B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1524/2015

Urteil vom 19. November 2015 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

Parteien

Warteck Invest AG, Grenzacherstrasse 79, 4058 Basel, vertreten durch Dr. David Dussy, Advokat, NEOVIUS Schlager & Partner, Rechtsanwälte und Notare, Hirschgässlein 30, Postfach 558, 4010 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Beton Christen AG, Hagnaustrasse 14, 4132 Muttenz,
  2. Christen Handels-Aktiengesellschaft, Waldstrasse 44, 4144 Arlesheim
  3. HRS Investment AG, Walzmühlestrasse 48, 8501 Frauenfeld, alle vertreten durch Prof. Dr. David Dürr und Rechtsanwalt Roman Kälin, M.A. HSG in Law, SwissLegal Dürr + Partner, Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel, Beigeladene,

Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Plangenehmigung, Ausführungsprojekt Nationalstrasse N02 / EP Schänzli, Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse.

A-1524/2015 Seite 3 Sachverhalt: A. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 genehmigte das Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu- nikation (UVEK), das Plangenehmigungsgesuch des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) betreffend das Ausführungsprojekt zur Nationalstrasse N02 "Erhaltungsprojekt Schänzli". Im Mittelpunkt dieses Gesamtprojektes steht die bauliche Sanierung der Autobahn A2 im Bereich der Verzweigung "Hagnau", insbesondere die Instandstellung des Tunnels "Schänzli" sowie die aus verkehrstechnischer Sicht notwendige Verbreiterung des Tunnels "Hagnau". Im gesamten Projektabschnitt werden rund 90 Bauobjekte er- neuert, die Autobahn lärmtechnisch saniert sowie die Entwässerung ge- mäss den neuesten Richtlinien und Normen angepasst. Teil des Projektes und Gegenstand der Plangenehmigungsverfügung 622.2-00051/jul ist der Umbau des Knotens St. Jakobstrasse/Birsstrasse/Hagnaustrasse in einen Kreisel. B. Gegen diese Plangenehmigungsverfügung "N02/Erhaltungsprojekt Schänzli, Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse" des UVEK (Vorinstanz) führt die Warteck Invest AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei die Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 mit der Auflage zu ergänzen, dass die Parzelle der Beschwerdeführerin Grundbuch Muttenz Nr. 1000 von der vorübergehenden Beanspruchung auszunehmen sei. Eventualiter sei die Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 aufzuheben und die Sache zur Abklärung von Varianten für die Baustel- leninstallation an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Planung des Ausführungsprojektes sehe vor, 25 m 2 ihrer Parzelle dauerhaft und 1'349 m 2 während der gesamten Bauphase von ca. 5 bis 7 Jahren vorübergehend zu beanspruchen. Diese Beanspruchung sei zeitlich und flächenmässig übermässig sowie nicht erforderlich, damit letztendlich rechtswidrig und halte nicht vor der verfassungsmässigen Eigentumsga- rantie stand. Insbesondere stehe das Enteignungsrecht nicht bereit, um für die Beton Christen AG eine Ersatzfläche zu beschaffen. Ausserdem habe sie selbst vor, auf dem Gelände ein Bauprojekt zu verwirklichen, was durch die Enteignung verhindert werde. Im Weiteren macht sie geltend, die Vo- rinstanz habe es unterlassen, Varianten ernsthaft zu prüfen. Sodann seien

A-1524/2015 Seite 4 die von ihr geltend gemachten Kosten für den betriebenen Aufwand zur Vertretung ihrer Sache erforderlich gewesen und als verhältnismässig zu beurteilen, weshalb ihr diese als Parteientschädigung für das vorinstanzli- che Verfahren zuzusprechen seien. C. Mit Eingabe vom 23. März 2015 weist die Beschwerdeführerin erneut auf die von ihr geltend gemachte mangelhafte Prüfung von Alternativen hin und macht weitere Ausführungen zu ihrem Vorschlag, den Installationsplatz auf der Parzelle Nr. 999 zu errichten. Sie legt dar, fehlende Flächen könnten auf der im Eigentum des Kunsthauses Baselland stehenden Parzelle Nr. 1501 gefunden werden und bezeichnet diese Variante als äusserst re- alistisch, zumal die Stiftung Kunsthaus Baselland in einer Medienmitteilung vom 17. März 2015 ihre Absicht habe verlauten lassen, das Kunstmuseum auf das Dreispitz-Areal zu verlegen. D. Mit Schreiben vom 20. April 2015 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass der Umzugstermin der Beton Christen AG inzwischen verbindlich auf den 30. Juni 2016 festgelegt worden sei und bis zu diesem Datum deren Ge- lände geräumt sein müsse. Die Ausgangslage bezüglich Variantensuche für die Baustelleninstallation präsentiere sich deshalb ganz anders als von der Vorinstanz angenommen. E. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2015 hält die Vorinstanz an ihrer Plan- genehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 uneingeschränkt fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den könne. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass ein genehmig- ter Quartierplan erst in 2 bis 2,5 Jahren vorliege und somit eine Realisie- rung des von der Beschwerdeführerin geplanten Bauprojektes nicht unmit- telbar bevorstehe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ihre Variante erst unmittelbar vor Abschluss des Verfahrens eingebracht, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Die Vorinstanz äussert sich nicht zum An- trag der Beschwerdeführerin betreffend die Ausrichtung der Parteientschä- digung. F. Das ASTRA beantragt in seiner Stellungnahme vom 28. April 2015, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Be- schwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Es begründet seinen Standpunkt

A-1524/2015 Seite 5 im Wesentlichen damit, dass der Bau des Kreisverkehrs, mit dem gemäss Planung im 1. Quartal 2016 begonnen werden soll, eine notwendige Vo- raussetzung für die Sanierungsarbeiten an der Autobahn darstelle und so- mit Verzögerungen im Projekt einen sich immer weiter verschlechternden Zustand der Sanierungsobjekte nach sich ziehen würden. Aus Kosten-, aber auch Sicherheitsgründen seien die Sanierungsarbeiten möglichst rasch zu beginnen. Das fragliche Grundstück der Beschwerdeführerin werde momentan lediglich als Parkplatz genutzt und es liege auch noch kein bewilligungsfähiges Bauprojekt vor. Der Beschwerdeführerin würden im Übrigen durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung keinerlei nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen, da die Mietzinsausfälle durch den Wegfall der Parkflächen vom ASTRA ohnehin entschädigt würden. Was die vorübergehend zu enteignende Fläche betreffe, so würden ca. 1'350 m 2 Fläche für die Lagerung und den Umschlag von Materialien be- nötigt. Mangels Alternativen erweise sich die Fläche der Beschwerdefüh- rerin als am besten geeignet und könne der Beton Christen AG temporär und teilweise als Ersatzstandort für die auf deren Gelände enteignete Flä- che dienen. Was die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Vari- ante, welche vorsieht, dass die benötigte Fläche auf dem Gelände des Kunsthauses gesucht werde, betreffe, so erweise sich diese Lösung u.a. aufgrund der engen Platzverhältnisse auf der Parzelle Nr. 999 als Installa- tionsplatz für Baumaschinen und Materiallagerungen sowie aufgrund der fehlenden Rangierfläche und Wendemöglichkeiten als ungeeignet. Das ASTRA führt weiter aus, es habe die möglichen und zweckmässigen Flä- chen im Projektperimeter eruiert und in Zusammenarbeit mit dem Kanton überprüft. Auch habe es erläutert, weshalb die Parzellen der Reitsportan- lage "Schänzli" sowie der Parkplatz des Kunsthauses für das Projekt nicht in Frage kommen würden. Im Übrigen ist das ASTRA der Ansicht, die Vo- rinstanz habe ihr Ermessen betreffend die Parteientschädigung pflichtge- mäss ausgeübt. G. In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest und legt dar, dass die abzüglich der durch die Beton Christen AG benötigte Fläche von 700 m 2 noch ver- bleibende und offenbar benötigte Fläche rund 650 m 2 betrage. Diese we- sentliche Verkleinerung der benötigten Ersatzflächen vereinfache das Fin- den von Alternativlösungen wesentlich. Dennoch habe es das ASTRA un- terlassen, solche im Hinblick auf eine vorübergehende Beanspruchung für Installationsflächen zu prüfen, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Jeden-

A-1524/2015 Seite 6 falls sei weder dem Auflagedossier noch der angefochtenen Plangenehmi- gungsverfügung ein Hinweis zu entnehmen, dass Alternativstandorte ge- prüft worden wären; es sei sogar bestätigt worden, dass solche Abklärun- gen nicht getroffen worden seien und dass das ASTRA habe auf weitere Abklärungen verzichten dürfen. H. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vereinigung der Verfahren A-1524/2015, A-1747/2015 und A- 1804/2015 und gibt bekannt, die Beton Christen AG sowie die HRS Invest- ment AG in das vorliegende Verfahren einzubeziehen. I. In seiner Stellungnahme vom 5. August 2015 hält das ASTRA fest, die Be- schwerdeführerin berechne die beanspruchte Fläche unter Abzug der Aus- weichfläche der Beton Christen AG mit 650 m 2 falsch, gehe es doch darum, dass die Ersatzfläche nur zeitweise zur Verfügung gestellt werde, sofern dies mit dem Bedarf an Installations- und Umschlagflächen vereinbart wer- den könne. Diese würden somit während der gesamten Dauer des Ausfüh- rungsprojektes benötigt, wobei auf diese Tatsache selbst der Wegzug der Beton Christen AG keinen Einfluss habe. Auch habe das ASTRA bereits dargelegt, dass alternative Installationsflächen untersucht worden seien, dass diese jedoch in keiner Weise den Anforderungen an einen Installati- onsplatz zu genügen vermochten. Ausserdem sei es sehr schwierig in dem stark überbauten innerstädtischen Gebiet geeignete Installations- und Um- schlagplätze zu finden. Die geeigneten Flächen seien ermittelt worden, wo- bei sich die Parzelle der Beschwerdeführerin als beste Lösung erwiesen habe. J. Mit Eingabe vom 6. August 2016 nehmen die Beton Christen AG, die Chris- ten Handels AG sowie die HRS Investment AG Stellung zur Einrichtung einer ihnen zeitweise zur Verfügung gestellten Ersatzlagerfläche auf der Parzelle Nr. 1000 und führen aus, es sei eine solche auf ihrem eigenen Grundstück beantragt und vom ASTRA im Umfang von letztendlich 1'125 m 2 gutgeheissen worden. Auf dem Grundstück der Beschwerdefüh- rerin hätten die Beton Christen AG sowie die Christen Handels AG (beide zusammen Beigeladene 1) und die HRS Investment AG (Beigeladene 2; alle zusammen nachfolgend: Beigeladene) jedenfalls nie eine überdachte Ersatzlagerfläche beantragt.

A-1524/2015 Seite 7 K. Mit Stellungnahme vom 19. August 2015 hält die Vorinstanz fest, die Bei- geladenen hätten in ihrer Einsprache vom 5. November 2013 beantragt, es sei ihnen eine Lagerfläche als Ersatz für die bestehende gedeckte Lager- fläche unter der Autobahngalerie zur Verfügung zu stellen. Das ASTRA habe diesem Einsprachepunkt zugestimmt, weshalb es einzig ihm obliege, die Erfüllung dieser Verpflichtung sicher zu stellen. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015. L. In seiner Stellungnahme vom 1. September 2015 legt das ASTRA dar, aus der Einsprache der Beigeladenen ergebe sich nicht, dass die Ersatzlager- fläche zwingend auf deren Gelände zu liegen habe. Vielmehr sei – wie die Beigeladenen in ihrer Eingabe vom 6. August 2015 ausführen – deren Standort erst im Zeitpunkt der Realisierung des Projektes in Abhängigkeit der dannzumal aktuellen Nutzung des Areals zu bestimmen. Es sei hinge- gen korrekt, dass die Beigeladenen nie eine Ersatzlagerfläche auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin beantragt hätten. Die Beigeladenen hätten das Recht, eine Lagerfläche von ca. 1'250 m 2 unter dem Autobahn- zubringer beim Anschluss "Hagnau" zu nutzen. Die 700 m 2 würden die ma- ximal mögliche Fläche darstellen, welche den Beigeladenen auf der Par- zelle der Beschwerdeführerin temporär zur Verfügung gestellt werden könne. Könnte die Ersatzlagerfläche auf dem Areal der Beigeladenen ein- gerichtet werden, so wäre dies auch vorteilhaft für die Umsetzung des Aus- führungsprojektes. Insbesondere könnten bei einem Verzicht auf die ge- plante temporäre Nutzung der Parzelle Nr. 1000 die Beeinträchtigungen des durch das ASTRA im Rahmen des vorliegenden Nationalstrassenpro- jektes beauftragten Bauunternehmers vermieden werden. M. Mit Schreiben vom 8. September 2015 teilt die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf Schlussbemerkungen mit. N. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-1524/2015 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist sowie ob die weiteren Ein- tretensvoraussetzungen erfüllt sind. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Ein- zelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und unter ande- rem die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf sol- che Begehren zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG). Das UVEK ist eine Vorinstanz nach Art. 33 lit. d VGG. Es entschied über das Gesuch des ASTRA vom 29. August 2013 im Plangenehmigungsverfahren nach Art. 27 ff. des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG, SR 725.11) mittels Verfügung im Sinne des VwVG. Eine Aus- nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht ersichtlich (Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. 1.2 Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt mit Blick auf die allgemeine Beschwer- debefugnis drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Da- nach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Als Eigentümerin der unmittelbar an das Ausführungsprojekt angrenzenden – und für eine vorübergehende Ent- eignung vorgesehene – Parzelle Nr. 1000 ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Die durch sie geltend gemachten privaten Interessen an der unge- hinderten Nutzung des Grundstücks zur Umsetzung eines Bauprojektes stellen ein schutzwürdiges Interesse i.S. von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG dar.

A-1524/2015 Seite 9 1.2.2 In ihrer während der öffentlichen Planauflage gemäss Art. 27d NSG erhobenen Einsprache vom 5. November 2013 beantragte die Beschwer- deführerin im Wesentlichen, die Plangenehmigung für das Ausführungs- projekt "Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse" sei nicht zu erteilen, even- tualiter seien ihr u.a. entgangene Mietzinseinnahmen und entgangener Ge- winn gemäss zukünftiger Nutzung zu entschädigen. Sie begründete dies damit, dass sie bereits seit geraumer Zeit ein Bauprojekt habe und deshalb treibende Kraft hinter der notwendigen Quartierplanung sei. Eine vorüber- gehende Enteignung würde ihr Projekt jedoch um mindestens dreieinhalb Jahre verzögern, was für sie erhebliche finanzielle Einbussen zur Folge habe. Ausserdem rügte sie, dass keine Alternativen zum vorübergehenden Erwerb der Parzelle der heutigen Beschwerdeführerin überprüft worden seien, obwohl sich weitere Flächen als Installations- und Umschlagsflä- chen anbieten würden. 1.2.3 Die von der Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht ge- stellten Begehren bildeten demnach bereits Gegenstand des vorinstanzli- chen Plangenehmigungsverfahrens, in welchem sie mit ihrer Einsprache in entsprechendem Umfang unterlegen ist. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit hin und ent- scheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter an- derem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder in- nere Widersprüche, gegeben sind (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRIS- TINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Pro- zessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1130 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446c f.; BENJAMIN

A-1524/2015 Seite 10 SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 9 ff., [nachfolgend: Kommentar VwVG]; BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6594/2010 vom 29. April 2011 E. 2). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Ge- richt auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beru- hen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne weiteres zuläs- sig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vor- zunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1; Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 5 und A-5306/2009 vom 26. Juni 2009 E. 1.4). 3. 3.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) im Zusammenhang mit dem Variantenstudium geltend. Die Beschwerdefüh- rerin rügt, die Vorinstanz habe es versäumt, im Rahmen der Abklärung von Varianten eine nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid abzuge- ben. Insbesondere habe die Vorinstanz die Möglichkeit der Errichtung des Installationsplatzes auf einer Ersatzfläche bei der Reitsportanlage "Schänzli" als untauglich verworfen und die lediglich summarische Bewer- tung der Ersatzfläche in keiner Weise mit konkreten Zahlen zu den notwen- digen Investitionskosten fundiert. Die Ausführungen der Vorinstanz könn- ten deshalb in keiner Weise nachvollzogen werden. 3.2 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 gel- tend, sie habe in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 hervorgehoben, dass Varianten bereits während der Auflagefrist möglichst genau und umfassend zu konkretisieren seien. Die Beschwerdeführerin habe die Variante "Kunsthaus" jedoch erst in ihrer abschliessenden Stel- lungnahme – und damit unmittelbar vor Abschluss des Verfahrens – einge- bracht, obwohl sie mehrfach Gelegenheit gehabt habe, dies im Verlaufe

A-1524/2015 Seite 11 des Verfahrens zu tun. Aus diesem Grund könne aus formellen Gründen nicht auf diese Variante eingetreten werden. 3.3 Das ASTRA äussert sich in seiner Stellungnahme vom 28. April 2015 nicht zum formellen Aspekt der Variantenprüfung oder zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.4 Ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in Art. 29 ff. VwVG für das Bundesverwaltungs- verfahren konkretisiert ist, besteht im Recht auf einen begründeten Ent- scheid. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich die verfügende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführt, die tatsäch- lich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinwei- sen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1, A-5076/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4.2.2, A-2922/2011 vom 29. Mai 2012 E.5.2 f. und A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 5.1; LORENZ KNEUBÜHLER, Art. 35, in: Kommentar VwVG, Rz. 8; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). 3.5 In ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 setzt sich die Vorinstanz im Rahmen der Erwägungen zur Einsprache der Beschwer- deführerin mit Varianten zum geplanten Projekt auseinander, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde vom 9. März 2015, Ziff. 18, 20). Zunächst führt sie aus, es sei der Einsprecherin – resp. vorliegend Beschwerdeführerin – zuzustimmen, dass kein Nachweis über eine umfassende Variantenabwägung dokumentiert sei, doch könne vom ASTRA nicht verlangt werden, in einem derart dicht besiedelten städti- schen Gebiet umfassende Variantenstudien vorzunehmen, wo doch keine anderen Lösungen mit offensichtlichen Vorteilen erkennbar seien. Auch habe die Einsprecherin vorerst keine Varianten vorgeschlagen, sondern auf die Unterstützung des Kantons in dieser Sache verwiesen.

A-1524/2015 Seite 12 Die Vorinstanz äussert sich sodann zu der vom Kanton vorgeschlagenen Variante "Reitsportanlage Schänzli" sowie den von der Beschwerdeführe- rin vorgeschlagenen Varianten "Beton Christen AG" und "Kunsthaus", doch kommt sie zur Erkenntnis, dass diese – mit Verweis auf das Protokoll der Einspracheverhandlung und nach der Erwägung verschiedener Eigen- schaften der Varianten – mit erheblichen Nachteilen belastet seien und sich deshalb als ungeeignet erweisen würden. Demnach wurden die einzelnen Varianten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einer mindes- tens summarischen Betrachtung unterzogen. Die Vorinstanz hat dabei die Einwendungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, sich da- mit auseinandergesetzt und das Ergebnis und die wesentlichen Überlegun- gen, von denen sie sich leiten liess, in der Begründung ihres Entscheides nachvollziehbar dargelegt. Selbst wenn die Ausführungen – insbesondere betreffend die Variante "Reitsportanlage Schänzli" – knapp ausgefallen sind und nicht mit konkreten Werten – z.B. betreffend Kosten – argumen- tiert wurde, genügen sie den Anforderungen an die Begründungspflicht. Entscheidend ist, ob es der Beschwerdeführerin aufgrund der enthaltenen Begründung möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde geschehen, weshalb die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit nicht aus- zumachen. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet, die Beschwerde ist in diesem Punkt abzu- weisen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die vorgesehene vorüberge- hende Beanspruchung der Parzelle Nr. 1000 sei zeitlich und flächenmässig übermässig und nicht erforderlich. Damit sei die Verhältnismässigkeit nicht gegeben und die Enteignung rechtswidrig, da sie nicht vor der Eigentums- garantie standhalte. Sie begründet dies damit, dass sie seit Jahren Eigen- tümerin der Parzelle Nr. 1000 sei und auf der bisher unbebauten und als Parkplatz genutzten Fläche ein bereits im Jahr 2006 geplantes Bauprojekt umsetzen wolle. Dieses sei durch die von der Gemeinde beschlossene Quartierplanpflicht zurückgeworfen worden. Es treffe sie hart, kurz vor der Genehmigung des Quartierplans erneut eine Verzögerung hinnehmen zu müssen, weshalb sie einer solchen initiativ entgegengewirkt und diese Pla- nung selbst vorangetrieben habe. Insbesondere habe sie ein Interesse an der ungehinderten Nutzung ihres eigenen Grundstücks. Dies sei jedoch in

A-1524/2015 Seite 13 der Interessenabwägung der Vorinstanz falsch gewichtet worden, wenn das Interesse der Beigeladenen 1 an der möglichst ungestörten Fortfüh- rung des Betriebes höher gewichtet werde als die Ausübung ihrer Eigen- tumsfreiheit. Ausserdem sei die Suche nach alternativen Standorten man- gelhaft erfolgt und der Nachweis der Erforderlichkeit der Beanspruchung ihrer Parzelle nicht erbracht worden. Der Enteignung sei nämlich insbeson- dere eine übermässige Dauer von 5 bis 7 Jahren und ein viel zu grosser Bedarf an Fläche zu Grunde gelegt worden. Letztendlich sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie eine Belastung ihres Grundstücks zu Gunsten der Beigeladenen zu dulden hätte. So sei einerseits der Bedarf einer Ersatzflä- che für die Beigeladene 1 – welche in absehbarer Zeit ihren Betrieb schliesse, das Gelände räume und offensichtlich nicht auf einen Standort in der Nähe des Betriebsareals angewiesen sei – fraglich und andererseits habe die Beigeladene 2 die Grundstücke während des laufenden Plange- nehmigungsverfahrens und damit im Wissen um die mögliche Belastung durch Nutzungsbeschränkungen erworben. Die vorübergehende Bean- spruchung der gesamten Parzelle sei deshalb zumindest in dem Umfange nicht erforderlich, in welchem eine Ersatzfläche für die Beigeladene 1 be- reitgestellt werden soll, die Belastung sei deshalb unverhältnismässig und damit rechtswidrig. Ausserdem stehe das Enteignungsrecht gar nicht zur Verfügung, um für die Beigeladene 1 eine Ersatzfläche zur Verfügung zu stellen. 4.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 aus, anlässlich der Einspracheverhandlung sei die Beschaffung einer Ersatzflä- che für die Beigeladene 1 zur Sprache gekommen, doch habe die Be- schwerdeführerin damals erklärt, sie wolle das Grundstück vollständig überbauen und es komme nicht in Frage, allenfalls einen Teil auch zeit- weise zugunsten der Beigeladenen 1 zur Verfügung zu stellen. Angesichts dieser Sachlage sei darauf verzichtet worden, den Umfang der bean- spruchten Fläche zu diskutieren und die Beschwerdeführerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie jetzt geltend mache, die Enteignung sei nicht im geplanten Umfang erforderlich. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie rechne mit einer Dauer von 2 bis 2,5 Jahren, bis ein Quartierplan genehmigt sei, was nicht ihrer Darstellung entspreche, ein solcher stehe kurz vor der Realisierung. Die Beigeladene 2 habe überdies auch nur in jenem Umfang mit einer Einschränkung ihrer Eigentumsrechte rechnen müssen, in welchem das durch sie erworbene Grundstück zu Gunsten des Sanierungsprojektes beansprucht werde.

A-1524/2015 Seite 14 4.3 Das ASTRA erklärt in seiner Stellungnahme vom 28. April 2015, es sei noch nicht klar, ob und inwiefern die Beigeladene 1 die auf der Parzelle Nr. 1000 vorgesehene Ersatzfläche überhaupt noch beanspruche, doch würden die beiden mit dem Ausführungsprojekt beauftragten Unternehmen (Hauptunternehmer) so oder so die gesamte Fläche bis zur Fertigstellung des Tunnels "Hagnau" Ende 2020 für Installationen, Materialdepots sowie für Material- und Maschinenumschlag benötigen, weshalb nicht darauf ver- zichtet werden könne. Für den Installationsplatz sei eine Fläche von ca. 1'350 m 2 erforderlich, wobei die Möglichkeit bestehe, 700 m 2 davon temporär, d.h. nur dann, wenn die Fläche nicht im Rahmen des Ausfüh- rungsprojektes EP "Schänzli" benötigt werde, der Beigeladenen 1 als Er- satzstandort zur Verfügung zu stellen. Die 700 m 2 würden dabei jener La- gerfläche entsprechen, welche die Beigeladene 1 unter der Autobahngale- rie bereits nutze und im Rahmen des EP "Schänzli" ebenfalls beansprucht werde. Im Weiteren macht das ASTRA geltend, dass die Beschwerdefüh- rerin anlässlich der Enteignungsverhandlung klar zum Ausdruck gebracht habe, dass eine nur teilweise Nutzung der Parzelle und insbesondere eine solche unter Abzug der Anteile, welche als Ersatzfläche zur Verfügung ge- stellt werden sollten, für sie nicht in Frage komme. Es erscheine daher ge- radezu als widersprüchlich, wenn sich die Beschwerdeführerin darauf be- rufe, dass der Umfang der Enteignung nicht notwendig und daher über- mässig sei. 4.4 Vorliegend wird die Rechtmässigkeit der Enteignung bestritten und eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) geltend gemacht. Um einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit – resp. eine formelle Enteignung – zu rechtfertigen, ist grundsätzlich jedes aktuelle öffentliche Interesse ge- eignet. Im Weiteren ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) zu wahren. Dieser verlangt, dass eine Massnahme zur Verwirkli- chung eines im öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und erfor- derlich ist sowie zumutbar bleibt. Ob die Massnahme dem Erfordernis der Zumutbarkeit genügt, ist durch eine Interessenabwägung zu klären (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 162 ff., 225 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 2059 ff., 2096 ff.; vgl. HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Kommentar zu Art. 1, Rz. 16 ff.). 4.5 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) kann das Enteignungsrecht geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines

A-1524/2015 Seite 15 grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interes- sen liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. 4.5.1 Das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau sowie die Sanie- rung dieser Werke geht aus den Art. 1 Abs. 1 NSG sowie Art. 5 Abs. 1 NSG hervor und darf im Übrigen als aktuell und allgemein anerkannt bezeichnet werden, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst. So machen denn auch ASTRA und Vorinstanz geltend, die Sanierung der Nationalstrasse A2 im Bereich Tunnel "Hagnau" sei dringend und ein Aufschub des Projektes beeinträchtige die Verkehrssicherheit. Als Voraussetzung für die während der Sanierungsarbeiten herrschende Verkehrsführung sei jedoch die Er- stellung des "Neuen Kreisels Knoten St. Jakobstrasse" erforderlich. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht die verkehrstech- nischen Anforderungen an das Projekt und macht sodann auch nicht gel- tend, für die Umsetzung des Ausführungsprojektes "Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse" sei die Notwendigkeit eines Installationsplatzes nicht ge- geben. Vielmehr führt sie ihre privaten Interessen an der Umsetzung eines Bauprojektes auf der Parzelle und damit die Ausübung ihrer Eigentumsfrei- heit an. Im Weiteren rügt sie, die Vorinstanz habe eine falsche Interessen- abwägung vorgenommen, wenn sie das Interesse der Beigeladenen 1 an der Fortführung ihres Betriebes am bisherigen Standort angesichts des ge- planten Wegzugs höher wertet als die Interessen der Beschwerdeführerin, ihre Eigentumsfreiheit zu wahren. Wie das ASTRA demgegenüber geltend macht – und die Beschwerdefüh- rerin selber bestätigt (vgl. Protokoll zur Einigungsverhandlung vom 7. Mai 2014) – besteht betreffend die Parzelle Nr. 1000 zur Zeit – und bis zu des- sen Genehmigung in ca. 2 bis 2,5 Jahren – kein gültiger Quartierplan. Auch ein bewilligungsfähiges Bauprojekt, dessen Realisierung verhindert oder stark verzögert würde, hat die Beschwerdeführerin nicht präsentiert. Die Vorinstanz kommt in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 16. Feb- ruar 2015 zur Erkenntnis, dass die Interessen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen 2 als gleichwertig zu behandeln seien, zumal beide In- vestoren eine Überbauung nach Genehmigung des Quartierplans beab- sichtigen. Hingegen sieht die Vorinstanz das Interesse der Beigeladenen 1 jenem der Beschwerdeführerin als übergeordnet. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Insbesondere deshalb, weil der Betrieb des aktuell beste-

A-1524/2015 Seite 16 henden Unternehmensstandortes der Beigeladenen 1 unmittelbar beste- hende Interessen an einem ungehinderte Betrieb hat, wohingegen sich das Interesse der beiden Investoren auf Bauprojekte bezieht, welche selbst noch nicht konkretisiert sind und deren Grundlage in Gestalt des Quartier- plans nicht existiert, d.h. erst in ca. 2 bis 2,5 Jahren zu erwarten ist. 4.6 4.6.1 Art. 1 Abs. 2 EntG sieht vor, dass das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden kann, wenn und soweit es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist. Aus dieser Bestimmung geht ebenso hervor, dass die Frage der Enteignung auch davon abhängt, ob alternative, bessere Standorte vorhanden sind. Diese Frage ist regelmässig in einer Variantenprüfung zu ermitteln, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit gibt. 4.6.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich nicht aus- reichend mit den zur Verfügung stehenden Alternativen auseinanderge- setzt und damit in ungerechtfertigter Weise den Grundsatz der schonenden Rechtsausübung missachtet. Ein völliger Verzicht auf die Prüfung von Al- ternativen – wie offenbar vom ASTRA unter Billigung der Vorinstanz geübt – könne allenfalls dann angehen, wenn solche offensichtlich nicht vorhan- den seien, was jedoch vorliegend gerade nicht der Fall sei. 4.6.1.2 Im Folgenden gilt es zu klären, ob die Vorinstanz ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, Alternativen zur vorgesehenen Enteignung zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede, möglicherweise ebenfalls bundes- rechtskonforme Variante dem vorgelegten Projekt gegenübergestellt wer- den muss, sind doch bei jedem Bauprojekt regelmässig mehrere Varianten denkbar. Der Entscheid, welche von mehreren rechtskonformen und zweckmässigen Lösungen umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermes- sen der Vorinstanz. Diese kann mit der Feststellung, dass ein eingereichtes Projektgesuch alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und bundes- rechtskonform ist, die Prüfung anderer Varianten ausschliessen, denn die Einhaltung des einschlägigen Bundesrechts impliziert, dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen worden ist. Ausserdem ist zu be- achten, dass der Vergleich verschiedener Lösungen nur dann angezeigt ist, wenn die einander gegenüberzustellenden Varianten echte Alternativen sind, d.h. sie müssen realistisch und einigermassen ausgereift sein. Zudem sind nur dort Varianten zu prüfen, wo tatsächlich auch ein Konflikt mit den

A-1524/2015 Seite 17 einschlägigen Vorschriften zu erkennen ist. Nicht verlangt werden kann hin- gegen, dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert wer- den. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen be- lastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Aus- wahlverfahren ausgeschieden werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-3826/2013 vom 12. Februar 2015 E. 3.4.3.1). Der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 ist sodann zu ent- nehmen, dass sich die Vorinstanz mit folgenden Varianten auseinanderge- setzt hat. 4.6.1.2.1 Die vom Kanton Basel-Landschaft in Betracht gezogene Einrich- tung des Installationsplatzes auf dem Gelände der Reitsportanlage "Schänzli" wurde bereits anlässlich der Einspracheverhandlung vom 7. Mai 2014 erörtert, wobei auch die Beschwerdeführerin zur Kenntnis nahm, dass es sich bei dem Gelände gemäss Aussagen des ASTRA nicht um eine valable Alternative handelt. Die Vorinstanz kam nun in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich das Gelände der Reitsportanlage als Standort ungeeignet erweise, da keine direkte Verbindung zum neuen Krei- sel oder zur Autobahn bestehe und nur weiträumige Umfahrten oder die Erstellung zusätzlicher Kunstbauten eine Erreichbarkeit des Installations- platzes sicherstellen würden. Dies hätte zur Folge, dass der Kreisel und die Verbindungsstrassen durch zusätzlichen Schwerverkehr belastet wür- den und dass erhebliche Kosten durch zusätzliche Erschliessungsinfra- struktur entstehen würden. Im Übrigen wurde von der Vorinstanz auch fest- gehalten, dass das Gelände der Reisportanlage nicht befestigt sei und sich deshalb nur beschränkt für Zwischenlagerungen eigne. Diesen Überlegungen ist nichts hinzuzufügen. Sie belegen, dass die Vo- rinstanz diese Alternative – wenn auch summarisch – beurteilt hat, was zur Erkenntnis führte, dass diese Lösung mit erheblichen Nachteilen belastet ist und deshalb aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden darf. Somit war die Vorinstanz denn auch nicht – wie von der Beschwerdeführe- rin in ihrer Beschwerdeschrift vom 9. März 2015 gerügt – dazu verpflichtet, ihre Darstellung mit konkreten Zahlen oder Kostenberechnungen zu den erforderlichen Kunstbauten nachzuweisen. 4.6.1.2.2 Wie die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen vom 8. September 2014 vorschlug und erneut in ihrer Eingabe vom 23. März 2015 bekräftigt, würde die an die Parzelle Nr. 1000 angrenzende Parzelle

A-1524/2015 Seite 18 Nr. 999 einen alternativen Standort für einen Installations- und Materialum- schlagplatz bieten. Diese Parzelle befinde sich im Eigentum des Kantons Basel-Landschaft und diene dessen Kunsthaus als Parkfläche. Eine Vari- ante, bei welcher Grundeigentum der öffentlichen Hand für ein öffentliches Werk beansprucht werde, sei gegenüber jener, die privates Eigentum be- anspruche, vorzuziehen. Zum anderen beabsichtige das Kunsthaus offen- bar einen Umzug auf das Dreispitz-Areal und in der Folge eine Räumung des aktuell belegten Grundstücks. Zwar hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 fest, die Beschwerdeführerin habe die Variante "Kunsthaus" erst im letzten Mo- ment in ihren Schlussbemerkungen eingebracht – obwohl sie mehrfach dazu Gelegenheit gehabt hätte –, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Aber selbst wenn die Vorinstanz damit zum Ausdruck bringen will, dass das Vorbringen der Variante "Kunsthaus" durch die Beschwerdeführerin zu spät erfolgte, hat sie sich in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 damit auseinandergesetzt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin diese Variante zu spät eingebracht hat, kann sodann auch deshalb offen gelassen werden, weil die Parzelle Nr. 999 aufgrund ihrer Abmessungen und somit engen Platzverhältnissen bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als Installationsplatz nicht in Frage kommt und vom weiteren Aus- wahlverfahren ausgeschieden werden konnte. Die langgezogene Propor- tion der Parzelle – ihre Breite beträgt nur gerade ca. 10-12 m, ihre Länge ca. 120 m – erfüllen die Anforderungen an die Zugänglichkeit mit Fahrzeu- gen, das Kreuzen sowie das Be- und Entladen von grossen Lastwagen, augenscheinlich nicht und verunmöglicht – wie die Vorinstanz in ihrer Plan- genehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 zutreffend erwogen hat – eine ökonomische Nutzung der Fläche. Nach Abzug der Fahrbahn würden gerade noch ca. 450 m 2 verbleiben, was weit unter der benötigten Fläche von ca. 1'350 m 2 liegt. Dabei dürfte sich die effektiv als Installationsplatz nutzbare Fläche in Realität noch kleiner erweisen, da nämlich gegebenen- falls noch bauliche Vorkehren zum Schutz der Böschung entlang der Birs getroffen werden müssten, welche weiteren Platz beanspruchen würden. Dieser Problematik schafft auch der Einwand der Beschwerdeführerin keine Abhilfe, die fehlende Fläche sei auf der unmittelbar angrenzenden Parzelle Nr. 1501 des Kunsthauses zu finden. Der südliche Teil des Grund- stücks werde nämlich als Parkplatz genutzt und biete somit weitere 240 m 2 , welche als Installationsplatz genutzt werden könnten und – unter Abzug der Fläche von 700 m 2 als Ersatzfläche zu Gunsten der Beigeladenen 1 – zu einer offenbar notwendigen Installationsfläche von total 650 m 2 (vgl. dazu unten E. 4.6.1.3) führen würden. Die Beschwerdeführerin übersieht

A-1524/2015 Seite 19 dabei nämlich, dass dieser Teil des Grundstücks Nr. 1501 ähnlich enge Dimensionen wie die Parzelle Nr. 999 aufweist, durch das Gebäude des Kunsthauses richtiggehend von Letzterer abgetrennt wird und damit nicht zu einer zusammenhängenden und effizient nutzbaren Fläche führen würde. Wenn das ASTRA in seiner Stellungnahme vom 5. August 2015 zutreffend ausführt, es eigne sich nicht jede Parzelle für den vorgesehenen Material- umschlag und die Baustellenlogistik, da Zufahrt, Zugänglichkeit und die Möglichkeit des Manövrierens mit grossen Lastwagen gegeben sein müs- sen, liegt es auf der Hand, dass weder die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Parzelle Nr. 999 noch die diese ergänzende Parzelle Nr. 1501 diese Eigenschaften aufweisen. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass diese Variante mit erheblichen Nachteilen belas- tet sowie als ungeeignet zu betrachten und deshalb aus dem Auswahlver- fahren auszuscheiden sei. 4.6.1.2.3 Als weitere Variante schlug die Beschwerdeführerin vor, es sei das Areal der Beigeladenen 1 als Installationsplatz zu nutzen, sobald diese das Areal geräumt habe. Die Vorinstanz prüfte auch diese Variante in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 und führt aus, dass die Beigeladene 1 gemäss einem Schreiben vom 29. Juli 2014 des ASTRA bereits vertragliche Verpflichtungen mit einem Investor (Beigeladene 2) über den Verkauf des Grundstücks eingegangen sei und dass das Grund- stück der Beigeladenen 1 seinerseits durch die Bautätigkeit an der Rampe und Hilfsbrücke im Zusammenhang mit der Sanierung der Nationalstrasse vorübergehend beansprucht werde, sodass deren Geschäftstätigkeit be- reits eingeschränkt sei. Darüber hinaus mache auch die Beigeladene 2 gel- tend, das erworbene Grundstück Nr. 989 sogleich nach Genehmigung des Quartierplans überbauen zu wollen. Demnach hat die Vorinstanz auch diese Variante nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts angemessen und ausreichend geprüft und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass diese Variante nicht praktikabel ist. 4.6.1.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorübergehende Enteignung sei offensichtlich nicht in dem vom ASTRA projektierten Um- fang von ca. 1'350 m 2 notwendig, wenn die Möglichkeit einer Ersatzfläche von ca. 700 m 2 zu Gunsten der Beigeladenen 1 vorgesehen werde. Aus- serdem sei die Dauer der Enteignung von ca. 5 bis 7 Jahren übermässig. Dem entgegnen Vorinstanz und ASTRA im Wesentlichen, die veran- schlagte Fläche werde von den Hauptunternehmern tatsächlich während

A-1524/2015 Seite 20 der gesamten Sanierungsphase beansprucht, hingegen nicht zu jeder Zeit in derselben Intensität. Dies würde es erlauben, der Beigeladenen 1 zeit- weise eine Fläche von 700 m 2 als Ersatzfläche zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sei eine Beanspruchung der Parzelle Nr. 1000 von 60 Monaten vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist sodann die Frage zu klären, weshalb rund die Hälfte der Parzelle der Beigeladenen 1 zeitweise als Ersatzfläche zur Verfügung stehen soll und ob zu diesem Zweck das Enteignungsrecht in Anspruch genommen werden kann. 4.6.1.3.1 Nach Ausführungen des ASTRA und gemäss Prüfung durch die Vorinstanz ist die Fläche von ca. 1'350 m 2 während der gesamten Bau- phase von 5 Jahren als Installationsfläche, für Materialdepots sowie für Material- und Maschinenumschlag frei zu halten, wenn offenbar auch mit unterschiedlicher Belegung durch die Hauptunternehmer. Diese Einschät- zung erscheint plausibel, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht ge- mäss ständiger Praxis bei der Beurteilung technischer Fragen eine ge- wisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. oben E. 2). Es ist im Übrigen nicht er- sichtlich, warum das ASTRA einen doppelt so grossen Flächenbedarf be- anspruchen sollte, wenn dieser nicht erforderlich wäre, wird es doch für die beanspruchte Fläche entschädigungspflichtig. Auch wurde klar dargelegt, dass eine Beanspruchung als Ersatzfläche zu Gunsten der Beigeladenen 1 nur dann in Frage kommt, wenn die Fläche nicht durch die Hauptunter- nehmer genutzt wird. Dieser Einschätzung ist beizupflichten und nichts hin- zuzufügen. 4.6.1.3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 9. März 2015 geltend, das Enteignungsrecht könne sowohl für die Erstellung, den Unterhalt eines Werkes als auch für Vorkehren zum Ersatz enteigneter Rechte in Anspruch genommen werden. Allerdings beschränke sich das Enteignungsrecht für den Ersatz enteigneter Rechte auf die Fälle von Art. 7 bis 10 EntG. Die Beschwerdeführerin zitiert die Rechtsprechung des Bun- desgerichts (BGE 105 Ib 88, 91) und rügt, ein solcher Fall liege eben ge- rade nicht vor und das Enteignungsrecht stehe nicht zur Verfügung, um für die Beigeladene 1 Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen. Während sich die Vorinstanz nicht zu dieser Rüge äussert, beruft sich das ASTRA (vgl. Stellungnahmen vom 28. April 2015 und 5. August 2015) auf die vom damaligen Eigentümer der Nationalstrasse, dem Kanton Basel- Landschaft, der Beigeladenen 1 mit Datum vom 14. August 1973 erteilten

A-1524/2015 Seite 21 Bewilligung zur Nutzung eines unter der Autobahngalerie gelegenen Rau- mes als Lagerfläche. Gemäss den Ausführungen des ASTRA entsprechen die 700 m 2 , welche vorliegend zu Lasten der Parzelle Nr. 1000 als Ersatz- fläche der Beigeladenen 1 – sofern es die Beanspruchung der Parzelle durch die Hauptunternehmer erlaube – zur Verfügung gestellt werden, je- ner Fläche, welche der Beigeladenen 1 durch vorübergehende Enteignung im Rahmen des Ausführungsprojektes "Rampe und Hilfsbrücke" unter der Autobahngalerie entzogen wird. Insofern als die Beschwerdeführerin geltend macht, das Enteignungsrecht stehe nicht zur Verfügung, um für Dritte Ersatzflächen zu beschaffen und sich dabei auf BGE 105 Ib 88, 91 beruft, ist festzuhalten, dass der zitierte Entscheid einen anderen Sachverhalt regelt. Dieser bezieht sich einerseits auf die Frage, inwiefern ein Rechtsanspruch darauf besteht, dass die Ent- eignungsentschädigung in Form einer Sachleistung – anstelle einer Geld- leistung gemäss Art. 17 EntG – entrichtet wird. Gemäss dieser Rechtspre- chung stellt die Ausrichtung einer Realleistung eine Ausnahme dar, hält sie doch fest, dass das Enteignungsrecht durch den Enteigner nicht in An- spruch genommen werden darf, um sich die für eine Sachleistung notwen- digen Ersatzgüter zu beschaffen. Sodann sollte im zitierten Urteil der be- schwerdeführenden Partei ein Grundstück definitiv entzogen werden, um einem anderen Enteigneten als Entgelt für dessen Enteignung eine Real- leistung erbringen zu können (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Kommentar zu Art. 18, Rz. 1 ff.). Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in zweierlei Hinsicht: Zum einen wird der Beigeladenen 1 ein Teil der Parzelle Nr. 1000 nur vorübergehend zur Verfügung gestellt, zum anderen dient diese Beanspruchung nicht als Realleistung, um ihr entzo- genes Grundeigentum abzugelten. Letztendlich kann jedoch offen gelassen werden, ob aus Art. 18 EntG oder der zitierten Rechtsprechung abzuleiten ist, dass ein Ersatzgrundstück auch nur vorübergehend einem dritten Enteigneten zur Verfügung gestellt werden darf, zumal das ASTRA das gesamte Grundstück der Beschwer- deführerin auch aus anderen Gründen und während der gesamten Zeit- dauer der Umsetzung des Ausführungsprojektes benötigt, insbesondere als Installationsplatz zugunsten der Hauptunternehmer. Im Übrigen bean- standet die Beschwerdeführerin die vorübergehende Beanspruchung der gesamten Parzelle und hat wiederholt erklärt, dass sie eine vollständige Überbauung des gesamten Grundstücks beabsichtige, weshalb eine vo- rübergehende Zurverfügungstellung nur eines Teils des Grundstücks zu Gunsten des ASTRA für sie nicht in Frage komme.

A-1524/2015 Seite 22 4.6.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Vari- antenprüfung in ausreichender Tiefe durchgeführt und nicht praktikable Lö- sungen nach summarischer Prüfung ausgeschieden hat, stand für sie doch fest, dass die beantragte Lösung offenbar hinsichtlich Lage, Ausgestaltung und vorgesehener Betriebsabläufe die Kriterien am besten erfüllt. Die Aus- übung des Enteignungsrechts gemäss Art. 1 Abs. 2 EntG erweist sich dem- nach zur Erreichung des Zwecks in Bezug auf die Parzelle Nr. 1000 man- gels alternativer Standorte – entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin – als geeignet und erforderlich. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Be- gründung betreffend die beanspruchte Fläche für die projektierte Dauer der Sanierung nachvollziehbar ist und die vorübergehende Enteignung auch in diesem Ausmasse als erforderlich zu beurteilen ist. 4.6.2 Ob bezüglich des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit dessen Zumutbar- keit gegeben ist, beurteilt sich in erster Linie anhand einer Abwägung der betroffenen Interessen. 4.6.2.1 Dem öffentlichen Interesse an der Instandstellung der Natio- nalstrasse sowie der in diesem Zusammenhang notwendigen Erstellung des "Neuen Kreisels Knoten St. Jakobstrasse" – d.h. an einer funktions- tüchtigen Infrastruktur – steht das private Interesse der Beschwerdeführe- rin an der verzögerungsfreien Überbauung des Grundstücks resp. an der ungehinderten Ausübung der Eigentumsfreiheit gegenüber. Das gesamte Ausführungsprojekt, d.h. nicht nur die Sanierungsarbeiten an der Nationalstrasse, sondern auch die Erstellung des "Neuen Kreisels Kno- ten St. Jakobstrasse", ist nicht nur für die Interessen des Landes und der Region, sondern auch für die Verkehrsteilnehmer in Muttenz von heraus- ragender Bedeutung, wird doch nicht nur die Nationalstrasse dem neues- ten Standard hinsichtlich Sicherheit, Umweltschutz und Bautechnik ange- passt, sondern auch ein Kreisel als Element zugunsten eines erhöhten Ver- kehrsflusses gebaut. Das private Interesse besteht hingegen in der Umset- zung eines Bauprojektes, d.h. in der ungehinderten Ausübung der Eigen- tumsfreiheit. Eine Abwägung dieser Interessen führt zum Schluss, dass das Interesse der Allgemeinheit am Ausführungsprojekt höher zu gewich- ten ist als das private Interesse (vgl. bereits oben E. 3). Dies umso mehr, als das Grundstück nur von einer vorübergehenden Enteignung betroffen wird und dass konkretisierte Pläne für das private Bauprojekt sowie dessen Grundlage in Gestalt des Quartierplans fehlen.

A-1524/2015 Seite 23 4.6.2.2 Der Zeitraum der vorübergehenden Enteignung umfasst ca. 5 Jahre, während dem das Ausführungsprojekt erstellt wird. Diese Dauer ist als überschaubar zu beurteilen, zumal allein ca. die Hälfte für die Quartier- planung beansprucht wird. Auch unter dem zeitlichen Aspekt erscheint die Enteignung deshalb als zumutbar. 4.6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Errichtung des Installa- tionsplatzes für Materialumschlag und Baustellenlogistik auf der Parzelle Nr. 1000 – bzw. deren damit verbundene Inanspruchnahme für die Dauer von ca. 5 Jahren – wie vom ASTRA projektiert und von der Vorinstanz be- stätigt, die beste Möglichkeit ist, um das Ausführungsprojekt "Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse" räumlich nah und somit effizient zu unterstützen. Dass andere Standorte für diese Aufgabe nicht in Frage kommen, wurde anhand einer ausreichenden Variantenprüfung erörtert (vgl. oben E. 4.6.1.2). Die Erforderlichkeit der Benützung des erwähnten Grundstücks liegt deshalb auf der Hand, das überwiegende aktuelle öffentliche Interesse ist ebenso gegeben wie die Zumutbarkeit der vorübergehenden Enteig- nung. Insgesamt erweist sich Letztere deshalb als verhältnismässig, die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 9. März 2015 ausserdem die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) und beantragt, es seien ihr die gesamten im vorinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Plan- genehmigung "N02 / EP Schänzli, Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse" (Nr. 622.2-00051/jul) entstandenen Kosten für die Parteivertretung in der Höhe von Fr. 12'212.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Sie führt aus, der Aufwand von 36,8 Stunden und der Stundenansatz von Fr. 300.-- seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz als angemessen zu betrachten. Immerhin seien darin das Studium der aufliegenden Plan- unterlagen, die Instruktionsbesprechung mit der Klientschaft, das Verfas- sen der Einsprache, Augenschein- und Einspracheverhandlung sowie mehrere Eingaben an die Vorinstanz eingeschlossen. Angesichts der Trag- weite des Falles sei der betriebene Aufwand tatsächlich auch für die Dar- stellung des Standpunktes der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen und als verhältnismässig zu bezeichnen. Gemäss den enteignungsrechtli- chen Bestimmungen Art. 114 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 EntG habe der Enteigner nicht nur die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts

A-1524/2015 Seite 24 entstehenden Kosten, sondern auch für die notwendigen aussergerichtli- chen Kosten des Enteigneten im Einspracheverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten. 5.2 Während sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 nicht zu diesem Begehren äussert, verweist das ASTRA in seiner Stellungnahme vom 28. April 2015 auf den Ermessensspielraum der Vo- rinstanz in dieser Sache und erachtet das Ermessen als vorliegend pflicht- gemäss ausgeübt und die Höhe der zugesprochenen Entschädigung als vertretbar sowie angemessen. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Plangenehmigungsentscheid aus, die Ent- schädigungspflicht des Enteigners aufgrund von Art. 115 Abs. 2 EntG um- fasse diejenigen Vorkehren des Einsprechers, welche die Enteignung be- treffen und sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten oder in gu- ten Treuen verantwortbar erweisen würden. Die Entschädigung für eine Rechtsvertretung sei dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand des Ver- treters zu bemessen, wobei der Stundenansatz mind. Fr. 200.-- und höchs- tens Fr. 400.-- betrage. Die Vorinstanz hält im Weiteren fest, dass sie die Entschädigung anhand der Akten festsetze, sofern keine detaillierte Kos- tennote eingereicht werde. Aus einer solchen müsse sodann ersichtlich sein, welche einzelnen Tätigkeiten von welchen Personen zu welchem Tarif erbracht wurden und wieviel Zeit dafür im Einzelnen aufgewendet wurde. Ihren Entscheid, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- in der Sache "Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse" zuzu- sprechen, begründet die Vorinstanz damit, dass keine hinreichend detail- lierte Leistungsabrechnung vorgelegt worden sei. So fehle insbesondere eine Aufschlüsselung der aufgewendeten Zeit pro Arbeitsschritt, weshalb die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen sei. Die Sache an sich könne nicht als besonders komplex oder umfang- reich bezeichnet werden und deshalb würde der Stundenansatz von Fr. 300.-- sowie der zeitliche Aufwand als unverhältnismässig erscheinen, sei letzterer doch mit insgesamt 36,8 Stunden veranschlagt worden. Zu- dem gelte es zu berücksichtigen, dass zwei Anträge abgewiesen worden seien. 5.4 5.4.1 Das Enteignungsgesetz geht davon aus, dass dem Enteigneten nicht sämtliche entstandenen Kosten zu ersetzen sind. Der Enteignete soll vom Enteigner nur eine angemessene Entschädigung erhalten. Bei der Frage,

A-1524/2015 Seite 25 welche Entschädigung für die entstandenen Kosten als angemessen zu gelten hat, kann die zuständige Behörde auf das Ausmass der erbrachten Leistung sowie auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls abstellen (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.4; HESS/WEIBEL, a.a.O., Kommentar zu Art. 115 EntG, Rz. 4). Der zuständigen Behörde steht bei der Festlegung der ange- messenen Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum zu. Das ihr zu- stehende Ermessen hat sie pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und geset- zeskonform auszuüben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 441 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung einer zugesprochenen Parteientschädigung eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.3 und 5). 5.4.2 Die Beschwerdeführerin hat mit Datum vom 8. September 2014 eine Honorarnote vorgelegt. Diese führt zwar eine Reihe von ausgeführten Tä- tigkeiten auf, ohne jedoch Zeitaufwand und Tätigkeit in Zusammenhang zu bringen. Es ist offensichtlich, dass eine solche Aufstellung keinerlei Rück- schlüsse zulässt, welcher Arbeitsschritt wieviel Zeit beanspruchte. Eine Überprüfung der Plausibilität der Rechnung konnte demzufolge von der Vo- rinstanz nur beschränkt vorgenommen werden. Unter Berücksichtigung der relativ kurzen Einspracheschrift sowie der Tatsache, dass es sich vor- liegend nicht um einen besonders komplexen oder umfangreichen Fall handelt, ist die in der angefochtenen Verfügung zugesprochene Parteient- schädigung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid nachvollziehbar begründet und ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Das Bun- desverwaltungsgericht sieht somit keinen Grund, in das Ermessen der Vo- rinstanz einzugreifen, die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuwei- sen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die vorübergehende Enteig- nung der Parzelle Nr. 1000 als verhältnismässig und somit rechtmässig er- weist. Auch dem Antrag der Beschwerdeführerin betreffend ihre Parteient- schädigung im vorinstanzlichen Verfahren kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist vollum- fänglich abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist auch das Gesuch des ASTRA vom 28. April 2015 um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

A-1524/2015 Seite 26 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten des Verfahrens in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwach- sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keine Kosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführen- den und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ferner kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der kostenpflichtigen Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr die Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE). In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in wel- chen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Bestim- mungen des EntG (BGE 119 Ib 458 E. 15; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1231/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 11.1). Gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die im Zusammenhang mit der Geltend- machung des Enteignungsrechts stehenden Kosten vor dem Bundesver- waltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteig- neten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Ein Ab- weichen von der in Art. 116 Abs. 1 EntG vorgesehenen Kostenverteilung kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offen- sichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Be- gehren in guten Treuen vertretbar waren, ist nicht ohne weiteres von der in Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung ab- zuweichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1). 7.2 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände richten sich ge- gen die vorübergehende Enteignung, sind also enteignungsrechtlicher Na- tur, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Spezialbe- stimmungen des EntG festzusetzen sind. Die Beschwerde kann nicht als missbräuchlich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführerin werden dem- zufolge gestützt auf das Enteignungsrecht keine Verfahrenskosten aufer- legt. Hingegen sind die vom Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 1 ff. VGKE für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- festzuset- zenden Verfahrenskosten dem ASTRA als Enteigner zur Bezahlung nach

A-1524/2015 Seite 27 Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG). 7.3 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht sodann eine Par- teientschädigung zu. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote beigebracht. Die Höhe der Parteientschädigung ist daher aufgrund der Ak- ten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Zeitaufwandes für das nicht ausgesprochen komplexe Verfahren, namentlich für das Verfassen der Rechtsschriften, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) für angemessen. Die Parteientschädigung ist dem ASTRA (Enteig- ner) zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG). 7.4 Im Weiteren legen die anwaltlich vertretenen Beigeladenen eine Kos- tennote in der Höhe von Fr. 9'099.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) als Partei- entschädigung für die im vorliegend zu beurteilenden Verfahren vor und verweisen auf das mit Stellungnahme vom 6. August 2015 gestellte Begeh- ren, den Beigeladenen sei durch das ASTRA eine angemessene Parteient- schädigung auszurichten. Der geltend gemachte Zeitaufwand im vorliegen- den Verfahren von insgesamt 29 Stunden und die daraus resultierende Ho- norarnote in der Höhe von Fr. 9'099.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) scheinen in Anbetracht der eingereichten Korrespondenz (5 Seiten inkl. Honorarnote und Begleitschreiben zuzüglich Beilagen) und der Beteiligung am Verfah- ren als sehr hoch. Dies umso mehr, als es sich nicht um ein ausgesprochen komplexes Verfahren handelt, dessen Rechtsschriften sehr überschaubar sind. Die vorgelegte Honorarnote erweist sich auch als zu wenig detailliert. Sie zeigt kein Verhältnis von erbrachter Leistung und aufgewendeter Zeit auf, sodass eine Plausibilitätskontrolle nur beschränkt möglich ist (vgl. oben E. 5.4). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet deshalb aufgrund der Akten und erachtet eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen. Diese Parteientschädigung ist ebenfalls nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils dem ASTRA (Enteigner) zur Bezahlung aufzuerlegen.

A-1524/2015 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem ASTRA zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihr vom ASTRA nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zu entrichten ist. 5. Den Beigeladenen wird eine Parteientschädigung in der Höhe von insge- samt Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, wel- che ihnen vom ASTRA nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zu entrichten ist.

A-1524/2015 Seite 29 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 622.2-00051 / jul; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Strassen ASTRA (Einschreiben) – die Beigeladenen (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Stephan Metzger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Entscheidungsdatum
19.11.2015
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24.03.2026