Ab te i lun g I A- 14 35 /2 0 0 6 un d A- 15 8 4 /2 00 6 {T 0 /2 } Urteil vom 8. Februar 2007 Mitwirkung:Richter Pascal Mollard; Michael Beusch; Thomas Stadelmann Gerichtsschreiberin Jeannine Müller. X., Beschwerdeführer, vertreten durch Y., gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz betreffend Mehrwertsteuer (2. Semester 2003 und 1. Semester 2004); interne Schätzung; erstinstanzliche Verfahrenskosten (Art. 68 Abs. 2 MWSTG). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.X._______ betreibt ein Maler-, Gipser- und Gerüstbaugeschäft. Aufgrund dieser Tätigkeit ist er seit dem 1. Januar 1995 in dem von der Eidge- nössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwert- steuerpflichtigen eingetragen. Nachdem er die Abrechnung für das 2. Se- mester 2003 nicht eingereicht hatte, machte die Verwaltung mit der Ergän- zungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 10. August 2004 eine durch Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen ermittelte provisorische Steuerforderung von insgesamt Fr. 5'000.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. März 2004 geltend. Da X._______ den geschätzten Mehrwertsteuerbetrag nicht bezahlte, leitete die ESTV mit Zahlungsbefehl Nr. ... vom 15. Oktober 2004 des Betreibungsamts A._______ die Betreibung ein. In Bestätigung der Forderung und zur Beseitigung des Rechtsvorschlags erliess die Verwaltung am 18. November 2004 einen Entscheid nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 2. September 199 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.201). Dagegen erhob X._______ mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 (eingegangen bei der ESTV am 4. Januar 2005) fristgerecht Einsprache und legte die Abrechnung für das 2. Semester 2003 vollständig ausgefüllt und unterzeichnet bei. Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 hiess die Verwaltung die Einsprache gut, setzte die Mehrwertsteuer für das 2. Semester 2003 unter Vorbehalt einer Kontrolle gemäss der eingereichten Abrechnung herab auf Fr. 790.40 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1. März 2004 und auferlegte X._______ die Verfahrenskosten von Fr. 330.-- (Spruch- und Schreibgebühr) zur Bezahlung. B.Mit Eingabe vom 1. April 2005 (Posteingang: 4. April 2005) lässt X._______ gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 22. Februar 2005 Beschwerde erheben und beantragt sinngemäss die Aufhebung soweit die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 330.-- betreffend. In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die "etwas unglückliche" Geschäftsführung (dauernde Überlastung mit nutzlosen umfangreichen Offertenstellungen, nervtötende Umtriebe mit Architekten und privaten Auftraggebern, ständiges Gehetze wegen Einhaltung von Fristen betreffend Arbeitsbeendigungen, etc.) dazu geführt habe, dass die Abrechnungen oft mit grosser Verspätung eingereicht worden seien. Dies sei jedoch nie aus bösem Willen erfolgt. Zudem sei die Buchhaltung von seinem Onkel geführt worden, der häufig infolge anderweitiger Termine nicht dazu gekommen sei, diese zu bearbeiten. Einen Treuhänder oder hauptberuflichen Buchhalter hätte er sich nie leisten können, da er tief in Schulden stecke. Er könne Vieles nicht mehr bezahlen. Wenn nicht noch der Nebenerwerb der Ehefrau und die Nebenerwerbsentschädigungen [...] anfallen würden, wäre die ganze Familie auf Sozialhilfe angewiesen. In der Vernehmlassung vom 10. Mai 2005 beantragt die ESTV die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. C.Da X._______ seinen Abrechnungs- und Zahlungspflichten auch für das
3 Nr. ... vom 22. Februar 2005 eine wiederum durch Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen ermittelte provisorische Steuerforderung von insgesamt Fr. 6'000.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. September 2004 geltend. In der Folge leitete die Verwaltung mit Zahlungsbefehl Nr. ... vom 14. April 2005 des Betreibungsamts A._______ erneut die Betreibung ein und erliess in Bestätigung der Forderung und zur Beseitigung des Rechtsvorschlags schliesslich am 3. Mai 2005 einen Entscheid nach Art. 63 MWSTG. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Mai 2005 hiess die ESTV mit Einspracheentscheid vom 4. April 2006 wiederum gut, setzte die Mehrwertsteuer für das 1. Semester 2004 unter Vorbehalt einer Kontrolle gemäss der inzwischen eingereichten Abrechnung herab auf Fr. 695.80 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1. September 2004 und auferlegte X._______ erneut die Verfahrenskosten von Fr. 330.-- (Spruch- und Schreibgebühr) zur Bezahlung. D.Mit Eingabe vom 3. Mai 2006 lässt X._______ (Beschwerdeführer) auch gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 4. April 2006 Beschwerde erheben und die Aufhebung soweit die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 330.-- betreffend beantragen. Neben dem Hinweis, dass die in der Beschwerde vom 1. April 2005 vorgebrachten Gründe auch in diesem Verfahren Geltung hätten, hält er dafür, dass die Ermessenseinschätzung gegen jede Vernunft erlassen worden sei, mit dem Ergebnis, dass eine nachträgliche Gutschrift in Höhe von Fr. 5'304.20 habe ausgestellt werden müssen. Im Übrigen sei ihm sehr daran gelegen, die Fristen zur Einreichung der Abrechnungen einzuhalten. Für das 2. Halbjahr 2005 sei die Einreichung zwar noch mit einer zweimonatigen Verspätung erfolgt, für das 1. Halbjahr 2006 werde die Frist indes eingehalten werden, da die Buchhaltung wieder à jour sei. Aus diesen Gründen sei Gnade vor Recht walten zu lassen. In der Vernehmlassung vom 22. Juni 2006 beantragt die ESTV wiederum die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. E.Per 31. Dezember 2006 hat die SRK die Verfahrensakten an das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache übergeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Einspracheentscheide der ESTV konnten bis zum 31. Dezember 2006 nach Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 MWSTG, in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per 31. Dezember 2006). Auf den 1. Januar 2007 hat das BVGer seine Tätigkeit aufgenommen, welches als allgemeines Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]) neu für die Behandlung solcher Beschwerden zuständig ist (Art. 31 und Art. 32 e contrario sowie Art. 33 VGG). In übergangsrechtlicher Hinsicht bestimmt Art. 53 Abs. 2 VGG, dass das BVGer, sofern es zuständig ist, die
4 Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen oder bei Beschwer- dediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernimmt. Die Beur- teilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. Das Verfahren vor dem BVGer bestimmt sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat die Einsprache- entscheide vom 22. Februar 2005 und vom 4. April 2006 jeweils frist- und formgerecht innert 30 Tagen angefochten (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Er ist durch diese beschwert und folglich zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. 1.2Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerecht- fertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (Entscheide der SRK vom 14. Juni 2005 [SRK 2004-168/169], E. 1c, und vom 6. Oktober 2004 [SRK 2003-004/005], E. 1b; ANDRÉ MOSER, in MOSER/UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 89 f. Rz. 3.12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifelsfrei erfüllt. In beiden Fällen ist dasselbe Steuersubjekt betroffen und die den Einspra- cheentscheiden zugrunde liegenden Sachverhalte sind grösstenteils identisch (interne Schätzung nach Ermessen, Einreichung der fehlenden Abrechnungen erst zusammen mit der Einsprache, Gutheissung der Einsprache unter Kostenfolge zulasten des Einsprechers [jeweils Fr. 330.--]). Schliesslich sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers weitgehend übereinstimmend. Die Verfahren A-1435/2006 und A-1584/2006 werden demnach zusammengelegt. 1.3Das BVGer kann die angefochtenen Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.Die Beschwerden an die SRK bzw. das BVGer richten sich vorliegend einzig gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten von je Fr. 300.-- für das Verfahren vor der ESTV. Nicht Streitgegenstand stellt somit der Bestand bzw. die Begründetheit der Mehrwertsteuerforderungen dar. Ohnehin hat die Vorinstanz die Einsprachen des Beschwerdeführers vollumfänglich gutgeheissen und die ermessensweise festgesetzten Steuerschulden entsprechend den eingereichten Abrechnungen herab- gesetzt.
5 2.1Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 68 Abs. 1 MWSTG); vom Grundsatz der Kostenlosigkeit wird jedoch dann ab- gewichen, wenn der Steuerpflichtige das Verfahren schuldhaft verursacht hat (vgl. PETER A. MÜLLER-STOLL, in mwst.com, Basel/Genf/München 2000, Rz. 3 ad Art. 68). Überdies sieht Art. 68 Abs. 2 MWSTG explizit vor, dass die Kosten von Untersuchungshandlungen ohne Rücksicht auf den Aus- gang des Verfahrens derjenigen Partei auferlegt werden können, die sie schuldhaft verursacht hat. Ein Verfahren gilt als unnötigerweise verursacht, wenn ein Steuer- pflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und beispielsweise ein Beweismittel, mithin die Mehrwertsteuerabrechnung, nicht oder zu spät, also erst im Verlaufe des Einsprache- oder Beschwer- deverfahrens, eingereicht hat (vgl. die Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 3 VwVG betreffend Auferlegung von Verfahrenskosten an eine obsiegende Partei: Entscheide der SRK vom 18. September 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.80 E. 2c und 4c; vom 23. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.123 E. 5b; vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 5b). Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nämlich nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. MWSTG; vgl. BLUMENSTEIN/LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vor- steuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nach- kommt (vgl. auch Art. 60 MWSTG; ferner auch CAMENZIND/HONAU- ER/VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Auflage, Bern 2003, Rz. 1579 ff.). Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist nach wiederholt geäusserter Ansicht der SRK als schwerwiegend anzusehen, da der Steuerpflichtige durch das Missachten dieser Vorschrift die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem als solches gefährdet (vgl. die Entscheide der SRK vom 14. Juli 2003, veröffentlicht in VPB 68.23 E. 2a; vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 3a; sowie vom 2. Oktober 1997, veröffentlicht in VPB 62.46 E. 3c; und vom 15. Juli 2004 [SRK 2002-003], E. 2a). Dieser Auffassung ist auch das Bundesverwal- tungsgericht. 2.2Gemäss Art. 12 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKV; SR 172.041.0) finden die Bestimmungen der Art. 1-5 und 7-9 namentlich auf Einsprache- entscheide sinngemäss Anwendung, soweit das Bundesrecht dafür Verfahrenskosten, die Parteientschädigung oder die unentgeltliche Rechts- pflege vorsieht. Nach Art. 1 VKV umfassen die Verfahrenskosten zulasten der unterliegenden Partei a) die Spruchgebühr im Sinne von Art. 2; b) die
6 Schreibgebühr im Sinne von Art. 3 und gegebenenfalls Kanzleigebühren im Sinne der Art. 14 ff.; c) (allenfalls) die Barauslagen im Sinne von Art. 4. Die Spruchgebühr bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (Art. 2 Abs. 1 VKV). Sie beträgt in der Regel 100-5000 Franken (Art. 2 Abs. 2 VKV). Die Schreib- gebühr setzt sich zusammen a) aus einer Gebühr von 10 Franken je Seite für die Herstellung des Originals; b) für jede notwendige Ausfertigung aus einer Gebühr, die sich nach Art. 14 (Reproduktion von Schriftstücken) bestimmt (Art. 3 Abs. 1 VKV). 3. 3.1In den vorliegenden Fällen ist der Beschwerdeführer seinen Abrechnungs- und Zahlungspflichten unbestritten nicht fristgerecht nachgekommen. Er hat damit das Selbstveranlagungsprinzip in schwerwiegender Weise verletzt (vgl. E. 2.1 vorstehend). Die ESTV nahm daher zu Recht jeweils eine Ermessenseinschätzung vor und machte ihre Steuerforderungen mit den erwähnten EA Nr. 930142 vom 10. August 2004 sowie Nr. 930153 vom 22. Februar 2005 bzw. mit den Entscheiden vom 18. November 2004 und vom 3. Mai 2005 geltend. Der Beschwerdeführer hat seine Deklara- tionen schliesslich erst zusammen mit seinen Einsprachen eingereicht und die Korrekturen der hier nicht mehr umstrittenen Mehrwertsteu- erschulden für das 2. Semester 2003 und das 1. Semester 2004 ermöglicht. Er hat damit sowohl die Entscheid- sowie die Einsprache- verfahren und die entsprechenden Kosten unnötigerweise und schuldhaft verursacht. Unter diesen Umständen erweist sich die Auferlegung der Kosten für die Einspracheverfahren durch die ESTV als gerechtfertigt. Gegen die Höhe der Verfahrenskosten von je Fr. 330.-- (Fr. 300.-- Spruchgebühr, Fr. 30.-- Schreibgebühr) ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der Anzahl Seiten des Entscheids ebenso wenig einzuwenden (vgl. E. 2b vorstehend), zumal der Beschwerdeführer sich ohnehin einzig gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten an sich wehrt und nicht die konkrete Höhe beanstandet. 3.2 3.2.1Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es ist zwar zutreffend, dass die Ermessenseinschätzungen gegenüber den eingereichten Abrechnungen um Einiges höher ausgefallen sind (für das 2. Semester 2003 um Fr. 4'209.60 sowie für das 1. Semester 2004 um Fr. 5'304.20). Indes ist hervorzuheben, dass eine Ermessens- einschätzung ohnehin nicht mit einer von der steuerpflichtigen Person einzureichenden Abrechnung verglichen werden kann. Eine Ermessens- einschätzung wird wesensgemäss den wirklichen Verhältnissen kaum genau entsprechen, da es nicht Aufgabe der Verwaltung ist, über die Steuerschuld der Steuerpflichtigen abzurechnen. Selbst wenn die Ermessenseinschätzungen geringer ausgefallen und den Angaben der Abrechnungen näher gekommen wären, wäre die Vorinstanz berechtigt gewesen, dem Beschwerdeführer die mit der Korrektur entstehenden Kosten aufzuerlegen. Wie bereits dargelegt, wurden die Entscheid- bzw.
