B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 05.04.2022 (8C_459/2021)

Abteilung I A-1504/2020

Urteil vom 25. Mai 2021 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

Parteien

A._______, vertreten durch Simon Schneider, Rechtsanwalt, hauser junker Anwaltsbüro, Schwarztorstrasse 7, Postfach 6520, 3001 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Fellerstrasse 21, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

A-1504/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am (...) 1962, war seit 1. Januar 2005 beim Bundes- amt für Bauten und Logistik (BBL) angestellt, seit 1. Januar 2009 zu 100% als «...». Im zuletzt gültigen unbefristeten Arbeitsvertrag vom 23. Dezem- ber 2008 wurde in Ziffer 6 unter anderem Folgendes vereinbart: Der Angestellte informiert den Arbeitgeber über die Ausübung einer Nebenbe- schäftigung oder eines öffentlichen Amtes. Für die Ausübung eines öffentli- chen Amtes und anderer Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber ist eine Bewilligung durch den Arbeitgeber einzuholen. B. Am 17. März 2009 schlossen A. («Gründer») und B._______ («Aktionär») eine Vereinbarung (nachfolgend: Vereinbarung 2009) mit fol- gendem Inhalt: Gründung: A._______ gründet die Firma X._______ AG als sogenannter Strohmann für B._______ damit dieser als eigentlicher Gründer inkognito bleibt. Dieses Vor- gehen ist nach Obligationenrecht legal. A._______ gründet die Firma X._______ AG auf seinen Namen und auf seine Adresse. Aktienkapital: Das Kapital wird von B._______ auf das Gründungskonto zur Liberierung ein- bezahlt. Aktien: Sobald die Gründung erfolgt ist, gehen alle lnhaberaktien in den Besitz von B._______ über. Dieser ist dann Alleinaktionär der Firma X._______ AG. Geschäftsführer: A._______ bleibt Geschäftsführer und wird für seinen Aufwand entschädigt. Sämtliche Entscheidungen werden jedoch vom Aktionär oder von Aktionären übernommen. A._______ vertritt deren Entscheidung nach aussen. Der Ge- schäftsführer soll weitgehend von der Tagesarbeit befreit sein. Seine Leistun- gen werden nur für absolut notwendige Arbeiten beansprucht. Posteingang: Wenn möglich wird die Post zur Adresse von B._______ umgeleitet. Ansons- ten würde die Post eingescannt und per E-Mail weiter versendet. Die Originale werden nach Posteingang in einem Paket gelagert und wenn voll an B._______ verschickt.

A-1504/2020 Seite 3 Spesen - Entschädigung: Stundenansatz: CHF 30.00 Kilometerentschädigung: CHF 1.00/km C. Die X._______ AG wurde am (...) 2009 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt «[Tätigkeiten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Filter und Filteranlagen]». A._______ unterliess es in der Folge, dem BBL sein Verwaltungsratsmandat bei der X._______ AG zu melden. D. Am 11. November 2019 befragte der Abteilungsleiter (...) A._______ zur X._______ AG. Dabei wies er letzteren darauf hin, dass er wegen seiner dortigen Tätigkeit das Formular «Erstmeldung Nebenbeschäftigung/Öffent- liches Amt» ausfüllen müsse. Dem kam A._______ am gleichen Tag nach. Dabei gab er an, seit dem Jahr 2009 im Rahmen von fünf Stunden pro Jahr für die X._______ AG als Verwaltungsrat tätig zu sein, ohne dafür eine Ent- schädigung zu erhalten. Zusätzlich reichte er dem BBL die Vereinbarung 2009 ein. Sein direkter Vorgesetzter sowie die Personalabteilung qualifi- zierten seine Nebentätigkeit als nicht bewilligungspflichtig, was auf dem Formular entsprechend vermerkt wurde. E. Am 18. Dezember 2019 wurde A._______ wiederholt auf seine Tätigkeit bei der X._______ AG angesprochen. Gemäss der dabei erstellten Akten- notiz führte er dazu aus, dass er als Gefälligkeitsdienst einem ehemaligen Arbeitskollegen gegenüber Einsitz in den Verwaltungsrat der X._______ AG genommen habe. Er habe auf dessen Wunsch hin die Firma gegründet, jedoch keine operativen Funktionen übernommen und keine Entschädigung erhalten. Nur einmal pro Jahr werde er an die Gene- ralversammlung eingeladen. F. A._______ wurde daraufhin freigestellt. Als Begründung wurde in der Frei- stellungsverfügung vom 18. Dezember 2019 ausgeführt, dass über die «In- terne Revision BBL» Hinweise von Informanten eingegangen seien, wel- che unsachgemässe Verhalten und Unregelmässigkeiten des Arbeitneh- mers, allenfalls sogar strafbare Handlungen, vermuten lassen würden. Diese sollten durch eine unabhängige Stelle untersucht werden. G. Am 30. Januar 2020 unterbreitete das BBL A._______ eine Vereinbarung

A-1504/2020 Seite 4 betreffend einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Gleichzei- tig stellte man ihm in Aussicht, dass das Arbeitsverhältnis einseitig aufge- löst werde, falls eine einvernehmliche Auflösung nicht zustande kommen sollte. A._______ lehnte am nächsten Tag die Unterzeichnung der Verein- barung ab. H. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 löste das BBL das Arbeitsverhältnis mit A._______ auf den 30. Juni 2020 auf. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass A._______ als Verwaltungsrat und Geschäftsführer für den Aufbau der X._______ AG offenkundig erheblichen Aufwand betrieben habe und für diese bis heute regelmässig aktiv sein müsse, zumal er deren einziger Zeichnungsberechtigter sei. Gleichwohl habe er diese Nebenbeschäfti- gung erst nach zehn Jahren gemeldet, obwohl ihm die entsprechende Mel- depflicht bekannt gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass ein Inte- ressenkonflikt zwischen der Funktion von A._______ beim BBL sowie sei- ner Nebenbeschäftigung bei der X._______ AG nicht auszuschliessen ge- wesen sei. A._______ habe sodann wenig Bereitschaft gezeigt, Transpa- renz zu schaffen und seine Aussage, wonach er für seine Nebenbeschäfti- gung keine Entschädigung erhalten habe, stehe im offenen Widerspruch zur Vereinbarung 2009. Aufgrund seines ausweichenden und intransparen- ten Verhaltens sowie seiner teilweise tatsachenwidrigen Aussagen sei das gegenseitige Vertrauen erschüttert worden. Die Pflichtverletzungen und der erlittene Vertrauensverlust hätten sie dann zur Kündigung veranlasst. I. Mit Schreiben vom 13. März 2020 lässt A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) gegen die Kündigungsverfügung des BBL (nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht führen. Darin beantragt er gestützt auf Art. 34b des Bundesperso- nalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von neun Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozialversiche- rungsbeiträge wegen sachlich nicht gerechtfertigter Kündigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusätzlich sei ihm gestützt auf Art. 19 Abs. 3 BPG eine Entschädigung in der Höhe von sechs Bruttomo- natslöhnen (inkl. regelmässig ausgerichteten Zulagen) mit Abzug der Sozi- alversicherungsbeiträge zuzusprechen.

A-1504/2020 Seite 5 J. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2020 beantragt die Vorinstanz die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde. Zudem stellt sie diverse Beweis- anträge. K. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Replik vom 2. Juli 2020 zur Vernehmlassung der Vorinstanz und den Beweisanträgen. L. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 fordert das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Einreichung diverser Geschäftsunterlagen der X._______ AG auf. M. Die angeforderten Unterlagen lässt der Beschwerdeführer dem Bundes- verwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. Juli 2020 zukommen. N. Die Vorinstanz reicht mit Schreiben vom 7. August 2020 ihre Duplik ein. O. Mit Schreiben vom 10. September 2020 erstattet der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen. P. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

A-1504/2020 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 BPG können Verfügungen des Arbeitgebers mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) und die Vo- rinstanz gilt mangels anderslautender Bestimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) als Arbeitgeberin im Sinne des BPG (Art. 3 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 2 Abs. 5 der Bundespersonalverordnung [BPV, SR 172.220.111.3]). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Be- urteilung der Leistungen von Angestellten, um verwaltungsorganisatori- sche Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es weicht im Zweifel nicht von der Auf- fassung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle von deren Ermessen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und davon ausgegangen werden kann, die Vo- rinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft

A-1504/2020 Seite 7 und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenom- men (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1314/2020 vom 8. Juni 2020 E. 2.1). 2.2 Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich; es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4A_226/2019 vom 18. November 2019 E. 6; Urteile BVGer A-4779/2019 vom 16. März 2020 E. 2.2 und A-5927/2019 vom 12. März 2020 E. 3). Bleibt eine entscheidrelevante Tat- sache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) als all- gemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Be- weislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (Urteil BVGer A-6209/2019 vom 18. Juni 2020 E. 3; Urteil A-1314/2020 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150). Im Beschwerdever- fahren betreffend eine Kündigung trägt die kündigende Behörde daher die (objektive) Beweislast für die Rechtmässigkeit der Kündigung, mithin für das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kündigungsgrundes (vgl. Urteile BVGer A-2372/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2 und A-6660/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 4). 2.3 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachen, neue Beweismittel sowie eine neue rechtliche Begründung vorgebracht werden. Dabei spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt sich die Tatsachen verwirklicht haben; sowohl echte als auch unechte Noven sind zulässig (Urteile BVGer A-5315/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2 und A-688/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.204 ff.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst eine Verletzung sei- nes rechtlichen Gehörs vor.

A-1504/2020 Seite 8 3.1.1 Diesbezüglich bestreitet er, dass ihm die Vorinstanz – wie in ihrer Verfügung behauptet – anlässlich des Gesprächs vom 30. Januar 2020 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses und den Gründen dazu gewährt habe. An jenem Tag habe man ihm nur die Aufhebungsvereinbarung vorgelegt und ihm eröffnet, dass man die Aufhe- bung des Arbeitsverhältnisses mit ihm beabsichtige. 3.1.2 Die Vorinstanz weist diesen Vorwurf zurück. Der Beschwerdeführer habe auch anlässlich des Gesprächs vom 30. Januar 2020 nur vage Aus- sagen gemacht und sei offensichtlich nicht bereit gewesen, transparente Angaben zu machen sowie sein bisheriges Verhalten zu erklären. 3.2 3.2.1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Das Recht auf vorgängige Anhörung ist Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten rechtlichen Ge- hörs und bildet gleichsam dessen Kernelement (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Rz. 3 zu Art. 30 VwVG; BVGE 2013/33 E. 3). Es ist das wichtigste Mittel, um den Betroffenen einen Ein- fluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und bei der Wahrung ihrer Interessen zu sichern (PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019 [nachfol- gend: Kommentar VwVG], Rz. 1 zu Art. 30 VwVG; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 30 VwVG; BGE 133 V 196 E. 1.2; Urteil BVGer A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.1). Der Betroffene ist berechtigt, sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1). Der Sachverhalt, wie er sich aus Sicht der Behörde darstellt, muss mindestens derart detailliert unterbreitet werden, dass die Partei hierzu konkret ihre Einwände vorbringen kann (SUTTER, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 30 VwVG; BVGE 2013/46 E. 6.2; Urteile BVGer C-913/2019 vom 3. Februar 2021 E. 5.2 und C-358/2019 vom 30. Dezem- ber 2020 E. 4.1). Insbesondere sind die Betroffenen zu sämtlichen bestrit- tenen Tatsachen anzuhören (WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 30 VwVG). 3.2.2 Es lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkre- ten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Weglei-

A-1504/2020 Seite 9 tend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteile BGer 2C_1101/2014 vom 23. November 2015 E. 5.1 und 2D_16/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.1). Im öffentlichen Dienstrecht können auch relativ informelle Äusse- rungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen Ge- hörsanspruch genügen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte (BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil BGer 8C_395/2009 vom 10. November 2009 E. 6.1). Insbesondere ist es nicht zwingend, dem Arbeitnehmer einen Verfügungsentwurf zuzustellen, in wel- chem die Kündigungsmotive erläutert und die Auflösung des Arbeitsver- hältnisses in Aussicht gestellt wird (Urteil A-3436/2015 E. 4.1.2). Im Falle einer Unterredung ist es für die Annahme einer informellen Anhörung je- doch nötig, dass dem Betroffenen die einzelnen Kündigungsgründe vorge- halten werden und die Behörde ihn zur Stellungnahme auffordert (Urteil BGer 1C_103/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.3). Das rechtliche Gehör ist dabei nur gewährt, wenn die Ausführungen zu Protokoll genommen wer- den, wobei sich das Protokoll auf die entscheidwesentlichen Punkten be- schränken kann (so explizit im Zusammenhang mit einer fristlosen Entlas- sung Urteil: BGer 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 7.2.6; allge- mein zur Protokollierungspflicht der Verwaltung bei Gesprächen mit Ver- fahrensbeteiligten: BGE 130 II 473 E. 4.2, Urteil BGer 1C_388/2009 vom 17. Februar 2010 E. 5.2.2). 3.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur, was dazu führt, dass der betroffene Entscheid in der Regel aufzuheben ist, wenn bei seinem Zustandekommen das rechtliche Gehör verletzt wurde (statt vieler BGE 144 I 11 E. 5.3). Eine Ausnahme besteht hingegen im Bundespersonalrecht. So ist dem Arbeitnehmer gemäss Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG eine Entschädigung zuzusprechen, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Verfahrensvorschriften – namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör – verletzte (Urteile BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2, A-566/2015 vom 24. August 2016 E. 4.5.1 und A‑4319/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2 und 5.2.4). 3.3 3.3.1 Das Gespräch vom 30. Januar 2020 wurde nicht protokolliert. Ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei jener Gelegenheit das rechtliche Gehör gewährte, was umstritten ist, kann deshalb nicht beurteilt werden. Und selbst wenn ihm dieses eingeräumt worden wäre, bliebe dessen Um- fang ungewiss: So lässt sich der Kündigungsverfügung entnehmen, dass

A-1504/2020 Seite 10 die Vorinstanz entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers davon ausging, dass letzterer für die X._______ AG jahrelang einen erheblichen Aufwand gegen Entschädigung betrieben hatte und dies immer noch tut. Gestützt darauf leitete die Vorinstanz einerseits die Verletzung der Melde- pflicht durch den Beschwerdeführer ab. Andererseits qualifizierte sie vor diesem Hintergrund das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als in- transparent und wahrheitswidrig, was zu ihrer Vertrauenserschütterung führte, welche zusammen mit der Meldepflichtverletzung den Kündigungs- grund bildete. Der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt war so- mit rechtserheblich. Die Vorinstanz hätte deshalb den Beschwerdeführer mit ihrer gegenteiligen Ansicht konfrontieren müssen. Ob dies geschehen ist, kann infolge der unterlassenen Protokollierung nicht nachgeprüft wer- den. Insbesondere genügt die blosse Behauptung in der Kündigungsverfü- gung, dem nachgekommen zu sein, nicht. Eine entsprechende Konfronta- tion lässt sich auch nicht implizit aus dem Inhalt der besprochenen Aufhe- bungsvereinbarung herleiten. In dieser wird dem Beschwerdeführer nur all- gemein die Verletzung der Meldepflicht zum Vorwurf gemacht. Weder wird darin dargelegt, von welcher Nebentätigkeit die Vorinstanz effektiv aus- geht, noch, dass sein angeblich intransparentes sowie ausweichendes Verhalten und seine teilweise tatsachenwidrigen Aussagen mit ein Grund für die Kündigung sind. 3.3.2 Die Vorinstanz trägt die objektive Beweislast für die Rechtmässigkeit der Kündigung (vgl. oben E. 2.2). Zu dieser gehört mitunter der Nachweis, dem betroffenen Arbeitnehmer das rechtliche Gehör zum rechtserhebli- chen Sachverhalt gewährt zu haben. Nachdem die Vorinstanz die Einhal- tung der Gehörsgewährung nicht belegen kann, hat sie die Folgen der Be- weislosigkeit zu tragen. Mit anderen Worten ist von einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz auszugehen. 3.3.3 Im Ergebnis steht dem Beschwerdeführer bereits infolge der Verlet- zung seines rechtlichen Gehörs eine Entschädigung gestützt auf Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG zu (vgl. oben E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer beantragt indes zusätzlich eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG, was eine materielle Beurteilung des gesamten Streitgegenstands erfordert (vgl. Ur- teil BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 6.3.1). Folglich sind auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln. 4. Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor.

A-1504/2020 Seite 11 4.1 Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz ohne jegliche Grundlage behaupte, er habe für den Aufbau der X._______ AG erheblichen Aufwand betrieben und sei für diese bis heute regelmässig aktiv. Er habe ihr bereits am 18. Dezember 2019 dargelegt, dass er bloss als Freundschaftsdienst bei der Gründung die nötigen Unter- schriften geleistet und seither lediglich einmal jährlich den Geschäftsbe- richt unterschrieben habe. Anders als in der Vereinbarung 2009 festgehal- ten, habe er dafür nie irgendwelche Entschädigungen, Tantiemen oder Di- videnden erhalten. Dies bestätige B._______ in seinem Schreiben vom 25. Februar 2020 zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts. Bereits zuvor habe er der Vorinstanz nahegelegt, sich an B._______ zu wenden, um mehr über seine Tätigkeit in Erfahrung zu bringen. Vor diesem Hintergrund sei auch der Vorwurf, er habe keine Transparenz schaffen wollen und sich ausweichend verhalten, unhaltbar. Vielmehr habe die Vorinstanz es unter- lassen, den Sachverhalt weiter abzuklären. Weder habe sie von ihm wei- tere Informationen verlangt, noch habe sie mit B._______ Kontakt aufge- nommen. Auch die in der Freistellungsverfügung vom 18. Dezember 2019 angekündigte unabhängige Untersuchung habe nie stattgefunden. Im Üb- rigen bewege sich die X._______ AG in einem Geschäftsfeld, mit welchem weder die Vorinstanz noch der Bund allgemein Berührungspunkte hätten, die einen Interessenskonflikt darstellen könnten. 4.2 Die Vorinstanz erwidert, dass der Beschwerdeführer gemäss der Ver- einbarung 2009 als Geschäftsführer der X._______ AG Anspruch auf eine nicht näher definierte Entschädigung habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass und weshalb er jahrelang unentgeltlich für die Unternehmung tätig gewesen sein soll. So komme ihm als Geschäftsführer zumindest faktisch Organstellung zu und er unterliege somit einer aktienrechtlichen Verant- wortlichkeit, aus welcher sich für ihn in verschiedener Hinsicht gar eine per- sönliche Haftung ergebe. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer auch Organ im formellen Sinn sei. Gemäss Handelsregisterauszug sei er seit der Gründung der X._______ AG deren einzige Verwaltungsrat und für diese einzelzeichnungsberechtigt. Als einziges Mitglied des Verwaltungs- rats würden ihm gemäss Art. 716a des Obligationenrechts (OR, SR 220) diverse unübertragbare und unentziehbare Aufgaben obliegen. Sofern nicht der Beschwerdeführer in der Vergangenheit die in Art. 716a OR ge- nannten Handlungen vorgenommen haben soll, sei einerseits nicht ersicht- lich, wer diese ansonsten rechtsgültig hätte vornehmen können. Anderer- seits müssten das Handeln des Beschwerdeführers beziehungsweise seine Unterlassungen als krasse Verletzungen der erwähnten gesetzlichen

A-1504/2020 Seite 12 Pflichten bezeichnet werden, falls seine Darstellungen der Realität ent- sprechen sollten. Für die auf der Homepage der X._______ AG produzier- ten Produkte und angebotenen Dienstleistungen seien zweifellos regel- mässige operative Tätigkeiten, Entwicklungs- und Akquisitionsmassnah- men sowie entsprechende Einrichtungen, Logistik und Lokalitäten für die Produktion und Administration erforderlich. Gemäss Homepage betreue ein aus vier Mitarbeitern bestehendes «erfahrenes und engagiertes Team Kunden von den Standorten E., F., G._______ und H._______ (D) aus». Recherchen hätten gezeigt, dass für die angeblichen Filialen an den Standorten F._______ und G._______ weder Adressen noch Mitarbeiter oder anderweitige Anhaltspunkte für deren Existenz iden- tifiziert werden konnten. Stattdessen hätten alle Verweise regelmässig zur Wohnadresse des Beschwerdeführers in E._______ geführt, wo die X._______ AG ihren Sitz habe. Einzig in H._______ lasse sich eine Zweig- niederlassung ermitteln. Für diese sei der Beschwerdeführer als Verwal- tungsrat sowie ein im Kanton W._______ wohnhafter Prokurist mit einer auf die Zweigniederlassung beschränkten Einzelprokura zeichnungsbe- rechtigt. Diese Hinweise würden darauf schliessen lassen, dass die Anga- ben zur X._______ AG auf ihrer Homepage weitgehend ein Scheinkon- strukt darstellen würden und davon ablenken sollten, dass die Aktivitäten der Unternehmung tatsächlich im Wesentlichen an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in E._______ stattfinden würden und er dort in mass- geblicher Weise selber tätig sei. Das Schreiben von B._______ vom 25. Februar 2020 führe zu keinen anderen Schlüssen. Sie bleibe dabei, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Verhalten anlässlich der Ge- spräche vom 18. Dezember 2019 und 30. Januar 2020 nicht plausibel habe erklären können, seine Aussagen vage geblieben seien und er auch trotz mehrmaliger Nachfrage keine Bereitschaft gezeigt habe, Transparenz zu schaffen. Dessen gesamtes Verhalten sei offensichtlich darauf ausgerich- tet gewesen, relevante Aspekte zu verschleiern und verlangte Informatio- nen zu verschweigen. Verstärkt worden sei dieser Eindruck durch die soeben erwähnten Ergebnisse erster Abklärungen. 4.3 4.3.1 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Verwaltung richtet sich nach Art. 12 ff. VwVG. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den (rechtserheblichen) Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG) von Amtes wegen fest (Untersuchungsma- xime). Die Untersuchungsmaxime kommt im (nichtstreitigen) Verwaltungs- verfahren dort umfassend zum Tragen, wo die Behörde ein Verfahren von

A-1504/2020 Seite 13 Amtes wegen einleitet (AUER/BINDER, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 12 VwVG). Den Umfang der Sachverhaltsermittlung muss die Be- hörde nach pflichtgemässem Ermessen festlegen. Dabei hat sie sich an der Entscheiderheblichkeit einer Tatsache, an verfahrensökonomischen Überlegungen sowie am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren. Sie ist verpflichtet, alle zumutbaren und rechtlich zulässigen Mittel der Sachverhaltsaufklärung einzusetzen. Die Behörde trägt die Verantwortung für die Feststellung der materiellen Wahrheit, was insbesondere dazu führt, dass sie nicht nur für die Parteien belastende, sondern auch begünsti- gende Tatsachen zu ermitteln hat. Je nach Art und Stadium des Verfahrens, Strittigkeit der Sache sowie Schwere des Eingriffs der Ermittlungshandlun- gen kann ein unterschiedlicher Umfang der Sachverhaltsermittlung ange- zeigt sein (AUER/BINDER, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 12 VwVG). 4.3.2 Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG hat die Vorinstanz die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts tauglich erscheinen bzw. diesen erhellen könnten (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Unter diesem Titel hat sie allenfalls auch Be- weismittel bei Dritten edieren zu lassen (WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskom- mentar VwVG, a.a.O., Rz. 40 zu Art. 33 VwVG). Die Behörde ist dann nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn sie eine unerhebliche Frage betref- fen oder der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Akten oder anderer Beweismittel genügend geklärt ist und die Vorinstanz überzeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht ge- ändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144). Nimmt sie rechtzeitig und formrichtig angebotene Be- weise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht ab, ohne dass die Vorausset- zungen dafür erfüllt sind, verletzt sie das rechtliche Gehör der betroffenen Partei und ihre Untersuchungspflicht; ausserdem ermittelt sie den Sach- verhalt fehlerhaft im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG (vgl. Urteile BVGer A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.2.4 und A-5524/2012 vom 16. De- zember 2013 E. 5.2.1). 4.3.3 Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist, oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen, fer- ner wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert (BVGE 2015/1 E. 4.2). «Unrichtig» ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wenn rechtserhebliche Umstände nicht geprüft werden, sowie wenn

A-1504/2020 Seite 14 Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. «Unvollständig» ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49 VwVG). 4.4 Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz sinngemäss geltend, von B._______ gestützt auf die Vereinbarung 2009 als «fiduziarischer» Verwaltungsrat eingesetzt worden sowie in dieser und in der Funktion als Geschäftsführer nicht operativ für die X._______ AG tätig gewesen zu sein. 4.4.1 Von einem fiduziarischen Verwaltungsrat spricht man, wenn der be- treffende Verwaltungsrat sein Verwaltungsratsmandat nach den Interessen und Weisungen eines Dritten, eines Weisungsgebers, ausübt und zwi- schen ihm und letzterem ein rechtliches Verhältnis besteht (vgl. CHRISTA SOMMER, Die Treuepflicht des Verwaltungsrats gemäss Art. 717 Abs. 1 OR, Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht [SSHW], Nr. 298, 2010, S. 231, 232; CLAUDIO BAZZANI, Vertragliche Schadloshaltung wei- sungsgebundener Verwaltungsratsmitglieder, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft [LBR], 2007, S. 3 f.). Weisungsgebundene Verwal- tungsratsmandate entsprechen einer weit verbreiteten Praxis in der Schweiz und werden gemäss Bundesgericht und herrschender Lehre als grundsätzlich zulässig erachtet (SOMMER, a.a.O., S. 232 ff. m.w.H.; BAZ- ZANI, a.a.O., S. 9 f., je m.w.H.). Zwischen dem weisungsgebundenen Ver- waltungsratsmitglied und dem Weisungsgeber besteht häufig ein Mandats- vertrag. Die darin vereinbarte Einflussnahme des Weisungsgebers kann unterschiedlich intensiv sein. Sie reicht von der vertraglichen Bindung des Verwaltungsratsmitglieds, im Einzelfall konkrete Verhaltensanforderungen zu befolgen und damit das Mandat ganz nach dem Willen und den Wei- sungen des Weisungsgebers auszuüben, bis zur blossen Verpflichtung, die Interessen des Weisungsgebers bestmöglich bei der Funktionsausübung einfliessen zu lassen (SOMMER, a.a.O., S. 240 f; zum Ganzen NUSSBAU- MER/VON DER CRONE, Verhältnis zwischen gesellschafts- und schuldrecht- licher Verpflichtung. Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts 4C.143/2003 vom 14. Oktober 2003 i.S. Anstalt X. [Beklagte und Beru- fungsklägerin] gegen Streitgenossenschaft Y. AG in Konkurs [Klägerin und Berufungsbeklagte], SZW 2004 S. 138 ff.). Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Aktiengesellschaft (vgl. Art. 716 Abs. 2 OR). Dazu gehört neben dem operativen Tagesgeschäft auch die Planung, Beschlussfassung und Umsetzung strategischer Entscheide

A-1504/2020 Seite 15 (JEANNETTE K. WIBMER, Aktienrecht Kommentar, OFK - Orell Füssli Kom- mentar, 2016, Rz. 6 zu Art. 716 OR). Die Statuten können den Verwal- tungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Orga- nisationsreglements ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen (Art. 716b Abs. 1 OR). Dabei können vom Verwal- tungsrat jedoch diverse Aufgaben weder übertragen noch ihm entzogen werden (vgl. dazu im einzelnen Art. 716b Abs. 1 Ziff. 1 – 7 OR). 4.4.2 Gemäss der Vereinbarung 2009 tätigt B._______ als Alleinaktionär sämtliche Entscheidungen für das Unternehmen und der Beschwerdefüh- rer vertritt diese gegen aussen. Vor diesem Hintergrund war nicht auszu- schliessen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm sinngemäss behaup- tet, bloss als fiduziarischer Verwaltungsrat in der X._______ AG tätig war (vgl. oben E. 4.4.1). 4.4.3 Weiter ist der Beschwerdeführer formell gesehen einziger Verwal- tungsrat und Geschäftsführer der X._______ AG. Dies ergibt sich aus dem Handelsregistereintrag und der Vereinbarung 2009. Mangels Vorliegen ei- nes Organisationsreglements, welches die Geschäftsführung B._______ übertragen würde, wäre somit rein gestützt auf die Rechtslage davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer operativ die Geschäfte der X._______ AG führt (vgl. oben E. 4.4.1). Die Homepage des Unterneh- mens (...) macht zudem einen professionellen Eindruck. Auf ihr werden In- dustriesauger, Absauganlagen, Zubehör und Absaugschläuche zum Kauf angeboten sowie als Dienstleistungen Projektrealisierungen, Service so- wie Vermietung aufgeführt. Man könnte deshalb durchaus den Eindruck gewinnen, dass der Beschwerdeführer einigen Aufwand für die Geschäfts- führung der X._______ AG betreiben muss. Gleichwohl vermerkte der Beschwerdeführer auf dem Meldeformular, als Verwaltungsrat pro Jahr nur etwa fünf Stunden für die X._______ AG auf- zuwenden. Diese Angabe steht im Einklang mit dem Inhalt der Vereinba- rung 2009, wonach sämtliche Entscheidungen von B._______ übernom- men würden und der Beschwerdeführer weitgehend vom Tagesgeschäft befreit sei bzw. seine Leistungen nur für absolut notwendige Arbeiten be- ansprucht würden. Der Beschwerdeführer bestätigte diese Angaben am Gespräch vom 18. Dezember 2019 und betonte dabei sein Engagement bei der X._______ AG als Gefälligkeitsdienst. Etwaige Widersprüche in sei- nen Darstellungen lagen somit nicht vor. Zugunsten eines Gefälligkeits- dienstes sprachen zusätzlich die Einfachheit der Vereinbarung 2009, die

A-1504/2020 Seite 16 mögliche Einsetzung des Beschwerdeführers als bloss fiduziarischen Ver- waltungsrat (vgl. oben E. 4.4.2) sowie die Vereinbarung eines Stunden- lohns. Vor diesem Hintergrund erschien die Annahme eines Gefälligkeits- diensts mit entsprechend geringem persönlichen Aufwand nicht als abwe- gig. Daran vermag auch die Vorschrift betreffend den unentziehbaren und unübertragbaren Kompetenzen des Verwaltungsrats gemäss Art. 716b Abs. 1 OR nichts zu ändern. Es spielt vorliegend keine Rolle, ob sich der Beschwerdeführer und B._______ bei der Arbeitsteilung an die obligations- rechtlichen Bestimmungen hielten. Von Interesse ist einzig der tatsächliche Aufwand des Beschwerdeführers. Auch ist nicht einzusehen, weshalb auf- grund der Unstimmigkeiten bei den Adressen der Filialen automatisch auf ein Scheinkonstrukt zu schliessen wäre. Für die Annahme eines solchen hätten weitere Indizien gegeben sein müssen. Schliesslich konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auf die ihm all- fällig zustehende Entschädigung verzichtete. Dies ist ihm ohne Weiteres möglich (vgl. Art. 115 OR) und wäre bei Freundschaftsdiensten auch plau- sibel. 4.4.4 Der Beschwerdeführer war Ende 2019 fast 15 Jahre bei der Vorinstanz angestellt und wies mit fast 58 Jahren bereits ein fortgeschritte- nes Alter auf. Angesichts der schwerwiegenden persönlichen Konsequen- zen einer Kündigung, war die Vorinstanz angehalten, den Sachverhalt be- sonders sorgfältig abzuklären und insbesondere auch die für den Be- schwerdeführer begünstigenden Tatsachen zu ermitteln (vgl. oben E. 4.3.1). Dies umso mehr, als dass die Art und der Umfang seiner Neben- tätigkeit strittig waren. Trotzdem präsentierte sich die Sachlage im Kündi- gungszeitpunkt keineswegs als klar; es konnte nicht ohne gewichtige Zwei- fel ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Wahrheit sagte (vgl. oben E. 4.4.2 f.). Es ist daher unverständlich, wieso die Vorinstanz – trotz angekündigter, aber in der Folge nicht durchgeführten Untersuchung der Sache durch eine unabhängige Stelle – nicht weitere Abklärungen traf bzw. jene Beweisvorkehrungen, welche sie dem Bundes- verwaltungsgericht in ihrer Vernehmlassung beantragte, nicht selber vor- nahm. Solche wären verhältnismässig und angesichts der drohenden Kon- sequenzen für den Beschwerdeführer prozessökonomisch unbedenklich gewesen. Ausserdem erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die Vorinstanz darum gebeten habe, bei B._______ weitere Auskünfte zur Sache einzuholen, als glaubhaft, zumal er mit der Einrei- chung der Vereinbarung 2009 seine gesellschaftsrechtliche Rolle innerhalb der X._______ AG und den Namen seines Vertragspartners offengelegt hatte. Einen ungenügenden Willen zur Mitwirkung bei der Aufklärung des

A-1504/2020 Seite 17 Sachverhalts kann dem Beschwerdeführer – soweit es sein Verwaltungs- ratsmandat betraf – deshalb nicht vorgeworfen werden. 4.4.5 Zusammengefasst hätte die Vorinstanz weitere Informationen zur X._______ AG und der Rolle des Beschwerdeführers einholen müssen. Die Auskünfte von B._______ und die nun vor Bundesverwaltungsgericht eingeforderten Geschäftsunterlagen wären tauglich gewesen, die Sach- lage zu klären (vgl. dazu unten E. 5.1 ff.). Für eine antizipierte Beweiswür- digung bestand aufgrund des Wissensstands der Vorinstanz jedenfalls kein Raum. Indem letztere den Sachverhalt nicht weiter abklärte, verletzte sie einerseits in Bezug auf die angebotene Befragung von B._______ wiede- rum das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie andererseits den Untersuchungsgrundsatz. Die Verfahrensführung der Vorinstanz mündete damit in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Infolgedessen er- weist sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach (rein) aufgrund der Rechtslage und dem Internetauftritt der X._______ AG darauf ge- schlossen werden müsse, dass der Beschwerdeführer für diese offenkun- dig erheblichen Aufwand betrieben habe und bis heute regelmässig aktiv sei, als unhaltbar. Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Annahme, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Vereinbarung 2009 zwangsläufig eine Entschädigung erhalten haben müsse. 4.5 Nach Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG spricht die Beschwerdeinstanz bei ei- ner ungenügenden Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz grund- sätzlich eine Entschädigung zu. Nur ausnahmsweise ist die Sache alterna- tiv zurückzuweisen, etwa wenn die weiteren Abklärungen einen erhebli- chen Aufwand mit sich bringen würden (vgl. Urteil A-6519/2016 E. 6.2 und 6.3.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend weitere Beweise erhoben und ist im Stande, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (vgl. unten E. 5). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzusehen. Die ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch die Vo- rinstanz ist bei der Höhe der Entschädigung gemäss Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG zu berücksichtigen (vgl. unten E. 0). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer reichte ein unterzeichnetes Schreiben von B._______ vom 25. Februar 2020 ein. In diesem gibt letzterer Auskunft

A-1504/2020 Seite 18 über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat und Ge- schäftsführer der X._______ AG. Des Weiteren legte der Beschwerdefüh- rer die Erfolgsrechnungen 2010 bis 2019 der X._______ AG, eine Gene- ralvollmacht für B., eine Vereinbarung bezüglich Aktienübertra- gung sowie den Nachsendeauftrag an die Post ins Recht. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin hatte der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach relevanten Bank- und Buchhaltungsunterlagen der X. AG für die Jahre 2009 bis 2019 einzureichen, die Namen und Adressen sämtlicher Mitarbeitenden zu nennen sowie deren Arbeitsver- träge, Sozialversicherungsabrechnungen und Lohnausweise vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam dem nach, soweit die betreffenden Urkunden vorhanden waren. Zudem reichte er ein Schreiben von B._______ vom 7. Juli 2020 mit weiteren Erläuterungen ein. 5.2 Zu den eingereichten Unterlagen und der vorinstanzlichen Vernehm- lassung führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die X._______ AG nach wie vor in der Start-up-Phase befinde. Ausser im Jahr 2012 seien keine Gewinne erzielt worden. B._______ habe Darlehen von jeweils Fr. 20'000.-- in die Firma einlegen müssen. Letzterer betreibe die Firma als Nebenbeschäftigung ohne Lohnentschädigung in seiner Freizeit. Das re- gelmässige operative Geschäft werde denn auch von B._______ geführt. Er habe ihm eine Generalvollmacht ausgestellt, sodass dieser die ge- schäftlichen Tätigkeiten rechtsgültig vornehmen könne. Bezüglich der Homepage sei zu beachten, dass naturgemäss im Webauftritt alles in günstigem Licht dargestellt werde. B._______ sei im Raum F._______ tä- tig, rechtlich sei der Firmensitz an seiner Wohnadresse in E.. Bis vor Kurzem habe C. von seinem Wohnhaus in G._______ aus Kunden in der Schweiz und Deutschland betreut. Mittlerweile sei er jedoch verstorben, weshalb der Eintrag auf der Homepage nicht mehr aktuell sei. Der Sitz in E._______ diene nur als Briefkasten für die X._______ AG. Die Post werde direkt nach Z._______ zu B._______ umgeleitet, wo das Büro und die Werkstatt stationiert seien. Sodann beschäftige B._______ keine Festangestellten. Löhne zahle dieser nur für Montagearbeiten im Stunden- lohn. Seit der Gründung seien O._______ (Pensionär), P._______ (Pensi- onärin), Q._______ (guter Kollege von B.), R. (guter Kol- lege von B.) sowie S. (Sohn von B.) für das Un- ternehmen tätig gewesen. Schriftliche Arbeitsverträge mit der Gesellschaft hätten nur Q. und R._______ gehabt. Alle anderen Helfer seien nur sehr sporadisch für die X._______ AG tätig gewesen. Entsprechend seien fast nur Löhne ausbezahlt worden, welche die Grenze von Fr. 2'300.--, unter der die AHV-Beiträge nur auf Verlangen erhoben würden,

A-1504/2020 Seite 19 nicht überstiegen hätten. Die Lohnausweise seien leider nicht vollständig und einzelne würden fehlen. Aus den AHV-Meldungen bzw. -Abrechnun- gen sowie den Kontoblättern würden sich aber alle ausbezahlten Löhne ergeben. Er selber habe in seiner Funktion als Verwaltungsrat und als for- meller Geschäftsführer kaum Aufwand gehabt und sei dafür auch nicht ent- schädigt worden, was aus der Buchhaltung ersichtlich sei. Es seien ihm einzig die Spesen ersetzt worden, die ihm im Zusammenhang mit der Fir- mengründung und der Gründung der deutschen Niederlassung entstanden seien. Zudem habe er, wie es sich dem Schreiben von B._______ vom 7. Juli 2020 entnehmen lasse, in seiner Freizeit hie und da tägige Einsätze bei Firmen in der Romandie geleistet, um B._______ bei der Montage sprachliche Unterstützung zu leisten. Er habe dafür seinen Aufwand und die Reisespesen ersetzt bekommen. 5.3 Die Vorinstanz erwidert darauf, dass der Beschwerdeführer seine Aus- sage, wonach er von Beginn weg das Verwaltungsratsmandat bei der X._______ AG entschädigungslos als Freundschaftsdienst übernommen habe, nun selber widerlegt habe. Es sei inzwischen aufgrund der einge- reichten Urkunden erstellt, dass er in verschiedenen Jahren für die X._______ AG gegen Entschädigung in der Höhe von mehreren Tausend Franken tätig gewesen sei und für diese bisweilen auch operative Tätigkei- ten (wie z.B. Reparaturarbeiten) verrichtet habe. Festzustellen sei ferner, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht nur sehr zurückhal- tend auf ihre Fragen geantwortet, relevante Aspekte verschleiert und keine Transparenz geschaffen habe. Vielmehr sei inzwischen erstellt, dass er da- bei offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt und seine Vorgesetzten schlicht angelogen habe. 5.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass ihm am 18. Dezember 2019 vorgeworfen worden sei, Eigentümer der X._______ AG zu sein. Dies habe er bestritten und darauf hingewiesen, dass er nur ein Verwaltungs- ratsmandat belege, für welches er keinerlei Honorare oder Aktien beziehe und weder als Verwaltungsrat noch als Geschäftsführer tätig sei. Er stehe nach wie vor zu diesen Aussagen. Bezüglich den Entschädigungen fügt er präzisierend an, dass diese sich auf sporadische Einsätze während seiner Freizeit oder seinen Ferien bezogen hätten. Er habe dabei B._______ bei Französisch sprechenden Kunden sprachlich unterstützt und sich als Handlanger betätigt. Durchschnittlich habe er für diese Einsätze ungefähr Fr. 700.-- pro Jahr erhalten, wovon ein beträchtlicher Teil Reisespesen ge- wesen seien. Diese Einsätze seien nicht im Zusammenhang mit dem Ver- waltungsratsmandat gestanden.

A-1504/2020 Seite 20 5.5 5.5.1 Die Durchsicht der Erfolgsrechnungen der X._______ AG aus den Jahren 2009 bis 2019 ergibt, dass das Unternehmen nur im Jahr 2012 ei- nen Gewinn von Fr. 23'258.41 erzielte. In den restlichen Jahren fuhr das Unternehmen Verluste ein, welche sich in einer Bandbreite von Fr. 7'495.16 und Fr. 67'621.21 bewegten. Der betriebliche Ertrag aus Lie- ferungen und Leistungen (Ertrag Handelswaren, Eigenproduktion, Dienst- leistungen) betrug in diesen Jahren höchstens Fr. 201'006.49 (Jahr 2012), in den meisten Fällen jedoch unter Fr. 100'000.--. Als Personalaufwand (Löhne, Sozialversicherungen, übriger Personalaufwand) wurde kaum et- was verbucht (2009/2010: Fr. 720.00; 2011: Fr. 401.10; 2012: Fr. 100.00; 2013: Fr. 100.00; 2014: Fr. 3'592.50; 2015: Fr. 4'083.75; 2016: Fr. 1'840.00; 2017: Fr. 3'016.35; 2018: Fr. 6'653.05; 2019: Fr. 6'989.05). Gemäss den Lohnausweisen und den Schreiben an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg scheint sich B._______ keine Löhne oder Entschä- digungen ausbezahlt zu haben. Vielmehr ergibt sich aus den Kontoblätter, dass er jeweils jährlich Darlehen über mehrere Tausend Franken in das Unternehmen einschoss. Sodann erhellt aus den beiden schriftlichen Ar- beitsverträgen mit Q._______ und R., dass diese als «Monteur und Allrounder» angestellt wurden, sich die wöchentliche Arbeitszeit nach Aufwand richtet sowie zwischen 0 bis 10 Stunden beträgt und sich deren Stundenansatz auf Fr. 30.-- beläuft. 5.5.2 Den Erfolgsrechnungen zufolge handelt es sich bei der X. AG um ein finanzschwaches Unternehmen, welches offenkundig nicht hauptberuflich durch die involvierten Exponenten betrieben wird. Mithin ist es glaubhaft, dass es das Unternehmen noch nicht über die Phase eines Start-ups hinwegschaffte. Ohne die regelmässigen finanziellen Einschüsse von B._______ wäre es nicht überlebensfähig. Ferner ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die in den Erfolgsrechnungen und Kontoblättern doku- mentierten Aufwände nur zu einem sehr kleinen Teil von den übrigen Per- sonen erbracht wurden. Die Behauptung von B._______ in seinem Schrei- ben vom 7. Juli 2020, 99% der Arbeit selbst und ohne jegliche Lohnent- schädigung nebenbei zu tätigen, erweist sich als schlüssig. Insbesondere hat er als faktischer Geschäftsführer der X._______ AG zu gelten. Dessen Leistungen und Ausgaben für die X._______ AG ergeben sich auch indirekt aus dem in den Kontoblättern verzeichneten Kontokorrentkonto («KK B._______»). Die vorliegenden Arbeitsverträge zeigen exemplarisch auf, dass das Unternehmen keine regelmässige Arbeit für festangestellte Ar-

A-1504/2020 Seite 21 beitnehmer bieten könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die ande- ren Personen nur sporadisch für einzelne Arbeitseinsätze/Aufträge heran- gezogen werden. Zur Natur eines Start-ups passt auch, dass es sich dabei um Bekannte und Pensionäre handelte, welche nicht übermässig hohe Löhne für ihre Tätigkeiten verlangt haben dürften. Den diversen Geschäfts- adressen ist überdies keine grosse Bedeutung zuzumessen. Es ist nach- vollziehbar, dass die Angabe von mehreren Geschäftsadressen einem Un- ternehmen einen professionellen Eindruck verleihen. Unbesehen davon legte der Beschwerdeführer schlüssig die Hintergründe der diversen Ad- ressen dar. 5.5.3 Was den Beschwerdeführer anbelangt, ist zwischen seiner Rolle als Verwaltungsrat und formeller Geschäftsführer der X._______ AG einerseits (nachfolgend: E. 5.5.3.1) und seinen sporadischen Einsätzen in der Ro- mandie andererseits (nachfolgend: E. 5.5.3.2) zu unterscheiden. 5.5.3.1 Bereits vor der Vorinstanz bestanden einige Indizien, wonach der Beschwerdeführer bloss als fiduziarischer Verwaltungsrat für die X._______ AG waltete und sich sein Aufwand als Verwaltungsrat und Ge- schäftsführer für das Unternehmen in engen Grenzen hielt (vgl. oben E. 4.4.1 f.). B._______ führte dazu in seinem Schreiben vom 25. Februar 2020 aus, dass ihm der Beschwerdeführer im Jahr 2009 einen grossen freundschaftlichen Gefallen erwiesen und für ihn das Unternehmen ge- gründet habe, ohne dafür eigentliche Arbeit zu leisten. Sämtliche Vorberei- tungen und Arbeiten seien durch ihn getätigt worden. Der Beschwerdefüh- rer habe nur die zur Gründung notwendigen Unterschriften gegeben. Die Aktien seien nach der Gründung vollumfänglich in seinen Besitz übergan- gen. Obwohl kein Konkurrenzverbot bestanden habe, habe er sich nicht gegenüber seinem vormaligen Arbeitgeber exponieren wollen. Der Be- schwerdeführer unterzeichne lediglich die jährlichen Geschäftsberichte, wobei er dies als freundschaftlichen Gefallen tue und dafür keinerlei Ent- schädigungen oder Dividenden erhalte. Diese Ausführungen werden un- termauert durch die Vereinbarung 2009 betreffend Aktienübertragung, den ständigen Nachsendeauftrag der an die X._______ AG gerichteten Post- sendung an die Privatadresse von B._______ sowie die vom Beschwerde- führer ausgestellten Generalvollmacht vom 10. April 2009, welche B._______ zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der X._______ AG berech- tigen würde. Ausserdem ist ein Geheimhaltungsinteresse ein anerkannter Grund für die Entsendung eines fiduziarischen Verwaltungsrats (CHRISTINA LIPS-RAUBER, Die Rechtsbeziehung zwischen dem beauftragten fiduziari- schen Verwaltungsrat und dem Fiduzianten, SSHW, 2005, S. 17). Nach

A-1504/2020 Seite 22 dem Dargelegten ist es für das Bundesverwaltungsgericht erstellt, dass der Beschwerdeführer bloss fiduziarischer Verwaltungsrat und formeller Ge- schäftsführer der X._______ AG ist. Weiter machte B._______ mit Schreiben vom 18. April 2009 die Aus- gleichskasse des Kantons Fribourg darauf aufmerksam, dass die X._______ AG in diesem und vermutlich auch im nächsten Jahr keine Löhne auszahlen könne. Einzig der Gründer werde im Jahr 2009 mit maxi- mal Fr. 2'000.-- für seine Umtriebe entschädigt. Dem Kontoblatt vom 31. März 2009 bis 31. Dezember 2010 lässt sich in diesem Zusammen- hang entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Spesen für die Firmengrün- dung im Umfang von Fr. 600.-- ausbezahlt worden sind. Eine eigentliche Entschädigung hat er dafür somit nicht erhalten, nur den Ersatz seiner Aus- lagen. Weiter erhielt der Beschwerdeführer bezüglich der Gründung einer Niederlassung in H._______ (D) einen Gesamtbetrag von Fr. 500.--, wel- cher sich aus einer Kausalentschädigung von Fr. 150.-- (Arbeitsaufwand und Telefonspesen) sowie Kilometerspesen von Fr. 350.-- (500 km x Fr. 0.70) zusammensetzt. Im Kontoblatt vom 1. März 2011 bis 31. Dezem- ber 2011 wurden die Fr. 150.-- als AHV-freien Lohn deklariert. Es dürfte sich damit um die Entschädigung für einen fünfstündigen Aufwand à Fr. 30.-- handeln, wie es in der Vereinbarung 2009 beschlossen wurde. 5.5.3.2 Daneben sind in den Unterlagen Zahlungen an den Beschwerde- führer dokumentiert, welche nicht mit seinem Verwaltungsratsmandat zu- sammenhängen. So stellte er am 7. Dezember 2010 an die X._______ AG Rechnung für Reparaturarbeiten während dreier Tage bei der Familie (...) über Fr. 1'080.-- (8h à Fr. 90.-- + 3 x Autopauschale à Fr. 120.--). Dass diese Arbeiten nicht gestützt auf die Vereinbarung 2009 erbracht wurden, ergibt sich aus dem dreimal höheren Stundenansatz. In die gleiche Kate- gorie fallen seine Arbeiten im Jahr 2011. Dannzumal stellte er der X._______ AG für Garantiearbeiten bei Vacheron Genf Fr. 388.60 (2h à Fr. 90.-- + Fahrkosten Genf retour, 298 km à Fr. 0.70) in Rechnung. Im Jahr 2013 erledigte der Beschwerdeführer ähnliche Aufträge, indem er während zweier Tage Kontroll- und Umbauarbeiten bei der Familie (...) für Fr. 600.-- (4h à Fr. 90.--; 2 x Autopauschale à Fr. 120.--) sowie während zweier Tage Revisionsarbeiten bei der Rolex SA in Biel für Fr. 1'500.-- (14h à Fr. 90.--; 2 x Autopauschale à Fr. 120.--) wahrnahm. Diese Entschädi- gungen wurden allesamt der Ausgleichskasse angezeigt. Sodann meldete B._______ der Ausgleichskasse in den Jahren 2015 und 2016 den Be- schwerdeführer betreffende Entschädigungen von insgesamt Fr. 2070.-- (Januar 2015: Rolex SA in Biel Fr. 270.--; Januar 2015: Krematorium Genf

A-1504/2020 Seite 23 Fr. 360.--; Februar 2015: Krematorium Genf Fr. 720.--; März 2016: Rolex SA Biel Fr. 720.--). Rechnungskopien dazu finden sich nicht in den Akten. Die Aufwände sind jedoch glaubhaft, da sie sich wiederum auf den üblichen Stundenansatz von Fr. 90.-- zurückführen lassen und Institutionen in der Romandie betreffen. Zusätzlich wurden im Kontoblatt des Jahres 2015 wei- tere Beträge zugunsten des Beschwerdeführers verbucht, welche sich den der Ausgleichskasse gemeldeten Aufträge klar zuordnen lassen und wohl die Autopauschalen darstellen (Arbeitseinsatz Rolex SA: 240.--; Arbeitsein- satz Crematoire Genf Fr. 290.--). Das Kontoblatt 2016 wurde nicht einge- reicht. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass für den Auftrag in Biel ebenfalls eine Autopauschale angefallen ist. In einem Lohnausweis aus dem Jahr 2018 findet sich nochmals eine Entschädigung von Fr. 540.-- zuzüglich einer Autopauschale von Fr. 240.--. Weitere Spezifika- tionen sind nicht vorhanden. Im Einklang mit den bisherigen Aufwendun- gen dürfte es sich um einen zweitägigen, sechsstündigen Auftrag à Fr. 90.-- zuzüglich zweier Autopauschalen à Fr. 120.-- gehandelt haben. Sämtliche der bisher dargelegten Zahlungen an den Beschwerdeführer wurden in den Kontoblättern der jeweiligen Jahre verbucht. Im Kontoblatt des Jahres 2017 wurde zudem ein AHV-freier Lohn für den Beschwerde- führer für Wartungsarbeiten bei der Rolex SA über Fr. 337.-- samt einer Autopauschale von Fr. 120.-- vermerkt. Im gleichen Sinne sind im Kon- toblatt 2018 ohne näheren Erklärungen AHV-Löhne für den Beschwerde- führer über Fr. 540.-- (Fr. 360.-- + Fr. 180.--) und zwei Autopauschalen à Fr. 120.-- dokumentiert. Es dürfte sich aufgrund der Beträge wiederum um Wartungs- oder Servicearbeiten handeln, welche der Beschwerdeführer wahrgenommen hatte. Im Kontoblatt 2019 findet sich schlussendlich wie- derum einen den Beschwerdeführer betreffenden AHV-freien Lohn über Fr. 652.-- für Wartungsarbeiten bei der Rolex SA sowie eine Autopauschale von Fr. 120.--. Es ist augenfällig, dass die näher umschriebenen Einsätze des Beschwer- deführers allesamt Firmen in der Romandie betrafen (zum Wohnort der Fa- milie [...] ist nichts Näheres bekannt). Insofern ist auch die Aussage von B._______ glaubhaft, wonach ihn der Beschwerdeführer aus sprachlichen Gründen im französischsprachigen Raum als Handlanger unterstützte. Da- für sprechen auch seine «sehr guten» Französischkenntnisse, welche er in seiner Bewerbung angegeben hatte. 5.6 Gestützt auf die vorliegenden Beweise ist von folgendem rechtserheb- lichen Sachverhalt auszugehen:

A-1504/2020 Seite 24 B._______ beabsichtigte im Jahre 2009 die Gründung eines Start-ups na- mens X._______ AG, welches Industriesauger und Absauganlagen zum Verkauf entwickeln und produzieren sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Service- und Wartungsarbeiten) anbieten sollte. Um im Hintergrund zu bleiben, setzte er den Beschwerdeführer als fiduziarischen Verwaltungsrat und formellen Geschäftsführer ein. In jener Funktion erhielt er für seinen Aufwand im Zusammenhang mit der Gründung der X._______ AG sowie einer Zweigniederlassung in Deutschland eine Ent- schädigung von insgesamt Fr. 150.-- (inkl. Telefonspesen) sowie Spesen von Fr. 950.-- (vgl. oben E. 5.5.3.1). Als faktischer Geschäftsführer fun- gierte indes B., welcher praktisch den ganzen Aufwand für das Unternehmen selber tätigte. Sporadisch zog er für gewisse Arbeiten wei- tere Personen hinzu, unter anderem den Beschwerdeführer. Dieser unter- stützte ihn aus sprachlichen Gründen gelegentlich für ein paar wenige Tage pro Jahr bei Einsätzen in der Romandie. Zwischen den Jahren 2009 und 2019 erhielt der dafür Entschädigungen von insgesamt Fr. 6'659.-- (vgl. oben E. 5.5.3.2), mithin durchschnittlich Fr. 605.-- pro Jahr (Fr. 6'659.-- / 11 Geschäftsjahre [2009 - 2019]). Dazu wurden ihm pauschal die Auslagen für die Inanspruchnahme seines Autos ersetzt, insgesamt mindestens Fr. 2'298.60 (durchschnittlich Fr. 209.-- pro Jahr; vgl. oben E. 5.5.3.2). Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz wahr- heitsgemäss aussagte, als er behauptete, dass er für die Wahrnehmung des Verwaltungsratsmandats kaum Aufwand gehabt habe. Zudem trifft es auch zu, dass er zur diesbezüglichen Klärung des Sachverhalts Hand bot, indem er die Vorinstanz zur Kontaktaufnahme mit B. aufforderte. Nicht korrekt war indessen seine Behauptung, keine Entschädigung für sein Verwaltungsratsmandat erhalten zu haben. Bei einem Verdienst von bloss Fr. 150.-- innerhalb von zehn Jahren, ist die Inkorrektheit dieser Aus- sage jedoch stark zu relativieren. Überdies verschwieg der Beschwerde- führer seine entschädigten Einsätze für die X._______ AG in der Roman- die. Insofern ist es nicht auszuschliessen, dass er auf gewisse Fragen der Vorinstanz ausweichend reagiert haben könnte. Infolge gegenteiliger Aus- sagen und mangels Protokoll lässt sich dies jedoch nicht rechtsgenüglich eruieren. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die ordentliche Kündigung gerechtfertigt war. Nachdem die Vorinstanz den Sachverhalt sowohl unvollständig als auch unrichtig festgestellt hatte, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr

A-1504/2020 Seite 25 gehalten, sich bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurück- haltung aufzuerlegen und den Ermessensspielraum der Vorinstanz zu res- pektieren (vgl. oben E. 2.1). 6.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, dass er seine gesetz- lich statuierte Treue- und Interessenswahrungspflicht und die damit einher- gehende Meldepflicht bezüglich Nebenbeschäftigungen, welche auch ver- traglich geregelt sei, verletzt habe. Allein schon die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer eine entschädigte Tätigkeit während mehr als zehn Jahren trotz Kenntnis der gesetzlichen und vertraglichen Meldepflicht und regel- mässigen Hinweisen von Seiten seines Linienverantwortlichen nicht ge- meldet habe, begründe eine klare Pflichtverletzung. Erschwerend komme hinzu, dass ein Interessenkonflikt zwischen seiner Funktion als Leiter Mai- ling sowie seiner Nebenbeschäftigung in der Firma X._______ AG nicht auszuschliessen gewesen sei. So sei der Beschwerdeführer mitunter auch für die fachgerechte Entsorgung und Verschrottung ihrer Maschinen ver- antwortlich gewesen. Mit seinem Handeln habe er ein Fehlverhalten an den Tag gelegt, welches im Sinne der Rechtsprechung durch die jahrelange Verletzung einer bekannten Meldepflicht einerseits objektiv geeignet gewe- sen sei, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest tiefgreifend zu erschüttern. Andererseits sei eine derartige Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens auch tatsächlich aufgrund des ausweichenden und intransparenten Verhal- tens des Beschwerdeführers und seiner teilweise tatsachenwidrigen Aus- sagen tatsächlich eingetreten. Dass er tatsächlich gelogen habe, hätten auch die neu eingereichten Unterlagen gezeigt. Sein Fehlverhalten könne sie umso weniger hinnehmen, als er aufgrund seiner Stellung als Teamlei- ter erhöhte Anforderungen an die Erfüllung der Treuepflicht und an sein Verhalten in Bezug auf seine Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zu entsprechen habe. Als zentrales Beschaffungsamt und verantwortliche Stelle für die Konfektionierung und Personalisierung der Schweizer Aus- weisschriften sei sie auf die absolute Glaubwürdigkeit seiner Mitarbeiten- den angewiesen. Eine Mahnung sei im vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen, da der Beschwerdeführer anlässlich der Gespräche vom 18. Dezember 2019 und 30. Januar 2020 klar habe erkennen lassen, dass er nicht bereit gewesen sei, die erwartete Klärung zu schaffen. Zudem sei ihm die Beendigung sei- nes Arbeitsverhältnisses mittels einer Austrittsvereinbarung angeboten worden. Dadurch sei für ihn erkennbar gewesen, dass sein Arbeitsverhält-

A-1504/2020 Seite 26 nis für den Fall einer Fortsetzung seines Verhaltens und bei einem Nicht- zustandekommen der Austrittsvereinbarung mit einer ordentlichen Kündi- gung beendet würde. Mithin sei mit der Austrittsvereinbarung eine Ermah- nung in konkludenter Weise verbunden gewesen. Dass diese wirkungslos gewesen sei, habe sich anlässlich des Gesprächs vom 30. Januar 2020 klar gezeigt. Die charakterlichen Mängel des Beschwerdeführers hätten durch eine Mahnung nicht behoben werden können, da sie Teil der Per- sönlichkeitsstruktur seien. In der Folge habe die Auflösung des Arbeitsver- hältnisses verfügt werden müssen. Eine mildere Massnahme habe nicht zur Verfügung gestanden. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, dass kein sachlich hinreichender Grund für die Kündigung vorgelegen sei. Die X._______ AG bewege sich weiter in einem Geschäftsfeld, mit welchem insbesondere die Vorinstanz, aber auch der Bund keine Berührungspunkte hätten, die in irgendeiner Weise einen Interessenskonflikt darstellen könnten. Sein Verwaltungsrats- mandat sei nicht meldepflichtig gewesen, weshalb er diesbezüglich keine Pflichtverletzung begangen habe. Ausserdem seien die pauschalen Vor- würfe der Vorinstanz, wonach er nicht bereit gewesen sei, bezüglich seines Verwaltungsratsmandats Transparenz zu schaffen, wie dargelegt unzutref- fend. Die Einsätze in der Romandie habe er versäumt zu melden. Insofern liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Dieser Verstoss stelle aber kei- nen sachlich hinreichenden Grund für eine ordentliche Kündigung dar. Er sei auch objektiv nicht geeignet, die Vertrauensbasis des Arbeitsverhältnis- ses so zu zerstören, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Vorinstanz nicht zuzumuten wäre. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter, welcher fünfzehn Jahre ohne jegliche Misstöne und zur vollen Zufriedenheit der Vorgesetz- ten seine Arbeit geleistet habe, einfach so kündige, ohne ihn zu ermahnen, auch wenn er gewisse Vorgaben zur Meldepflicht des Bundespersonal- rechts nicht eingehalten habe. Die Verletzung der Meldepflicht im vorlie- genden Fall falle eher leicht aus und eine Kündigung ohne vorangehende Mahnung verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. In dieser Hinsicht verkenne die Vorinstanz die Funktion der Mahnung. Eine Mahnung soll eine Verhaltensänderung herbeiführen. Dass vor einer Mah- nung keine Verhaltensänderung erfolgt sei, führe nicht automatisch dazu, dass eine solche keine Wirkung zeigen könne und damit aussichtslos sei. Vorliegend hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer klare Vorgaben zu seinem zukünftigen Verhalten machen müssen. Die vorgelegte Austritts-

A-1504/2020 Seite 27 vereinbarung habe nicht als konkludente Mahnung gelten können, da ein- zig noch nicht klar gewesen sei, ob eine Austrittsvereinbarung abgeschlos- sen oder eine Kündigung verfügt würde. Bezeichnenderweise sei die Vorinstanz zur Kündigung geschritten, als er die Unterzeichnung der Aus- trittsvereinbarung verweigert habe. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zukünftig anders zu verhalten und die Kündigung abzuwenden. 6.3 6.3.1 Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, unter anderem wegen Verlet- zung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. a BPG) und Mängeln in der Leistung oder im Verhalten (Art. 10 Abs. 3 Bst. b BPG). Art. 10 Abs. 3 Bst. b BPG weist im Verhältnis zu Art. 10 Abs. 3 Bst. a BPG subsidiären Charakter auf und ist nur einschlägig, wenn die Mängel in Leistung oder Verhalten nicht mit einer Verletzung von gesetzli- chen oder vertraglichen Pflichten einhergehen (statt vieler Urteil BVGer A-1182/2020 vom 18. November 2020 E. 3.3.3 und A-4745/2019 vom 24. August 2020 E. 4.1). Die Grenze zwischen vertraglichen und gesetzli- chen Pflichten ist fliessend. Unter vertraglichen Pflichten mit eigenständi- ger Bedeutung sind nur diejenigen Pflichten zu verstehen, die weder im BPG noch in den Verordnungen geregelt sind (HARRY NÖTZLI, in: Port- mann/Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar BPG, 2013, Rz. 19 zu Art. 12 BPG). Eine ordentliche Kündigung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Bst. a BPG ist nur zulässig, wenn eine schwere Pflichtverletzung vorliegt. Nicht jedes pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigt dessen Entlassung. Jenes muss vielmehr eine gewisse Intensität erreichen (Urteile BVGer A-2953/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.4.1 und A-531/2014 vom 17. Sep- tember 2014 E. 4.4; NÖTZLI, in: Handkommentar BPG, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 12 BPG). Als eine wichtige gesetzliche Pflicht gilt die allgemeine Sorg- falts- und Treuepflicht von Angestellten der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (Art. 20 Abs. 1 BPG). Der Umfang dieser Pflicht ist jeweils anhand der Umstände und Interessenlage des konkreten Falls zu bestimmen (Ur- teile A-1182/2020 E. 3.3.3 und A-2372/2019 E. 6.4.1). Die Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht bezieht sich in erster Linie auf die Hauptpflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, nämlich auf die zu erbringende Ar- beitsleistung: Unter diesem Aspekt ist der Arbeitnehmer insbesondere zu treuer, gewissenhafter Ausführung der Arbeit verpflichtet sowie zur Abwen- dung oder Anzeige drohender Gefahren, zur Obhut anvertrauter Sachen, zur Einhaltung der Arbeitszeit usw. (Urteil A-6660/2018 E. 5.1.2; Urteil BVGer A-3192/2019 vom 27. November 2019 E. 4.3.2). Zu unterlassen

A-1504/2020 Seite 28 sind insbesondere strafbare oder sonstige rechtswidrige Handlungen, die das Arbeitsverhältnis stören, sowie Fehlinformationen (Urteil A-1182/2020 E. 3.3.3; Urteil BVGer A-1508/2020 vom 9. September 2020 E. 4.3). Als Treuepflichtverletzung qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht kürzlich auch unwahre Angaben gegenüber dem Arbeitgeber im Laufe von dessen Sachverhaltsabklärungen (vgl. Urteil A-1508/2020 E. 6.5.1 ff.). Je enger die persönliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und je höher die berufliche Stellung des Arbeitnehmers sind, desto grösser sind in der Regel die aus der Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht abzuleitenden Anforderungen an den Arbeitnehmer (NÖTZLI, in: Handkommentar BPG, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 20 BPG; Urteil A-2718/2016 E. 5.2; Urteil BVGer A-969/2014 vom 11. November 2014 E. 5.2.2). In diesem Sinne haben Ka- derangehörige aufgrund ihrer erhöhten Treuepflicht und Verantwortung hö- heren Anforderungen in Bezug auf ihr Verhalten nachzukommen (Urteile BVGer A-4389/2016 vom 21. September 2016 E. 5.4 und A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 4.1.2). 6.3.2 Die Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht erfordert von den An- gestellten unter anderem, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte zu leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen (Art. 20 Abs. 2 BPG). In diesem Sinne können Ne- benbeschäftigungen von einer Bewilligung abhängig gemacht werden, so- weit sie geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben zu beeinträchtigen (vgl. Art. 23 BPG). Als Nebenbeschäftigung gilt jede neben dem Arbeitsverhält- nis mit einer Verwaltungseinheit nach Art. 1 BPV entgeltlich oder unentgelt- lich ausgeübte Tätigkeit, die im Anstellungs-, im Auftragsverhältnis oder als selbständig erwerbende Person ausgeübt wird (vgl. Ziff. 4.2 der Richtlinie des Eidgenössischen Personalamts EPA zu Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern [Art. 91 BPV] sowie Entsendung und Ablieferungs- pflicht [Art. 92 BPV] vom 20. Dezember 2019 [nachfolgend: RL Nebenbe- schäftigung]). Demzufolge haben die Angestellten ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten zu melden, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben (Art. 91 Abs. 1 BPV). Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, so- fern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können (Art. 91 Abs. 1 bis BPV). Zweck der Bestimmung ist die umfassende Erfassung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern der Angestellten, um all- fällige Interessenkonflikte und Leistungsbeeinträchtigungen frühzeitig er- kennen und geeignete Massnahmen treffen zu können. Können Interes- senkonflikte und massgebliche Leistungsbeeinträchtigungen nicht ausge- schlossen werden, bedarf die Ausübung der Tätigkeit einer Bewilligung des

A-1504/2020 Seite 29 Arbeitgebers. Die Meldepflicht geht erheblich weiter als die Bewilligungs- pflicht und ist grundsätzlich unabhängig davon, ob eine Tätigkeit am Ende einer Bewilligung bedarf oder nicht (vgl. Ziff. 5.1 RL Nebenbeschäftigung). Bezüglich der Schwere der Meldepflichtverletzung stellt die Praxis auf das Ausmass der ausgeübten Nebentätigkeit, das tatsächliche Bestehen von Interessenkonflikten bzw. die Bewilligungsfähigkeit der Nebenbeschäfti- gung, den Umstand bewusster Aufforderungen zur Meldung von Nebentä- tigkeiten sowie den Risiken für die Arbeitgeberin ab (vgl. Urteil A-2718/2016 E. 6.3.4; Urteile BVGer A-4597/2012 vom 21. Februar 2013 E. 4.2.2 und A-4792/2010 vom 15. November 2010 E. 3.4). 6.3.3 Einer Kündigung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Bst. a BPG oder Art. 10 Abs. 3 Bst. b BPG hat grundsätzlich eine Mahnung vorauszugehen (vgl. Urteile A-4745/2019 E. 4.1 und A-2372/2019 E. 6.3). Sie ist nach dem Wil- len des Gesetzgebers dann erforderlich, wenn sie grundsätzlich geeignet ist, eine Änderung des Verhaltens der angestellten Person herbeizuführen (Urteil BGer 8C_567/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4 m. H.). Auf eine Mahnung kann nur dann verzichtet werden, wenn diese von vornherein aussichtslos erscheint oder das Vertrauensverhältnis bereits unwieder- bringlich zerstört ist (BGE 143 II 443 E. 7.5; Urteil BGer 8C_567/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4; Urteil A-1314/2020 E. 5.3.3; Urteile BVGer A-2648/2018 vom 3. September 2019 E. 5.3 und A-2884/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2.3). Die Mahnung dient insbesondere auch der Wahrung der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) einer allfällig avisierten Kündi- gungsmassnahme, indem der Arbeitnehmer bei Vorliegen eines ordentli- chen Kündigungsgrundes zunächst verwarnt wird (Urteile BVGer A-5641/2019 vom 9. März 2020 E. 3.4.2 und A-1524/2018 9. April 2019 E. 4.3.2). 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer war im Herbst 2019 fast 15 Jahre bei der Vorinstanz angestellt. Zudem hatte er als (...) eine Leitungsfunktion inne. Dem Stellenbeschrieb zufolge handelte es sich jedoch um eine niedrige Kaderstufe. So waren ihm gerade einmal fünf Personen unterstellt, seine Funktion war organisatorisch auf tiefer Ebene angeordnet (EFD - BBL - Bereich [...] - Leistungsbereich [...] - Ressort [...] - [Position]) und in der Lohnklasse 17 eingestuft. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit und seiner Position war seine Treuepflicht gegenüber der Vorinstanz sicherlich erhöht, jedoch nicht in dem Masse, als dass der Beschwerdeführer diesbezüglich den höchsten Anforderungen hätte genügen müssen.

A-1504/2020 Seite 30 6.4.2 Für sein Verwaltungsratsmandat erhielt der Beschwerdeführer ein- mal eine Entschädigung von Fr. 150.-- (vgl. oben E. 5.6). Zudem war er gestützt auf die Vereinbarung 2009 berechtigt, für seine diesbezüglichen Aufwände eine Entschädigung zu verlangen. Dass er auf eine solche je- weils verzichtete, ändert nichts an der grundsätzlichen Entgeltlichkeit die- ser Nebentätigkeit. Sein Verwaltungsratsmandat war demzufolge melde- pflichtig. Unbestritten ist überdies, dass er um die allgemeine Meldepflicht wusste und regelmässig an diese erinnert wurde. Demgegenüber bestand zu keiner Zeit ein Interessenskonflikt zwischen seinem Verwaltungsrats- mandat bei der X._______ AG und seiner Tätigkeit bei der Vorinstanz. Dies bestätigte auch sein direkter Vorgesetzter und die Personalabteilung auf dem Meldeformular (vgl. oben Bst. D). Insbesondere ist kein Zusammen- hang zwischen seiner Verantwortlichkeit bezüglich Entsorgung und Ver- schrottung der Maschinen der Vorinstanz und dem Geschäftsfeld der X._______ AG ersichtlich. Ebenso wenig existierte aufgrund seines tat- sächlich Aufwands die Gefahr einer quantitativen oder qualitativen Leis- tungsbeeinträchtigung (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2014/33 E. 6.3). Dar- über hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Einsetzung als fiduziarischer Verwaltungsrat bzw. Strohmann etwas Zwielichtiges anhaftet, obwohl es legal ist. Es ist daher in gewisser Hinsicht verständlich, wenn ein Laie Hem- mungen empfindet, ein derartiges Mandat seinem Arbeitgeber zu melden. Insgesamt ist die unterlassene Meldung des Verwaltungsratsmandats selbst unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen, welche für ihn gelten, als leichter Verstoss gegen die Treuepflicht zu werten. 6.4.3 Des Weiteren ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bezüglich sei- nes Verwaltungsratsmandats weitgehend die Wahrheit sagte und zur Klä- rung der diesbezüglichen Sachlage Hand bot. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer das Misstrauen der Vorinstanz nicht angelas- tet werden, nachdem sie es unterlassen hatte, den Sachverhalt weiter ab- zuklären. So wie sich die Sachlage im Zeitpunkt der Kündigung präsen- tierte, lag jedenfalls keine schwere Pflichtverletzung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a BPG vor. Die Frage, ob auf eine Mahnung verzichtet werden durfte, stellt sich deshalb von vornherein nicht. Unbesehen davon wäre in der Austrittsvereinbarung keine Mahnung zu sehen. Diese war offenkundig nicht darauf ausgerichtet, den Beschwerdeführer zukünftig zur Einhaltung der Meldepflicht zu bewegen, sondern um einer ordentlichen Kündigung zuvorzukommen.

A-1504/2020 Seite 31 6.4.4 Es bleibt zu prüfen, ob die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhält- nisses gestützt auf die neu gewonnenen Erkenntnisse im Ergebnis trotz- dem gerechtfertigt war. Bezüglich den Einsätzen in der Romandie sind keine Interessenskonflikte ersichtlich. Ebenso wenig dürften diese aufgrund des geringen zeitlichen Aufwands Leistungsbeeinträchtigungen beim Beschwerdeführer hervorge- rufen haben. Eine schwere Verletzung der Treuepflicht infolge der unter- lassenen Meldung ist deshalb ebenfalls nicht auszumachen. Problema- tisch ist hingegen, dass der Beschwerdeführer das ganze Ausmass seiner Tätigkeiten für die X._______ AG im persönlichen Gespräch wiederholt nicht offenlegte. Zwar standen bei den Abklärungen nur sein Verwaltungs- ratsmandat und seine Funktion als Geschäftsführer im Fokus. Vom Be- schwerdeführer wäre indes aufgrund seiner erhöhten Vertrauensstellung zu erwarten gewesen, dass er bei dieser Gelegenheit von sich auch auf seine Einsätze in der Romandie hingewiesen hätte, um die Abklärungen der Vorinstanz nicht unnötig zu erschweren. Indem er nur auf seine Tätig- keit als Verwaltungsrat aufmerksam machte, verschwieg er bewusst ent- scheidrelevante Tatsachen. Insofern liegt eine Verletzung seiner Treue- pflicht vor, welche nicht mehr leicht wiegt. Sein Verhalten begründete mit- hin einen sachlichen Kündigungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a BPG (vgl. oben E. 6.3.1). Doch selbst wenn die Vorinstanz im Zuge eigener Abklärungen auf die ver- schwiegenen Einsätze gekommen wäre, wäre eine ordentliche Kündigung ohne vorgängige Mahnung unverhältnismässig gewesen. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen langjährigen und den diversen ak- tenkundigen Team- und Einzelprämien zu Folge um einen verdienten Mit- arbeiter, welcher sich nie zuvor etwas zu Schulden hat kommen lassen. Die Aufdeckung dieser bewusst verschwiegenen Einsätze hätte aus objek- tiver Sicht sicherlich zu einer Erschütterung, jedoch nicht zu einer unwie- derbringlichen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geführt, selbst wenn man die erhöhte Glaubwürdigkeitsanforderung an die Stelle mitein- bezieht, welche die Funktion angeblich mit sich bringt. Dafür ist die ver- schwiegene Nebentätigkeit zu unbedeutend und nur ein weiterer Teilaspekt des bereits untersuchten Sachverhaltskomplexes, welchem insgesamt Ba- gatellcharakter zukommt. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass eine Mah- nung ein wirksames Mittel gewesen wäre, um eine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer herbeizuführen. Die Einhaltung der Weisung, zu- künftig jegliche Art von Nebentätigkeiten zu melden und sich allgemein transparent zu verhalten, erfordert weder einer besonderen Anstrengung,

A-1504/2020 Seite 32 noch steht dem aufgrund des einmaligen Vorfalls der Charakter des Be- schwerdeführers offenkundig entgegen. Angesichts seiner altersbedingten verminderten Chancen auf dem Arbeitsmarkt wäre vom Beschwerdeführer überdies zu erwarten gewesen, dass er die Mahnung besonders ernst neh- men würde. Die ordentliche Kündigung wäre somit auch gestützt auf die neu gewonnenen Erkenntnisse nicht rechtens gewesen. 6.5 Zusammengefasst kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ohne sachlich hinreichenden Grund. Die Beschwerde erweist sich in die- sem Punkt ebenfalls als begründet. 7. Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf Art. 34b BPG die Zuspre- chung einer Entschädigung in der Höhe von neun Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge. 7.1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Vorinstanz gut, so spricht sie dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zu, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung fehlen oder Verfah- rensvorschriften verletzt worden sind (Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG). Die Ent- schädigung wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Um- stände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn (Art. 34b Abs. 2 BPG). Die Dispositions- maxime gebietet jedoch, nicht mehr und nichts anderes zuzusprechen, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt (BVGE 2015/44 E. 4.2; Urteile BVGer A-6032/2017 vom 28. März 2018 E. 3.1 und A-4312/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1). Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auf die Schwere der Persönlichkeitsverletzung bzw. des Eingriffs in die Persönlichkeit der an- gestellten Person, die Intensität und Dauer der vertraglichen Beziehungen, die Art und Weise der Kündigung, die Strafwürdigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers und die Schwere eines allfälligen Mitverschuldens der ange- stellten Person, das Mass der Widerrechtlichkeit der Entlassung, die sozi- ale und finanzielle Lage der angestellten Person sowie deren Alter und Stellung im Unternehmen des Arbeitgebers abzustellen (Urteile BVGer A-2360/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 7.3 und A-2752/2019 vom 15. April 2020 E. 6.4.3; Urteil A-2884/2018 E. 7.4).

A-1504/2020 Seite 33 7.2 Die Vorinstanz verletzte mit der unterlassenen Gehörsgewährung und ihrer unrichtigen sowie unvollständigen Sachverhaltsabklärungen einer- seits Verfahrensvorschriften (vgl. oben E. 3.3.3 und 4.5). Andererseits ent- liess sie den Beschwerdeführer, ohne dass ein sachlich hinreichender Grund vorlag (vgl. oben E. 6.5). Letzterem steht demzufolge eine Entschä- digung im Sinne von Art. 34b Abs. 1 a BPG zu (vgl. oben E. 7.1). Der Beschwerdeführer war ein langjähriger Mitarbeiter, welcher als Team- leiter eine gewisse Vertrauensposition bekleidete. Überdies dürfte die Ar- beitssuche aufgrund seines Alters erschwert sein. Dazu kommt, dass die Vorinstanz mehrere Rechtsverletzungen beging (Verletzung des rechtli- chen Gehörs, unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung, Kün- digung ohne sachlichen Grund), weshalb das Mass der Widerrechtlichkeit der Entlassung beträchtlich ist. Mit der überhastet anmutenden Entlassung zeigte die Vorinstanz auch ein strafwürdiges Verhalten. Als leicht entschä- digungsmindernd wirkt sich das intransparente Verhalten des Beschwer- deführers bezüglich seinen Einsätzen in der Romandie aus. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer Vater zweier Kinder, welche jedoch bereits erwach- sen sind (Jahrgänge [...]). Unbekannt ist, ob und falls ja, in welchem Um- fang er diese ausbildungsmässig finanziell unterstützt. Eine wirtschaftliche oder soziale Notlage macht er jedenfalls nicht geltend. 7.3 Insgesamt erscheint eine Entschädigung in der Mitte des vom Gesetz- geber vorgegebenen üblichen Rahmens (auf der Basis des letzten mass- geblichen Bruttolohns) bzw. die Zusprechung der beantragten neun Brut- tomonatslöhnen als angemessen. Zum Bruttomonatslohn zählt der Grund- lohn, einschliesslich der Zulagen sowie alle geschuldeten Leistungen des Arbeitgebers mit Lohncharakter (vgl. Urteil BVGer A-3006/2017 vom 4. De- zember 2018 E. 4.4 m.w.H.). Sozialversicherungsbeiträge sind keine abzu- ziehen, da auf der Entschädigung nach Art. 34b Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BPG keine solche zu entrichten sind (statt vieler Urteil A-2360/2020 E. 7.3). 8. Zusätzlich verlangt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19 Abs. 3 BPG die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von sechs Bruttomo- natslöhnen (inkl. regelmässig ausgerichteten Zulagen) mit Abzug der Sozi- alversicherungsbeiträge. 8.1 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass sein Arbeitsver- hältnis mit der Vorinstanz ohne sachlich hinreichenden Grund aufgelöst

A-1504/2020 Seite 34 worden sei. Zudem sei er 58 Jahre alt und im 16. Dienstjahr bei der Vo- rinstanz. 8.2 Die Vorinstanz bestreitet den Anspruch, weil selbst im Falle einer un- verschuldeten Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Kriterium einer Anstellung in einem Monopolberuf oder einer sehr spezialisierten Funktion noch jenes der erforderlichen Mindestanstellungsdauer von 20 Jahren nicht erfüllt sei. 8.3 Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Ver- schulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen (Art. 19 Abs. 2 BPG). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt unter anderem dann als verschuldet, wenn es durch den Arbeitgeber aus einem Grund nach Art. 10 Abs. 4 Bst. a–d oder Abs. 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person das Verschulden trägt, (zu Recht) aufgelöst wird (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a BPV). Der Arbeitgeber richtet der angestellten Person eine Entschädigung aus, wenn sie in einem Beruf ar- beitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht (Art. 19 Abs. 3 Bst. a BPG) oder das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Per- son ein bestimmtes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG). Die Ent- schädigung ist als Bruttolohn zu verstehen, zu dem anteilmässig die regel- mässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen und auf dem die Sozial- versicherungsbeiträge zu entrichten sind (BVGE 2016/11 E. 12.8). Eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG enthalten mitunter Angestellte, die über 50-jährig sind (Art. 78 Abs. 1 Bst. c BPV). Die Höhe der Entschädi- gung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jah- reslohn (Art. 19 Abs. 5 BPG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 BPV). Bei der Festsetzung der Entschädigungen werden insbesondere das Alter der Angestellten, de- ren berufliche und persönliche Situation, die gesamte Dauer ihrer Anstel- lung bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 und die Kündigungsfrist be- rücksichtigt (Art. 79 Abs. 4 BPV). Seit dem 1. Januar 2020 richtet sich die Entschädigung nach Art. 78 Abs. 1–2 bis nach Anhang 3 BPV (Art. 79 Abs. 1 bis BPV). Anhang 3 BPV enthält zwei Tabellen, in welchen der betref- fenden Anstellungsdauer und dem betreffenden Lebensalter je die zu ent- richtenden Monatslöhne zugeordnet sind (vgl. Anhang 3 BPV Abs. 1). Da- bei werden die der Anstellungsdauer und dem Lebensalter entsprechen- den Entschädigungen zusammengezählt (Anhang 3 BPV Abs. 2). Ange- brochene Anstellungs- und Lebensjahre werden aufgerundet (Anhang 3 BPV Abs. 5). Die nach Abs. 1 ermittelte Abgangsentschädigung kann auf maximal 12 Monatslöhne erhöht werden, wenn triftige Gründe vorliegen, wie namentlich eine soziale Härte (Anhang 3 BPV Abs. 3).

A-1504/2020 Seite 35 8.4 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde nicht durch den Be- schwerdeführer verschuldet (vgl. oben E. 6.5 und 8.3). Zudem war er im Zeitpunkt der Vertragsauflösung am 30. Juni 2020 bereits 58 Jahre alt. Ihm steht deshalb eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 4 BPG zu (vgl. oben E. 8.3). Gemäss der einschlägigen Tabelle in Anhang 3 BPV sind Ange- stellten mit über 55 Jahren vier Monatslöhne zuzusprechen. Weiter trat der Beschwerdeführer seine Arbeit bei der Vorinstanz am 1. Januar 2005 an. Seine Anstellungsdauer betrug per 30. Juni 2020 demnach 15 ½ Jahre, mithin aufgerundet 16 Jahre. Bei einer Anstellungsdauer zwischen 16 - 20 Jahre beträgt die Entschädigung gemäss Anhang 3 BPV zwei Monats- löhne. Der Beschwerdeführer hat somit bereits aufgrund seines Alters und seiner Anstellungsdauer Anspruch auf Zusprechung der beantragten sechs Bruttomonatslöhne (inkl. regelmässig ausgerichteten Zulagen) mit Abzug der Sozialversicherungsbeiträge. Folglich hat die Vorinstanz diese dem Be- schwerdeführer zu entrichten. 9. Zusammengefasst ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von neun Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozialversiche- rungsbeiträge und eine Entschädigung in der Höhe von sechs Bruttomo- natslöhnen mit Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. 10. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Verfahrenskosten sind demnach keine zu erheben. 10.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese umfassen die Kosten der Ver- tretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kos- tennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

A-1504/2020 Seite 36 Die eingereichte Kostennote weist ein Honorar zuzüglich Auslagen und in- klusive berechtigtem Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von insgesamt Fr. 5'632.70 aus. Der geltend gemachte Auf- wand (20 h à Fr. 250.--) und die geltend gemachten Auslagen (Fr. 230.--) erweisen sich als angemessen. Dem vollumfänglich obsiegenden Be- schwerdeführer ist deshalb die verlangte Parteientschädigung zuzuspre- chen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-1504/2020 Seite 37 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich gutgeheissen. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von neun Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und eine Entschädigung in der Höhe von sechs Bruttomonatslöhnen mit Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 5'632.70 zu bezah- len. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat des Eidgenössisches Finanzdepartement EFD (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Andreas Kunz

A-1504/2020 Seite 38

Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist ge- wahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bun- desgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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25.05.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026