B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1450/2021
Urteil vom 3. Mai 2022 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.
Parteien
A._______ STIFTUNG, vertreten durch Dr. Natalie Peter, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Infor- mationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-SE).
A-1450/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Swedish Tax Agency, Unit for International Relations, Malmö, Schweden (nachfolgend: STA oder ersuchende Behörde), hat mit Schrei- ben vom 20. Oktober 2020 und gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.971.41; nachfolgend: DBA CH-SE) betreffend B._______ (nach- folgend: betroffene Person) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet. A.b Laut Aussagen der STA im besagten Amtshilfeersuchen läuft gegen die betroffene Person eine Untersuchung betreffend Einkommenssteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019. Die be- troffene Person sei in Schweden unbeschränkt steuerpflichtig. Die be- troffene Person sei die Tochter der verstorbenen schwedischen Staatsbür- gerin C.. Die STA habe im Zusammenhang mit dem automati- schen Informationsaustausch (nachfolgend: AIA) Informationen erhalten, die zeigen würden, dass C. im Jahr 2018 «controlling person» ei- nes Bankkontos der A._______ Stiftung (nachfolgend: Stiftung) in der Schweiz gewesen sei. Die Stiftung habe Sitz in Liechtenstein. C._______ sei im Jahr 2015 verstorben. Nach dem Tod von C._______ habe kein Wechsel der «controlling person» stattgefunden. C._______ habe nebst einer Tochter auch noch einen Sohn gehabt. Dieser Sohn sei im Jahr 2009 verstorben und habe mehrere Kinder, die im Ausland leben würden. Die STA besitzt laut eigenen Angaben keine Informationen über die Stiftung und deren Begünstigte. Sie sei aber im Besitz des Nachlassinventars und des Testaments von C.. Sie habe zudem Zugang zu einer Verein- barung zwischen C. und deren Sohn, in welcher der Sohn auf sein Erbe verzichte. Gestützt auf diese Information sei die betroffene Person die einzige Erbin von C._______. Weiter führt die STA aus, weder die Stiftung noch Finanzanlagen dieser Stiftung würden in den vorgenannten Dokumenten erwähnt. Ihre Untersu- chungen würden darauf hinweisen, dass die betroffene Person höchst- wahrscheinlich Begünstigte oder eine von mehreren Begünstigten der Stif- tung sei.
A-1450/2021 Seite 3 Ihre Untersuchungen, so die STA weiter, umfasst auch die Kinder der be- troffenen Person, welche in Schweden unbeschränkt steuerpflichtig seien. Sie ersuche um das Einverständnis, die übermittelten Informationen auch gegen die Kinder der betroffenen Person verwenden zu dürfen, falls diese Begünstigte der Stiftung seien. Sie habe die betroffene Person kontaktiert und sich nach der Stiftung und der Tatsache, dass gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen C._______ «controlling person» der Stiftung gewesen sei, erkundigt. Die betroffene Person habe mitgeteilt, dass sie keine Kenntnis von der Stiftung habe und ihre Mutter, C., die Stiftung nie erwähnt habe. Sie, die STA, benö- tige, um mit ihrem Untersuchungen voranzukommen Informationen, die zeigen würden, weshalb C. als «controlling person» eingetragen gewesen sei, ob letztere zeichnungsberechtigt gewesen sei und warum diese nach ihrem Tod als «controlling person» eingetragen geblieben sei. Sie möchte zudem wissen, ob die betroffene Person oder ihre Kinder in den Bankdokumenten als begünstigte Personen erwähnt würden. Sollte eine dieser Personen begünstigt sein, würde dies Einkommenssteuern in Schweden auslösen. A.c Die STA hat die ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. De- zember 2019 um nachstehende Informationen ersucht: Please provide us with the following information regarding the bank account (Nummer) in D._______ Bank AG [nachfolgend: CH-Bank]:
A-1450/2021 Seite 4 Ausland ansässige Stiftung über das laufende Amtshilfeverfahren zu infor- mieren und aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 3 StAhiG). Die CH-Bank ist der Editionsaufforderung der ESTV nach erneuter Auffor- derung der ESTV am 25. November 2020 nachgekommen. Die CH-Bank konnte die Stiftung gleichentags über das Amtshilfeverfahren informieren. Mit E-Mail vom 30. November 2020 hat die Rechtsvertreterin ihre Manda- tierung durch die Stiftung der ESTV mitgeteilt und Akteneinsicht verlangt. Die ESTV hat mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 die Akteneinsicht gewährt und Frist zur Einreichung einer Stellungnahme innert 10 Kalender- tagen nach Erhalt des Schreibens angesetzt. B.b Innert erstreckter Frist hat die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 22. Januar 2021 eine Stellungnahme sowie mit E-Mail vom 4. Februar 2021 eine ergänzende Stellungnahme eingereicht. Darin machte sie gel- tend, dass der Gewährung der Amtshilfe nicht zuzustimmen sei. C. C.a Nach Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens erliess die ESTV in Bezug auf das schwedische Amtshilfeersuchen vom 20. Oktober 2020 die Schlussverfügung. Diese datiert vom 24. Februar 2021 und wurde der Stif- tung postalisch via Rechtsvertreterin zugestellt. C.b In der besagten Schlussverfügung hiess die ESTV die Leistung von Amtshilfe gut (Ziff. 1 des Dispositivs). Der STA sollen die bei der CH-Bank edierten Informationen, in welchen auch die Stiftung erscheine, übermittelt werden. Die ESTV wies darauf hin, dass in den einschlägigen zu übermit- telnden Unterlagen (T- und S-Formular) weder die betroffene Person noch E._______ noch F._______ mit Namen als Begünstigte der Stiftung er- wähnt seien. Weiter hielt die ESTV fest, dass sie nicht amtshilfefähige In- formationen, welche nicht ausgesondert werden könnten, geschwärzt habe (Ziff. 2 des Dispositivs). Den Antrag auf Nichteintreten bzw. Abweisung des Amtshilfeersuchens der STA vom 20. Oktober 2020 sowie den Antrag auf Schwärzungen hat die ESTV abgewiesen (Ziff. 3 des Dispositivs). Ausser- dem verfügte die ESTV, sie werde die ersuchende Behörde darauf hinwei- sen, dass die unter Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung genannten Informationen namentlich nur im Verfahren gegen die betroffene Person verwendet werden dürften (Ziff. 4 des Dispositivs).
A-1450/2021 Seite 5 D. D.a Gegen diese Schlussverfügung der ESTV liess die Stiftung (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. März 2021 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben mit den folgenden Anträgen:
A-1450/2021 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der STA ge- stützt auf das DBA CH-SE zugrunde, welches am 20. Oktober 2020 einge- reicht wurde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem StAhiG. Das Bundesverwaltungsge- richt ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-SE zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezem- ber (VwVG, SR 172.021) soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). 1.2 1.2.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen und ist mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an die STA zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Sie ist damit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich E. 1.2.2 – einzutreten. 1.2.2 Auf Rechtsmittel, welche stellvertretend für Dritte bzw. in deren Inte- resse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1 und 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-6928/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 1.4.3 m.w.H.). Der Eventualantrag und der Subeventualantrag betreffen teilweise Drittinteres- sen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorbehalten bleibt eine Überprüfung des Eventual- und Subeventualantrags unter dem Ge- sichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit (siehe dazu E. 8). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte,
A-1450/2021 Seite 7 für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1). Sodann gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid dar- über, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Be- weiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebli- che Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 E. 1.6 m.w.H.). 1.5 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Un- gunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.3 und 142 II 433 E. 3.4.2 m.w.H.; BVGE 2012/33 E. 6.2.2; Urteil des BVGer A-429/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2 m.w.H.). 2. 2.1 Anlässlich der Unterzeichnung des DBA CH-SE am 7. Mai 1965 (Sach- verhalt, Bst. A.a) wurde das zugehörige Protokoll vereinbart, welches in- tegrierenden Bestandteil des DBA CH-SE bildet. Die aktuell geltende und Art. 26 des OECD-Musterabkommens entsprechende Amtshilfeklausel von Art. 27 DBA CH-SE und die dazu vereinbarte Ziff. 4 des Protokolls zum DBA CH-SE sind seit dem 5. August 2012 in Kraft (vgl. Art. XIII des Proto- kolls vom 28. Februar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Schweden zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 4155 ff.; nachfolgend: Ände- rungsprotokoll]). Diese Bestimmungen sind auf das streitbetroffene Amts- hilfeersuchen vom 20. Oktober 2020, mit welchem Informationen vom
A-1450/2021 Seite 8 2.2 In Ziff. 4 Bst. c des Änderungsprotokolls sind die Angaben aufgeführt, welche die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung ei- nes Amtshilfeersuchens zu liefern haben (Art. 6 Abs. 2 StAhiG ist aufgrund der in Ziff. 4 Bst. c des Änderungsprotokolls statuierten Regelung nicht ein- schlägig, soweit er strengere Anforderungen aufstellt [Art. 1 Abs. 2 StAhiG; vgl. BGE 142 II 218 E. 3.4, BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.2 m.w.H.]). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBA CH-SE tauschen die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, «die zur Durchfüh- rung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des in- nerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab- kommen widerspricht». Der Informationsaustausch ist durch die Art. 1 DBA CH-SE (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-SE (sachlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt. 2.3.2 Gemäss der Rechtsprechung gelten Informationen als voraussicht- lich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts, soweit diese Informationen für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu be- steuern (BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.2. m.w.H.). 2.3.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5, je m.w.H.). Die Voraussetzung der voraussichtli- chen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amts- hilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlang- ten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.).
A-1450/2021 Seite 9 2.3.4 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu- chende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchen- den Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglich- erweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112, 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2). Vor die- sem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinn des anwendbaren DBA, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durch- geführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 141 II 436 E. 4.4.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4 m.w.H.). 2.3.5 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaat- lichen Rechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt, wie bereits dargelegt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, im aus- ländischen Verfahren verwendet zu werden. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse – in Anwendung des internen Rechts des er- suchenden Staates – der Verwendung der erhaltenen Informationen ent- gegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Pro- zessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 zweiter Absatz m.w.H.; Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.5 m.w.H.). 2.3.6 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Per- son nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersu- chenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (Urteil des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.4.4).
A-1450/2021 Seite 10 2.3.7 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Per- son» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen ge- schilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d’un pur hasard»; vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A‑3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 m.w.H.). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend ge- macht wird (statt vieler: Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.6.3). Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheb- lich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichts- punkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder an- derweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amts- hilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; BGE 141 II 436 E. 4.4.3 f., Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteil des BVGer A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.2.3 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021]). 3. 3.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Dieses besagt, dass – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen in Zusam- menhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstel- lungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (BGE 143 II 202 E. 8.7.1, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.). Entsprechend ist der ersuchte Staat an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen soweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. statt vieler: BGE 139 II 404 E. 9.5, 128 II 407 E. 5.2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 3.5 m.w.H.). 3.2 Auf ein Ersuchen ist nach Art. 7 Bst. c StAhiG nicht einzutreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind». Letzteres bedeutet, dass die objektiven
A-1450/2021 Seite 11 Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes des Schweizerischen Straf- gesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) erfüllt sein müs- sen und die Delikte unter die schweizerische Straf- bzw. Gerichtshoheit ge- mäss Art. 3 bis 8 StGB fallen (BGE 143 II 202 E. 8.5.6; Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 3.4 m.w.H.). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist jedoch nur dann in jedem Fall von einem treuwidrigen Verhalten auszugehen, wenn ein Staat schweizerische Bank- daten kauft, um sie danach für ein Amtshilfegesuch zu verwenden. Ansons- ten ist die Frage, ob ein Staat den Grundsatz von Treu und Glauben bei von Art. 7 Bst. c StAhiG erfassten Konstellationen verletzt hat, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 143 II 224 E. 6.4; Urteile des BGer 2C_979/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 2.2 und 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 5.1). 4. 4.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie ge- währt hat (statt vieler und ausführlich hergeleitet: Urteile des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1, A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1 und A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5). In BGE 147 II 13 E. 3.1 hat das Bundesgericht dargelegt, dass die Verwendungsbeschrän- kung gemäss Art. 26 Ziff. 1 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staa- ten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (AS 1999 1460; nachfolgend: aDBA [aktuelle Fassung gemäss Protokoll zur Änderung des DBA CH-US vom 23. Sep- tember 2009 in Kraft getreten am 20. September 2019 {AS 2019 3145}]) (und vergleichbare Bestimmungen anderer Doppelbesteuerungsabkom- men) ihren Zweck - den Schutz der Souveränität des ersuchten Staats und die korrekte Allokation der Verantwortung für Grundrechtseingriffe unter den Vertragsstaaten - nur erreichen könne, wenn ihr nicht nur eine sachli- che, sondern auch eine persönliche Dimension zuerkannt werde. Deshalb dürfe der ersuchende Staat die nach Art. 26 Ziff. 1 aDBA CH-US übermit- telten Informationen nicht gegenüber Personen verwenden, die von sei- nem Ersuchen nicht betroffen waren (vgl. dazu E. 3.1 ff. sowie zur Ausei- nandersetzung mit den von der ESTV vorgebrachten Argumenten insbe- sondere E. 3.6 des genannten Urteils; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3972/2019 vom 22. März 2021 E. 3.7.1). Das Gesagte gilt demnach ohne Weiteres auch für Anwendungsfälle des DBA CH-SE.
A-1450/2021 Seite 12 4.2 Auch das vorangehend erwähnte völkerrechtliche Vertrauensprinzip spielt eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf das Ver- trauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwen- dig wäre (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.3, 128 II 407 E. 3.2 und 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1; Urteil des BVGer A-1507/2020 vom 17. August 2021 E. 2.2.2 m.w.H.). 4.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) dürfen Personendaten nicht ins Ausland be- kannt gegeben werden, «wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich, weil eine Gesetz- gebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet». Die Be- kanntgabe von Personendaten ist trotz fehlender Gesetzgebung nach Art. 6 Abs. 2 DSG unter anderem dann möglich, wenn hinreichende (ins- besondere vertragliche) Garantien einen angemessenen Schutz im Aus- land garantieren (Bst. a) oder wenn die betroffene Person im Einzelfall ein- gewilligt hat (Bst. b). Sowohl Art. 22 Abs. 5 StAhiG als auch das DSG ver- pflichten die ESTV, zuhanden der ersuchenden Behörde auf eine Verwen- dungsbeschränkung zu verweisen. Ist eine solche in der angefochtenen Schlussverfügung enthalten, verletzt die Übermittlung der Informationen Art. 6 DSG im Grunde nicht (statt vieler: BGE 147 II 13 E. 1.3.2 und E. 3; Urteil des BGer 2C_540/2019 vom 13. Juli 2020 E. 1.3 und E. 3.1; Urteil des BVGer A-1507/2020 vom 17. August 2021 E. 2.3). 5. 5.1 In casu ist für die STA lediglich die Steuerpflicht der betroffenen Person zu prüfen. Insofern zielen die Fragen der STA nicht auf die Beschwerde- führerin als solche ab, sondern auf die Klärung der allfälligen Steuerpflicht der betroffenen Person in ihrer Eigenschaft als vermeintliche Rechtsnach- folgerin von Vermögenswerten, an welchen die verstorbene C._______ (via Beschwerdeführerin) gemäss den Informationen des AIA aus der Schweiz wirtschaftlich berechtigt war. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält die Übermittlung der in der angefochtenen Schlussverfügung vom 24. Februar 2021 aufgeführten Informationen an die STA aus verschiedenen Gründen für rechtswidrig. Im Wesentlichen ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Amtshilfeersu- chen eingetreten ist und ob die gemäss angefochtene Schlussverfügung
A-1450/2021 Seite 13 zu übermittelnden Daten für die Ermittlung der Steuerpflicht der betroffenen Person voraussichtlich erheblich sind. 6. Vorab ist auf die Eintretensvoraussetzungen für das Amtshilfeersuchen der STA vom 20. Oktober 2020 einzugehen. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass das Amtshilfeersuchen der STA auf einem «Grundlagenirrtum» basiere und da- her jeglicher Grundlage entbehre. Die STA stütze ihr Gesuch auf eine of- fensichtlich falsche und mittlerweile korrigierte Meldung der CH-Bank im Rahmen des AIA, womit ihre Angaben betreffend Sachverhalt widersprüch- lich und fehlerhaft seien. Infolgedessen sei die ersuchte Amtshilfe vollum- fänglich zu verweigern. 6.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass für die Beantwortung der Frage, ob auf das Amtshilfeersuchen der STA einzutreten sei, einzig interessiere, ob das Ersuchen die formellen sowie materiellen Anforderungen gemäss Art. 27 DBA CH-SE und Ziff. 4 des Änderungsprotokolls erfülle, was hier der Fall sei. Selbst wenn tatsächlich nie eine AIA-Meldung betreffend C._______ hätte erfolgen dürfen, so sei eine solche dennoch erfolgt und Schweden hätte gestützt darauf hinreichenden Anlass gehabt zu vermuten, dass sich die verlangten Informationen im ersuchten Staat befänden. Der nachträgliche Wegfall dieser AIA-Meldung lasse das Ersuchen nicht nach- träglich zur «fishing expedition» werden. Es sei grundsätzlich nicht Auf- gabe der ESTV, materiell die Umstände zu untersuchen, die zur Eröffnung einer Steueruntersuchung im ersuchten Staat und des anschliessenden Amtshilfeersuchens geführt hätten. 6.2 6.2.1 Die der STA im Zusammenhang mit dem AIA übermittelten Informati- onen (Sachverhalt, Bst. A.b) stehen im Zusammenhang mit der Regelung von Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG, SR 653.1), wonach bestehende Konten von Rechtsträgern (hier der Stiftung) innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat zu überprüfen sind. Der AIA mit Schweden ist mit dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen
A-1450/2021 Seite 14 Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehr- lichkeit bei internationalen Sachverhalten per 1. Januar 2017 in Kraft ge- treten (SR 0.641.926.81). Die CH-Bank war daher gesetzlich verpflichtet, die Kontobeziehung mit der Stiftung bis 1. Januar 2019 abschliessend zu überprüfen. 6.2.2 Wie darlegt (E. 3.2) wird nach Art. 7 Bst. c StAhiG auf ein Amtshilfe- gesuch nicht eingetreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Dabei stellt grundsätzlich selbst die blosse Verwendung bzw. Aus- wertung von Daten illegaler Herkunft für ein Amtshilfegesuch für sich allein noch keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Dass die STA vorlie- gend für ihr Amtshilfeersuchen Daten illegaler Herkunft verwendet hat, wird weder geltend gemacht noch sind den Akten entsprechende Hinweise zu entnehmen. Somit liegt keine Treuwidrigkeit vor, und es ist unerheblich, woher die Informationen stammen. Da selbst die illegale Herkunft von Da- ten für ein Amtshilfeersuchen für sich allein nicht zu einem generellen Ver- wertungsverbot mit zwingendem Nichteintreten auf das Ersuchen führt, muss dies erst recht («a maiore ad minus») dann gelten, wenn wie vorlie- gend möglicherweise falsche, im Rahmen des AIA der STA übermittelte In- formationen Basis des Amtshilfeersuchens vom 20. Oktober 2020 bilden. 6.2.3 Dementsprechend ist in casu auch irrelevant, ob die AIA-Meldung möglicherweise falsch war bzw. mittlerweile korrigiert worden ist oder nicht. Weder die ESTV noch das Bundesverwaltungsgericht haben im Zusam- menhang mit Anhaltspunkten für die Steuerpflicht der betroffenen Person über solche materiellrechtliche Fragen zu befinden (vgl. Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5). 6.3 Für die Beantwortung der Frage, ob auf das Amtshilfeersuchen der schwedischen Behörde einzutreten ist, ist also entscheidend, ob das Ersu- chen die Anforderungen gemäss Art. 27 DBA CH-SE und Ziff. 4 Bst. c des Protokolls erfüllt oder nicht (E. 2.2). Das begründete Amtshilfeersuchen vom 20. Oktober 2020 (Sachverhalt, Bst. A.c) genügt diesen Erfordernis- sen ohne Weiteres, weshalb keine «fishing expedition» vorliegt (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.7). Somit steht allein die Tatsache einer möglicherweise falsche AIA-Meldung dem Eintreten auf das Amtshilfeersuchen vorliegend nicht entgegen. Zum notwendigen Wahrheitsgehalt der im Rahmen des AIA übermittelten Informationen siehe E. 7.2.
A-1450/2021 Seite 15 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Amtshilfeverfahren auskunftspflichtig ist und ob die zur Übermittlung vor- gesehenen Informationen voraussichtlich erheblich sind für die Steuer- pflicht der betroffenen Person in Schweden. 7.1 7.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich der persönliche Anwen- dungsbereich der Amtshilfe auf Personen erstrecke, die entweder im ersu- chenden Staat ansässig oder unbeschränkt oder zumindest potentiell steu- erpflichtig seien. Informationen über juristische Personen könnten von ei- nem Amtshilfeersuchen nur dann erfasst sein, wenn diese vermutungs- weise vom Steuerpflichtigen beherrscht würden. Vorliegend könne ohne grossen Aufwand nachgewiesen werden, dass die betroffene Person die Beschwerdeführerin nicht beherrsche, weshalb der persönliche Anwen- dungsbereich der Amtshilfe gar nicht eröffnet werden dürfe. 7.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass mit dem vorliegenden Amtshilfeersu- chen die zuständige schwedische Behörde herausfinden wolle, in welcher Beziehung die betroffene Person zur Beschwerdeführerin stehe und ob sich aus dieser eine allfällige Steuerpflicht ableiten lasse. Dem Ersuchen liege damit die Vermutung zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin von der betroffenen Person beherrscht werde bzw. die betroffene Person Be- günstigte der Beschwerdeführerin sei. Selbst wenn «ohne grossen Auf- wand» nachgewiesen werden könnte, dass diese Vermutung nicht zutref- fen sollte, so sei dennoch auf das Ersuchen einzutreten, sei es doch Sinn und Zweck der Amtshilfe, dem ersuchenden Staat Informationen erhältlich zu machen, weIche ihm ermöglichen würden, selber festzustellen, ob seine Vermutungen zuträfen oder nicht. 7.2 Die «materiellen Anforderungen» (E. 6.1.2) an das Amtshilfeersuchen betreffen die Frage nach der Verbindlichkeit des vom ersuchenden Staat dargelegten Sachverhalts, welcher nur unter qualifizierten Umständen an- zuzweifeln ist (E. 3.1). Konkret geht es um die Frage, ob die ersuchende Behörde davon ausgehen durfte, dass C._______ für den ersuchten Zeit- raum als «controlling person» des Kontos der Beschwerdeführerin bei der CH-Bank zu betrachten war. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass, wenn die STA um ein Dokument ersuche, welches aufzeige, dass C._______ im Zeitraum vom
A-1450/2021 Seite 16 ein solches aufgrund dessen Nichtvorhandensein nicht ausgehändigt wer- den könne. Ein solches Dokument existiere schlicht nicht. 7.2.2 Für die Vorinstanz ist demgegenüber klar, dass ein T-Formular be- stehe, weIches C._______ als «controlling person» ausweise und keinen Vermerk der CH-Bank trage, ersetzt worden zu sein. Damit habe das Do- kument nicht nur Geltung im ersuchten Zeitraum gehabt, sondern sei auch voraussichtlich erheblich und geeignet, die Steuersituation der betroffenen Person in Schweden zu klären, weshalb es zu übermitteln sei. 7.3 7.3.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht die Frage relevant, ob die Beschwerdeführerin selber vom «persönlichen Gel- tungs- bzw. Anwendungsbereich des DBA CH-SE» umfasst ist. Entschei- dend ist vielmehr, ob die ersuchten Informationen betreffend die Beschwer- deführerin als (materiell) betroffene Drittperson vorliegend voraussichtlich erheblich sind. Wie dargelegt ist der Informationsaustausch insbesondere nicht durch den persönlichen Geltungsbereich eingeschränkt (E. 2.3.1). Das bedeutet, dass die Schweiz auch Informationen über Dritte übermitteln kann, und dies unabhängig deren Ansässigkeitsorts, solange diese Infor- mationen voraussichtlich erheblich sind für die Beurteilung der Steuersitu- ation der betroffenen Person im ersuchenden Staat. 7.3.2 In diesem Zusammenhang könnte sich sodann die Frage stellen, ob diese Information in einem rein innerstaatlichen Verfahren erhältlich wären. Denn nach Art. 27 Abs. 3 Bst. b DBA CH-SE besteht für einen Vertragsstaat keine Verpflichtung, Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaa- tes nicht beschafft werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4; vgl. auch den Kommentar der OECD, Komitee für Fi- nanzfragen, zum OECD-MA, Art. 26 Rz. 15, auf den bei der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen neben dem Text des Abkommens eben- falls abzustellen ist [BGE 142 II 161 E. 2.1]; vgl. auch Urteil des BVGer Urteil des BGer A-625/2018 und A-3455/2018 vom 12. November 2018 E. 3.2 [teilweise bestätigt durch Urteil des BGer 2C_1053/2018 vom 22. Juli 2019]). Die Unterscheidung des internen Rechts in Bezug auf die zulässigen Untersuchungsmassnahmen knüpfen indes lediglich an der Si- tuation der auskunftserteilenden Person an (Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 4.3).
A-1450/2021 Seite 17 7.3.3 Eine Information, die einen Dritten betrifft, ist wie erwähnt (E. 2.3.6) voraussichtlich erheblich, wenn sie geeignet ist, die Steuersituation des betroffenen Steuerpflichtigen zu klären. Dies ist namentlich bei Informationen über eine vom Steuerpflichtigen beherrschte Gesellschaft der Fall (BGE 142 II 69 E. 3.1). Dabei ist im Kontext mit Amtshilfeersuchen das Verb «beherrschen» bzw. «gehalten von» («held by») nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem weiten Sinn zu verstehen. Von einem Amtshilfeersuchen umfasst sind daher nicht nur direkt gehaltene Bankkonten, d.h. Bankkonten, deren rechtliche Inhaberin die betroffene Person für den relevanten ersuchten Zeitraum war oder ist, sondern auch indirekt gehaltene Konten, mithin namentlich eine allfällige wirtschaftliche Berechtigung oder Zeichnungsberechtigung der betroffenen Person an einem Bankkonto (BGE 147 II 116 E. 5.3.2 f.; Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 5.3.1 ff.; Urteil des BVGer A-843/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.1.2). Informationen über juristische Personen wie Stiftungen können somit von einem Amtshilfeersuchen erfasst sein, wenn diese vermutungsweise vom Steuerpflichtigen – hier von der betroffenen Person im vorgenannten Sinn – beherrscht werden (vgl. ANDREA OPEL, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Amtshilfe, 2020, N 106 zu § 3). 7.4 Im Folgenden sind die in E. 7.3.2 und 7.3.3 dargelegten Grundsätze auf das vorliegende Verfahren anzuwenden. 7.4.1 Die Ansprüche an die Bejahung der Vermutung der Beherrschung dürfen jedoch nicht überspannt werden, zumal die ESTV kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen hat (vgl. Urteil des BVGer A-674/2020 vom 24. August 2021 E. 3.6). Daher sind vorliegend die aktenkundigen Be- weismittel auf Plausibilität und offensichtliche Widersprüche hin zu prüfen. 7.4.2 Als Beweismittel (vgl. auch E. 1.4) dienen u.a. Urkunden (Art. 12 Bst. a VwVG). Das T-Formular gilt wie die Formulare A, K, S, I und R auf- grund der erhöhten Beweiskraft gegenüber den Behörden als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB (vgl. KATHRIN HEIM/TAMARA WETTSTEIN, in: VSB 2020, Praxiskommentar zur Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken, 4. Aufl., 2019, N 39 zu Art. 41 Trusts; vgl. zur Urkundenqualität u.a. des A-Formulars BGE 139 II 404 E. 9.9.2 sowie von Bescheinigungen Dritter a.a.O. E. 9.9.3).
A-1450/2021 Seite 18 7.4.3 Die Stiftung wurde im Jahre 2005 von G., geboren (Jahr), verstorben (Jahr), mit Wohnsitz (Land) errichtet. Es handelt sich um eine diskretionär ausgestaltete Stiftung mit einem Kreis von Begünstigten, näm- lich den Familienmitgliedern des Stifters (T-Formular der CH-Bank vom 11. Mai 2009 [Akten der Vorinstanz, Nr. 17.11, S. 4 f.], T-Formular der CH-Bank vom 6. Februar 2014 [a.a.O., S. 6 f.]). 7.4.4 Das von der CH-Bank am 25. November 2020 (Sachverhalt, Bst. B.a) u.a. edierte T-Formular vom 6. Februar 2014, welches C., die Mut- ter des Stifters, als «likely to become beneficiaries» ausweist, trägt keinen Vermerk, wonach es mit dem neuen T-Formular vom 14. November 2014 (Beschwerdebeilage 10) ersetzt worden wäre. Einen solchen trägt nur die von der Beschwerdeführerin eingereichte Fassung des T-Formulars der CH-Bank vom 6. Februar 2014 (Beschwerdebeilage 6). Der dortige Ver- merk («ersetzt 14.11.14») und die diagonale Durchstreichung der ersten Seite des Formulars sind jedoch offensichtlich frei von Hand angebracht und nicht unterzeichnet worden. Somit lässt sich mit diesem handschriftlich ergänzten Dokument nicht beweisen, dass es ersetzt wurde. 7.4.5 Im Weiteren ist ohnehin unklar, ob das neue T-Formular vom 14. No- vember 2014 bei der CH-Bank jemals eingetroffen ist. Sogar die Beschwer- deführerin geht davon aus, dass die CH-Bank laut ihren eigenen Angaben ein solches Dokument nie erhalten hat (Stellungnahme der Beschwerde- führerin vom 22. Januar 2021, S. 2; Sachverhalt, Bst. B.b). Überdies zeigt das Schreiben der CH-Bank an die Beschwerdeführer vom 13. November 2014 (Beschwerdebeilage 9) lediglich, dass um Rücksendung eines neuen ausgefüllten und unterschriebenen T-Formulars gebeten wurde. Auch die- ses Schreiben vom 13. November 2014 lässt somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass das T-Formular vom 6. Februar 2014 tatsächlich ausgewechselt worden ist, was im Übrigen an der Amts- hilfe nichts ändern würde (E. 8.2.2). Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnte Verzichtserklärung von C._______, ab 1. Januar 2015 nicht mehr Begünstigte der Beschwerdeführerin sein zu wollen, fehlt in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Beschwerde, S. 11 f., Rz. 20). 7.4.6 Erst das S-Formular vom 10. Juni 2016 zeigt, dass an diesem Datum die Söhne des Stifters als Begünstigte gemeldet worden sind (Beschwer- debeilagen 12 f.). Auch auf dem zur Übermittlung an die STA vorgesehenen S-Formular der CH-Bank vom 24. Juni 2019 sind wie bisher die beiden
A-1450/2021 Seite 19 Söhne des verstorbenen Stifters als Ermessensbegünstigte aufgeführt (an- gefochtene Schlussverfügung, Dispositiv Ziff. 2.4 mit Verweis auf «enclo- sure 2»). Dieses S-Formular weist insofern einen Zusammenhang zum Amtshilfeersuchen der STA auf, als dass es eine Überprüfung durch die schwedischen Behörden zulässt, ob die betroffene Person Begünstigte der Beschwerdeführerin ist oder nicht. Der Name der betroffenen Person muss nicht zwingend in Unterlagen auftauchen, damit diese als voraussichtlich erheblich gelten könnten (vgl. Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. De- zember 2018 E. 3.5 betreffend Namen von Mitarbeitenden; BGE 142 II 161 E. 4.6.2 betreffend Namen von an Banktransaktionen beteiligten Dritten). Sowohl die im T- wie auch im S-Formular aufgeführten Personen stehen in einem Verwandtschaftsverhältnis zur betroffenen Person. C._______ wird zudem sogar namentlich in den Sachverhaltsbeschreibungen der schwe- dischen Behörde erwähnt. Ihre Nähe zur betroffenen Person (insbeson- dere auch als deren Mutter) und zum untersuchten Sachverhalt ist damit als gegeben zu erachten, sie taucht nicht zufällig in den Unterlagen der CH-Bank auf. Vor diesem Hintergrund sind das T- und das S-Formular als voraussichtlich erheblich anzusehen. 7.4.7 Es ist im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht rechtsgenüglich erstellt (E. 1.5), dass das T-Formular vom 6. Februar 2014 noch vor dem Jahr 2015 durch ein neues ersetzt worden ist und damit keine Geltung mehr hatte. Somit durften die STA sowie die Vorinstanz davon ausgehen, dass ein T-Formular besteht, weIches C._______ im ersuchten Zeitraum (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019) bis zu ihrem Ableben im Februar 2015 (zum Todesdatum Beschwerdebeilage 27) als «controlling person» ausweist. Damit ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die STA infolge Ablebens von C._______ die betroffene Person als (neue) «controlling per- son» erachtet. 7.5 Nach dem Gesagten besteht vorliegend ein sachlicher Konnex zwischen der betroffenen Person, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geltend gemacht wird, und den die Beschwerdeführerin betreffenden Informationen. Infolgedessen und weil nach dem Gesagten (E. 7.3.3) auch Informationen über lediglich indirekt, d.h. hier über die Beschwerdeführerin gehaltene Bankkonten vom Amtshilfeersuchen umfasst und vorliegend voraussichtlich erheblich sind, erweist sich die dem Ersuchen entspre- chende Übermittlung von Informationen als rechtens. Im Weiteren sind das T-Formular vom 6. Februar 2014 und das S-Formular vom 24. Juni 2019 ebenfalls voraussichtlich erheblich bzw. geeignet, die Steuersituation der betroffenen Person in Schweden zu klären. Das T- und das S-Formular
A-1450/2021 Seite 20 sind daher der STA zu übermitteln (s. dazu auch sogleich E. 8). Der Haupt- antrag auf vollumfängliche Verweigerung der Amtshilfe ist abzuweisen. 8. Im Folgenden sind der Eventual- und der Subeventualantrag – soweit da- rauf überhaupt einzutreten ist (E. 1.2.2) – lediglich im Lichte der voraus- sichtlichen Erheblichkeit zu prüfen. 8.1 8.1.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Eventualantrag damit, dass die zu übermittelnden Unterlagen keine Namen oder Angaben der betroffe- nen Person oder ihrer Töchter (E._______ und F.) enthalten wür- den. Es gehe nicht an, dass Informationen zu Strukturen übermittelt wer- den, die mit der betroffenen Person nichts zu tun hätten, nur um den Ne- gativbeweis zu führen. 8.1.2 Laut Vorinstanz ist es eine Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit, ob Unterlagen zu übermitteln sind oder lediglich eine Mitteilung zu erfolgen hat, dass die betroffenen Personen nicht in diesen auftauchen. Die ESTV erachte die zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen nach wie vor als voraussichtlich erheblich, um die Steuersituation der betroffenen Person zu klären, wobei der abschliessende Entscheid über die Erheblichkeit der ersuchten Informationen der schwedischen Behörde zustehe. 8.2 8.2.1 Die Rechtsvertreterin ist gemäss Vollmacht vom 30. Oktober 2020 (Beschwerdebeilage 1) von der Beschwerdeführerin (Stiftung) – und nur von ihr – mandatiert. Somit vertritt die Rechtsvertreterin nicht die Interessen der Söhne des Errichters der Stiftung, welche im S-Formular vom 24. Juni 2019 erscheinen, ebenso wenig diejenigen von C. bzw. jene der betroffenen Person als deren mutmassliche Erbin. Bei beiden Teilen des Eventualantrags handelt es sich demnach zumindest teilweise um die Geltendmachung von Drittinteressen, wozu die Beschwerdeführerin nicht legitimiert ist (E. 1.2.2). Zwar liegt die Vertraulichkeit der stiftungsinternen Strukturen durchaus im Interesse der Beschwerdeführerin. Entscheidend ist jedoch, dass sich die zu übermittelnden Unterlagen als voraussichtlich erheblich erweisen, was sich aus dem bereits Gesagten sowie aus dem Nachfolgenden ergibt. 8.2.2 Das Erfordernis, negative Tatsachen festzustellen, d.h. einen Nega- tivbeweis zu erbringen, ist nicht grundsätzlich unzulässig, wobei sich der
A-1450/2021 Seite 21 Nachweis einer negativen Tatsache auch e contrario aus bewiesenen po- sitiven Tatsachen ergeben kann (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.4). In casu legt die STA Wert auf die Information, ob die Kinder der betroffenen Person Begünstigte der Stiftung sind. Hierzu ersucht sie explizit um Dokumente («any documents»; Sachverhalt, Bst. A.c). Ohne Übermittlung der entspre- chenden, bereits voraussichtlich erheblich qualifizierten S- und T-Formulare (E. 7.4.6) bzw. mit der Zurückhaltung dieser Beweismittel (E. 7.4.2) würde der STA die Gelegenheit genommen, die Unterlagen sel- ber zu würdigen und den Hinweis in der angefochtenen Schlussverfügung vom 24. Februar 2021, wonach die Kinder keine Begünstigten der Stiftung sind (Ziff. 2.4), zu verifizieren. Dass die im Jahr 2015 verstorbene C._______ im Jahr 2018 nicht mehr wirtschaftlich Berechtigte der Be- schwerdeführerin gewesen ist, ändert nichts daran, dass sie es wie darge- legt (E. 7.4.7) im Jahr 2015 bis zu ihrem Ableben im Februar 2015 gemäss Bankdokumentation war. Der Hinweis auf die allfällige Fehlerhaftigkeit der AIA-Meldung für das Jahr 2018 würde damit keinen Beitrag zur Klärung der Fragen der schwedischen Behörde leisten. Damit ist der Eventualan- trag vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten ist. 8.3 8.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin subeventualiter die Schwärzung der Namen des Stifters [G.], der beiden Ermessensbegünstigten Söhne [H. und I.] auf dem S-Formular [«enclosure 2»] sowie des Namens von C. auf dem T-Formular [«enclosure 1»]; Beschwerde, S. 4) beantragt, handelt es sich um die Geltendmachung von Drittinteressen, wozu die Beschwerdeführerin nicht legitimiert ist, was in- soweit Nichteintreten zur Folge hat (E. 1.2.2). Abgesehen davon ist das Bundesverwaltungsgericht für den vorliegenden Fall zum Schluss gekom- men, dass sowohl das T- als auch das S-Formular voraussichtlich erheblich sind, weshalb die Vorinstanz die besagten Formulare an die STA zu über- mitteln hat (E. 7.4.6). 8.3.2 Auch für die von der Beschwerdeführerin – wozu sie mangels Gel- tendmachung von Drittinteressen hingegen grundsätzlich legitimiert ist – beantragten Schwärzung der Namen auf dem Dokument betreffend Unter- schriftsberechtigung (Schlussverfügung vom 24. Februar 2021, Ziff. 2.3 mit Verweis auf «enclosure 3») besteht kein Anlass. Die STA ersucht ausdrück- lich um Übermittlung von Dokumenten, aus denen alle im Laufe des er- suchten Zeitraums unterschriftsberechtigten Personen des Bankkontos hervorgehen (Sachverhalt; Bst. A.c). Die gemäss Antrag der Beschwerde-
A-1450/2021 Seite 22 führerin zu schwärzenden, für die «J._______ Treuhandanstalt» zeich- nungsberechtigten Personen sind im Übrigen (auch) für die Beschwerde- führerin und damit für ihr Konto bei der CH-Bank zeichnungsberechtigt («enclosure 3», Formular «authorized signatures» vom 17. Dezember 2018 und Unterschriftenverzeichnis der «J._______ Treuhandanstalt» vom 26. März 2019), ansonsten die CH-Bank diese explizit erfragten Unterlagen nicht ediert hätte (Sachverhalt, Bst. B.a). Diese für die Stiftung zeichnungs- berechtigte Personen erscheinen offenkundig nicht «rein zufällig» in den zu übermittelnden Unterlagen, sondern aufgrund einer gewissen, vom er- suchenden Staat steuerrechtlich zu beurteilenden Nähe zur Beschwerde- führerin (E. 2.3.7). Rechtsprechungsgemäss können denn auch Transakti- onen und Zeichnungsberechtigungen der ersuchenden Behörde einen Hin- weis auf die steuerrechtlich relevante Situation einer betroffenen Person geben und sind daher als voraussichtlich erhebliche Informationen (siehe dazu E. 2.3.3) grundsätzlich zu übermitteln (BGE 144 II 29 E. 4.2.4 m.w.H.; Urteil des BVGer A-625/2018 und A-3455/2018 vom 12. November 2018 E. 6.3.4.6 m.w.H.). 8.4 8.4.1 Im Übrigen sind die in den zu übermittelnden Unterlagen namentlich erwähnten Personen durch das geltende Spezialitätsprinzip vor einer nachteiligen Verwendung ihrer Daten geschützt (E. 3.2.6). Daher reicht der blosse Umstand, dass ihre Namen in den zur Übermittlung bestimmten Un- terlagen genannt werden, nicht aus, um ein schutzwürdiges Interesse zu begründen. Sie müssen sich auf andere – vorliegend nicht ersichtliche – Umstände berufen können, z.B. auf das Bestehen einer konkreten Gefahr, dass der ersuchende Staat den Grundsatz der Spezialität nicht beachtet (vgl. Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.1). 8.4.2 Die Vorinstanz sieht schliesslich in der angefochtenen Schlussverfü- gung vom 24. Februar 2021 in Ziff. 4 des Dispositivs vor, die STA anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Ver- wendungsbeschränkung zu informieren. Ziff. 4 des Dispositivs genügt den entsprechenden gesetzlichen und staatsvertraglichen Vorgaben (E. 4.3). 8.5 Somit sind das T-Formular («enclosure 1»), das S-Formular («enclo- sure 2»), sowie die Unterschriftsberechtigungen («enclosure 3») nicht über die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen unkenntlich zu ma- chen.
A-1450/2021 Seite 23 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Amts- hilfeersuchen der STA vom 20. Oktober 2020 eingetreten ist. Die im Dispo- sitiv der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2021 aufgeführ- ten Informationen («enclosure 1–2») erweisen sich allesamt als voraus- sichtlich erheblich, um die Steuerpflicht der betroffenen Person in Schwe- den zu beurteilen, und sind der STA zu übermitteln. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteient- schädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 11. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
A-1450/2021 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5`000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Kaspar Gerber
A-1450/2021 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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