B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung I A-1450/2025

Urteil vom 18. September 2025 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Gerhard Schafroth, Rechtsanwalt SwissVAT AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST (Steuerperioden 2020 und 2021); Subventionen/Kostenausgleichszahlungen.

A-1450/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG mit Sitz in Zürich (nachfolgend: Steuerpflichtige) war vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2022 im Mehrwertsteuerregister bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetra- gen. Seit dem 1. Januar 2023 ist sie Mitglied der Mehrwertsteuergruppe A._______ ([...]). A.b A.b.a Die Steuerpflichtige betreibt ein [Projekt] in (...). Gemäss dem Sub- ventionsvertrag vom (...) der Schweizerischen Eidgenossenschaft, han- delnd durch das Bundesamt für Energie (nachfolgend: BFE), und der Steu- erpflichtigen (act. 8, Beilage 4 der Akten der Vorinstanz) erhält diese [Bei- träge] für (...) dieses [Projekt]. Die Steuerpflichtige verpflichtet sich im Rah- men des besagten Subventionsvertrages, ein (...)-Projekt zu entwickeln, (...) (vgl. act. 8, Beilage 4, S. 2 bzw. Ziff. 1 des Subventionsvertrags). A.b.b Die Höhe des (...)beitrags wurde auf maximal 60 % der anrechen- baren Investitionen (...) vereinbart (vgl. act. 8, Beilage 4, S. 5 f. bzw. Ziff. 7 des Subventionsvertrags). Die anrechenbaren Investitionskosten wurden hierbei auf voraussichtlich Fr. 106'785'155.- beziffert, was einem (...)bei- trag von maximal Fr. 64’071'093.- entspricht. Die Parteien gingen bei der Unterzeichnung davon aus, dass der Beitrag gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (act. 8, Beilage 4, S. 5 bzw. Ziff. 7.4 des Subventionsvertrags). Die Auszahlung der Bei- träge erfolgte resp. erfolgt in Tranchen jeweils nach Abschluss der in Ziff. 5.1.5 des Subventionsvertrags vereinbarten Meilensteine zwischen dem 1. August 2020 und dem 1. November 2027. A.c Gemäss Zusatz Nr. 1 (...) zum Subventionsvertrag (...) zwischen dem BFE und der Steuerpflichtigen wurde eine Änderung resp. Ergänzung der in Ziff. 7.5 des Subventionsvertrags festgesetzten Meilensteine und eine Erhöhung des maximalen (...)beitrags auf Fr. 90'041'763.- aufgrund der Er- höhung der anrechenbaren Investitionskosten auf Fr. 150’069'606 verein- bart (act. 8, Beilage 5, S. 4). A.d Nach einer umfassenden Überprüfung des (...)vorhabens durch die [kantonalen] Behörden und mit Einbezug externer Experten, startete das Projekt (...) [2024] (...). Aufgrund der Durchführung zahlreicher Studien, um die gesammelten Daten auszuwerten und die weiteren Schritte des

A-1450/2025 Seite 3 Projekts planen zu können, werde dieses pausiert. Die [erste Phase] des Projekts erstrecke sich bis Ende 2025. (...) Die Entscheidung über die Fort- setzung des Projekts werde auf der Grundlage der Analyse aller während dieser Projektphase gewonnenen Daten getroffen (...). B. B.a Am 14. und 15. November 2022 fand eine Kontrolle nach Art. 78 MWSTG durch die ESTV statt. Die Kontrolle wurde mit der Einschätzungs- mitteilung Nr. (...) vom 13. März 2024 abgeschlossen. Darin setzte die ESTV die Steuerforderung für die Steuerperioden 2017 bis 2021 (Zeit vom

  1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021) auf insgesamt Fr. -146'945.- fest und forderte von der Steuerpflichtigen die Differenz zur vorgenommenen Selbstdeklaration in der Höhe von Fr. 337.- Mehrwertsteuer zzgl. Verzugs- zins seit 30. April 2020 zurück (act. 9). B.b Die Steuerpflichtige bestritt die mittels dieser Einschätzungsmitteilung festgesetzte Steuerforderung am 24. Mai 2024 (act. 8). Sie beantragte ins- besondere, es sei ihr für das Jahr 2020 Fr. 29'305.- und für das Jahr 2021 Fr. 51'675.- (insgesamt somit Fr. 80'980.-) zusätzlich gutzuschreiben. Die ESTV wies, nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens, die An- träge der Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 28. Januar 2025 ab (act. 4) und bestätigte insbesondere die Steuerforderung für das Jahre 2020 (Fr. - 64'546.-) und 2021 (Fr. - 30'993.-). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 28. Januar 2025 erhebt die Steuerpflich- tige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Februar 2025 eine Sprung- beschwerde (nachfolgend: Beschwerde), welche die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) am 3. März 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwal- tungsgericht weiterleitete. Die Beschwerdeführerin beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Einschätzungsmitteilung Nr. (...) vom
  2. März 2024 betreffend die Steuerperioden 2017 - 2021 sei um eine Gut- schrift in der Höhe von Fr. 80'980.- (Fr. 29'305.- für 2020 und Fr. 51'675.- für 2021) zu ihren Gunsten zu korrigieren. Zur Begründung führt sie im We- sentlichen und zusammengefasst aus, Streitgegenstand sei die Frage, ob für die (...)beiträge des BFE eine Kürzung des Vorsteuerabzugs vorzuneh- men sei. Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, dass diese Beiträge Kostenausgleichszahlungen gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG darstel- len und daher diesbezüglich keine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen sei.

A-1450/2025 Seite 4 C.b Mit Vernehmlassung vom 3. April 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie argumentiert, die Beiträge stellten eine Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG dar, sodass ge- mäss Art. 33 Abs. 2 MWSTG eine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen sei. Insbesondere seien die Voraussetzungen für die Qualifikation der Bei- träge als Kostenausgleichszahlungen nicht erfüllt. C.c Mit Eingabe vom 6. April 2025 hält die Beschwerdeführerin an den ge- stellten Anträgen und Ausführungen fest. Sie macht ergänzende Bemer- kungen, um ihren Standpunkt zu untermauern. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten, wird – sofern und soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2025 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 1.2 1.2.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Ja- nuar 2025. Diese ist einlässlich begründet und die dagegen gerichtete Sprungbeschwerde vom 25. Februar 2025 wurde – mit dem Antrag der Be- schwerdeführerin – von der ESTV gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Letzteres ist somit für die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde auch funktionell zuständig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-252/2024 vom 5. August 2024 E. 1.2). 1.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihren Rechtsbegehren in- haltlich gegen die Festsetzung der Steuerforderung in den Steuerperioden 2020 und 2021. Die Festsetzung der Steuerforderung für die

A-1450/2025 Seite 5 Steuerperioden 2017-2019 wird indessen nicht bestritten, sodass diese vorliegend nicht Verfahrensgegenstand sind. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutre- ten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetz- gebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen aus- zurichten. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinn ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann. Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsge- schichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 147 V 377 E. 4.1). Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement ge- sprochen. Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem Wortlaut diese herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen. Sind meh- rere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtli- chen Vorgaben am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfas- sungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 145 II 270 E. 4.1, 144 V 333 E. 10.1, 143 III 385 E. 4.1). 1.7 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH- LER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, RZ. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei

A-1450/2025 Seite 6 ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5966/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.5 m.w.H.). 1.8 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2020 und 2021. Somit ist das MWSTG mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteu- erverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in den in den Jahren 2020 und 2021 gültigen Fassungen (AS 2016 2131, 2017 249, 2017 3575, 2017 7667, 2017 6305, 2018 5102 und AS 2019 4631) mass- gebend. Darauf wird referenziert, sofern nicht explizit etwas anderes ange- geben wird. 1.9 Soweit im Zusammenhang mit dem Subventionsvertrag vom 10. Sep- tember 2019 das Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und die Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) Anwendung findet, so sind die zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses bzw. der entsprechenden Zusätze und somit die in den Jahren seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 gel- tenden Fassungen massgeblich (AS 2017 6839, 2018 1811, 2020 4085 für das EnG bzw. AS 2017 6889, 2019 913, 2019 3465, 2020 6121 für die EnV). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unterneh- men mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erho- ben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leis- tungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Er- wartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Liefe- rung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG).

A-1450/2025 Seite 7 2.2 Mangels Leistung gehören Subventionen und andere Beiträge der öf- fentlichen Hand, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet wer- den, nicht zum Entgelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Art. 29 MWSTV um- schreibt den mehrwertsteuerlichen Subventionsbegriff mit einer nicht ab- schliessenden Liste von Beispielen. Das Bundesgericht bezeichnet Sub- ventionen allgemein als "Leistungen" kraft öffentlichen Rechts, die anderen Rechtspersonen für bestimmte Zwecke zukommen, ohne dass dies zu ei- ner unmittelbaren Gegenleistung an den Subventionsgebenden führt. Mit der Subventionierung will der Subventionsgeber beim Empfänger ein be- stimmtes Verhalten hervorrufen, das zur Erreichung bestimmter, im öffent- lichen Interesse liegender Zwecke geeignet erscheint. Sind mit der Geld- leistung der öffentlichen Hand keine spezifischen Leistungen verknüpft und ist der Subventionsempfänger frei, wie er – allenfalls im Rahmen eines all- gemeinen Leistungsauftrags an ihn – die zur Förderung des angestrebten Zwecks notwendigen Massnahmen treffen will, so deutet dies auf eine Sub- vention hin. Abgesehen von dieser Verhaltensbindung des Subventions- empfängers erfolgt die Subventionierung ohne wirtschaftliche Gegenleis- tung. Subventionen sind damit von vornherein nicht Gegenstand eines mehrwertsteuerrechtlichen Leistungsaustauschs. Sie sind nicht Entgelt für eine vom Subventionsempfangenden zu erbringende marktwirtschaftliche Leistung und fliessen folgerichtig nicht in die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ein (BGE 140 I 153 E. 2.5.5, 126 II 443 E. 6b ff.; Urteile des BVGer A-2704/2020 vom 22. März 2022 E. 2.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022], A-2599/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.1.3 m.w.H.). 2.3 Nicht als Entgelte gelten gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG eben- falls vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Ak- teure innerhalb einer Branche geleistet werden. Es sollen mit den Kosten- ausgleichzahlungen nicht Leistungen im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers vergünstigt werden, wie dies bei den sog. Preisauf- füllungen der Fall ist, es besteht daher keine innere wirtschaftliche Ver- knüpfung zwischen der Leistung des Zahlungsempfängers und der Kos- tenausgleichzahlung. Sinn und Zweck der Kostenausgleichszahlungen be- steht mitunter darin, bestimmten inländischen Anbietern entsprechender Leistungen einen besseren Marktzugang zu ermöglichen oder ein be- stimmtes Verhalten zu fördern oder zu belohnen. Wesentlich ist jedoch ein- zig und allein, dass bestimmte Kosten einer Branche gepoolt und sodann nach einem vertraglich oder gesetzlich festgelegten Schlüssel den

A-1450/2025 Seite 8 Akteuren dieser Branche überwälzt werden. Als Kostenausgleichszahlun- gen gelten insbesondere Einspeiseprämien, welche inländischen Strom- produzenten von erneuerbaren Energien durch den Ausgleich der Mehr- kosten einen besseren Marktzugang ermöglichen und die Produktion er- neuerbarer Energien fördern bzw. belohnen (FELIX GEIGER, Gei- ger/Schluckebier (Hrsg.), MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, [nachfol- gend: MWST-Kommentar], Art. 18 N. 34). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 und 3 MWSTG kann die steuerpflichtige Person unter Vorbehalt von Art. 33 MWSTG Vorsteuern im Rahmen ihrer unter- nehmerischen Tätigkeit abziehen, sofern sie nachweist, dass sie die Vor- steuern bezahlt hat. 2.5 Das Erzielen von Nicht-Entgelten wird im unternehmerischen Bereich als Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeit beurteilt (vgl. Regine Schluckebier, MWSTG-Kommentar, Art. 10 N 50 ff.) und schränkt nach Art. 33 Abs. 1 MWSTG das Recht auf Vorsteuerabzug der steuerpflichtigen Person grundsätzlich nicht ein. Einzig dann, wenn eine steuerpflichtige Person Gelder im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG erhält, hat sie nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kür- zen (vgl. Urteile des BVGer A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.8.3, A-3014/2016 vom 18. November 2016 E. 2.5). Die konkrete Einordnung eines Sachverhalts unter Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist damit insofern von Bedeutung, als die Fälle von Bst. a-c vorsteuerwirk- sam, jene von Bst. d-l vorsteuerneutral sind. Der bundesrechtlich einwand- freien Subsumtion entweder in die Gruppe «Bst. a-c» oder in die Gruppe «Bst. d-l» kommt mithin einige Bedeutung zu, was erfordert, dass klare Ab- grenzungen vorgenommen werden, insbesondere dort, wo Kollisionen be- stehen. Im individuell-konkreten Fall ist eine umfassende Gesamtwürdi- gung anzustellen, um einen Mittelfluss unter die zutreffende generell-abs- trakte Norm zu subsumieren (Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16. De- zember 2022 E. 3.3.5). Dabei sind zwei einschränkende Überlegungen zu beachten: Zum einen sind die Tatbestände, die unter Art. 33 Abs. 2 MWSTG 2009 fallen, eher einschränkend, jedenfalls nicht ausdehnend auszulegen. Zum andern besteht kein Automatismus, der dazu führen könnte, dass jedes Nichtentgelt, das ein Gemeinwesen erbringt, unmittel- bar zur Qualifikation als «Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag» führen könnte (Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.3.7 m.w.H.).

A-1450/2025 Seite 9 2.6 In Ziff. 7.7 der MWST-Branchen-Info Nr. 07 der ESTV «Elektrizität in Leistungen, Gas über Erdgasverteilnetz und Fernwärme», werden unter dem Titel «Einspeisevergütungssystem, Investitionsbeiträge und beson- dere Unterstützungsmassnahmen nach dem EnG» verschiedene Zah- lungsflüsse nach dem EnG in einer Tabelle erläutert und steuerlich beurteilt (Tabelle erstmals publiziert am 12. Juli 2018, nachfolgend: Tabelle in MWST-Branchen-Info 07 Ziff. 7.7). Danach stellen insbesondere Einmal- vergütung für Photovoltaikanlagen nach Art. 25 EnG, Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen und für Biomasseanlagen nach Art. 26 f. EnG und die genannten Einspeiseprämien nach Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 EnG Kostenausgleichszahlungen dar. (...). 3. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin vom BFE (handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft) Beiträge an die Kosten (...) des (...) Projekts. Rechtlich im Streit liegt, ob diese Beiträge als eine Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG oder als eine Kostenausgleichs- zahlung gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG zu qualifizieren sind. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Gestaltung und der Aufbau (...), wie im vorliegenden Projekt vorgesehen, sei aufgrund des Pilot-Cha- rakters mit so hohen Kosten verbunden, sodass selbst bei optimalem Vor- gehen mit einem Herstellpreis (...) zu rechnen sei, der ein Mehrfaches des erhältlichen Preises (...) betragen werde und damit im Moment noch in kei- ner Weise konkurrenzfähig sei. Gemäss [Gesetz] wolle der Bund die Ent- wicklung (...) aber gezielt fördern. Das BFE sei deshalb bereit gewesen, 60 % der Anlagekosten dieses Pilotprojektes, inklusive aller dafür notwen- digen Vorabklärungen zu übernehmen, sodass mit den übrigen 40 % der Kosten die (...)produktion voraussichtlich mindestens langfristig konkur- renzfähig sein werde. Die Beiträge des BFE seien vollumfänglich aus dem Netzzuschlagsfonds gemäss Art. 35 ff. EnG finanziert worden. Im vorlie- genden Fall seien alle Voraussetzungen der Kostenausgleichszahlung ge- mäss Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG erfüllt. Der Konsum von Strom sei durch die Verteuerung mittels Zuschlag auf dem steuerbaren Stromverkauf durch die Elektrizitätswerke an die Endverbraucher verteuert und damit un- attraktiver gemacht worden. Die dadurch gewonnenen finanziellen Mittel seien im Netzzuschlagsfonds gepoolt worden und würden dazu verwendet, bestimmte Formen der ökologisch wünschbaren Stromproduktion finanziell zu unterstützen. Es handle sich beim Netzzuschlagsfonds um einen Fonds

A-1450/2025 Seite 10 im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG. Es handle sich daher um eine Kostenausgleichszahlung. Sodann vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass zwar die Vo- raussetzungen einer Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG erfüllt seien, da ein «Subventionsvertrag» vorliege, der als solcher bezeichnet werde und auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1) verweise. Bei gleichzeitiger Erfüllung der Voraussetzungen beider Tatbestände (Subvention gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG und Kostenausgleichszahlung gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG) gehe die Anwendung der Kostenausgleichs- zahlung aber als lex specialis jener der Subvention vor. Für die Kostenaus- gleichzahlung verbleibe ansonsten kein Anwendungsbereich. Auch sei die- ser als Sonderregelung der Vorrang einzuräumen. Die Praxis der Vo- rinstanz zu den Kostenausgleichszahlungen sei uneinheitlich, was die MWST-Branchen-Info zum Tabakfonds aufzeige. Steuersystematisch sei der Verzicht auf die Vorsteuerabzugskürzung im vorliegenden Fall sinnvoll. Der Verzicht auf eine Vorsteuerabzugskürzung stelle bei den Nichtentgel- ten die Regel dar, eine Kürzung wie bei den Subvention sei hingegen eine systemwidrige Ausnahme. Entsprechend müsse der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung aus Gründen der Systemkonformität be- schränkt bleiben. Hinzu komme, dass beim Netzzuschlagsfonds nur dieje- nigen finanziellen Mittel verteilt würden, die sich aufgrund der eingenom- menen Netzzuschläge im Netzzuschlagsfonds befänden. Sobald keine Mit- tel mehr im Fonds seien, werde gemäss Art. 36 EnG eine Warteliste erstellt und nach dieser die neu eingehenden Fondsmittel verteilt. Ein derartiges Konzept mit Wartelisten sei bei Subventionen gänzlich unbekannt. Es handle sich inhaltlich folglich klar um Fondbeiträge, das Element des Fonds sei sehr viel prägender und charakteristischer als das Element Subvention. Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG sehe letztlich auch keine Differenzierung vor. Es sei daher nicht überzeugend, dass die Vorinstanz bei ihrer Begründung darauf verweise, es handle sich vorliegend nicht um Kosten der Strom- erzeugung. Die Beiträge dienten, im Gegensatz zur Argumentation der Vorinstanz, der Senkung der Stromproduktionskosten, da die Anlagekos- ten Teil der Stromkosten seien. Die Investitionskosten müssten durch ent- sprechende Erträge aus Stromverkäufen wieder amortisiert werden. Der Bau und Betrieb einer konkreten Stromproduktionsanlage sei auch von An- fang an am betroffenen Standort vorgesehen worden. Das ganze Projekt sei darauf ausgerichtet und es werde geplant ab 2029 mit der Strompro- duktion und dem Stromverkauf zu beginnen. Die Beschwerdeführerin sei als Stromanbietern zu betrachten. Die Tatsache, dass die Vorinstanz für

A-1450/2025 Seite 11 den Investitionskostenanteil von 40 %, der durch die Stromproduzenten getragen werde, einen Vorsteueranspruch akzeptiere, zeige sodann auf, dass diese Investition der künftigen unternehmerischen Tätigkeit der Be- schwerdeführerin diene. Insgesamt sei damit festzuhalten, dass die Bei- träge des BFE an die Beschwerdeführerin zur Finanzierung der Strompro- duktionsanlage unter die Regelung von Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG fielen und die Beschwerdeführerin damit gestützt auf Art. 33 Abs. 1 MWSTG keine Vorsteuerkürzung aufgrund dieser Beiträge vornehmen müsse. 3.1.2 Die Vorinstanz führt aus, die vorliegenden (...)beiträge würden aus dem Netzzuschlagsfonds entnommen. Dabei handele es sich um einen Spezialfonds nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG, SR 611.0; vgl. Art. 37 Abs. 1 EnG). Dies seien Vermögen, die dem Bund von Dritten mit bestimmten Auflagen zugewendet worden seien oder die auf Grund gesetzlicher Best- immungen aus Voranschlagskrediten stammten (Art. 52 Abs. 1 FHG). Demnach rührten die Gelder des Netzzuschlagsfonds aus dem Bundes- haushalt und würden durch den Bund ausgerichtet. Mit den (...)beiträgen solle (...) eine höhere Investitionsbereitschaft erzielt werden. Es bestehe eine klare Förderungsabsicht des Bundes. Die Beiträge seien demnach Fi- nanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG. Schliesslich sei die Ausrichtung von (...)beiträgen (...) explizit geregelt. [Diese] stellten somit definitionsge- mäss Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG dar, deren Erhalt zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs führe (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Dass es sich bei den vorliegenden (...)beiträgen um Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG handle, werde von der Beschwerdeführerin nicht be- stritten. Die Voraussetzungen einer Kostenausgleichszahlung seien dem- gegenüber nicht erfüllt. Es handle sich nicht um den Ausgleich von effektiv anfallenden und wiederkehrenden Produktionskosten einer Anbieterin in- nerhalb der Energiebranche. Die Beiträge stellten auch keine Erstellungs- kosten eines allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu erstellenden Kraft- werks dar. Das Projekt befände sich in der [ersten] Phase (...), nicht in der Phase der Erschliessung/ Errichtung. Die Beiträge deckten denn auch ma- ximal 60 % der anrechenbaren Investitionskosten [dieser Phase] ab. Die Beiträge stellten somit keine Erschliessungs- oder Errichtungsbeiträge ei- nes Kraftwerks dar. Sodann sei die Beschwerdeführerin auch keine Strom- anbieterin und die Beiträge stellten keinen Ausgleich für allfällig zukünftige Stromproduktionskosten dar. Es stehe derzeit denn auch noch nicht fest, ob am Standort später Strom produziert werden könne oder nicht.

A-1450/2025 Seite 12 3.1.3 3.1.3.1 Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zeichnen sich «Subven- tionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge» dadurch aus, dass es sich um Zuwendungen handelt, welche beim Empfänger eine Einnahme bilden und die einem förderungswürdigen Zweck dienen. An diesen normalen Sprachgebrauch lehnen sich etwa die Ausführungen in der Botschaft vom 15. Dezember 1986 zum Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltun- gen an, wonach der in der Botschaft verwendete Begriff «Subvention» alles umfasse, was (im Bundesrecht) «als Beitrag, Finanzhilfe, Abgeltung, Bei- hilfe, zinsfreies oder zinsvergünstigtes Darlehen, Subvention, Prämie, Sti- pendien, Unterstützung und ähnliches bezeichnet» werde (BBl 1987 I 369 ff., 371; vgl. auch Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.1). Demgegenüber bezwecken Kostenausgleichszahlungen – wie er- wähnt (E. 2.3 vorstehend) – nach Intention des Gesetzgebers insbeson- dere eine Abgrenzung zu den Preisauffüllungen. Bei Berücksichtigung des Entstehungskontextes der Norm zeigt sich folglich, dass bei den Kosten- ausgleichszahlungen von einem engen Anwendungsbereich ausgegangen wurde (Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6885, S. 6960). Mit der Subven- tion zielt die öffentliche Hand im Unterschied zu Kostenausgleichszahlun- gen auf ein bestimmtes Verhalten ab, das insgesamt im öffentlichen Inte- resse liegt, während es nicht vorrangig darum geht, einen bestimmten Zu- stand herbeizuführen (vgl. BGE 149 II 255 E. 2.3.3; 140 I 153 E. 2.5.5). Zwar soll mit den Kostenausgleichszahlungen vielfach auch ein besserer Marktzugang ermöglicht oder ein bestimmtes Verhalten gefördert oder be- lohnt werden, im Unterschied zur Subvention werden dabei aber konkrete Massnahmen, respektive ein bestehendes Projekt einer Branche (insbe- sondere in der Landwirtschaft und im Energiesektor) gefördert oder Hemm- nisse einer gelebten Marktstruktur verringert. Mit den Kostenausgleichs- zahlungen werden somit bestimmte Zustände herbeigeführt (Marktzugang erleichtert, Hemmnisse beseitigt), während bei der Subvention nieder- schwelliger und allgemeiner ein förderungswürdiges Anliegen unterstützt wird, ohne einen bestimmten Zustand herbeizuführen. Im vorliegenden Fall liege eine Situation vor, in der erneuerbare Energien gefördert und eine neue, durch die Beschwerdeführerin entwickelte Tech- nologie in einem Pilotprojekt erprobt werden soll. Es gehe (noch) nicht um die Erreichung eines bestimmten Zustands, sondern zunächst (noch) um die Abklärung der Voraussetzungen, Machbarkeit und Funktionsfähigkeit der Technik. Dies spricht für das Vorliegen einer Subvention.

A-1450/2025 Seite 13 3.1.3.2 Nach der Verwaltungspraxis stellen Investitionsbeiträge für Photo- voltaikanlagen sowie für Wasserkraft- und Biomasseanlagen ebenso wie Einspeiseprämien für den ökologischen Mehrwert und Marktprämien von Grosswasserkraftanlagen Kostenausgleichszahlungen dar. Demgegen- über werden Geothermie-Erkundungsbeiträge und Beiträge an die Sanie- rung von Wasserkraftwerken aus ökologischen Gründen als Subvention eingeordnet (Tabelle in MWST-Branchen-Info 07 Ziff. 7.7). Das vorliegende Projekt befindet sich in der [ersten] Phase. Gemäss Sub- ventionsvertrag werden die Beiträge insbesondere für genau bezeichnete (...)arbeiten ausbezahlt. Es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustim- men, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung auch die (...)arbeiten Teil des Gesamtprojekts sind und deren Kosten bei der Preisgestaltung des zu er- wartenden Stromverkaufs zu berücksichtigen sind. Dennoch handelt es sich klarerweise noch nicht um den Bau des (...)kraftwerks. Dieses Vorpro- jekt liegt im Interesse des Bundes und ist förderungswürdig, was die aus- bezahlten Beiträge zeigen. Dennoch ist die Schwelle zur eigentlichen Stromproduktion, bzw. selbst zur unmittelbaren Vorbereitung der Strompro- duktion durch den Bau eines Kraftwerks oder eine Stromproduktionsan- lage, noch nicht überschritten. Daran ändert nichts, dass im Falle der Pro- jektfortsetzung die [Teile des Vorprojekts] für die Stromproduktion verwen- det werden können. Erst ab dem Zeitpunkt, nachdem der Entscheid für die Stromproduktion gefallen ist, kann (allenfalls) von einer Kostenausgleichs- zahlung gesprochen werden. Diese Entscheidung wird aber erst noch ge- troffen werden, wenn die Ergebnisse der Voruntersuchungen ausgewertet sind und lag im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Periode jeden- falls noch nicht vor. Die Projektreife ist auch der zentrale Unterschied zu den Investitionsbei- trägen, die gemäss Verwaltungspraxis als Kostenausgleichszahlungen an- erkannt werden. Es geht also vorliegend noch nicht darum, einen bestimm- ten Zustand herbeizuführen, sondern erst darum, Abklärungen zu ermögli- chen, ob das geplante Projekt realisiert werden kann und darum die damit verbundenen Risiken zu minimieren. Die Anwendung der aktuellen Verwal- tungspraxis spricht somit auch dafür, die ausgezahlten Beiträge im vorlie- genden Fall den Subventionen zuzuordnen. 3.1.3.3 Hinzukommt, dass dem vorliegenden (...)projekt ein Pilotcharakter zukommt. Zwar handelt es sich nicht um ein reines For- schungsprojekt, da das Ziel verfolgt wird, dereinst konkurrenzfähigen Strom zu erzeugen und ein rentables Kraftwerk zu führen. Dennoch betont

A-1450/2025 Seite 14 die Beschwerdeführerin auf ihrer Webseite, «(...). Ein Erfolg (...) würde bedeuten, dass wir bei der Nutzung dieser nachhaltigen Technologie einen entscheidenden Wendepunkt erreicht haben» (...). Das Verfahren (...) wurde denn auch bisher nur wenig erprobt und stellt nach wie vor eine In- novation dar, wie der Webseite weiter entnommen werden kann. Dieses zu fördern, stellt einen klassischen Anwendungsfall einer Subvention dar. Für eine Kostenausgleichszahlung müsste es aber eine breit angelegte und wohl in gewisser Weise regelmässige Umverteilung der Kosten der Bran- che geben (wie bei den Einspeisevergütungen). Selbst bei den Investiti- onsbeiträgen, welche gemäss Verwaltungspraxis Kostenausgleichszah- lungen darstellen, ist von einer gewissen Routine bei der Zusprache der Beiträge auszugehen, stellen das Errichten von PV-, Wasserkraft und Bio- masse-Anlagen doch heute keine Seltenheit mehr dar. Davon kann jedoch beim vorliegenden Pilotprojekt (...) keine Rede sein. 3.1.3.4 Des Weiteren spricht auch die beachtenswerte Höhe der ausbe- zahlten Beiträge mit rund Fr. 90'000'000.- und die Ausgestaltung des Sub- ventionsvertrages mit Informations-, Kommunikations- und Offenlegungs- pflichten der Beschwerdeführerin für eine Subvention. 3.1.3.5 Im Übrigen werden die Beiträge des BFE ausdrücklich als Subven- tion bezeichnet und der Subventionsvertrag verweist auf das SuG (act. 8, Beilage 4, S. 2 bzw. Ziff. 2 des Subventionsvertrags). Ob ein bestimmter Mittelfluss als Subvention bzw. als öffentlich-rechtlicher Beitrag zu gelten hat, ist zwar im Einzelfall und unabhängig von der Bezeichnung des Mittel- flusses zu entscheiden (vgl. BGE 149 II 255 E. 2.3.1), dennoch stellt die Bezeichnung durch die Vertragsparteien (Beschwerdeführerin und BFE) ei- nen weiteren klaren Hinweis für das Vorliegen einer Subvention dar. Dies wird unterstrichen durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht bestreitet, dass es sich um eine Sub- vention handelt. 3.1.4 Aus einer Gesamtschau aller Aspekte ergibt sich, dass eine Subven- tion gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG vorliegt. 3.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, vorliegend seien sowohl die Vo- raussetzungen einer Subvention gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG, als auch die Voraussetzungen einer Kostenausgleichszahlung gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG erfüllt und dass die Kostenausgleichszah- lung als lex specialis vorgehe. Diese Argumentation überzeugt nicht.

A-1450/2025 Seite 15 3.2.1 Zunächst lässt die Systematik der Mehrwertsteuergesetzgebung keine doppelte Einordnung eines Beitrages zu. Mit der Unterscheidung in Art. 18 MWSTG zwischen den Buchstaben a-c und d-l hat der Gesetzgeber eine klare Abgrenzung schaffen wollen, wobei Mittelflüsse in ersterer Kate- gorie eine Kürzung des Vorsteuerabzugs zur Folge haben, Mittelflüsse aus der zweiten Kategorie aber nicht. Aus der Botschaft lässt sich entnehmen, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass auch in den Tatbeständen der Buchstaben d-l Subventionen enthalten sein können. Dies geht aus folgen- der Formulierung hervor: «Die Buchstaben d-l nennen Mittelflüsse, welche grösstenteils nicht unter den Begriff der Subventionen fallen» (Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6885, S. 6960, Hervorhebung hinzugefügt durch BVGer). Dennoch stellt der klare Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 MWSTG da- rauf ab, ob ein Empfänger Gelder nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG er- hält. Daraus ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber alle Subventionen einer Kürzung des Vorsteuerabzugs unterstellen wollte. 3.2.2 Nichts anderes ergibt sich aus der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches sich schon vielfach mit der Abgrenzung von Sub- ventionen und anderen Tatbeständen auseinandersetzen musste: In BGE 149 II 255 prüfte das Bundesgericht, ob eine gegenleistungslose Geldleis- tung aus einem kantonalen Lotteriefonds zur Förderung medizinischer Spitzenforschung eine Subvention darstellt. Es grenzte den Mittelfluss von einer Spende im Sinne des Art. 18 Abs. 2 Bst. d MWSTG ab und kam zu dem Schluss, dass obwohl die Geldleistung von einem Gemeinwesen kam und dieses nach freiem Ermessen über die Leistung entscheiden konnte, aufgrund der Zweckbindung und Förderabsicht eine Subvention gegeben war. In BGE 149 II 43 äusserte sich das Bundesgericht zu der Frage, ob Mittelflüsse innerhalb eines Gemeinwesens als Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG zu qualifizieren sind. Es untersuchte die Mit- telflüsse und kam zu dem Schluss, dass keine Subvention gegeben war. Im Urteil 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 hatte das Bundesgericht eine Abgrenzung zwischen Subvention (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) und Forderungsverzicht (Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG) vorzunehmen. Es kam zum Schluss, dass eine Subvention gegeben war und führte aus, dass «sich der Vorgang äusserlich als Forderungsverzicht darstellt, der bei rein grammatikalischer Auslegung unter lit. e fiele, vermag daran nichts zu än- dern» (Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.2.4). In diesem Urteil führte das Bundesgericht auch aus, dass der Sachverhalt unter eine der beiden Gruppen (a-c oder d-l) subsumiert werden müsse (vgl. E. 2.5 vorstehend mit Verweis auf E. 3.3.5 des Urteils 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022). Im Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020

A-1450/2025 Seite 16 hatte das Bundesgericht einerseits eine Abgrenzung zwischen Subvention (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) und Einlagen (Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG) und anderseits die Vergünstigung eines Baurechtzinses durch ein Gemeinwesen und somit die Unterscheidung zwischen einer Subven- tion und einem anderen Nichtentgelt vorzunehmen. Im Urteil 2C_299/2014 vom 19. Dezember 2014 nahm das Bundesgericht ein weiteres Mal eine Abgrenzung zwischen einer Subvention und einem anderen Nicht-Entgelt vor. Es erwog, dass die Befreiung von der Mineralölsteuer im konkreten Fall mangels förderungswürdiger Tätigkeit keine Subvention darstellte. 3.2.3 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der Tatsache, dass eine Subvention gegeben ist, gestützt auf Art. 33 Abs. 2 MWSTG un- mittelbar eine Kürzung des Vorsteuerabzugs folgt. 3.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt überzeugt nicht. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass bei dieser Auslegung für die Anwendbarkeit von Art.18 Abs. 2 Bst. g MWSTG kein Raum verbleibe, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass es mit dieser Auslegung der Bestimmung ver- einbar ist, in anders gelagerten Fällen eine Kostenausgleichszahlung an- zunehmen, wie dies die Verwaltungspraxis insbesondere zu Investitions- zahlungen für Photovoltaik-, Wasserkraft und Biomasseanlagen vorsieht. 3.3.2 Auch die Tatsache, dass rechtsprechungsgemäss Bst. a von Art. 18 Abs. 2 MWSTG restriktiv auszulegen ist, ändern nichts daran, dass bei Vor- liegen einer Subvention eine Kürzung des Vorsteuerabzugs folgt. Im vor- liegenden Fall verbleibt aufgrund der klaren Sachlage, wonach eine Sub- vention gegeben ist, nämlich kein Raum für eine (restriktive) Auslegung. 3.3.3 Das Argument, dass die Beiträge aus dem Netzzuschlagsfonds stammten und daher den Kostenausgleichszahlungen zuzuordnen seien, vermag daran nichts zu ändern. Die Herkunft der Gelder aus dem Fonds führt für sich allein nicht dazu, dass automatisch eine Kostenausgleichs- zahlung vorliegen würde. Auch das Vorbringen, dass bei Ausschöpfung der Mittel aus dem Fonds eine Warteliste erstellt werde, widerspricht dieser Auffassung nicht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kennt auch das Subventionsgesetz das Konzept einer Prioritätenordnung (vgl. Art. 13 SuG). 3.3.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, eine uneinheitliche Praxis zu den Kostenausgleichszahlungen zu haben. Beim Tabakfonds

A-1450/2025 Seite 17 werde eine Kostenausgleichszahlung angenommen, obwohl diese Bei- träge auch dem Subventionsgesetz unterstünden. Dieser Argumentation ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, entgegenzuhalten, dass die Aus- gangslage bei den Beiträgen an Tabakproduzenten nicht vergleichbar ist mit den [vorliegenden] Beiträgen. Bei den Beiträgen an inländische Tabak- produzenten wird ein Marktzugang von schweizerischen Produzenten er- möglicht, die ansonsten kaum wettbewerbsfähige Preise anbieten könnten. Wie bei den Einspeisevergütungen und den Marktprämien (vgl. Verwal- tungspraxis) werden dort folglich Markthemmnisse beseitigt, indem Ein- nahmen gepoolt und breitflächig an Akteure der jeweiligen Branche umver- teilt werden, was dem klassischen Fall einer Kostenausgleichszahlung ent- spricht. Vor diesem Hintergrund ist nicht klar, worin die uneinheitliche Pra- xis der Vorinstanz bestehen soll. 3.3.5 Letztlich ist auch aus der Tatsache, dass die Vorinstanz für den In- vestitionskostenanteil von 40 %, der durch die Stromproduzenten getragen wird, einen Vorsteueranspruch akzeptiert habe, keine anderes Ergebnis abzuleiten. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dies zeige auf, dass die Investition der künftigen unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdefüh- rerin diene. Die Frage, ob die [Arbeiten] dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden können, ist jedoch nicht entscheidend für die vorlie- gend vorzunehmende Abgrenzung zwischen dem Vorliegen einer Subven- tion und einer Kostenausgleichszahlung. Im vorliegenden Fall sind die Vo- raussetzungen einer Subvention erfüllt und – wie vorstehend gezeigt – ver- bleibt kein Raum für die gleichzeitige Annahme einer Kostenausgleichs- zahlung. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Subvention gegeben ist. Aus der Auslegung des Gesetzes und der Anwendung der konstanten Recht- sprechung ergibt sich, dass nicht gleichzeitig zwei Tatbestände aus der Gruppe von Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c und den anderen Nichtentgelten erfüllt sein können. Da eine Subvention vorliegt, nahm die Vorinstanz folglich zu- recht eine Kürzung des Vorsteuerabzugs vor. Daraus folgt, dass die Be- schwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten auf Fr. 4'250.- festzusetz- ten und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

A-1450/2025 Seite 18 SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-1450/2025 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'250.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Katharina Meienberg

A-1450/2025 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-1450/2025 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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18.09.2025
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24.03.2026