B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1485/2022
Urteil vom 29. August 2023 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______ AG, (...), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Damke, LL.M., (...) Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Einfuhrsteuer; Fristwiederherstellungsgesuch.
A-1485/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt laut Handels- registerauszug die Herstellung und den Verkauf von Schokolade- und schokoladeähnlichen Produkten. B. B.a Die Steuerpflichtige führte 2019 gestützt auf drei Bewilligungen für das Verfahren der aktiven Veredelung koscheres Milchpulver in das schweize- rische Zollgebiet ein. So führte sie gestützt auf die Bewilligung Nr. ***1 am 24. Januar 2019 1'518 kg (nachfolgend: Einfuhr 1), am 28. März 2019 ge- stützt auf die Bewilligung Nr. ***2 weitere 7'800 kg (nachfolgend: Einfuhr 2) und am 2. April 2019 gestützt auf die Bewilligung Nr. ***3 erneut 9'860 kg koscheres Milchpulver (nachfolgend: Einfuhr 3) in das schweizerische Zoll- gebiet ein. B.b In der Folge wurde das gesamte importierte koschere Milchpulver zu Milchschokolade veredelt und in dieser Form wieder vollständig aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeführt. Die Steuerpflichtige rapportierte die jeweiligen Ausfuhren an die TSM Treuhand GmbH als zuständige Stelle für die Gewährung von Ausfuhrbeiträgen aus dem «Fonds Rohstoffverbilli- gung Nahrungsmittelindustrie» der Branchenorganisation Milch. C. C.a Am 1. September 2021 informierte das Bundesamt für Zoll und Grenz- sicherheit (BAZG, damalige Bezeichnung: Eidgenössische Zollverwaltung [EZV]; nachfolgend auch: Vorinstanz) die Steuerpflichtige darüber, dass es beabsichtige, die Zölle für das eingeführte koschere Milchpulver zu erhe- ben, da bis zum Ablauf der in den jeweiligen Bewilligungen für die Einfuh- ren 1, 2 und 3 statuierten Fristen keine Gesuche um definitive Zollbefrei- ung gestellt worden waren. C.b Mit Schreiben vom 20. September 2021 nahm die Steuerpflichtige Stellung und reichte dazu die Gesuche um definitive Zollbefreiung ein (For- mular 47.92). Die Steuerpflichtige beantragte die Berücksichtigung dieser Gesuche und einen entsprechenden Verzicht auf die (Nach-)Erhebung der Zölle durch das BAZG. C.c Mit Verfügung vom 2. März 2022 setzte das BAZG die von der Steuer- pflichtigen zu bezahlende Nachforderung, bestehend aus Zoll- und
A-1485/2022 Seite 3 Mehrwertsteuerabgaben sowie darauf entfallende Zinsen auf insgesamt Fr. 134'422.05 fest. Die Verfügung erging in französischer Sprache. D. Mit Eingabe vom 29. März 2022 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht ge- gen die Verfügung vom 2. März 2022 und beantragt deren Aufhebung so- wie die Wiederherstellung der Fristen zur Einreichung der Gesuche um de- finitive Abgabenbefreiung für die Einfuhren 1, 2 und 3. Eventualiter bean- tragt die Beschwerdeführerin, die total zu bezahlenden Einfuhrabgaben seien auf Fr. 5'493.65 (inkl. Verzugszins und Mehrwertsteuer) zu reduzie- ren, also auf die Einfuhr 1 zu beschränken – alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerde- führerin, das Verfahren sei inskünftig in deutscher Sprache zu führen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2022 setzte der Instruktionsrichter Deutsch als Verfahrenssprache fest. F. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2022 erklärt sich die Vorinstanz mit der verfügten Verfahrenssprache einverstanden und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Nach einer Überprüfung der Berech- nung beantragt die Vorinstanz sodann in Anlehnung an ihre Praxis betref- fend die aufgelaufenen Zinsen eine Reduktion des von der Beschwerde- führerin zu bezahlenden Gesamtbetrages der Nachforderung um Fr. 5'803.40 auf total Fr. 128'618.65. G. Mit Replik vom 10. Juni 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechts- begehren fest und nimmt die von der Vorinstanz beantragte Korrektur des geschuldeten Gesamtbetrags zur Kenntnis. H. Mit Duplik vom 11. Juli 2022 hält die Vorinstanz an ihrem in der Vernehm- lassung gestellten Antrag fest. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie für den Entscheid wesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-1485/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.23) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorliegend stellt die angefochtene Verfügung vom 2. März 2022 eine Ver- fügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Zudem ist die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be- schwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Ok- tober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unter- liegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -er- leichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). 2.2 2.2.1 Für Waren, welche zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesse- rung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt das BAZG im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung eine Zollermässi- gung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interes- sen entgegenstehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ZG). Die entsprechenden Einfuh- ren sind auch von der Einfuhrsteuer befreit (vgl. Art. 53 Abs. 1 Bst. j MWSTG). Art. 59 ZG regelt das Verfahren der aktiven Veredelung genauer. Weitere Bestimmungen sind den Art. 165 ff. der Zollverordnung vom 1. No- vember 2006 (ZV, SR 631.01) zu entnehmen.
A-1485/2022 Seite 5 2.2.2 Wer das Verfahren der aktiven Veredelung beanspruchen will, bedarf dafür einer Bewilligung des BAZG (Art. 59 Abs. 2 ZG). Die Bewilligung wird vom BAZG namentlich erteilt, wenn die in Art. 165 ZV genannten Voraus- setzungen erfüllt sind. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 59 Abs. 2 ZG). So ent- hält sie gemäss Art. 166 Bst. h ZV unter anderem «Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfah- rensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften». Die Einhaltung dieser individuellen Vorschriften des BAZG ist Grundvoraussetzung für den Abschluss des Veredelungsverfahrens und die entsprechende Zollermäs- sigung oder -befreiung (Urteile des BVGer A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.2.2, A-7140/2017 vom 21. November 2018 E. 2.2.2, A-8109/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2, A-510/2011 et al. vom 14. Au- gust 2012 E. 2.4; IVO GUT, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 59 N 4). Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der aktiven Verede- lung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 166 Bst. a ZV) bestimmt: In der Regel werden die Einfuhrzollabgaben im sogenannten Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Art. 59 Abs. 3 Bst. a ZG i.V.m. Art. 167 ZV). Das heisst, die Erhebung der Zollab- gaben wird bei der Einfuhr bedingt ausgesetzt. Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht angefoch- ten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle Rechtskraft. Der Verfügungsadressat hat damit die entsprechenden Aufla- gen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. Vorbringen gegen die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen sind mittels Beschwerde gegen die erteilte Bewilligung zu erheben und können später im Abgabeerhebungs- verfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden (Urteile des BVGer A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.2.2, A-7140/2017 vom 21. November 2018 E. 2.2.2, A-8109/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2, A-510/2011 et al. vom 14. August 2012 E. 2.4). 2.2.3 Die bedingt ausgesetzten Zollabgaben werden nicht fällig, wenn das Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1 ZV). Gemäss Art. 168 Abs. 2 ZV muss der Bewilligungsinhaber (für einen
A-1485/2022 Seite 6 ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens) bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle: a) innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermäs- sigung oder Zollbefreiung einreichen; b) in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrach- ten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Wa- ren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und c) die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Ne- benprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen. Dabei gilt die Ausfuhranmeldung für die Veredelungserzeugnisse als Ge- such um definitive Zollbefreiung nach Art. 168 Abs. 2 Bst. a ZV, sofern die Zollstelle zur Erteilung der Bewilligung ermächtigt ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über den Veredelungsverkehr [SR 631.016]). 2.2.4 Werden die Auflagen hingegen nicht eingehalten und wird somit das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, fällt im Nichterhebungsverfahren der Suspensiveffekt für die Erhebung der Einfuhrzollabgaben weg und werden diese fällig. Dies gilt allerdings nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind; das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen (Art. 59 Abs. 4 ZG; BGE 143 II 646 E. 3.3.6 f.; Urteil des BVGer A-6635/2018 vom 7. Januar 2020). Dabei ist mit der «festgesetzten Frist» in Art. 59 Abs. 4 Satz 2 ZG die Ausfuhrfrist gemeint (BGE 143 II 646 E. 3.3.5 f.). Mithin beginnt nach der in der Bewilligung festgesetzten behördlichen Ausfuhrfrist eine 60-tä- gige, gesetzliche Abrechnungsfrist (délai de décompte). 2.2.5 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Die Entstehung der Zollschuld richtet sich nach Art. 69 ZG. Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit grundsätzlich ein Ver- zugszins geschuldet (vgl. Art. 74 Abs. 1 und 2 ZG). Bei bedingt festgesetz- ten Zollforderungen, die endgültig geschuldet und nicht durch Barhinter- lage sichergestellt sind, beginnt die Verzugszinspflicht ab dem Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung (Art. 186 Abs. 1 Bst. b ZV). Im Ver- fahren der aktiven Veredelung beginnt die Verzugszinspflicht folglich mit
A-1485/2022 Seite 7 dem Datum der ersten Einfuhr. Die Verzugszinspflicht besteht auch wäh- rend eines Beschwerdeverfahrens fort (Art. 186 Abs. 2 ZV). Gemäss Art. 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SR 641.207.2) ist bei verspäteter Zahlung von Zollabgaben vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 kein Verzugszins geschuldet. 2.2.6 Hinsichtlich der Mehrwertsteuer ist gemäss Art. 58 Bst. c Ziff. 2 MWSTG ausnahmsweise kein Verzugszins geschuldet, sofern bedingt ver- anlagte Gegenstände unter Abschluss des Zollverfahrens in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden; zu diesen anderen Zollverfahren zählt das Verfahren der aktiven Veredelung nach Art. 59 ZG. 2.3 2.3.1 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, ver- bringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist unter anderem die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Art. 25 ZG; BGE 135 IV 217 E. 2.1.1 und 2.1.3, 143 II 646 E. 3.3.3; BARBARA SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N 4). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren. Un- terlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen. Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Person selbst das ge- wünschte Zollverfahren zu wählen und die Ware entsprechend anzumel- den (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Zu den wählbaren Zollverfahren zählt unter anderem das Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 47 Abs. 2 Bst. e ZG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.3, A-7140/2017 vom 21. November 2018 E. 2.3, vgl. auch A-6992/2010 vom 12. Juli 2012 E. 3.4). 2.3.2 Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehr- wertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 50 MWSTG; siehe
A-1485/2022 Seite 8 dazu Urteile des BVGer A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.3, A-7140/2017 vom 21. November 2018 E. 2.3). 2.4 2.4.1 Soweit für die vorliegend streitbetroffene Ausfuhr von Schokolade re- levant, ist nachfolgend kurz auf eine diesbezüglich erfolgte Gesetzesände- rung einzugehen. Per 1. Januar 2019 wurde das bis zum 31. Dezember 2018 gültige Bun- desgesetz vom 13. April 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (AS 1976 927; auch «Schoggigesetz» ge- nannt) durch das neue Bundesgesetz vom 15. Dezember 2017 über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) ersetzt. Diese Gesetzesneuerung brachte eine Änderung betreffend Aus- fuhrbeiträge für den Export schweizerischer Schokolade mit sich: Unter al- tem Recht wurden gestützt auf das Schoggigesetz staatliche Ausfuhrbei- träge für gewisse Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (u.a. die in Schokolade enthaltene Milch) gewährt (Art. 3 Abs. 1 des alten Gesetzes); das neue, per 1. Januar 2019 in Kraft getretene Gesetz sieht keine solchen Ausfuhrbeiträge (mehr) vor. 2.4.2 Die EZV war unter altem Recht für die Bearbeitung entsprechender Gesuche und für die Gewährung von Ausfuhrbeiträgen zuständig (vgl. den bis 31. Dezember 2018 gültigen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 23. No- vember 2011 über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirt- schaftsprodukten [Ausfuhrbeitragsverordnung; AS 2011 5939; vgl. E. 3.6.2]). Ebenso bei der EZV (heute BAZG) einzureichen war – wie auch heute nach wie vor – das Gesuch um definitive Zollbefreiung für den Ab- schluss des Verfahrens der aktiven Veredelung (Art. 168 Abs. 2 ZV; oben, E. 2.2.3). Folglich waren beide Gesuche, dasjenige für Ausfuhrbeiträge so- wie dasjenige um definitive Zollbefreiung bei derselben Stelle, der (dama- ligen) EZV, einzureichen. Heute hingegen ist das BAZG diesbezüglich nur noch für die Bearbeitung des Gesuchs um definitive Zollbefreiung zustän- dig. 2.5 2.5.1 Das Zollgesetz enthält keine Bestimmungen über die Wiederherstel- lung einer Frist. Art. 24 Abs. 1 VwVG ist aufgrund von Art. 3 Bst. e VwVG nicht direkt auf das Zollveranlagungsverfahren anwendbar (statt vieler: Ur- teil des BVGer A-643/2019 vom 11. September 2019 E. 2.6.1), kann aber analog angewendet werden, denn Art. 24 VwVG entspricht dem
A-1485/2022 Seite 9 allgemeinen Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]; vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG; Urteile des BVGer A-643/2019 vom 11. September 2019 E. 2.6.1, A‑2656/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3.4; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 24 N 2). Demnach kann eine Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldet davon abge- halten worden ist, fristgemäss zu handeln. Hierfür muss sie innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederher- stellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die Wiederherstellung der versäumten Frist ist so- mit sowohl an formelle als auch materielle Voraussetzungen geknüpft. Sind Erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten; werden auch die weiteren Anforderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen (VO- GEL, Kommentar VwVG, Art. 24 N 6). Zuständig für die Beurteilung ist die Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachge- holte Parteihandlung zu entscheiden hat (VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 N 19). 2.5.2 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist (sehr) restrik- tiv (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_622/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 2.2 m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.139; VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 N 9). Der Gesuchsteller oder sein Vertreter muss unverschuldeter- weise davon abgehalten worden sein, binnen Frist zu handeln. 2.5.3 Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Massgeblich sind nur solche Gründe, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verun- möglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (Urteile des BVGer A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.7.2, A-643/2019 vom 11. Sep- tember 2019 E. 2.6.2, A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 2.2; VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 N 10 ff.). Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften, Arbeitsüberlas- tung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (Urteile
A-1485/2022 Seite 10 des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.5, A-4790/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAY- SER, a.a.O., Rz. 2.143). 2.5.4 Daneben können auch subjektive Gründe eine Wiederherstellung von Fristen rechtfertigen. Namentlich in Fällen, in welchen die betroffene Person objektiv betrachtet an sich in der Lage wäre zu handeln, jedoch aufgrund persönlicher Umstände davon abgehalten wird. Subjektiv bedingt ist ein Verhalten dann, wenn der Handlungspflichtige einzig deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse falsch einschätzt. Vorwerfbar ist die Säumnis, wenn es die be- troffene Person an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksam- keit hat fehlen lassen (Urteile des BVGer F-1638/2018 vom 9. April 2019 E. 3.1, D-6181/2017 vom 20. März 2018 E. 2.3.1). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht die Nach- forderung von Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben verfügt hat. Dieser Prü- fung liegt die Frage zu Grunde, ob die Beschwerdeführerin betreffend das ein- und in Form von Milchschokolade wieder ausgeführte koschere Milch- pulver ihren Pflichten aus dem Verfahren der aktiven Veredelung nachge- kommen ist. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf drei Bewilligungen am 24. Ja- nuar 2019 (Einfuhr 1), am 28. März 2019 (Einfuhr 2) sowie am 2. April 2019 (Einfuhr 3) koscheres Milchpulver zur aktiven Veredelung in das schweize- rische Zollgebiet eingeführt (Sachverhalt, Bst. B.a). Die drei Bewilligungen statuierten allesamt eine jeweilige Ausfuhrfrist von 12 Monaten ab Einfuhr sowie eine hierauf folgende Abrechnungsfrist von 60 Tagen (= vorinstanz- liche Akten, act. 1, 2, 5; zu den Fristen, oben, E. 2.2.4). Folglich hätte die Beschwerdeführerin das Gesuch um definitive Zollbefreiung innert 12 Mo- naten und 60 Tagen, d.h. spätestens am 24. März 2020 (Einfuhr 1), am 27. Mai 2020 (Einfuhr 2) bzw. am 1. Juni 2020 (Einfuhr 3) einreichen müs- sen (vgl. Art. 20 VwVG). 3.3 3.3.1 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz halten über- einstimmend fest, dass die Erstere bis zum Ablauf der in den jeweiligen Bewilligungen für die Einfuhren 1, 2 und 3 statuierten Fristen keine ent- sprechenden Gesuche um definitive Zollbefreiung gestellt hat (Be- schwerde, Rz. 16; Vernehmlassung, Rz. 3). So hat die Beschwerdeführerin
A-1485/2022 Seite 11 erst am 20. September 2021 die drei Gesuche und Abrechnungsanträge nachgereicht, nachdem sie von der Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Sep- tember 2021 auf ihre Säumnis aufmerksam gemacht wurde (Sachverhalt, Bst. C.a-C.b). Folglich hat die Beschwerdeführerin das Verfahren der akti- ven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, mithin hat die Vor- instanz die Nachforderung unter diesem Aspekt zu Recht erhoben (Art. 59 Abs. 4 ZG i.V.m. Art. 168 Abs. 2 ZV; oben, E. 2.2.3 f.). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei die Frist zur Einreichung der Gesuche und Abrechnungsanträge wiederherzustellen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung implizit mit der Frage der Wieder- herstellung der Frist befasst. Dabei kam sie zum Schluss, dass der Irrtum, welchen die Beschwerdeführerin als Grund für ihre Säumnis geltend ge- macht hatte, keine Fristwiederherstellung rechtfertige (Verfügung vom 2. März 2022 E. 2.8). 3.3.3 Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob die Anforderungen an eine Wiederherstellung der Abrechnungsfristen erfüllt sind und die Beschwerdeführerin durch die nachträgliche Einreichung des Gesuchs mit Beilagen am 20. September 2021 das Veredelungsverfahren ordnungs- gemäss zum Abschluss bringen konnte. Hierfür sind die Argumente der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der formellen und materiellen Voraussetzungen der Fristwiederherstellung zu prüfen (oben, E. 2.5.1 ff.). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe unmittelbar nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung der Vorinstanz vom 2. September 2021 (recte:
A-1485/2022 Seite 12 3.4.2 Aus formeller Sicht ist ein Antrag auf Fristwiederherstellung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen; die versäumte Rechtshandlung ist zudem nachzuholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG; vgl. oben, E. 2.5.1). Mit Schreiben vom 20. September 2021 reichte die Be- schwerdeführerin die fehlenden Abrechnungsgesuche nach, begründete die Fristversäumnis und stellte den Antrag, die Gesuche seien trotz abge- laufener Frist zu berücksichtigen. Somit stellte die Beschwerdeführerin in- nert der 30 Tage nach Wegfall des Hindernisses, ausgelöst durch das Schreiben der Vorinstanz vom 1. September 2021 (oben, E. 3.3.1), zumin- dest sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch, welches vorliegend im Ergebnis die formellen Anforderungen an ein solches Gesuch erfüllt. Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzun- gen erfüllt sind. 3.5 3.5.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, in materieller Hinsicht recht- fertige sich eine Fristwiederherstellung dann, wenn die säumige Person aufgrund eines Irrtums davon abgehalten wurde rechtzeitig zu handeln (Beschwerde, Rz. 14). In einem solchen Irrtum, namentlich hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsgrundlagen zur Einreichung der Ausfuhrdokumen- tationen, habe sie (die Beschwerdeführerin) sich befunden. 3.5.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, ihr Irrtum rühre von der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderung betref- fend die Ausfuhr von Schokolade her (oben, E. 2.4). Um den durch die Ge- setzesänderung bedingten Wegfall der staatlichen Ausfuhrbeiträge zu kompensieren, hätten die landwirtschaftlichen Branchenverbände privat- rechtliche Nachfolgeregelungen getroffen (Beschwerde, Rz. 19). So habe die Branchenorganisation Milch seither Beiträge an die Exporteure von ver- arbeiteter Schweizer Milch aus einem hierfür geschaffenen Fonds ausbe- zahlt. Entsprechende Gesuche um Ausfuhrbeiträge seien seither mittels ei- nes entsprechenden Antragsformulars bei der TSM Treuhand GmbH ein- zureichen. Hingegen sei – da sich die zollrechtlichen Grundlagen nicht ge- ändert hätten – das Gesuch um definitive Zollbefreiung weiterhin beim BAZG einzureichen. Folglich seien nunmehr zwei verschiedene Stellen, namentlich das BAZG und die TSM Treuhand GmbH, für die Entgegen- nahme der jeweiligen Gesuche um definitive Zollbefreiung bzw. um Aus- fuhrbeiträge zuständig. Hierin gründet gemäss der Beschwerdeführerin ihr Irrtum. Sie argumen- tiert, dass unter altem Recht der Antrag um Ausfuhrbeiträge gemeinsam
A-1485/2022 Seite 13 mit dem Gesuch um definitive Zollbefreiung bei derselben Stelle, dem BAZG (damals EZV), einzureichen gewesen sei. Deshalb sei sie davon ausgegangen, unter dem neuen System mit Einreichung des Gesuchs um Ausfuhrbeiträge bei der TSM Treuhand GmbH (Sachverhalt, Bst. B.b) auch ihren (zollrechtlichen) Pflichten aus dem Veredelungsverfahren vollum- fänglich nachgekommen zu sein (Beschwerde, Rz. 24). Die Beschwerde- führerin führt aus, sie sei zudem dadurch in ihrem Irrtum bestärkt worden, dass der entsprechende Vertrag über die Abwicklung der Ausfuhrbeiträge (abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und drei Branchenorga- nisationen) vereinzelt Verweise auf den aktiven Veredelungsverkehr ent- halte. Unter anderem aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung, der TSM Treuhand GmbH jährlich Rapporte über die importierten Milchprodukte zu erstatten, sei sie (die Beschwerdeführerin) fälschlicherweise davon ausge- gangen, dass sie mit der entsprechenden Meldung ihre (zollrechtlichen) Pflichten vollumfänglich erfüllt habe. So sei sie davon ausgegangen, dass aufgrund dieser Systemänderung auch die entsprechenden zollrechtlichen Auflagen in den Bewilligungen, namentlich das Einreichen der Gesuche und Abrechnungsanträge beim BAZG, «hinfällig» geworden seien (Be- schwerde, Rz. 21). 3.5.3 Die Beschwerdeführerin führt im Weiteren aus, das Verhalten der Vorinstanz habe sie in ihrem Irrtum bestärkt: Da das BAZG die Beschwer- deführerin nach Ablauf der ersten Abrechnungsfrist nicht auf die Säumnis aufmerksam gemacht habe, sei sie weiterhin im irrigen Glauben geblieben, all ihren Pflichten nachgekommen zu sein (Beschwerde, Rz. 24). Zuletzt argumentiert die Beschwerdeführerin, die rechtzeitige Abrechnung sei eine «blosse Formalität» im Verfahren der aktiven Veredelung, wodurch sich eine grosszügigere Behandlung des Gesuchs um Fristwiederherstellung rechtfertige (Beschwerde, Rz. 16 f.). Auf die vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführerin ist im Folgen- den einzugehen. 3.6 3.6.1 Die Unkenntnis von rechtlichen Vorschriften gilt nicht als unverschul- detes Hindernis, welches eine Fristwiederherstellung rechtfertigt (oben, E. 2.5.3). Liegt eine solche Unkenntnis in einem Irrtum begründet, ist die Säumnis vorwerfbar, wenn es die betroffene Person an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (oben, E. 2.5.4).
A-1485/2022 Seite 14 3.6.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin drei Bewilligungen für das Verfahren der aktiven Veredelung erteilt; der Wortlaut der Bewilligungen ist hinsichtlich der zuständigen Stelle – der (damaligen) EZV Oberzolldirek- tion –, bei welcher das Gesuch um definitive Zollbefreiung einzureichen ist, klar. Da die Bewilligungen von der Beschwerdeführerin seinerzeit nicht angefochten worden sind, sind sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle Rechtskraft erwachsen (oben, E. 2.2.2). Die Beschwerdeführerin hat diese Auflagen folglich akzeptiert und einzuhalten. Der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht gefolgt werden, sofern sie argumentiert, dass sie aufgrund des Systemwechsels bei den Ausfuhrbeiträgen davon ausging, die Vorgaben in den Bewilligungen seien «hinfällig» geworden (Beschwerde, Rz. 21). Die Bewilligungen waren rechtskräftig und wurden nie durch die Vorinstanz widerrufen. Die Beschwerdeführerin vermag aus dem Umstand, dass ein privatrechtlicher Vertrag zwischen ihr und Branchenorganisationen Verweise auf das Veredelungsverfahren enthält, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Inhalt eines privatrechtlichen Vertrages ändert an der Rechtskraft einer vom BAZG (ehemals EZV) erteilten zollrechtlichen Bewilligung nichts. Der Irrtum der Beschwerdeführerin wäre mit der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen, zumal sich die den Bewilligungen zugrundeliegenden zollgesetzlichen Bestimmungen nicht verändert haben. Dass die Gesetzesänderung, wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, Unsicherheiten «in der gesamten Branche» zur Folge gehabt hätte (Beschwerde, Rz. 22), bleibt mangels entsprechender Nachweise eine reine Parteibehauptung. Ob dies überhaupt etwas am bisher Ausgeführten zu ändern vermöchte, kann daher offenbleiben. 3.6.3 Sofern die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz sie nach der ersten unbenutzt verstrichenen Abrechnungsfrist (Einfuhr 1) nicht auf ihre Säumnis aufmerksam gemacht und dadurch in ihrem Irrtum bestärkt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. Hinsicht- lich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen an die Zoll- pflichtigen gestellt: So haben sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren; unterlassen sie dies, ha- ben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (zum Ganzen oben, E. 2.3.1). Vor diesem Hintergrund kann es, gerade im Massenver- fahren, nicht Aufgabe der Vorinstanz sein, die Beschwerdeführerin
A-1485/2022 Seite 15 umgehend nach Fristablauf auf eine allfällige Säumnis aufmerksam zu ma- chen. Es erscheint vorliegend angemessen, dass die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin im Rahmen einer – wie die Vorinstanz ausführt – perio- dischen und risikogerechten Überprüfung der Einhaltung der Bewilligungs- auflagen und Fristen mit Schreiben vom 1. September 2021 über die Säumnis informiert hat. 3.6.4 Sodann geht das Argument der Beschwerdeführerin, bei der recht- zeitigen Abrechnung handle es sich um eine «blosse Formalität» (Be- schwerde, Rz. 16), fehl, soweit es für die Prüfung des Fristwiederherstel- lungsgesuchs überhaupt relevant sein kann. Das Einhalten der individuellen Bewilligungsauflagen ist Grundvorausset- zung für den Abschluss des Veredelungsverfahrens und die entsprechende Zollbefreiung (vgl. Art. 168 Abs. 1 und 2 ZV; BGE 143 II 646 E. 3.3.5 f.; vgl. oben, E. 2.2.2 ff.). Wird das Veredelungsverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die bedingt ausgesetzten Einfuhrzollabgaben fällig (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZG); dies gilt nicht nur dann nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der Ausfuhrfrist nachweislich ausgeführt wurden und das entsprechende Gesuch um definitive Zollbefreiung spä- testens innert der 60-tägigen Abrechnungsfrist gestellt wurde (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 ZG; vgl. BGE 143 II 646 E. 2.4.2). In beiden nach Art. 59 Abs. 4 ZG möglichen Konstellationen ist folglich das fristgerechte Einreichen eines entsprechenden Gesuchs Grundvorausset- zung dafür, dass die Einfuhrzollabgaben nicht fällig werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 14, 16) dient die gesetzeskonforme, einheitliche Anwendung von Ver- fahrensvorschriften in zollrechtlichen Massenverfahren der Rechtssicher- heit. Selbst wenn durch eine verspätete Einreichung die Rechtssicherheit nicht gefährdet sein sollte, kann die «blosse Formalität» der (fristgerech- ten) Abrechnung, wie die Beschwerdeführerin dafürhält, keinen Einfluss auf die Prüfung eines Fristwiederherstellungsgesuchs haben. Die Wieder- herstellung einer Frist ist an formelle und materielle Voraussetzungen ge- knüpft. Geprüft werden dabei unter den materiellen Voraussetzungen die Gründe, welche zur Säumnis geführt haben. Nicht geprüft wird, um welche Art von Frist es sich handelt. 3.6.5 Zusammengefasst stellt der Irrtum der Beschwerdeführerin kein un- verschuldetes Hindernis im Sinne der Rechtsprechung dar, mithin sind die materiellen Voraussetzungen an eine Fristwiederherstellung nicht erfüllt.
A-1485/2022 Seite 16 Die Vorinstanz hat folglich unter diesem Aspekt zu Recht die Nachforde- rung von Einfuhrzollabgaben verfügt. 3.7 3.7.1 Die Beschwerdeführerin rügt eventualiter (Sachverhalt, Bst. D.) eine Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Verhältnismässigkeit durch die Vorinstanz (Beschwerde, Rz. 27 ff.). Im Kern betreffen die beiden Rügen der Beschwerdeführerin dieselbe Tatsache, namentlich, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin erst am
A-1485/2022 Seite 17 Veredelungsverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen hat. Das Vorgehen der Vorinstanz ist zudem auch im Lichte der einschlägigen Ver- fahrensgrundsätze nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Nachforderung sei aufgrund einer Neuberechnung der Verzugszinsen zu Gunsten der Be- schwerdeführerin im Umfang von Fr. 5'803.40 auf total Fr. 128'618.65 zu reduzieren (Sachverhalt, Bst. F). Mit Verfügung vom 2. März 2022 setzte das BAZG die von der Steuerpflichtigen zu bezahlende Nachforderung, be- stehend aus Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben sowie die auf Erstere ent- fallenden Zinsen zunächst auf insgesamt Fr. 134'422.05 fest. Die Verzugs- zinse berechnete die Vorinstanz damals für jede der drei Einfuhren vom jeweiligen Datum ihrer Einfuhr an bis zum Datum des Erlasses der Verfü- gung am 2. März 2022. 4.2 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass dieser Zeitraum nicht der gängigen Zinsberechnungspraxis im Zollverfahren mit bedingt festgesetzten Zollforderungen entspreche. Praxisgemäss werde der Zins hierfür einzig für die Dauer der Gültigkeit des Verfahrens erhoben, d.h. ab Einfuhrdatum bis zum Ablauf der Ausfuhr- und Abrechnungsfrist (vorlie- gend 12 Monate und 60 Tage [oben, E. 3.2]). Mithin ergäbe dies einen kür- zeren Zeitraum als denjenigen, welcher den Berechnungen in der Verfü- gung zugrunde gelegt worden sei, woraus letztlich tiefere Verzugszinse re- sultierten. Laut der Vorinstanz würde ansonsten der Zollschuldner bestraft, indem sich die Dauer, für welche Verzugszinse geschuldet wären, aufgrund einer verzögerten Buchung seitens des BAZG verlängerte. 4.3 Im Verfahren der aktiven Veredelung beginnt die Verzugszinspflicht mit der Einfuhr und besteht auch während eines allfälligen Beschwerdeverfah- rens fort (oben, E. 2.2.5). Weder das Zollgesetz noch die Zollverordnung sehen für das Zollverfahren mit bedingt festgesetzten Zollforderungen eine von diesem Fortbestehen der Verzugszinspflicht abweichende Regelung vor. Mithin ist dem Gesetz kein früheres Ende der Verzugszinspflicht für diese Verfahren – wie es die Praxis der Vorinstanz vorsieht – zu entnehmen. Mit anderen Worten ist die Berechnungspraxis, wie sie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dargestellt wurde, nicht gesetzlich abgestützt; die Verzugszinspflicht be- steht über die Dauer des Verfahrens der aktiven Veredelung hinaus fort. Eine entsprechende Praxis – mag sie sich vorliegend auch zugunsten der
A-1485/2022 Seite 18 Beschwerdeführerin auswirken – ist auch aus Gründen der Rechtsgleich- heit nicht zu schützen: Durch den kürzeren Zeitraum, für welchen gemäss der vorinstanzlichen Praxis Verzugszins geschuldet wäre, würden Zoll- pflichtige, die das Spezialverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen haben, gegenüber solchen Zollpflichtigen bessergestellt, die von Anfang an das ordentliche Verfahren gewählt haben (vgl. dazu auch MICHAEL BEUSCH, Zollkommentar, Art. 74 N 6). 4.4 Aufgrund des Gesagten ist dem Antrag der Vorinstanz, die Nachforde- rung sei infolge der Neuberechnung der Verzugszinsen zu Gunsten der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 5'803.40 auf total Fr. 128'618.65 zu reduzieren, nicht zu entsprechen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 6’000.-- festzusetzenden Verfahrens- kosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten- vorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Par- teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-1485/2022 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 6’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Susanne Raas
A-1485/2022 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: