B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1513/2019
Urteil vom 12. August 2019 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.
Parteien
A._______, vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Recht & Compliance Human Resources, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB, Vorinstanz.
Gegenstand
Lohnentwicklung.
A-1513/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ arbeitet seit dem (...) 2016 bei den Schweizerischen Bundes- bahnen SBB als Transportpolizistin. Ihr Jahreslohn wurde im Arbeitsvertrag vom (...) 2016 auf Fr. 73'000.– festgesetzt. Des Weiteren wurde darin fest- gehalten, dass die individuelle Lohnanpassung erstmals per 1. Mai 2017 vorgenommen werde. B. Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 informierte die Korpsleitung A._______ über die Einführung eines neuen Lohnsystems, wonach die Anfangslöhne von Transportpolizisten und –polizistinnen zukünftig abhängig vom Alter festgesetzt würden. Da die Anpassung der bisherigen Jahreslöhne an das neue Lohnsystem rückwirkend per 1. Januar 2017 gewährt werde, erhöhe sich der Jahreslohn von A._______ für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2017 auf Fr. 75'000. Ab dem 1. Mai 2017 stehe ihr unter Be- rücksichtigung der Personalbeurteilung ein Jahreslohn in Höhe von Fr. 75'002.– zu. C. A._______ wandte sich in der Folge an ihre Vorgesetzten sowie anschlies- send mit Schreiben vom 7. Juni 2018 an die Abteilung Human Resources der SBB und ersuchte um erneute Überprüfung ihrer Lohnentwicklung. Ge- mäss ihren Berechnungen sei ihr Jahreslohn per 1. Mai 2017 auf Fr. 76'502.– festzusetzen, da nebst der Einführung des altersabhängigen Lohnsystems auch ihre Personalbeurteilung lohnwirksam sei. D. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 informierten die SBB A._______ über die Grundsätze des altersabhängigen Lohnsystems und hielten an ihrer Lohn- berechnung fest. E. Auf Antrag von A._______ erliessen die SBB am 25. Februar 2019 eine beschwerdefähige Verfügung. Darin hielten sie fest, dass der Jahreslohn von A._______ ab dem 1. Mai 2017 Fr. 75'002.– betrage. Die SBB äusserten sich zunächst zu den Gründen, welche zur Einführung der altersabhängigen Anfangslöhne geführt haben. Im Rahmen eines um- fassenden Lohnvergleichs hätten sie festgestellt, dass die Transportpolizei eines der wenigen Polizeikorps sei, welche ihre Anfangslöhne unabhängig
A-1513/2019 Seite 3 vom Alter festlegen würden. Mit der per 1. Mai 2017 eingeführten altersab- hängigen Lohnsystematik würden sich die Anfangslöhne nun zwischen Fr. (...) (Alter 21) und Fr. (...) (Alter 35) bewegen. Für die Einführung dieses neuen Systems hätten sie sich bewusst für den 1. Mai 2017 entschieden, da in diesem Zeitpunkt die jährlichen Lohnerhöhungen aufgrund der Per- sonalbeurteilungen bekannt seien. Damit kein Arbeitnehmer durch die Ein- führung des neuen Lohnsystems benachteiligt werde, hätten sie zudem beschlossen, dass der jeweils höhere Jahreslohn (Jahreslohn gemäss al- tersabhängigem Lohnsystem / Jahreslohn gemäss der Personalbeurtei- lung) per 1. Mai 2017 ausbezahlt werde. Die Lohnberechnung gestützt auf das altersabhängige Lohnsystem habe für A._______ einen Lohn in Höhe von Fr. 75'000.– ergeben, weshalb ihr per 1. Mai 2017 gestützt auf ihre Personalbeurteilung der höhere Jahreslohn von Fr. 75'002.– gewährt wor- den sei. A._______ habe somit per 1. Mai 2017 die individuelle Lohnerhö- hung erhalten. Als Zeichen der Wertschätzung sei den Arbeitnehmern so- dann die Differenz zwischen dem bisherigen und neu berechneten An- fangslohn rückwirkend gewährt worden, weshalb der Jahreslohn von A._______ für die Monate Januar bis April 2017 auf Fr. 75'000.– angeho- ben worden sei. F. Gegen diese Verfügung der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Vo- rinstanz sei zu verpflichten, ihren Jahreslohn auf Fr. 77'002.– festzusetzen und die seither entstandene Lohndifferenz rückwirkend auszuzahlen. Zur Begründung führt sie aus, die Berechnungsweise der Vorinstanz lasse sich nicht auf eine rechtliche Grundlage stützen. Vielmehr müsse die altersab- hängige Lohnerhöhung zur bestehenden individuellen Lohnerhöhung hin- zugerechnet werden. Daraus ergebe sich folgende Berechnung: Anfangslohn Fr. 73'000.– Lohnerhöhungen Fr. 2'000.– (gemäss altersabhängigem Lohnsystem) Fr. 2'002.– (gemäss Personalbeurteilung) Jahreslohn Fr. 77'002.– Ausnahmen vom Anspruch auf individuelle Lohnmassnahmen per
A-1513/2019 Seite 4 G. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass es in ihrer Disposition stand, wann und ob überhaupt sie ein altersabhängiges Lohn- system einführe. Es könne ihr nun nicht zur Last gelegt werden, dass sie zu Gunsten der Arbeitnehmer entschieden habe, die mit der Einführung des neuen Lohnsystems verbundenen Lohnerhöhungen bereits rückwir- kend per 1. Januar 2017 zu gewähren. Hätten sie erst per 1. Mai 2017 – nachdem die individuellen Lohnerhöhungen bekannt gewesen seien – das neue Lohnsystem umgesetzt, so wäre es zu keinerlei Diskussionen gekom- men, da in diesem Fall eine altersabhängige Lohnanpassung nicht mehr hätte vorgenommen werden müssen. Ohnehin sei die mit der Einführung der altersabhängigen Anfangslöhne verbundene Lohnerhöhung als unter- jährige Lohnerhöhung gemäss der Weisung K 140.5 zu qualifizieren, wes- halb kein Anspruch auf eine individuelle Lohnerhöhung bestanden habe. H. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 13. Juni 2019 an ihren Anträgen fest und betont, dass für die Verrechnung der altersbedingten systematischen Lohnerhöhung mit der individuellen leistungsabhängigen Lohnerhöhung keine rechtliche Grundlage bestehe. Diese Vorgehensweise sei weder im Sinne der Gleichbehandlung noch der Personalentwicklung. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen eines Arbeitgebers im Sinne von Art. 3 des Bundesperso- nalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) können gemäss Art. 36 Abs. 1 BPG und Ziff. 183 des Gesamtarbeitsvertrags der Vorinstanz vom 9. Dezember 2014 (GAV SBB 2015) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (der zwischenzeitlich am 1. Mai 2019 in Kraft getre-
A-1513/2019 Seite 5 tene GAV SBB 2019 vom 26. November 2018 ist auf die vorliegend ange- fochtene Verfügung nicht anwendbar, vgl. dazu Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer] A-3317/2018 vom 29. Mai 2019 E. 4.2). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung (vgl. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]), die von einem Arbeitgeber im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d BPG erlassen wurde. Da die Beschwerdeführerin nicht die konkrete Bemessung eines leistungs- abhängigen Lohnanteils als Folge der Leistungsbeurteilung im Sinne eines Werturteils beanstandet (vgl. Urteil des BVGer A-7939/2015 vom 30. Ja- nuar 2017 E. 1.1.4), liegt vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG und Art. 36a BPG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Die Beschwerdeführerin beansprucht ab dem 1. Mai 2017 einen Jahres- lohn von Fr. 77'002.–. Sie begründet den geforderten Betrag damit, dass die mit der Einführung des altersabhängigen Lohnsystems verbundene
A-1513/2019 Seite 6 Lohnerhöhung von Fr. 2'000.– zur individuellen Lohnerhöhung von Fr. 2'002.– hinzugerechnet werden müsse. 3.1 Um ihre Arbeitgeberattraktivität zu erhöhen, fasste die Vorinstanz im Frühjahr 2017 den Beschluss, die Anfangslöhne von Transportpolizisten und –polizistinnen ab dem 1. Mai 2017 nach deren Lebensalter festzuset- zen. Vor der Einführung des altersabhängigen Lohnsystems belief sich der Anfangslohn aller Transportpolizisten und –polizistinnen auf jährlich Fr. (...).–. Unter dem neuen Lohnsystem bewegen sich die Anfangslöhne zwischen Fr. (...) (Alter 21) und Fr. (...) (Alter 35), wobei pro Altersjahr eine Abstufung von Fr. 400.– erfolgt. Ferner kommen pro Erfahrungsjahr zu- sätzlich Fr. 400.– hinzu. 3.2 Ziff. 83 GAV SBB 2015 normiert die Grundsätze der individuellen Loh- nentwicklung. Demnach werden die individuellen Lohnanpassungen jähr- lich per 1. Mai vorgenommen (Abs. 1). Diese werden abhängig vom Anfor- derungsniveau, von der Lage des Lohns im zutreffenden Lohnspektrum, vom Gesamtergebnis der Personalbeurteilung sowie von der zwischen den Vertragsparteien des GAV SBB jährlich ausgehandelten Summe für indivi- duelle Lohnerhöhungen festgelegt (Abs. 3). Eine detailliertere Regelung findet sich in der internen Weisung "Bezüge des Personals" K 140.3. Nach Ziff. 3.2.4 der Weisung darf auf eine individuelle Lohnerhöhung nur in den Ausnahmefällen gemäss Anhang A verzichtet werden. Ein solcher Ausnah- mefall liegt etwa vor, wenn die Vorinstanz eine unterjährige Lohnerhöhung ausserhalb der jährlichen Lohnrunde per 1. Mai und unabhängig von einem Wechsel der Funktion oder des Anforderungsniveaus gewährt (vgl. Wei- sung "Unterjährige Lohnerhöhungen GAV" K 140.5). 3.3 Nachdem die individuellen Lohnerhöhungen per 1. Mai 2017 bekannt waren, berechnete die Vorinstanz die Jahreslöhne gestützt auf das alters- abhängige Lohnsystem. Für die damals (...)-jährige Beschwerdeführerin ergab sich ein Jahreslohn von Fr. 75'000 (Fr. 74'600 zuzüglich Fr. 400.– für ein Erfahrungsjahr). Die Vorinstanz stellte gemäss ihrem Beschluss auf den höheren Betrag (Jahreslohn gemäss altersabhängigem Lohnsystem / Jahreslohn gemäss der Personalbeurteilung) ab und gewährte der Be- schwerdeführerin somit gestützt auf deren Personalbeurteilung per 1. Mai 2017 einen Jahreslohn in Höhe von Fr. 75'002.–. Zusätzlich bezahlte ihr die Vorinstanz im Juli 2017 für die Monate Januar bis April 2017 rückwir- kend die Lohndifferenz zwischen Fr. 73'000.– und Fr. 75'000.– nach. Mit dieser Lohnnachzahlung beabsichtigte die Vorinstanz, den in diesen Mo- naten noch zu tiefen Jahreslohn der Beschwerdeführerin an das neue
A-1513/2019 Seite 7 Lohnsystem anzupassen. Zu einem Widerruf ihres ersten Beschlusses, welcher sich auf die Umsetzung der Lohnanpassung ab dem 1. Mai 2017 bezog, kam es dadurch hingegen nicht. Dem Beschluss zufolge setzte eine solche Lohnanpassung voraus, dass der Jahreslohn des betroffenen Ar- beitnehmers ausserhalb des seinem Alter entsprechenden Lohnniveaus lag. Dies traf auf den Jahreslohn der Beschwerdeführerin gerade nicht zu. Vielmehr führte die von der Vorinstanz per 1. Mai 2017 bereits gewährte persönliche Lohnerhöhung zum Verlust des Anspruchs auf altersabhän- gige Lohnanpassung. Da die Beschwerdeführerin – wie gesehen – die persönliche Lohnerhö- hung erhalten hat, braucht auf das Argument, es handle sich bei der alters- abhängigen Lohnanpassung um eine unterjährige Lohnerhöhung im Sinne der Weisung K 140.5 – weshalb auf eine persönliche Lohnerhöhung auch hätte verzichtet werden dürfen – nicht eingegangen zu werden. 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Berechnungsweise der Vorinstanz entspreche weder dem Grundsatz der Gleichheit noch jenem der Perso- nalentwicklung. Vielmehr würden dadurch jene Arbeitnehmer diskriminiert, welche sich in der Vergangenheit durch gute Leistungen ausgezeichnet und entsprechend eine höhere Lohnentwicklung zu verzeichnen hätten. 3.4.1 Wie gesehen, erfolgte die Lohnerhöhung der Beschwerdeführerin per
A-1513/2019 Seite 8 oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Ver- hältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1, 139 V 331 E. 4.3 und 135 V 361 E. 5.4.1; Urteile des BVGer A-6812/2014 vom 7. Juli 2015 E. 5.2 und A-5614/2013 vom 2. April 2014 E. 5.4.2). Den Gleichbehandlungsgrundsatz hat auch die Vorinstanz zu beachten, soweit sie – wie vorliegend – staatliche Aufgaben wahrnimmt bzw. als öffentlich- rechtliche Arbeitgeberin handelt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-617/2018 vom 21. Februar 2019 E. 6.2 und A-5493/2017 vom 6. Dezem- ber 2018 E. 7.1; ferner [mit Bezug auf Art. Art. 8 Abs. 1 BV] etwa Urteil des BVGer A-6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 7.1 f.). 3.4.3 Im Zusammenhang mit dem Erlass von neuen oder der Modifizierung von bestehenden Besoldungsordnungen hat das Bundesgericht allgemein anerkannt, dass gewisse Lohnungleichheiten kaum gänzlich vermieden werden können; sie dürfen bis zu einem gewissen Mass in Kauf genommen werden. Als zulässig gilt insbesondere, den bereits im Dienst stehenden Beamten nach Inkrafttreten der revidierten Besoldungsordnung gewisse Vorteile zu erhalten und die einschränkenden Vorschriften nur auf das neu eingestellte Personal anzuwenden. Umgekehrt liegt es im Rahmen der Ge- staltungsfreiheit, Vorteile vor allem dem neu einzustellenden Personal zu- kommen zu lassen – so etwa wenn der Arbeitgeber veränderten Marktver- hältnissen durch eine günstigere Besoldungsregelung Rechnung tragen will – solange die Unterschiede in der Besoldung kein unvertretbares Mass annehmen (BGE 118 Ia 245 E. 5d; Urteile des BGer 2P.41/2004 vom 21. Juni 2004 E. 3.3 und 2P.10/2003 vom 7. Juli 2003 E. 3.4). 3.4.4 Nach den Darstellungen der Vorinstanz hat sie die Anfangslöhne von jungen Transportpolizisten und –polizistinnen angepasst, um so ihre Arbeit- geberattraktivität zu steigern, zumal ein umfassender Lohnvergleich ge- zeigt habe, dass ein Grossteil der anderen Polizeikorps altersabhängige Anfangslöhne gewähren würden. Das neue Lohnsystem bezweckt somit, den Marktverhältnissen durch Erhöhung der Anfangslöhne junger Trans- portpolizisten und –polizistinnen Rechnung zu tragen, während bei Arbeit- nehmern, welche bereits aufgrund ihrer persönlichen Lohnentwicklung ein entsprechend höheres Gehalt haben, eine zusätzliche Lohnerhöhung nicht erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist die Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin nicht zusätzlich eine altersbedingte Erhöhung ihres Loh- nes erhielt, sachlich begründet und damit nicht zu beanstanden. Ferner ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Verweigerung einer Erhöhung um zusätzlich Fr. 2'000.– zu einer besoldungsmässigen Benach-
A-1513/2019 Seite 9 teiligung führt, welche ein unvertretbar hohes Mass erreicht. Von einer Ver- letzung der Rechtsgleichheit bzw. einer Diskriminierung kann daher nicht die Rede sein. 4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Jahres- lohn der Beschwerdeführerin per 1. Mai 2017 zu Recht auf Fr. 75'002.– festgesetzt hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren und allfällige Parteientschädigungen zu entscheiden. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Davon ist vorliegend nicht abzuweichen. Es sind aus diesem Grund keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde- führerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-1513/2019 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde )
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Pascale Schlosser
A-1513/2019 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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