B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1496/2024, A-1499/2024
Urteil vom 30. Januar 2025 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Karolina Yuan.
Parteien
A._______, vertreten durch Vreni Germann und Kevin Bögli, Rechtsanwalt, Raggenbass Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 9, 8580 Amriswil, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Verzugszinsen.
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtige 1) ist eine niederländi- sche Gesellschaft. Seit dem 1. Mai 2009 ist sie im Register der mehrwert- steuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Die B._______ (nachfolgend: Steuerpflichtige 2) war ebenfalls eine nieder- ländische Gesellschaft, die vom 1. Mai 2008 bis zum 31. März 2020 im Re- gister der mehrwertsteuerpflichtigen Personen der ESTV eingetragen war. Die Steuerpflichtige 1 ist eine direkte, die Steuerpflichtige 2 eine indirekte Tochtergesellschaft der «C.», einer Stiftung nach niederländi- schem Recht. Die Steuerpflichtigen 1 und 2 waren gemeinsam Eigentümerinnen der Lie- genschaften des Hotels «D.» in E./Kt. F., das von der A._______ G._______ AG (nachfolgend: Hotel AG) als Pächterin betrieben wird. Die Hotel AG ist eine Tochtergesellschaft der Steuerpflich- tigen 1. A.b In den Jahren 2015 und 2017 führte die ESTV bei den Steuerpflichti- gen 1 und 2 Kontrollen betreffend die Steuerperioden 2010 – 2014 durch. In der Folge erliess die ESTV am 18. Juli 2017 die Einschätzungsmitteilun- gen (nachfolgend auch: EM) Nr. (...) und Nr. (...), wonach die Steuerpflich- tigen 1 und 2 Steuernachforderungen in der Höhe von Fr. 337'449.- bzw. Fr. 248'197.- zuzüglich 4 % Verzugszins ab dem 13. Oktober 2013 bzw. 18. Oktober 2014 (mittlerer Verfall) schuldeten. Gegenstand der Korrektu- ren war insbesondere, dass die Steuerpflichtigen 1 und 2 der Hotel AG als eng verbundener Person, die Pachtzinsen nicht zum Drittpreis verrechnet hatten. Die Steuerpflichtigen 1 und 2 wurden darauf hingewiesen, dass die Hotel AG für die Pachtzinsdifferenzen den Vorsteueranspruch geltend ma- chen könne, sobald sie der Hotel AG die Pachtzinsdifferenzen in Rechnung gestellt hätten und diese den Betrag bezahlt habe. Die Steuerpflichtigen 1 und 2 bestritten mit gemeinsamer Eingabe vom 17. August 2017 insbesondere die zum Drittpreis aufgerechneten Pacht- zinsen.
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 3 A.c Mit Verfügungen vom 25. Mai 2018 bestätigte die ESTV die Steuer- nachforderungen gemäss den EM Nr. (...) und Nr. (...) sowie deren Ver- zugszinspflicht. Gegen diese Verfügungen erhoben die Steuerpflichtigen 1 und 2 am 22. Juni 2018 gemeinsame Einsprache bei der ESTV. A.d Mit Einspracheentscheiden vom 13. März 2020 reduzierte die ESTV die Steuernachforderungen für die Steuerpflichtige 1 auf Fr. 263'838.- und für die Steuerpflichtige 2 auf Fr. 248'197.- je zuzüglich 4 % Verzugszins ab dem 13. Oktober 2013 bzw. 18. Oktober 2014. A.e Gegen die Einspracheentscheide vom 13. März 2020 erhoben die Steuerpflichtigen 1 und 2 am 13. Mai 2020 je Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht, welches diese mit den Urteilen A-2490/2020 und 2495/2020 vom 18. November 2020 abwies. A.f In der Folge erhoben die Steuerpflichtigen 1 und 2 je Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteilen 2C_27/2021 und 2C_29/2021 je vom 5. Okto- ber 2021 wies das Bundesgericht die Beschwerden ab. B. B.a Mit Rechnung vom 22. August 2022 forderte die Steuerpflichtige 1 bei der Hotel AG Fr. 6'468'777.45 (inkl. MWST in der Höhe von Fr. 479'168.70) für die ihr und der Steuerpflichtigen 2 gestützt auf die Bundesgerichtsur- teile vom 5. Oktober 2021 geschuldeten Pachtzinsdifferenzen ein. B.b Am 22. Februar 2023 beantragte die Hotel AG gemeinsam mit den Steuerpflichtigen 1 und 2 bei der ESTV, ihr Vorsteuerguthaben aus der MWST-Abrechnung des 4. Quartals 2022 über Fr. 390'519.26 im Umfang von Fr. 234’244.- auf die Steuerschuld der Steuerpflichtigen 2 und im Um- fang von Fr. 108'071.05 auf die Steuerschuld der Steuerpflichtigen 1 anzu- rechnen. Mit E-Mail vom 16. März 2023 teilte die ESTV der Hotel AG sowie den Steuerpflichtigen 1 und 2 mit, dass sie die Verrechnung vorgenommen habe. Gleichzeitig stellte die ESTV in Aussicht, dass hinsichtlich der Steu- erpflichtigen 2 eine Verzugszinsrechnung für den Zeitraum vom 19. Okto- ber 2014 bis zum 28. Februar 2023 auf dem Betrag von Fr. 234'244.- fol- gen würde. Gleichentags machte die Steuerpflichtige 2 gegenüber der ESTV per E-Mail geltend, dass sie keinen Verzugszins schulde, weil dem Bund bei
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 4 einer korrekten bzw. im vorliegenden Fall zeitgleichen Abwicklung kein Steuerausfall entstanden wäre. B.c Die ESTV stellte der Steuerpflichtigen 1 am 14. März 2023 Verzugs- zinsen für den Zeitraum vom 14. Oktober 2013 bis zum 28. Februar 2023 in der Höhe von Fr. 75'493.10 in Rechnung. Die Verzugszinsrechnung der ESTV an die Steuerpflichtige 2 für den Zeit- raum vom 19. Oktober 2014 bis zum 28. Februar 2023 in der Höhe von Fr. 71'080.- folgte am 28. März 2023. B.d Mit E-Mails vom 16. und 28. März 2023 ersuchte die Steuerpflichtige 1 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Verzugszinsforde- rung. Mit E-Mail vom 16. März 2023 und Eingabe vom 25. April 2023 bestritt die Steuerpflichtige 2 die Rechtmässigkeit des Verzugszinses und ersuchte ebenfalls um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung, sollte die ESTV an der Verzugszinsforderung festhalten. B.e Mit Verfügungen vom 4. Mai 2023 trat die ESTV auf die Eingaben der Steuerpflichtigen 1 vom 16. und 28. März 2023 und der Steuerpflichtigen 2 vom 6. April 2023 (recte wohl: 16. März 2023) und vom 25. April 2023 nicht ein. B.f In der Folge stellten die Steuerpflichtigen 1 und 2 mit gemeinsamer Ein- sprache vom 5. Juni 2023 folgende Anträge:
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 5 C. C.a Gegen die Einspracheentscheide vom 5. Februar 2024 erheben die Steuerpflichtigen 1 und 2 mit Eingaben vom 7. März 2024 je Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellen folgende, identisch lautende Anträge:
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 15. Februar 2024 sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 6 Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- den zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Bundesgesetz über die Mehrwert- steuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ent- scheids vom 5. Februar 2024 grundsätzlich zur Beschwerdeführung be- rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch hinsichtlich des an die B._______ adressierten Entscheids vom 5. Februar 2024, deren Steuer- nachfolgerin die Beschwerdeführerin ist (Art. 16 Abs. 2 MWSTG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.4 1.4.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfügung ein selbstständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts. Sie hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (Urteile des BGer 6B_803/2021, 6B_838_/2021, 6B_839/2021 vom 22. März 2023 E. 1, 1C_679/2021, 1C_680/2021 vom 23. September 2022 E. 1.1; Urteil des BVGer A-6860/2023, A-6868/2023 vom 17. April 2024 E. 1.4.1 mit Hinweisen). 1.4.2 Die Beschwerdeführerin und die vormalige Steuerpflichtige 2 haben vorliegend gegen zwei Einspracheentscheide der Vorinstanz Beschwerde erhoben. Die Beschwerden betreffen einen gemeinsamen Sachverhalt für dieselben Steuerperioden. Da im vorliegenden Verfahren auch die gleichen Rechtsfragen aufgeworfen werden, erscheint es aus prozessökonomi- schen Gründen als angezeigt, die beiden Beschwerdeverfahren A-1496/2024 und A-1499/2024 zu vereinigen.