7 Einsprachverfahren erst erforderlich, nachdem der Beschwerdeführer seine Pflichten verletzt hatte. 3.2.2Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die "etwas unglückliche" Geschäftsführung (dauernde Überlastung mit nutzlosen umfangreichen Offertenstellungen, nervtötende Umtriebe mit Architekten und privaten Auftraggebern, ständiges Gehetze wegen Einhaltung von Fristen betreffend Arbeitsbeendigungen, etc.) sowie die häufig fehlende Zeit seines Onkels (und Vertreter im vorliegenden Verfahren) zur Erledigung der Buchhaltung hätten dazu geführt, dass die Abrechnungen zu spät eingereicht worden seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um organisatorische Unzulänglichkeiten handelt, welche im Verant- wortungsbereich des Beschwerdeführers liegen und die verspätete Einreichung der Abrechnungen bzw. die Verletzung des Selbstveranla- gungsprinzips auch im Sinne einer Wiederherstellung der verpassten Frist gemäss Art. 24 VwVG nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2006 [2A.24/2005], E. 5.2 in fine; Entscheide der SRK vom 24. April 2003, veröffentlicht in Steuer-Revue [StR] 11/2003 S. 803 E. 2b, und vom 8. Dezember 2004 [SRK 2004-106], E. 2c und 3c). 3.2.3Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den Ausführungen, tief in einer Schuldenfalle zu sitzen und "förmlich von der Hand in den Mund zu leben", nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist davon auszugehen, dass im grundsätzlich kostenlosen vorinstanzlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, obgleich dafür weder im MWSTG noch im VwVG eine entsprechende gesetzliche Grundlage gegeben ist (vgl. dazu KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 370 ff., 373 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts; Entscheid der SRK vom 19. Mai 2003 [SRK 2002-119]). Die unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch nicht von Amtes wegen, sondern stets nur auf Gesuch hin gewährt werden (MOSER, a.a.O., Rz. 4.31 S. 158; Entscheid der SRK vom 19. Mai 2003, a.a.O.). Solche Gesuche hat der Beschwerdeführer aber zu keinem Zeitpunkt gestellt. Ebenso wenig hätten derartige Gesuche aus den eingereichten Eingaben abgeleitet werden können bzw. müssen. Die ESTV war demnach nicht gehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegen- zunehmen. 3.2.4Zuletzt bleibt zum beschwerdeführerischen Antrag, es sei Gnade vor Recht walten zu lassen, anzuführen, dass Art. 4a Bst. b VKV zwar die Möglichkeit vorsieht, einer Partei, die nicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG geniesst, die Verfahrenskosten nach Art. 63 Abs. 1 VwVG ganz oder teilweise zu erlassen, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen lassen. Angesichts des Gleichbe- handlungsgebots der Steuerpflichtigen und insbesondere der gegebenen Umstände im vorliegenden Fall erweist sich die Auferlegung der Kosten im
8 Verfahren vor der ESTV indes nicht als unverhältnismässig. 4.Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten für das Beschwerde- verfahren vor dem BVGer, welche hier auf Fr. 200.-- festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 37 VGG), zumal er auch in den vorliegenden Verfahren keine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht, sondern die einverlangten Kostenvorschüsse von je Fr. 100.-- fristgerecht einbezahlt hat. Überdies sind auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für einen (teilweisen oder gänzlichen) Erlass der Ver- fahrenskosten nicht gegeben (vgl. Art. 6 des Reglements vom 11. Dezem- ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv die Kostenvorschüsse (je Fr. 100.--) mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten. Die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung sind nicht gegeben (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerdeverfahren A-1435/2006 und A-1584/2006 werden ver- einigt. 2.Die Beschwerden von X._______ vom 1. April 2005 sowie vom 3. Mai 2006 werden abgewiesen und die Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. Februar 2005 und vom 4. April 2006 bestätigt. 3.Die Verfahrenskosten für das (vereinigte) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Betrag von Fr. 200.-- werden X._______ auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft Fr. 200.-- verrechnet. 4.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde) Bern, 13. Februar 2007 Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Pascal MollardJeannine Müller
9 Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesgerichts können innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Versand am: