B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 12.08.2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_618/2020)
Abteilung I A-1510/2020
Urteil vom 6. Juli 2020 Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
UBS Switzerland AG, vertreten durch Dr. Andreas Länzlinger, Rechtsanwalt, und Martina Athanas, ..., Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-FR).
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Sachverhalt: A. Am 11. Mai 2016 richtete die französische Steuerbehörde, die Direction Générale des Finances Publiques (DGFP; nachfolgend auch: ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteu- erung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA CH-FR) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwal- tung (ESTV; nachfolgend Vorinstanz). Als vom Ersuchen betroffene Personen nannte die DGFP mutmasslich in Frankreich steuerpflichtige Personen, die anhand einer dem Ersuchen bei- gelegten Liste identifizierbar seien. Als Informationsinhaberin in der Schweiz wurde die UBS AG (heute: UBS Switzerland AG; nachfolgend: UBS) genannt. Die Informationen würden für die Erhebung der französi- schen Einkommenssteuer («impôt sur le revenu») für die Steuerjahre 2010 bis 2014 und die Solidaritätssteuer auf Vermögen («impôt de solidarité sur la fortune») für die Steuerjahre 2010 bis 2015 benötigt. Verlangt wurden insbesondere Namen und Adressen der Kontoinhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigten sowie die Kontostände jeweils per 1. Januar der Jahre 2010 bis 2015. Grundlage des Ersuchens bildeten drei aus einer in Deutschland gegen die UBS geführten Strafuntersuchung stammende Listen mit Angaben zu über 45'000 UBS-Konten. Anhand der in den Listen erfassten «Domizil»-Codes vermutete die DGFP, dass die ihr mehrheitlich namentlich nicht bekannten Kontoinhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigten einer Steuerpflicht in Frank- reich unterliegen. Aufgrund zahlreicher Hinweise, wonach französische Steuerpflichtige ihren Steuerpflichten nicht nachgekommen waren und u.a. mit Blick darauf, dass gegen die UBS in Frankreich ein Strafverfahren ein- geleitet worden war und diese des Aufbaus eines umfassenden Steuer- fluchtsystems verdächtigt wurde, nahm die DGFP an, dass die in den Lis- ten aufgeführten Kontodaten bzw. die damit verbundenen Vermögenswerte pflicht- und rechtswidrig in Frankreich weder deklariert noch versteuert wur- den. Die DGFP schätzte die dadurch für den französischen Fiskus entstan- denen Mindereinnahmen auf bis zu mehrere Milliarden Euro.
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B. Mit Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 forderte die Vorinstanz die UBS auf, die ersuchten Informationen einzureichen. Zudem bat sie die Bank, die betroffenen bzw. beschwerdeberechtigten Personen mit noch aktiven Ge- schäftsbeziehungen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. C. Am 21. Juni 2016 stellte die UBS ein Gesuch um Wiedererwägung der Edi- tionsverfügung und um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 trat die ESTV auf das Wiedererwägungs- gesuch nicht ein bzw. wies das Akteneinsichtsgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der UBS hiess das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 im Sinne der Erwägungen gut, soweit es darauf eintrat, räumte der UBS Parteistellung vor der Vorinstanz ein und ordnete die Gewährung der Akteneinsicht an. D. Ungeachtet des hängigen Verfahrens hinsichtlich der Parteistellung leistete die UBS der Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 Folge. E. Ein durch ein Schreiben der UBS vom 23. August 2016 angestossener schriftlicher Austausch zwischen der ESTV und der DGFP und ein Treffen vom 22. Juni 2017 betreffend die Frage der Einhaltung des Spezialitäts- prinzips – namentlich bezüglich des gegen die UBS laufenden Strafverfah- rens in Frankreich – mündeten in einer Verständigungslösung, deren Inhalt in einem Briefwechsel vom 11. Juli 2017 bestätigt wurde. Zudem teilte die DGFP der ESTV am 11. Juli 2017 in einem separaten Schreiben mit, dass allfällige von den schweizerischen Behörden im Zusammenhang mit UBS- Konten erhaltene Informationen im Strafverfahren gegen die Bank nicht verwendet würden. F. Am 31. August 2017 informierte die ESTV die UBS sowie die betroffenen Personen über die beabsichtigte Informationsübermittlung hinsichtlich
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mehrerer Konten und gewährte eine zehntägige Frist zur Erklärung der Zu- stimmung zur Informationsübermittlung bzw. zur Einreichung einer Stel- lungnahme. Neben den betroffenen Personen liess auch die UBS beantra- gen, die Amtshilfe sei zu verweigern. G. Am 9. Februar 2018 erliess die ESTV acht Schlussverfügungen. Darin qua- lifizierte sie das Amtshilfeersuchen Frankreichs als zulässig und ordnete die Amtshilfeleistung in Bezug auf die von der DGFP erfragten und von der UBS edierten Bankinformationen betreffend die vom Ersuchen betroffenen Personen an. H. Die dagegen von der UBS erhobene Beschwerde vom 9. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 gut, soweit es darauf eintrat und hob sowohl die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 als auch die angefochtenen Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 auf. I. Mit Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019, welches in öffentlicher Beratung erging, hiess das Bundesgericht die Beschwerde der ESTV gut und hob das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf. Es bestätigte die Editionsverfügung der ESTV vom 10. Juni 2016 und die Schlussverfü- gungen vom 9. Februar 2018. Es qualifizierte das «Listenersuchen» Frank- reichs vom 11. Mai 2016 als zulässig und die verlangten Informationen als voraussichtlich erheblich. Weiter erkannte das Bundesgericht keine kon- kreten Anhaltspunkte für eine Verletzung des Spezialitätsprinzips oder der Geheimhaltungspflicht durch Frankreich. Namentlich erachtete es die im Zusammenhang mit der Verständigungslösung erfolgten Zusicherungen der DGFP als genügend. J. Am 2. Januar 2020 haben die französischen Behörden auf Anfrage der ESTV, welche damit einem Anliegen der UBS nachgekommen ist, eine neue Zusicherung eingereicht. Darin wird insbesondere zugesichert, dass die von der ESTV erhaltenen Daten nicht an die für das Strafverfahren ge- gen die UBS zuständigen Behörden weitergeleitet würden.
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K. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 befand die ESTV über die Parteistel- lung der UBS in allen Einzelverfahren, welche sich auf das Amtshilfeersu- chen Frankreichs vom 11. Mai 2016 stützen und für welche noch keine Schlussverfügungen erlassen worden sind. Sie kam zum Schluss, dass der UBS in allen Einzelverfahren im Amtshilfeverfahren (...), für welche noch keine Schlussverfügungen erlassen worden sind, keine Parteistellung ein- geräumt wird. L. Gegen die vorgenannte Verfügung der ESTV vom 12. Februar 2020 erhebt die UBS (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. März 2020 Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei nichtig zu erklären; eventualiter sei Dispositiv Ziff. 1 der Ver- fügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr im Amtshilfeverfahren (...) und allen darin erfassten Einzelverfahren Parteistellung zukomme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens im Amtshil- feverfahren (...) keine Informationen an die ersuchende Behörde zu über- mitteln; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zzgl. MwSt.). M. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2020 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf den Verfahrens- antrag verweist sie auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und erklärt, dass sie bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine In- formationen an die ersuchende Behörde übermitteln werde. N. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 6. Mai 2020 wiederholt die Vorinstanz, dass sie mit Blick auf die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde bis zur Klärung der vorliegenden Streitsache keine Informatio- nen an die ersuchende Behörde übermitteln könne. Zudem ersucht sie um eine dringliche Behandlung der Beschwerde. O. Mit Publikation im Bundesblatt vom 12. Mai 2020 (BBl 2020 4337 und
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Auf die detaillierten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – sofern sie entscheidwesentlich sind – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der DGFP vom 11. Mai 2016 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen rich- tet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die inter- nationale Amtshilfe in Steuersachen (SR 651.1 [nachfolgend: StAhiG]; Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 StAhiG im Umkehrschluss). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundes- verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG im Umkehrschluss und Art. 19 Abs. 5 StAhiG) sowie die dieser vorangehenden Verfügungen (vgl. Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Verneint die Vorinstanz in einer Verfügung die Parteistellung einer Person, schliesst diese Verfügung das Verfahren für die entsprechende Person ab. Es wird ihr nicht möglich sein, diese Verfügung zusammen mit der Schluss- verfügung anzufechten, weil sie über den Erlass der Schlussverfügung mangels Verfahrensstellung regelmässig gar nicht informiert wird. Daher ist eine solche Person berechtigt, die Verfügung, mit der ihr die Parteistel- lung verwehrt wird, anzufechten (Urteile des BVGer A-630/2019 vom 12. April 2019 E. 2.2.2, A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.2.2 ff.). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin (als Verfügungsadressatin) die Parteistellung abgespro- chen. Letztere ist dadurch in ihren rechtlichen und tatsächlichen Interessen betroffen und erfüllt somit die Voraussetzungen zur Beschwerdeführung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StAhiG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit
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der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachver- halt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungs- gericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Be- gehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Mo- tivsubstitution; statt vieler: BGE 139 V 127 E. 1.2; BVGE 2009/61 E. 6.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit ad- ministratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5, S. 300 f.). 2. Von der prozessualen Frage der Beschwerdelegitimation im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vorne E. 1.2) abzugrenzen ist die hier strittige und materiell zu beurteilende Frage, ob der Beschwerdeführerin in den noch nicht abgeschlossenen Amtshilfeverfahren, die sich auf das Amtshilfeersu- chen Frankreichs vom 11. Mai 2016 stützen, (weiterhin) Parteistellung zu- kommt. Im Folgenden ist auf die Rechtslage zur Parteistellung näher ein- zugehen. 2.1 Auf das Amtshilfeverfahren vor der ESTV ist das VwVG anwendbar, soweit das StAhiG nichts anderes bestimmt (Art. 5 Abs. 1 StAhiG). Das StAhiG nimmt insofern auf die Parteistellung Bezug, als es in Art. 15 Abs. 1 regelt, dass sich die beschwerdeberechtigten Personen am Verfahren be- teiligen und Einsicht in die Akten nehmen können, und in Art. 14 Abs. 1 und 2 festhält, dass die betroffene Person und die beschwerdeberechtigten Personen nach Art. 19 Abs. 2 über das Amtshilfeverfahren informiert wer- den. Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien in einem Verwaltungsverfah- ren Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll,
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und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechts- mittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG). Die Parteistellung ist somit sowohl gemäss StAHiG als auch gemäss VwVG gegeben, wenn eine Person die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation erfüllt (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 166, 169 f., 172 i.V.m. 171 und 174; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 312, 860, 1202; KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 443 und 493 ff.; MOOR/POLTIER, a.a.O., Ziff. 2.2.5.5, S. 282; VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 3, 17 und 24 ff.). 2.2 Art. 19 Abs. 2 StAhiG räumt zunächst der «betroffenen Person» (vgl. Art. 3 Bst. a StAhiG) ein Beschwerderecht ein. Weitere Personen sind unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert. Ge- mäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die zur Beschwerde legitimierte Person muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als eine beliebige Drittperson betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Bezie- hung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die beschwerdeberechtigte Person einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Ver- fahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwür- dige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nach- teil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (statt vieler: BGE 139 II 279 E. 2.2 mit Hinweisen, Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.1). Ein praktisches Interesse muss überdies «aktuell» sein. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird rechtsprechungsgemäss verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können,
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eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen In- teresse liegt (statt vieler: BGE 141 II 14 E. 4.4, 135 II 430 E. 2.2, 135 I 79 E. 1.1). Das aktuelle schutzwürdige Interesse setzt voraus, dass der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte (MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 48 N. 15). Es muss nicht nur bei der Be- schwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (BGE 141 II 14 E. 4.4; 137 II 40 E. 2). Es kann somit im Laufe des Verfahrens entfallen (BGE 139 I 206 E. 1.1 mit Hinwei- sen; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N. 3 und 22). 2.3 Im Kontext der Amtshilfe in internationalen Steuersachen kann eine In- formationsinhaberin zumindest dann gegen eine Schlussverfügung der ESTV Beschwerde erheben, wenn sie in ihren eigenen Interessen betrof- fen ist und nicht nur Auskünfte über die Geschäftspartner geben muss (zu denken ist beispielsweise an die Übermittlung von Geschäftsgeheimnissen der Informationsinhaberin; vgl. in Bezug auf Anwälte und Treuhänder: CHARLOTTE SCHODER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die inter- nationale Amtshilfe in Steuersachen, 2014, Art. 19 N. 253; Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 ganze E. 2 insb. E. 2.5). Aller- dings ist eine Bank, welche im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten mittels Editionsverfügung von der ESTV aufgefor- dert wird, Daten ihrer Kunden zu übermitteln, in der Regel nicht in einem so starken Ausmass von der Weiterleitung dieser Daten an eine ausländi- sche Behörde betroffen, dass ihr die Beschwerdelegitimation zuzuerken- nen wäre (vgl. Urteile des BVGer A-360/2017 vom 5. April 2017 E. 3.2 und A-630/2019 vom 12. April 2019 E. 2.1.3). Anders verhält es sich nur, wenn im Einzelfall die Bank selbst durch die Übermittlung von Kundendaten be- troffen ist (vgl. das im vorliegenden Fall ergangene Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1). 2.4 Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren über den gleichen Streitgegenstand unter denselben Parteien verstanden (vgl. BGE 142 III 210 E. 2, 139 III 126 E. 3.1).
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2.4.1 Gemäss der zivilprozessrechtlichen Rechtsprechung bedeutet die materielle Rechtskraft in positiver Hinsicht, dass das Gericht in einem spä- teren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde, gebunden ist (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswir- kung; BGE 145 III 143 E. 5.1). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft grundsätzlich jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutre- ten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten («res iudi- cata», d.h. abgeurteilte Sache) identisch ist (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.1, 121 III 474 E. 2). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demsel- ben Entstehungsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegen- überstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2, 139 II 404 E. 8.2, 139 III 126 E. 3.2.3). Im Verwaltungsverfahrensrecht gilt der Grundsatz der materiellen Rechts- kraft gleichermassen, allerdings nur für Rechtsmittelentscheide. Nach die- sem Grundsatz darf eine Verwaltungsbehörde bei einer bereits gerichtlich beurteilten Streitsache grundsätzlich keine neue Verfügung erlassen (Urteile des BVGer A-837/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.2.4.1; B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.1 ff.). 2.4.2 Grundsätzlich erwächst der Entscheid in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen. Im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Ent- scheides aber in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand (BGE 123 III 16 E. 2a, 121 III 474 E. 4a; Urteil des BVGer A-3008/2015 vom 6. November 2015 E. 1.5.2). 2.4.3 Ausserhalb der zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft liegen nach der zivilprozessrechtlichen Rechtsprechung rechtsbegründende oder rechtsverändernde Tatsachen, die im früheren Prozess nicht zu beurteilen waren, also neue erhebliche Tatsachen, die seit dem ersten Urteil einge- treten sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst ent- stehen liessen. Die materielle Rechtskraft erfordert Identität des Streitge- genstandes, welche nicht gegeben ist, wenn neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seit dem Urteil eingetreten sind (BGE 140 III
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278 E. 3.3, 139 III 126 E. 3.2.1 und E. 4.1, 125 III 241 E. 1d, je mit weiteren Hinweisen). Auch für das Verwaltungsverfahren wird davon ausgegangen, dass der Grundsatz der «res iudicata»-Wirkung bei nachfolgender Veränderung der Tatsachen- oder Rechtslage nicht mehr gelte. Selbst wenn über den Ge- genstand bereits ein Beschwerdeentscheid ergangen ist, kann die erstin- stanzliche Behörde neu verfügen, wenn ein Dauersachverhalt infrage steht und sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die materielle Rechtslage we- sentlich verändert haben (vgl. Urteile des BVGer A-837/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.2.4.1; A-681/2009 vom 16. März 2010 E. 3.4; B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.1 ff.; E-6114/2011 vom 18. Januar 2012 E. 2.2.1 und D-3307/2012 vom 29. Juni 2012; Entscheid des Bundesrates vom 6. De- zember 1999, in: VPB 64.43 E. 2.2 mit Hinweisen; ebenso FRIZ GYGI, Bun- desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 324; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 742; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1261, letzter Satz; RHINOW et al., a.a.O., Rz. 2054). In einer verwaltungsrechtlichen Streitsache hat auch das Bundesgericht festgehalten, bei Dauersachverhalten stehe die materielle Rechtskraft ei- ner Verfügung einem neuen Gesuch nicht zwingend entgegen. Die Verwal- tungsbehörde sei etwa dann verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutre- ten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geän- dert haben (Urteil des BGer 2C_387/2013 vom 17. Januar 2014 E. 3.1). Im konkreten Anwendungsfall des vorgenannten Urteils war die Parteistellung einer Versicherungsgesellschaft in einem Verfahren um Entlassung einer Rückversicherung aus der Versicherungsaufsicht bereits mit einem höchst- richterlichen Urteil verneint worden und wurde erneut Gegenstand eines Verfahrens bis vor Bundesgericht. Das Bundesgericht prüfte unter dem As- pekt der materiellen Rechtskraft des früheren Urteils, ob die Versiche- rungsgesellschaft mit ihrem erneuten Gesuch um Gewährung der Partei- stellung etwas vorbringt, was zu einer rechtserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage führen würde. Es kam zum Schluss, dass die Argu- mente der Beschwerdeführerin bereits im früher ergangenen Entscheid be- rücksichtigt worden seien und sie nichts vorbringe, was zu einer rechtser- heblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage führen würde (vgl. Urteil des BGer 2C_387/2013 vom 17. Januar 2014 E. 3.1 ff., insbes. E. 3.4).
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Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es der Vorinstanz im vorliegenden Fall gestattet war, die Parteistellung der Beschwerdefüh- rerin überhaupt in Frage zu stellen und diesbezüglich eine neue Verfügung zu erlassen (E. 3.1). Bejahendenfalls wird zu untersuchen sein, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Parteistellung zu Recht aberkannt hat (E. 3.2 f.). 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Zusammenhang mit Amts- hilfeverfahren, welche auf dem hier relevanten Ersuchen der DGFP vom 11. Mai 2016 basieren, bereits einmal mit der Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin als Informationsinhaberin befasst und diese mit Urteil A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 bejaht (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C). 3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Parteistellung sei ihr mit dem erwähnten Urteil für sämtliche Einzelverfahren gestützt auf das Amts- hilfeersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 erteilt worden. Es handle sich dabei um eine «res iudicata». Folglich sei ein Zurückkommen auf diesen formell rechtskräftigen Entscheid bzw. ein nachträglicher «Entzug» der Parteistellung nicht möglich und daher die angefochtene Verfügung nichtig. Es stellt sich daher vorab die Frage, inwiefern unter dem Aspekt der mate- riellen Rechtskraft des Urteils A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 über- haupt Spielraum für einen neuen Entscheid der Vorinstanz über die Partei- stellung der Beschwerdeführerin verbleibt. 3.1.2 Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren betreffend den gleichen Streitgegenstand unter denselben Parteien verstanden. In negativer Hin- sicht verbietet die materielle Rechtskraft jeder Behörde, eine Verfügung zu erlassen, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten («res iudicata», d.h. abgeurteilte Sache) identisch ist (E. 2.4.1). Hat sich jedoch die Sach- oder Rechtslage seit dem ersten Urteil erheblich verändert, so steht einem neuen Entscheid die Wirkung der materiellen Rechtskraft nicht entgegen. Ist im Zusammenhang mit einem Dauersachverhalt bereits ein Beschwerdeentscheid ergangen, kann die erstinstanzliche Behörde neu verfügen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die materielle
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Rechtslage wesentlich verändert haben (E. 2.4.3). Gerade bei der Partei- stellung muss es möglich sein, eine neue Verfügung zu erlassen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben. Die Parteistellung kann nämlich im Verlauf eines Verfahrens dahinfallen, wenn die Voraussetzun- gen nicht mehr gegeben sind (vgl. E. 2.2). Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht die Parteistel- lung der Beschwerdeführerin im vorliegenden durch das Amtshilfeersu- chen Frankreichs vom 11. Mai 2016 angestossenen Verfahren bzw. sämt- licher darauf basierender Einzelverfahren mit Urteil vom 25. Oktober 2016 bejaht hat, ist zu prüfen, ob seit Erlass dieses Urteils neue rechtserhebliche Umstände eingetreten sind, welche es der ESTV trotz dieses materiell rechtskräftigen Urteils erlauben, eine neue Verfügung über die Parteistel- lung zu erlassen. 3.1.3 Mit Gewährung der Parteistellung am 25. Oktober 2016 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Parteirechte wahrzunehmen. So erhielt sie zunächst Parteistellung im Verfahren vor der ESTV, nament- lich wurde ihr in der Folge Akteneinsicht in das Amtshilfeersuchen gewährt. Zudem holte die ESTV – veranlasst durch die Beschwerdeführerin – eine Zusicherung Frankreichs hinsichtlich der Einhaltung des Spezialitätsprin- zips ein (Sachverhalt Bst. C und E). Mit Blick auf die gestützt auf das vorliegende Amtshilfeersuchen ausgelös- ten über 40'000 Einzelverfahren und die durch das vorliegende Ersuchen umstrittenen Rechtsfragen entschied sich die ESTV für eine zeitliche Staf- felung des weiteren Vorgehens. Aus prozessökonomischen Überlegungen erliess sie zunächst acht Schlussverfügungen, wobei sie – neben den je- weils betroffenen Personen – auch der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährte (Sachverhalt Bst. F und G). Die Beschwerde der UBS gegen die erwähnten acht Schlussverfügungen hiess das Bundesverwaltungsgericht mit (Pilot)-Urteil A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 gut (Sachverhalt Bst. H). Dagegen führte die ESTV erfolg- reich Beschwerde beim Bundesgericht und die Beschwerdeführerin konnte an diesem Verfahren als Beschwerdegegnerin teilnehmen und ihren
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Standpunkt vertreten. Mit Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 qualifi- zierte das Bundesgericht das «Listenersuchen» Frankreichs als zulässig und bestätigte die gestützt darauf beabsichtigte Amtshilfeleistung an die französische Behörde als rechtmässig (Sachverhalt Bst. I). 3.1.4 Im Zeitraum seit Erlass des Urteils A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung hat die Beschwer- deführerin ein Gerichtsverfahren durch sämtliche Instanzen durchlaufen und hatte dabei Gelegenheit, ihre Einwände gegen die durch das Ersuchen vom 11. Mai 2016 ausgelösten Amtshilfeverfahren vollumfänglich gericht- lich überprüfen zu lassen. Der Umstand, dass mit der Beschwerdeführerin als Partei ein Pilotverfahren bis vor Bundesgericht geführt wurde, welches mit einem Sachurteil abgeschlossen wurde, stellt für die Frage der Partei- stellung einen neuen und rechtserheblichen Sachumstand dar. Einer Neu- beurteilung der Parteistellung durch die ESTV kann daher die materielle Rechtskraft des Urteils A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 nicht entge- gengehalten werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die ESTV über die Frage der Parteistellung erneut verfügt hat, zumal die Vorausset- zungen der Beschwerdebefugnis und daraus folgend der Parteistellung (vgl. E. 2.1) jeweils auch im Zeitpunkt des neuen Entscheids (hier bei Er- lass der Schlussverfügungen in sämtlichen Einzelverfahren) gegeben sein müssten (vgl. E. 2.2 in fine). Entsprechend ist der Antrag, die Verfügung der ESTV sei als nichtig zu erklären, abzuweisen. 3.2 Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerde- führerin die Parteistellung zu Recht aberkannt hat. Sie begründet ihren Ent- scheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr im selben Mass betroffen sei, wie dies noch im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils A-4974/2016, also am 25. Oktober 2016, der Fall gewesen sei. 3.2.1 Die Parteistellung (die sich nach der Beschwerdelegitimation richtet, vgl. E. 2.1) bedingt, dass die Partei neben der spezifischen Beziehungs- nähe zur Streitsache auch einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des betreffenden Entscheids ziehen können muss, d.h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in rele- vanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse be- steht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der betreffende Entscheid (hier: die noch nicht rechtskräftig beurteilten
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Schlussverfügungen) mit sich bringen würde. Das schutzwürdige Interesse muss im Urteilszeitpunkt noch vorliegen (E. 2.2). Im vorliegenden Fall drängt sich die Frage auf, ob mit Blick auf das höchst- richterliche Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 noch von einem schutz- würdigen Interesse der Beschwerdeführerin an der Verfahrensteilnahme auszugehen ist. 3.2.2 Das Bundesgericht hat das vorliegende Ersuchen Frankreichs, wel- ches gemäss höchstrichterlicher Auffassung eine Sammlung von Einzeler- suchen darstellt und als Listenersuchen bezeichnet wird (Urteil 2C_653/2018 E. 4.3 ff.), als zulässig und die gestützt darauf beabsichtigte Lieferung von Kundendaten an Frankreich als rechtmässig qualifiziert (Urteil 2C_653/2018 E. 6.3). Ausführlich hat sich das oberste Gericht so- dann mit der Befürchtung der UBS (welche sie auch vorliegend als Haupt- argument für die weiterbestehende Parteistellung vorbringt) auseinander- gesetzt, wonach die Amtshilfedaten im gegen sie geführten Strafverfahren verwendet würden. Das Gericht erachtete die Zweifel an der Einhaltung des Spezialitätsprinzips aufgrund der erfolgten Zusicherungen Frankreichs als unbegründet (Urteil 2C_653/2018 E. 7, insbesondere E. 7.9). Damit er- scheinen sämtliche wesentlichen, die UBS betreffenden Fragen im Zusam- menhang mit der strittigen Amtshilfeleistung höchstrichterlich geklärt. Aufgrund der materiellen Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils des Bundesgerichts vom 26. Juli 2019 ist das Bundesverwaltungsgericht an al- les gebunden, was im Urteilsdispositiv – dessen Tragweite sich aus den Erwägungen ergibt – festgestellt wurde (E. 2.4.1 f.). Dies gilt in sämtlichen durch das Ersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 veranlassten, durch die UBS geführten, Einzelverfahren. Daraus folgt, dass für das Bundesverwal- tungsgericht (wie auch für das Bundesgericht) in künftigen Verfahren kein Raum besteht, in Abweichung vom bundesgerichtlichen Urteil, die Amts- hilfe gestützt auf das Ersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 zu verwei- gern. Somit wären auch künftige Beschwerden der UBS gegen weitere Schlussverfügungen, von denen jeweils verschiedene Personen direkt be- troffen sind, in dieser Sache nicht gutzuheissen (das Ganze gilt unter Vor- behalt von geänderten Verhältnissen, dazu sogleich E. 3.3).
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Weil insofern der Verfahrensausgang nicht mehr offen ist, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die UBS selbst mit einer weiteren Verfahrensteil- nahme allfällige ihr drohende Nachteile abwenden könnte. Vielmehr kommt die fortgesetzte Verfahrensteilnahme einem prozessualen Leerlauf gleich und birgt die Gefahr erheblicher Verfahrensverzögerungen. Letzteres er- scheint mit Blick auf die bereits langwierige Prozessgeschichte und die in- ternationale Verpflichtung der Schweiz zur Gewährleistung eines wirksa- men Informationsaustauschs als nicht mehr vertretbar. Mit Blick auf die Bin- dungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 und den dadurch vorbestimmten Verfahrensausgang in künftigen, durch die UBS geführten Beschwerdeverfahren betreffend das Amtshilfeer- suchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 erweist sich damit das Interesse der UBS an einer weiteren Verfahrensteilnahme als nicht (mehr) schutzwürdig. Da die Beschwerdeführerin ihre Situation durch eine gewährte Parteistel- lung nicht mehr positiv beeinflussen kann, sind die Voraussetzungen des aktuellen praktischen Interesses (E. 2.2 und 3.2.1) nicht erfüllt. 3.3 Eine andere Beurteilung hinsichtlich des schutzwürdigen Interesses könnte sich im vorliegenden Fall einzig aus einer Begrenzung der materi- ellen Rechtskraftwirkung des bundesgerichtlichen Urteils 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 aufgrund neuer erheblicher Tatsachen ergeben (E. 2.4.3). Die Beschwerdeführerin bringt denn auch sinngemäss vor, das Bundesge- richt habe die Frage der Einhaltung des Spezialitätsprinzips nicht ab- schliessend geklärt. Zwischenzeitlich zeige das Urteil des im Strafverfah- ren gegen die UBS zuständigen französischen Gerichts vom 20. Februar 2019 (Jugement correctionel du Cour D’Appel de Paris, N° [...]; Beschwer- debeilage 4), welches vom Bundesgericht nicht berücksichtigt worden sei, klar, dass die französischen Behörden – entgegen aller Zusicherungen – Amtshilfedaten im Strafverfahren gegen die UBS verwendet und gegen das Spezialitätsprinzip verstossen hätten. Die Beschwerdeführerin be- fürchtet nun, dass die französische Steuerbehörde (als Zivilpartei) wiede- rum versuchen werde, die übermittelten Kundendaten als Beweis ins Be- rufungsverfahren einzuführen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das fran- zösische Berufungsgericht dies (anders als der Cour d’Appel) zulassen könnte (Beschwerde, Rz. 13.3).
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3.3.1 Aufgrund des sog. Novenverbots hat sich das Bundesgericht bei sei- nem Entscheid mit dem Urteil des französischen Gerichts vom 20. Februar 2019 nicht eingehend befasst (vgl. Urteil 2C_653/2018 E. 7.8.2, wo aber zumindest darauf hingewiesen wird, dass das französische Gericht Be- weismittel, die nicht im Einklang mit Art. 28 DBA CH-FR standen, nicht zu- gelassen habe). Es ist daher auf die Relevanz dieses Urteils für die auf dem Ersuchen basierenden Einzelverfahren bzw. auf die Beurteilung des Spezialitätsprinzips näher einzugehen. 3.3.2 Das Tribunal de Grand Instance de Paris hielt fest, dass amtshilfe- weise von der Schweiz übermittelte Daten in die Strafuntersuchung gegen die UBS zumindest teilweise eingeflossen sind. Das französische Gericht hat dieses Vorgehen als nach internationalem Recht unzulässig qualifiziert und die entsprechenden Daten aus den Akten gewiesen (Urteil, S. 66). Ge- mäss dem französischen Urteil handelt es sich bei den in die Strafuntersu- chung gegen die UBS eingeführten Amtshilfedaten um solche, die im Jahr 2015 von der Schweiz übermittelt wurden («Sur les pièces obtenues aup- rès des autorités suisses par la DGFIP le 24/07/2015» [Urteil, S. 40]). 3.3.3 Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführlich und kor- rekt darlegt, war die Einhaltung des Spezialitätsprinzips in der bisherigen Prozessgeschichte eines der strittigsten Kernthemen. Die ESTV hat auf die diesbezüglichen, früh geäusserten Befürchtungen der UBS mit der Einho- lung von Zusicherungen Frankreichs reagiert. Diese Zusicherungen erfolg- ten am 11. Juli 2017 (Sachverhalt Bst. E). Dieses vorinstanzliche Vorgehen zeigt, dass die ESTV die Zweifel der UBS ernst nahm und für begründet hielt und sich für künftige Amtshilfeleistungen absichern wollte. Insofern ist die Bedeutung des französischen Urteils vom 20. Februar 2019 für das vorliegende Verfahren zu relativieren. Das Urteil bringt keine neuen, vorher unbekannten Sachverhaltsumstände ans Licht, stand die rechtswid- rige Verwendung von amtshilfeweise übermittelten Daten durch Frankreich doch bereits früher im Raum. Neu ist, dass dieses Verhalten der französi- schen Steuerbehörden gerichtlich festgestellt und als unzulässig qualifi- ziert wurde. Das französische Urteil stellt zwar ein Beweismittel für eine rechtswidrige Verwendung von im Jahr 2015 amtshilfeweise übermittelten Daten aus der Schweiz dar. Es liefert jedoch keine neuen, konkreten Hin-
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weise dafür, dass die französischen Steuerbehörden Daten, welche ge- stützt auf das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 11. Mai 2016 übermittelt werden, im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen die UBS den Strafverfolgungsbehörden weiterleiten wird. Ebensowenig bestehen An- haltspunkte dafür, dass sie diese «als Zivilpartei» im Strafverfahren selbst einbringen wird, wie die Beschwerdeführerin immer wieder hervorhebt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern durch die Angaben im französischen Urteil die Glaubwürdigkeit der Zusicherungen Frankreichs vom 11. Juli 2017, welche sich klar auf zukünftige Amtshilfeleistungen bezieht, unter- graben werden könnte. Schon das Bundesgericht hielt – im Wissen um die Möglichkeit einer früheren Verwendung von Amtshilfedaten im Strafverfah- ren – fest (Urteil 2C_653/2018 E. 7.9): «Im Lichte der Zusicherungen in der Verständigungslösung vom 11. Juli 2017 und im Schreiben der DGFP vom selben Tage, die das Bundesgericht zur Kenntnis nimmt, ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass Frank- reich beabsichtigte, das Spezialitätsprinzip oder die Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR zu verletzen». An der Gültigkeit dieser Aussage vermögen die Feststellungen im französischen Urteil nichts zu ändern. 3.3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich aus dem bisher nicht berücksichtig- ten französischen Urteil vom 20. Februar 2019 keine Änderung der Sach- lage, welche geeignet wäre, in der Sache, namentlich betreffend Beurtei- lung der Einhaltung des Spezialitätsprinzips, ein anderes Ergebnis herbei- zuführen (vgl. E. 2.4.3). Es liegt also keine erhebliche neue Tatsache vor, welche die Wirkung der materiellen Rechtskraft des Urteils des Bundesge- richts 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 begrenzt. 3.3.5 Die Beschwerdeführerin erwähnt als zweite neue Entwicklung die Zu- sicherung der französischen Behörde vom 2. Januar 2020. Ihrer Ansicht nach erfasse diese Zusicherung einzig die Weitergabe von Informationen an die Strafbehörden, nicht aber die direkte Verwendung der Daten durch die DGFP als Zivilpartei im Strafverfahren. Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, dass die DGFP auch in Zukunft beabsichtige, aus dem Amtshilfeverfahren stammende Informationen im Strafverfahren zu ver- wenden (Beschwerde, Rz. 19 ff., 49; Replik Rz. 11 f.). Sie begründet ihr Bestehen auf der Parteistellung wiederholt und im Wesentlichen damit, dass sie sicherstellen wolle, dass das Urteil des Bundesgerichts vollständig
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umgesetzt wird und die DGFP eine neue Zusicherung abgibt, wonach sie das Spezialitätsprinzip einhalten wird (Beschwerde Rz. 22, 51, 68; Replik Rz. 9 und 20, wonach dies sogar der «einzige» Zweck sei). Das Bundesgericht hat bereits die früheren Zusicherungen Frankreichs vom 11. Juli 2017 als rechtsgenügend qualifiziert, weshalb es von der Ein- haltung des Spezialitätsprinzips durch die französische Behörde ausge- gangen ist. An dieser Beurteilung vermag sodann – wie erwähnt – auch das französische Urteil vom 20. Februar 2019 nichts zu ändern (E. 3.3.4). Weil nach dem Gesagten bereits genügende Zusicherungen vorliegen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aus einer weiteren Zu- sicherung etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. Sodann gibt auch der relevante Wortlaut der Zusicherung vom 7. Januar 2020 «[...] je peux vous assurer, par la présente, qu’aucune transmission de renseignements reçus de vos services n’aura lieu en faveur des autorités en charge de la procé- dure pénale pendante en France contre la banque UBS [...] » zu keinen Zweifeln an der Einhaltung des Spezialitätsprinzips Anlass. Namentlich lässt sich daraus nicht folgern, die DGFP beabsichtige, amtshilfeweise übermittelte Informationen in ihrer Rolle als Zivilpartei in das Strafverfahren einzubringen. Damit liegt auch mit Blick auf die Zusicherung vom 2. Januar 2020 kein erheblicher neuer Sachumstand vor, der es rechtfertigen könnte, die Parteistellung der Beschwerdeführerin weiterhin zu bejahen. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorinstanzliche Ver- fügung verletzte den verfassungsrechtlich statuierten Grundsatz von Treu und Glauben. Die Vorinstanz habe das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016, mit welchem der Beschwerde- führerin die Parteistellung gewährt worden sei, nicht angefochten. Weiter sei die Vorinstanz selbst noch bis im Januar 2020 von ihrer Parteistellung ausgegangen, was sich darin zeige, dass sie die Beschwerdeführerin um Zustimmung zur Informationsübermittlung ersucht habe. Erst als sich die Beschwerdeführerin wegen der mangelhaften neuen Zusicherung der fran- zösischen Behörde der Informationsübermittlung widersetzte, habe die Vorinstanz ihr die Parteistellung entzogen. Damit habe sich die Vorinstanz widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich verhalten.
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Wie in den vorangegangenen Erwägungen dargelegt, durfte die Vorinstanz aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Parteistel- lung der Beschwerdeführerin einer erneuten Prüfung unterziehen (vorne E. 3.1). Dass sie dies nicht unmittelbar nach dem Entscheid des Bundes- gerichts getan hat (die schriftliche Urteilsbegründung lag im Verlauf des Dezember 2019 vor), lässt das Verhalten der Vorinstanz nicht widersprüch- lich oder rechtsmissbräuchlich erscheinen. Der Umstand, dass die Vorinstanz auf Wunsch der Beschwerdeführerin eine weitere Zusicherung eingeholt und um ihre Zustimmung zur Informationsübermittlung ersucht hat, ist aus prozessökonomischen Gründen nachvollziehbar und lag letzt- lich auch im Interesse der Beschwerdeführerin. Eine Verletzung von Treu und Glauben durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar. 3.5 Nach dem Gesagten fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführerin zur Anfechtung allfälliger weiterer Schlussver- fügungen in Einzelverfahren gestützt auf das Amtshilfeersuchen Frank- reichs vom 11. Mai 2016. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die mit der Beschwerdelegitimation verknüpfte Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren – wenn auch mit einer teilweise etwas anderen Begründung (E. 1.4) – aberkannt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 5'000.-- fest- gesetzt werden, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem in derselben Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss zu entnehmen. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopien der zwei Begleitschreiben der ESTV vom 19. Juni 2020) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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