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 7 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegend angefochtenen Einspracheentscheide richten sich ge- gen Nichteintretensverfügungen, die vorliegend mitangefochten sind (vgl. Urteil des BVGer A-2253/2024 vom 29. Januar 2024 E. 1.4 mit Hinweisen). Wird ein Nichteintretensentscheid bzw. ein einen Nichteintretensentscheid bestätigender Einspracheentscheid angefochten, prüft das Bundesverwal- tungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Einsprache bzw. Beschwerde oder ein Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer A-A-601/2018 vom 6. November 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Hingegen kann auf materielle Anträge im Be- schwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; Urteile des BVGer A-2782/2022 vom 30. April 2024 E. 1.3.1, A-4464/2017 vom 14. November 2017 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 2.8 und 2.164, je mit Hinwei- sen). 2.2 2.2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung begeht eine Behörde eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wenn sie auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber ent- scheiden müsste (BGE 142 II 154 E. 2, 134 I 229 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_590/2021 vom 13. Februar 2023 E. 5.3; Urteil des BVGer A-2231/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.1 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 1C_ 646/2022 vom 19. Dezember 2023]). 2.2.2 Keine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde oder ein Gericht nicht auf die Sache eintritt oder diese mit Hinweis auf die Bindungswirkung eines vorangehenden Gerichtsurteils abweist, weil sie mit einer abgeurteilten Sache («res iudicata») identisch ist (BGE 81 I 5 ein- zige Erwägung; Urteil des BGer 2C_890/2018 vom 18. September 2019
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 8 E. 3.2, vgl. auch im Ergebnis: Urteil des BGer 1C_590/2021 vom 13. Feb- ruar 2023). Eine «res iudicata» liegt dann vor, wenn über den Streitgegen- stand bereits gerichtlich entschieden wurde und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (Urteile des BVGer A-2231/2021 vom 26. Okto- ber 2022 E. 5.2 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 1C_646/2022 vom 19. Dezember 2023], A-1028/2021 vom 26. August 2021 E. 1.2.2.1 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_781/2021 vom 19. Oktober 2021]). Dies trifft im Steuerrecht zu, wenn eine Steuer vom nämlichen Steuersubjekt bzw. seines Steuernachfolgers für dasselbe Steuerobjekt, für die gleiche Steuerperiode und aus demsel- ben Rechtsgrund gefordert wird (BGE 81 I 5 einzige Erwägung; BLUMEN- STEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., 2019, § 33, Teil V, S. 564 f.). 2.2.3 Kann ein Beschwerdeentscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden – beispielsweise weil der Entscheid letztinstanzlich ist – erwächst er in formelle Rechtskraft (Urteil des BGer 2C_313/2023 vom 19. April 2024 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1028/2021 vom 26. August 2021 E. 1.2.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_781/2021 vom 19. Oktober 2021]; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, § 31 N. 824). Beschwerde- entscheide können nach Eintritt der formellen Rechtskraft nur noch im Ver- fahren der Revision abgeändert werden (Art. 66 VwVG, Art. 45 f. VGG, Art. 121 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), weshalb sie auch materiell rechtskräftig werden (Urteil des BGer 1C_126/2015 vom 5. November 2015 E. 7.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 1191 f.). Die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv. Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Disposi- tivs weitere Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids heran- gezogen werden (BGE 144 I 11 E. 4.2; Urteile des BGer 1C_2/2023 vom 2. Juni 2023 E. 3.3, 1C_590/2021 vom 13. Februar 2023 E. 5.3; Urteil des BVGer A-1028/2021 vom 26. August 2021 E. 1.2.2.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_781/2021 vom 19. Oktober 2021]). 2.2.4 Im Verwaltungsverfahrensrecht gilt der Grundsatz der materiellen Rechtskraft nur für Rechtsmittelentscheide. Nach diesem Grundsatz darf eine Verwaltungsbehörde bei einer bereits gerichtlich beurteilten Streitsa- che grundsätzlich keine neue Verfügung erlassen (Urteil des BVGer
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 9 A-1028/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.2.2.1 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_781/2021 vom 19. Oktober 2021]). 2.3 Aus Art. 29 BV folgt im Sinne einer verfahrensrechtlichen Minimalga- rantie grundsätzlich ein Anspruch auf Wiedererwägung. Diese soll aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stel- len (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1; zum Vorbehalt der Wiederer- wägung im Abgabe- und namentlich im Mehrwertsteuerrecht: Urteil des BGer 9C_361/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 3.4.2 [zur Publikation vor- gesehen]); Urteil des BGer 1C_185/2019 vom 12. November 2019 E. 4.1; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess- recht, 4. Aufl., 2021, § 9 N. 658). Insoweit haben Verwaltungsbehörden ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts im Allgemeinen zu beach- ten. Der Anspruch auf Wiedererwägung greift gegenüber gerichtlich bestä- tigten Verwaltungsakten indes dann, wenn es darum geht, einen zeitlich offenen Dauersachverhalt an die im Laufe der Zeit geänderte Sach- und Rechtslage oder an neue Erkenntnisse anzupassen (BGE 97 I 748 E. 4b S. 752 f.; Urteile des BGer 1C_63/2018 vom 29. Januar 2020 E. 5, 2C_185/2019 vom 12. November 2019 E. 4.1; Urteil des BVGer A-837/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.2.4.1). Nach der Rechtsprechung ist die Rechtskraftwirkung von Dauerverfügungen insoweit beschränkt, als die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, auf einen Verwaltungsakt zurückzu- kommen, wenn die Umstände sich seither wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, je mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-1510/2022 vom 6. Juli 2020 E. 2.4.3, A-837/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.2.4.1). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen darzulegen, inwiefern die neuen Umstände zu einer anderen Beurteilung führen müssen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_462/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2). 3. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2010 bis 2014. Somit ist in casu das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) massgebend. Rechtsprechung, welche sich noch auf das alte Mehrwertsteuerrecht bezieht, wird zitiert, soweit sie auch für das neue Recht massgeblich ist.
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 10 3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leis- tungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Über die Steuer wird grundsätzlich vierteljährlich abgerechnet, wobei die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen hat (Art. 35 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Die Steuerforderung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode durch die steuerpflichtige Person zu begleichen (Zahlungsfrist, Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Steuerforderung und Vorsteuerguthaben entstehen somit von Gesetzes wegen und unabhängig davon, ob Steuer und Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Person rechtzeitig und richtig abgerechnet werden (BGE 137 II 136 E. 6.3). Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschul- den ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 87 Abs. 1 MWSTG; vgl. zur Höhe des Verzugszinssatzes: Art. 108 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des Eidgenössischen Fi- nanzdepartements vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergü- tungszinssätze auf Abgaben und Steuern [SR 631.014]). Sind mehrere Ab- rechnungsperioden betroffen, wird der Verzugszins praxisgemäss ab dem mittleren Verfall erhoben (Urteile des BVGer A-251/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.2.2, A-4410/2021 vom 27. März 2023 E. 2.6.2, je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-938/2023 vom 11. Juli 2024 E. 2.1.1). Gemäss Art. 43 Abs. 1 MWSTG wird die Steuerforderung rechtskräftig durch eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft er- wachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Ur- teil (Bst. a), die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person (Bst. b) oder den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bst. c). Bezahlt die steuer- pflichtige Person die Einschätzungsmitteilung «unter Vorbehalt» so fällt die Pflicht zur Verzinsung der Mehrwertsteuernachforderung weg (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG e contrario; MARIE-CHANTAL MAY CANELLAS, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehr- wertsteuer, N. 19 zu Art. 43 MWSTG).
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 11 3.2 3.2.1 Eine Ausnahme von der verschuldensunabhängigen Pflicht zur Be- zahlung eines Verzugszinses statuiert Art. 87 Abs. 2 MWSTG. Nach dieser Bestimmung ist kein Verzugszins geschuldet «bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte» (Urteil des BGer 2C_809/2017 vom 19. April 2019 E. 2.2). 3.2.2 Der Sinngehalt von Art. 87 Abs. 2 MWSTG ist auf den ersten Blick unklar, da die grammatikalische Auslegung verschiedene Varianten zulässt. Rechtsprechungsgemäss ist die Bestimmung so zu lesen, dass dem Bund – wäre der Steuerfall aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen (korrekt) abgewickelt worden – trotz des Fehlers kein Steuerausfall entstanden wäre (ausführlich: Urteil des BGer 2C_809/2017 vom 19. April 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2.3 Art. 87 Abs. 2 MWSTG steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu Art. 108 Abs. 1 Bst. b MWSTG, der die Ausnahmen von der Verzugs- zinspflicht an das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) delegiert. Abs. 2 von Art. 87 MWSTG wurde erst im parlamentarischen Ver- fahren von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) eingebracht (FELIX GEIGER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl., 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], N. 7 zu Art. 87 MWSTG, BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom al- ten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, § 10 N. 139, CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehr- wertsteuergesetz, 3. Aufl., 2021, Teil V, Ziff. 7.2.1 f.), weshalb die Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 688 (nachfolgend: Botschaft Vereinfachung MWST]), keine Auslegung dieser Bestimmung enthalten dürfte. Betrachtet man jedoch die Beispiele für Aus- nahmen von der Verzugszinspflicht, welche das EFD gemäss der Botschaft Vereinfachung MWST dereinst regeln könnte, lassen sich diese unter Art. 87 Abs. 2 MWSTG subsumieren: So hält die Botschaft Vereinfachung MWST fest, dass dank der Kompe- tenzdelegation an das EFD beispielsweise bei Formmängeln, die nachträg- lich noch korrigiert werden können, kein Verzugszins erhoben werde. Fer- ner sei denkbar, generell aufgrund von Fehlern der Steuerpflichtigen kei- nen Verzugszins zu belasten, wenn diese Fehler für den Bund zu keinen Steuerausfällen führen. Dies ist zum Beispiel dann denkbar, wenn der Empfänger oder die Empfängerin der Leistung zum vollen Vorsteuerabzug
