B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 30.04.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_320/2024)

Abteilung I A–1499/2023

Urteil vom 15. Mai 2024 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Ivan Gunjic.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Eric Stern, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizer Armee Kommando Ausbildung (Kdo Ausb), Personelles der Armee, Vorinstanz.

Gegenstand

Militärische Ausbildungsgutschrift.

A-1499/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A., Leutnant der Schweizer Armee, absolvierte vom 4. März bis 7. April 2017 den Offizierslehrgang und vom 8. April bis 16. Juni 2017 die Offiziersschule. Vom 29. Juni bis 21. August 2018 sowie vom 1. Juli bis 8. September 2019 leistete er den dazugehörigen praktischen Dienst. B. Am 25. November 2022 beantragte A. beim Kommando Ausbil- dung die Ausrichtung einer Ausbildungsgutschrift betreffend den Bachelor- studiengang Philosophy, Politics and Economics (PPE) an der Universität Luzern. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 teilte ihm dieses mit, dass es beabsichtige, den Antrag abzuweisen, da ein Anspruch auf Gewährung ei- ner Ausbildungsgutschrift nur für militärische Weiterausbildungen bestehe, mit denen frühestens per 1. Juli 2017 begonnen worden sei. A._______ erklärte mit Stellungnahme vom 13. Februar 2023, dass er bei richtiger Auslegung der einschlägigen Übergangsbestimmung die Voraussetzun- gen für eine Ausbildungsgutschrift erfülle. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wies das Kommando Ausbildung (nachfolgend: Vorinstanz) den Antrag von A._______ auf Ausrichtung einer Ausbildungsgutschrift ab. D. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 16. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine anteilige Aus- bildungsgutschrift in der Höhe von Fr. 6’060.- zu vergüten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2023 schliesst die Vorinstanz auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 11. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer an seinem Begehren fest. F. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

A-1499/2023 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über den Bezug von Ausbildungsgut- schriften zuständig (Art. 130 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Abs. 1 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. 3.1 Gemäss dem auf den 1. Januar 2018 neu in Kraft getretenen Art. 29a Abs. 1 MG (AS 2016 4282) kann der Bund Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Aus- bildung zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können (sog. Ausbildungsgutschrift). 3.2 Gestützt auf die Ermächtigung in Art. 29a Abs. 2 MG hat der Bundesrat die Verordnung über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee vom 22. November 2017 (VAK, SR 512.43) erlassen, die ebenfalls am

  1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Sie definiert die Anspruchsvorausset- zungen und -dauer, die Maximalbeträge, das Gesuchsverfahren sowie die Auszahlungsmodalitäten für Ausbildungsgutschriften. Die Übergangsbe- stimmung von Art. 8 VAK hält rückwirkend fest, dass ein Anspruch auf Ge- währung von Ausbildungsgutschriften (auch) für militärische Weiteraus-

A-1499/2023 Seite 4 bildungen besteht, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren. 4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung vom 15. Februar 2023 nicht rechtsgenüglich mit seinen Vorbringen ausei- nandergesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.1 Verfügungen sind zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be- gründungspflicht ist Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (statt vieler BGE 142 II 324 E. 3.6). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl er oder sie wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Welchen Anforderungen eine Begründung hinsichtlich Dichte und Qualität zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen zu bestimmen. Die Vor- instanz hat sich jedenfalls insgesamt mit den verschiedenen rechtlich rele- vanten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und darzutun, aus welchen Gründen sie den Vorbringen einer Partei folgt oder diese ablehnt (statt vie- ler Urteil BVGer A-1186/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 3.2). 4.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung vom 15. Februar 2023 fest, in welchen Zeiträumen der Beschwerdeführer die Weiterausbildung zum Leutnant absolviert hat. Sie gibt seine im Schreiben vom 13. Februar 2023 vorgebrachten Argumente wieder. Sie führt dazu aus, dass Angehörige der Armee, die ihre militärische Weiterausbildung vor dem 1. Juli 2017 begon- nen haben, keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsgutschrif- ten hätten und dass hinsichtlich dieses Datums kein Ermessensspielraum bestehe. Sie weist dabei auch ausdrücklich auf die einschlägige Recht- sprechung (vgl. E. 5.2) hin. Der Beschwerdeführer kann sich damit ohne Weiteres ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen. Von einer Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz kann demnach keine Rede sein. 4.3 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör durch die Vorinstanz vor. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Übergangs-

A-1499/2023 Seite 5 bestimmung für die Gewährung von Ausbildungsgutschriften nicht richtig ausgelegt und in der Folge ihr Ermessen falsch ausgeübt. 5.1 Er führt dazu aus, dass der Begriff «militärische Weiterausbildung» in Art. 8 VAK bei richtiger Auslegung so verstanden werden müsse, dass er nicht die gesamte Ausbildung zum Leutnant (bestehend aus Offizierslehr- gang, Offiziersschule und praktischem Dienst) als Ganzes umfasse. Viel- mehr sei jeder einzelne Teil der Kaderausbildung, insbesondere auch der praktische Dienst, für sich allein genommen als «militärische Weiterausbil- dung» zu betrachten. Da er den praktischen Teil der Ausbildung zum Leut- nant nach dem 1. Juli 2017 absolviert habe, stehe ihm zumindest eine an- teilige Ausbildungsgutschrift zu. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits zweimal Gelegenheit, sich zu der Übergangsbestimmung von Art. 8 VAK zu äussern. Beide Male wa- ren wie vorliegend Sachverhaltskonstellationen zu beurteilen, in denen Teile der Kaderausbildung nach dem 1. Juli 2017 absolviert wurden. Zwi- schen den Parteien war aber jeweils unbestritten, dass die Weiterausbil- dung damit bereits vor dem Stichtag begonnen hatte und folglich die Vo- raussetzungen für die Ausrichtung einer Ausbildungsentschädigung nicht erfüllt waren. Dementsprechend nahm das Bundesverwaltungsgericht in beiden Fällen vorfrageweise an, dass sich die militärische Weiterausbil- dung im Sinne von Art. 8 VAK aus dem truppengattungsspezifischen tech- nischen Lehrgang, dem Führungslehrgang und dem praktischen Dienst zu- sammensetzt (Urteile des BVGer A-3015/2019 vom 20. April 2020 Sach- verhaltsabschnitt A und E. 5 und A-1666/2019 vom 8. Oktober 2020 Sach- verhaltsabschnitt A.a und E. 3.2). Diese Annahme wird vom Beschwerde- führer bestritten. 5.3 Die Rüge des Beschwerdeführers ist im Folgenden durch die Ausle- gung von Art. 8 VAK näher zu prüfen. 5.3.1 Massgebend für jede Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der fraglichen Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestim- mung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf die Entste- hungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, auf die ihr zugrunde liegenden Wertungen und auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (statt vieler BGE 143 III 453 E. 3.1).

A-1499/2023 Seite 6 5.3.2 Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab, wobei die Formulierungen in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind (BVGE 2016/9 E. 7). Der Wortlaut von Art. 8 VAK ist in der deutschen und französischen Fassung mehrdeutig. Die Begriffe «militärische Weiterausbildung» bzw. «perfectionnement militaire» können sich sowohl auf die gesamte Kader- ausbildung wie auch einzelne Teile davon beziehen. Die italienische Fas- sung «avanzamenti militari» («militärische Beförderungen») legt dagegen nahe, dass Art. 8 VAK die gesamte für einen militärischen Gradwechsel erforderliche Ausbildung – das heisst den technischen Lehrgang, den Füh- rungslehrgang und den praktischen Dienst zusammengenommen – meint. Auch wenn sie nicht eindeutig ist, stützt die grammatikalische Auslegung von Art. 8 VAK damit eher die Leseart der Vorinstanz. 5.3.3 Die systematische Betrachtung der VAK zeigt, dass sie durchgehend an den Gradwechsel als Kriterium für die Ausrichtung von Gutschriften an- knüpft. Art. 2 Abs. 1 VAK legt für fünf Gradkategorien (Bst. a–d) Höchstbe- träge für Gutschriften fest. Für militärische Weiterausbildungen innerhalb derselben Gradkategorie wird die Gutschrift grundsätzlich nur einmal ge- währt (Abs. 4). Bei Ausbildungen über mehrere Gradkategorien hinweg werden die Beträge dagegen in der Regel addiert (Abs. 5). Art. 1 Abs. 2 VAK schliesst den Anspruch für Milizkader, die keinen praktischen Dienst vor dem Erreichen eines anspruchsberechtigenden Grads leisten, aus- drücklich aus. Die systematische Auslegung des Begriffs «militärische Wei- terausbildung» legt daher nahe, dass Art. 8 VAK die gesamte Ausbildung im Hinblick auf einen Gradwechsel erfasst. 5.3.4 Die teleologisch-historische Auslegung von Art. 8 VAK führt zum glei- chen Ergebnis. Mit dem Erlass von Art. 29a MG wollte der Gesetzgeber Anreize für die Rekrutierung von zukünftigen Kaderangehörigen schaffen, um im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft bestehen zu können (vgl. Amt- liches Bulletin [AB] 2015 S 268 f., Voten Kuprecht und Maurer). Die Über- gangsbestimmung in Art. 8 VAK sollte dabei sicherstellen, dass ausbil- dungswillige Milizangehörige die Aufnahme der Kaderausbildung nicht bis zum Inkrafttreten des Projekts «Weiterentwicklung der Armee» aufschie- ben. Eine weitergehende Rückwirkung durch die Verordnung hätte das er- hoffte Verhalten nicht ausgelöst, da die entsprechenden militärischen Aus- bildungen ohnehin bereits begonnen worden waren (Urteile A-3015/2019 E. 5.3.1 f. m.w.H.; A-1666/2019 E. 5.2 f.). Art. 8 VAK knüpft demnach an den Beginn der Kaderausbildung als solche und nicht an ihre einzelnen Bestandteile an.

A-1499/2023 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die resultierende Ungleichbehandlung zwischen zukünftigen Kader- angehörigen durch den Verordnungsgeber klar gewollt ist und im Einklang mit dem Sinn und Zweck von Art. 29a MG steht. Eine Ungleichbehandlung ist aufgrund der generell zeitlich beschränkten Wirkung von Übergangsbe- stimmungen immanent und somit letztlich nicht vermeidbar. Die Entschei- dung, ob der praktische Dienst bei der Übergangsvorschrift berücksichtigt wird, liegt im Ermessen des Verordnungsgebers (Urteile A-3015/2019 E. 5.3.1; A-1666/2019 E. 5.2 f.). Der Beschwerdeführer kann demnach auch aus seinem Hinweis auf die Auslegung von Art. 8 VAK im Lichte des Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsprinzips nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Begriff «militärische Weiteraus- bildung» von Art. 8 VAK aus dem truppengattungsspezifischen techni- schen Lehrgang, dem Führungslehrgang und dem praktischen Dienst zu- sammensetzt. Die Vorinstanz hat die Bestimmung somit rechtskonform ausgelegt. Ein Ermessenspielraum bei der Gewährung der Ausbildungs- gutschrift stand ihr nicht zu. 6. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz dargetan. Sie hat seinen Antrag um Gewährung einer Ausbildungsgutschrift unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschrif- ten zu Recht abgelehnt. Sein Eventualantrag, die Verfügung sei aufzuhe- ben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, geht damit auch fehl. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un- terliegend. Er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1’300.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 7.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vor- instanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-1499/2023 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Ivan Gunjic

A-1499/2023 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich–rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-1499/2023 Seite 10 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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15.05.2024
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24.03.2026