, wenn die bezogenen Leistungen effektiv im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV für einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet werden. Es hat deshalb eine qualitative Prüfung zu erfolgen, wozu die bezogenen Leistungen verwendet worden sind. Die alleinige Tatsache, dass die Vorsteuern höher sind als die Steuern lässt noch nicht den Schluss zu, dass die Leistungsbezüge nicht steuerbaren Zwecken dienten (BGE 132 II 353 E. 10). 2.5.2Eine solche qualitative Prüfung entfällt, wenn ein steuer- pflichtiges Unternehmen Vorsteuerguthaben geltend macht, in der Folge jedoch überhaupt keine Umsätze erwirtschaftet. Die Steuerpflicht kann zwar gemäss Art. 45 Abs. 3 MWSTV trotz Nichterzielung von weiteren Umsätzen grundsätzlich weiter bestehen, die Vorsteuerabzugsberechtigung ist hingegen aufgrund fehlender Ausgangsleistungen bzw. der fehlenden Verknüpfung mit solchen (E. 2.2 bis 2.4) zu verneinen und der vorgenommene Vorsteuerabzug rückgängig zu machen (Urteil der SRK vom 3. November 2006 [SRK 2004-029/030] E. 3c/aa bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.791/2006 vom 15. Januar 2007 E. 3.1, 3.2). Se it e 10
A- 15 38 /2 0 0 6 3. 3.1Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin (zumindest) seit dem 1. Januar 2000 keine Umsätze mehr erzielte, jedoch in den Abrechnungsperioden vom 1. Quartal bis 4. Quartal 2000 Vorsteuern in der Höhe von insgesamt Fr. 3'298.-- deklarierte. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeverbesserung vom 3. Februar 2006 ausführte, resultierten die Vorsteuerabzüge aus den Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebes (Abbau und Entsorgung der Abfüllanlage sowie des Fass- und Tanklagers etc.) hatte. Zu Recht hielt die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 fest, dass zwischen diesen Ausführungen und jenen in der Einsprache vom 12. Juli 2005 dahingehend ein Widerspruch besteht, als die Beschwerdeführerin damals noch von einer Sanierungs- und Wiederaufbauphase sprach, der die in Frage stehenden Vorsteuerabzüge zuzuordnen seien. 3.2Feststeht hingegen, dass die vorliegend geltend gemachten Vorsteuerabzüge Aufwendungen betreffen, die weder direkt noch mittelbar im Zusammenhang mit einem versteuerten Umsatz stehen (E. 2.2), denn ein solcher wurde seit dem Jahr 2000 überhaupt nicht mehr erzielt (E. 2.5.2). Die entsprechenden Aufwendungen bzw. Eingangsleistungen wurden somit nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz bzw. für einen steuerbaren Zweck gemäss Art. 29 Abs. 2 MWSTV verwendet (E. 2.2). Damit liegt Endverbrauch bei der Beschwerdeführerin vor, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (E. 2.4). Nicht massgebend ist, ob die Beschwerdeführerin – wie sie noch in ihrer Einsprache darlegte – von einem Wiederaufbau des Betriebes ausging und damit zukünftige Umsätze beabsichtigte. Massgebend ist die tatsächliche Verwendung der Eingangsleistung für steuerbare Ausgangsleistungen und nicht die bloss beabsichtigte Erzielung von Umsätzen (E. 2.3). Deshalb ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeverbesserung vom 3. Februar 2006, dass die zur Diskussion stehenden MWST-Abrechnungen Bestandteil der lanjährigen Geschäftstätigkeit seien und folglich die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben sei, nicht stichhaltig. Die MWSTV knüpft das Recht auf Vorsteuerabzug nicht nur an die Unternehmenseigenschaft oder an die Steuerpflicht (E. 2.5.2), sondern – wie bereits erwähnt – an die tatsächliche Verwendung der Eingangsleistung für steuerbare Umsätze (E. 2.3). Se it e 11
A- 15 38 /2 0 0 6 3.3Im Weiteren sind die übrigen Ausführungen der Beschwerde- führerin, dass sie im Zusammenhang mit dem Nachlass sämtliche Pensionskassengelder in die AG investieren musste, ihr ein 3-jähriges Berufsverbot auferlegt wurde und sie auf ein Kapital von Fr. 430'000.-- verzichten musste, für die vorliegende Rechtsfrage der Vorsteuer- abzugsberechtigung nicht relevant. Hinsichtlich des vorgebrachten Kapitalverzichts macht die Beschwedeführerin schliesslich zuviel be- zahlte direkte Steuern geltend und verlangt deren Rückerstattung. Auf diesen Antrag kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch mangels Zuständigkeit nicht eintreten. 4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerde- führerin als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden mit Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Pascal MollardJürg Steiger Se it e 12
A- 15 38 /2 0 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 13