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 12 berechtigt ist und daher aus dieser Transaktion für den Bund kein effektiver «Steuermehrertrag» resultiert (Botschaft Vereinfachung MWST, BBl 2008 7024, vgl. auch Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes vom 25. Februar 2015, BBl 2015 2663 [nachfolgend: Botschaft Teilrevision MWSTG], die darin vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung von Art. 87 Abs. 2 MWSTG wurde vom Parlament abgelehnt; für weitere Anwendungs- fälle: GEIGER, MWSTG Kommentar, N. 1 ff. zu Art. 87 MWSTG, CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., Ziff. 7.2.2 mit Hin- weisen auf das Protokoll der WAK-N vom 9./10. Februar 2009). 4. 4.1 Bei der Verrechnung handelt es sich um einen zur finanziellen Befrie- digung des Gläubigers führenden Untergangsgrund seiner Forderung. Die Verrechnung ist ein echtes Bezahlungssurrogat, wobei der zu entrichtende Steuerbetrag bereits festgelegt ist. Die Verrechnung von Steuerforderun- gen des Gemeinwesens im Besonderen ist unter bestimmten, relativ engen Voraussetzungen zulässig und bedarf keiner Mitwirkung des Steuerschuld- ners, sondern wird durch die Verrechnungserklärung des Forderungsgläu- bigers – des Gemeinwesens – bewirkt (MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 167; einschränkend für die Mehrwertsteuer: BGE 137 II 136 E. 6.3). Das Gemeinwesen kann nämlich seine Forderun- gen mit Gegenforderungen der Privaten unabhängig davon zur Verrech- nung bringen, ob die Forderungen oder die Gegenforderungen öffentlich- oder privatrechtlich sind (BGE 111 Ib 150 E. 3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, § 11, N. 791). Privatperso- nen dagegen können ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens – wie insbeson- dere Steuerforderungen – nur verrechnen, sofern dieses zustimmt (zum Ganzen: Urteile des BGer 9C_549/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 2.2, 2C_863/2022 vom 9. November 2022 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-2266/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2, A-6002/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3, A-2962/2018 vom 13. März 2019 E. 2.4; BEUSCH, a.a.O., S. 171 f., HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., §°11, N. 793). 4.2 4.2.1 Damit eine Verrechnung einer Steuerforderung zulässig ist, müssen vorab drei Voraussetzungen erfüllt sein: Forderung und Gegenforderung müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen (sog. Identität der Parteien), die Forderungen müssen gleichartig sein (z.B. Geldforderungen) und schliesslich muss die Forderung des Verrechnenden fällig, diejenige der anderen Partei erfüllbar sein (BEUSCH, a.a.O., S. 167 f.;
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 13 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., §°11, N. 789). Die Verrechnungsbefug- nis setzt schliesslich voraus, dass die Verrechnung weder durch Vertrag (Art. 126 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) noch durch das Gesetz (Art. 125 OR) ausgeschlossen wird (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1662/2006 vom 14. Januar 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Verrechnung wird nicht von Amtes wegen beachtet (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., §°11, N. 787). 4.2.2 Was die erforderliche Identität der Parteien betrifft, so ist mangels ei- nes «echten» Konzernsteuerrechts bei den Steuerpflichtigen auf die ein- zelnen, rechtlich selbständigen Gesellschaften abzustellen, es sei denn, gesetzlich gälten diese rechtlich selbständigen Einheiten wie etwa bei der mehrwertsteuerlichen Gruppenbesteuerung ausdrücklich als ein Steu- ersubjekt (Urteil des BVGer A-1662/2006 vom 14. Januar 2009 E. 3.3.2.1 f. und 3.3.3 mit Hinweisen; BEUSCH, a.a.O., S. 168). Die zur Verrechnung ge- brachte Forderung hat sich gegen den Kompensaten zu richten; dieser muss Schuldner der Verrechnungsforderung sein. Dabei vermag ein zwi- schen dem Kompensaten und dem Dritten – dem Schuldner der Verrech- nungsforderung – bestehendes Rechtsverhältnis die fehlende Gegensei- tigkeit nicht zu ersetzen, sofern lediglich letzterer Schuldner der Verrech- nungsforderung ist (Urteil des BVGer A-1662/2006 vom 14. Januar 2009 E. 3.3.1). 5. 5.1 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz betreffend den Verzugszins der Steuerperioden 2010 – 2014 zur Recht keine materielle Verfügung erlassen, sondern einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (E. 5.5 f.). Sodann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wieder- wägung der Verfügungen vom 25. Mai 2018 erfüllt sind (E. 6). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Rechtsverweigerung gel- tend, da ihr zu Unrecht der Erlass einer materiellen Verfügung verweigert worden sei. Die Vorinstanz sei gestützt auf Art. 82 Abs. 1 MWSTG ver- pflichtet, auf Verlangen eine Verfügung zu erlassen, ohne dass hierfür eine Begründungspflicht bestehe. Daraus folge, dass die Vorinstanz bei einer Verzugszinsabrechnung auf Verlangen zwingend eine Verfügung erlassen müsse. Dies gelte auch dann, wenn der Vorinstanz die Begründung haltlos erscheine. Vorliegend verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich: Einer- seits trete sie auf den Antrag auf Ausstellen einer Verfügung nicht ein. An- dererseits begründe sie diese formelle Weigerung mit materiellen Argu- menten. So behaupte die Vorinstanz, ein Anwendungsfall von Art. 87
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 14 Abs. 2 MWSTG liege nicht vor. Dies sei nicht richtig, da sich aufgrund des Vorsteuerabzugsrechts der Hotel AG aus der Nachbelastung der Pacht- zinsdifferenzen für den Bund kein Steuerausfall ergeben habe. Ihre Steu- erschuld sowie jene der früheren Steuerpflichtigen 2, hätten durch Verrech- nung mit dem Vorsteuerguthaben der Hotel AG getilgt werden können. Die Vorinstanz habe durch die falsche Abrechnung daher keinen Steuerausfall erlitten. Aus Sicht der Beschwerdeführerin lässt sich die vorliegende Konstellation auch unter die Praxis der Vorinstanz subsumieren, wonach bei Konzern- gesellschaften, die Leistungen an eng verbundene Gesellschaften erbrin- gen, auf eine nachträgliche Rechnungsstellung, Verbuchung und Versteu- erung verzichtet werde, wenn die leistende [recte wohl: empfangende] Ge- sellschaft zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei. Dies werde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Demzufolge stelle die Nichtanwendung dieser Praxis eine unzulässige rechtsungleiche Behandlung dar. Weiter liegt laut der Beschwerdeführerin mit den Urteilen des Bundesge- richts vom 5. Oktober 2021 keine «res iudicata» betreffend die Zinsberech- nung vor, welche die Zinsen bis zum 28. Februar 2023 zum Gegenstand habe. Diese Urteile würden zwar den Beginn des Verzugs und den Ver- zugszinssatz festlegen. Es sei aber weder der tatsächliche Eintritt des Ver- zugs festgestellt noch eine Zinsberechnung vorgenommen worden. Die Zinsberechnung sei zum Zeitpunkt der Urteile noch ausgeschlossen gewe- sen, da weder der tatsächliche Eintritt des Verzugs noch das Ende des Verzugs festgestanden hätten. Infolge der Verrechnung seien weder sie noch die vormalige Steuerpflichtige 2 je in Verzug geraten. Mit den bun- desgerichtlich festgesetzten Mehrwertsteuernachforderungen seien viel- mehr gleichzeitig Vorsteuerabzüge in gleicher Höhe bei der Hotel AG ent- standen. Letztere habe diese mit der Abrechnung für das 4. Quartal 2022 bei der ESTV geltend gemacht. Die so entstandenen Vorsteuerguthaben der Hotel AG seien mit ihrer Steuerforderung sowie jener der vormaligen Steuerpflichtigen 2 verrechnet worden. Grundsätzlich hätten sich die bei- den Mehrwertsteuernachforderungen und die Vorsteuerguthaben der Hotel AG immer gleichzeitig gegenübergestanden («Verrechnungssubstrat»). Nur sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren vor Bundesgericht nicht bekannt gewesen, in welcher Höhe die Verrechnung vorgenommen werden könne. Da die Verrechnung nicht Gegenstand der Steuerjustizver- fahren habe bilden können, liege auch hinsichtlich der Verrechnung keine «res iudicata» vor.
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 15 Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin betreffend ihr Wiedererwä- gungsgesuch auf ihre Einsprache vom 5. Juni 2023. Dort macht sie gel- tend, dass hinsichtlich der Verzugszinsforderung ein Dauersachverhalt vor- liege. Infolge der Verrechnung der gerichtlich bestätigten Mehrwertsteuer- nachforderung mit dem Vorsteuerguthaben der Hotel AG liege eine grund- legende Veränderung des Sachverhalts vor. Damit seien die Eintretensvo- raussetzungen für ein Wiedererwägungsgesuch bei Vorliegen einer ge- richtlich bestätigten Verfügung erfüllt. Daher seien die Verfügungen vom 18. Mai 2018 unter dem Gesichtspunkt der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen. Im Ergebnis führe dies dazu, dass der Verzugszins bei einer gesamtheitlichen Betrachtung nicht geschuldet sein könne. 5.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass das Bun- desgericht im Rahmen der Urteile 2C_27/2021 und 2C_29/2021 vom 5. Oktober 2021 rechtskräftig über die Mehrwertsteuernachforderungen für die Steuerperioden 2010 – 2014 zuzüglich Verzugszins entschieden habe. Laut den zuvor gefällten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts A-2490/2020 und A-2495/2020 vom 18. November 2020, sei die Verzugs- zinspflicht unbestritten gewesen. Die Gerichte hätten sich somit bereits rechtskräftig mit der Frage des Verzugszinses auseinandergesetzt. Infolge materieller Rechtskraft des Streitgegenstandes habe sie dem Antrag der Beschwerdeführerin nach einer anfechtbaren Verfügung nicht mit einer materiellen Verfügung entsprechen können. Bei dem von ihr gefällten Nichteintretensentscheid handle es sich jedoch auch um eine anfechtbare Verfügung, was die Beschwerdeführerin verkenne. Entgegen der Beschwerdeführerin sei nicht von einem vorhandenen «Ver- rechnungssubstrat» auszugehen. Ein solches lasse sich nicht in retrospek- tiver Betrachtung aus gegenüberstehenden Mehrwertsteuerschulden und Vorsteuerguthaben zwischen den drei involvierten Gesellschaften herlei- ten. Vielmehr sei von drei eigenständigen Steuersubjekten auszugehen. Auch der Hinweis in den EM Nr. (...) und Nr. (...) lasse diesen Schluss nicht zu. Dort werde einzig angedeutet, dass die Hotel AG einen (zusätzlichen) Vorsteuerabzug geltend machen könne, wenn die Rechnung zur Einforde- rung der Pachtzinsdifferenzen und ein Nachweis der Bezahlung dieser Rechnung vorliegen würde. Dieses Vorsteuerguthaben wäre in erster Linie zur Tilgung der Steuerschuld der Hotel AG in der Höhe von 71'927.- aus dem Steuerjustizverfahren, das im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2496/2020 vom 18. November 2020 endete, vorgesehen gewesen. In- folge der Bezahlung dieser Steuerschuld samt Verzugszins habe für die Hotel AG im 4. Quartal 2022 ein Vorsteuerguthaben resultiert. Dieses hätte
