Abt ei l un g I A-15 1 4 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 0 8 Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

  1. A._______
  2. B._______ Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern Vorinstanz. Mehrwertsteuer (1. Quartal 2001 - 3. Quartal 2003; Nichteintretensentscheide) B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 15 14 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Die einfache Gesellschaft "X." ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. B. Die ESTV führte anfangs 2004 bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Gestützt darauf forderte sie mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 133'727 vom 31. März 2004 für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 3. Quartal 2003 (Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. September 2003) Fr. 74'764.-- zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 1. März 2002 nach. C. Am 26. Juli 2004 bezahlte die Steuerpflichtige der ESTV einen an die Steuernachforderung anzurechnenden Betrag in der Höhe von Fr. 28'430.35. Aufgrund der ausgebliebenen Bezahlung des Rest- betrages leitete die ESTV mit den Zahlungsbefehlen Nr. 1067161-01 und Nr. 1067161-02 des Betreibungsamtes Lausanne-Ost vom 8. Oktober 2004 Betreibung gegen die beiden Gesellschafter A. und B._______ je für die ganze ausstehende Steuerschuld im Umfang von Fr. 46'333.65 zuzüglich Verzugszins zu 5% sowie Fr. 100.-- Betreibungskosten ein. Die Zahlungsbefehle wurde dabei den Gesellschaftern an ihren Wohnsitz (...) zugestellt. D. Die ESTV erliess am 15. November 2004 in Bestätigung ihrer Nachforderung gemäss EA Nr. 133'727 und zur Beseitigung der erhobenen Rechtsvorschläge je einen anfechtbaren Entscheid für die beiden Gesellschafter in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Sie eröffnete die Entscheide A._______ und B._______ wiederum an ihrem (gemeinsamen) Wohnsitz. E. Die Gesellschafter erhoben am 10. Januar 2005 Einsprache gegen die Entscheide der ESTV vom 15. November 2004. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung führten sie darin einzig aus, dass sie die Entscheide der ESTV am 24. November 2004 entgegen- Se ite 2

A- 15 14 /2 0 0 6 genommen hätten und die 30-tägige Einsprachefrist somit am 10. Januar 2005 ablaufe. Sie hätten die Einsprache demnach fristgerecht eingereicht. Materiell beantragten sie eine Herabsetzung der Nachforderung gemäss EA Nr. 133727 auf Fr. 43'078.70. F. In ihren Einspracheentscheiden vom 29. September 2005 trat die ESTV auf die Einsprache von A._______ und B._______ nicht ein. Zur Begründung legte die ESTV insbesondere dar, dass gemäss der vom Bundesgericht bestätigten Zustellfiktion die Einsprache vom 10. Januar 2005 nicht rechtzeitig erfolgt sei. G. A._______ sowie B._______ (Beschwerdeführende) erhoben am 31. Oktober 2005 gegen die Einspracheentscheide vom 29. September 2005 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission mit den folgenden Anträgen: "(1) Der Einspracheentscheid vom 29. September 2005 ist aufzuheben. (2) Auf die Einsprache der Be- schwerdeführenden vom 10. Januar 2005 ist einzutreten. (3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." H. Die Beschwerdeführenden brachten insbesondere vor, es sei zwar richtig, dass sie die Entscheide vom 15. November 2004 erst am 24. November 2004 in Empfang genommen haben. Sie hätten aber keineswegs damit rechnen müssen, dass die ESTV ihnen Entscheide an ihre Privatadresse senden würde, da alle offiziellen Mitteilungen der ESTV (mit Ausnahme der Zahlungsbefehle) an ihre Geschäftsadresse erfolgten. Im Weiteren habe sich B._______ am 5. November 2004 notfallmässig einer Operation unterziehen müssen. Er habe danach erst am 27. Dezember 2004 seine Arbeit wieder aufnehmen können. Auch A._______ sei vom 2. November 2004 bis und mit 14. November 2004 an einer Grippe erkrankt. Sie habe erst am 15. November 2004 wieder arbeiten können. Sie sei vom 15. November 2004 bis und mit 22. November 2004 im Büro in Zürich tätig gewesen. Als sie am Abend des 22. November 2004 von der nicht weiter spezifizierten Abholeinladung der Post Kenntnis erhalten habe, habe sie ihre Sekretärin angewiesen, die eingeschriebenen Briefe an die Geschäftsadresse in Lausanne schicken zu lassen. Am 24. November 2004 konnte ihre Sekretärin die Entscheide der ESTV vom 15. November 2004 schliesslich auf der Poststelle (...) Lausanne Se ite 3

A- 15 14 /2 0 0 6 in Empfang nehmen. Hätte die ESTV ihre Entscheide vom 15. November 2004 an die Geschäftsadresse (...) zugestellt, so wären diese am 16. November 2004 dort in Empfang genommen worden, denn das Sekretariat des Lausanner Büros sei dauernd besetzt gewesen. Sie seien deshalb der Ansicht, dass die 30-tägige Einsprachefrist vorliegend effektiv erst am 25. November 2005 zu laufen begonnen habe und unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes am 10. Januar 2005 endete, womit die Einsprache vom 10. Januar 2005 innert Frist erfolgt sei. I. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2006 schloss die ESTV auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 8. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen. Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung der Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2Die Einspracheentscheide der ESTV vom 29. September 2005 wurden den Beschwerdeführenden am 30. September 2005 zugestellt. Am 31. Oktober 2005 übergaben die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde der Post zu Handen der SRK. Sie haben folglich die 30- Se ite 4

A- 15 14 /2 0 0 6 tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG eingehalten. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3Die ESTV hat in ihren beiden Einspracheentscheiden vom 29. September 2005 auf Nichteintreten erkannt. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 118 Ib 381 E. 2b/bb, 104 Ib 307 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Entscheid der SRK vom 8. Oktober 2001 [SRK 2001-030] E. 1c). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend ge- macht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungs- objekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (Entscheide der SRK vom 8. Dezember 2004 [SRK 2004-106] E. 1b, vom 12. Dezember 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.85 E. 4b, vom 22. August 2000 [SRK 1999-115] E. 1b; ANDRÉ MOSER, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.63). 1.4Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstän- diges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es rechtfertigt sich jedoch, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (BGE 131 V 222 E. 1, 125 II 293 E. 1b, 123 V 214 E. 1, 122 II 367 E. 1a). Ein solches Vorgehen dient der Verfahrens- ökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1488/2006 vom 20. November 2007 E. 1.3, A-1380/2006 und A-1381/2006 vom 27. September 2007 E. 2, A-1435/2006 und A-1584/2006 vom 8. Februar 2007 E. 1.2; Entscheide der SRK vom 14. Juni 2005 [SRK 2004-168/169] E. 1c, vom 6. Oktober 2004 [SRK 2003-004/005] E. 1b; MOSER, a.a.O., Rz. 3.12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifelsfrei erfüllt. Die beiden Nichteintretensentscheide wurden identisch begründet und Se ite 5

A- 15 14 /2 0 0 6 die Beschwerdeführenden haben diese mit den selben Einwänden gemeinsam in einer Eingabe angefochten. 2. 2.1Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Steuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Personen- gesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamt- heiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG). Unter diesen Voraussetzungen werden auch einfache Gesellschaften subjektiv steuerpflichtig, wenn die Gesellschafter unter gemeinsamer Firma gegen aussen auftreten (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.6 E. 3b/bb, mit zahlreichen Hinweisen; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum MWSTG, Bern 2000, ad Art. 21 Rz. 4). 2.2Mit der steuerpflichtigen Person haften gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a MWSTG die Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit solidarisch. Die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft richtet sich dabei nach Art. 544 Abs. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Die ein- fachen Gesellschafter haften persönlich, primär, ausschliesslich, unbe- schränkt und solidarisch (Art. 544 Abs. 3 OR.), d.h. es haftet nicht zuerst die Gesellschaft; jeder Gesellschafter haftet mit seinem ganzen Vermögen in unbeschränkter Höhe und der Gläubiger kann von jedem Gesellschafter die vollständige Erfüllung der Gesellschaftsverpflich- tungen verlangen (ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schwei- zerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Zürich 2007, S. 315). Die einfache Gesellschaft selber kann zivilrechtlich nicht haften, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und auch nicht handlungs-, prozess- und parteifähig ist. Eine "Mithaftung" der einfachen Gesell- schaft als Steuerpflichtige ist somit entgegen dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 Bst. a MWSTG gar nicht möglich (THOMAS P. WENK, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 5 und 8 zu Art. 32). Zu Recht unterscheidet die ESTV deshalb Se ite 6

A- 15 14 /2 0 0 6 zwischen den mehrwertsteuerrechtlichen Pflichten der einfachen Gesellschaft (Abrechnungspflicht etc.) und der Haftung der Gesellschafter für deren Steuerschulden. Der Anspruch gegen die Gesellschafter bleibt öffentlich-rechtlicher Natur, richtet sich jedoch nach dem Zivilrecht (Art. 32 Abs. 1 Bst. a in fine MWSTG). Für Steuerschulden der einfachen Gesellschaft ist folglich nicht diese, sondern sind die Gesellschafter (je einzeln) zu belangen. 2.3Die grundsätzlichste der Voraussetzungen, damit eine Verfügung (oder ein Entscheid) überhaupt wirksam werden kann, stellt die Eröffnung, die Bekanntgabe des Inhalts an die Verfügungsadressaten und die weiteren Betroffenen, dar. Ohne Eröffnung an diejenigen Personen, gegenüber denen die Verfügung oder der Entscheid gelten soll, erlangt die hoheitliche Willenserklärung keine Wirksamkeit. Die nicht eröffnete Verfügung bzw. der nicht eröffnete Entscheid vermag denn auch keine Rechtswirkung zu entfalten (vgl. JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10). Unter Eröffnung ist die gehörige Bekanntgabe der Verfügung oder des Entscheides zu verstehen. Dies geschieht bei mittelbarer Bekannt- gabe, das heisst Abwesenheit des Verfügungsadressaten, durch indi- viduelle Zustellung der Verfügung oder des Entscheides an dessen Zustelladresse. Der Vorgang der Zustellung ist somit lediglich Teilhandlung des Eröffnungsvorganges (vgl. STADELWIESER, a.a.O., S. 12). Die Zustellung bewirkt, dass die Verfügung oder der Entscheid in den Machtbereich des abwesenden Empfängers gelangt, diesem folglich die Möglichkeit eröffnet wird, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen (Entscheide der SRK vom 10. Januar 2003 [SRK 2002-072] E. 2b, vom 4. Mai 1999, veröffentlicht in VPB 64.45 E. 2c; vgl. STADELWIESER, a.a.O., S. 88). 2.4Eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und die der Mitteilung bedarf, beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Eine Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (BGE 122 III 316 E. 4b) genügt allerdings, wenn sie in den Machtbereich der betreffen- den Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangs- berechtigten Person entgegengenommen wird; effektive Kenntnis- nahme oder gar Lektüre ist nicht vorausgesetzt (BGE 109 Ia 15 E. 4). Werden behördliche Anordnungen eingeschrieben versandt, so erfolgt die Zustellung im Zeitpunkt der Entgegennahme bzw. der Abholung Se ite 7

A- 15 14 /2 0 0 6 auf der Post (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 341). Gemäss feststehender Rechtsprechung gilt im Fall, dass ein Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen wird und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, eine Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt, in welchem sie tatsächlich auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der postüblichen Abholfrist von sieben Tagen, gilt sie als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustellfiktion, vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3, 127 I 31 E. 2a/aa, 123 II 492 E. 1, 119 V 89 E. 4b, 115 Ia 12 E. 3a). Selbst wenn die Post die Sendung länger als sieben Tage aufbewahrt und sie vom Empfänger auch später noch behändigt werden kann, schiebt dies den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinaus (BGE 127 I 31 E. 2a/aa und E. 2b mit Hinweisen). Der Bundes- gesetzgeber hat diese Praxis mit Wirkung ab 1. Januar 2007 nunmehr in Art. 20 Abs. 2bis VwVG gesetzlich verankert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_540/2007 vom 8. Oktober 2007 E. 2.1.3). 2.5Sowohl gesetzliche wie auch behördliche Fristen können auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hiefür muss sie innert 10 bzw. 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wieder- herstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Die Frist betrug bis Ende 2006 10 Tage [Art. 24 Abs. 1 aVwVG, AS 1969 737] und beträgt seit 1. Januar 2007 30 Tage [Art. 24 Abs. 1 VwVG]). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn dem Betroffenen keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen Erkrankung, welche derart schwer ist, dass der Gesuchsteller von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen. Ein ärztliches Zeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent attestiert, ist dabei nicht zwingend ein genügender Beweis einer derartigen schweren Er- krankung. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Erkrankung tatsächlich das Bestellen eines Vertreters verunmöglichte (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b). Wird die Wiederherstellung einer Frist wegen krankheitsbedingter Verhinderung beantragt, so ist vor allem die letzte Zeit der Frist bedeutsam. Die gesetzliche Regelung berechtigt nämlich jedermann dazu, die notwendigen Rechtsschriften Se ite 8

A- 15 14 /2 0 0 6 erst gegen Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in der Regel möglich und zumutbar, ihre Intressen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (BGE 112 V 255 E. 2a). Nicht ausreichend sind sodann blosse organisatorische Unzulänglich- keiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1715/2006 vom 9. November 2007 E. 2.5; Entscheide der SRK vom 14. Juli 2003, veröffentlicht in VPB 68.23 E. 3b/bb, vom 24. April 2003 [SRK 2003-022] E. 3b/bb, vom 22. August 2000 [SRK 1999-115] E. 2b, vom 22. Juni 1999 [SRK 1999-046], vom 18. Juni 1998 [SRK 1998-057] E. 2a und vom 20. Februar 1996, veröffentlicht in VPB 61.66 E. 4d; vgl. auch MOSER, a.a.O., Rz. 2.55 f. mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1Im vorliegenden Fall eröffnete die ESTV den Beschwerde- führenden als Gesellschafter der einfachen Gesellschaft "X._______" die Entscheide vom 15. November 2004 je separat an ihrem gemeinsamen Wohnsitz (...). Gemäss den Informationen der Post (vgl. "Track & Trace") erfolgte ein erster Zustellversuch der per Einschreiben versandten Entscheide vom 15. November 2004 am folgenden Tag, d.h. am 16. November 2004. Die Beschwerdeführenden wurden nicht angetroffen und die Post legte ihnen deshalb eine Abholeinladung in den Briefkasten. Sie holten die Entscheide danach erst am 24. November 2004 auf der Post ab. Am 10. Januar 2005 erhoben sie gemeinsam in einer Eingabe Einsprache. Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Bestritten ist hingegen, ob die ESTV ihre Entscheide zu Recht an die Privatadresse der Beschwerdeführenden zustellte (E. 3.2) bzw. ob diese damit rechnen mussten (E. 3.3) und ob allenfalls eine Wiederherstellung der Einsprachefrist infolge Krankheit erfolgen kann (E. 3.4). Im Streit liegt damit letztlich, ob die Beschwerdeführenden die Einsprachefrist eingehalten haben bzw. ob die ESTV zu Recht auf ihre Einsprache vom 10. Januar 2005 nicht eingetreten ist. 3.2Eine einfache Gesellschaft kann zwar ein selbständiges Steuersubjekt sein (E. 2.1), für allfällige Steuerschulden gegenüber der ESTV haftbar sind jedoch ausschliesslich die jeweiligen Gesellschafter, deren Haftung zudem unbeschränkt und solidarisch ist Se ite 9

A- 15 14 /2 0 0 6 (E. 2.2). Die ausstehende Steuerforderung gegen die einfache Gesellschaft "X._______" in der Höhe von Fr. 46'333.65 zuzüglich Verzugszins hatte die ESTV somit bei den Beschwerdeführenden als deren Gesellschafter gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a MWSTG einzufordern. Sie leitete deshalb zu Recht gegen die Beschwerdeführenden persönlich die Betreibung ein und verlangte von beiden separat die vollständige Erfüllung der Gesellschaftsschulden. Nachdem die Beschwerdeführenden Rechtsvorschlag erhoben hatten, setzte die ESTV die Betreibung mit den Entscheiden vom 15. November 2004 fort. Da die ESTV somit Ansprüche gegen die Beschwerdeführenden selber gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a MWSTG geltend machte, eröffnete sie richtigerweise auch ihre Entscheide vom 15. November 2004 den Beschwerdeführenden – als Verfügungsadressaten – an deren Wohnsitz und nicht am Geschäfts- sitz der einfachen Gesellschaft (vgl. E. 2.3). Unbestritten ist, dass ein erster Zustellversuch der per Einschreiben versandten Entscheide vom 15. November 2004 durch die Post am 16. November 2004 erfolgte. In der Folge holten die Beschwerdeführenden die Entscheide jedoch erst am 24. November 2004 auf der Post ab. Gemäss der Zustellfiktion nach der (auch) damals geltenden und heute in Art. 20 Abs. 2bis VwVG verankerten Praxis gelten die Entscheide deshalb vorliegend – sieben Tage nach der versuchten Zustellung – am 23. November 2004 als zugestellt (vgl. E. 2.4). Die 30-tägige Einsprachefrist endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) somit am 7. Januar 2005. Die am 10. Januar 2005 erhobene Einsprache erfolgte damit zu spät. 3.3Die Beschwerdeführenden wenden ein, die Zustellfiktion könne vorliegend nicht zum Tragen kommen, da sie keineswegs damit hätten rechnen müssen, dass ihnen die Entscheide an ihre Privatadresse gesandt würden. Alle übrigen offiziellen Mitteilungen der ESTV (mit Ausnahme der Zahlungsbefehle) seien ihnen denn auch an ihre Geschäftsadresse zugestellt worden. Die Beschwerdeführenden ver- kennen, dass es bei den vorliegend in Frage stehenden Entscheiden vom 15. November 2004 im Gegensatz u.a. zur EA Nr. 133'727 und der Verzugszinsberechnung vom 27. September 2004 nicht um Sendungen an die einfache Gesellschaft, d.h. ihre Anwaltskanzlei, geht, sondern um solche an sie selber als Verfügungsadressaten (vgl. E. 3.2). Im Weiteren stellte auch das Betreibungsamt die Zah- lungsbefehle an ihre Privatadresse zu, wo sie von ihnen auch in Empfang genommen wurden. Spätestens nachdem die Beschwerde- Se it e 10

A- 15 14 /2 0 0 6 führenden Rechtsvorschläge gegen die eingeleiteten Betreibungen erhoben hatten, mussten sie – nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Fachkenntnis als Rechtsanwälte – mit der Zustellung von Entscheiden der ESTV zur Beseitigung der Rechtsvorschläge bzw. zur Fortsetzung der Betreibung an ihre Privatadresse rechnen. 3.4Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten krankheitsbedingt die fraglichen Entscheide erst am 24. November 2004 auf der Post abgeholt. Sie bringen somit vor, sie seien unverschuldeterweise von der Einhaltung der Frist abgehalten worden und ersuchen damit sinngemäss um Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (E. 2.5). Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden musste B._______ am 5. November 2004 notfallmässig operiert werden und war bis am 14. November 2004 hospitalisiert. Die Arbeit habe er danach am 27. Dezember 2004 wieder aufnehmen können. A._______ sei vom 2. November 2004 bis und mit dem 14. November 2004 an einer Grippe erkrankt. Sie habe ihre Arbeit am 15. November 2004 wieder aufgenommen, sei jedoch bis am 22. November 2004 im Büro in Zürich tätig gewesen. Gemäss diesen Ausführungen der Beschwerde- führenden, die von der Vorinstanz nicht weiter bestritten werden, kann somit festgehalten werden, dass im Fall von A._______ die Einsprachefrist durch ihre Erkrankung überhaupt nicht tangiert wurde, da der erste Zustellversuch am 16. November 2004 erfolgte (E. 3.1) und sie bereits am 15. November 2004 wieder arbeitsfähig war. Aber auch B._______ hatte vom Tag der Wiederaufnahme der Arbeit am 27. Dezember 2004 bis zum Ende der Einsprachefrist am 7. Januar 2005 (E. 3.2) genügend Zeit, seine Einsprache auszuarbeiten und einzureichen. Die vorgebrachten Krankheiten stellen somit von Vornherein keinen Grund für eine Wiederherstellung der Frist dar. Offenbleiben kann deshalb, ob sie die erforderliche Schwere gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufweisen würden (E. 2.5) und kann die Abnahme des Antrags auf Einvernahme der angebotenen Zeugin ohne weiteres unterbleiben (vgl. PASCAL MOLLARD, in: Kommentar Stempelabgaben, Zürich/Basel/Genf 2006, N. 6 zu Art. 39a StG; ANDRÉ MOSER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. II/3, Basel 2006, N. 6 zu Art. 39a StG). Im Weiteren bildet auch der Umstand, dass A._______ die eingeschriebene Sendung an ihre Privatadresse bzw. die entsprechende Abholeinladung – aufgrund ihrer Tätigkeit im Büro in Se it e 11

A- 15 14 /2 0 0 6 Zürich – erst am 22. November 2004 bemerkt haben soll, offensichtlich kein unverschuldetes Hindernis im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG. Zum einen ist die späte Bemerkung der Sendung als blosse organisa- torische Unzulänglichkeit zu bewerten, andererseits hatte sie auch nach dem 22. November 2004 bis zum Ende der Einsprachefrist am 7. Januar 2005 noch genügend Zeit für die Ausfertigung einer Einsprache. Abgesehen davon, dass vorliegend die Beschwerde- führenden somit nicht unverschuldeterweise abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln, haben sie auch kein ordentliches Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes eingereicht und die versäumte Rechtshandlung vorgenommen (Art. 24 Abs. 1 aVwVG). Die Beschwerdeführenden beantragten erstmals in ihrer Beschwerde vom 31. Oktober 2005 sinngemäss die Wiederherstellung der Einsprache- frist. Eine solche kann somit aus mehreren Gründen nicht erfolgen. Die ESTV trat demzufolge in ihren Einspracheentscheiden vom 29. September 2005 zu Recht auf die (verspätete) Einsprache vom 10. Januar 2005 nicht ein. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ver- fahrensausgang sind die Verfahrenskosten für das Beschwerde- verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die auf Fr. 500.-- fest- gesetzt werden, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu verrechnen. Eine Partei- entschädigung bleibt den Beschwerdeführenden bei diesem Verfahrensausgang von Gesetzes wegen versagt (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario). Se it e 12

A- 15 14 /2 0 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Pascal MollardJürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 13

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Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1514/2006
Entscheidungsdatum
14.02.2008
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026