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 16 entweder zur Bezahlung offener Mehrwertsteuerforderungen verwendet oder ihr vergütet werden sollen. Die Hotel AG habe jedoch keinen rechtli- chen Anspruch auf eine anderweitige Verwendung des Guthabens gehabt. Gleiches gelte für die Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund bleibe für eine Verrechnung unter «Nahestehenden» kein Raum. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, dass gestützt auf Art. 87 Abs. 2 MWSTG kein Verzugszins geschuldet sei, habe sie den Zeit- punkt zur Geltendmachung dieser Rüge verpasst. So habe sie es unterlas- sen, in ihrer Einsprache zu beantragen, dass bei einer allfälligen rechts- kräftigen Festsetzung der Pachtzinsdifferenzen kein Verzugszins geschul- det wäre. Das damalige Versäumnis könne im vorliegenden Verfahren nicht von Neuem (wieder) zum Verfahrensgegenstand gemacht werden. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass die materiellen Fragen nicht zu prüfen sind (E. 2.1). Dies erkennt die Beschwerdeführerin grundsätzlich an (Rz. 22 der Beschwerden). Nicht zu prüfen ist daher, ob sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der rechtskräftig festgesetzten Mehrwertsteuernachforderungen im Verzug be- fand. Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz eine Praxis kennt, wo- nach bei Konzerngesellschaften auf eine Verrechnung, nachträgliche Rechnungsstellung, Verbuchung und Versteuerung unter nahestehenden Personen verzichtet wird, wenn die empfangende Gesellschaft zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. So hat die Vorinstanz bereits in Ziff. 3 der Beiblätter zu den EM Nr. (...) und (...) darauf hingewiesen, dass der Vor- steuerabzug von der Hotel AG erst nach Rechnungsstellung und Bezah- lung der Pachtzinsdifferenzen geltend gemacht werden könne. Soweit die Beschwerdeführerin dies rügt, hätte sie dieses Vorbringen im damaligen Zeitpunkt geltend machen können bzw. müssen. Ebenso hätte die Frage, ob ein Anwendungsfall von Art. 87 Abs. 2 MWSTG vorliegt, in den Steuerjustizverfahren, die mit den Urteilen des Bundesge- richts 2C_27/2020 und 2C_29/2020 vom 5. Oktober 2021 endeten, von der Beschwerdeführerin vorgebracht werden können bzw. müssen. Ein An- wendungsfall von Art. 87 Abs. 2 MWSTG ist zwar nicht augenfällig, zumal die Auslegung der Bestimmung sprachlich und entstehungsgeschichtlich nicht eindeutig ist (vgl. E. 3.2.2 f.). Ein entsprechendes Vorbringen hätte wohl zu einer vertieften Prüfung der Frage geführt. Da es sich auch hier um eine Frage des materiellen Rechts handelt, ist sie vorliegend nicht zu prüfen.
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 17 5.5 Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass einer materiellen Ver- fügung beziehen sich auf sie selbst bzw. die vormalige Steuerpflichtige 2, deren Steuernachfolgerin sie ist, sowie auf die Verzugszinspflicht auf den Mehrwertsteuernachforderungen für die Steuerperioden 2010 – 2014. Be- treffend die Verzugszinspflicht setzte die Vorinstanz mit den EM Nr. (...) und Nr. (...) vom 18. Juli 2017 neben den Mehrwertsteuernachforderungen für die Steuerperioden 2010 – 2014 auch fest, dass die Beschwerdeführe- rin bzw. die vormalige Steuerpflichtige 2 einen Verzugszins von 4 % ab dem 13. Oktober 2013 bzw. 18. Oktober 2014 (mittlerer Verfall) schuldeten. In der Folge wurde die Verzugszinspflicht der Mehrwertsteuernachforde- rungen sowohl in den vorinstanzlichen Verfügungen vom 25. Mai 2018 und Einspracheentscheiden vom 13. März 2020 als auch in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom A-2490/2020 und 2495/2020 vom 18. No- vember 2020 jeweils sowohl in den Erwägungen als auch im Dispositiv festgehalten. Mit den Urteilen des Bundesgerichts 2C_27/2021 und 2C_29/2021 vom 5. Oktober 2021 wurden die Beschwerden gegen die Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen (Ziffer 1 des Dispositivs). Die Verzugszinspflicht wurde jeweils in der Erwägung 3.6 bestätigt, die zur Bestimmung der Trageweite des Dispositivs heranzuziehen ist (vgl. E. 2.3). Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die ESTV gemäss Art. 24 Abs. 2 MWSTG für die Steuerperioden 2012 – 2014 auf der Differenz zwischen dem ermittelten Drittpachtzins und den effektiv bezahlten Pachtzinsen zusätzliche Mehrwertsteuer (zuzüglich Verzugszins) festgesetzt habe. Damit ist die Verzugszinspflicht materiell rechtskräftig beurteilt worden. Infolge dessen ist die Vorinstanz an die Dis- positive der genannten Bundesgerichtsurteile gebunden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer «res iudicata» ausgegangen (E. 2.2.2 ff.). Mit der Beschwerdeführerin ist jedoch insoweit übereinzustimmen, als sich die Höhe der Verzugszinsforderung nicht bereits mit Eintreten der materi- ellen Rechtskraft, sondern erst im Zeitpunkt des Untergangs der Steuerfor- derung berechnen lässt. Dies ändert indessen am Bestehen einer Verzugs- zinspflicht nichts. Zu Recht wird die Berechnungsweise der Verzugszins- forderung von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Ob die Ver- rechnung der Mehrwertsteuernachforderungen mit dem Vorsteuergutha- ben der Hotel AG etwas an der Verzugszinspflicht zu ändern vermögen, wird im Rahmen der Wiedererwägungsgesuche (E. 6) geprüft. 5.6 Gestützt auf diese Erwägungen liegt betreffend die Verzugszinspflicht infolge «res iudicata» keine Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz vor.
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 18 6. Weiter ist zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen für eine Wiederer- wägung der Verzugszinspflicht – insbesondere aufgrund der Verrech- nung – erfüllt sind. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass aus mehrwertsteuerlicher Sicht hinsicht- lich der Beschwerdeführerin bzw. der vormaligen Steuerpflichtigen 2 unter geltendem Recht grundsätzlich kein Anspruch auf Verrechnung von Um- satzsteuernachforderungen mit dem Vorsteuerguthaben der Hotel AG be- steht, zumal es sich bei den Unternehmen um rechtlich selbstständige Ge- sellschaften bzw. um verschiedene Steuersubjekte handelt (E. 4.2.2). Fraglich ist, ob die von der Vorinstanz dennoch vorgenommene Verrech- nung mangels Parteiidentität zwischen der Beschwerdeführerin und der vormaligen Steuerpflichtigen 2 als Schuldnerinnen der Mehrwertsteuer- nachforderungen (des Staates) und der Hotel AG als Gläubigerin des Vor- steuerguthabens (gegenüber dem Staat) überhaupt zulässig war (E. 4.2.1 und 4.2.2). Hierbei handelt es sich um eine materielle Rechtsfrage, die – wie bereits erwähnt – vorliegend nicht zu prüfen ist (vgl. E. 5.4). Selbst wenn sich die Mehrwertsteuernachforderungen und der Vorsteuerüber- schuss im Sinne eines «Verrechnungssubstrats» stets gegenübergestan- den hätten, vermöchte dies jedenfalls keinen Anspruch auf Verrechnung zu begründen, weil die Verrechnung einer Steuerforderung durch Private der Zustimmung des Gemeinwesens bedarf (vgl. E. 4.1). Auch bestand von vornherein keinerlei Pflicht der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin und die vormalige Steuerpflichtige 2 auf eine Möglichkeit zur Tilgung der Mehrwert- steuernachforderung mittels Verrechnung hinzuweisen (E. 4.2.1). Unab- hängig davon, ob die Verrechnung zulässig war, so wurden damit jedenfalls nur die Mehrwertsteuernachforderungen ohne den Verzugszins mit dem Vorsteuerguthaben verrechnet (Beschwerdebeilage 7). Der Zinslauf endete alsdann erst mit der Verrechnung der Mehrwertsteu- ernachforderungen, d.h. mit deren Tilgung (Urteil des BVGer A-2962/2018 vom 13. März 2019 E. 3.3.4.1). Um den Zinslauf vorzeitig zu beenden, hät- ten die Beschwerdeführerin bzw. die vormalige Steuerpflichtige 2 die Mehr- wertsteuernachforderungen bereits nach Eingang der EM Nr. (...) und Nr. (...) auch «unter Vorbehalt», d.h. ohne Anerkennung der Steuerschuld, bezahlen können (E. 3.1). Ob eine Mehrwertsteuernachforderung durch Verrechnung oder durch Bezahlung getilgt wird, ist für das Ende des Zin- senlaufs daher unbeachtlich. In beiden Fällen endet die Zinspflicht mit der Tilgung der Mehrwertsteuernachforderung.
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 19 Der Umstand der Verrechnung vermag daher hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen keine wesentliche (nachträgliche) Verände- rung der Verhältnisse im Sinne einer Eintretensvoraussetzung für eine Wie- dererwägung zu begründen. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Urteile des Bundes- gerichts 2C_27/2021 und 2C_29/2021 je vom 5. Oktober 2021 und der Ver- rechnung der Mehrwertsteuernachforderungen mit dem Vorsteuergutha- ben vor. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob es sich beim Zinslauf um einen Dauersachverhalt handelt. 6.2 Gestützt auf diese Erwägungen sind die Eintretensvoraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Wiederwägungsgesuche vom 5. Juni 2023 eingetreten. 7. 7.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 7’200.- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die einbezahlten Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 8'500.- sind im Umfang von Fr. 7'200.- zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'300.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück- zubezahlen. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-1496/2024 und A-1499/2024 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'200.- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Die bezahlten Kostenvorschüsse in der Gesamthöhe von Fr. 8'500.- werden im Umfang von Fr. 7'200.- zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'300.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück- bezahlt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Karolina Yuan
A-1496/2024, A-1499/2024 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: